W178 2003645-1•BVwG W178 2003645-1
W178 2003645-1Tribunal Administrativo Federal21 de mai. de 2014
Rechtsmittelbefugnis, Sachwalter, Zurückweisung, Zustellung
W178 2003645-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria Parzer als Einzelrichterin über die Beschwerde (vormals: Einspruch) von XXXX vom 27.11.2013 gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 05.11.2013, XXXX, beschlossen:
I.
Der Einspruch wird gemäß § 31 Abs 1 VwGVG in Verbindung mit § 9 AVG und §§ 2 und 9 ZustellG zurückgewiesen.
II.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag der Beschwerdeführerin XXXX (BF) vom 07.10.2013 auf Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension aufgrund entschiedener Sache zurückgewiesen. In der Begründung wurde angeführt, über den Antrag der BF sei bereits mit einem rechtskräftigen Bescheid vom 02.07.2010 entschieden worden. Seit dem hätten sich weder in der Sach- noch in der Rechtslage Änderungen ergeben.
Gegen diesen Bescheid hat die BF eine Beschwerde (vormals: Einspruch) erhoben mit dem Vorbringen, da der Antrag vom 19.04.2010 mehr als 3 Jahre zurückliege und sich ihre gesundheitliche Situation nicht verbessert habe, stelle sie einen neuerlichen Antrag auf Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension.
Mit Vorlage des Einspruches und des Aktes erstattete die PVA eine Stellungnahme mit dem Vorbringen, gegen den Bescheid vom 02.07.2010 habe die BF eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht Wien eingebracht. Das Verfahren sei mit Urteil vom 02.08.2011 rechtskräftig abgeschlossen. Das Klagebegehren sei abgewiesen worden. Die Versicherte würde die Anspruchsvoraussetzungen des § 255 Abs 7 ASVG nicht erfüllen, da sie nicht mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben habe. Auch zum Stichtag 01.11.2013 habe die Einspruchswerberin nach wie vor nicht mehr als 7 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben. Da sich seit der rechtskräftigen Entscheidung des ASG Wien weder an der Rechts- noch an der Sachlage Änderungen ergeben hätten, sei der neuerliche Antrag zurückzuweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG bestimmt:
Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
Seit dem 01.01.2014 kann gemäß § 414 Abs 1 ASVG unter anderem gegen einen Bescheid des Versicherungsträgers in Verwaltungssachen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Gemäß § 9 AVG ist, insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.
Gemäß § 9. Abs 3 ZustellG hat die Behörde in dem Fall, in dem ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist - soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist - diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des
IV. Teiles, ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen
Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Absatz 2: Über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Absatz 3: Liegen die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 71 ASGG tritt der Bescheid des Versicherungsträgers im Umfang des Klagsbegehrens außer Kraft, wenn in einer Leistungssache nach § 65 Abs 1 Z 1, 2 oder 4 bis 8 die Klage rechtzeitig erhoben wurde.
Gemäß § 362 Abs 1 ASVG ist die Zuerkennung des Anspruches auf eine Versehrtenrente oder der Antrag auf eine Erhöhung der Versehrtenrente mangels einer entsprechenden Einbuße an Erwerbsfähigkeit abgewiesen oder eine solche Rente aus dem gleichen Grunde entzogen worden und wird vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Entscheidung der Antrag auf Zuerkennung (Erhöhung) der Versehrtenrente neuerlich eingebracht, ohne dass eine wesentliche Änderung (§ 183 Abs. 1 zweiter Satz) der zuletzt festgestellten Unfallfolgen glaubhaft bescheinigt ist oder innerhalb einer vom Versicherungsträger gesetzten angemessenen Frist bescheinigt wird, so ist der Antrag zurückzuweisen.
Nach Abs 2 ist bei Ablehnung eines Antrages auf Zuerkennung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation (§§ 253f, 270b und 276f) oder einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit mangels entsprechender Minderung der Arbeitsfähigkeit oder bei Entziehung einer solchen Pension aus demselben Grund so anzuwenden, dass an die Stelle des Ablaufes eines Jahres der Ablauf von 18 Monaten und an die Stelle der Unfallfolgen die Minderung der Arbeitsfähigkeit tritt. Das Gleiche gilt im Fall der Feststellung nach § 255a (§ 273a, § 280a), dass Invalidität (Berufsunfähigkeit) nicht vorliegt.
Gemäß Abs 3 ist eine Klage auf Zuerkennung einer Pension nach Abs. 2 zurückgezogen worden und wird vor Ablauf von zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt der Klagszurückziehung der Antrag auf Zuerkennung einer Pension nach Abs. 2 neuerlich eingebracht, ohne dass eine wesentliche Änderung der zuletzt festgestellten Minderung der Arbeitsfähigkeit glaubhaft bescheinigt oder innerhalb einer vom Versicherungsträger gesetzten angemessenen Frist bescheinigt wird, so ist der Antrag zurückzuweisen.
Nach Abs 4 ist abweichend von Abs. 2 ein neuerlicher Antrag vor Ablauf der Frist von 18 Monaten auch dann nicht zurückzuweisen, wenn
1. der Krankenversicherungsträger bei Personen mit Anspruch auf Rehabilitationsgeld feststellt, dass Arbeitsfähigkeit wieder vorliegt, oder
2. das Arbeitsmarktservice zur begründeten Auffassung gelangt, dass die Realisierbarkeit beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation nicht oder nicht mehr gegeben ist.
Zum Spruchpunkt I:
Die Begründung des Bescheides erschöpft sich - wie im Verfahrensgang dargestellt - in zwei Sätzen. Adressiert wurde die Entscheidung an die BF persönlich, ein Zustellnachweis ist nicht im Akt.
Im Akt der PVA befindet sich ein Schreiben des Sozialpsychiatrischen Ambulatoriums Floridsdorf vom 10.10.2013, mit welchem die Aufhebung der Sachwalterschaft beantragt wird (auf Wunsch und mit Einverständnis der Patientin zur Vorlage bei Gericht). Der Bescheid wurde am 05.11.2013 erlassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Information beim BG Floridsdorf eingeholt, dass die Sachwalterschaft mit Beschluss (erst) am 16.01.2014 aufgehoben wurde.
Da eine Sachwalterschaft bestand, war die BF nicht geschäftsfähig (vgl. § 9 AVG iVm § 268 ABGB). Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin somit nicht rechtswirksam zugestellt.
Als Empfänger eines Schriftstückes, das einer Person zugestellt werden soll, für die ein Sachverwalter bestellt ist, ist ihr gesetzlicher Vertreter, somit der Sachwalter, zu bezeichnen (vgl. den Beschluss des Obersten Gerichthofes vom 21. September 2006, Zl. 8 Ob 96/06k, mwN).
Eine Heilung nach § 9 Abs 3 ZustellG, dadurch dass das Schriftstück dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen wäre, ist nach der Aktenlage nicht eingetreten. Die Heilung solch eines Zustellmangels wäre durch die nachträgliche Zustellung an den Sachwalter möglich gewesen, welche jedoch laut Akteninhalt nicht erfolgt ist und zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht mehr möglich ist.
XXXX konnte daher schon aus diesem Grund kein Rechtsmittel einlegen.
Allerdings kann eine Zustellung an XXXX erfolgen, wenn derzeit keine Besachwalterung besteht, vgl. der oben angeführte Beschluss des BG Floridsdorf.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erk vom 29.10.2008, Zl. 2008/08/0097) liegt, wenn in einem Einparteienverfahren die behördliche Erledigung nicht wirksam zugestellt worden ist, mangels Erlassung kein anfechtbarer Bescheid vor. Die Erhebung einer Berufung nach §§ 63 ff AVG (bzw. nunmehr einer Beschwerde nach § 7 VwGVG) setzt nämlich zwingend die Erlassung eines damit angefochtenen Bescheides voraus (vgl. das Erkenntnis vom 4. Juni 1987, Zl. 86/02/0198, mwN). Nichts anderes kann für die Erhebung eines Einspruches gemäß dem zum Zeitpunkt der Erhebung anzuwendenden § 412 ASVG gelten.
Da kein anfechtbarer Bescheid vorliegt, war das Rechtsmittel dagegen schon aus diesem Grund zurückzuweisen.
Für das fortgesetzte Verfahren wird noch auf Folgendes verwiesen:
Die Begründung des Bescheides unzutreffend:
Der Bescheid vom 02.07.2010 , auf den sich die PVA zur Begründung der "entschiedenen Sache" stützt, ist mit Erhebung der Klage an das ASG nach § 71 Abs 1 ASGG außer Kraft getreten und kann nicht mehr zur Begründung der "res iudicata" herangezogen werden.
Weiters ist noch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin anführt, dass "der Antrag vom 19.04.2010 mehr als 3 Jahre zurückliege und sich ihre gesundheitliche Situation nicht verbessert habe". Sie bezieht sich damit - der Sache nach - offensichtlich auf § 362 ASVG; es wäre in der Begründung darauf einzugehen, aus welchem Grund diese Bestimmung hier nicht herangezogen werden kann.
Obiter dictum wird auch erwähnt, dass § 68 AVG nach Auffassung des Gerichtes hier anwendbar ist, obwohl dessen Anwendbarkeit in § 357 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung nicht für anwendbar erklärt bzw. in § 360b ASVG idgF ausgeschlossen wird.
Nach der ständigen Judikatur des VwGH (vgl. 94/08/0183 u.a.) sind die Grundsätze des Verfahrensrechts auch vor den Sozialversicherungsträgern anwendbar. Bei dem Institut der Rechtskraft handelt es sich um einen solchen, zumal die Anwendbarkeit des § 69 AVG die Geltung dieses Grundsatzes voraussetzt.
Der BF wäre auch - so sie prozessfähig ist - in geeigneter Weise zu kommunizieren, dass die Ablehnung ihres Pensionsantrages nicht auf der mangelnden Minderung der Arbeitsfähigkeit beruht, sondern darauf, dass sie zu wenige Versicherungsmonate aufweist.
Zum Spruchpunkt II:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Frage der Prozessfähigkeit bei Besachwalterung ist gesetzlich eindeutig geregelt, es besteht ständige Judikatur, diese Entscheidung weicht davon nicht ab.
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