BVwG G309 1263361-0

G309 1263361-0Tribunal Administrativo Federal22 de mai. de 2014

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Regest

Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Integration, Privatleben,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

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BVwG G309 1263361-0

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G309.1263361.0.00

Spruch

Schriftliche Ausfertigung des am 15.05.2014 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Mazedonien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2005, Zl. 0201.410-BAE, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides

s t a t t g e g e b e n und gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 15.01.2002 den gegenständlichen Antrag auf Asyl gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF.

2. Mit Aktenvermerk vom 24.06.2002 wurde das gegenständliche Asylverfahren gem. § 30 Abs. 1 AsylG 1997 seitens des Bundesasylamtes formlos eingestellt, da die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wegen Abwesenheit der BF nicht möglich gewesen sei.

2.1. Mit per Telefax am 20.06.2005 eingebrachtem Schriftsatz, stellte die BF den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens.

3. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, gab die BF am 19.07.2005 an, am XXXX in XXXX (Mazedonien) geboren worden zu sein, der albanischen Volksgruppe anzugehören, albanisch zu sprechen, ledig und moselmischen Glaubens zu sein sowie von XXXX die Grundschule in Mazedonien besucht zu haben. Zwei Schwestern der BF lebten weiterhin in Mazedonien und hielten sich ihre Eltern in Österreich auf.

Sie habe im Sommer 1995 ihren Heimatort verlassen und sei unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet eingereist und bei einer Bekannten Wohnung genommen. Ihr Vater hielte sich bereits seit 40 Jahren im Bundesgebiet auf, pflege sie jedoch zu diesem keinen Kontakt.

Auf ihren Fluchtgrund befragt, gab die BF an aufgrund körperlicher Übergriffe seitens ihres damaligen Mannes, welcher auf sie mit einem Messer einstach und sie für sechs Monate im Krankenhaus verweilen habe müssen, habe sie ihren Herkunftsstaat verlassen. Ihr einstiger Ehemann sei glaublich diesbezüglich in Haft genommen worden und habe die BF bis zur Erhebung eines Asylantrages aus Angst sieben Jahre zugewartet.

Zum Beweis ihrer Identität brachte die BF einen mazedonischen Reisepass in Vorlage.

4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes, der BF durch Hinterlegung zugestellt am 03.08.2005, wurde der gegenständliche Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erkannt und die BF gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung zusammengefasst im Wesentlichen damit, dass die BF das Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen nicht glaubhaft habe machen können. Mangels erkennbarer Verletzung der Rechte der BF im Falle ihrer Rückkehr erweise sich die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung sowie mangels schützenswerter familiärer und sozialer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet die Ausweisung nach Mazedonien als zulässig.

Zudem traf die belangte Behörde umfassende Feststellungen zum Herkunftsstaat der BF.

3. Mit mittels Telefax am 17.08.2005 eingebrachtem und mit 10.08.2005 datiertem Schriftsatz erhob die BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens anzuordnen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der BF Asyl zu gewähren und deren Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung für unzulässig zu erklären, in eventu eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen und Spruchteil III. ersatzlos zu beheben.

Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass einerseits die Behörde es unterlassen habe den Sachverhalt hinreichend zu erheben und anderseits die mazedonischen Behörden nicht in der Lage seien die BF vor Übergriffen zu schützen.

Zudem habe die Behörde keine hinreichende Gefahrenprüfung in Bezug auf die geforderte "Non Refoulment-Prüfung" vorgenommen und habe sich rechtswidriger Weise auf die Unglaubwürdigkeit der BF bzw. das nicht Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgen gestützt.

Aufgrund Rechtswidrigkeit der negativen Bescheidung des Asylantrages und Nichtzuerkennen des subsidiären Schutzes, erweise sich auch die Ausweisung der BF als unzulässig.

4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt dem Unabhängigen Bundesasylsenat (im Folgenden: UBAS) am 19.08.2005 vorgelegt.

5. Mit Eingabe vom 06.11.2008 brachte die BF vor, seit geraumer Zeit an einer koronaren Herzkrankheit zu leiden und im Jahre 2007 einen St. p. Vorderwandinfarkt erlitten zu haben. Zudem sei Angina Pectoris CCS IV, Splenomegalie, Polycythaemia vera diagnostiziert worden.

Angesicht der Unbehandelbarkeit dieser Erkrankungen im Herkunftsstaat, ihrer Arbeitsunfähigkeit und des Aufenthaltes ihrer Kernfamilie in Österreich erweise sich eine Ausweisung der BF als unzulässig.

Zum Beweis der gesundheitlichen Beeinträchtigung wurden dem Schreiben ärztliche Stellungnahmen und Befunde beigelegt.

6. Mit Schriftsatz vom 28.10.2011 ersuchte die BF um Beistellungen eines Rechtsberaters zur Beratung und Unterstützung im weiteren Verfahren vor dem Asylgerichtshof.

6. 1 Mit Verfahrensanordnung vom 08.11.2011, der BF durch Hinterlegung zugestellt am 16.11.2011, wurde dieser seitens des Asylgerichtshofes die "ARGE-Rechtsberatung" als Rechtsberater zur Seite gestellt.

7. Mit Eingabe vom 22.12.2011 brachte die BF ergänzend diverse ärztliche Befunde hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes in Vorlage.

8. Am 21.01.2014 wurde der gegenständliche Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungs-gericht der Gerichtsabteilung G309 zugeteilt.

9. Mit verfahrensleitendem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.02.2014, wurde der BF eine vorläufige Sachverhaltsannahme (aktueller Länderbericht) übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt binnen zwei Wochen dazu sowie zur privaten und familiären Situation schriftlich Stellung zu nehmen.

9.1. Mit mittels Telefax am 26.02.2014 ho. eingebrachtem Schreiben nahm die BF Stellung und führte, unter Bezugnahme auf beiliegenden medizinischen Unterlagen, zu ihrem Gesundheitszustand aus, dass sie nach wie vor an einem myeloproliferativen Syndrom, was mit einer Anämie, einem hohen Herzinfarktrisiko sowie chronischen Schmerzen im Bauch- und Rückenbereich einhergehe, leide. Zudem sei diese Krankheit unheilbar und erscheine ein Therapieerfolg nur langfristig bei Einhaltung der verordneten Medikation und engmaschiger ambulanter Kontrolle denkbar. Ein Abbruch der medikamentösen Therapie sowie der ambulanten Kontrolle führe mit hoher Wahrscheinlichkeit zu schwerwiegenden Komplikationen.

Mangels adäquatem medizinischen Leistungsspektrums in Mazedonien und ausreisebedingter mangelnder dortiger Bezugspunkte, erweise sich eine Abschiebung der BF nach Mazedonien unzulässig, da jedenfalls eine Gefährdung im Sinne des Art 3 EMRK vorliege.

Zudem befinde sich die BF bereits seit 1994 ohne Unterbrechung in Österreich und sei somit seit 20 Jahren durchgängig im Bundesgebiet wohnhaft und verfüge diese seit 12 Jahren, aufgrund ihres gegenständlichen Asylantrages, über eine Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG, wobei ihr die lange Verfahrensdauer nicht zum Vorhalt gemacht werden dürfe.

Die BF sei seit ihrer Einreise um hinreichende Integration bemüht, spreche fließend Deutsch und verfüge über ein weitreichendes Sozialnetz. Auch könne durch den langen Aufenthalt der BF von einem Abbruch der Beziehungen zum Herkunftsstaat ausgegangen werden.

Demzufolge verweist die BF unter Bezugnahme auf einschlägige Judikatur des VwGH und EGMR auf die Unzulässigkeit ihrer Ausweisung.

10. Mittels - ebenfalls an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ergangener - Ladung vom 06.03.2014, der BF persönlich zugestellt am 12.03.2014, wurde die BF über die Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung in gegenständlicher Rechtssache am XXXX um

XXXX Uhr, in der Außenstelle Graz, seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in Kenntnis gesetzt und zu dieser geladen.

11. Am 14.05.2014 nahm der ausgewiesene Bevollmächtigte der BF, XXXX, Akteneinsicht in den gegenständlichen Verfahrensakt.

12. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die BF in Begleitung ihrer rechtlichen Vertreterin, persönlich teilnahm. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) nahm an der Verhandlung nicht teil.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung erklärte die BF, dass die gegenständliche Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides aus freien Stücken zurückgezogen werde. Im Übrigen (hinsichtlich der Spruchpunkte III. des angefochtenen Bescheides) wurde die gegenständliche Beschwerde ausdrücklich aufrechterhalten.

Damit ist Spruchpunkt I. und II. des oben im Spruch angeführten Bescheides des Bundesasylamtes mit 15.05.2014 endgültig in Rechtskraft erwachsen.

Die BF gab an, im Jahre 1995 unter Umgehung der Einreisebestimmungen nach Österreich eingereist und bei verschiedenen Verwandten, welche auch für deren Versorgung sorgten, Unterkunft genommen zu haben. Nach erfolgter Asylantragstellung im Jahre 2002 sei sie aufgrund bestehender Probleme mit ihrer Wohnung wieder "untergetaucht" und habe sie erneut bei Verwandten gewohnt. Erst im Jahre 2005 habe sie sich wieder ordnungsgemäß gemeldet und einen Antrag auf Fortsetzung ihres Asylantrages gestellt. Bis auf ihre beiden Schwestern, mit welchen sie ab und an telefoniere, verfüge sie über keinerlei soziale Anknüpfungspunkte in Mazedonien.

In Österreich leben ihr Vater und ihr Cousin, doch unterhalte sie zu diesen keinerlei Kontakte. Während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet sei die BF der "Schwarzarbeit" nachgegangen, erlitt jedoch im Jahre 2007 einen Herzinfarkt, weshalb sie seither in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Sofern es ihr ermöglicht werde, wäre sie dennoch gewillt sich beim AMS anzumelden und um Vermittlung gesundheitlich angepasster Arbeit zu ersuchen. Im Jahre 2007 habe die BF auch einen Deutschkurs besucht und habe diese, laut Verhandlungsprotokoll, dem Verfahren im Großen und Ganzen in deutscher Sprache folgen können.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die BF heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX (Mazedonien) geboren. Sie ist Staatsangehörige Mazedoniens, Angehörige der Volksgruppe der Albaner und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Ihre Muttersprache ist Albanisch.

Die BF befindet sich jedenfalls seit 28.06.2005 durchgehend im Bundesgebiet.

1.2. Die BF geht gegenständlich keiner geregelten Arbeit nach und bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

Aufgrund lebender Angehöriger verfügt die BF über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich.

Die BF verfügt über gute Deutschkenntnisse.

1.3. Aufgrund der erfolgten Zurückziehung der gegenständlichen Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 01.08.2005, Zl:

0201. 410-BAE, sind diese in Rechtskraft erwachsen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, zum Familienstand, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, den eigenen Angaben der BF sowie auf der Kenntnis und Verwendung der albanischen Sprache, auf den Kenntnissen der geografischen Gegebenheiten von Mazedonien und der Vorlage eines mazedonischen Reisepasses, gegen dessen Echtheit im Verfahren keine Bedenken aufgekommen sind. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person der BF im gegenständlichen Verfahren.

Der Umstand, dass festgestellt werden konnte, dass die BF über gute Deutschkenntnisse verfügt, beruht auf den persönlichen Wahrnehmungen des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zu den integrationsrelevanten Umständen, Arbeit und den familiären Anknüpfungspunkten beruhen auf den eigenen Angaben der BF, der vorgelegten Unterlagen und Daten aus dem zentralen Melderegister.

Die inländische Unbescholtenheit ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug und lässt sich der Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung einem aktuellen GVS-Auszug entnehmen.

Wenn vorgebracht wird, die BF befinde sich bereits seit 1994 in Österreich, ist ihr zu entgegnen, dass sie keinen diesbezüglichen Beweis vorzubringen vermochte und sie laut "Zentralem Melderegister", bis auf eine 7-monatige Meldung im Jahre 2002, erst mit 28.06.2005 beginnend eine durchgehende Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet aufweist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind alle am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der Z 1 bis 3 weiterzuführen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Da die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 75 Abs. Abs. 1 AsylG 2005 idgF. sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundeasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBL. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 Asylgesetz 1997 gilt.

Die BF hat ihren Asylantrag am 15.01.2002 eingebracht und war ihr Verfahren aufgrund eines Fortsetzungsantrages vom 20.06.2005 am 31.12.2005 anhängig, weshalb es nach dem Asylgesetz 1997 zu Ende zu führen ist.

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist § 10 leg. cit. auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 [...] und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.

Gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF. gelten Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundegesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. und 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem BGBl. I. Nr. 87/2012.

Die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 gilt daher gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF. als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:

"§ 75. (...)

(19) Alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

(...)

(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."

3.2.2. Mit der Zurückziehung der Beschwerde am 15.05.2014 gegen die Abweisung des Antrages Asyl (Spruchteil I. des oben unter Pkt. I.4. angeführten Bescheides) und die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz (Spruchteil II. dieses Bescheides) sind diese Spruchteile in Rechtskraft erwachsen. Verfahrensgegenständlich ist demnach lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - vormals Ausweisungsentscheidung - zu entscheiden, wobei hierbei grundsätzlich § 10 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie die entsprechenden Bestimmungen des FPG anzuwenden sind. Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchteilen I. und II. die negative Entscheidung des Bundesasylamtes zu Asyl und subsidiären Schutz in Rechtskraft erwachsen ist, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht (wie bereits oben ausgeführt) gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 idgF. in den Fällen des Abs. 18 und 19 leg. cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihres Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachtteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in eine Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.1.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600-14; 26.1.2006, 2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt.).

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).

Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 umgesetzt.

Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).

3.2.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) von XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Mazedonien einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde:

Die BF kann gegenwärtig auf eine ununterbrochene, die Annahme einer hinreichenden sozialen Verfestigung zulassenden Aufenthaltsdauer in Österreich von jedenfalls neun Jahren zurückblicken. Der bisherige Aufenthalt der BF gestaltete sich bis dato strafrechtlich unauffällig.

Unter Berücksichtigung der eingeschränkten Beschäftigungsmöglichkeiten von Asylwerbern am österreichischen Arbeitsmarkt ist der BF der geäußerte Wille, sich am österreichischen Arbeitsmarkt zu integrieren, daher jedenfalls zu Gute zu halten. Vor dem Hintergrund dieses - auch ersichtlich gemachten - Integrationswillens und im Hinblick auf die weiteren Ausführungen betreffend die gelungene Integration der BF im Bundesgebiet ist weiters davon auszugehen, dass sich die BF innerhalb kurzer Zeit um eine Vollbeschäftigung bemühen wird, um den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten, zumal im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer von jedenfalls neun Jahren auch davon ausgegangen werden kann, dass sie die deutsche Sprache hinreichend beherrscht, um am Arbeitsmarkt Fuß fassen zu können.

Es trifft zwar zu, dass die BF seit ihrer Asylantragsstellung im Jahr 2002 (Fortsetzungsantrag im Jahre 2005) nur auf Grund eines Asylantrages vorläufig zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war, sodass sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste, doch ist im gegenständlichen Fall vor allem auch der wesentliche Umstand zu berücksichtigen, dass die lange Aufenthaltsdauer nicht aufgrund unberechtigter Asylanträge, sondern eines einzigen Antrages entstanden und ihr keine schuldhafte Verzögerung des Verfahrens vorzuwerfen ist.

Schließlich ergibt sich aus all den dargelegten Umständen unzweifelhaft, dass die BF zahlreiche der oben angeführten Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllt und diese besonders intensiven privaten Interessen auch die öffentlichen Interessen an einer Rückkehrentscheidung gerade noch überwiegen. So hat die BF gezeigt, dass sie stets um eine möglichst umfassende und auf Dauer angelegte persönliche Integration in Österreich bemüht war und gerade deshalb auch einen entsprechend hohen Grad der Integration in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht hat.

Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privat- und Familienlebens der BF in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Rückkehrentscheidung.

Bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK fallen die oben angeführten Umstände zu Gunsten der BF ins Gewicht, zu ihren Lasten ist zu berücksichtigen, dass sie illegal in das Bundesgebiet einreiste und ihr Aufenthalt bisher nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz berechtigt war.

Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das private Interesse der BF an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich eine Rückkehrentscheidung als unzulässig.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 75 Abs. 20 AsylG idgF. auf Dauer unzulässig ist.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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