W200 2007459-1•BVwG W200 2007459-1
W200 2007459-1Tribunal Administrativo Federal22 de mai. de 2014
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Gutachten, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung
W200 2007459-1/3E
B E S C H L U S S!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Mag. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 05.03.2014, PassNr. XXXX, betreffend den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien zurückverwiesen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Erstverfahren:
Die beschwerdeführende Partei stellte am 05.02.2013 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. In der Folge wurden hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zahleiche medizinische Befunde und Bestätigungen in Vorlage gebracht.
Im Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 10.04.2013 wurden folgende Feststellungen getroffen:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Pos. Nr. GdB %
1. degenerative Veränderung der Wirbelsäule
unterer Rahmensatz, da mäßige funktionelle Einschränkung, aber mit Analgetica gut versorgt neurologischen Defizite vorliegen 020102 30
2. nicht insulinpflichtiger Diabetes Mellitus
mittlerer Rahmensatz, da Notwendigkeit einer Dauermedikation 090201 20
Als Gesamtgrad der Behinderung wurde im Gutachten 30 von Hundert festgestellt. Das Leiden 1 werde durch Leiden 2 nicht erhöht.
Am 24.05.2013 langte ein Kurzbrief des Landesklinikums XXXX, Abteilung für Orthopädie und orthopädische Chirurgie ein, in dem ua eine "Operation am 15.05.2013" vermerkt wurde: Mikrochirurgische Dekompression L2 bis L5, Neurolyse L4%5 links, dorsale Stabilisierung L2 bis L5 (System Expediu, Firma Depuy Johnson Johnson).
Im Zuge einer vom Bundessozialamt angeforderten Stellungnahme eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 31.05.2013 führte dieser dazu aus:
"Keine neuen Aspekte, inbes. auch sind postoperative Funktionseinschränkungen, da voraussichtlich länger als 6 Monate anhaltend, nicht berücksichtigungsrelevant. Keine Änderung."
Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 25.06.2013 wurde ein Grad der Behinderung von 30 % festgestellt und der Antrag der Beschwerdeführerin wurde mangels Erfüllung der Voraussetzung für die Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Das aufgrund des Antrages durchgeführte medizinische Beweisverfahren habe ergeben, dass der Grad der Behinderung 30 von Hundert betrage. Die im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände vom 24.05.2013 seien nicht geeignet gewesen, eine Änderung der Beurteilung herbeizuführen.
Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Zweitverfahren:
Die beschwerdeführende Partei stellte am 05.11.2013 einen neuerlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses unter Anschluss eines Befundberichtes eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, eines Arztes für Allgemeinmedizin.
Im Zuge einer Stellungnahme eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 11.11.2013 führte dieser, auf das Ersuchen des Bundessozialamtes festzustellen, ob die Befunde geeignet seien eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft zu machen, aus, dass eine offenkundige Änderung dadurch nicht belegt, eine neuerliche Begutachtung innerhalb der Jahresfrist somit nicht gerechtfertigt sei.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 13.11.2013 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung zurückgewiesen.
Gemäß § 41 Abs. 2 BBG seien Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen sei. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht werde.
Da seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr verstrichen sei und eine offenkundige Änderung der Gesundheitsschädigung nicht glaubhaft gemacht werden hätte können, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Drittverfahren:
Die beschwerdeführende Partei stellte am 13.02.2014 einen neuerlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses unter Anschluss eines Bescheides der Pensionsversicherungsanstalt über die Anerkennung des Anspruches auf Pflegegeld Stufe 1, der sich auf in der Begründung dieses Bescheides wiedergegebene ärztliche Berichte stützte, einer Aufenthaltsbestätigung des XXXX (Aufenthalt vom 21.10.2013 bis 18.11.2013), des bereits im Erstverfahren vorgelegten Kurzbriefes des Landesklinikums XXXX sowie eines Befundberichtes eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie.
Im Zuge einer Stellungnahme eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 25.02.2014 führte dieser, auf das Ersuchen des Bundessozialamtes festzustellen, ob die Befunde geeignet seien eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft zu machen, wiederum aus, dass eine offenkundige Änderung dadurch nicht belegt, eine neuerliche Begutachtung innerhalb der Jahresfrist somit nicht gerechtfertigt sei.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 05.03.2014 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses abermals gemäß § 41 Abs. 2 BBG zurückgewiesen.
In der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde wurde von der Beschwerdeführerin gerügt, dass der Bescheid ohne Untersuchung der Beschwerdeführerin erlassen worden sei, deren Gesundheitszustand sich seit Mai 2013 stark verschlechtert hätte. Sie verwies auf einen Rehabilitationsaufenthalt - Patientenbrief wurde angeschlossen -, einen weiteren Spitalsaufenthalt in Speising für eine Schmerztherapie, die zu keiner Verbesserung geführt hätte - Aufenthaltsbestätigung und Patientenbrief wurde angeschlossen. Sie könne sich nur mit Krücken bewegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen und Beweiswürdigung:
Erstverfahren:
Die beschwerdeführende Partei stellte am 05.02.2013 den ersten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, der mit Bescheid vom 25.06.2013 mangels Erfüllung der Voraussetzungen abgewiesen wurde. Der Entscheidung wurde ein Gutachten einer Fachärztin für Orthopädie und orthpädische Chirurgie vom 10.04.2013 zu Grunde gelegt.
Zum Entscheidungszeitpunkt 25.06.2013 hatte sich der Sachverhalt jedoch insofern geändert, als sich die Beschwerdeführerin wegen der dem Antrag zu Grunde liegenden Beschwerden einer Operation unterzogen hat. Das Bundessozialamt hat der - rechtskräftigen - Entscheidung vom 25.06.2013 einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt. Daran vermag auch die im Erstverfahren nach Vorlage der entsprechenden medizinischen Unterlagen des Krankenhauses, in dem sich die Beschwerdeführerin der Operation unterzogen hatte, eingeholte Stellungnahme nichts zu ändern.
Zweit- und Drittverfahren:
Die Beschwerdeführerin stellte sowohl am 05.11.2013 als auch am 13.02.2014 wiederum einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses - beide Anträge wurden gemäß § 41 Abs. 2 BBG mangels Glaubhaftmachung einer offenkundige Änderung der Funktionsbeeinträchtigung zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs 1 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Gemäß
§ 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Schließlich ergibt sich gemäß § 45 Abs. 3 BBG, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen hat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Zu A. ) Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung, § 66 Abs. 2 AVG hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.09.2013, 2013/21/0118, ausgeführt:
Ob die Rechtsmittelbehörde von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch macht und eine kassatorische Entscheidung trifft, oder die mündliche Verhandlung selbst durchführt und in der Sache entscheidet, liegt gemäß den Maßstäben des § 66 Abs. 2 iVm Abs. 3 AVG in ihrem Ermessen. Dabei obliegt es der Behörde, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (Hinweis E 30. Juni 2011, 2008/23/1107). Unter den genannten Ermessensgesichtspunkten könnte es relevant sein, dass die Einrichtung eines zweiinstanzlichen Verfahrens unterlaufen würde, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde (Hinweis E 21. November 2002, 2002/20/0315).
Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das E 14.3.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" iSd § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im E 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084). (21.11.2002, 2002/20/0315)
Im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides sind die Verwaltungsbehörden wie auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht - sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - gebunden, wobei mit einem solchen Bescheid - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - auch die Zuständigkeitsordnung in dieser Sache festgelegt ist. Diese Bindung besteht auch bei Aufhebung eines (verfahrensrechtlichen) Zurückweisungsbescheides (Hinweis E 23.10.1997, 96/07/0127).(26.09.2013, 2013/07/0062)
Im vorliegenden Fall war es unter anderem im Erstverfahren die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, wie hoch der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin ist.
Der rechtskräftige Bescheid vom 25.06.2013 erging unter Zugrundelegung einer falschen Sachverhaltsfeststellung.
Mit angefochtenen Bescheid vom 05.03.2014 des Bundessozialamtes, Landesstelle Wien, der hinsichtlich der Änderungen der Funktionseinschränkungen auf Basis der Feststellungen im Bescheid des Erstverfahrens zu prüfen ist, wurde festgestellt, dass eine offenkundige Änderung der Funktionsbeeinträchtigung nicht glaubhaft gemacht wurde.
Bereits vor Erlassung des Bescheides vom 25.06.2013 hätte das Bundessozialamt eine durch die durchgeführte Operation entstandene Änderung der Funktionsbeeinträchtigung überprüfen müssen, um eine korrekte Sachverhaltsfeststellung treffen zu können.
Eine Überprüfung einer offenkundigen Änderung der Funktionsbeeinträchtigung im Drittverfahren ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Feststellung der Funktionsbeeinträchtigung im Erstverfahren nicht möglich.
Im weiteren Verfahren wird daher nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Beurteilung hinsichtlich des Grades der Behinderung erfolgen zu haben.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Die Entscheidung war nur von Tatsachenfragen abhängig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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