W141 2006232-1•BVwG W141 2006232-1
W141 2006232-1Tribunal Administrativo Federal22 de mai. de 2014
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung
W141 2006232-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ und die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von Herrn XXXX geboren am XXXX, bevollmächtigt vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Stefan Prokop, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 06.02.2014, betreffend Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, PassNr. XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde des Herrn XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 06.02.2014, wird gem.
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF, der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. hat beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt), eingelangt am 17.10.2013, einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses eingebracht.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Röntgenbefund, Fachärzte für Radiologie OG, XXXX,
Univ.-Prof. Dr. XXXX vom 04.01.2010, 15.02.2011 und 10.11.2011
Befundbericht Lungenfunktionstest XXXX, FA für Lungenheilkunde vom 17.02.2011
Befundbericht XXXX, vom 18.10.2012 und 07.02.2013
Fachärztlicher Befundbericht Bodyplethysmographie, XXXX, FA für Lungenheilkunde vom 28.05.2013
von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. Dieter Sebald, MBA , basierend auf der persönlichen Untersuchung am 28.11.2013, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
1 Chronisch -obstruktive Atemwegserkrankung COPD II
Unterer Rahmensatz, da geringgradige bronchiale Obstruktion 06.06.02 30 vH
2 Degenerative Wirbelsäulenerkrankung
Oberer Rahmensatz, da endlagige Funktionseinschränkung 02.01.01 20 vH
Gesamtgrad der Behinderung 30 vH
Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 10.10.2013 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
, bevollmächtigt vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Stefan Prokop, erklärte sich mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden. Er weist in seiner Stellungnahme zum Parteiengehör vom 24.01.2014 auf seine umfassenden Beschwerden in den Beinen, im Knie und der Wirbelsäule hin sowie auf seinem Nabelbruch, seine Lungen- und Herzbeschwerden und dass er an Diabetes leide. Weiters führt er aus, dass er aufgrund dieser gesundheitlichen Probleme, welche auch aus seiner jahrzehntelangen Arbeit auf Baustellen resultiere, wesentlich beeinträchtigt sei.
Nachstehend angeführte Beweismittel wurden :
Ambulanzkarte AKH Wien vom 22.2.1989
Entlassungsbericht AKH Wien vom 13.03.1989
Verordnung für Heilbehelfe XXXX vom 11.10.2005
Überweisung inklusive Information vom Physikalischen Therapiezentrum XXXX vom 08.02.2013
Fachärztlicher Befund samt Bodyplethysmographie XXXX, FA für Lungenheilkunde vom 10.10.2013
Befundbericht XXXX, FA für Psychiatrie und Neurologie vom 22.10.2013
Ergometriebefund vom 21.11.2013
Endbefund von Labors.at, Dr. XXXX vom 08.11.2013 und Dr. XXXX vom 14.01.2014
Betreuungsbestätigung XXXX vom 22.01.2014
Röntgenbefund XXXX und Univ.-Prof. Dr. XXXX vom 15.01.2014
Medikamentenaufstellung
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen veranlasste eine Überprüfung der Einwendungen des Beschwerdeführers und der vorgelegten medizinischen Beweismittel durch den Sachverständigen für Medizin - Dr. Drucker.
In der am 31.01.2014 durch Dr. Drucker verfassten Stellungnahme wird Folgendes festgehalten:
Die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen vom 24.01.2014 bringen keine neuen Aspekte, insbesondere konnte auch die behauptete höhergradige Ausprägung des Atemwegs- und Wirbelsäulenleidens (Nr.1 und 2), nicht objektiviert werden. Ein behinderungsrelevantes Ausmaß der im nervenärztlichen Befund angeführten Diagnosen, konnte mangels befundbelegtem Krankheitsverlaufs nicht ausreichend nachgewiesen werden. Somit keine Änderung.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41, § 42 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 (dreißig) v.H. (von Hundert) festgestellt.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass eingeholt worden , wogegen Einwendungen erhoben worden seien, welche aber nach einer abermaligen Überprüfung nicht geeignet gewesen seien, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
3. Gegen diesen Bescheid wurde am 11.03.2014 fristgerecht Beschwerde eingebracht.
Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Grad der Behinderung des Antragsstellers von der belangten Behörde unrichtig beurteilt worden sei, notwendige und umfassende Erhebungen nicht durchgeführt worden seien und die angefochtene Entscheidung somit aufgrund einer mangelhaften Basis gefällt worden sei. Außerdem wird beanstandet, dass die vorgelegten ergänzenden Befunde unrichtiger Weise zu keiner Änderung des Gesamtgrades der Behinderung führten. Zu den einzelnen Erkrankungen wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an COPD II leide und diese im Sachverständigengutachten lediglich mit dem unteren Rahmensatz festgesetzt wurden, da nur eine geringgradige Obstruktion vorliege. Laut Lungenfachärztlichen Befund von Dr. XXXX leide er jedoch an einer ausgeprägten bronchialen Obstuktion, weshalb die Atemwegserkrankung laut Einschätzungsverordnung unter 06.06.03 einzustufen gewesen wäre und der Grad der Behinderung richtigerweise 50 vH betragen müsse. Weiters wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an einer Wirbelsäulenerkrankung leidet, welche vom ärztlichen Sachverständigen mit einem Behinderungsgrad von 20 vH bewertet wurde. Da sich diese Erkrankung aber maßgeblich auf das Alltagsleben des Beschwerdeführers auswirkt, er bereits mehrmals physikalische Therapien und medikamentöse Behandlungen in Anspruch nehmen musste, hätte die Bewertung nach der Einschätzungsverordnung einen Grad von zumindest 30 vH ergeben müssen. Der Beschwerdeführer bringt außerdem vor, dass trotz seiner Stellungnahme und der Vorlage weiterer Befunde erhebliche Erkrankungen wie jene der Beinvenen, die einschränkende Hernie, die Herzbeschwerden, sein Diabetes sowie seine psychische Erkrankung gänzlich außer Acht gelassen worden seien. Er leide an einer rezidivierenden depressiven Störung sowie an einer wahnhaften Störung, welche zu andauernden Beeinträchtigungen führen würden und daher laut Einschätzungsverordnung jeweils eine Behinderung mit einem Grad von zumindest 30 vH darstellen würden. Außerdem läge auch eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vor, die eine Einstufung mit einem Gesamtgrad der Behinderung von mindestens 50 v. H. rechtfertigen würde.
Er beantrage daher aufgrund der vorgebrachten Einwendungen, seinem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses stattzugeben, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben und die Sache zur ergänzenden ärztlichen Begutachtung und entsprechenden neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich mit dem angefochtenen Bescheid nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
Rechtliche Beurteilung:
Anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. Nr. 33/2013 idgF, geregelt.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).
Bereits mit Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 17.10.2013 wurden vom Beschwerdeführer umfangreiche medizinische Befunde der Fachrichtungen Orthopädie und Pulmologie in Vorlage gebracht. Weiters wurden auch bei der Stellungnahme zum Parteiengehör zusätzliche Unterlagen nachgereicht. Hier sei vor allem auch auf den psychiatrischen/neurologischen Befundbericht hingewiesen.
Von Seiten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen wurde zur Einschätzung des Grades der Behinderung lediglich ein allgemeinmedizinisches Gutachten eingeholt. In diesem Gutachten wird nur zu einem geringen Teil auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen eingegangen, sowie nur eine sehr dürftige Begründung abgegeben.
Die Auseinandersetzung im Bereich der orthopädischen und pulmologischen Beweismittel ist wahrscheinlich nur in einem ganz geringen Maße erfolgt und deshalb ergab sich eine sehr dürftige Begründung. Der Sachverständige führt nur an, dass das orthopädische Leiden gegenüber dem führenden Leiden zu keiner Steigerung führe und lässt völlig offen, aus welchen Gründen er zu der im Sachverständigengutachten angeführten Einschätzungshöhe gekommen ist.
Zu der Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs, wo der Beschwerdeführer unter anderem einen psychiatrisch/neurologischen Befund vorlegte, wurde vom ärztlichen Sachverständigen lediglich ausgeführt, dass ein behinderungsrelevantes Ausmaß der im nervenärztlichen Befund angeführten Diagnosen mangels befundbelegtem Krankheitsverlauf nicht ausreichend nachgewiesen werden kann. Diese Beurteilung wurde weder von einem Facharzt für Neurologie/Psychiatrie gemacht noch setzte sich der Gutachter im Rahmen dieser Stellungnahme mit den angeführten Diagnosen näher auseinander und begründete dieses nachvollziehbar warum diese Beeinträchtigung keinen einstufungsrelevanten Aspekt mit sich bringe.
Im gegenständlichen Fall wäre zur schlüssigen und umfassenden Einschätzung der vorliegenden Gesundheitsschädigungen jedenfalls die Einholung von medizinischen Gutachten der Fachrichtungen Pulmologie, Orthopädie und Neurologie/Psychiatrie unbedingt erforderlich gewesen, dies vor allem vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten fachärztlichen Beweismittel dieser Fachrichtungen.
Hier sei im Speziellen auf die Entscheidung des VwGH vom 08.08.2008, Zl. 2004/09/0124, hingewiesen, die besagt, dass Gegenstand der Gesamteinschätzung die durch das Zusammenwirken mehrerer Leiden bzw. Leidensmomente bewirkte Beeinträchtigung der gesamten körperlichen und seelischen Beschaffenheit des Behinderten in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben ist.
Zusammenfassend dargestellt hat die belangte Behörde in entscheidenden Punkten den maßgeblichen Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt. Aufgrund der dargestellten Mängel sind daher die Ermittlungen unbedingt zu ergänzen.
Da der maßgebliche Sachverhalt im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht, ist unter Zugrundelegung der oben angeführten Erwägungen der Bescheid nach § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und zur neuerlichen Erlassung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Auch hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielhaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482; Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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