BVwG W212 1438814-1

W212 1438814-1Tribunal Administrativo Federal21 de mai. de 2014

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Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>non-refoulement Prüfung

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BVwG W212 1438814-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W212.1438814.1.00

Spruch

W212 1438814-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2013, ZI. 12 17.187-BAW, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1.1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger aus Somalia, stellte am 23.11.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, nachdem er am selben Tag am Flughafen XXXX mit einem gefälschten Reisedokument angehalten wurde. Der Umstand der Fälschung des vom Beschwerdeführer verwendeten tschechischen Visums wurde nach einem Informationsersuchen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (kurz: Dublin-II-VO) von den tschechischen Behörden bestätigt.

1.2. Im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung vom 23.11.2012 gab der Beschwerdeführer an, ein "Islamist" aus Somalia zu sein, wo er von der Gruppierung Al Shabaab verfolgt worden sei. Im Jahr 2010 sei er in den Jemen geflüchtet und sodann im Jahr 2011, als im Jemen der Krieg ausgebrochen sei, nach XXXX/Somalia zurückgekehrt, um das Haus seiner Eltern zu verkaufen und an Geld für seine Schleppung nach Europa zu kommen. Der Beschwerdeführer erklärte diesbezüglich, seine Familie im Jahr 1997 durch den Krieg in Somalia "verloren" zu haben; diese sei angeblich in den Jemen geflüchtet, weshalb er ebenfalls dorthin gereist sei, um nach ihr zu suchen. Nach dem Verkauf des Hauses sei der Beschwerdeführer erneut in den Jemen zurückgereist und habe sich dort gegen Bezahlung einen Pass, ein Ticket und ein Visum von einem "Dealer" geben lassen. Danach sei er - mit Zwischenstopp in der Türkei - nach Österreich geflogen. Der Beschwerdeführer gab weiters an, den Jemen verlassen zu haben, weil dort Krieg herrsche und es keine Arbeit gebe. Somalia habe er aus den bereits genannten Problemen mit Al-Shabaab verlassen.

1.3. Am 26.11.2012 gab der Beschwerdeführer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion XXXX an, seinen Asylantrag vom 23.11.2012 zurückzuziehen. Er habe ferne Verwandte in Schweden und wolle entweder nach Schweden oder zurück nach Somalia.

1.4. Bei bei der am 27.11.2012 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, in XXXX geboren worden zu sein und der Volksgruppe der XXXX anzugehören. Anfang 2010 habe er seine Heimat verlassen und sei zunächst in den Jemen gereist, wo er sich zwei Jahre aufgehalten habe. Im November 2011 sei er dann über die Türkei nach Österreich geflogen. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer an, Somalia wegen des Bürgerkrieges verlassen zu haben. Anhänger der Al Shabaab hätten ihn mit dem Umbringen bedroht, weshalb er aus seiner Heimat geflohen sei.

1.5. Am 21.03.2013 wurde der Beschwerdeführer erstmalig von einem Mitarbeiter des Bundesasylamtes einvernommen. Dabei wurde er zu seinen Lebensumständen in der Heimat und seinen Fluchtgründen befragt. Zusammengefasst gab der Genannte an, Staatsbürger von Somalia, in XXXX geboren worden und als Kind von seiner Tante nach XXXX gebracht worden zu sein, wo er bis Dezember 2009 gelebt habe. In Somalia habe er einen kleinen Laden gehabt, in dem er Zigaretten, Tabak und CDs verkauft habe. Er habe auch als Schneider gearbeitet. Nach seiner Ausreise in den Jemen sei er als Autoreiniger tätig gewesen. In seiner Heimat sei er von Al Shabaab verfolgt worden. Man habe ihn sogar im Dezember 2009 entführt, weil man CDs bei ihm gefunden habe, und für fünf Tage inhaftiert. Als ein Krieg zwischen Milizengruppen ausgebrochen sei, sei ihm die Flucht gelungen. Sein Laden sei zerstört worden. Der Beschwerdeführer sei zu seiner Tante gegangen, die ihm Geld gegeben habe und mit diesem Geld sei er in den Jemen gereist. Er habe dort fast drei Jahre lang gelebt bevor er mit finanzieller Unterstützung seiner Tante nach Österreich gekommen sei, indem er sich von einem Schlepper einen Pass und ein Visum gekauft habe.

Über Vorhalt, dass der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in Österreich nicht habe hier bleiben und keinen Asylantrag habe stellen wollen, erklärte der Genannte, dass er "das ganze damals nicht verstanden habe" (Aktenseite 143 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes, infolge kurz: AS); er wolle jetzt aber hier bleiben. Ursprünglich habe er nach Schweden reisen wollen; dort würden seine Eltern und seine Geschwister leben. In Österreich sei es aber besser. Er wolle auch seine Frau und sein Kind, die im Jemen leben würden, nach Österreich bringen.

2. In dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.10.2013, Zl. 12 17.187-BAW, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. nicht zuerkannt und er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen wurde, hat das Bundesasylamt zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer kein einem Konventionsgrund entsprechend zu erkennendes Vorbringen erstattet habe. Er habe sein Vorbringen ausschließlich auf Behauptungen hinsichtlich Probleme im Falle einer Rückkehr wegen mutmaßlicher Verfolgung durch Angehörige der Al Shabaab, welche eine radikale Form des Islam vertreten würden, gestützt. Aufgrund der wesentlich gebesserten Lage im Heimatland bestünde für den Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative in der Hauptstadt XXXX, welche von der Regierung kontrolliert werde. Auch seine behauptete Heimatstadt XXXX stehe unter Kontrolle der internationalen Truppen. Bezüglich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde zudem darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte "in Form seiner Mutter und weiterer Familienangehörigen seiner Eltern bzw. weiterer Bekannten in XXXX" verfüge; seine Brüder würden in Saudi Arabien leben und könne der Beschwerdeführer durch diese auch weiter Unterstützung im Heimatland erfahren (AS 242)." Zudem sei der Beschwerdeführer gesund, arbeitsfähig und habe sich seine Existenz bereits als Schneider und Händler sichern können. Die Zulässigkeit der Ausweisung ergäbe sich aus dem mangelnden Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich.

Im Bescheid finden sich Feststellungen u.a. zur allgemeinen Lage, Sicherheitslage (in Süd-/Zentralsomalia und XXXX), zu Gebieten der Al-Shabaab, zum Rechtsschutz/Justizwesen, zu den Sicherheitsbehörden, zur allgemeinen Menschenrechtslage, zu (ethnischen) Minderheiten/Clanstrukturen, zur Bewegungsfreiheit, zu Grundversorgung/Wirtschaft, zur medizinischen Versorgung sowie zu Rückkehrfragen.

3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht. Im Wesentlichen betont der Beschwerdeführer darin den Umstand, dass er entgegen den anderslautenden Ausführungen im bekämpften Bescheid lediglich eine Tante in Somalia habe, die aufgrund ihres Gesundheitszustandes auf die Unterstützung ihres Lebensgefährten angewiesen sei. Sofern das Bundesasylamt der Meinung sei, der Beschwerdeführer könne sich aufgrund seiner Berufserfahrung als Händler und Schneider seine Existenz in Somalia sichern, so verkenne es, dass gerade seine Arbeit als Händler seinen Fluchtgrund darstelle. Als Händler habe er nämlich unter anderem CDs und Zigaretten verkauft, wobei nach der durch Al Shabaab streng ausgelegten Scharia das Zigarettenrauchen und Hören von nicht-religiöser Musik verboten sei. Aufgrund seiner angeführten Tätigkeit sei er von Al Shabaab verfolgt worden, da dies als Angriff gegen das System der Al Shabaab aufgefasst worden sei. Der Beschwerdeführer kritisierte weiters, dass keine Rückübersetzung seiner Einvernahme stattgefunden habe und der Dolmetscher falsch übersetzt habe. So sei es nicht richtig, dass er im Jahr 2011 wieder vom Jemen nach XXXX gegangen sei. Als er im Jahr 2009 in den Jemen geflohen sei, habe er von dort aus weiter nach Schweden reisen wollen, da sich dort seine Familie befinden würde. Nachdem er in Österreich darüber aufgeklärt worden sei, dass er nicht nach Schweden weiterreisen könne (bis dahin habe geglaubt, aufgrund seiner Familie in Schweden dort Schutz finden zu können), habe er schließlich hier den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Übrigen wurden die Feststellungen des Bundesasylamtes hinsichtlich der Gruppe der XXXX bemängelt und ausgeführt, dass diese einer besonderen Verfolgung ausgesetzt und es für sie schwierig sei, Schutz durch einen Clan zu bekommen. Eine inländische Fluchtalternative bestünde für den Beschwerdeführer nicht, da Al-Shabaab in weiten Teilen Somalias noch Macht besitze und die Menschen auf den Schutz eines Clans angewiesen seien.

4. Am 14.11.2013 langte eine Beschwerdeergänzung ein, mit welcher dem Bundesasylamt Kopien der Reisepässe der Familie des Beschwerdeführers (konkret seiner Eltern und eines Bruders) übermittelt wurden. Demnach seien der Vater und der genannte Bruder des Beschwerdeführers schwedische Staatsangehörige.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

1.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).

2. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt die Angaben des Beschwerdeführers als unglaubwürdig qualifiziert, ohne dies schlüssig und anhand der Aktenlage nachvollziehbar zu begründen. So wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer "sein Vorbringen ausschließlich auf Behauptungen hinsichtlich Probleme im Falle einer Rückkehr wegen mutmaßlicher pauschaler Verfolgung aufgrund der allgemeinen Lage in Somalia durch Angehörige der Al Shabaab, welche eine radikale Form des Islam vertreten würden, stütze" (AS 269).

Das Bundesasylamt stützt sich in seinen eigenen Entscheidungsgründen auf die wesentlich gebesserte Lage in Somalia und führt hiezu aus, dass der Beschwerdeführer in das von der Regierung kontrollierte XXXX gefahrlos zurückkehren könnte. Im Übrigen stünde auch die vom Beschwerdeführer behauptete Heimatstadt XXXX unter der Kontrolle der internationalen Truppen.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die bekämpfte Entscheidung des Bundesasylamtes vor dem Hintergrund der als unzureichend erachteten Glaubwürdigkeitsprüfung jegliche Auseinandersetzung damit vermissen lässt, ob dem Beschwerdeführer - trotz Rückzuges der Al Shabaab aus XXXX - eine aktuelle Verfolgungsgefahr aufgrund des vormaligen Betreibens eines Ladens, in welchem er Zigaretten, Tabak und CDs verkauft haben und womit er gegen die Wertvorstellungen der Al Shabaab vorstoßen haben will sowie aufgrund seiner Flucht aus der Anhaltung durch Mitglieder der Al Shabaab, droht.

Generell vermisst das Bundesverwaltungsgericht aber auch eine ausführliche und korrekte Auseinandersetzung mit den konkreten Familienverhältnissen des Beschwerdeführers und insbesondere auch mit den tatsächlichen Lebensumständen dieser Verwandten. Die vom Bundesasylamt getätigten Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer "über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in Form seiner Mutter und weiterer Familienangehörigen seiner Eltern bzw. weiterer Bekannten in XXXX verfüge", entsprechen nicht der Aktenlage. Die Passage im angefochtenen Bescheid, wonach die Brüder des Beschwerdeführers in Saudi Arabien leben würden und der Beschwerdeführer durch diese auch eine weitere Unterstützung im Heimatland erfahren könne, stellt sich ebenfalls als aktenwidrig dar (vgl. AS 242).

So hat der Beschwerdeführer in seiner letzten Einvernahme vom 21.03.2013 angegeben, dass seine Eltern und seine Geschwister alle in Schweden leben würden; seine Frau und sein Sohn seien in Jemen aufhältig. Lediglich eine Tante von ihm würde in Somalia, konkret in XXXX, leben. Insofern das Bundesasylamt im Rahmen der Prüfung des subsidiären Schutzes eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach XXXX (wo er eigenen Angaben zufolge geboren worden sei) für möglich und zulässig erachtet, verkennt es den Umstand, dass der Genannte seit seiner Kindheit bei seiner Tante in XXXX gelebt haben soll und nunmehr auch keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in XXXX hat, nachdem seine restliche Familie nach Schweden gezogen sein soll. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer nunmehr in seiner Beschwerdeergänzung Kopien der Reisepässe seiner Eltern sowie eines Bruders übermittelt, aus denen sich ergibt, dass der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers die schwedische Staatsangehörigkeit besitzen. Im fortgesetzten Verfahren werden die in Kopie übermittelten Dokumente folglich einer näheren Überprüfung zu unterziehen sein. Den obigen Erläuterungen entsprechend herrscht für das erkennende Gericht Unklarheit darüber, welche Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Somalia für seine Existenzgründung in XXXX vorfinden soll.

3. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde aus obigen Erwägungen kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gem. § 28 Abs. 3 2. Satz zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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