BVwG W141 2001590-1

W141 2001590-1Tribunal Administrativo Federal22 de mai. de 2014

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Behindertenpass, Grad der Behinderung, Gutachten

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BVwG W141 2001590-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W141.2001590.1.00

Spruch

W141 2001590-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 03.10.2013, PassNr XXXX, VersNr XXXX, betreffend Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

Spruchteil A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 12, § 55 Abs. 4, Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, idgF als unbegründet abgewiesen.

Spruchteil B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer hat am 23.04.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses, welcher ab dem Ablaufdatum der Befristung dem 30.06.2013 als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu werten ist, eingebracht.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Befund Dr.XXXX, Facharzt für Radiologie, vom 11.04.2012

Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. Heinrich LENZ, Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 19.06.2013, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Untersuchungsbefund:

Gesamtmobilität -Gangbild: Kommt selbst gehend zur Untersuchung. Trägt normale Schuhe (Sandalen), keine Gehhilfen, kann sich selbst aus- und ankleiden. Gangbild unauffällig, Schrittlänge seitengleich, keine Abrollstörung, kein Hinken. Zehen-, Fersen- und Einbeinstand sind möglich, Kniebeuge gelingt bis 90°, dann gibt er ein Schwächegefühl in den Oberschenkeln mit Schmerzen in den Knien an.

Fachstatus:

Wirbelsäule: Becken- und Schulterstand gerade, Wirbelsäulenachse im Lot,

längsverlaufende Narbe an der HWS nach Bandscheibenoperation, etwas eingesunken,

ohne Druckdolenz. Die Muskulatur selbst grundsätzlich unter guter Spannung, ohne tastbare

Myogelosen, normale Krümmung.

HWS: Rechts-/Linksdrehung je 40°, KJA 4/16 cm.

BWS: Seitneigung und Rumpfdrehung je 25°.

LWS: FBA 25 cm, Schoberzeichen 13/10 cm, Vorneigen und Aufrichten gelingt in einer flüssigen Bewegung.

Obere Extremitäten: Das Heben der Arme über Kopf ist möglich, Nacken- und Schürzengriff

sind durchführbar, Ellbogenstreckung und -beugung sowie Unterarmdrehung, Handgelenke

und Finger sind frei, Grob- und Spitzgriff sind möglich, es besteht kein sensomotorisches

Defizit.

Unterer Extremitäten: Beinlänge seitengleich, Beinachse normal.

Hüften: Beidseits S 0/0/110°, R 20/0/10° und jeweils schmerzhaft.

Kniegelenke: Beidseits 0/0/135°, bd. Bandfest

Sprunggelenke: Beidseits 15/0/35°, bandfest, Zehenbeweglichkeit erhalten.

Neurologie: PSR und ASR beidseits +, NDZ negativ, keine sensomotorischen Ausfälle

Intern: Guter AZ und EZ, Thorax symmetrisch, Herzaktion rhythmisch, normfrequent, Lunge

auskultatorisch VA, SKS, Abdomen weich, im TN mit leichter Rektusdiastase ohne

Herniation, peripher sonst unauffällig.

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Degenerative Veränderung der Wirbelsäule

unterer Rahmensatz, da bei multiplen Bandscheibenvorfällen und Operation an der Halswirbelsäule vor allem eine Funktionsbehinderung der Hals-, aber auch der Lendenwirbelsäule besteht, es liegt eine Neigung zu Schwindel vor, dauerhafte neurologische Ausfallserscheinungen bestehen aber nicht 191 40 vH

02 Hüftgelenksarthrosen bds.

unterer Rahmensatz, da die Beweglichkeit nur endlagig eingeschränkt ist 99 20 vH

03 Lungenfunktionseinschränkung

oberer Rahmensatz, da die regelmäßige Einnahme eines Cortisonpräparats als Inhalation erforderlich ist, eine höhere Einschätzung ist mangels eines Facharztbefundes nicht vorliegend, ein Facharztrezept, das die Einnahme des Medikaments bestätigt, kann vorgelegt werden. GZ 285 20 vH

04 Zustand nach Prostataoperation

oberer Rahmensatz, da gelegentliche Beschwerden beim Urinieren auftreten, die Heilungsbewährung ist abgeschlossen GZ 265 10 vH

Gesamtgrad der Behinderung 40 vH

BEGRÜNDUNG für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2-4 nicht erhöht. Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 nicht weiter erhöht, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Leiden 1 wird wegen zu geringer funktioneller Relevanz von Leiden 4 nicht weiter erhöht.

Folgende beantragte bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen

GdB: Krampfneigung erreicht keinen einschätzungsrelevanten Behinderungsgrad.

Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit: 2013, 60% ab 2008

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Im Vergleich zum Vorgutachten wurde das ehemals führende Leiden 1 nach Ablauf der Heilungsbewährung reduziert, das Hüftleiden neu erfasst, der Gesamtbehinderungsgrad sinkt um 2 Stufen.

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.07.2013 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Der Beschwerdeführer hat folgende Einwendungen vorgebracht:

Der Beschwerdeführer sei mit der Ablehnung des Antrages nicht einverstanden, da sich sein Zustand seit 2008 (Einstufung auf 60%) nicht verbessert habe sondern gegenteilig verschlechtert habe.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Ärztliche Bestätigung Dr. XXXX, Allgemeinmedizinerin, vom 16.08.2013, über eine 9 malige Stromtherapie 2012

Patientenbrief Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie, vom 14.08.2013

Im von der belangten Behörde eingeholten Ergänzungsgutachten vom 11.09.2013 wird von Dr. Heinrich LENZ, Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin folgende Stellungnahme abgegeben:

Der Beschwerdeführer lege eine Bestätigung der Allgemeinmedizinerin Dr. XXXX über eine 9malige Stromtherapie in der Ordination 2012 vor. Weiters lege er einen Patientenbrief von Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie vor, dieser diagnostiziere eine Ischialgie mit Fußheberparese re. und ein Cervicalsyndrom bds. sowie Zustand nach Bandscheibenoperation, weiters ein Impingement der re. Schulter und degenerative Wirbelsäulenveränderungen L3 - L5.

Die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule wurden bei der Gutachtenserstellung erfasst, neurologische oder sensomotorische Ausfallserscheinungen lagen aber nicht vor und die Beweglichkeit des Schultergelenkes war eigentlich uneingeschränkt ohne motorische Ausfallserscheinungen.

Die Funktionsstörung der Lendenwirbelsäule wurde daher entsprechend mit 40 eingeschätzt, wobei die Bandscheibenvorfälle und der Zustand nach Operation gewürdigt wurden, da aber keine neurologischen Ausfallserscheinungen bestanden, erfolgte keine höhere Einschätzung. Am Schultergelenk wurde keine einschätzungsrelevante Behinderung festgestellt.

Es werde keine Änderung durchgeführt.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 § 41, § 42 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. festgestellt.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt worden seien, wogegen Einwendungen erhoben worden seien, welche nicht geeignet gewesen seien, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. Eine Änderung des Grades der Behinderung der Gesamteinschätzung konnte nicht bewirkt werden.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

3. Gegen diesen Bescheid wurde am 15.11.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich der Zustand der HWS wieder drastisch verschlechtert habe und die Schmerzen bis in den linken Arm ausstrahlen würden. Auch beim Gehen von kurzen Strecken würden gelegentlich Probleme auftreten und auch ohne Schmerztabletten komme er nicht mehr aus. Der Beschwerdeführer beantragte daher eine Neuuntersuchung.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Es wurden keine medizinischen Beweismittel in Vorlage gebracht.

Am 01.04.2014 wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör gem § 45 Abs. 3 AVG eingeräumt und die Möglichkeit gegeben, weitere Befunde vorzulegen.

Der Beschwerdeführer hat folgende Stellungnahme abgegeben:

Nach einer Bandscheibenoperation 1990 C5 und 6 und einem Sturz 2005, seitdem auch 2 neue Bandscheibenvorfälle im HWS-Bereich 4 und 7 aufgetreten seien, habe sich seine Bewegungssituation verschlechtert. Auch nach Kuraufenthalten und diversen anderen Therapien, sowie Heilgymnastischen Übungen habe sich die Beschwerdesituation nicht, gebessert sondern sei schlechter geworden. Es komme immer wieder zu Schmerzen im HWS und Lendenbereich und einer starken Einschränkung des Drehvermögens im Kopfbereich. Auch mehrere Krankenhausaufenthalte seien aufgrund von Beschwerden notwendig. Von langen Gehstrecken sei ihm auch abgeraten worden. Seine Lungentätigkeit sei mit nur 78% festgestellt worden, da er als Kind Asthma gehabt habe. Bei Bewegung und im Gehen bestehe immer wieder Atemnot. Nach Prostatakrebs 2008 und einer Totaloperation seien oft dringende WC-Besuche erforderlich, wobei ihm der Behindertenpass schon sehr geholfen habe, um peinliche Situationen im Alltagsleben zu umgehen. Das sei für ihn ein besonders wichtiger Grund der Berufung. Weiters habe ein Gehörtest bei einer Gesundenuntersuchung ein vermindertes Hörvermögen ergeben, ein Hörgerät sei ihm empfohlen worden.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Patientenbrief, Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie, vom 14.08.2013 (bereits in Verfahren 1. Instanz vorgelegt)

Befundzusammenfassung Landesklinikum XXXX, Institut für Pathologie und Krankenhaushygiene, vom 04.03.2008

Befund Dr. XXXX, Facharzt für Radiologie, vom 22.11.05 (bereits in Verfahren 1. Instanz vorgelegt)

Vorläufiger Entlassungsbericht, Krankenhaus XXXX mit Neurologischem Zentrum XXXX, Urologische Abteilung, vom 14.06.2008

Orthopädisches Attest Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie, vom 17.02.2003

Befund Dr. XXXX, vom 12.02.2003

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt im Inland

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 (vierzig) vH.

Beweiswürdigung:

Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Meldenachweis vom 31.3.2008.

Zu 1.2) Das in erster Instanz mittels persönlicher Untersuchung eingeholte Sachverständigengutachten von Dris. Lenz vom 19.6.2013 und dessen Ergänzung vom 11.9.2013 sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf. Es wurde darin auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Der Beschwerde können keine Anhaltspunkte entnommen werden, welche geeignet wären, die gutachterliche Einschätzung des Wirbelsäulenleidens mit einem Grad der Behinderung von 40 vH in Zweifel zu ziehen.

In den in 1. Instanz vorgelegten Beweismitteln finden sich keine Hinweise darauf dass hier ein höherer Grad der Behinderung heranzuziehen wäre.

Die in der Beschwerde ohne nähere Ausführungen angeführten ausstrahlenden Schmerzen in der HWS, wurden in der Beurteilung der unter Punkt 1 angeführten Gesundheitsschädigung berücksichtigt und der entsprechende Grad der Behinderung festgestellt. Die multiplen Bandscheibenvorfälle und Operation der Halswirbelsäule sowie die daraus resultierenden Funktionseinschränkungen wurden im Gutachten von Dris. Lenz schlüssig gewürdigt.

Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs wurde der im angefochtenen Verfahren eingeholte Sachverständigenbeweis beeinsprucht.

Die im Rahmen des Parteiengehöres vorgebrachten Einwendungen beschreiben neuerlich die bereits im Gutachten von Dirs. Lenz eingeschätzten Gesundheitsschädigungen, deren subjektive Auswirkungen und die daraus resultierende Belastung für den Beschwerdeführer. Das Wirbelsäulenleiden, das Lungenleiden und auch der Zustand nach Prostatakrebs werden im Gutachten von Dris. Lenz ausführlich nachvollziehbar und schlüssig beschrieben und beurteilt. Das vom Beschwerdeführer erstmals angeführte verminderte Hörvermögen wurde nicht durch entsprechende medizinische Beweise belegt.

Die im Zuge dieses Einwandes vorgelegten medizinischen Beweismittel welche einerseits bei der Begutachtung am 19.6.2013 bereits vorlagen oder in der Ergänzung des Gutachtens vom 11.9.2013 berücksichtigt wurden, und andererseits nicht aktuell sind, da sie vor Jahren - und damit vor der persönlichen Untersuchung - erstellt wurden, waren nicht geeignet, die Einschätzungen der Gesundheitsschädigungen im Gutachten von Dris. Lenz als unschlüssig erkennen zu lassen.

Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

Das Sachverständigengutachten von Dris. Lenz wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(§ 40 Abs. 1 BBG)

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)

§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise)

Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt. (§ 55 Abs. 4 BBG)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach den Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Bestimmungen keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (§ 41 Abs. 1 BBG).

Gemäß § 7 Abs. 2 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 ist der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150/1965, einzuschätzen.

Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)

Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen. (§ 43 Abs. 1 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Das Ergebnis des seitens des Bundessozialamtes durchgeführten Ermittlungsverfahrens konnte im Rahmen der vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Überprüfung nicht als unschlüssig oder widersprüchlich erkannt werden. Auch waren die Einwendungen im Rahmen des Parteiengehöres nicht geeignet, das Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens in Zweifel zu ziehen.

Da ein Grad der Behinderung von 40 (vierzig) vH objektiviert werden konnte und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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