BVwG W206 1437622-1

W206 1437622-1Tribunal Administrativo Federal21 de mai. de 2014

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Regest

Familienverfahren, mangelnde Asylrelevanz

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BVwG W206 1437622-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W206.1437622.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Alexandra SCHREFLER-KÖNIG über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörige von Somalia, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, StA Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.8.2013, Zl. 13 09.444-BAG, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF (Asylgesetz) als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Somalias, reiste zum Zwecke der Familienzusammenführung - nach entsprechender Beantragung der Einreise und Durchführung einer DNA-Analyse zur Bestätigung des Verwandtschaftsverhältnisses - am 02.07.2013 in Begleitung ihrer vier ebenfalls minderjährigen Geschwister nach Österreich ein. Ihre Mutter war als subsidiär Schutzberechtigte in Österreich anerkannt worden. Eigene Fluchtgründe wurden nicht geltend gemacht, sondern die Erstreckung des der Mutter zukommenden Schutzumfanges beantragt.

2. Die Mutter der Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Somalias, reiste am 28.03.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bezüglich ihrer Fluchtgründe gab die Genannte an, dass ihr Mann von den Islamisten zur Teilnahme am Heiligen Krieg gezwungen worden sei, sich widersetzt habe und geflohen sei. In weiterer Folge seien die Rebellen zur Mutter der Beschwerdeführerin gekommen und hätten sie zwei Tage festgehalten. Nachdem sie sich geweigert habe, Auskunft über den Verbleib ihres Mannes zu geben, habe man sie mit dem Tod bedroht. Aus diesem Grunde habe sie sich zur Ausreise aus Somalia entschlossen.

3. Mit Bescheid vom 18.05.2011, Zl. 11 02.992-BAG, wurde der Antrag der Mutter der Beschwerdeführerin auf Gewährung internationalen Schutzes bezüglich Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen und ihr - infolge der schlechten Sicherheits- und Menschenrechtslage in Somalia- der Status der subsidiär Schutzberechtigten, verbunden mit der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung, zuerkannt.

4. Der gegen Spruchpunkt I dieser Entscheidung fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.01.2012, Zl. A5 419.804-1/2011/5E, stattgegeben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen. Begründend führte der Asylgerichtshof aus, dass auf Basis der Ergebnisse der im ersten Verfahrensgang durchgeführten Sprachanalyse von der Herkunft der Mutter der Beschwerdeführerin aus Mogadischu auszugehen sei, so dass sich die belangte Behörde mit der Frage auseinanderzusetzen gehabt hätte, inwieweit Frauen- unter Berücksichtigung ihrer Stammeszugehörigkeit - von Al Shabaab entführt, bedroht und misshandelt würden.

5. Mit einem weiteren Bescheid vom 02.04.2013, Zl. 11 02.992-BAG, wurde der Antrag der Mutter der Beschwerdeführerin auf Gewährung internationalen Schutzes bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten erneut abgewiesen. Die Fluchtgründe hätten sich als unglaubwürdig herausgestellt, zumal die Genannte widersprüchliche Angaben getätigt hätte, die im Bescheid im Detail dargestellt wurden. Weiters hätte sie ihr Vorbringen sukzessive gesteigert. Probleme infolge ihrer Stammeszugehörigkeit hätten weder amtswegig festgestellt werden können noch wurden sie von der Mutter der Beschwerdeführerin vorgebracht.

6. Der Asylgerichtshof wies die gegen diese Entscheidung fristgerecht eingebrachte Beschwerde mit Erkenntnis vom 17.05.2013, Zl. A5 419.804-2/2013/3E, ab. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde im zweiten Verfahrensgang den Ermittlungsaufträgen des Asylgerichtshofes- etwa durch Einholung einer Anfragebeantwortung bei der Staatendokumentation zum Thema Zwangsrekrutierungen und Zwangsverheiratungen in Mogadischuentsprochen habe. Auf Basis dieser Ermittlungen könne, ungeachtet des Wahrheitsgehaltes der Ausführungen der Mutter der Beschwerdeführerin, von keiner aktuellen Gefahr mehr ausgegangen werden. Zudem vertrat auch der Asylgerichtshof den Standpunkt, dass sich die seitens der belangten Behörde detailliert dargestellten Aussagen als widersprüchlich und daher konstruiert dargestellt hätten.

7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Als minderjähriger Angehöriger einer in Österreich subsidiär Schutzberechtigter sei der Genannten im Rahmen des Familienverfahrens derselbe Schutzumfang zu gewähren. Eigene Fluchtgründe seien nicht geltend gemacht worden. In Bezug auf die von der Mutter vorgebrachten Fluchtgründe wurde auf die bereits (rechtskräftig) ergangene Entscheidung hingewiesen.

8. Am 26.08.2013 wurde im Wege der Mutter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I der Entscheidung des Bundesasylamtes eingebracht. Es sei zu keinem Zeitpunkt geprüft worden, ob die Beschwerdeführerin einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen sei. So bestünde im Fall der Beschwerdeführerin die Gefahr, in Somalia aufgrund der Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan sowie infolge geschlechtsspezifischer Bedrohungen asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der minderjährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia und Sohn einer in Österreich lebenden subsidiär Schutzberechtigten. Für ihn wurde zum Zwecke der Familienzusammenführung bei der zuständigen Vertretungsbehörde ein Antrag auf Einreise gestellt und nach positiver DNA- Analyse ein entsprechender Einreisetitel erteilt.

Eigenständige Fluchtgründe wurden nicht geltend gemacht, beantragt wurde die Gewährung desselben Schutzumfanges, der der Mutter des Beschwerdeführers erteilt worden war.

Das Verfahren der Mutter auf Gewährung internationalen Schutzes wurde in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten rechtskräftig abgewiesen; subsidiärer Schutz wurde der Genannten bereits im ersten Verfahrensgang seitens des Bundesasylamtes zuerkannt.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt ist.

2. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen.

Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Beweiswürdigung

Im Rahmen des Familienverfahrens war der nachgereisten minderjährigen Beschwerdeführerin derselbe Schutz zuzuerkennen, der auch ihrer Mutter zuteil geworden war. Eigene Fluchtgründe wurden während seines Verfahrens nicht geltend gemacht, über die Fluchtgründe der Mutter ist bereits rechtskräftig negativ abgesprochen worden. Soweit die in der Beschwerde- erstmalig vorgebrachte- Verfolgungsgefahr wegen der Zugehörigkeit zu einem Minderheitenstamm bzw. wegen drohender geschlechtsspezifischer Übergriffe ins Treffen geführt wurde, ist - ungeachtet der Frage des Neuerungsverbotes- anzumerken, dass über diese Fragen bereits im die Mutter betreffenden Verfahren abgesprochen worden war und sich insbesondere aus den Länderfeststellungen ergibt, dass diesbezüglich von keiner aktuellen Gefahr auszugehen ist.

4. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 68/2013 iVm § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Dies ist hier der Fall.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731).

Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten

solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.

Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs 1 Z 22 AsylG) eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§8 AsylG) zuerkannt worden ist oder eines Asylwerbers, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser Antrag auf Gewährung desselben Schutzes (§34 Abs 1 AsylG).

Gemäß § 34 Abs 3 AsylG hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser

nicht straffällig geworden ist;

die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurden, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist und

dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.

Gemäß § 34 Abs 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes

auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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