W200 2007110-1•BVwG W200 2007110-1
W200 2007110-1Tribunal Administrativo Federal22 de mai. de 2014
Behindertenpass, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Sachverständigengutachten
W200 2007110-1/3E
B E S C H L U S S!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Mag. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXXX, geb. XXXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 25.02.2014, PassNr XXXXX, betreffend den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien zurückverwiesen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Erstverfahren:
Die beschwerdeführende Partei stellte am 12.08.2013 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses unter Vornahme aller möglichen Zusatzeintragungen.
Folgende Unterlagen waren dem Antrag angeschlossen bzw. wurden vorgelegt
Gutachtenszusammenstellung eines Facharztes für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie vom 06.03.2013
Ärztlicher Entlassungsbericht des Zentrums für psychosoziale Gesundheit "XXXXX" vom 27.07.2013
Nervenärztliche Bestätigung des den Beschwerdeführer behandelnden Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 31.07.2013
Die Beurteilung eines Arztes für Allgemeinmedizin ergab nach einer Untersuchung am 07.10.2013 Folgendes:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 rezidivierende depressive Störung
2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da mit Angststörungen einhergehend, laufende nervenärztliche Behandlungen und vorgesehene Psychotherapie bei Zustand nach Aufenthalt an psychosozialer Fachabteilung. Die wiederkehrenden Schweißausbrüche sind in dieser Position inkludiert 030601 30 vH
02 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
oberer Rahmensatz, da endgradige funktionelle Einschränkungen fassbar 020101 20 vH
03 Degenerative Veränderungen des rechten Kniegelenkes
oberer Rahmensatz, da geringgradige Funktionseinschränkungen bei bekanntem Teileinriss des vorderen Kreuzbandes 020518 20 vH
04 obstruktives Schlafapnoesyndrom
unterer Rahmensatz, da laufende nächtliche Beatmungstherapie bei subjektiv guter Schlafeffizienz 061102 20 vH
05 Bluthochdruck
Wahl dieser Position, da bei laufender Kombinationstherapie ein Hochdruckherz beschrieben ist 050102 20 vH
06 Migräne
unterer Rahmensatz, da nichtsteroidale Antirheumatika zur Coupierung ausreichen 041101 10 vH
Gesamtgrad der Behinderung 30 vH
Die führende funktionelle Einschränkung werde durch die funktionelle Einschränkung Nr. 2-6 nicht erhöht. Die Leiden 2 bis 6 würden mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich wechselseitig negativ zusammen wirken und nicht weiter erhöhen.
Die geringen Abnützungen beider Hüftgelenke würden bei freier Funktion keinen GdB erreichen. Die angegebenen erhöhten Leberfunktionsparameter würden bei Fehlen on Laborbefunden sowie Fehlen weiter abklärender Befunde keinen GdB erreichen. Die übrigen Leiden würden keinen GdB erreichen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 25.02.2014 wurde der Antrag der Beschwerdeführers mangels Erfüllung der Voraussetzung abgewiesen und ausgeführt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 30% betrage.
Im Zuge der dagegen erhobenen Beschwerde verwies der Beschwerdeführer auf eine Nervenärztliche Bestätigung des den Beschwerdeführer behandelnden Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 19.03.2013, in welcher ihm unter anderem eine schwere depressive Störung bescheinigt wurde. Diese sei mit mindestens 80 vH zu bewerten. Auch sei auf seine Herzneurose nicht eingegangen worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei stellte am 12.08.2013 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses unter Vornahme aller möglichen Zusatzeintragungen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 25.02.2014 wurde der Antrag der Beschwerdeführers mangels Erfüllung der Voraussetzung abgewiesen und ausgeführt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 30% betrage.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung, § 66 Abs. 2 AVG hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.09.2013, 2013/21/0118, ausgeführt:
Ob die Rechtsmittelbehörde von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch macht und eine kassatorische Entscheidung trifft, oder die mündliche Verhandlung selbst durchführt und in der Sache entscheidet, liegt gemäß den Maßstäben des § 66 Abs. 2 iVm Abs. 3 AVG in ihrem Ermessen. Dabei obliegt es der Behörde, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (Hinweis E 30. Juni 2011, 2008/23/1107). Unter den genannten Ermessensgesichtspunkten könnte es relevant sein, dass die Einrichtung eines zweiinstanzlichen Verfahrens unterlaufen würde, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde (Hinweis E 21. November 2002, 2002/20/0315).
Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das E 14.3.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" iSd § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im E 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084). (21.11.2002, 2002/20/0315)
Im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides sind die Verwaltungsbehörden wie auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht - sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - gebunden, wobei mit einem solchen Bescheid - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - auch die Zuständigkeitsordnung in dieser Sache festgelegt ist. Diese Bindung besteht auch bei Aufhebung eines (verfahrensrechtlichen) Zurückweisungsbescheides (Hinweis E 23.10.1997, 96/07/0127).(26.09.2013, 2013/07/0062)
Wie im Verfahrensgang ausgeführt, hat der Beschwerdeführer neurologisch-psychiatrisch fachärztliche Befunde vorgelegt, befindet sich in psychiatrischer Behandlung und befand sich von Anfang Juni bis Mitte Juli 2013 in stationärer psychiatrischer Behandlung in Form einer psychosozialen Rehabilitation.
Die belangte Behörde hat es jedoch unterlassen im Verfahren ein Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie einzuholen.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgte die aktuelle Einstufung der Leiden des Beschwerdeführers ohne hinreichende Ermittlungstätigkeiten der belangten Behörde - erfolgte ohne Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens.
Im weiteren Verfahren wird daher eine neurologische-fachärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers und eine Beurteilung der Frage des Grades der Behinderung unter Zugrundelegung des zu erstellenden Gutachtens erfolgen zu haben.
Weiters wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines psychiatrischen Aufenthaltes angegeben hat, an rezidivierender Malaria zu leiden.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Entscheidung erfolgte auf Basis der Judikatur des VwGH zur Bestimmung des vergleichbaren § 66 Abs. 2 AVG.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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