W159 1302250-3•BVwG W159 1302250-3
W159 1302250-3Tribunal Administrativo Federal22 de mai. de 2014
gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, Übergangsbestimmungen
W159 1302250-3/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2013, Zl. 12 18.494-BAI nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gem. §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 10 iVm § 75 Abs. 20 AsylG idgF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung als das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Russischen Föderation und Angehöriger der awarischen Volksgruppe, stellte nach illegaler Einreise am 10.05.2005 unter Angabe des falschen Namens XXXX einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Begründend gab er dazu bei der polizeilichen Ersteinvernahme an, dass er von den Behörden seines Heimatlandes schlecht behandelt und verfolgt werde. Am 17.05.2005 wurde er vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle einvernommen, wobei er zusammengefasst zu seinen Fluchtgründen ausführte, dass er auf einer Liste von Personen, auf der sich praktisch alle jungen Männer befunden hätten, gewesen sei, die der Teilnahme an Anschlägen verdächtigt worden seien, weshalb er hunderte Male verhört und einige Tage angehalten worden sei.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Wr. Neustadt vom 07.09.2005, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 127 STGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
Nach Zulassung zum Asylverfahren wurde er am 09.11.2005 durch das Bundesasylamt neuerlich niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er sich nach seiner islamischen Eheschließung am 27.09.1998 für ein religiöses Leben entschieden habe. Er sei daraufhin verdächtigt worden, den Wahabiten anzugehören, mit denen er jedoch nichts zu tun habe. Er sei nur ein normaler gläubiger Mensch. Erstmals sei er im März 1999 wegen des Verdachts zur Zugehörigkeit zu den Wahabiten mitgenommen worden. Dabei sei ihm auch mitgeteilt worden, dass er auf einer Liste von Verdächtigen stehe, wobei er jedoch wahrheitsgemäß zum Ausdruck gebracht habe, mit dem Wahabismus nicht zu sympathisieren. Konkret nach dem Grund seiner Auseise im Jahre 2005 gefragt, gab der Beschwerdeführer an, dass die Anhaltungen angedauert hätten und in den Jahren 2004/2005 immer wieder Personen, welche auf dieser Liste gestanden seien, verschwunden sei.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt vom 22. November 2005, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Wochen verurteilt. Unter einem wurde die Probezeit zum Urteil des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt vom 7. September 2005, 5 U 250/05h, auf fünf Jahre verlängert.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. Mai 2006, Zl.XXXX, wurde der Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG 1997) idF BGBl. I Nr. 101/2003, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).
In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. Mai 2006 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22. Oktober 2008, XXXX, behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. In den Entscheidungsgründen wurde ausgeführt, das Bundesasylamt sei dem Vorbringen des Beschwerdeführers entgegen seiner Ermittlungspflicht nicht nachgegangen und habe sich nicht ordnungsgemäß mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt.
In der ergänzenden Einvernahme des Bundesasylamtes vom 02.02.2009 führte der Beschwerdeführer zunächst aus, dass er bisher einen falschen Namen angegeben habe. Richtigerweise heiße XXXX. Sein bisheriges Fluchtvorbringen wiederholte er jedoch. Er sei immer wieder ein bis zwei Tage angehalten und freigelassen worden, manchmal einmal pro Monat und manchmal zwei bis drei Mal im Monat insgesamt, etwa 100 Mal, auch habe es in den Jahren 1999 und 2004 zwei Hausdurchsuchungen gegeben. Bei einer Rückkehr fürchte er ebenfalls zu verschwinden, da in den Jahren 2004/2005 immer wieder Leute, die auf der bereits erwähnten Liste gestanden seien, verschwunden seien.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. März 2009, Zl. XXXX wurde der Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer als Person nach Erstattung unwahrer Angaben zu seiner Identität unglaubwürdig sei. Zudem liege der Verdacht nahe, der Beschwerdeführer habe Angaben gemacht, die andere Asylwerber erstatten würden, ohne dass ein Bezug zu seiner Person gegeben sei. Gegen das Bestehen einer Verfolgungsgefahr spreche die Ausstellung eines Inlandspasses kurz vor der Ausreise des Beschwerdeführers. Der Rückkehr des Beschwerdeführers stehe Art. 3 EMRK nicht entgegen, seine Ausweisung sei zulässig.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20.03.2009 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof, wo er insbesondere ausführte, dass die belangte Behörde die aktuelle Lage in Dagestan nicht berücksichtigt habe und wurde diesbezüglich auch aus mehreren Länderberichten zitiert. Das Bundesasylamt habe auch keine Ermittlungen zur Situation gläubiger Moslems in Dagestan angestellt und habe der Beschwerdeführer in einem Telefonat mit der Schwester seiner Gattin erfahren, dass er auf eine Fahndungsliste gesetzt worden sei.
Mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 16. September 2009, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
Am 25. Oktober 2012 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof statt, in welcher der Beschwerdeführer neuerlich zu den Fluchtgründen bzw. seinem Familien- und Privatleben sowie allfälligen Integrationsaspekten und seinem Gesundheitszustand befragt wurde.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.12.2012, Zahl XXXXwurde die Beschwerde gem. §§ 7, 8 AsylG 1997 idgF sowie § 10 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. In der Beweiswürdigung wurde inbesondere darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nicht nur falsche Angaben zu seinem Namen, sondern auch zu seinem Geburtsort und letzten Wohnort im Herkunftsstaat gemacht habe und dies auch dem Fluchtvorbringen, dass er nach Attentaten in seiner angeblichen Heimatstadt XXXX in das Visier der Behörden gelangt sei, den Boden entzogen habe. Auf das Nichtvorliegen einer Verfolgungsgefahr durch staatliche Institutionen in der Zeit vor der tatsächlich erfolgten Ausreise weise auch der Umstand hin, dass er im Februar/März 2005 von den dafür zuständigen offiziellen Stellen problemlos einen Inlands- und einen Auslandsreisepass ausgestellt erhalten habe und auch sowohl sein Zugticket legal erworben habe als auch während der Zugfahrt kontrolliert worden sei und es beide Male zu keinen - wie immer auch gearteten - Komplikationen gekommen sei. Schließlich hat der Beschwerdeführer auch keine geeigneten Beweismittel vorgelegt und sei zusammenfassend nicht in der Lage gewesen, eine zum Entscheidungszeitpunkt bestehende Verfolgungsgefahr dazulegen, sodass der Asylantrag abzuweisen gewesen sei. Es liege auch kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG vor, und habe der Beschwerdeführer auch keine Umstände glaubhaft gemacht, dass es im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat zu einer Verletzung des Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Schließlich habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leide, sodass auch die Beschwerde zu Spruchteil II abzuweisen gewesen sei. Zu Spruchteil III. wurde insbesondere dargelegt, dass der Beschwerdeführer sich gemeinsam mit seiner Ehefrau und zwei gemeinsamen minderjährigen Kindern im Bundesgebiet befinde, welche jedoch als Asylwerber im selben Umfang wie der Beschwerdeführer von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bedroht seien, sodass eine gemeinsame Außerlandesschaffung keinen Eingriff in das Familienleben darstellen würde. Zum Privatleben des Beschwerdeführers wurde dargelegt, dass diesem bekannt sein habe müssen, dass das mit einer Asylantragstellung verbundene Aufenthaltsrecht lediglich ein solches für die Dauer des Asylverfahrens darstelle. Die lange Verfahrensdauer sei vom Beschwerdeführer durch die Erstattung falscher Angaben zu seiner Identität (mit) verursacht worden und sei der Beschwerdeführer in Österreich drei Mal wegen Freiheits- und Eigentumsdelikten rechtskräftig verurteilt worden. Der Beschwerdeführer sei auch nicht selbsterhaltungsfähig und hätten sich auch sonst keine Hinweise auf eine besonders intensive Integration in Österreich ergeben. Das Interesse der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremden- und Zuwanderungswesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowie des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung und der Verhinderung (weiterer) zukünftiger strafbarer Handlungen wiege im gegenständlichen Fall insgesamt schwerer als das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Dieses Erkenntnis wurde durch Zustellung am 17.12.2012 rechtskräftig.
Bereits am 20.12.2012 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer einen zweiten (den nunmehr verfahrensgegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz. Zu den Gründen für die neuerliche Asylantragstellung gab er an, dass die dagestanische Polizei ihn nach wie vor suche und die alten Gründe nach wie vor aufrecht seien. Er werde beschuldigt, einer extremistischen Gruppierung anzugehören, habe aber damit nichts zu tun. Seine Schwester informiere ihn regelmäßig, dass die Polizei nach ihm suche. Das letzte Mal seinen Personen im September 2012 in seine Wohnung gekommen. Dies habe er im November 2012 erfahren. Zu seinem neuerlichen Asylantrag wurde er am 02.01.2013 von der EAST OST des Bundesasylamtes einvernommen und legte er eingangs einige Berichte über die allgemeine Situation in Dagestan vor. Er habe telefonischen Kontakt mit seiner Schwester XXXX. Diese habe ihm erzählt, dass die Mieterin, welche derzeit in seiner Wohnung in XXXX lebe, ihr mitgeteilt habe, dass die Polizei in der Wohnung gewesen sei und nach ihm gesucht habe und seien diese auch grob mit der Mieterin umgegangen. Das letzte Mal habe er im September 2012 mit seiner Schwester Kontakt gehabt. Diese habe die Wohnung vermietet. Die Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren würden nach wie vor bestehen.
Falls er in seiner Heimat zurückkehre, könnte er entführt werden. Diese Befürchtung habe er schon seit 2003, als Bekannte von ihm entführt worden seien.
In Österreich erhalte er Sozialunterstützung. Er habe noch keine Deutschkurse besucht und spreche nur mittelmäßig Deutsch, das er mit seinen Kindern lerne, bei Vereinen oder Organisationen sei er nicht Mitglied. Er könne nicht nach Hause fahren, da er dort Probleme habe.
In der Folge berichtigte der Beschwerdeführer das Protokoll der Einvernahme und gab an, dass er - wie er auch in der polizeilichen Ersteinvernahme gesagt habe - im November 2013 das letzte Mal mit seiner Schwester Kontakt gehabt habe.
Nach Zulassung zum Asylverfahren wurde er vom Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck am 22.07.2013 befragt. Er hielt fest, dass er gesund sei und an keiner Krankheit leide und seit 2005 ununterbrochen in Österreich aufhältig sei. Sie seien nunmehr nach Vorarlberg überstellt worden und habe seine Frau ein drittes Kind zur Welt gebracht. Er besitze noch immer eine Eigentumswohnung in Dagestan, wo er früher als selbständiger Händler gearbeitet habe. Zuletzt habe er mit seiner Schwester im Juni telefoniert und außerdem mit seinem Bruder, der in Russland wohne. Seinen Geschwistern gehe es beiden gut.
Seine Fluchtgründe seien gleich geblieben. Es gebe keine neuen Gründe Er habe jedoch im Juni wieder mit seiner Schwester telefoniert und habe die Mieterin seiner Wohnung dieser erzählt, dass im Mai wiederum Männer nach ihm gefragt hätten. Er könne jedoch in keiner Weise nachweisen, dass diese Leute nach ihm gesucht hätten. Es seien Polizisten, die bei der Mieterin gewesen seien, jedoch nicht bei seiner Schwester. Die Mieterin habe keine Probleme. Er habe niemals mit den Behörden seines Heimatlandes Probleme gehabt. Er sei jedoch von der Polizei seit dem Jahr 1999 gesucht worden. Er sei niemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen. Er werde jedoch in seiner Heimat wegen seiner Religion verfolgt, da ihm vorgeworfen werde, Mitglieder einer extremistischen Gruppierung zu sein. Wenig später gab er jedoch an, dass er wegen seiner Religion allein von staatlicher Seite nicht verfolgt werde. Sonst habe er keine weiteren Gründe. In Österreich sei er seit seiner Einreise immer in Grundversorgung gewesen. Er hänge einfach herum, versuche Deutsch zu lernen und sonst mache er nichts. Er habe auch noch keinen Deutschkurs besucht.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck vom 08.08.2013, XXXXwurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 20.12.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, unter Spruchteil II gem. § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und unter Spruchteil III der Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 leg. cit aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang sowie die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt. Bei den personenbezogenen Feststellungen wurde besonders hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer seine Heimat legal und problemlos im Besitze seines eigenen unverfälschten Reisepasses verlassen habe und dass er in Österreich nach der Einreise bereits drei Mal wegen Freiheits- und Eigentumsdelikten rechtskräftig verurteilt worden sei. Nach Länderfeststellungen wurde in der Beweiswürdigung festgehalten, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem ersten Asylantrag aufgrund der mangelnden Plausibilität und Nachvollziehbarkeit keine Glaubwürdigkeit habe geschenkt werden können und auch der Asylgerichtshof dies bestätigt habe und somit der Antragsteller im Erstverfahren keinen glaubhaften Sachverhalt vorgebracht habe. Insoferne er sich in seinem aktuellen Antrag auf internationalen Schutz auf seine Fluchtgründe berufe, die er bereits im Erstverfahren vorgebracht habe, könnten diese daher nicht geeignet sein, im gegenständlichen Verfahren zu einer anderslautenden Würdigung zu führen. Es sei jedoch auch das Vorbringen anlässlich des aktuellen Verfahrens widersprüchlich, vage und deshalb nicht glaubhaft. Die von ihm aufgestellten Behauptungen seien lediglich Aussagen Dritter, die er nur vom "Hörensagen" erfahren hätte und sei es ihm auch nicht möglich gewesen, irgendwelche konkreten Details dazu zu nennen. Die von dem Antragsteller vorgelegten Auszüge aus dem Internet würden jedenfalls keinen tauglichen Beweis dafür darstellen, um die von ihm behauptete Verfolgungsgefahr auch nur annähernd erhärten zu können, zumal seine Person in diesen Berichten niemals angeführt sei. Rechtlich wurde zu Spruchteil I. insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller im gesamten Verlaufe des Verfahrens mit seinem Vorbringen eine konkrete Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie sie in der GFK taxativ aufgezählt seien, habe ebenso wenig glaubhaft machen können wie wohlbegründete Furcht im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm, zumal der von ihm vorgebrachte Sachverhalt in seiner Gesamtheit als nicht glaubhaft zu beurteilen gewesen sei. Es gebe auch keinen Hinweis darauf wegen der Volkszugehörigkeit zur Gruppe der Awaren in Russland verfolgt zu werden. Es liege im vorliegenden Fall ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG vor. Es sei jedoch auch keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt werden, sodass für den Beschwerdeführer selbst eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens ebenso nicht in Betracht komme.
Zu Spruchteil II. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchteil I. geprüft und verneint worden sei. Davon, dass praktisch jedem, der in die Russische Föderation abgeschoben werde Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erscheine, könne nicht die Rede sein. Da der Antragsteller im Zuge seiner Einvernahme vorgebracht habe, nach wie vor über eine Eigentumswohnung in Dagestan zu verfügen, welche er weiter vermietet habe, könne jedenfalls nicht vom Fehlen jeglicher Existenzgrundlage in Dagestan ausgegangen werden. Schließlich habe der Antragsteller auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, die ein Abschiebungshindernis sein könnte. Auch sei im vorliegenden Fall keinem Familienangehörigen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, sodass eine solche Schutzgewährung aus Gründen des Familienverfahrens auch nicht in Betracht komme. Zu Spruchteil III. wurde zunächst festgehalten, dass sich der Antragsteller seit Mai 2005 in Österreich aufhalte und seine Familie später nachgekommen sei. Seine Frau und seine Kinder seien ebenso Asylwerber. Er habe nach rechtskräftigem Abschluss seines Erstverfahrens sogleich einen zweiten Asylantrag in Österreich gestellt. Der Beschwerdeführer sei drei Mal in Österreich rechtskräftig wegen Freiheits- und Eigentumsdelikten verurteilt worden und habe ihm bei Antragstellung klar sein müssen, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender sei. Die Chronologie der Fakten in Verbindung mit den eigenen Angaben und die Straffälligkeit berechtigen zwingend die Schlussfolgerung, dass auch die nunmehrige weitere Asylantragstellung ausschließlich dem Zwecke der Verhinderung einer Abschiebung in die Heimat und der Erlangung eines Aufenthaltstitels in Österreich dienen soll, weshalb die Behörde davon ausgehen müsse, dass der Antrag offensichtlich einen Missbrauch des Asylverfahrens darstelle. Es könne daher nur mit der Maßnahme der Ausweisung vorgegangen werden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller (in einem gemeinsamen Schriftsatz mit seinen Familienangehörigen) Beschwerde an den Asylgerichtshof und beantragte die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Darin wurde kritisiert, dass zur Feststellung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers Erhebungen vor Ort, beispielsweise eine Befragung der Mieterin erforderlich gewesen wäre. Es sei nachvollziehbar, dass die Mieterin selbst keine Probleme mit der Polizei habe, da sie persönlich offensichtlich keinen Verdächtigungen ausgesetzt sei.
Weiters wurde zur Spruchteil II. vorgebracht, dass aufgrund der prekären Sicherheitslage und der anhaltenden Menschenrechtsverletzungen in Dagestan für den Beschwerdeführer und seine Familie jedenfalls die reale Gefahr bestehe, bei einer Rückkehr nach Dagestan in den nach Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechten verletzt zu werden.
Zu Spruchteil III. wurde insbesondere vorgebracht, dass der Beschwerdeführer und seine Frau bereits über Deutschkenntnisse verfügen würden und der Beschwerdeführer sich seit dem letzten strafrechtlich relevanten Vorfall 2009 wohl verhalten habe. Außerdem sei bei der Frage der Ausweisung auch das Kindeswohl, wie es in der UN Kinderrechtskonvention verankert sei, zu wahren. Der älteste Sohn gehe nämlich in Österreich bereits in die Schule und der jüngere besuche den Kindergarten und hätten diese den Großteil ihres bisherigen Lebens in Österreich verbracht und seien hier integriert. Zur bestmöglichen Entwicklung der Kinder sei ein weiterer Verbleib in Österreich unabdingbar.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 18.03.2014 an, welche gemeinsam mit jener der Ehefrau des Beschwerdeführers durchgeführt werden sollte. Diese entschuldigte sich jedoch wegen Krankheit des jüngsten Sohnes XXXX, welcher ihrer Betreuung bedürfe. Der Beschwerdeführer legte keine weiteren Dokumente vor und hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht. Ergänzend hielt er fest, dass die Situation nach wie vor so sei, wie er bei der Einvernahme am Bundesasylamt Innsbruck es geschildert habe. Die ehemalige Mieterin seiner Wohnung sei jedoch ausgezogen und sein Bruder von Russland nach Dagestan zurückgekehrt. Man habe auch diesen befragt, wo er sich befinde und habe dieser wahrheitsgemäß angegeben, dass er sich in Europa aufhalte, worauf man ihm entgegengehalten habe, dass man über Informationen verfüge, dass er sich im Wald befinde, möglicherweise bei einer bewaffneten Gruppierung. Sein Bruder habe ihm auch mitgeteilt, dass die Suche möglicherweise mit den olympischen Spielen in Sotshi zu tun habe. Diese Leute seien zwei Mal gekommen. Einmal hätten sie mit den Nachbarn und einmal mit seinem Bruder gesprochen.
Auf die Frage, ob er sich als strenggläubigen Moslem bezeichnen würde, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht wisse, wie er das sagen solle. Es sei schwer, sich diesbezüglich selbst zu beurteilen. Er bemühe sich jedenfalls die islamischen Regeln einzuhalten. Seine Religionsauffassung habe sich auch seit seiner Ausreise nicht geändert. Er glaube nicht, dass es zwischen seiner Religionsausübung und jener eines durchschnittlichen traditionellen dagestanischen Moslems einen Unterschied gebe. Es könne einfach jeder beschuldigt werden, dass er Teilnehmer einer ungesetzlichen Formation sei. Er zähle sich nicht zu den Salafiten oder ähnlichen Strömungen. Er sei ein ganz gewöhnlicher Moslem. Er habe in Dagestan auch keinerlei Kontakt zu bewaffneten islamistischen Gruppierungen gehabt.
Als er 1998 geheiratet habe, habe er begonnen, zu beten und nach dem Islam verbotene Handlungen zu unterlassen. Nach Unruhen seien die jungen Leute in Listen eingetragen worden und verdächtigt worden, Teilnehmer an ungesetzlichen bewaffneten Gruppierungen zu sein. Er habe selbst mit solchen Gruppierungen keinen Kontakt gehabt, aber es sei möglich, dass er mit Menschen gesprochen habe, die er nicht gekannt habe und möglicherweise bei solchen Gruppierungen dabei gewesen seien.
Er habe einen Bruder und eine Schwester in Dagestan. Sein Bruder sei Ende 2013 von Russland nach Dagestan zurückgekehrt. Mit beiden habe er Kontakt, sonstige Verwandte habe er nicht. Seine Schwester habe ihm gesagt, dass er in Österreich bleiben solle, weil eine Rückkehr für ihn gefährlich sei. Über Vorhalt, dass es unplausibel sei, dass er fast neun Jahre nach seiner Ausreise, ohne dass er irgendwie zu bewaffneten islamistischen Gruppierungen je Kontakt gehabt habe, noch immer in Dagestan gesucht werde, gab er an, dass er nicht beweisen habe können, dass er keinen Bezug zu solchen Gruppen gehabt habe.
Auf die Frage, ob es irgendeinen besonderen Grund gegeben habe, dass gerade er verdächtigt worden sei, obwohl er sich genauso verhalten habe, wie die meisten anderen Dagestaner, die nicht verdächtigt worden seien, gab er an, dass auch andere verdächtigt worden seien und er nicht sagen könne, warum man gerade ihn so verdächtige. Er könne nicht beweisen, dass er in Dagestan ein Problem habe. Schon bei einer Einvernahme vor seiner Ausreise habe er gefragt, wann man ihn in Ruhe lasse und habe der Polizist ironisch gelächelt und gesagt, erst dann wenn sie seine Todesbestätigung bekommen würden. Sein Problem bestehe darin, dass er nicht zurückkehren könne.
Er leide unter keinen psychischen Problemen, aber unter Psoriasis und werde in Österreich von einem Hautarzt behandelt.
Er habe bisher keine Möglichkeit gehabt, einen Deutschkurs zu besuchen. Er habe sich mehrmals um eine Arbeit bemüht, als er noch in Niederösterreich gewesen sei. Er habe sich auch selbständig machen wollen, aber das habe man ihm verweigert. In Vorarlberg habe er ein Dokument bekommen, dass er eine bestimmte Stundenanzahl arbeiten dürfe. Derzeit habe er aber keine Arbeit. Seine Frau mache jetzt einen Deutschkurs, währenddessen kümmere er sich um die Kinder. Er könnte nicht sagen, dass er gut Deutsch spreche. Er sei auch nicht Mitglied bei Vereinen oder sonstigen Organisationen.
Seine beiden Kinder gingen in die Schule, der Ältere in die vierte Klasse der Hauptschule, er werde voraussichtliches ein positives Zeugnis erhalten, später möchte er Elektriker lernen. Der Jüngere gehe in die erste Klasse Volksschule. Der ältere Sohn habe früher in Niederösterreich Boxen betrieben, derzeit über er diesen Sport jedoch nicht aus.
Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation glaube er, dass er spurlos verschwinden könnte, wie auch andere. Die Lage habe sich jetzt noch verschlimmert. Bis zum heutigen Tage würden viele Leute verschwinden, die wie er beschuldigt würden. Über Vorhalt seines Strafregisterauszuges gab er an, dass er den Diebstahl zugebe. Die Drohung entspreche jedoch nicht der Wahrheit. Auf die Frage, warum er am Beginn des Asylverfahrens einen falschen Namen angegeben habe, gab er an, dass er zuerst Angst gehabt habe, dass man ihn nach Hause zurückschicken würde.
Am Schluss der Verhandlung wurden den Verfahrensparteien gem. § 45 Abs. 3 AVG folgende Länderdokumente zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt, wobei eine Erörterung auch im Rahmen der fortgesetzten mündlichen Verhandlung (zur Befragung der Ehefrau des Beschwerdeführers) ermöglicht wurde.
• Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Russischen Föderation vom 23.01.2014
• Kurzer Ländervorhalt zu Dagestan des BVwG von März 2014
• Allgemeine Übersicht zu Dagestan von ACCORD vom 02.01.2014
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 24.04.2014 die fortgesetzte mündliche Beschwerdeverhandlung an, wobei gleichzeitig das Parteiengehör zu zusammenfassenden Länderberichten zu Dagestan mit der Möglichkeit einer Stellungnahme in der Beschwerdeverhandlung eingeräumt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol ließ sich zu beiden Beschwerdeverhandlungen entschuldigen und erstattete auch keine Stellungnahme.
Der Beschwerdeführer führte eingangs der Verhandlung zu den übermittelten Länderberichten aus, dass es sich dabei um offizielle Informationen handle. Daneben gebe es noch inoffizielle, private Länderinformationen, welche nicht veröffentlicht würden. Er möchte auch darauf hinweisen, dass unschuldige Menschen nach wie vor in Dagestan entführt würden.
In der Folge wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers befragt, welche nochmals bestätigte, dass ihre Mutter nach wie vor als Gynäkologin arbeite und ihnen, aber vor allem den Kindern nach wie vor Geld schicke. Sie bestätigte auch die Angaben ihres Ehemannes hinsichtlich der gemeinsamen Kinder. Über Vorhalt, ob sie einen nachvollziehbaren Grund sagen könne, warum ihr Mann, der keine Kontakte zu den Rebellen oder anderen extremen islamistischen Gruppierungen gehabt habe und neun Jahre nach seiner Aussage noch immer gesucht bzw. verfolgt würde, gab sie an, dass sie selbst darüber erstaunt wären und keine Ahnung hätten, warum.
Über Vorhalt, dass seine Frau angegeben habe, dass Ende 2013 der nach Dagestan zurückgekehrte Bruder und die Schwester sowie die Nachbarn nach seinem Aufenthaltsort befragt worden seien, führte der Beschwerdeführer aus, dass sie zwei mal nach ihm gefragt hätten. Sein Bruder habe in Russland gearbeitet und sei nach Dagestan zurückgekehrt. Er beziehe dort eine Pension. Er wisse, dass Polizisten nach ihm nachgefragt hätten. Beim ersten Mal hätten sie mit der Nachbarschaft gesprochen und sie hätten erwähnt, dass er ihrer Meinung nach sich im Wald befinde und dass der Besuch mit den damals bevorstehenden olympischen Spielen etwas zu tun gehabt hätte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:
Er ist Staatsbürger der Russischen Föderation und Angehöriger der awarischen Volksgruppe. Sein richtiger Name ist XXXX Er wurde am 24.06.1976 in XXXX geboren, wo er auch bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe einen Handel mit Schuhen betrieben und sich politisch nicht betätigt. Er ist ein "gewöhnlicher Moslem", jedenfalls kein Anhänger der salafitischen Glaubensrichtung und ist auch wegen seiner Glaubensbetätigung nicht besonders aufgefallen. Auch hatte er keinen Kontakt zu islamistischen Gruppierungen oder sonstigen bewaffneten Formationen.
Zu den Fluchtgründen könne mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden.
Er hat Dagestan 2005 verlassen und ist seither nicht mehr in die Russische Föderation zurückgekehrt. Nach illegaler Einreise stellte er am 10.05.2005 unter Angabe eines falschen Namens XXXXeinen ersten Antrag auf Gewährung von Asyl. Unmittelbar nach rechtskräftiger negativer Entscheidung über diesen Antrag und Bestätigung der Ausweisung durch den Asylgerichtshof beantragte er am 20.12.2012 neuerlich internationalen Schutz. Er hat in Österreich durchgehend Grundversorgung bezogen und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er arbeitet auch nicht geringfügig, selbständig, in Form von Saisonarbeit oder karitativ. Er hat bisher auch keinen Deutschkurs besucht und sind seine Deutschkenntnisse in Relation zu seinem langen Aufenthalt in Österreich eher gering. Auch sonstige Hinweise auf eine Integration in Österreich, wie Vereinsmitgliedschaften und österreichische Freunde etc. bestehen nicht. Er lebt hier mit seiner Frau und seinen drei Kindern, wobei der jüngste Sohn XXXX am XXXX in Österreich geboren wurde. In Dagestan leben nach wie vor sein Bruder, welcher eine Pension bezieht sowie seine Schwester. Seine Schwiegermutter arbeitet nach wie vor als Gynäkologin und unterstützt die Familie von Dagestan aus auch gelegentlich finanziell. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mit Urteil des BG Wr. Neustadt vom 07.09.2005 wegen § 15, 127 StGB zur einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, mit Urteil des BG Wr. Neustadt vom 22.11.2005 wegen § 127 StB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Wochen und mit Urteil des LG Wr. Neustadt vom 16.09.2009 wegen § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.
Zur Herkunftsrepublik Dagestan wird Folgendes festgestellt:
Innenpolitik
Dagestan belegt mit einer Einwohnerzahl von 2,94 Millionen Menschen (2% der Gesamtbevölkerung Russlands) den dritten Platz unter den Republiken der Russischen Föderation. Über die Hälfte der Einwohner (54,9%) sind Dorfbewohner. Die Bevölkerung in Dagestan wächst verhältnismäßig schnell. Der Geburtenkoeffizient der Republik auf tausend Einwohner beträgt 19, der Sterblichkeitskoeffizient 5,6 und der natürliche Bevölkerungszuwachs liegt bei 13,4. Die Bevölkerungsdichte liegt bei 58.6 Personen pro 1 km². In der Republik gibt es 60 verschiedene Nationalitäten, einschließlich der Vertreter der 30 alteingesessenen Ethnien, die alle verschiedene Sprachen sprechen. Der Großteil der Bevölkerung lebt im Tal und im Vorgebirge. Die Hauptstadt ist Makhachkala.
Die politische Situation in der Republik Dagestan hat ihre eigene Besonderheit. Im Unterschied zu den faktisch monoethnischen Republiken Tschetschenien und Inguschetien, setzt sich die Bevölkerung Dagestans aus einer Vielzahl von Ethnien zusammen. Dieser Umstand legt die Vielzahl der in Dagestan wirkenden Kräfte fest, begründet die Notwendigkeit eines Interessenausgleichs bei der Lösung entstehender Konflikte und stellt ein Hindernis für eine starke autoritäre Zentralmacht in der Republik dar. Allerdings findet dieser "Interessenausgleich" traditionellerweise nicht auf dem rechtlichen Wege statt, was in Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Clans münden kann. Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nord-Kaukasus beispiellos.
(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2013).
Republik-Chef Magomedsalam Magomedow ist im Jänner 2013 zurückgetreten, neues Oberhaupt ist der Duma-Abgeordnete Ramasan Abdulatipow. Magomedows "auf eigenen Wunsch" eingereichter Rücktritt wurde von Präsident Wladimir Putin per Ukas angenommen. In einem zweiten Erlass benannte der Präsident Abdulatipow zum amtierenden Republikoberhaupt. Der nunmehr 66jährige Abdulatipow war Ende der 1990er Jahre Minister für Nationalitätenfragen gewesen. Später fungierte er unter anderem als Russlands Botschafter in Tadschikistan. Nach seiner Ernennung erklärte er, er wolle in der Region "gegen Arbeitslosigkeit und Korruption kämpfen und alles für die Gewährleistung von Sicherheit" tun. Einige der Vorgehensweisen seines Vorgängers will Abdulatipov eigenen Aussagen zufolge beibehalten, darunter die Versuche, Mitglieder des bewaffneten Widerstands zur Niederlegung der Waffen und Rückkehr ins zivile Leben zu ermutigen.
(Russland-Aktuell: Machtwechsel in Dagestan: Neues Republik-Oberhaupt, 29.1.2013,
http://www.aktuell.ru/russland/politik/machtwechsel_in_dagestan_neues_republik_oberhaupt_4508.html, Zugriff 18.3.2013 / RFE/RL: Who Is Ramazan Abdulatipov?, 28.1.2013, http://www.rferl.org/content/profile-ramazan-abdulatipov-daghestan/24886011.html, Zugriff 18.3.2013)
2013 wurden bis Mitte März bereits zwei Bundesrichter getötet. Die Täterschaft ist ungeklärt, es wird jedoch vermutet, dass Rebellenkämpfer hinter den Morden stehen.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 10, Issue 48, 14.3.2013)
Sicherheitslage
Die Sicherheitslage im Nordkaukasus ist insgesamt weiterhin angespannt, auch wenn zwischen den einzelnen Entitäten z.T. zu differenzieren ist. Fast täglich gibt es Meldungen über gewaltsame Vorfälle mit Toten und Verletzten in der Region. Besonders betroffen ist weiterhin die Republik Dagestan. Aber auch in Kabardino-Balkarien, Tschetschenien und Inguschetien kommt es zu Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Nur vereinzelt ist bisher von Attentaten und anderen extremistischen Straftaten aus den übrigen Republiken des Förderalbezirks Nordkaukasus zu hören. Anschlagsziele der Aufständischen sind vor allem Vertreter der Sicherheitskräfte und anderer staatlicher Einrichtungen sowie den Extremisten nicht genehme muslimische Geistliche. Opfer gibt es aber immer wieder auch unter der Zivilbevölkerung. Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin vor allem mit harter Repression. Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter. Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass im Nordkaukasus Recht und Gesetz auf beiden Seiten missachtet wird und für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte ein Klima der Straflosigkeit anzutreffen sei. Der russische Menschenrechtsbeauftragte Lukin stellte im Frühjahr 2011 in seinem Jahresbericht fest, dass die Zahl der durch Sicherheitskräfte getöteten Personen im Nordkaukasus verdächtig hoch sei. Lukin hegt offenbar den Verdacht, dass es sich bei Getöteten nicht immer um "Aufständische" handelt und häufig gesetzwidrig "kurzer Prozess" gemacht wird. Nach Angaben der anerkannten unabhängigen NRO "Kawkaski Usel" wurden 2012 mindestens 1.200 Menschen Opfer, darunter 700 Tote, der anhaltenden Konflikte im Nordkaukasus. Bei den Toten soll es sich um 402 Aufständische, 207 Sicherheitskräfte und 91 Zivilisten gehandelt haben. Damit ging die Opferzahl im Vergleich zu 2011 zwar leicht zurück (1378 Opfer, darunter 750 Tote), sie bleibt aber auf einem hohen Niveau.
Die russische Führung betrachtet die Förderung der Wirtschafts- und Sozialentwicklung in der Region als prioritär. Es wurden Pläne und Strategien ("Nordkaukasus 2025") erstellt, an deren Umsetzung zum Teil auch bereits gearbeitet wird. Erklärtes Ziel ist es, für die Menschen im Nordkaukasus Arbeitsplätze und Perspektiven zu schaffen und damit Extremismus und Terrorismus den Nährboden zu entziehen. Bisher zeigen die Pläne und Maßnahmen jedoch kaum die offiziell gewünschte Wirkung.
Laut NRO "Kawkaski Usel" waren 2012 in Dagestan mindestens 683 Opfer der Konflikte zu beklagen, darunter 410 Tote.
Im Januar 2013 wurde der seit 2010 als Republikoberhaupt amtierende Magomedsalam Magomedow von Ramasan Abdulatipow abgelöst. Unter Magomedow hatte es vorsichtige Anzeichen gegeben, dass seine Administration stärker auf Dialog zur Bewältigung der Konflikte setzen will. Es wurden erste Mechanismen und Programme entwickelt, die zu einer Wiedereingliederung von Rebellen in die Gesellschaft führen sollen. Stärker propagiert wird ein gemäßigter Islam als Gegenstück zum Fundamentalismus der Extremisten. Als Grund für die Abberufung Magomedows gilt sein Unvermögen, die unruhige Republik zu befrieden und damit auch die Gefährdung für die vom 7.-23.2.2014 in der Region stattfindenden olympischen Winterspiele zu verringern. Es ist fraglich, ob sein Nachfolger imstande ist, eine grundlegende Verbesserung der Lage in Dagestan herbeizuführen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen
Föderation, 10.06.2013)
Die höchste Gewaltdichte [2011] wurde in der größten Teilrepublik Dagestan registriert. Maßgebende Faktoren regionaler Instabilität sind terroristische Gewalt, Spannungen zwischen Volksgruppen, der Zustand der Rechtsschutzorgane und sozialökonomische Probleme wie hohe Jugendarbeitslosigkeit. Zu extralegaler Gewalt greifen hier nicht nur islamistische Untergrundkämpfer des "Kaukasischen Emirats". Im November 2011 kam es in Dagestans Hauptstadt zur bislang größten Protestaktion gegen den Missbrauch von Polizeigewalt.
(Stiftung Wissenschaft und Politik: Trennlinien und Schnittstellen zwischen Nord- und Südkaukasus, Juni 2012)
Dem Kreml zufolge liegt der Grund für die Gewalt nicht nur bei militanten Islamisten. Viele meinen, auch die organisierte Kriminalität, sowie Rivalitäten zwischen verschiedenen Klans und politischen Gruppen stellten einen wichtigen Faktor dar. (BBC News:
Regions and Territories-Dagestan,Stand19.1.2011,
http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm)
Mitte März 2012 wurden Truppen von Tschetschenien nach Dagestan verlagert, nach Angaben inoffizieller Quellen bis zu 25.000 Mann. Das CACI geht davon aus, dass es sich hierbei um einen weiteren Schritt der Behörden handelt, die sich immer weiter verschlechternde Lage in Dagestan in den Griff zu bekommen.
(Central Asia-Caucasus Institute: Chechen Troops In Dagestan: A Step toward "Kadyrovization" of the North Caucasus? 4.4.2012; http://cacianalyst.org/?q=node/5749, Zugriff 26.9.2012)
Allein im August 2012 gab es in Dagestan 103 Opfer des bewaffneten Konflikts, 70 davon wurden getötet und 33 verletzt. Unter den Toten waren 22 Zivilisten.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 167, 14.9.2012)
Nach Angaben des dagestanischen Präsidenten Magomedsalam Magomedow Anfang Februar 2012 wurden in den fünf Bezirken der Republik, in denen die Rebellen am aktivsten sind (Derbent, Kizlyar, Sergokalin, Untsukul and Tsumadin), Sondergruppen des Innenministeriums und FSB stationiert. Magomedow zufolge waren 12 Rebellengruppen mit 250 bis 300 Kämpfern in der Republik aktiv.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 24, 3.2.2012)
In Dagestan operieren nach Angaben der Anti-Terror-Behörde NAK mehr als 100 bewaffnete Terroristen. Rund zehn Banden von jeweils zehn bis zwölf Mann würden in der Republik operieren. Jährlich entscheiden sich laut NAK 50 Bandenmitglieder dazu, die Waffen zu strecken.
(Ria Novosti: Russland: Zehn bewaffnete Banden operieren in Dagestan, 3.9.2012,
http://de.rian.ru/security_and_military/20120903/264349924.html, Zugriff 26.9.2012)
In Dagestan wurde Ende 2010 eine neue, ausschließlich aus gebürtigen Dagestanern bestehende militärische Einheit eingerichtet, die zunächst aus 300 Mann bestand und im Laufe der Zeit auf 700 Mann aufgestockt werden soll. Diese Einheit sollte - ähnlich wie in Tschetschenien durch die so genannte "Tschetschenisierung" - durch bessere Ortskenntnisse effizienter den Widerstand bekämpfen können.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7, Issue 210, 18.11.2010 / Ria
Novosti: Dagestan plans to use 'ethnic' military units to fight militants, 13.08.2010,
http://en.rian.ru/russia/20100813/160183792-print.html)
Der Gewaltlevel stieg in Dagestan 2010 an. Im September 2010 wurden die russischen Streitkräfte in Dagestan aufgestockt. Ab diesem Zeitpunkt änderte sich auch das militärische Vorgehen gegen Terrorismusverdächtige: Das Militär begann, Verdächtige in größeren Gruppen zu töten, wobei oft fraglich blieb, wer diese wirklich waren.
(The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 12, Issue 1, 14.1.2011)
Am 27. Juni [2011] sprach der russische Innenminister Rashid Nurgaliev von einem beispiellosen Aufschwung der Polizeikräfte von Dagestan. Nurgaliev kündigte an, dass 7000 Streitkräfte, zusammengesetzt aus Polizei, Militär und Sicherheitsdiensten, nach Dagestan geschickt werden, um dort gegen die Rebellen der Republik vorzugehen. 5500 dieser Kräfte sollen aus den Reihen der dagestanischen Polizei kommen.
Das kann eine Reaktion Moskaus auf die sich verschlechternde Sicherheitslage in Dagestan sein. Doch dieser Schritt kann auch so gesehen werden, dass versucht wird, den Islam und den damit verbundenen Rückgang der Unterstützung der weltlichen Autorität in der Republik, einzudämmen. Durch diese vermehrte Polizeipräsenz ist es jedoch auch wahrscheinlich, dass es zu mehr Gewalt und höhere Unterstützung der Rebellen kommt.
Die erhöhte Militär- und Polizeipräsenz in Dagestan spiegelt Russlands Methoden der Nordkaukasus Politik wider. Moskau hat genügend militärische Schlagkraft, um jeglichen Aufstand in Dagestan zu unterdrücken, vor allem bei dem Nichtvorhandensein einer nationalen und internationalen Kritik. Da die russische Regierung immer wieder bei den Verhandlungen mit der Regierung scheiterte, zeigen diese mehr und mehr ihre militärischen Fähigkeiten.
(Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 125, 29.6.2011)
Laut dem russischen Innenministerium sind seit Beginn des Jahres bis Ende März 2011 in
Dagestan 40 Polizisten getötet und 74 verletzt worden.
(Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 136, 31.3.2011)
Im November 2010 richtete die Regierung Dagestans eine Kommission ein, die Rebellen unterstützen sollte, sich wieder an ein ziviles Leben zu gewöhnen. Bis Ende 2011 hatten 50 Rebellen um Unterstützung angesucht, 40 Personen wurden rehabilitiert.
(The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 13, Issue 2, 20.1.2012)
In den Jahren zwischen 1999 und 2001 wurden tausende vorwiegend junge Männer, die man des Terrorismus und Wahabismus beschuldigte, verhaftet und später mangels genügender BEweise freigelassen (CACI 29.9.2010)
Widerstandsbewegung
Die Jamestown Foundation ist der Ansicht, dass Dagestan in den Jahren 2010 bis 2012 zum Hauptschauplatz des Widerstandes im Nordkaukasus geworden ist. Im Nordkaukasus weist die Republik die höchste Anzahl von wahhabitischen Gemeinschaften, den sogenannten Dschamaaten auf, die auf ihrem Gebiet aktiv sind. Zudem leben in Dagestan die meisten Personen, die sich mit islamischer Theologie befasst haben und der Idee eines umfassenden Dschihad anhängen.
(ACCORD: ecoi.net-Themendossier zur Russischen Föderation: Sicherheitslage in Dagestan, 18.12.2013)
Statistik
Dem Caucasian Knot zufolge kamen 2010 in Dagestan insgesamt 683 Personen bei Angriffen ums Leben oder wurden verletzt, darunter Zivilisten, Regierungsbehörden, Aufständische und Polizisten. Es kam 2010 zu fünf Selbstmordattentaten, 112 Bombenexplosionen, sowie zu mindestens 128 bewaffneten Zusammenstößen zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften. 2010 starben bei Angriffen 78 Zivilisten, 124 Sicherheitskräfte und 176 vermeintliche Aufständische. Exekutivkräfte werden verdächtigt, mutmaßliche Aufständische zu entführen. 2010 verschwanden mindestens 18 Personen in Dagestan, von denen später 5 tot aufgefunden wurden. 4 kehrten nach Hause zurück, die übrigen werden weiterhin vermisst.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 26, 7.2.2011)
Gemäß dem russischen Nationalen Anti-Terror-Komitee fanden 2010 mehr als die Hälfte aller terroristischen Angriffe im Nordkaukasus in Dagestan statt.
(Ria Novosti: Tax police official killed in Russia's North Caucasus, 6.12.2010,
http://www.rianovosti.com/russia/20101206/161644938.html)
Amnestie
Präsident Magomedow und andere Mitglieder der dagestanischen Lokalregierung (z.B. der Vizepremierminister Riswan Kurbanow) boten 2010 Rebellen, die ihre Waffen niederlegen, Amnestien an. Im November wurde eine Kommission eingerichtet, die jenen, die sich für eine solche Amnestie entschieden, den Übergang zu einem friedlichen Leben erleichtern sollte. Jedoch blieben die Kompetenzen dieser Kommission im Unklaren. Zudem ergeben sich Rebellen eher aufgrund des Einwirkens von Verwandten, die ihn überreden aufzugeben.
(Caucasian Knot: Dagestan: special commission will return former militants to peaceful life,
2.11. 2010, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/15060/, / RFE/RL:
Controversial Daghestan Government Commission Holds First Session, 15.11.2010,
http://www.rferl.org/content/Controversial_Daghestan_Government_Commission_Holds_Fir
st_Session/2220995.html, Zugriff 22.3.2011 / The Jamestown Foundation: Eurasia Daily
Monitor -- Volume 7, Issue 205, 11.11.2010)
Aufrufe von Präsident Magomedow, die Waffen niederzulegen, wurden von Widerstandskämpfern in Dagestan ignoriert. Im Dezember 2010 hatte der russische Präsident Medwedew bei einem "Kongress der Völker Dagestans" einen Aufruf gemacht, sich ergebenden Kämpfern eine Amnestie zu gewähren. Dagestanische Widerstandskämpfer wiesen es aber zurück, den Dschihad aufzugeben und boten der Regierung im Gegenzug drei Alternativen an: Die Waffen niederzulegen, aufzuhören den Widerstand zu bekämpfen und den Islam anzunehmen; ihren Glauben zu bewahren aber zuzustimmen, nach der Scharia zu leben und Abgaben zu zahlen; oder riskieren zerstört zu werden.
(RFE/RL: Daghestan's President Suffers Further Rebuff, 06.01.2011,
http://www.rferl.org/content/daghestan_president_further_rebuff/2268673.html,)
Menschenrechte
Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen bleibt der Nordkaukasus. Im Verlauf des Jahres 2012 hat sich trotz leicht rückläufiger Opferzahlen die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Region insgesamt nicht verbessert und bleibt insbesondere in Dagestan und Tschetschenien (Menschenrechtslage) schlecht. Die Sorge vor einer Ausbreitung der Gewalt im bislang relativ ruhigen westlichen Nordkaukasus besteht fort.
Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen des damaligen Präsidenten (und heutigen Premierministers) Medwedew und anderer Funktionsträger deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Es fehlt jedoch bislang an wirklich messbaren Fortschritten vor Ort. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. Lt. NRO "Kawkaski Usel" sind 2011 im Nordkaukasus 91 Personen entführt und verschleppt worden. Es wird vermutet, dass dafür in den meisten Fällen Sicherheitskräfte verantwortlich sind. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 10.06.2013)
Im Zusammenhang mit Operationen der Polizeikräfte gab es [in Dagestan] zahlreiche Vorwürfe über das Verschwindenlassen von Personen, außergerichtliche Hinrichtungen und Folter. Menschenrechtsverletzungen mit mutmaßlicher Beteiligung von Sicherheitskräften wurden weder umgehend untersucht noch wurden wirksame Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen. Am 15. Dezember 2011 wurde Chadschimurad Kamalow, Gründer und Herausgeber der unabhängigen und kritischen dagestanischen Wochenzeitung Tschernowik, vor seinem Büro in Machatschkala erschossen. Die Mitarbeiter der Zeitung wurden seit Jahren von den örtlichen Behörden eingeschüchtert und schikaniert
(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)
Sicherheitskräfte entführten [u. a. in Dagestan] Personen oder nahmen sie für mehrere Tage fest, ohne unmittelbare Erklärung oder Anklage. Menschenrechtsorganisationen gingen davon aus, dass die Anzahl an Entführungen unvollkommen dokumentiert ist, da die Verwandten der Opfer diese aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen nicht der Polizei meldeten. Im Allgemeinen gab es keine Verantwortung der staatlichen Sicherheitskräfte, die in Entführungen involviert waren. Kriminelle Gruppen, unter Umständen mit Verbindungen zu den Rebellen, entführten Personen für Lösegeld.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
In Dagestan stieg 2009 die Anzahl an außergerichtlichen Hinrichtungen und "Verschwundenen" merklich an, ebenso wie die der Angriffe auf Exekutivbehörden. Behörden im Nordkaukasus scheinen oft ohne Kontrolle der föderalen Regierung zu agieren. Im September 2009 warfen Menschenrechtsgruppen vor, dass sich in Dagestan Todesschwadronen gebildet hätten, die Personen und insbesondere junge Männer entführen, foltern und in illegalen Anhaltezentren halten würden, unabhängig davon, ob diese in bedrohliche Aktivitäten involviert gewesen seien. Den Vorwürfen zufolge wären diese Anhaltezentren von den lokalen Behörden eingerichtet worden. Der NRO MAShR zufolge verschwanden in Dagestan 2009 31 Personen. Es gab Berichte über Entführungen, Schläge und Folter um Geständnisse zu erzwingen, und darüber, dass Entführungen aus politischen Gründen getätigt wurden. Kriminelle Gruppen führten ebenfalls Entführungen durch. Im August 2009 wurde eine Demonstration gegen Verschwinden und andere Missbräuche von der Polizei unter Gewaltanwendung aufgelöst.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russian
Federation, 11.03.2010)
In Dagestan wurden seit Anfang des Jahres 20 Menschen entführt, die Hälfte davon im Mai, so die Statistik der Staatsanwaltschaft. In den meisten Fällen wurden am Tatort maskierte Männer in Militäruniform gesehen. Die Leichen von zwei Vermissten wurden später bei einem Großeinsatz der Sicherheitskräfte gefunden. Es seien Terroristen gewesen sagt die Polizei. Von drei anderen Verschollenen hieß es später, die Polizei habe bei ihnen Waffen gefunden. Das Schicksal der anderen bleibt unbekannt. Die Staatsanwaltschaft bestreitet, dass Polizei oder Geheimdienste hinter den Entführungen stehen. Angehörige und Menschenrechtler bezweifeln das.
(Welt Online: Dagestan, die Republik der Verschwundenen, 31.5.2012; http://www.welt.de/politik/ausland/article106394873/Dagestan-die-Republik-der-Verschwundenen.html Zugriff 26.9.2012)
Ethnische Gruppen
EDM 7/26, 7.2.2011: Sudden Death of Ethnic Minority Champion in Dagestan Raises Suspicions - Didoi-Volk von 15.-30.000 will zu Georgien. In Dagestan gibt es 14 größere und einige Dutzend kleinere ethnische Gruppen. Historisch bedeuteten die Nationalitäten wenig, jedoch gewannen sie durch das Vakuum, das der Kollaps der Sowjetunion hinterließ, an Bedeutung. Lokale Klans bauten politische Macht entlang ethnischer Grenzen auf.
(NY Times: In Dagestan, Laugh Track Echoes Across Mountains, 16.2.2010,
http://www.nytimes.com/2010/02/17/world/europe/17dagestan.html?ref=global-home)
Dagestan ist jenes Gebiet der Russischen Föderation mit der größten ethnischen Diversität. Die größte ethnische Gruppe in Dagestan sind die Awaren. Weitere größere Gruppen sind Darginer, Kumyken und Lesgier. Des Weiteren leben ethnische Russen, Laken, Tabasaran und Nogaier in Dagestan. Der Schutz der Interessen der Völker Dagestans stellt ein Grundprinzip der Verfassung der Republik dar. Die Sprachen mehrerer Völker sind in der Verfassung verankert.
(BBC News: Regions and Territories - Dagestan, Stand 19.1.2010,
http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm)
Die folgenden Zahlenangaben beziehen sich auf den Zensus 2002: Die Awaren als größte ethnische Gruppen stellten rund 30% der dagestanischen Bevölkerung dar. Awaren siedeln vorwiegend in den Bergen im westlichen und südwestlichen Dagestan und wurden im 11. Jahrhundert islamisiert. Unter der Führung des Darginers Magomedali Magomedow (1990-2006) entstand eine awarische, insbesondere unter einer "Nördliche Allianz" bekannte Oppositionsbewegung. Diese wurde von den beiden Bürgermeistern der (nördlich gelegenen Städte) XXXX und Kisljar angeführt. Die Ernennung des Awaren Muchu Alijew zum Präsidenten wurde von der Opposition als Korrektur einer Ungerechtigkeit begriffen. Viele Awaren arbeiten bei der Polizei und anderen Exekutivkräften, aber auch im Ölsektor. Darginer (auch: Darginen) stellten 2002 mit rund 425.000 Personen 17%, und somit die zweitgrößte ethnische Gruppe in der Bevölkerung dar. Jedoch forderten 2002 zwei ethnische Gruppen, die seit 1926 als Darginer gezählt werden (Kaitaken und Kubatschen) eine Anerkennung als eigene ethnische Gruppe. Magomedali Magomedow ist Darginer, ebenso der seit 1998 amtierende Bürgermeister der Hauptstadt Machatschkala, Said Amirov. Die Darginer leben vorwiegend in der gebirgigen Region im Süden des Landes. Viele Darginer arbeiten im Handel, Geldumtausch und in der Landwirtschaft. In der Partei "Einiges Russland" sind vorwiegend Awaren und Darginer vertreten. Drittgrößte Gruppe sind mit 14% der Bevölkerung die Kumyken. Im Gegensatz zu Awaren, Darginern, Laken und Lesginen, die allesamt kaukasische Sprachen sprechen, sind die Kumyken ein turksprachiges Volk. Aufgrund der Siedlungspolitik der Sowjetunion wurde Ende der 1980er Jahre Rufe nach der Einrichtung eines Kumykistan laut. Historisch bedingt leben die Kumyken vorwiegend im zentralen Flachland. Neben der Landwirtschaft sind viele Kumyken im Handel und im Gassektor tätig. Kumyken stellen zudem einen erheblichen Teil der dagestanischen Intelligenzija dar. Lesginen (auch Lesgier), denen 13% der dagestanischen Bevölkerung zuzurechnen sind, leben vorwiegend im Süden der Republik, sowie im benachbarten Aserbaidschan. Als viertgrößte ethnische Gruppe erhielten sie zu Sowjetzeiten gelegentlich höherrangige Ämter Die Partei "Patrioten Russlands" wird als lesgische Partei betrachtet. Fast alle Kandidaten dieser Partei, die zur Parlamentswahl im März 2007 antraten, waren Lesgier. Auf die Partei wurde während des Wahlkampfs starker Druck ausgeübt, jedoch wurden die Betroffenen im Allgemeinen nicht aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit Ziel von Angriffen und Wahlmissbrauch. Die Laken, mit fast 140.000 Personen rund 5% der Bevölkerung, leben vorwiegend in den zentralen Gebirgsausläufern, dem "Herzen Dagestans", wo sie unter anderem Kunsthandwerk und Saisonarbeit betreiben, aber auch einen nicht unwichtigen Teil der Intelligenzija darstellen. Die Anzahl der in Dagestan lebenden Russen ist seit 1989, als sie noch 9% der Bevölkerung ausmachten, rückläufig. 2002 stellten sie wie die Laken mit 120.000 Personen rund 5% der Bevölkerung dar. In den letzten Jahrzehnten der Sowjetära besetzen sie keine Schlüsselpositionen, wie etwa in anderen Nachbarrepubliken. Weitere ethnische Gruppen in Dagestan sind gemäß der Verfassung von 1994: Nogaier, Tschetschenen (Akkiner), Agulen (auch: Agulier), Zachuren, Rutulen, Tabassaren und Aseri. Diese Gruppen stellen nur einen kleinen Prozentsatz der Bevölkerung dar, können aber in gewissen Situationen wichtige Rollen spielen, etwa bei Fragen des Zugangs zu Land, politischer Teilhabe und Mitsprache in der Wirtschaft. Zachuren, Rutulen und Agulen leben vorwiegend im Süden Dagestans, die Nogaier bewohnen die nördlichen Steppen. Tschetschenen leben historisch an der Grenze der Republik zu Tschetschenien.
(International Crisis Group: Russia's Dagestan - Conflict Causes, 3.6.2008)
Es gibt in vielen Bezirken einzelne Dörfer, die ethnisch komplett unterschiedlich zusammengesetzt sind als die Mehrheitsbevölkerung dieses Bezirks. Seit dem Ende der Sowjetunion kam es immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen, etwa zwischen Kumyken und Awaren, Kumyken und Laken, Aseri und Lesginen, Awaren und Tschetschenen und Kumyken und Darginern. Hierbei handelt es sich zumeist um Landstreitigkeiten, oder um Streitigkeiten über die Besetzung bestimmter Ämter mit Vertretern ethnischer Gruppen. Jüngste Beispiele wären Auseinandersetzungen zwischen Tschetschenen und Laken im Bezirk Novolakski im Mai 2007, oder zwischen Kumyken und Darginern im März/April 2007.
(International Crisis Group: Russia's Dagestan - Conflict Causes, 3.6.2008)
Religion / Wahhabiten
Seit Beginn dieses Jahrhunderts hat ein früher in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten bzw. potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Aus einem Bericht des russischen Menschenrechtszentrums Memorial geht hervor, dass der Islam in Dagestan eine große Rolle spielt. Bis heute sind die meisten BewohnerInnen Dagestans AnhängerInnen verschiedener sufistischer Bruderschaften (Tariqas). Ab den 1990er Jahren fand in Dagestan eine neue religiöse Strömung Verbreitung - der Salafismus.
ICG berichtet, dass die meisten Muslime in Dagestan einer Form des Islam anhängen, die als traditionell wahrgenommen wird, da sie eng mit den lokalen Bräuchen, Praktiken und Ansichten verwoben ist. Die traditionellen Muslime sind besser als die Salafisten in das säkulare System eingebunden und erkennen dessen Institutionen und Gesetze an. Ihre religiösen Gremien sind zu halbstaatlichen Einrichtungen geworden.
Memorial erläutert, dass die Salafisten, die oftmals unkorrekt als Wahhabiten bezeichnet werden, eine wörtliche Auslegung des Korans befürworten, Heilige sowie religiöse Lehrer ablehnen und gegen eine Vermischung des Islam mit lokalen Traditionen eintreten. In den 1990er Jahren wurde der damals noch nicht bewaffnete Konflikt in Dagestan sowohl innerhalb der islamischen Gemeinschaften als auch zwischen den Vertretern der Geistlichkeit ausgetragen, der Geistlichen Führung der Muslime der Republik Dagestan auf der einen Seite und den Anführern der Salafisten auf der anderen Seite. Gleichzeitig nahm der Druck auf die Salafisten von Seiten des Staates zu.
ICG zufolge unterstützte der Staat die traditionellen Muslime und verbot den Salafismus faktisch, wodurch die Kluft zwischen den beiden Strömungen noch größer wurde. Es kam zu einer regelrechten "Jagd auf Wahhabiten" als Teil des Kampfes gegen den Terrorismus, vor allem nach dem Einfall von tschetschenischen Aufständischen in Dagestan im August 1999.
Memorial berichtet weiters, dass nach den Ereignissen von 1999 die Behörden die an dem Angriff auf Dagestan Beteiligten und ihre UnterstützerInnen zur Verantwortung zogen und die dagestanische Volksversammlung ein Gesetz zum "Verbot von wahhabitischer oder anderer extremistischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Republik Dagestan" verabschiedete. Allerdings enthält dieses Gesetz keine genaue Definition von Wahhabismus und Extremismus. Dadurch wurde praktisch jeder, der nach der Einschätzung der Strafverfolgungsbehörden ein Anhänger des Wahhabismus sein konnte, zum Opfer von polizeilicher Willkür. Der Kampf gegen den Terrorismus verwandelte sich in einen Kampf gegen AnhängerInnen des Wahhabismus.
ICG merkt an, dass die dagestanischen Behörden ab dem Beginn des Zweiten Tschetschenienkriegs 1999 fast zehn Jahre lang nicht zwischen moderaten und radikalen, gewaltorientierten Salafisten unterschieden, was dazu beitrug, die gesamte Gemeinschaft zu radikalisieren.
Memorial erwähnt, dass im Frühling und Sommer 2012 ein Dialog zwischen den Sufisten und Salafisten begonnen wurde.
ICG führt aus, dass die Aufständischen kein Interesse an einem Dialog haben und versuchen, diesen durch terroristische Angriffe zu untergraben. Auch die Sicherheitsbehörden stören den Prozess mit ihrem Vorgehen. Der Dialog stand mit der Ermordung von Scheich Said Afandi im August 2012, dem einflussreichsten Scheich im Nordkaukasus, kurz vor dem Ende. Moderate salafistische Organisationen verurteilten den Anschlag und riefen zu einer Fortsetzung des Dialogs auf, woraufhin deren Anführer von Rebellen bedroht wurden. Doku
Umarow, der Anführer des Kaukasus-Emirats, veröffentlichte ein Video, in dem er versicherte, dass Sufis, die nicht mit den Behörden kooperierten, "Brüder im Islam" seien. Er lud sie ein, sich dem Dschihad anzuschließen.
Bernhard Clasen, ein freier Journalist, schreibt im Amnesty Journal vom Oktober 2013, dass unter dem neuen dagestanischen Präsidenten Ramasan Abdulatipow der zwischen den Sunniten und den gemäßigten Salafisten begonnene Dialog zum Erliegen gekommen ist und durch staatliche Repressionen abgelöst wurde.
(ACCORD: ecoi.net-Themendossier zur Russischen Föderation: Sicherheitslage in Dagestan, 18.12.2013)
Dutzende von muslimischen Gruppen siedelten sich über die Jahrhunderte hinweg in Dagestan an, auch heute noch sind die meisten Einwohner Muslime.
(BBC News: Regions and Territories - Dagestan, Stand 19.1.2011,
http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm)
Dem dagestanischen Religionsgesetz 1998 zufolge ist je Konfession nur eine Dachorganisation erlaubt - im Falle des Islam ist diese das "Geistliche Direktorat der Muslime Dagestans". Sowohl religiöse Bildungsmaterialien, als auch Studien im Ausland müssen vom Direktorat genehmigt werden. Dem Anti-Wahhabismus-Gesetz 1999 zufolge muss jeder der Religion unterrichtet - selbst privat - eine Genehmigung der Dachorganisation haben. Lokale Gesetze schränken also die religiöse Bildung ein, aber auch die Bandbreite verfügbarer islamischer Literatur, und tragen so zum Monopol des "Geistlichen Direktorats der Muslime Dagestans" bei. Die Einschränkungen rühren daher, dass man der Meinung ist, ausländischer Einfluss könnte den lokalen islamistischen Aufstand schüren. Viele, die sich dem Aufstand anschließen, würden ihren Weg dorthin in islamischen Einrichtungen im Ausland beginnen.
(Forum 18: Dagestan's controls on Islamic education, 02.06.2010,
http://www.forum18.org/Archive.php?article_id=1453)
Die meisten Mitglieder islamistischer Gruppen kommen aus den ethnischen Gruppen der Awaren, Laken, Kumyken und Darginer, vor allem in Machatschkala, XXXX, Isberbasch und XXXX, und insbesondere aus den Bezirken Tsuntinski, Botlich und Kasbekowski. Am meisten vom Konflikt betroffene Gebiete sind XXXX, XXXX und Machatschkala.
(International Crisis Group: Russia's Dagestan - Conflict Causes, 03.06.2008)
Ursprünglich kam der Sufi Islam über religiösen Führer aus dem Irak über Aserbaidschan nach Dagestan. Das Gedankengut des Wahhabismus/Salafi Islam kam erst Ende der 1980er Jahre mit der Information aus Saudi-Arabien. Dagestan stellt einen wichtigen Teil des Kaukasischen Emirats dar. Wahhabismus wird in Dagestan stark akzeptiert, vor allem unter jungen Menschen. Nicht alle Wahhabi sind Terroristen, aber radikales Gedankengut breitet sich schnell aus. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken sind nicht nur militärische, sondern auch andere Maßnahmen, wie etwa Bildung notwendig. Die Wahhabiten bezeichnen sich selbst als Salafi ("zurück zu den Wurzeln"), was im Allgemeinen das Gleiche ist. Es gibt ein gewisses Engagement von Saudi-Arabien, vor allem im Bildungsbereich. Der Wahhabismus im Nordkaukasus stellt jedoch eine neue Form dar, eine vereinfachte, modernisierte und militarisierte Version des Wahhabismus, eine für die junge Generation besser verständliche Form.
(Dr. Mikhail Roshchin - Insitute for Eastern Studies: Vortrag für AsylGH am BMI, 26.03.2009)
Nach Einschätzung einer tschetschenischen Menschenrechtsaktivistin genießen die Islamisten in Tschetschenien kaum Sympathien in der Bevölkerung und können sich durch den hohen Repressionsdruck nicht in der Öffentlichkeit bewegen, während dies in Dagestan durchaus möglich ist. Besonders unruhige Bezirke sind hier XXXX, Sergokalinsky und Karabudachkensky.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage -
Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan, 25.11.2009)
Seit Beginn dieses Jahrhunderts hat ein früher in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten bzw. potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
"Extremistischer islamischer Wahhabismus" ist in Dagestan gesetzlich verboten. Zwischen Juni und September [2011] wurden mindestens drei Imame getötet, die für den traditionellen Islam eingetreten waren.
(U.S. Department of State: International Religious Freedom Report - Russia 2011, 30.7.2012)
Salafi Muslime waren [2011] weiterhin der Gefahr von Verfolgung ausgesetzt.
(Human Rights Watch: Jahresreport 2011, 22.1.2012)
Gelegentlich kommt es zu Auseinandersetzungen zwischen Anhängern des Wahhabismus und
Anhängern des Sufismus.
(Caucasian Knot: Last week, armed conflict in Northern Caucasus took away 12 lives,
16.2. 2011, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/16151/ )
In einigen Dörfern in Dagestan unterstützen Geistliche das verpflichtende Tragen von Hidschabs für Schulmädchen und geschlechtergetrennten Schulunterricht. In dem Ort Gubden sollen Hunderte Mädchen aus religiösen Gründen überhaupt nicht die Schule besuchen. Im September 2010 wurde eine Schuldirektorin erschossen, die zuvor verboten hatte, dass Mädchen in ihrer Schule Hidschab tragen.
(Caucasian Knot: MIA of Dagestan does not exclude that schoolmaster was killed by
religious extremists, 24.09.2010, http://dagestan.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/14574/ )
Anti-Wahhabismus-Gesetz
Erste Auseinandersetzungen zwischen Sufi Muslimen und Salafiten in Dagestan wurden 1994-95 registriert. Bereits 1997 forderten Unterstützer des Sufi Islam in Dagestan ein Verbot jeglicher salafitischer Aktivitäten. Diese wurden daraufhin tatsächlich im Dezember 1997 rechtlich eingeschränkt. 1998 kam es zu einem Angriff radikaler Islamisten in Machatschkala und der Ausrufung eines "Speziellen Islamischen Territoriums" auf dem Gebiet dreier Siedlungen in Dagestan.
(CSIS: Radical Islam in the North Caucasus; Evolving Threats, Challenges, and Prospects,
1999 wurde in Dagestan das so genannte Anti-Wahhabismusgesetz erlassen, das den Wahhabismus offiziell verbot. Dieses wird dafür kritisiert, aggressive und diskriminierende Formulierungen zu enthalten, die Polizei und Sicherheitskräfte anführten, um praktizierende Muslime die sie der Mitgliedschaft oder Sympathie mit dem islamischen Aufstand verdächtigten, zu jagen und sogar zu töten. Immer wieder sprechen sich auch hochrangige Politiker gegen das Gesetz aus.
(RFE/RL: Further Call For Repealing Daghestan's Controversial 'Anti-Wahhabism' Law, 24.03.2010, http://www.rferl.org/content/Further_Call_For_Repealing_Daghestans_Controversial_
AntiWahhabism_Law/1992631.html/ Window on Eurasia: Daghestan's Ban on Wahhabism
Should Be Repealed, Khasavyurt Mayor Says, 06.11.2009, http://windowoneurasia.blogspot.com/2009/11/window-on-eurasia-daghestans-ban-on.html)
Vor mehr als zehn Jahren verbot Dagestan den Wahhabismus um sich gegen den traditionellen Islam und gegen militante Gruppen zu verteidigen. Nun wurde aber festgestellt, dass dieser Schritt kontraproduktiv war. Dieses Verbot führte dazu, dass unschuldige Menschen auf Grund ihres Glaubens attackiert werden, sowie dass die Militanten mehr Unterstützungen bekommen, da sie als Verteidiger des Islams wirken.
Eine der am meisten diskutierten Themen in Dagestan in letzter Zeit war der Dialog zwischen den Vertretern der zwei verfeindeten religiösen Parteien in Dagestan und zwar den so genannten offiziellen Islam, welcher auf dem Sufismus basiert und dem Salafismus, welcher auch den Wahhabismus inkludiert.
Da der Wahhabismus immer mit allen negativen Ereignissen in Dagestan verbunden wird, werden automatisch alle Anhänger dieser Religion als Militante gesehen, die Militanten wiederum nützen diesen Trend des Islam dazu, ihre illegalen Aktivitäten zu decken. Ende April wurde ein erster Versuch unternommen, die beiden Richtungen des Islam zusammen zu bringen und so wurde ein Runder Tisch organisiert. Das primäre Ziel dieses Runden Tisches war, die Anklagen und Gegenanklagen der beiden Parteien der letzten Jahrzehnte zu stoppen.
Bei diesem Runden Tisch wurde erklärt, dass ein friedliches Zusammenleben und ein Wohlergehen der Bevölkerung die Stärkung der Einheit der Völker benötigt.
(Kyiv Post: Daghestanis seek to overcome Muslim divisions to oppose militants, 9.5.2011,
http://www.kyivpost.com/news/opinion/op_ed/detail/103909/, Zugriff 27.9.2011
Wirtschaftliche und soziale Lage
Die Republik Dagestan verfügt über folgende Bodenschätze - Erdöl, Erdgas, Kohle, Torf, Metalle usw. Die Landwirtschaft ist einer der Hauptwirtschaftszweige Dagestans (28,5% des BSP der Republik). Ein Drittel der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung Dagestans ist in der Landwirtschaft beschäftigt. Im Moment gibt es 36.000 Farmen und 900 landwirtschaftliche Betriebe in Dagestan. Der Anteil des privaten Sektors an der gesamten landwirtschaftlichen Produktion beträgt 67%. Es gibt eine Beschäftigtenquote von 70%, zwei Drittel der Beschäftigten arbeiten in der Produktion. 18% der Gesamtbevölkerung sind Rentner.
Die Arbeitslosigkeit in der Nordkaukasus Region ist die höchste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen beträgt ca. 766.6 Tausend Menschen (bzw. 18% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung). Die Arbeitslosenquote in Dagestan liegt bei 17,2%. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 8,2%. Offiziell sind in Dagestan 45.800 Personen als arbeitslos gemeldet, die offizielle Arbeitslosenrate liegt also bei 3,6%.
In Dagestan kostet ein Quadratmeter Wohnraum rund 27.695 RUB (USD 991), in Moskau sind es vergleichsweise 125.954 RUB (USD 4.506), im Föderationskreis Nordkaukasus durchschnittlich 28.271 RUB (USD 1.011), im Föderationskreis Südrussland 36.332 RUB (USD 1.300). Zur Miete kostet ein Zimmer in Machatschkala oder Kaspiisk 5.000-7.000 RUB (179-250 USD) monatlich, zwei Zimmer 9.000-15.000 RUB (322-537 USD) und drei Zimmer 10.000-15.000 RUB (358-537 USD).
Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in des südlichen Bundes-Distrikten (einschließlich Dagestan) verzeichnet (13.275 RUB / USD 475). Der Durchschnittsgehalt in Dagestan lag laut Bundesstatistik Service Ende 2011 bei 10.244 RUB (ca. 311 USD).
In der Republik gibt es 1.663 Tagesbildungsstätten mit momentan
403. 288 Schülern, 6 staatliche Hochschulen mit 33 Filialen, in welchen 104.895 Studenten studieren, und 35 spezialisierte Berufsschulen mit 24.553 Berufsschülern.
In Dagestan stehen der Bevölkerung 36 zentrale Bezirkskrankenhäuser (3.979 Betten), 3 Bezirkskrankenhäuser (215 Betten), 102 Lokalkrankenhäuser (1.970 Betten), 4 Dorfkrankenhäuser (180 Betten), 5 zentrale Bezirkspolykliniken, 175 ärztliche Ambulanzen und 1.076 ambulante Versorgungspunkte zur Verfügung. Spezialisierte medizinische Hilfe erhält man in 10 städtischen und 48 republikanischen Prophylaxe- und Heileinrichtungen. Es gibt 5 Sanatorien für Kinder, 2 Kinderheime, 3 Bluttransfusionseinrichtungen, sowie 7 selbstständige Notdienste und 50 Notdienste, die in andere medizinische Einrichtungen eingegliedert sind. (International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)
Laut dem Amt für Statistik der Russischen Föderation lagen die monatlichen Lebenshaltungskosten in Dagestan 2011 durchschnittlich bei 4.931 RUB pro Person: 5.162 RUB für arbeitende Erwachsene, 3.991 RUB für Rentner und 4.768 RUB für Kinder.
(Rosstat Dagestan: 07-??????? ????? ?????????, 27.6.2012, http://dagstat.gks.ru/digital/region12/DocLib/htm, Zugriff 26.9.2012)
2010 wurden 75% des Budgets von Dagestan durch direkte Geldspritzen aus Moskau finanziert. 2009 waren es noch 82% des Budgets gewesen. Der Rückgang ist nicht auf eine verbesserte Wirtschaftsleistung der Republik zurückzuführen, sondern auf den allgemeinen Rückgang der Subventionen aus Moskau von 1,5 Milliarden Dollar 2009 auf 1,1 Milliarden Dollar 2010. Die eigenen Einnahmen Dagestans stiegen in dieser Zeit um nur 90 Millionen Dollar an. Die Einkommen sind in Dagestan sehr ungleich verteilt, 70% der Bevölkerung leben dem dagestanischen Soziologen Enver Kisriev zufolge in Armut.
(The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 12, Issue 1, 14.1.2011)
Arbeitssuche:
Es gibt verschiedene Wege, in Russland eine Arbeit zu finden. Der staatliche Arbeits- und Beschäftigungsdienst hat unter "Work in Russia": www.trudvsem.ru die erste Online- Datenbank mit Stellenangeboten aus allen Regionen der Föderation eröffnet. Die Datenbank enthält Informationen aus 85 regionalen Arbeitsagenturen und 2500 städtischen Beschäftigungsdiensten. Hauptanliegen dieser Datenquelle ist es, umfassend über die Situation auf dem russischen Arbeitsmarkt zu informieren. Informationen über die individuellen Rechte und Ansprüche von Arbeitnehmern sind ebenfalls formuliert, genauso wie Ratschläge zu professionellem arbeitsrechtlichem Beistand, gesetzlichen Regelungen und Kontaktdaten von regionalen Service- und Beschäftigungszentren. Zum jetzigen Zeitpunkt enthält "Work in Russia" etwa 1000000 freie Stellen. Arbeitsagenturen gibt es in allen Regionen Russlands. Sie bieten Informationen bezüglich der regionalen Arbeitsmarktlage und Angebots- und Nachfragesituation an. Darüber hinaus führen sie professionelle Trainings durch, sind für die Registrierung von Arbeitslosen zuständig und zahlen Arbeitslosenbeihilfen aus. Arbeitssuchende können sich an das regionale Beschäftigungsbüro an ihrem Wohnort wenden.
Für Dagestan ist dies: Machatschkala 117, Abubakarowa Str., tel.: +7 (8722) 64-27-37, +7 (8722) 64-15-88 www.dagmintrud.ru
Arbeitslose, die beim staatlichen Arbeits- und Beschäftigungsdienst gemeldet sind, haben einen Anspruch auf die kostenlose Teilnahme an Trainingskursen zur Verbesserung ihrer Fähigkeiten. Es gibt private Schulen, Trainingszentren und Institute, bei denen Personen oder ihre Arbeitgeber für das Training bezahlen. Die Kurskosten richten sich nach der Stadt oder Region, sowie dem Unterrichtsfeld.
(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2013)
Behandlung von Rückkehrern
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige allein deshalb bei ihrer Rückkehr nach Russland staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.
Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalis-tischen Islam zu propagieren.
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschen-rechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt.
Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert.
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthalts-ort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden.
Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben.
Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können in einem Kinderheim unter-gebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen. Wie der damalige Präsident Medwedew im Herbst 2010 selbst einräumte, sind die Zustände in solchen Heimen nicht selten schlecht.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen
Föderation, 10.06.2013)
Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet, Die Regierung schränkte die Bewegungsfreiheit im Land und Migration jedoch ein. Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder Zentralasien wurden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russian
Federation, 11.03.2010)
Es gibt einige Einschränkungen der Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit. Alle Erwachsenen sind verpflichtet, ihren Inlandsreispass bei Reisen mitzuführen und um bestimmte staatliche Leistungen zu erhalten. Einige regionale Behörden haben Registrierungsvorschriften, die das Recht der Bürger ihren Wohnort frei zu wählen einschränken. Ziel hiervon sind meistens ethnische Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und aus Zentralasien.
(Freedom House, Freedom in the World 2010 - Russia, Mai 2010)
Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Jedoch schränkte die Regierung die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes und Migration ein. Obwohl das Gesetz dem Bürger das Recht auf frei Wahl des Wohnorts einräumt, müssen alle Erwachsenen behördlich ausgestellte Inlandpässe bei sich tragen, wenn sie im Land reisen, und müssen sich innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach ihrer Ankunft an einem neuen Ort bei den lokalen Behörden melden. Behörden verweigerten Personen ohne Inlandpass oder ordnungsgemäße Registrierung oft öffentliche Dienstleistungen. Viele regionale Regierungen schränkten das Recht durch Registrierungsbestimmungen, die stark an jene aus Sowjetzeiten erinnerten, ein. Dunkelhäutige Personen aus dem Kaukasus oder afrikanischen oder asiatischen Ursprungs wurden oft für Dokumentenkontrollen herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei unregistrierten Personen willkürlich Geldstrafen auferlegten, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgingen, oder Bestechungsgelder verlangten.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Medizinische Versorgung
In Dagestan stehen der Bevölkerung 36 zentrale Bezirkskrankenhäuser (3979 Betten), 3 Bezirkskrankenhäuser (215 Betten),102 Lokalkrankenhäuser (1970 Betten), 4 Dorfkrankenhäuser (180 Betten), 5 zentrale Bezirkspolykliniken, 175 ärztliche Ambulanzen und 1076 ambulante Versorgungspunkte zur Verfügung. Spezialisierte medizinische Hilfe erhält man in 10 städtischen und 48 republikanischen Prophylaxe- und Heileinrichtungen. Es gibt 5 Sanatorien für Kinder, 2 Kinderheime, 3 Bluttransfusionseinrichtungen, sowie 7 selbstständige Notdienste und 50 Notdienste, die in andere medizinische Einrichtungen eingegliedert sind. Im Rahmen eines nationalen Projekts wurde die materielle Basis der medizinischen Erstversorgung bedeutend verstärkt. In den Jahren 2007 und 2008 wurden 884 Einheiten medizinischer Ausrüstung im Gesamtwert von RUB 405,5 Millionen nach Dagestan geliefert, darunter 87 Röntgengeräte, 204 Laborausstattungen, 102 Ultraschallgeräte, 214 Endoskopiegeräte, 236 EKG-Geräte, 41 Echografiegeräte und 172 Krankenwagen im Wert von RUB 102 Millionen/ USD 3.2 Millionen).
(IOM - International Organisation for Migration:
Länderinformationsblatt Russische
Föderation Juni 2011)
Wie in der gesamten Russischen Föderation üblich, ist auch die Behandlung von psychischen Erkrankungen flächendeckend. Inguschetien und Dagestan sind Teilrepubliken der Föderation, also gibt es auch dort in jeder Stadt Polikliniken, Krankenhäuser und andere Gesundheitseinrichtungen, sowie in größerer Anzahl Apotheken. Der Zugang ist üblicherweise kostenlos und je nach Art der Erkrankung wird ambulant oder stationär behandelt. (...) Auch Psychopharmaka und deren Generika (sind) in der Russischen Föderation flächendeckend verfügbar. In dieser Hinsicht ist das eine reine Kostenfrage. Konkrete Auskünfte und Behandlung für psychische Erkrankungen erhält man an folgenden Stellen: Nasran/Inguschetien, Psychoneurologische Klinik, Ul. Kunajeva 36; Mahatschkala/ Dagestan, Psychoneurologisches Zentrum der Republik Dagestan, Ul. Lyakhova 47.(Auskunft des Verbindungsbeamten des Innenministeriums an der Österreichischen Botschaft Moskau zur Frage "Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen in Inguschetien und Dagestan"; April 2011)
Weitere Erkenntnisse über asyl- und abschiebungsrelevante Vorgänge
Echtheit von Dokumenten
Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, die russische Staatsangehörige aus den russischen Kaukasusrepubliken mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt.
Immer wieder werden auch bei der Botschaft gefälschte Dokumente vorgelegt. In Russland ist es darüber hinaus auch möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haft-befehle, Gerichtsurteile. Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, so dass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden. Häufig sind Fälschungen primitiv und leicht zu identifizieren. Es gibt aber auch Fälschungen, die mit chemischen Mitteln auf Originalvordrucken professionell hergestellt wurden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013)
Ausreisekontrollen und Ausreisewege
Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden an den Außengrenzen entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u. a. bei Ein- und Ausreisen überwachen und dunkelhäutige Personen aus dem Kaukasus häufig zu Dokumentenüberprüfungen herausgeholt werden.
Reisende müssen ihren Inlandspass vorweisen, wenn sie Fahrkarten oder Flugtickets kaufen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 38-39; U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia )
Beweis wurde erhoben (zum verfahrensgegenständlichen zweiten Asylantrag) durch Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost am 20.12.2012 und am 02.01.2013 sowie durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck am 22.07.2013 und durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.03.2014 und vom 24.04.2014, durch Vorlage eines russischen Inlandsreisepasses sowie diverser Internetauszüge zur Situation in Dagestan durch den Beschwerdeführer und schließlich durch Vorhalt der oben näher bezeichneten länderkundlichen Dokumente sowie durch Einholung eines aktuellen Strafregisterauszuges durch das Bundesverwaltungsgericht.
2. Die Beweise werden wie folgt gewürdigt:
Die Länderfeststellungen sind einer aktuellen und auf einer ausgewogenen Auswahl verschiedenster Länderberichte beruhenden Zusammenstellung der Richterin des BVwG Mag. Grubesic entnommen; ergänzt wurden diese um eine Meldung des Central Asian Caucasus Institutes, das sehr gut zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers passt. Da sich das Vorbringen des Beschwerdeführers ausschließlich auf seine Heimatrepublik Dagestan bezieht und er auch sonst wo nirgends in der Russischen Föderation gelebt hat, war es nicht erforderlich, allgemeine Feststellungen zur Russischen Föderation in das gegenständliche Erkenntnis aufzunehmen.
Sämtliche oben angeführten Dokumente wurden dem Parteiengehör unterzogen und hat dazu das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine Stellungnahme abgegeben. Der Beschwerdeführer hat dazu lediglich ausgeführt, dass es sich dabei um offizielle Informationen handle und dass es auch noch inoffizielle private Länderinformationen, die nicht veröffentlicht würden, geben würde und dass nach wie vor unschuldige Menschen entführt würden. Dazu ist festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht nur auf offiziell veröffentliche Informationen seriöser Herkunft, sei es von staatlichen Institutionen oder auch von Nichtregierungsorganisationen, stützen kann, nicht jedoch auf "unter der Hand" weiter gegebener privater Informationen ohne offiziellen Charakter. Es sei jedoch in diesem Zusammenhang jedoch nochmals betont, dass es sich bei der obigen Zusammenstellung um eine solche ausgewogenen Charakters handelt.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt.
Vorausgeschickt wird, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem ersten Asylantrag, das er nach wie vor aufrecht erhalten hat und auf das sich auch das Vorbringen zu dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezieht, aufgrund des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 03.12.2012, Zahl XXXX als nicht glaubwürdig qualifiziert wurde. In diesem Zusammenhang ist nochmals auf die Angabe eines falschen Namens und Geburts- bzw. Wohnortes hinzuweisen, wobei sich das ursprüngliche Vorbringen des Beschwerdeführers auf diesen offenbar nachher als falsch herausgestellten Wohnort bezieht, hinzuweisen, sowie auf den Umstand, der legalen und problemlosen Ausreise (trotz Kontrollen) mit dem eigenen und unverfälschtem Inlandsreisepass.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers über Verhaftungen und anschließende Freilassungen wegen des Wahabismus-Verdachtes in den Jahren 1999 bis 2001 entspricht durchaus der damaligen Situation in Dagestan, wie dies auch in den obigen Feststellungen festgehalten wurde. Es ist jedoch völlig unlogisch und unplausibel, dass der Beschwerdeführer, ohne dass er selbst sich irgendwie besonders politisch oder religiös betätigt hat oder besonders als Sympathisant von Wahabiten bzw. Salafiten aufgefallen ist oder Kontakte zu radikal islamischen, insbesondere bewaffneten Gruppierungen gehabt hat, rund 9 Jahre nach seiner Ausreise nach wie vor gesucht bzw. verfolgt würde. Der Beschwerdeführer hat weder irgendeinen Grund für eine solche Verfolgung nach seinem eigenen Vorbringen gesetzt noch konnte er irgendeinen plausiblen Grund für eine solche angeben. Das Vorbringen des Beschwerdeführers über eine aktuelle Verfolgungsgefahr ist daher im höchsten Maße unplausibel.
Es ist darauf hinzuweisen, dass auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes es den Behörden nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (siehe z.B. VwGH vom 29.06.2000, 2000/01/0093).
Schließlich hat der Beschwerdeführer selbst in seiner Befragung durch das Bundesasylamt Innsbruck am 22.07.2013 kategorisch bestritten, dass er jemals Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes gehat habe und dass er wegen seiner Religion verfolgt werden würde.
Außerdem baut dieses Verfolgungsszenario - wie bereits ausgeführt - auf dem bereits als unglaubwürdig erkannten Vorbringen des Beschwerdeführers auf und konnte der Beschwerdeführer über sein neues Vorbringen auch nicht wirklich detailreich berichten, sondern verblieb dieses vage und an der Oberfläche, was ebenfalls gegen die Glaubwürdigkeit spricht.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers über eine völlig grundlose und für ihn selbst nicht erklärbare Verfolgung rund 9 Jahre nach seiner Ausreise ist daher jedenfalls als unglaubwürdig zu bezeichnen.
Eine Befragung der Mieterin seiner Wohnung in Dagestan ist notorischerweise nicht möglich.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013,am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
A)
Zu I.:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).
Es kann nicht von einer Gruppenverfolgung aller Kaukasusbewohner in der Russischen Föderation gesprochen werden. Vielmehr entspricht es der ständigen Rechtssprechung des UBAS, des Asylgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes (zB UBAS vom 24.01.2003, ZI. 254.119/0-VIII/22/04; AsylGH vom 23.09.2008, ZI. D3 265535-0/2008/26E; VwGH vom 26.06.2008, ZI. 2006/20/0685), dass nicht einmal eine Gruppenverfolgung von Personen tschetschenischer Ethnie in Russland gegeben ist, umso weniger muss dies für die nahezu uferlose Gruppe der kaukasusstämmigen Personen gelten (vgl. auch AsylGH vom 20.11.2008, D3 239476-0/2008/21E sowie AsylGH vom 20.11.2009 D3 253.865-0/2008/12E). Wie weiters in dem angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt wird, gibt es auch keine Hinweise auf eine Gruppenverfolgung der Awaren in der Russischen Föderation.
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).
Wie in der obigen Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, fehlt es den vom Beschwerdeführer angegebenen Fluchtgründen an der Glaubwürdigkeit.
Wenn man das Vorbringen des Beschwerdeführers analysiert, so fällt auf, dass der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben weder ein Verhalten gesetzt hat, das Grund für eine (aktuelle) Verfolgung hätte sein können, noch irgendeinen Grund angeben hat können, warum gerade er (zum Unterschied von vielen anderen verfolgungsfrei in Dagestan lebenden Personen) behauptetermaßen verfolgt wurde bzw. nach wie vor verfolgt werde. Es besteht somit kein in seiner Person oder seinem Verhalten gelegenes Merkmal, das ihn von anderen in Dagestan verfolgungsfrei lebenden Personen unterscheidet (zumal er auch immer wieder behauptet hat, ein "ganz normaler Moslem" und keineswegs ein Anhänger der salafitischen bzw. wahabitischen Glaubensrichtung zu sein), sodass bei der gegenteiligen Annahme, nämlich einer Bejahung einer aktuellen Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer, man jedenfalls zu einer Gruppenverfolgung aller Personen in Dagestan hätte kommen müssen. Wie bereits oben ausgeführt, wurde eine derartige jedoch weder vom Bundesasylamt noch vom Unabhängigen Bundesasylsenat noch vom Asylgerichtshof noch vom Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof jemals vertreten.
Ebenso wenig rechtfertigt die allgemeine Situation in Dagestan eine Asylgewärhung, mag diese auch von Entführungen und Gewalttaten geprägt sein, weil selbst im Falle eines Bürgerkrieges, der notorischer Weise derzeit in Dagestan nicht herrscht, zusätzlich eine auf asylrelevante Gründe gestützte Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht, erforderlich ist (VwGH vom 08.07.2000, 99/20/0203, VwGH vom 19.10.2000, 98/20/0233).
Wenn die Suchmaßnahmen nach dem Beschwerdeführer mit den Olympischen Spielen in Sotchi in Zusammenhang stehen, so fehlt diesen mehreren Monaten nach diesen Spielen ein aktueller Grund.
Die Beschwerde zu Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Ent¬schei¬dung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das ge¬samte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;
25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Nach den obigen Feststellungen herrscht in Tschetschenien und Dagestan derzeit keine Bürgerkriegssituation mehr und droht auch nicht jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird (automatisch) eine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße, die eine Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK von vorn herein als unzulässig erscheinen würde (vgl. auch AsylGH v. 03.06.2009, Zl. D3 307975-1/2008/20E, AsylGH v. 26.05.2009, Zl. D3 266048-2/2008/11E, AsylGH v. 03.06.2009, Zl. D11 265-0/2008/4E, AsylGH v. 21.10.2008, Zl. C5 251069-0/2008/25E u.a.), mag die Situation derzeit in Dagstan wohl auch unsicherer sein als in Tschetschenien.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die im Lichte des § 8 zu beurteilende Bedrohungssituation nach § 57 Fremdengesetz (nunmehr § 50 FPG) durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen darzutun. Auf die konkrete Frage des vorsitzenden Richters in der Beschwerdeverhandlung vom 18.03.2014, was mit ihm geschehen würde, wenn er in die Russische Föderation zurückkehren würde, gab der Beschwerdeführer an, dass er glaube, dass er wie die anderen spurlos verschwinden könnte. In Anbetracht des Vorbringens des Beschwerdeführers, der obigen Länderfeststellungen und der zuvor erfolgten Gefährdungsanalyse handelt es sich dabei nicht um ein personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen hinsichtlich des Bestehens einer aktuellen Bedrohungssituation, sondern lediglich um vage subjektive Befürchtungen.
Der Beschwerdeführer gibt an, wohl unter keinen psychischen Problemen zu leiden, jedoch unter Psoriasis, welche in Österreich behandelt werde.
Bei dem Beschwerdeführer bestehen demnach keine derart schweren Erkrankungen, die die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK, wie sie von der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte festgesetzt wird, erreichen (vgl. etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. v. Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Art. 3 EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vgl. EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua v. Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko v. Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom];
22.6. 2004, 17.868/03, Fall Ndangoya v. Schweden [HIV-Infektion];
zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. v. Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]).
Ein Abschiebehindernis aufgrund gesundheitlicher Probleme liegt demnach nicht vor. Im Übrigen ist zu bemerken, dass gemäß den Länderberichten und dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes in der Russischen Föderation und insbesondere auch in Dasgestan eine medizinische Grundversorgung gewährleistet ist und im Übrigen fast alle Erkrankungen behandelt werden können.
Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes übersieht nicht, dass das russische bzw. dagestanische Gesundheitssystem österreichischen Standards nicht entsprechen mag. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).
Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe UBAS vom 15.12.1999, 208.320/0-IX/25/99; UBAS vom 17.07.2000, 212.800/0-VIII/22/99; UBAS vom 12.06.2002, 216.594/0-VIII/22/02, UBAS vom 22.10.2004, 227.507/0-VIII/22/02, u.a.) für ein Refoulementverbot spricht. Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453).
Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können (vgl. auch VwGH vom 15.03.1989, 88/01/0339).
Der Beschwerdeführer hat in Dagestan als Händler für Bekleidung und Schuhe gearbeitet und damit offenbar seine Familie erhalten können; darüber hinaus verfügt er noch über eine Eigentumswohnung, mag diese auch derzeit nicht vermietet sein. Von großer Bedeutung bei der Frage der Rückkehr ist auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach wie vor ein "verwandtschaftliches Netz" in Dagestan vorfindet und zwar leben sowohl seine Schwester als auch sein Bruder (der aktuell offenbar eine Pension bezieht) dort und ist seine Schwiegermutter nach wie vor als Gynäkologin tätig und unterstützt sogar die Familie des Beschwerdeführers mit Geldleistungen während ihres jetzigen Aufenthaltes in Österreich. Es ist daher auf Grund der persönlichen Umstände und des bisherigen Lebenslaufes des Beschwerdeführers nicht zu erwarten, dass er bei einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine derartige existenzbedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen würde.
Es war daher auch die Beschwerde zu Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Es wurde auch keinem Mitglied der Kernfamilie der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass die Verleihung dieses Status auch nicht im Wege des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 in Frage kommt.
Zu II.:
Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit. in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).
Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 umgesetzt.
Weitergehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u.a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AfenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).
Was das Familienleben des Beschwerdeführers betrifft so führt er ein solches lediglich mit seiner Ehefrau und seinen drei minderjährigen Kindern. Diese sind jedoch genauso wie der Beschwerdeführer Asylwerber und potentiell von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, sodass im Falle einer gemeinsamen Ausweisung kein Eingriff in das Familienleben vorliegen würde.
Wenn auch der Beschwerdeführer nunmehr seit rund 9 Jahren in Österreich aufhältig ist, so ist nach wie vor keine gelungene Integration in Österreich festzustellen (siehe auch AsylGH vom 03.12.2012 XXXX, zumal der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt - nach illegaler Einreise - auf zwei letztlich unberechtigte Asylanträge gestützt hat und der nunmehr verfahrensgegenständliche zweite Asylantrag (unmittelbar nach rechtskräftiger Entscheidung über den ersten Asylantrag) letztlich nur dazu gedient hat, den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich hinauszuzögern und fremdenbehördliche Maßnahmen zu vereiteln. Der Beschwerdeführer ist weder selbsterhaltungsfähig noch spricht er gut Deutsch, sondern hat durchgehend Grundversorgung bezogen und sind auch keine hinreichenden Bemühungen des Beschwerdeführers zur Weiterbildung und zur Aufnahme von Arbeit (sei es im geringfügigen oder karitativem Bereich) zu erkennen.
Schließlich ist auch noch der Umstand, dass der Beschwerdeführer insgesamt drei Mal in Österreich rechtskräftig verurteilt wurde, einmal sogar von einem Landesgericht, mag diese Verurteilung auch schon mehr als vier Jahre her sein, hervorzustreichen und auch hinsichtlich der übrigen Familienmitglieder ist keine herausragende Integration bemerkbar. Vielmehr ist auch die Ehefrau nicht erwerbstätig und besuchen die Kinder lediglich im Rahmen der österreichischen Schulpflicht hier die Schule.
Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.v.a.).
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes, die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Da sich verfahrensgegenständlich demnach nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
Bloß am Rande verweist der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes darauf, dass § 10 AsylG 2005 idgF auf das vorliegende Verfahren nicht angewendet werden kann, weil dieser mit der Rückkehrentscheidung einen anderen Inhalt hat als der im angefochtenen Bescheid angewendete § 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (Ausweisungsentscheidung). Bei Ausspruch einer Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht würde der Beschwerdeführer einer Beschwerdemöglichkeit verlustig gehen, was im Prinzip auch Grund für die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG idgF war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung den entscheidenden Punkt darstellt, sodass dieser keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des Asylgerichtshofes) ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall uneinheitlich zu beurteilen wäre. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor, vielmehr wurde diese auf dem Boden der bisher ergangenen Judikatur des VwGH gelöst.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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