BVwG W174 1227561-2

W174 1227561-2Tribunal Administrativo Federal21 de mai. de 2014

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Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Blutrache, Familienverband,<br/>gesamte Staatsgebiet, Gutachten, Sachverständigen-Beweis,<br/>Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit, Sippenhaftung, soziale Gruppe

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BVwG W174 1227561-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W174.1227561.2.00

Spruch

W174 1227561-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria Mugli-Maschek als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Daniel Zipfel, Asyl-Rechtsberatung Caritas der Erzdiözese Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2013,

Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.04.2014, zu Recht erkannt:

I.

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt.

1.1. Der Beschwerdeführer (idF BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 23.05.2001 illegal in Österreich ein. Der für ihn zunächst am 25.05.2001 beim Bundesasylamt gestellte, unter Zl. XXXX protokollierte Antrag auf Asylerstreckung wurde mit Bescheid vom 15.03.2002 negativ entschieden. Die gegen diese Entscheidung gerichtete, am 27.03.2002 erhobene Berufung wies der Asylgerichtshofes mit Erkenntnis vom 19.01.2012, Zl. C6 227561-0/2008/3E ab.

1.2. Am 10.05.2013 stellte der BF gegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Er wurde hierzu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Am 11.06.2013, gab der BF bekannt, von Mag. Daniel Zipfel, Asyl-Rechtsberatung, Caritas der Erzdiözese Wien, Blindengasse 44, 1080 Wien, vertreten zu werden. Am 22.07.2013 wurde der BF im Beisein eines Vertreters niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Mit Schriftsatz vom 05.08.2013 gab der vertretene BF eine weitere Stellungnahme ab.

Im Wesentlichen brachte der BF im Verwaltungsverfahren vor:

Er führe den im Spruch genannten Namen, sei afghanischer Staatsangehöriger, am XXXX geboren, sei sunnitischen Glaubens, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an, sei ledig und habe seine Heimat mit seinem Vater, XXXX XXXXim Alter von ca. XXXX Jahren verlassen. In Österreich habe er die Schule bis XXXX besucht (XXXX Grundschule XXXX, XXXX Hauptschule XXXX). Zu seiner Reise gab der BF an, sie habe in der Nacht per Schlauchboot stattgefunden, aus dem er fast herausgefallen wäre, hätte ihn sein Vater nicht gehalten und wieder ins Boot gezogen. Dann sei er viel gegangen bzw. gelaufen. Am Ende der Reise sei er im Flüchtlingslager Traiskirchen angekommen, wo er mit seinem Vater mehrere Jahre gewohnt habe.

Zum Fluchtgrund gab der BF an, dass sein Vater Mitglied des militärischen Geheimdienstes zur Zeit der Najibulah-Regierung in Afghanistan gewesen sei. Nach dem Fall des kommunistischen Regimes habe man seinen Vater politisch verfolgt, weil man ihn zu Unrecht verdächtigt habe, Menschen getötet zu haben. Deshalb seien sie geflüchtet. Ob der BF selbst gefährdet sei, könne er nicht sagen. Er befürchte aber als Familienangehöriger aus Rache mit den gleichen Sanktionen bestraft zu werden, wie sein Vater.

An weitere Einzelheiten seines Lebens in Afghanistan, der Flucht oder den Namen seiner Mutter könne sich der BF infolge seines Alters zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr erinnern. Vieles was er heute wisse, habe ihm sein Vater später gesagt. Nach dessen Erzählungen habe der BF vor seiner Flucht in XXXX, in XXXX gelebt. Die Mutter des BF sei verstorben. Der Vater habe vor zwei Jahren Kontakt zu seinem Bruder, den Onkel des BF in XXXX gehabt. Der BF kenne diesen Onkel persönlich nicht. Er habe auch keine weiteren Verwandten.

Weiters gab der BF an, er lebe jetzt in Österreich, wolle hier eine Lehre machen, habe hier Freunde und kenne Afghanistan nicht. Er sei maßgeblich im westlichen Ausland sozialisiert worden und verfüge nur über geringe Kenntnisse der Landessprache Dari. Im Falle seiner Rückkehr sei er als westlich geprägter Exilant erkennbar und würde vermutlich, auch mangels familiärer Anknüpfungspunkte auf massive Ablehnung in der afghanischen Gesellschaft stoßen. Angesichts der derzeitigen politischen Situation, bestehe daher für ihn ein weit reichendes Gefährdungsprofil in Afghanistan. Er müsse befürchten, Opfer kriminell motivierter Entführungen sowie antiwestlichen Übergriffe zu werden. Nach der Judikatur sei speziell die Gefährdung von Jugendlichen, welche die letzten Jahre außerhalb Afghanistans verbracht hätten, gegeben (vgl. ASG 04.03.2013 Gz C15 414524-1/2010). Eine Verfolgungsgefahr wegen eines mit anderen Personen gemeinsamen sozialen Merkmals, nämlich der maßgeblichen Sozialisierung im westlichen Ausland, entfalte Asylrelevanz. Als der sozialen Gruppe der im westlichen Ausland maßgeblich sozialisierten Rückkehrer sei der BF daher im Falle seiner Rückkehr auch deshalb gefährdet verfolgt zu werden.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt legte der BF folgende Belege bzw. Beweismittel bezüglich seiner Integration in Österreich vor:

Stellungnahme Verein Juvivo, 1170 Wien, Ottakringerstraße 54/4.1 vom 15.5.2013 über den Besuch des freizeitpädagogischen Vereinsangebots und die seit 2007 zu beobachtende persönliche positive Entwicklung des BF

2 Auszüge nationaler Printmedien betreffend den BF (Besuch freundschaftliches Fußballspiel, Besuch kultureller Veranstaltung)

1.3. Mit Bescheid vom 08.08.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

1.4. In der gegen Spruchpunkt I. dieser Entscheidung fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 20.08.2013 brachte der BF im Wesentlichen vor, die Verwaltungsbehörde sei nicht auf die im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren vorgebrachten beiden, den BF betreffenden Gefährdungskreise eingegangen. Sie habe lediglich ausgeführt, der BF habe keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht und die von ihm dargelegten Fluchtgründe hätten sich ausschließlich auf den Vater des BF bezogen. Nach dem AsylG 2005 und der Genfer Flüchtlingskonvention reiche für eine Asylgewährung aus, dass aufgrund der äußeren Umstände und allenfalls bereits geschehener Ereignisse eine Verfolgungsgefahr bestehe. Der BF habe zum einen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung wegen der Tätigkeit seines Vaters für den Geheimdienst des kommunistischen Regimes. Als leiblicher Sohn sei der BF der Gefahr der Blutrache ebenso ausgesetzt, wie sein Vater und aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer im westlichen Ausland sowie seiner maßgeblichen Sozialisierung in Österreich habe der BF als von Afghanistan entwurzelt betrachtet zu werden. Im Falle seiner Rückkehr wäre der BF nicht nur als westlich geprägter Exilant erkennbar, sondern würde auch mangels familiärer Anknüpfungspunkte auf massive Ablehnung in der afghanischen Gesellschaft stoßen. Infolge der aktuellen politischen Situation bestehe daher für den BF ein weitreichendes Gefährdungsprofil in Afghanistan und er müsse befürchten, keinen Anschluss an die gesellschaftliche Strukturen sowie den Arbeitsmarkt zu finden. Darüber hinaus bestehe die Gefahr, der BF werde Opfer kriminell motivierter Entführungen sowie antiwestlichen Übergriffe. Diese Verfolgungsgefahr wegen eines mit anderen Personen gemeinsamen sozialen Merkmals, nämlich der Sozialisierung im westlichen Ausland und der Entwurzelung von Afghanistan, sei asylrelevant.

1.5. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.04.2014, zu welcher kein Vertreter der Erstbehörde erschienen ist, wurde zunächst der BF im Beisein seines Vertreters befragt. Er wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und bekräftigte seine Angst im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan als Sohn seines Vaters, erkannt zu werden und deshalb der Gefahr von Blutrache ausgesetzt zu sein. Außerdem wäre er in Afghanistan klar als westlich geprägter Exilant erkennbar, ihm würde eine Gegnerschaft zur afghanischen Kultur und Gesellschaft sowie die Zugehörigkeit zum christlichen Glauben unterstellt.

Der als Zeuge einvernommene Vater des BF, XXXX, legte zunächst zur Bestätigung seiner Identität einen Ausweis, ausgestellt vom afghanischen Verteidigungsministerium auf den Namen XXXX im Original vo. Demnach habe er dem Militär ab April 1983 als Leutnant 1. Grades und zuletzt ab November 1991 im Rang eines Majors angehört. Dazu gab der Zeuge im Beisein eines Dolmetsches für die Sprache Dari an, dass sein Name als er nach Österreich gekommen sei falsch aufgenommen, im Verwaltungsverfahren trotz Vorlage des Dokuments nicht richtig gestellt worden und er der leibliche Vater des BF sei (Anmerkung:

Anhand des Fotos im Offiziersdokument konnte der Zeuge von der verhandelnden Einzelrichterin eindeutig identifiziert werden).

Soweit für die vorliegende Entscheidung maßgeblich gab der Zeuge weiters im Wesentlichen an, er sei Mitglied der Volksdemokratischen Partei Afghanistans gewesen und habe das Studium an der Militäruniversität absolviert. Danach habe er in verschiedenen Funktionen im Militär gedient und unter anderem im Aufklärungsdienst des Verteidigungsministeriums gearbeitet. Auf Grundlage von Recherchen, die zu seinen Aufgaben gehört hätten, und an den Sicherheits- bzw. Geheimdienst weitergeleitet worden seien, seien Personen - unter ihnen auch Menschen, die vom Zeugen als Konterrevolutionäre angezeigt worden seien - vom Geheimdienst verhaftet und bestraft worden. Nach dem Sturz der Regierung von Najibullah sei der Zeuge wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksdemokratischen Partei Afghanistans, zur Armee und weil er für die Kommunisten gedient habe, beim Geheimdienstpräsidium Nr. 3 zehn Monate inhaftiert gewesen. Diese Stelle sei damals von Keramoddin, geleitet worden. Der Zeuge habe sich damals geweigert sich diesem Mann anzuschließen und mit ihm zusammenzuarbeiten. Während seiner Haft sei er misshandelt und bestraft worden. Wegen seiner Arbeit für die kommunistische Regierung sei der Zeuge darüber hinaus auch von einem Bewohner seines Heimatortes, XXXX, gehasst worden. Als XXXX in Anwesenheit des Zeugen erschossen worden sei, hätten die Familie des Getöteten und die damals ebenfalls anwesenden Ortsbewohner den Zeugen für dessen Tod verantwortlich gemacht. Eine Verfolgungsgefahr gehe auch Mohammad Fahim, dem damaligen Chef des gegnerischen Geheimdienstes Shora-e Nazar bzw. der Mujaheddin aus. Sowohl XXXX als auch Keramoddin hätten gewusst, wer von der Regierung mit den Panjshiris zusammenarbeite und sie hätten den Zeugen deshalb eingesperrt.

Im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan würden weder Keramoddin noch die Familie des getöteten XXXX den Zeugen am Leben lassen. Auch seine Brüder und sein Sohn, der BF wären dort denselben Gefahren ausgesetzt. Der BF würde dazu gezwungen, den Aufenthaltsort des Zeugen, seines Vaters, zu verraten bzw. würde der BF zumindest getötet werden. Auch kenne sich der BF in Afghanistan nicht aus, sei der afghanischen Sprache nicht mächtig, sei jetzt 19 Jahre alt und bedürfe einer schulischen bzw. universitären Ausbildung.

In weiterer Folge hielt die Richterin fest, dass dem vor Beginn der mündlichen Verhandlung für dieses Verfahren bestellten und gerichtlich beeidet Sachverständiger für Afghanistan, Dr. Sarajuddin Rasuly (vgl. OZ 3Z), Ausfertigungen von Niederschriften betreffend die mündlichen Verhandlungen vom 21.05.2008, 15.10.2008 und 24.06.2010 zum bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren (siehe AGH, Zl C6 227719-0/2008/21E) des nunmehr zeugenschaftlich einvernommenen leiblichen Vaters des BF vorab in Vorbereitung der gegenständlichen mündlichen Verhandlung zur Verfügung gestellt wurden. Anschließend wurde das ebenfalls von Dr. Rasuly in diesem Asylverfahren des Zeugen erstattete sachverständige Gutachten, soweit es für die gegenständliche Asylangelegenheit des Sohnes des Zeugen von Relevanz ist, auszugsweise wie folgt verlesen:

"Der der Verhandlung beigezogene Sachverständige kam auf Grundlage dieser Aussagen zu folgenden Schlussfolgerungen:

Die Angaben hinsichtlich seines Militärdienstes und seines Akademiebesuchs ... sind authentisch. Auch seine Äußerungen zu den Einsätzen in den Ostprovinzen waren spontan und der damaligen Situation entsprechend. Die Tätigkeit des BF in der Sepah-e-Enqlab sind der damaligen Wirklichkeit entsprechend. Nach dem Putsch der Kommunisten im April 1978 bis zum sowjetischen Einmarsch Dezember 1979 war die Situation zu emotionalisiert, dass die jungen Mitglieder der VDPA, an welcher Stelle sie waren, auf die Menschen losgegangen sind, sie haben die Menschen auf der Straße beschimpft, Gotteslästerung betrieben und sie den Geheimdienst verraten. In diesem Zeitraum sind mehr als 100.000 Menschen auf den Straßen oder Gefängnissen umgekommen oder schwerst gefoltert worden. Deshalb sind die Menschen, die als Kommunisten in ihrer Jugendzeit damals für den VDPA-Staat tätig waren, in ihren Herkunftsregionen besonders verhasst. Diese wurden teilweise nach dem sowjetischen Einmarsch eingesperrt, teilweise wieder in die Armee aufgenommen oder zum Studium zugelassen und sind teilweise rechtzeitig nach Pakistan geflüchtet.

Da die Angaben des BF zu seiner Tätigkeit in der Sepah-e Enqlab authentisch waren, gehe ich davon aus, dass die Handlungen des BF Schändungen von Menschen in XXXX aber auch von Menschen nördlich von XXXX geführt haben. Deshalb ist eine Verfolgung seitens der Opfer seiner Handlungen aus seiner Heimatregion, bzw. aus XXXX wahrscheinlich - obwohl lange Zeit vergangen ist von der Tätigkeit des BF in der Sepah-e Enqlab ausgehend -, aber in Afghanistan sind die Menschen nachtragend und sind Emotionen gegenüber Menschen, die als VDPA-Mitglieder anderen geschadet haben, noch vorhanden. Deshalb kommt es in Afghanistan auch vereinzelt zu Entführungen und Morden, deren Hintergrund auf die Handlungen aus dieser Zeit zurückgeht.

Die Tätigkeit des BF im Osten Afghanistan ist zwar authentisch, aber sehr allgemein. Aus dem kann ich nicht eine schwere Schädigung von einzelnen Menschen durch die Handlungen des BF feststellen, die zur Blutrache geführt hätten. Nur im Fall von Vorhandensein einer Blutrache gegen den BF ist nicht ausgeschlossen, dass auch von so entfernten Regionen der BF bei seiner Rückkehr in die Heimatregion verfolgt werden könnte. Wenn keine Blutrache besteht, wird der BF von Menschen aus dem Osten nicht gesucht, weil die Situation sich in Afghanistan im Laufe der Zeit so entwickelt hat, dass Menschen nur wegen ihrer Zugehörigkeit zum VDPA-Staat oder zur VDPA-Armee nicht verfolgt werden. ...

Der Aufenthalt des BF von 1992 bis 1995 in XXXX steht nicht im Widerspruch zu seinen Ausführungen, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit verfolgt würde, sollte er zurückkehren. Der BF sei bereits von Keramoddin, der ein Panshiri sei, verfolgt worden. Keramoddin sei ein Kommandant der Shora-e Nazar. Der Sachverständige gehe davon aus, dass Keramoddin den BF als Kommunisten habe verhaften lassen. Jene Menschen, die vom BF geschädigt worden seien, würden den BF -mit Sicherheit nicht in Ruhe lassen und ihn verfolgen-."

Anschließend wurde der Sachverständige - in Ergänzung zu diesen gutachterlichen Ausführungen - beauftragt ein Gutachten im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zum Themenkreis: "Welche Auswirkungen haben bzw. könnten die Ereignisse rund um den Vater des BF in Afghanistan auf seinen Sohn, den BF, im Falle von dessen Rückkehr nach Afghanistan, in seine Heimatprovinz, seinen Heimatdistrikt, sein Heimatdorf bzw. nach XXXX, haben?"

Im Zuge der weiteren Vernehmung durch den Sachverständigen gab der Zeuge insbesondere zu Protokoll, er habe die Dechiffrierungsabteilung bei den Descends (= schnelle Eingriffstruppe von der Luft) geleitet und sei in Jalalabad stationiert gewesen. Er glaube, sein Rang sei damals Leutnant 1. Grades gewesen. Es gebe 3 Arten von Descends, nämlich Bodenluftrakete, Luftangriffstruppe und Fallschirmangriffstruppe. Zur Übung sei der Zeuge selbst achtmal mit dem Fallschirm aus einem Flugzeug gesprungen. Im Kampf wäre das nicht möglich gewesen, denn man wäre erschossen worden.

Der Zeuge sei deshalb für den Tod von XXXX verantwortlich gemacht worden, weil XXXX aus dem gleichen Ort, aus Sangoona, wie der Zeuge stamme. XXXX sei der Nachbar der Familie des Zeugen gewesen. Die Häuser seien nicht weit voneinander entfernt und XXXX habe den Zeugen mehrmals um Unterstützung gebeten. Der Zeuge habe damals beim

36. Kommando-Regiment in Logar gedient und er sei bei dieser Einheit - mit Ausnahme von XXXX - der einzige Panjshiri gewesen. Auch als

XXXX getötet worden sei, sei der Zeuge der einzige anwesende Panjshiri gewesen, weshalb ihm dessen Familie vorwerfe für seinen Tod verantwortlich zu sein.

Befragt von der Richterin gab der Sachverständige in der Folge in der mündlichen Verhandlung nachfolgendes sachverständiges Gutachten zu Protokoll:

"VR: Ist es wahrscheinlich bzw. vorstellbar, dass dem BF von Personen, die unmittelbar oder infolge von Handlungen des Zeugen körperlich geschädigt oder getötet wurden, im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan Gefahr droht? Wenn ja, welchen Gefahren wäre der BF ausgesetzt?

SV: Zunächst möchte ich ausführen, dass die heutigen Zeugenangaben ebenfalls authentisch waren, soweit diese seine Tätigkeiten in Afghanistan betrafen. Daher gehe ich davon aus, dass der Zeuge und seine Brüder in Afghanistan im Zuge jener Tätigkeiten Menschen schwer geschädigt haben und möglicherweise dabei auch Menschen getötet worden sind. Ausgehend davon kann ich feststellen, dass dabei eine Blutrache entstanden ist. Die Ursache der Blutrache ist die Tätigkeit des Zeugen und seiner Brüder. Seine Brüder haben noch höhere und gefährlichere Aktivitäten in Afghanistan inne gehabt. Sie waren im Staatssicherheitsdienst tätig. Hierzu möchte ich auf mein

Gutachten im Verfahren des Zeugen Zahl: C6 227719-0/2008/21E, verweisen.

Da in Afghanistan weiterhin Sippenhaftung bei allen Ethnien besteht, ist die Blutrache bei allen Ethnien weit verbreitet. Die Blutrache wird auch auf die Familienmitglieder ausgedehnt, wenn der Täter bzw. die Täter von den geschädigten Personen nicht erwischt werden. In diesem Fall sind die Söhne der Täter die ersten Adressaten, die der Blutrache zum Opfer fallen. Da der Zeuge und seine Brüder in kriegerischen Handlungen bzw. Auseinandersetzungen beteiligt waren gehe ich davon aus, dass sie Menschen schwer geschädigt haben, sie gehören zu der Gruppe der Konfliktfamilien bzw. Konfliktpersonen. Konfliktfamilien sind jene Personen, bei denen mehrere Personen an Konflikten beteiligt waren und auch Menschen geschädigt haben (siehe Schlussfolgerungen im Gutachten vom 16.11.2009, Zahl: C6 247187-0/2008/12Z). Bei den Konfliktfamilien werden auch unbeteiligte Mitglieder dieser Familien, welche nichts angerichtet haben, von den Feinden der ursprünglichen Täter verfolgt. Der BF gehört einer solchen Konfliktfamilie an. Wenn er nach Afghanistan zurückkehrt, ist es nicht ausgeschlossen, dass er wegen der Taten seines Vaters von dessen Feinden verfolgt und möglicherweise auch getötet wird, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sein Vater Menschen getötet hat.

VR: Bestehen diese Gefahren (Verfolgung, Körperverletzungen, Tötung) für den BF trotzdem diese Vorfälle schon einige Jahre zurückliegen?

SV: Ja. Die Blutrache ist immerwährend. Sie wird nach der Sharia und nach der afghanischen Tradition solange nicht getilgt, bis der Täter erwischt worden ist und ihm die Strafe zugefügt werden kann, die er oder seine Familienmitglieder auf Grund seiner Taten zu erwarten haben. Die afghanische Gesellschaft wurde in dem mehr als 30jährigen Krieg so emotionalisiert, dass trotz der Beilegung der Konflikte auf Basis der Blutrache es immer wieder zu Auseinandersetzungen unter den beteiligten Konfliktfamilien kommt, die auch zu Todesfällen führen, somit der Konflikt weitergetragen wird. Nach dem Sturz des kommunistischen Regimes, als der Bürgerkrieg ausgebrochen ist, wurden die ehemaligen Kommunisten pauschal von den Mujaheddin-Kommandanten verfolgt. Heutzutage werden Kommunisten nicht mehr als solche verfolgt. Es werden nur Leute verfolgt, welche persönliche Feinde hinterlassen haben. Nach den bisherigen Angaben des Zeugen waren weder Keramuddin, noch Mohammad Fahim, persönlich betroffen. Sie waren damals Kommandanten und Verantwortliche der Mujaheddin-Partei Jamiat-e Islami. Sie werden dem BF wegen seines Vaters nicht persönlich verfolgen, aber die Opfer durch die Handlungen des Vaters des BF können sich bei den afghanischen Sicherheitskräften, wo Personen, wie Keramuddin und Fahim Einfluss haben, welche aus Panjshir stammen, beschweren, damit sie ihnen helfen, den BF aufzugreifen. Wenn das Familienmitglied des Opfers oder ein Opfer des Zeugen selbst persönlich nicht imstande ist, den Zeugen bzw. seinen Sohn im Wege der Selbstjustiz zu bestrafen. Unter Selbstjustiz verstehe ich, wenn jemand bewaffnet ist, dass er seinen Feind überfällt, zum Beispiel den BF, oder ihn im Hinterhalt erschießt. Selbstjustiz ist üblich bei Blutrache.

VR: Ist es wahrscheinlich, dass der BF als Sohn des Zeugen in Afghanistan erkannt würde?

SV: Die afghanische Gesellschaft ist weiterhin eine traditionell-kollektive Gesellschaft. Wenn ein junger Mensch nach jahrelangem Aufenthalt im Ausland, wie der BF, nach Afghanistan zurückkehrt, muss er versuchen, einen Anschluss an seine Familienmitglieder und an die Bevölkerungsgruppe, welcher seine Eltern angehören, zu finden. Aus diesem Grund wird er bald als Sohn des Zeugen in seinen Heimatregionen erkannt werden. Somit wird auch er bei den Feinden seines Vaters bekannt, sobald er sich in Afghanistan aufhält.

VR: Werden Personen, die als sog. "westlich geprägte Rückkehrer" erkennbar sind in Afghanistan verfolgt, droht diesen Personen Gefahr und wenn ja, welche?

SV: Nein. Diesen Personen droht keine Gefahr. Nach dem Beginn des sowjetisch-afghanischen Krieges haben 5 Millionen Personen Afghanistan verlassen. Diese Fluchtbewegung hat sich auch bis heute fortgesetzt. Nach der Machtübernahme der Mujaheddin 1992 und nach dem Taliban-Sturz haben Millionen von Menschen versucht, sich wieder in Afghanistan anzusiedeln. Viele Kinder dieser Rückkehrer waren und sind im Ausland aufgewachsen. Teilweise können diese Kinder auch die afghanische Sprache nicht mehr und zu diesem Personenkreis gehören auch Kinder, welche im europäischen Ausland aufgewachsen sind. Nach meiner Beobachtung hat die afghanische Gesellschaft kein Problem mit diesen Rückkehrern, zumal fast jede dritte Familie in der afghanischen Gesellschaft ein Familienmitglied im europäischen Ausland hat.

VR: Ist es für Sie plausibel, dass es während des kommunistischen Regimes zu Menschenrechtsverletzungen von Geheimdienst- oder Militärmitgliedern, wie dem Zeugen, an verschiedenen Personen gekommen ist?

SV: Für die Menschenrechtsverletzungen des kommunistischen Regimes hat die UN einen eigenen Menschenrechtsbeobachter Dr. Professor Ermacora bestellt. Er hat in zahlreichen Reporten für die UNO die Menschenrechtsverletzungen unter dem kommunistischen Regime festgehalten. Aus diesen Berichten geht hervor, dass die kommunistischen Militärs und die Mitglieder der Geheimdienste und auch Mitglieder der Sepah-e Enqlab nicht nur gegen ihre Gegner, nämlich die Widerstandsparteien, Menschenrechtsverletzungen begangen haben, sondern auch unzähligen zivilen Personen, die sich nicht gegen diese Handlungen wehren konnten. Tausende Menschen sind im Gefängnis unter Folter getötet worden oder zum Krüppel geworden. Hunderttausende Menschen wurden durch Bombardements oder durch Zerstörung ihrer Dörfer getötet.

Die Angaben des Zeugen machen deutlich, dass er an diesen Konflikten aktiv beteiligt war und seine Handlungen zu schweren Schädigungen von Personen geführt hat.

Ergänzend brachte der Vertreter des BF vor, dass etwaige Menschenrechtsverletzungen, an denen der Vater des BF beteiligt gewesen sei, nicht dem Sohn zur Last gelegt werden könnten. Der BF sei zum Zeitpunkt der Flucht aus Afghanistan ein Kind von 7 Jahren gewesen. Als Alleinstehender ohne Familienangehörige sei der BF im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan besonders verletzlich und mit einem so genannten normalen Rückkehrer nicht zu vergleichen. Zur Frage der Blutrache im oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten und zu den zu Beginn der mündlichen Verhandlung dem BF in Kopie übergebenen Informationen und Länderberichten (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Afghanistan, vom 28.01.2014, das ecoi.net-Themendossier: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für XXXX vom 20.02.2014, mehrere Anfragebeantwortungen des Österreichischen Roten Kreuzes, Accord zum Thema "Blutrache" (a-6633 Afghanistan vom 25.03.2009; a-7890-1 Afghanistan vom 07.02.2012 samt Nachtrag vom 10.02.2012) sowie das Gutachten zur Blutrache und Ehrenmord in Afghanistan, Maga Zerka Malyar vom 27.07.2009 zum Parteiengehör) gab der Vertreter des BF keine weitere Stellungnahme ab.

Die Niederschrift der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 07.04.2014 wurde der der Verhandlung fern gebliebenen Erstbehörde mit E-Mail vom 07.04.2014 übermittelt.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2. 1 Getroffene Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem, für die Entscheidung maßgeblichem Sachverhalt aus:

2.1. 1 Der volljährige BF ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Er stammt aus der Provinz XXXX, im Distrikt XXXX, im Ort XXXXXXXXXXXX. Er wurde am XXXX in XXXX geboren und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Der BF verließ XXXX im Alter von etwa XXXX Jahren mit seinem Vater Afghanistan und lebt seitdem in Österreich. Er spricht seine Muttersprache Dari kaum und hat in Österreich die Volks- und Hauptschule erfolgreich besucht. Er beherrscht daher Deutsch und Englisch entsprechend in Wort und Schrift. Er ist strafrechtlich unbescholten.

2.1. 2 Der Vater des BF war Mitglied der Volksdemokratischen Partei Afghanistans und hat nach dem Studium auf der Militäruniversität mehrere Jahre - zumindest ab 1983 bis zum Ende des kommunistischen Regimes - beim Militär in verschiedenen Rängen, zuletzt als Offizier im Rang eines Majors, gedient. Insbesondere als Kommandant einer Sonderaufklärungseinheit zählte es zu seinen Aufgaben die Standorte der Gegner, ihre Waffen sowie auch konkrete Personen sog. Konterrevolutionäre bzw. Regierungsgegner auszumachen und diese Informationen an den Geheim- bzw. Sicherheitsdienst weiterzuleiten. Die gemeldeten Personen wurden vom Geheimdienst in weiterer Folge verhaftet, aber auch gefoltert bzw. körperlich misshandelt. Selbst Tötungen können nicht ausgeschlossen werden. Wegen seiner Zugehörigkeit zur kommunistischen Armee und Volksdemokratischen Partei wurde der Vater des BF nach dem Sturz der Nadjibulah-Regierung selbst verhaftet und während eines ca. 10 Monate dauernden Gefängnisaufenthalts körperlich misshandelt bzw. gefoltert. Sowohl Keramoddin, der Leiter der Geheimdienststelle, wo der Zeuge inhaftiert worden war, als auch der damalige Chef des Geheimdienstes, Mohammad Fahim, hassen den Vater des BF aus persönlichen Gründen und wegen seiner Zugehörigkeit zur Armee und zur VDPA. Weiters wurde der Vater des BF wegen seiner Arbeit im Dienste der kommunistischen Regierung von der Familie des in seinem Heimatort in seiner Anwesenheit getöteten Nachbarn, XXXX, für dessen Tod verantwortlich gemacht. Aus Angst vor Racheakten dieser Personen hat der Vater des BF mit seinem damals erst siebenjährigen Sohn, dem BF - so wie im Übrigen auch drei weitere Brüder des Vaters des BF, die wie dieser zur selben Zeit Mitglied der VDPA waren bzw. für die Polizei oder den Geheimdienst der Nadjibulah-Regierung gearbeitet haben - Afghanistan verlassen.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, das der BF als leiblicher Sohn des Zeugen im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland mit dem Leben bedroht oder einer solchen Verfolgung gleichzuhaltenden unmenschlichen Behandlung ausgesetzt ist.

2.1. 3 Lage in Herkunftsstaat:

Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Politische und administrative Ämter werden oft willkürlich vergeben; Eignung, Befähigung und Leistung spielen bei der Besetzung eher eine untergeordnete Rolle. Eine wesentliche Rolle spielen hingegen im Vielvölkerstaat Afghanistan informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen häufig aus. Politische Allianzen werden oft nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Dadurch kommt es für Außenstehende immer wieder zu überraschenden Koalitionswechseln und dem Herauslösen von Einzelpersonen aus bestehenden politischen Verbindungen unabhängig von Parteistrukturen.

(Quelle: AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan)

In den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 erschwerten die Dynamiken von Politik und Sicherheit jedoch den Schutz von Zivilisten und begrenzten den Zugang zu Menschenrechten. Dem verstärkt forcierten Übergang der Sicherheitsverantwortung von internationalen Militärkräften zu afghanischen Kräften sowie der Schließung von internationalen Militärbasen standen vermehrt Attacken durch regierungsfeindliche Elemente (AEG) auf die ANSF, insbesondere an Checkpoints und bei strategischen Autobahnen gegenüber. Die Bemühungen der Aufständischen ihren territorialen Einfluss in umkämpften Gebieten durchzusetzen, führte zu vermehrten Bodenkämpfen zwischen AEG, Pro-Regierungselementen und Pro-Regierungskräften. Besonders afghanische Sicherheitskräfte und Zivilisten wurden in den Kämpfen oder von unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) häufiger getötet oder verletzt. Der Anstieg ziviler Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 kehrte die Abnahme ziviler Opfer und Verletzter, die im Jahre 2012 verzeichnet wurde, um. Die Opferzahl erreichte den hohen Wert von 2011.

(Quelle: UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan (7.2013):

Afghanistan; Mid-Year Report 2013; Protection of Civilians in Armed Conflict)

Insgesamt sammelte UNAMA für die ersten zehn Monate des Jahres 2013 Daten zu 2568 zivilen Todesopfern und 4826 zivilen Verletzten. Damit wurde ein Anstieg von 13% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 verzeichnet. Um die 75% der Opfer wurden regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben. Deren Einsatz von unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtungen (IEDs), inklusive komplexer Attacken und Selbstmordattentate, verursachten 49% aller Opfer und stellten weiterhin die größte Gefahr für Zivilisten dar. 10% der zivilen Opfer rechnete die UNAMA Pro-Regierungstruppen zu. 11% der Opfer wurden Bodenoperationen und Attacken zugerechnet, die keiner Partei zugeschrieben werden konnten. Aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und Pro-Regierungstruppen wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2012 456 Zivilisten getötet und 1454 verletzt. Dies stellt einen Anstieg von 36% zum Vergleichszeitraum 2012 dar. Besonders signifikant war er mit 52% in den östlichen Regionen Es wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2013 89 Selbstmordanschläge durch die Vereinten Nationen erfasst, gleich viele wie im Jahr 2012, 45 dieser waren in den Provinzen Kandahar, Helmand, Paktika und XXXX.

(Quelle: UNSC- U.N General Assembly und Security Council (6.12.2013): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security)

Ende Mai wurde ein Selbstmordattentat auf das Anwesen des Gouverneurs der Provinz Panjshir durch die Islamic Movement of Uzbekistan (IMU) und die Taliban durchgeführt. Den Sicherheitskräften gelang es allerdings eine Autobombe vor Ort zu entschärfen. Vier Polizisten wurden verletzt, die sechs Angreifer getötet.

(Quellen: LWJ - The Long War Journal (1.6.2013): IMU, Taliban launched joint suicide assault in Panjshir, (IMU) (LWJ 1.6.2013; Xinhua (29.5.2013): Taliban storm governor office building in Afghan Panjshir province, 7 killed).

Diese Attacke war die erste dieser Art im Panjshir Tal seit Oktober 2011. Das Tal gilt als stark gegen die Taliban eingestellt und die Provinz Panjshir als besonders friedlich. Die Attacken der Taliban verstärkten sich nach der Ausrufung der Frühjahrsoffensive. Im Rahmen der Frühjahrsoffensive verübten die Taliban am 24.5.2013 auch eine Attacke auf den Compound der International Organisation for Migration in XXXX. Dieser folgte ein fünfstündiges Gefecht Ein Polizist und zwei Angreifer wurden dabei getötet, 10 Personen verletzt.

(Quellen: Reuters 29.5.2013): Suicide bombers attack peaceful province in Afghan north; Reuters (24.5.2013): Taliban attack international compound in Afghan capital)

Blutrache und Ehrenmord

Der Rechts- und Ehrenkodex der Paschtunen, der Paschtunwali zählt zu den sogenannten Stammesgesetzen. Es handelt sich um Normen und Werte, zur Anleitung der sozialen Interaktion in der paschtunischen Gesellschaft. Von großer Bedeutung ist das auf die "Verteidigung der eigenen Interessen" gerichtete Tura-Konzept. Danach lebt das männliche Individuum in einer ihm feindlich gesonnen Umwelt, die ihm jederzeit seine Lebensressourcen (Frauen, Land etc.) und seine Position innerhalb der Gesellschaft streitig machen will. Diese Umstände fordern ein aggressives und kriegerisches Verhalten vom Paschtunen, mit dem er alles verteidigt, „worauf er einen Anspruch zu machen glauben kann." Manifestiert wird dieses Weltbild insbesondere in der Forderung nach Badal. Badal bedeutet „Ausgleich" in der Form von „Vergeltung nach dem Prinzip, Aug um Aug, Zahn um Zahn, Leben um Leben". Bei Verlust eines verteidigungsfähigen Mannes einer Gruppe, muss „dem Aggressor ebenfalls eine Verminderung seiner Verteidigungsfähigkeit zugefügt werden, um das vorher bestehende Ausgangsstadium und Gleichgewicht der Kräfte wiederherzustellen." Zwar beinhaltet das Tura-Konzept auch die Forderung nach Nanawate, das als befriedendes Mittel eingesetzt wird. Doch fördert dieses nur nach erfolgtem Badal das Prestige des Paschtunen und Angebot und Annahme von Nanawate vor der Vergeltung gelten als Zeichen für Feigheit und Verteidigungsunfähigkeit und haben einen Ehrverlust zur Folge.

Zu den schweren Normverstößen (Terai) zählen insbesondere 1. Tötung oder versuchte Tötung eines Menschen, ob unverschuldet oder verschuldet, 2. Körperverletzung oder versuchte Körperverletzung, d.

h. „jede dauerhafte und nicht dauerhafte Einschränkung eines Individuums in seiner körperlichen Funktionsfähigkeit" und 3. Ehrverletzung oder versuchte Ehrverletzung, d. h. „der durch Aktionen oder verbale Äußerungen dokumentierte Zweifel an der moralischen und ethischen Integrität des Individuums oder Gemeinwesens".

Kommt es zu einem Normbruch, so wird dieser vom betroffenen Individuum festgestellt und die weitere Sanktionierung der Tat liegt in seiner Hand. Die Öffentlichkeit schreitet nicht in den Konflikt ein. Befriedungsversuche scheitern meist. Um ihre Ehre wiederherzustellen und sich nicht der Feigheit verdächtig zu machen, bevorzugen meist beide Parteien die Konfliktlösung durch Badal. Das Badal stellt eine legitime Reaktion dar, wenn es in seinem Ausmaß der Tat gleichgestellt ist. Das erreichte Badal bedeutet jedoch nicht immer das Ende des Konflikts. Eine Reaktion der Gegenpartei bricht zwar erneut mit der Norm, jedoch ist sie im Sinne des Rechts auf Blutrache legitim und wird auch vom Gemeinwesen anerkannt. Aus diesem Grund ist eine Eskalation der Konflikte nicht selten.

Das Paschtunwali führte zu einer Ordnung und bot die Existenzgarantie für die Paschtunen. Ein Teil dieses Kodex, mit modernen Rechtsnormen verwoben, könnte eine zukünftige afghanische Rechtsnorm bilden, die auch einfacher von der afghanischen Gesellschaft akzeptiert werden würde. Viele Elemente des Paschtunwali, z. B. die Jirgas, wurden vom afghanischen Staat übernommen. Als die Amerikaner nach dem 11. September 2001 auf der Suche nach einer Neustrukturierung Afghanistans waren, war es die Loya Jirga, die der Regierung Karzai ihre Legitimität gab.

Im Laufe der Zeit wurde das Paschtunwali überwiegend mündlich, teilweise auch schriftlich fixiert. Die zunächst für die Zusammenarbeit der Stämme und Sippen konzipierten Direktiven des Paschtunwali avancierten nicht nur zu Werten der Gemeinschaft, sondern nahmen auch regulative Funktionen ein. Gesetze wie Gastrecht, Asadi (Freiheit), Esteqlal oder Khpolwaki (Unabhängigkeit) sind in allen afghanischen Volksgruppen und Ethnien vorhanden, allerdings nicht unter dem Begriff Paschtunwali. Über ein straffes Stammesrecht verfügen jedoch nur Turkmenen und Paschtunen.

Die Blutrache ist ein Prinzip zur Sühnung von Verbrechen, indem Tötungen durch Tötungen gerächt werden. Innerhalb der Fehde, stellt die Blutrache die Ultima Ratio der Konfliktbewältigung dar. Der Ehrenmord bezeichnet die vorsätzliche Tötung bzw. Ermordung eines Menschen, durch die, aus der Sicht des Täters, die Ehre einer bestimmten Person oder einer Personengruppe oder des Getöteten vermeintlich wiederhergestellt werden soll. In der Praxis ist eine klare Unterscheidung oftmals nur schwer möglich, da in vielen Fällen ein Ehrenmord die Ursache für eine Blutrache sein kann. Bei der Blutrache straft die Familie des Opfers den Täter und seine Familie aus der Absicht heraus, die vermeintlich verlorene Familienehre wiederherzustellen. Motive und die Praxis der Blutrache sind eins zu eins auch in Afghanistan zu finden. Auch dort üben die Familie und Angehörigen bzw. der Stamm des Opfers - je nach der Schwere der Tat - Rache an dem Täter, seiner Familie bzw. seinen biologischen männlichen Verwandten oder - im Falle der Ausbreitung des Konfliktes auf die Stammesebene - an den Stammesangehörigen, was eine hohe Anzahl an Opfern fordern kann. Die Tat wird durch den Paschtunwali gerechtfertigt.

Der Staat und die Regierung in Afghanistan waren noch nie in der Lage, im ganzen Land die Selbstjustiz zu verhindern und die Täter zur Verantwortung zu ziehen, besonders nicht in den letzten drei Jahrzehnten, in denen im ganzen Land Kriegszustand herrschte. Durch die kriegerischen Auseinandersetzungen wurden zudem zahlreiche Schulen und Ausbildungszentren zerstört, dementsprechend ist das Bildungsniveau zurückgegangen.

Häufigste Auslöser von Konflikten, die in weiterer Folge Blutrache verursachen sind bei den Afghanen Sar (Kopf), Zan (Frau) und Zamin (Land). Sar (Kopf) umfasst Tötungsdelikte, Körperverletzungen und Verstöße gegen die Ehre des Individuums oder Gemeinwesens. Nach Tötungen beginnt die Blutrache. Der Täter wird von der Gegner-Familie getötet oder er flieht und verlässt die Ortschaft. Das trifft meist zu, wenn der Täter behördlich nicht festgenommen und gerichtlich verfolgt wird. Die Gründe und Umstände unter denen es zu Blutrache kommt, unterscheiden sich im gesamten Land kaum voneinander. In den paschtunischen Gebieten steht das Gewohnheitsrecht, bedingt durch die Stammesstruktur und deren Gepflogenheiten, meist an erster Stelle. Die Menschen wenden sich dort für gewöhnlich nur dann an den Staat, wenn alle gewohnheitsrechtlichen Bemühungen aussichtslos geblieben sind und ein Konflikt bereits jahrelang andauert. Unterschiede sind allerdings in der Frage nach dem Betroffenenkreis zu beobachten. In den paschtunischen Gebieten breitet sich der Kreis auf die männlichen Verwandten ersten Grades der auf- und absteigende Linie der männlichen Geschwister und deren männlicher Abkömmlinge, weiters auf Onkel und deren Söhne, Cousins und deren Söhne und sogar auf diejenigen, die dem Feind Schutz gewährt haben, aus. Dieselbe Verwandtschaftslinie ist auch bei der verfeindeten Partei betroffen. Das ist der Grund, warum sich Konflikte, die länger dauern, zunächst auf die Ebene des Dorfes und in weiterer Folge auf die Stammesebene ausbreiten.

In Norden, Nordosten sowie dem Zentrum des Landes, die von anderen afghanischen Volksgruppen besiedelt sind, ist der Betroffenenkreis auf den Vater, den Bruder und dessen Söhne sowie den Onkel und dessen Söhne beschränkt.

In Nord- und Zentralafghanistan fühlen sich die Menschen zur Selbstjustiz verpflichtet, wenn die Zentralregierung zu schwach ist, um den Menschen den notwendigen Schutz zu gewähren und ihre Rechte zu sichern. Somit kann eine Verpflichtung zur Blutrache entstehen. Der Gesellschaftsdruck ist ähnlich groß wie in den paschtunischen Gebieten. Die Pflicht zur Blutrache wird de facto von der Gemeinschaft vorgeschrieben. Gleiches gilt für den Nordosten. Um den Namen und die Ehre der Familie zu schützen, wird die Blutrache verübt und zwar als Pflicht. Es ist in dieser Provinz, die auch teilweise von Paschtunen besiedelt ist, und unter den Paschtunen zum großen Teil üblich, dass, wenn es dem Betroffenen in seinem Leben nicht gelingt, Rache zu nehmen, diese Verpflichtung an seine Kinder übertragen wird. Diese sind dann verpflichtet, die Rache, die der Vater zu Lebzeiten nicht nehmen konnte, auszuführen.

Zur Annahme einer Kompensationszahlung (Nek) ist die Opfer-Familie im Falle einer Tötung meist nur bereit, wenn sie zu schwach ist, um eine legitime Rache mit den daraus folgenden Reaktionen der gegnerischen Gruppe durchzufechten, denn nur dann wäre die Annahme der Zahlung ohne Prestigeverlust möglich. Auch die Täter-Familie wird in der Regel das Zahlen eines Nek weit von sich weisen, um nicht in den Verdacht der Feigheit zu kommen und mit dem Vorwurf konfrontiert zu werden, Angst vor der Badal-Reaktion der Gegner zu haben. Nur im Falle eines offensichtlichen und eindeutigen Unglücksfalles kann Zahlung und Annahme eines Nek auf eine Ersttötung ohne Prestigeverlust für beiden Seiten erfolgen.

Zwischen der letzten Aktion innerhalb der Auseinandersetzung und Konfliktbeilegung vergehen in der Regel mehrere Jahr, denn die Parteien warten auf den richtigen Moment und zeigen meist keine Eile. Nach der Ausübung des Racheaktes, durch den die Ehre wiederhergestellt wird, ist es möglich, dass die Familie wieder an den Geburtsort bzw. Hauptwohnsitz zurückkehrt. Wenn sie aber weiterhin nicht in der Lage ist, neben dem mächtigen Feind zu leben, wird sie die Gegend für immer verlassen. In den Städten wenden sich die Familien auch an die staatlichen Behörden. Wenn ihre Erwartungen nicht erfüllt werden, kommt zum Schutz der Familienehre wieder Selbstjustiz in Betracht.

Vor dem Krieg war es dem Staat möglich, sich in diese Konflikte einzumischen und somit die Kämpfe einzudämmen. Nachdem die jeweiligen Zentralregierungen in den letzten drei Jahrzehnten jedoch nicht in der Lage waren, das ganze Land unter ihre Kontrolle zu bringen, sowie aufgrund des andauernden Kriegszustandes und einer nicht funktionierenden Staatsgewalt, kommt es immer öfter zu Fällen von Selbstjustiz und die regionalen Machthaber bzw. Kommandanten haben das Sagen.

(Quelle: Gutachten zu Blutrache und Ehrenmord in Afghanistan, Mag.a Zerka Malyar, 27.07.2009)

Auf das Phänomen der Blutrache geht auch der UNHCR in seinem Update zu den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom Dezember 2007 (Eligibility Guidelines) allgemein ein. Diese bestehe aus einem langfristigen Zyklus von Racheakten. Die Familie eines getöteten oder anderweitig geschädigten oder entehrten Opfers würde versuchen, die Täter beziehungsweise deren Familien oder Stammesangehörigen zu töten, zu verletzen oder öffentlich zu demütigen. Die Tradition der Blutrache habe sich im Zuge jahrzehntelangen Krieges und Konfliktes ausgebreitet und sei jetzt auch unter bewaffneten Gruppen üblich, inklusive solche nicht-paschtunischer Herkunft wie Tadschiken, Usbeken und Hazaras. Personen, die als Täter einer Handlung betrachtet würden, sind das Hauptziel von Blutrache. Weitere Personengruppen, die von Blutrache betroffen werden könnten, sind unter anderem nahe Verwandte solcher Personen, darunter auch Kinder, sobald sie die Volljährigkeit erreicht haben.

(Quelle: ACCORD/UNHCR: 11th European Country of Origin Information Seminar; Vienna, 21 - 22 June 2007: Country Report Afghanistan, November 2007)

In einem Positionspapier vom Februar 2009 vermerkt die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) bezüglich Personen, denen Blutrache angedroht worden ist: "Die Sicherheit von Personen, denen Blutrache angedroht wurde, ist nicht gewährleistet. Das -Recht- der Blutrache gilt heute noch vor allem in den ländlichen Stammesgebieten. Es kann über mehrere Generationen vererbt werden und alle männlichen Mitglieder eines Klans betreffen."

(Quelle: SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe: Asylsuchende aus Afghanistan - Position der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH, 26. Februar 2009)

Der Afghanistan-Experte Antonio Giustozzi hält in seinen "Afghanistan Notes" vom Juni 2006 fest, es gebe in Afghanistan eine Kultur der Blutrache, die Großteils ein paschtunisches Phänomen sei, nun jedoch aufgrund der Nähe der verschiedenen Gemeinschaften auch von anderen ethnischen Gruppen praktiziert werden könnte. Bei einer Blutrache werde normalerweise der ranghöchste Mann zum Ziel, doch könne sie sich bis hin zu den Töchtern ausdehnen. Zur Blutrache komme es, wenn ein "Verbrechen" (wrongdoing) nicht durch Stammesmechanismen beigelegt werden konnte.

Der Anthropologe Thomas Barfield schreibt in einem Aufsatz vom Juni 2003, dass Mord die wichtigste Ursache für ein Verlangen nach Blutrache sei. Diese richte sich im Normalfall allein gegen den Mörder, doch könnten unter bestimmten Umständen dessen Brüder oder andere Verwandte in männlicher Linie zu Ersatzzielen werden, während Frauen und Kinder davon ausgeschlossen seien.

(Quelle: Barfield, Thomas: Afghan Customary Law and Its Relationship to Formal Judicial Institutions, 26. Juni 2003)

2.2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des den BF betreffenden dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes sowie dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2.1. Die Person, Herkunft, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit gelten mangels vorliegender Dokumente auf Grund der diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des BF vor der Behörde erster Instanz und vor dem Bundesverwaltungsgericht in Zusammenschau mit den mit diesen überstimmenden ebenfalls glaubwürdigen Aussagen des als Zeugen vernommenen leiblichen Vaters des BF vor dem Bundesverwaltungsgericht als erwiesen.

2.2.2. Grundlage für die getroffenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan und dem Umgang mit Blutrache und Ehrenmorden stellen die angeführten Quellen dar. Diese Berichte verschiedener anerkannter und zum Teil in Afghanistan agierender Institutionen, ergeben ein schlüssiges und nachvollziehbares Gesamtbild der Situation im Heimatland des BF. Angesichts der Seriosität der genannten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht an der Richtigkeit der Darstellung kein Zweifel. Der BF hat diese Quellen, die ihm in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.04.2014 übergeben wurden, weder in Abrede gestellt, noch ist er ihnen entgegen getreten. Auch hat der BF auf eine Stellungnahme hierzu ausdrücklich verzichtet.

2.2.3. Glaubwürdig sind auch die gleichlautenden Vorbringen, die der zum Zeitpunkt der Flucht aus Afghanistan siebenjährige BF betreffend seine Erinnerungen während des gesamten Verfahrens getätigt hat. Sowohl die Flucht als auch insbesondere die Gründe für das Verlassen des Heimatlandes werden durch die insoweit schlüssigen, widerspruchsfreien und vor dem Hintergrund der afghanischen Verhältnisse plausiblen Aussagen des Zeugen in der mündlichen Verhandlung ergänzt bzw. bestätigt. Die Schilderungen vor dem Bundesverwaltungsgericht waren stimmig und nachvollziehbar und der BF sowie der Zeuge machten jeweils persönlich und in der Gesamtschau einen glaubhaften Eindruck.

Der in der mündlichen Verhandlung hinzugezogene Sachverständige für Afghanistan, bezeichnete die Aussagen des Zeugen schlüssig als authentisch und stellte in seinem Gutachten ausdrücklich und nachvollziehbar fest, dass durch die Tätigkeit des Zeugen und seiner Brüder Menschen schwer geschädigt bzw. möglicherweise auch getötet wurden, wodurch eine Blutrache entstanden ist. Diese Blutrache richtet sich, aufgrund der in Afghanistan bestehenden Sippenhaftung im vorliegenden Fall, wenn der eigentliche Täter, der Vater des BF, nicht greifbar ist, gegen dessen Sohn. Selbst wenn der BF wie im gegenständlichen Fall schon aufgrund seines damaligen Alters nicht an den Konflikten beteiligt war, gehört er aufgrund dieser Vorkommnisse in seinem Heimatland einer sog. Konfliktfamilie an. Es kann demnach nicht ausgeschlossen werden, dass der BF von den Feinden der ursprünglichen Täter, einerseits dem Zeugen und andererseits seiner Brüdern, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wegen der Taten seines Vaters oder der Onkel von deren Feinden verfolgt und auch getötet wird.

Die vom BF ebenfalls ins Treffen geführte Gefahr als westlich geprägter Rückkehrer erkannt und deshalb im Falle einer Rückkehr einer Gefahr ausgesetzt zu sein, ist hingegen nicht nachvollziehbar. Wie der Sachverständigen in seinem Gutachten am 07.04.2014 stimmig und nachvollziehbar feststellt, ist sowohl die Flucht, aber auch die Rückkehr von Menschen in Afghanistan bereits alltäglich, sodass die afghanische Gesellschaft demzufolge kein Problem mit Rückkehrern und daher auch nicht mit dem BF im Falle seiner Rückkehr haben würde.

Zusammenfassend geht die erkennende Richterin daher davon aus, dass ausschließlich die Handlungen des Vaters sowie die der Onkel des BF, woraus eine Situation der Gefahr von Bedrohung und Verfolgung aus dem Titel der Blutrache auch insbesondere gegenüber dem BF entstanden ist, die Ursache für die Flucht des BF aus Afghanistan darstellt. Auch heute ist nicht auszuschließen, dass der BF wegen dieser Umstände im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan bedroht, verfolgt und unter Umständen getötet werden würde.

2.3. Rechtliche Beurteilung

2.3. 1 Zuständigkeit und gesetzliche Grundlagen:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 idgF) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden anzuwenden.

Gemäß Art. 151 Abs 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 idgF alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs 20 AsylG 2005 idgF) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, liegt gegenständlich die Zuständigkeit der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigen Einzelrichterin vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG idgF bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zweck des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG idgF sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. Nr. 87/2012 idgF entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß §§ 16 Abs 6 und 18 Abs 7 BFA-VG idgF sind die §§ 13 Abs 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

2.3.2. Zu Spruchpunkt I

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "begründete Furcht vor Verfolgung" (VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthalts zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011 ua).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Aufgrund des durchgeführten und oben dargestellten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts ist im gegenständlichen Fall festzuhalten, „dass ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen dann zur Flüchtlingseigenschaft führt, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft". Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Verfolgungsgefahr im Falle ihres Zusammenhangs mit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen Gruppe", nämlich der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie Asylrelevanz im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zu (VwGH 24.08.2007, 2006/19/0131; 21.03.2007, 2006/19/0083; 26.05.2009, 2007/01/0077 ua).

Wie zuvor ausgeführt, waren die Vorbringen des BF und seines als Zeugen einvernommenen leiblichen Vaters in ihrer Zusammenschau betreffend die drohende Verfolgung des BF nachvollziehbar und glaubwürdig. Wie auch der Sachverständige ausdrücklich bestätigte, legen diese Aussagen den Zusammenhang mit dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen Gruppe" - der Sachverständige spricht von der Zugehörigkeit des BF zu einer sog. Konfliktfamilie - offen. Dies trifft insbesondere auch dann zu, wenn für die Verfolgung des Vaters des BF keine Konventionsgründe ausschlaggebend sind oder diesem der staatliche Schutz aus Konventionsgründen versagt wird (VwGH 21.02.2007, Zl. 2006/19/0083). Im vorliegenden Fall wird sich die Rache bloß wegen seiner mit den Tätern gemeinsamen oder von ihnen herrührenden Abstammung selbst dann gegen den BF richten, wenn er an den Handlungen, die seinem Vater oder seinen Onkeln zur Last gelegt werden und die jedenfalls zu schweren Schädigungen von Menschen bzw. unter Umständen auch zu deren Tod geführt haben, nicht beteiligt war. Mangels Vorliegen anderer Anhaltspunkte ist unter Zugrundlegung der getroffenen Feststellungen auch zu bejahen, dass die Gefahr der Verfolgung und erheblicher Eingriffe durch geschädigte Personen bzw durch deren Familienangehörige gegenüber dem BF auch aktuell weiterhin drohen.

Nach Lage des Falles ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten, dass der BF angesichts der ihn bedrohenden Blutrache in Afghanistan ausreichend geschützt werden kann. Zufolge der unbestrittenen, auf verschiedene, seriöse Quellen und das im konkreten Fall ebenfalls dazu eingeholte Sachverständigengutachten beruhenden Feststellungen sind die Behörden im Heimatstaat des BF bei Blutfehden allgemein weder in der Lage noch Willens, einzugreifen, um Personen vor der Bedrohung durch frühere Opfer oder deren Familien zu schützen. Eine Bedrohung aus Blutrache ist in der gesellschaftlichen Wirklichkeit Afghanistans nicht von vornherein auszuschließen (VwGH 07.10.2008, Zl 2006/19/0706). Ursächlich für diese Situation ist neben dem noch immer in Gebieten nur mangelhaft vorhandenen staatlichen Strukturen und der Schwäche der gesetzlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die Tatsache, dass der Staat und jene Personen, die für den Schutz des BF von staatlicher Seite zu sorgen hätten, dieselben kulturellen Werte der Blutrache teilen und akzeptieren, wie die jeweiligen Verfolger (In solchen Fällen, wo die fehlende Möglichkeit des Schutzes vor Verfolgung durch die staatlichen afghanischen Stellen offensichtlich ist, ist es jedoch nicht erforderlich, dass der Bedrohte den (aussichtslosen) Versuch unternimmt, eben bei diesen staatlichen Stellen auch tatsächlich um Schutz zu suchen (VwGH 19.07.2001, Zl. 99/20/0317; 04.03.2010, Zl 2006/20/0832).

Es bedarf des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503; 25.11.1999, Zl. 98/20/0523). Da der zum Zeitpunkt der Flucht knapp siebenjährigen BF aktuell in Afghanistan keine familiären Anknüpfungspunkte hat und angesichts der ihm dort drohenden Konsequenzen und der fehlenden Schutzgewährung durch die staatlichen Behörden kann in diesem Fall nicht davon ausgegangen werden, dass dem BF ein Ausweichen in einen anderen Landesteil (innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 3 Abs 3 Z 1 iVm § 11 AsylG 2005 idgF) möglich wäre.

Dem BF war daher gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 idgF war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

2.3.3. Zu Spruchpunkt II

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung in diesem Fall von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und der Flüchtlingseigenschaft ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der nunmehrigen Rechtslage unverändert übertragbar. Auch ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In der vorliegenden Beschwerde wurden konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung weder vorgebracht, noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Außerdem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Entscheidung war nur von Sachverhaltsfragen abhängig.

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