BVwG W141 2006117-1

W141 2006117-1Tribunal Administrativo Federal22 de mai. de 2014

Abrir fonte

Regest

Behindertenpass, Behinderung, Ermittlungsverfahren,<br/>Feststellungsmangel, Gesamtbetrachtung, Grad der Behinderung,<br/>Gutachten, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Sachverhaltsfeststellungen, Sachverständigengutachten

Texto completo

BVwG W141 2006117-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W141.2006117.1.00

Spruch

W141 2006117-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ und die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 28.01.2014, betreffend Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, PassNr. XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde des Herrn XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 28.01.2014, wird gem.

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF, der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. hat am 10.10.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses eingebracht.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Klinisch-psychologischer Befundbericht Dr. XXXX, Klin.- und Gesundheitspsychologin, vom 25.09.2013

Befund Dr. XXXX, FA für Innere Medizin, vom 08.10.2012

Befundbericht Dr. XXXX, FA für Innere Medizin, vom 07.03.2011

von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. Johannes Stiedl, , basierend auf der persönlichen Untersuchung am 05.11.2013, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Herzinfarkt 11/2007 und Stenting, Bluthochdruck

Oberer Rahmensatz, da Zustand nach abgelaufenem Herzinfarkt bei erhaltener Linksventrikelfunktion 05.05.02 40 vH

Gesamtgrad der Behinderung 40 vH

Folgende Gesundheitsschädigungen mit einem GdB von weniger als 20 v. H. (von Hundert), die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen, werden bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:.

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

02 Depression

Unterer Rahmensatz, da kein ständiges Therapieerfordernis besteht 03.06.01 10 vH

03 Small airways disease

Unterer Rahmensatz, da nur intermittierende Therapieerfordernis besteht Gz 06.06.01 10 vH

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden unter lf. Nr. 1 werde durch die Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 2 und 3 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken bestehe.

Folgende beantragte bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Autoimmunthyreopathie Typ Hashimoto erreiche bei euthyreoter Stoffwechsellage keinen Grad der Behinderung.

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Hinsichtlich der bereits anerkannten Gesundheitsschädigung unter lf. Nr 1 und 3 ergebe sich kein abweichendes Kalkül. Leiden 2 habe sich gebessert und werde um eine Stufe niedriger bewertet. Dies wirke sich jedoch nicht auf die Gesamteinschätzung aus.

Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 19.11.2013 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Der Beschwerdeführer gab im Rahmen des Parteiengehörs keine Stellungnahme ab.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41, § 42 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 (vierzig) v.H. (von Hundert) festgestellt.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass eingeholt worden , wogegen keine Einwendungen erhoben worden seien.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

3. Gegen diesen Bescheid wurde am 10.03.2014 fristgerecht Beschwerde eingebracht.

Unter Vorlage von Beweismitteln ersuchte der Beschwerdeführer um eine neue Begutachtung seines Ansuchens auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

Folgende Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Schreiben Dr. XXXX, Betriebsärztin- Volkshilfe Beschäftigung, vom 19.02.2014

Klinisch-psychologischer Befundbericht, Dr. XXXX, Klin.- und Gesundheitspsychologin, vom 25.09.2013 (bereits in 1. Instanz vorgelegt)

Ambulanzkarte AKH Wien, vom 11.02.2014

Röntgenbefund AKH Wien, vom 11.02.2014

Blutbild AKH Wien, vom 11.02.2014

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich mit dem angefochtenen Bescheid nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

Rechtliche Beurteilung:

Anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. Nr. 33/2013 idgF, geregelt.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung, d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).

Bereits mit Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 10.10.2013 wurden vom Beschwerdeführer umfangreiche medizinische Befunde der Fachrichtungen Psychologie und Innere Medizin in Vorlage gebracht.

Von Seiten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen wurde zur Einschätzung des Grades der Behinderung lediglich ein allgemeinmedizinisches Gutachten eingeholt. In diesem Gutachten wird nur zu einem geringen Teil auf die von dem Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen eingegangen.

Die Auseinandersetzung in den Bereichen der koronaren Herzkrankheit sowie dem "small airways desease" ist nur in einem ganz geringem Maße erfolgt. Weiters ist nicht nachvollziehbar, woher der Sachverständige nimmt, dass sich das psychiatrische Leiden gegenüber dem Vorverfahren gebessert haben soll. Er führt lediglich zu den vorgenannten Punkten aus, dass es bei den Leiden der koronaren Herzkrankheit und dem "small airways desease" zu keiner Änderung gegenüber dem Vorverfahren gekommen sei. Lediglich das psychiatrische Leiden habe sich um eine Stufe gebessert. Auch führt er an, dass sich durch die Leiden 2 und 3 keine Steigerungen beim Hauptleiden ergeben, jedoch wird dieses nicht begründet.

Im gegenständlichen Fall wäre zur schlüssigen und umfassenden Einschätzung der vorliegenden Gesundheitsschädigungen jedenfalls die Einholung von medizinischen Gutachten der Fachrichtungen Innere Medizin und Neurologie/Psychiatrie unbedingt erforderlich gewesen, dies vor allem vor dem Hintergrund der von dem Beschwerdeführer vorgelegten fachärztlichen Beweismittel dieser Fachrichtungen.

Hier sei im Speziellen auf die Entscheidung des VwGH vom 08.08.2008, Zl. 2004/09/0124, hingewiesen, die besagt, dass Gegenstand der Gesamteinschätzung die durch das Zusammenwirken mehrerer Leiden bzw. Leidensmomente bewirkte Beeinträchtigung der gesamten körperlichen und seelischen Beschaffenheit des Behinderten in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben ist.

Zusammenfassend dargestellt hat die belangte Behörde in entscheidenden Punkten den maßgeblichen Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt. Aufgrund der dargestellten Mängel sind daher die Ermittlungen unbedingt zu ergänzen.

Da der maßgebliche Sachverhalt im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht, ist unter Zugrundelegung der oben angeführten Erwägungen der Bescheid nach § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und zur neuerlichen Erlassung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Auch hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielhaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482; Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.