BVwG W153 2004358-1

W153 2004358-1Tribunal Administrativo Federal22 de mai. de 2014

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Regest

Familieneinheit, Kassation, Überstellungsrisiko

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BVwG W153 2004358-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W153.2004358.1.00

Spruch

W153 2004357-1/11E

W153 2004358-1/15E

W153 2004359-1/9E

W153 2004361-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX, geb. XXXX, XXXX, geb. XXXX, XXXX, geb. XXXX, XXXX, geb. XXXX, alle StA. Syrien, vertreten durch XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2014, VerfZl 1.) 655203501, 2.) 655203403, 3.) 831839605 und 4.) 831839507 beschlossen:

A)

Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben, und die bekämpften Bescheide werden behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die Erstbeschwerdeführerin ist Ehegattin des Zweitbeschwerdeführers. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführer sind deren minderjährigen Kinder. Sie sind alle Staatsangehörige Syriens und brachten am 15.12.2013 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz ein.

Eine EURODAC-Abfrage ergab einen negativen Treffer.

Mit den oben bezeichneten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2014 wurden I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 10 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 1 lit. c Dublin II-Verordnung zur Prüfung der Anträge zuständig ist, sowie II. die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und festgestellt wird, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.

Gegen diese Bescheide wird mit Beschwerden, vom 07.03.2014, im Wesentlichen unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Es wird vorgebracht, dass die behauptete Zuständigkeit Italiens den Angaben der Beschwerdeführer bezüglich des Bezugs zu Österreich widersprechen würde. Außerdem sei auf die Mängel im italienischen Asylverfahren nicht eingegangen worden. Es könnte zwar richtig sein, dass die Beschwerdeführer über Italien nach Österreich eingereist seien, jedoch werde völlig ignoriert, dass die Beschwerdeführer durch die Kriegsgeschehnisse psychisch beeinträchtigt seien und ein erneutes Herausreißen aus der ihnen bereits gewohnt gewordenen Umgebung, insbesondere in Hinblick auf die fragwürdigen Versorgungsverhältnisse Italiens, einen Selbsteintritt Österreichs erforderlich gemacht hätte. Auf die Mängel der Betreuung von Asylwerbern im italienischen Asylverfahren gehe das Bundesamt nicht ein, auch nicht auf jene, die der Erstbeschwerdeführer in seiner Einvernahme angeführt habe. Eine Beurteilung, ob ein Selbsteintritt geboten gewesen wäre, sei unterlassen worden. Es sei daher äußerst fragwürdig, ob die Beschwerdeführer in Italien Unterstützung bekommen würden. Das Bundesamt treffe nur generelle Aussagen. Aktuelle Berichte würden zeigen, dass die Versorgung von Asylwerbern in Italien äußerst mangelhaft sei und dem Bescheid ein qualifizierter Begründungsmangel anhafte. Durch das Vorbringen sei jedenfalls glaubhaft gemacht worden, dass eine reale Gefahr des fehlenden Schutzes in Italien gegeben sei. Exemplarisch werde auf ein Urteil des VG Frankfurt verwiesen, das festgestellt habe, dass die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien systematische Mängel aufweisen würden. Zudem sei das italienische Aufnahme- und Unterbringungssystem sehr unübersichtlich und mangelhaft. Österreich hätte aus humanitären Gründen im Sinne der Dublin VO das Asylverfahren zulassen müssen. Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Behörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Die Verpflichtung, ein amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen, bedeute, dass die konkrete und aktuelle Situation untersucht werde. Dies sei im konkreten Fall verabsäumt worden. Dadurch, dass sich die erkennende Behörde nicht mit der konkreten Situation der Beschwerdeführer auseinandergesetzt habe, sei eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen nicht möglich gewesen. Die Beschwerdeführer stellten daher die Anträge, die Zuständigkeit Österreichs zur Führung des Asylverfahrens anzuerkennen, das Selbsteintrittsrecht nach der Dublin II VO wahrzunehmen und die Asylanträge der Beschwerdeführer inhaltlich zu behandeln.

Mit einem am 13.03.2014 eingelangten Schreiben reichen die Beschwerdeführer eine Vollmachtsbekanntgabe des XXXX nach.

Am 28.03.2014 wird vom Zweitbeschwerdeführer zur Beschwerdevorlage noch ein handschriftliches Schreiben nachgereicht.

Mit Schreiben vom 11.04.2014 teilt das BFA mit, dass die für 09.04.2014 geplante Außerlandesbringung am Luftweg mit Zielflughafen Rom infolge passiven Widerstands der Beschwerdeführer vereitelt und am Flughafen Wien-Schwechat abgebrochen wurde. Über den Zweitbeschwerdeführer wurde mit Bescheid des BFA-EAST-West vom. 09.04.2014 die Schubhaft verhängt. Für die anderen Beschwerdeführer wurde mit Bescheiden des BFA-EAST-West vom 09.04.2014 zur Sicherung der Abschiebung ein gelinderes Mittel in der Familienunterkunft-Zinnergasse angeordnet.

Am 15.04.2014 geben die Beschwerdeführer bekannt, dass sie nunmehr auch von XXXX rechtsfreundlich vertreten werden. Im vorgelegten Schreiben wird nochmals die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Außerdem wird ergänzend zur Beschwerde anhand von Medienberichten und einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main dargelegt, dass das Asylsystem in Italien völlig überlastet sei. Die Versorgung und Unterbringung in einer menschenwürdigen Art und Weise seien nicht gesichert. Als Familie gehören sie zur Gruppe "vulnerable persons", für welche der Verfassungsgerichtshof bezüglich der Aufnahme eine "fallbezogene individuelle Zusicherung der zuständigen Behörden" (VfGH 07.10.2010; U1441/10 ua.) fordert, die nicht vorliegt.

Mit Schreiben vom 16.04.2014 wird auch seitens des XXXX ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.04.2014, W 137 2007022-1/2E wird die Schubhaft des Zweitbeschwerdeführers ersatzlos aufgehoben.

Das BFA teilt am 22.04.2014 mit, dass nunmehr auch für den Zweitbeschwerdeführer mit Bescheid des BFA-EAST-West vom 18.04.2014 zur Sicherung der Abschiebung ein gelinderes Mittel in der Familienunterkunft-Zinnergasse angeordnet wurde.

Am 23.04.2014 wird dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass die Erstbeschwerdeführerin im zweiten Monat schwanger sei (errechneter Geburtstermin: 11.12.2014).

Am 06. und 07.05.2014 wird vom BFA auf Anfrage mitgeteilt, dass auch der zweite Überstellungstermin am 28.04.2014 erfolglos war. Außerdem gäbe es im konkreten Fall Schwierigkeiten bei der Überstellung nach Italien.

Am 09.05.2014 wird seitens des BFA mitgeteilt, dass sich die Beschwerdeführer aus dem Stande des gelinderen Mittels ungerechtfertigt entfernt haben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt wird aufgrund der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt als erwiesen angenommen.

Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückverweisung

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 24 (1) ...

(2) Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.

(3) Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Abs. 1), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen."

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Zur Anwendung des § 21 Abs. 3 BFA-VG im gegenständlichen Fall:

Dem Bundesverwaltungsgericht wurde seitens des BFA am 07.05.2014 mitgeteilt, dass schon beim ersten Überstellungsversuch Schwierigkeiten seitens Italiens vorlagen. Laut den italienischen Behörden sollen sich in Österreich Familienangehörige befinden, die ebenfalls Asylwerber wären, daher lehne man die Überstellung ab.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass für die Beschwerdeführer - die Erstbeschwerdeführerin ist schwanger, die Dritt- und Viertbeschwerdeführer sind minderjährige Kinder - ein besonderes Betreuungsbedürfnis besteht.

In Hinblick auf die vorliegenden Informationen wäre im konkreten Fall die Rückübernahme seitens Italiens genauer abzuklären.

Da, wie oben ausgeführt, in den gegenständlichen Verfahren der für die Art. 3 EMRK und Art. 8 EMRK Prüfung entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt ist, war gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zwingend mit einer Behebung der Bescheide vorzugehen.

Aus diesen Gründen war nach § 21 Abs. 3 BFA-VG vorzugehen und der angefochtene Bescheid zu beheben.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA - VG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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