W169 1438272-1•BVwG W169 1438272-1
W169 1438272-1Tribunal Administrativo Federal21 de mai. de 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, geschlechtsspezifische<br/>Verfolgung, soziale Gruppe, westliche Orientierung, wohlbegründete<br/>Furcht
W169 1438272-1/9E
W169 1438273-1/7E
W169 1438274-1/7E
W169 1438275-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX XXXX XXXX, geb. XXXX, StA.: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.09.2013, Zl. 13 06.921-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.04.2014 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX XXXX XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX XXXX XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX XXXX XXXX, geb. XXXX, StA.: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.09.2013, Zl. 13 06.922-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.04.2014 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX XXXX XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG), der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX XXXX XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX XXXX XXXX, geb. XXXX, StA.: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.09.2013, Zl. 13 06.923-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.04.2014 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX XXXX XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) iVm § 34 Abs. 2 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX XXXX XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX XXXX XXXX, geb. XXXX, StA.: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.09.2013, Zl. 13 06.925-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.04.2014 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX XXXX XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) iVm § 34 Abs. 2 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX XXXX XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Gang des Verfahrens
1. Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige von Afghanistan und Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken, reisten am 26.05.2013 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 27.05.2013 Anträge auf internationalen Schutz. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin und der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag führte die Erstbeschwerdeführerin zum Fluchtgrund aus, dass der Halbbruder ihres Ehegatten, XXXX, diesen mehrmals mit dem Umbringen bedroht habe. Er habe sehr viele Talibanmitglieder gekannt und sei gegen den Beruf gewesen, den ihr Mann ausgeübt habe. Ihr Mann habe in einem amerikanischen Büro als Supervisor gearbeitet. Der Halbbruder ihres Ehegatten habe zweimal versucht, ihren Mann umzubringen, was aber nicht gelungen sei. Ihr Mann sei seit ca. fünf Monaten verschollen und sie sei sich sicher, dass XXXX etwas damit zu tun habe. Zudem habe er die Erstbeschwerdeführerin zwingen wollen, ihn zu heiraten und er habe sie auch mehrmals geschlagen. Er habe zweimal versucht, ihre Söhne von der Schule zu entführen, weshalb ihre Kinder die letzten vier Monate nicht mehr zur Schule gehen hätten dürfen. Auch wolle er ihre Tochter mit seinem 48 Jahre alten Sohn zwangsverheiraten. Aus Angst um ihr Leben und das Leben ihrer Kinder habe sie sich entschlossen, ihre Heimat zu verlassen.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.09.2013 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie vor 17 Jahren ihren Ehegatten in Kabul geheiratet habe und nach wie vor aufrecht verheiratet sei. Sie habe mit ihren Kindern in Kabul im Haus ihres Ehegatten den oberen Stock bewohnt. Der untere Stock gehöre dem Halbbruder ihres Ehegatten, XXXX; er selbst habe dort jedoch nicht gewohnt, sondern die Wohnung vermietet. Ihre Kinder hätten in Kabul die Schule besucht, nach Abschluss des Schuljahres im November 2012 seien diese jedoch nicht mehr zur Schule gegangen.
Im Heimatland (Kabul) würden zwei Halbbrüder ihres Ehegatten, ihre Schwiegermutter und die Schwester des Ehegatten leben. Der Vater der Erstbeschwerdeführerin sei vor vier Jahren verstorben. Ihre zwei Brüder würden zusammen mit ihrer Mutter in einer Wohnung in Kabul leben; ihre Schwester sei verheiratet und würde auch in Kabul leben. Zudem habe sie dort noch zwei Tanten und drei Onkeln.
Sie sei in Kabul geboren und habe dort fünf Jahre lang die Schule besucht. Drei Jahre später habe sie ihren Ehegatten geheiratet. Sie habe in Afghanistan nie gearbeitet. Sie habe im Heimatland keine Probleme mit den Behörden gehabt, auch sei sie nie politisch tätig gewesen und habe keine Probleme aufgrund ihrer Religion oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Zum Fluchtgrund führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass ihr Ehegatte zuletzt in einem amerikanischen Unternehmen als Supervisor gearbeitet habe. Sein Halbbruder XXXX sei dagegen gewesen und habe zweimal versucht, ihren Ehegatten umzubringen. Ihr Ehegatte habe XXXX bei der Polizei angezeigt, dieser sei auch festgenommen, jedoch dann wieder freigelassen worden. Nach der Freilassung sei XXXX zu ihnen nach Hause gekommen und habe gedroht, dass er sie alle umbringen würde. Nach Dienstende am 05.01.2013 habe sie ihr Mann von unterwegs angerufen und gesagt, dass er gleich nach Hause kommen würde. Ihr Mann sei aber nicht nach Hause gekommen. Sie habe dann in der Firma ihres Mannes angerufen und sich nach ihm erkundigt. Diese habe ihr jedoch auch keine Auskunft geben können. Ihr Mann sei nun schon seit fünf Monaten verschollen und sie sei sich sicher, dass XXXX etwas damit zu tun habe. Er habe sich immer in ihre Angelegenheiten eingemischt; er sei ein Fundamentalist gewesen. Er habe immer gesagt, dass ihre Kinder zu Hause bleiben und nicht die Schule besuchen sollten. Er habe die Erstbeschwerdeführerin auch zwingen wollen, sie zu heiraten und habe sie auch mehrmals geschlagen. Zudem habe XXXX wenige Tage, nachdem ihr Mann verschwunden sei, versucht, ihre Kinder in eine Koranschule zu bringen, weshalb sie die Kinder die letzten vier Monate vor der Ausreise nicht mehr in die Schule geschickt habe. XXXX habe ihr auch vorgeschlagen, ihre Tochter - die Zweitbeschwerdeführerin - mit einem seiner Söhne zu verheiraten. Aus diesen Gründen habe sie sich entschlossen, ihre Heimat zu verlassen. Ihr Bruder habe einen Schlepper organisiert, welcher die Beschwerdeführerin und ihre Kinder nach Österreich gebracht habe.
Auf Vorhalt, dass sie verheiratet sei und nach islamischen Recht keine zwei Männer heiraten könne, führte die Beschwerdeführerin aus, dass XXXX davon ausgegangen sei, dass ihr Ehegatte tot sei. Von den afghanischen Behörden sei ihr Mann jedoch nicht für tot erklärt worden. Sie sei nach wie vor mit ihm verheiratet und nach islamischem Recht könne sie mit XXXX gar nicht verheiratet werden. XXXX habe sie zudem in ihrer Wohnung immer wieder geschlagen und an den Haaren gezogen. Bei ihren zahlreichen Familienmitgliedern hätte sie keinen Schutz finden können, zumal alle Angst vor XXXX gehabt und alle eigene Familien hätten. Aus Angst um das eigene Leben sei niemand bereit gewesen zu helfen. Zudem habe XXXX auch Zutritt zu ihrem Haus, zumal er das unterste Stockwerk vermietet habe. In der Wohnung ihres älteren Bruders, bei welchem auch ihre Mutter lebe, hätte sie mit ihren Kindern keinen Platz gehabt. Sie habe XXXX nicht angezeigt, da XXXX Mitglied der Taliban in Kabul sei und es sich bei ihm um einen sehr gefährlichen Mann handle. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, dass XXXX sie und ihre Kinder umbringen würde. In Österreich habe sie - abgesehen von ihren Kindern - keine Verwandten. Sie besuche derzeit einen Deutschkurs und lebe von der Grundversorgung. Sie arbeite nicht, sondern kümmere sich den ganzen Tag um ihre Kinder. Ihre Kinder würden in Österreich die Schule besuchen.
Nach Vorhalt von Länderfeststellungen zu Afghanistan führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie nicht nach Afghanistan zurückkehren wolle.
Im Rahmen der Einvernahme legte die Beschwerdeführerin diverse Beweismittel vor (u.a. Schulzeugnisse der Kinder, ihren Personalausweis; Fotos der Familie, einen Drohbrief aus dem Jahre 1433; eine Bestätigung über die Entführung ihres Mannes bzw. die Inhaftierung von XXXX; eine Bestätigung der Firma ihres Ehegatten, wonach dieser von Oktober 2011 bis Jänner 2013 dort gearbeitet habe sowie auch eine Empfehlung dieser Firma).
2. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 26.09.2013 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurden die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführer keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende an asylrelevante Merkmale im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anknüpfende Verfolgung in Afghanistan glaubhaft hätten machen können. Eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführer nach Afghanistan würde nicht vorliegen und ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet stelle keinen Eingriff in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Recht dar.
3. Gegen diese Bescheide wurde von den Beschwerdeführern fristgerecht Beschwerde erhoben und die Beweiswürdigung der angefochtenen Bescheide kritisiert. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso die belangte Behörde dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin keinen Glauben schenke. Es sei zwar richtig, dass es in Afghanistan verboten sei, zwei Männer zu ehelichen, jedoch gehe XXXX davon aus, dass der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin verstorben sei. Wahrscheinlich habe er ihn selbst getötet. Aus Sicht von XXXX zwinge er sie daher nicht zu einer verbotenen Eheschließung. Der Verweis auf die "Idda" im angefochtenen Bescheid sei daher völlig verfehlt, da sie im gegenständlichen Zusammenhang nicht anwendbar sei. Auch habe die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme ausdrücklich angegeben, dass sie keinen Schutz bei ihren Angehörigen finden hätte können, zumal sich diese vor XXXX bzw. den dahinter stehenden Taliban gefürchtet hätten. Es sei zwar richtig, dass XXXX einmal festgenommen worden sei, im Anschluss daran sei er jedoch wieder freigelassen worden und nur so habe es zum Verschwinden ihres Ehegatten kommen können. Bei richtiger Beweiswürdigung hätte die Behörde von der Glaubhaftmachung ihres Vorbringens ausgehen müssen und ihr und ihren Kindern die Flüchtlingseigenschaft aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe zuerkennen müssen. Bezüglich der frauenspezifischen Lage werde auf diverse Erkenntnisse des Asylgerichtshofes hingewiesen, welcher in überwiegender Rechtsprechung die Ansicht vertreten habe, dass die Situation der afghanischen Frauen auch nach dem Sturz der Taliban als Verfolgung im Sinne der GFK zu beurteilen sei. Schon aus diesen Gründen hätte die belangte Behörde den Status der Asylberechtigten zuerkennen müssen. Die Zweitbeschwerdeführerin , der Dritt- und Viertbeschwerdeführer seien in Afghanistan auf Privatschulen gegangen, die Erstbeschwerdeführerin halte sich nicht an die islamischen Kleidervorschriften und wolle, dass ihre Kinder in Freiheit aufwachsen und sie sich als Frau auch frei bewegen könne. Hätte die die Einvernahme durchführende Organwalterin ihre Einstellung richtig gewürdigt, hätte sie erkennen können, dass die Erstbeschwerdeführerin eine Frau "westlicher Prägung" sei und auch aus diesem Grunde in Afghanistan einer asylrelevanten Gefährdungslage ausgesetzt sei. Damit sich das erkennende Gericht darüber selbst ein persönliches Urteil bilden könne, beantrage sie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
4. Mit Schreiben vom 27.02.2014, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 03.03.2014, übermittelte die Erstbeschwerdeführerin einen ärztlichen Befund vom 10.01.2014 (mit der Diagnose posttraumatische Belastungsstörung), einen klinisch-psychologischen Bericht und einen Arztbrief vom 31.01.2014 betreffend die Erstbeschwerdeführerin über einen stationären Aufenthalt vom 30.01. bis 03.02.2014 wegen Hyperventilation mit den Diagnosen Angstsyndrom und Depression. Weiters führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie nach Erhalt des vollinhaltlich abweisenden Asylbescheides völlig am Boden zerstört und voller Ängste wegen einer allfälligen Abschiebung nach Afghanistan gewesen sei, was sich zunehmend negativ auf ihren Gesundheitszustand auswirke. Aus diesen Gründen befinde sie sich in psychotherapeutischer Behandlung im Therapiezentrum XXXX. Aktuell sehe sie sich auch in Österreich von ihrem Schwager bedroht, nachdem sie in einem Telefonat mit ihrer Mutter erfahren habe, dass ihr Schwager von ihrem Aufenthalt in Österreich Kenntnis erlangt habe.
Zum Beweis des diesbezüglichen Vorbringens legte die Beschwerdeführerin dem Schreiben eine Bestätigung des Therapiezentrums XXXX vom 07.02.2014 sowie ein E-Mail vom 11.02.2014 bei.
5. Am 02.04.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführer statt. Im Rahmen der Verhandlung wiederholte die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen ihre bereits getätigten Angaben und führte darüber hinaus an, dass sie im Alter von 13 Jahren mit ihrem Ehemann verheiratet worden sei. Von ihrem Ehemann aus habe sie zwar ihre eigene Familie besuchen dürfen, zu den restlichen Verwandten, wie Onkeln oder Tanten, habe sie jedoch keinen Kontakt pflegen dürfen. Seit ihrer Hochzeit habe sie mit ihrem Ehegatten, ihrer Schwiegermutter und ihren Kindern im oberen Stockwerk des Elternhauses ihres Ehegatten in Kabul gelebt. Das untere Stockwerk habe dem Halbbruder ihres Ehegatten namens XXXX gehört; er habe dieses vermietet. Ihr Ehegatte habe am Anfang ihrer Ehe als Kameramann gearbeitet. Sein Stiefbruder XXXX sei Mitglied der Taliban gewesen und habe ihren Ehegatten ausgefordert, diese Arbeit niederzulegen. Ihr Ehegatte habe danach eine zweite Arbeit gefunden - er habe Schaufensterpuppen aus Pakistan nach Afghanistan importiert und diese dann an einzelne Händler weiterverkauft. Als sein Stiefbruder davon erfahren habe, habe er ihn abermals bedroht und ihn aufgefordert, diese Arbeit zu beenden. Auch habe er versucht, ihren Ehegatten zu überreden, sich ihm und den Taliban anzuschließen. Da ihr Ehegatte damit nicht einverstanden gewesen sei, habe sein Stiefbruder versucht, ihn zweimal zu entführen. Wegen einer dritten versuchen Entführung sei der Stiefbruder ihres Ehegatten von den Behörden festgenommen worden und habe eine Woche im Gefängnis verbracht. Ab Oktober 2011 habe ihr Ehegatte für eine amerikanische Firma als Supervisor gearbeitet und sei zwei Jahre für diese Firma tätig gewesen. Die erste versuchte Entführung habe vor dieser Tätigkeit stattgefunden. Die weiteren Entführungsversuche während seiner Tätigkeit in diesen zwei Jahren. Nach der letzten Entführung bzw. ab dem Zeitpunkt, als ihr Ehemann verschollen gewesen sei, sei sie noch fünf Monate in Afghanistan geblieben. Danach habe sie ihr Heimatland mit den Kindern verlassen. Sie sei sich sicher, dass ihr Schwager etwas mit dem Verschwinden ihres Ehegatten zu tun habe, insbesondere auch deshalb, weil er sich ihr gegenüber sehr schlecht verhalten habe. Als ihr Ehegatte noch am Leben gewesen sei, sei er von seinem Halbbruder aufgefordert worden, die Kinder nicht mehr in die Schule zu schicken. Er sei auch nicht damit einverstanden gewesen, wie sich die Erstbeschwerdeführerin gekleidet und dass sie sich geschminkt habe. Nach dem verschwinden ihres Ehegattens sei XXXX mehrmals zu ihr nach Hause gekommen und habe sie oft geschlagen. Er habe gemeint, dass sie ihn nun heiraten müsste, ansonsten würde sie die Ehre der Familie verletzen. Ihr Schwager sei zwischen 60 und 70 Jahre alt und sie hätte sich nie vorstellen können, "mit so einem Mann verheiratet zu sein."
Ebenfalls habe er ihr vorgeschlagen, ihre Tochter mit seinem Sohn zu verheiraten, da sie nun "das gewisse Alter" erreicht habe.
In den letzten fünf Monaten vor Verlassen ihres Heimatlandes habe sie ein sehr schwieriges Leben in Afghanistan gehabt. Nachdem ihr Mann verschwunden sei, habe sie mit ihren Kindern weiterhin mit ihrer Schwiegermutter im Haus ihres Ehegatten gelebt. Sie habe ihren Kindern nicht mehr erlaubt, die Schule zu besuchen, zumal XXXX versucht habe, ihren Sohn zu überreden, zu ihm ins Auto zu steigen, zumal es für ihn besser sei, eine Koranschule zu besuchen. Sie habe XXXX nicht angezeigt, als er sie geschlagen habe, da Frauen in Afghanistan keinen Schutz erhalten würden. Sie habe sich an niemanden wenden können, man hätte sie beschuldigt, den Namen der Familie in den Schmutz gezogen zu haben. Sie habe auch versucht, Informationen über ihres Ehegatten zu erhalten, bis heute habe sie jedoch über den Verbleib ihres Gatten keine Informationen. Es sei sehr schwer, mit dieser Ungewissheit zu leben.
Im Heimatland würden ihre Mutter und zwei Brüder mit ihrem Ehefrauen und Kindern in Kabul in einem Haus leben. Ihre eigene Familie sei nicht sehr reich gewesen; ihr Ehemann habe ihre Familie finanziell unterstützt. Sie hätte bei ihrer Familie keinen Schutz finden können, zumal ihre Mutter selbst Angst um ihre Söhne gehabt und sie befürchtet habe, dass die Brüder der Erstbeschwerdeführerin dasselbe Schicksal erleiden könnten wie ihr Ehegatte.
Bei einer eventuellen Rückkehr nach Afghanistan hätte sie dort nichts mehr - sie habe kein Geld, keinen Ehemann und kein Haus. Ihre Kinder könnten nicht zur Schule gehen. Sie hätten dort keine Freiheiten. Wenn die Taliban erfahren würden, dass sie wieder im Land sei, würden sie sie finden und sie steinigen, nicht nur, weil sie nach Aussagen ihres Schwagers Schande über die Familie gebracht habe, sondern auch weil sie geflüchtet sei und in einem europäischen Land um Schutz angesucht habe. Allein das sei für die Taliban schon Grund genug, ihre Kinder und sie zu töten. Laut den Gesetzen der Taliban sollten Mädchen ab dem 9. Lebensjahr verheiratet werden. Sie selbst habe sehr jung geheiratet. Sie wäre aber niemals damit einverstanden, dass ihre Tochter - die Zweitbeschwerdeführerin - ebenfalls sehr jung verheiratet werde. Es sei ihr Wunsch, dass ihre Tochter die Schule besuche und studiere. Sie möchte, dass sie später einen guten Beruf habe, selbständig sei und für sich selbst sorge. Der Sohn ihres Schwagers sei sehr viel älter als ihre Tochter gewesen. Er habe bereits eine Ehefrau und fünf Kinder. Dennoch habe ihr Schwager darauf bestanden, die Zweitbeschwerdeführerin seinem Sohn zur Ehefrau zu geben. Bei einer Rückkehr würde sie davon ausgehen, dass er auch ihre Tochter töten werde, weil er sie für seinen Sohn nicht "bekommen" habe. Weiters müsste sie wieder im Haus ihrer Schwiegereltern leben. Sie würde auf keinen Fall wieder nach Afghanistan zurückkehren wollen. Sie habe in Afghanistan nicht die Möglichkeit gehabt, die Schule zu beenden. Sie habe studieren und Ärztin werden wollen. Obwohl ihre Ehe glücklich gewesen sei, habe sie aufgrund der Gesellschaft keine Freiheiten gehabt. Es habe Bekleidungsvorschriften gegeben. Seit sie in Österreich sei, wisse sie, dass sie auch als Frau Rechte habe. Sie treffe hier ihre eigenen Entscheidungen. Sie kleide sich wie österreichische Frauen und sie würde gern einen Beruf erlernen und hier arbeiten. Sie habe bereits einen Deutsch-Grundkurs in Österreich besucht. Wenn sie nicht in den Sprachkurs gehe, spreche sie sehr viel mit der Leiterin ihrer Pension. Sie könne hier das Haus verlassen, wann immer sie wolle und sei auf keine Begleitung angewiesen. Sie kaufe sich ihre Kleidung selbst und bestimme auch selbst über ihr Leben. Sie gehe gerne mit den Kindern spazieren. Sie versuche auch ihre Kinder zum Lernen zu motivieren. Ihr jüngster Sohn - der Viertbeschwerdeführer - besuche in Österreich die 3. Klasse Volksschule, ihre beiden älteren Kinder - die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer - würden derzeit eine Schulvorbereitungsklasse besuchen. Ab dem nächsten Schuljahr würden sie in eine reguläre Schule aufgenommen werden. Ihre Kinder würden allein in die Schule fahren und sie hätte auch nichts dagegen. Ihre Kinder hätten viele österreichische Freunde.
Weiters führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie seit ca. drei Monaten in psychologischer Behandlung sei und einmal wöchentlich dorthin gehen müsse. Zudem legte die Erstbeschwerdeführerin ein Schreiben des Krankenhauses XXXX vom 01.04.2014 vor, aus welchem sich ergibt, dass sie an diesem Tag in der dortigen Ambulanz gewesen und eine Panikattacke festgestellt worden sei. Ihr seien Medikamente verschrieben und empfohlen worden, die psychologische Behandlung weiterzuführen.
Nach Vorhalt und Erörterung von Länderfeststelllungen zur Situation von Frauen und Kindern in Afghanistan führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass in Afghanistan keine Gesetze existieren würden, die Frauen schützen würden. Frauen würden am lebendigen Leibe verbrannt werden. Sie würden leiden und von niemanden gehört werden.
6. Am 13.05.2014 übermittelte die Erstbeschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht einen Arztbrief des Krankenhauses XXXX vom 12.05.2014, aus dem sich ergibt, dass die Erstbeschwerdeführerin wegen Hyperventilation stationär aufgenommen wurde, wobei Panikattacken diagnostiziert und ihr weitere Medikamente verabreicht wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Afghanistan und Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken. Die Identität der Erstbeschwerdeführerin steht fest, die Identiät der Zweitbeschwerdeführerin sowie des Dritt- und Viertbeschwerdeführers steht nicht fest.
Die Erstbeschwerdeführerin wurde in Kabul geboren und hat dort fünf Jahre lang die Grundschule besucht. Danach war sie zu Hause und wurde im Alter von 13 Jahren von ihrem Vater mit einem afghanischen Staatsangehörigen verheiratet. Nach der Hochzeit lebte sie mit ihrem Ehegatten, ihrer Schwiegermutter und den drei gemeinsamen Kindern im Elternhaus des Ehegatten in Kabul. Die Erstbeschwerdeführerin durfte nach der Hochzeit zwar ihre eigene Familie in Kabul besuchen, zu ihren restlichen Verwandten (Onkeln und Tanten) durfte sie keinen Kontakt pflegen. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist seit Dezember 2012 verschollen - er kam nach der Arbeit für ein amerikanisches Unternehmen, bei welchem er als Supervisor gearbeitet hat, nicht mehr nach Hause. Die Erstbeschwerdeführerin denkt, dass der Halbbruder ihres Ehegatten, XXXX, ein Mitglied der Taliban, etwas mit dem Verschwinden ihres Ehegatten zu tun hat, zumal dieser den Ehegatten bereits öfters bedrohte und ihn dazu aufforderte, seine Arbeit niederzulegen und sich den Taliban anzuschließen. Da ihr Ehegatte damit nicht einverstanden war, versuchte sein Stiefbruder ihn zweimal zu entführen. Bei der dritten versuchten Entführung wurde der Stiefbruder des Ehegatten von den Behörden festgenommen und für eine Woche inhaftiert. Danach wurde er wieder freigelassen. Kurz danach verschwand der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweitbeschwerdeführerin und des Dritt- und Viertbeschwerdeführers spurlos. Die Erstbeschwerdeführerin weiß nicht, wo sich ihr Ehegatte aufhält bzw. ob er noch am Leben ist. Nach Verschwinden des Ehegatten/ Vaters blieben die Beschwerdeführer noch fünf weitere Monate in Afghanistan. In dieser Zeit wurden die Beschwerdeführer ständig vom Stiefbruder des Ehegatten/Vaters belästigt, die Erstbeschwerdeführerin wurde geschlagen und misshandelt. Weiters wollte der Stiefbruder des Ehegatten die Erstbeschwerdeführerin zwingen, ihn zu heiraten, um die Ehre der Familie zu schützen, sowie die Zweitbeschwerdeführerin mit seinem Sohn verheiraten. Dieser war bereits 48 Jahre und hatte eine Ehefrau und Kinder. Die Erstbeschwerdeführerin wollte auf keinen Fall, dass ihre Tochter, die Zweitbeschwerdeführerin, den Sohn des Stiefbruders des Ehegatten heiratet.
Die Zweitbeschwerdeführerin sowie der Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer haben in Afghanistan die Schule besucht; vier Monate vor der Ausreise aus Afghanistan sind sie jedoch nicht mehr in die Schule gegangen, zumal der Stiefbruder des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin damit nicht einverstanden war und meinte, dass diese die "Schule der Ungläubigen" nicht mehr besuchen dürften. Der Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer sollten in eine Koranschule gehen. Der Stiefbruder des Ehegatten war auch nicht damit einverstanden, wie sich die Erstbeschwerdeführerin kleidete und dass sie sich schminkte.
Aus Angst um ihr Leben und das Leben ihrer Kinder hat sich die Erstbeschwerdeführerin entschlossen, Afghanistan zu verlassen. Ihr Bruder half ihr einen Schlepper zu organisieren und im Mai 2013 verließ die Erstbeschwerdeführerin gemeinsam mit der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin und dem minderjährigen Drittbeschwerdeführer und Viertbeschwerdeführer mit Schlepperunterstützung Afghanistan. Am 27.05.2013 stellten die Beschwerdeführer in Österreich die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
In Afghanistan(Kabul) leben die Mutter der Erstbeschwerdeführerin, zwei Brüder und eine Schwester sowie die Schwiegermutter, deren Tochter und der Stiefbruder des Ehegatten.
Die Erstbeschwerdeführerin ist eine alleinerziehende Mutter, deren Ehegatte verschollen ist. Die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin sind in ihrer Wertehaltung und in ihrer Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert. Sie leben in Österreich nicht nach der konservativ-afghanischen Tradition, lehnen die Umstände und Lebensverhältnisse für Frauen in Afghanistan ab und können sich nicht vorstellen, nach der konservativ-afghanischen Tradition zu leben. Die Beschwerdeführerinnen beabsichtigen, in Österreich eine Ausbildung zu machen, um berufliche Selbständigkeit zu erlangen. Diese Einstellung steht im Widerspruch zu den nach den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat bestehenden traditionalistisch-religiös geprägten gesellschaftlichen Auffassungen hinsichtlich Bewegungsfreiheit und Zugang zur Erwerbstätigkeit für Frauen. Da die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin wegen der eingetretenen Verschollenheit des Ehemannes/Vaters im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan ins Elternhaus ihres verschollen Ehegatten/Vaters zurück müssten, wären sie ebenso wie der Dritt- und Viertbeschwerdeführer schutzlos allfälligen Übergriffen des Stiefbruders des Ehegatten/Vaters bzw. übergriffen wegen Verletzung bestehender gesellschaftlicher Normen ausgesetzt.
Die Erstbeschwerdeführerin lebt in Österreich mit ihren Kindern in einer Mietwohnung. Der Viertbeschwerdeführer besucht in Österreich die Volksschule, die Zweitbeschwerdeführerin sowie der Drittbeschwerdeführer besuchen derzeit eine Schulvorbereitungsklasse und werden ab dem nächsten Schuljahr in eine reguläre Schule aufgenommen.
Die Erstbeschwerdeführerin leidet an Depressionen und Panikattacken und ist seit ca. drei Monaten in psychologischer Behandlung. Sie nimmt regelmäßig Medikamente.
1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat:
Zur Lage der Frauen in Afghanistan:
Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft wesentlich verbessert hat, bleibt die vollumfängliche Durchsetzung der Frauenrechte innerhalb der konservativ-islamischen afghanischen Gesellschaft schwierig. Die Lage der Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden. (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 13.06.2013 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 12, Stand: März 2013).
Im August 2009 verabschiedete die afghanische Regierung ein Gesetz zur Eliminierung der Gewalt gegen Frauen (EVAW = Law on the Elimination of Violence against Women). Zum ersten Mal in der Geschichte Afghanistans gelten Kinderheirat, Zwangsheirat und Vergewaltigung als Straftatbestände. Gemäss dem EVAW (Arti-kel 17) wird eine Person, die eine erwachsene Frau vergewaltigt, zu einer langen Haftstrafe gemäß dem Strafgesetz (Artikel 426) verurteilt. Ist das Opfer minderjährig, wird die Maximalstrafe (zehn Jahre Haft) verhängt. Stirbt das Opfer, wird die Todesstrafe verhängt. (Schweizerische Flüchtlingshilfe, vom 02.10.2012, Afghanistan: Zina, außerehelicher Geschlechtsverkehr, S. 7).
Das im August 2009 verabschiedete Gesetz zur Eliminierung der Gewalt gegen Frauen (EVAW = Law on the Elimination of Violence against Women). Verpflichtet die Polizei Personen zu verhaften, die Frauen Missbrauchen. Die Umsetzung und das Bewusstsein innerhalb der Bevölkerung für dieses Gesetz ist jedoch begrenzt. (United Sates Department of State, vom 27.02.2014, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan, S. 6)
Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Rechte der Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der praktischen Umsetzung dieser Rechte. Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird, nur in wenigen Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertevorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen. (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 12, Stand: März 2013).
Frauen werden weiterhin in Familien-, Erb-, Zivilverfahren sowie im Strafrecht benachteiligt. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Straftatbestandes "Ehebruch", wonach selbst Opfer von Vergewaltigungen bestraft werden können. Es gibt Berichte, dass Frauen wegen "Ehebruchs" von Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern umgebracht werden (so genannte "Ehrenmorde", die besonders in den paschtunischen Landesteilen vorkommen können). Das durchschnittliche Heiratsalter von Mädchen liegt bei 15 Jahren, obwohl ein Mindestheiratsalter von 16 Jahren gesetzlich verankert ist. Zwangsheirat bereits im Kindesalter, "Austausch" weiblicher Familienangehöriger zur Beilegung von Stammesfehden sowie weit verbreitete häusliche Gewalt kennzeichnen die Situation der Frauen. Opfer sexueller Gewalt sind dabei auch innerhalb der Familie stigmatisiert. Das Sexualdelikt wird in der Regel als "Entehrung" der gesamten Familie aufgefasst. Sexualverbrechen zur Anzeige zu bringen hat aufgrund des desolaten Zustands des Sicherheits- und Rechtssystems wenig Aussicht auf Erfolg. Der Versuch endet u. U. mit der Inhaftierung der Frau, sei es aufgrund unsachgemäßer Anwendung von Beweisvorschriften oder zum Schutz vor der eigenen Familie, die eher die Frau oder Tochter eingesperrt als ihr Ansehen beschädigt sehen will. Viele Frauen sind wegen so genannter Sexualdelikte inhaftiert, weil sie sich beispielsweise einer Zwangsheirat durch Flucht zu entziehen versuchten, vor einem gewalttätigen Ehemann flohen oder weil ihnen vorgeworfen wurde, ein uneheliches Kind geboren zu haben (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 20, 21, Stand: Jänner 2012).
Fortschritte, die in der Vergangenheit in Hinblick auf die Rechte von Frauen erzielt wurden, wurden teilweise durch die Verschlechterung der Sicherheitslage in einigen Teilen des Landes zunichte gemacht. Die tief verwurzelte Diskriminierung von Frauen bleibt weit verbreitet.
Das schiitische Personenstandsgesetz, das Familienangelegenheiten wie Heirat, Scheidung und Erbrecht für Mitglieder der schiitischen Gemeinschaft regelt, enthält mehrere diskriminierende Bestimmungen für Frauen, insbesondere in Bezug auf Vormundschaft, Erbschaft, Ehen von Minderjährigen und Beschränkungen der Bewegungsfreiheit außerhalb des Hauses. (UNHCR vom 06.08.2013, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, S57 und 59).
Die Beteiligung von Frauen an den bevorstehenden Präsidentschafts- und Parlamentswahlen ist ein wichtiger Indikator für die Glaubwürdigkeit und Inklusivität des Wahlprozesses, aber auch für die gesellschaftliche und politische Partizipation von Frauen überhaupt. Aus Mitteln des international finanzierten Law and Order Trust Fund for Afghanistan (LOTFA) sollen 13.000 Frauen als Sicherheitskontrolleurinnen ausgebildet werden, um Frauen den Zugang zur Wahl zu erleichtern. Nach Angaben der Unabhängigen Wahlkommission lag die Registrierungsquote von Wählerinnen Anfang Dezember 2013 bei 34,5 Prozent. 323 Frauen kandidieren bei den Provinzratswahlen am 5. April 2014. Mit 28 Prozent Frauen im Parlament hat Afghanistan einen vergleichsweise hohen Frauenanteil und liegt neun Prozent über dem weltweiten Durchschnitt. Das afghanische Parlament beschloss jedoch am 20. Juli 2013 mit dem neuen Wahlgesetz die Senkung der Frauenquote in den Provinzräten von 25 auf 20 Prozent. Trotz permanenter Einschüchterungsversuche beweisen Parlamentarierinnen, Menschen- und Frauenrechtsaktivistinnen enormen Mut und Selbstvertrauen, indem sie sich unermüdlich in den politischen Prozess einbringen; sei es im Parlament, vor der Presse oder im Rahmen von Ratsversammlungen (Loya Jirga). (Deutsche Bundesregierung vom Jänner 2014, Fortschrittsbericht Afghanistan, S.28ff).
Frauen werden regelmäßig durch die Vergabe von Mikrokrediten unterstützt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, vom Oktober 2013, Länderinformationsblatt, S.14)
Die Diskriminierung von Mädchen und Frauen bleibt in der afghanischen Gesellschaft tief verwurzelt. Häusliche Gewalt, Zwangsheiraten, "Ehrenmorde", Entführungen, Vergewaltigungen, der Austausch von Frauen zur Schlichtung von Streitigkeiten sowie die erzwungene Isolation Zuhause sind in Afghanistan weit verbreitet. Frauen sehen sich bei der Ausübung ihrer wirtschaftlichen, sozialen, politischen und kulturellen Rechte mit Herausforderungen konfrontiert und sind zudem überproportional von Armut, Analphabetismus und einer schlechten Gesundheitsversorgung betroffen. Die Zahl der Mädchen und Frauen, welche aufgrund von sogenannten "moralischen" Verbrechen festgehalten werden, ist zwischen Oktober 2011 und Mai 2013 um rund 50 Prozent angestiegen. Selbstverbrennungen als letzter Ausweg steigen weiter an. Die afghanische Regierung setzt sich nicht mit dem notwendigen Engagement zur Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung der Gewalt gegen Frauen ein, weshalb dieses nur langsam und inkonsistent implementiert wird. Zahlreiche Fälle werden nach wie vor traditionellen Schlichtungsmechanismen überwiesen, was die Anwendung des Gesetzes zusätzlich unterminiert und schädliche Praktiken weiter fördert. Eine Gesetzesvorlage, welche verhindern sollte, dass das Gesetz von einem zukünftigen Präsidenten aufgehoben werden kann, wurde im Mai 2013 von konservativen Mitgliedern im Parlament blockiert. (Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013, Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage, S.15)
Das Rechtssystem und die afghanische Gesellschaftsordnung diskriminieren Frauen in verschiedener Hinsicht. Insbesondere wegen folgender als Delikte geahndeter Handlungen droht Frauen aus politischen oder religiösen Gründen bzw. wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe eine unverhältnismäßig harte Bestrafung bis hin zu extralegalen Tötungen (auch Ehrenmorde): Verstöße gegen Kleidervorschriften und Moralvorschriften, z. B. berufliche Aktivitäten, Beziehungen zu einem Nichtmuslim, außereheliche sexuelle Kontakte, Zwangsheirat, Mitarbeit bei Frauenorganisationen (Position der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Asylsuchende aus Afghanistan vom 26.02.2009).
Frauen sind besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen zu werden, wenn ihr Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition oder sogar vom Rechtssystem auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird. Afghanische Frauen, die einen weniger konservativen Lebensstil angenommen haben, beispielsweise solche, die aus dem Exil im Iran oder in Europa zurückgekehrt sind, werden nach wie vor als soziale und religiöse Normen überschreitend wahrgenommen. Als Folge können sie Opfer von häuslicher Gewalt oder anderer Formen der Bestrafung werden, die von der Isolation und Stigmatisierung bis hin zu Ehrenmorden auf Grund der über die Familie, die Gemeinschaft oder den Stamm gebrachte "Schande" reichen. Tatsächliche oder vermeintliche Überschreitungen der sozialen Verhaltensnormen umfassen nicht nur das Verhalten im familiären oder gemeinschaftlichen Kontext, sondern auch die sexuelle Orientierung, das Verfolgen einer beruflichen Laufbahn und auch bloße Unstimmigkeiten über die Art des Auslebens des Familienlebens.
Alleinstehende Frauen oder Frauen ohne männlichen Schutz (mahram) sind weiterhin in Bezug auf eine normale soziale Lebensführung eingeschränkt. Betroffen sind geschiedene, unverheiratete, jedoch nicht jungfräuliche Frauen und Frauen, deren Verlobung gelöst wurde. Außer wenn sie heiraten, was angesichts des gesellschaftlichen Stigmas sehr schwierig ist, sind soziale Unterdrückung und Diskriminierung üblich. Allein lebenden Frauen ohne männliche Unterstützung und Schutz fehlt es infolge der sozialen Einschränkungen, einschließlich der Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, grundsätzlich an Mitteln zum Überleben. Dies spiegelt sich im Fall der wenigen Frauen wieder, die ein Frauenhaus aufsuchen konnten. Da es für sie keine Möglichkeit gibt, unabhängig zu leben, sehen sie sich mit einer jahrelangen haftähnlichen Situation im Frauenhaus konfrontiert und entscheiden sich deswegen vielfach für die Rückkehr in die durch Missbrauch geprägte familiäre Situation. Ergebnisse dieser "Versöhnungen" werden nicht weiter beobachtet und Misshandlungen oder Ehrenmorde, die nach der Rückkehr begangen werden, bleiben oft unbestraft. Zwangs- und Kinderheirat werden in Afghanistan nach wie vor weit verbreitet praktiziert und können in unterschiedlichen Formen in Erscheinung treten. Auch ist der Zugang zu Bildung für Mädchen stark eingeschränkt. Darüber hinaus werden Frauenrechtsaktivisten bedroht und eingeschüchtert, insbesondere wenn sie ihre Stimme zu Frauenrechten, der Rolle des Islam oder das Verhalten von Befehlshabern erheben.
Angesichts der weit verbreiteten gesellschaftlichen Diskriminierung und der geschlechtsspezifischen Gewalt können afghanische Frauen und Mädchen - insbesondere in den vom bewaffneten Konflikt betroffenen oder sich unter der faktischen Kontrolle der bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen befindlichen Gebieten - je nach ihrem individuellen Profil und ihren persönlichen Umständen einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein. Das Abweichen von den konventionellen Rollen oder die Überschreitung der gesellschaftlichen und religiösen Normen kann dazu führen, dass Frauen und Mädchen Gewalt, Schikanierungen und Diskriminierungen ausgesetzt sind. Frauen mit bestimmten Profilen können einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein, beispielsweise Opfer von häuslicher oder anderer Formen schwerwiegender Gewalt, alleinstehende Frauen oder weibliche Familienvorstände, Frauen mit erkennbaren gesellschaftlichen oder beruflichen Rollen wie Journalistinnen, Menschenrechtsaktivistinnen und in der Gemeindearbeit tätige Frauen (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender, 06.08.2013)
Seit 2011 hat die afghanische Regierung wichtige Maßnahmen unternommen, um die Situation von Frauen im Land zu verbessern. Dennoch gibt die Situation von Frauen und Mädchen in vielen Bereichen weiterhin Anlass zu großer Sorge. Dies trifft besonders in Gebieten zu, die unter der effektiven Gewalt der Taliban und Hezb-i Islami (Gulbuddin) stehen, in welchen Frauen in einer Vielzahl von Berufen, einschließlich als Staatsbedienstete, Opfer von zielgerichteten Angriffen sind (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 06.08.2013).
Soziale Gebräuche beschränkten die Bewegungsfreiheit von Frauen ohne einen männlichen Begleiter. Religiöse Organisationen verschärften in einigen Provinzen die soziale Inakzeptanz gegenüber alleine reisenden oder nur alleine das Haus verlassenden Frauen. Der Ulema-Rat für die westliche Region gab eine Deklaration heraus in der Frauen, die sich weiter als 54 Meilen [~87km] von ihrem Haus entfernen, einen männlichen Begleiter benötigen. Außerdem wurde es weiblichen Angestellten in ausländischen Organisationen untersagt, alleine mit einem ausländischen Mann in einem Raum zu arbeiten (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011).
Bildung/Berufstätigkeit:
Frauen waren unter den Taliban (1996-2001) von jeglicher Bildung ausgeschlossen. Die Alphabetisierungsrate bei Frauen liegt Schätzungen zufolge in der Größenordnung von 10%. Nach Angaben von UNICEF können nur 18% der Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren lesen und schreiben. Für die wenigen hochqualifizierten Afghaninnen hat sich jedoch der Zugang zu adäquaten Tätigkeiten bei der Regierung verbessert. Die Entwicklungsmöglichkeiten für Mädchen und Frauen bleiben durch die strenge Ausrichtung an Traditionen und fehlender Schulbildung weiterhin wesentlich eingeschränkt. Wiederholte Gasangriffe auf Mädchenschulen (zuletzt am 25.08.2010, Totja-Oberschule, Kabul - der fünfte mutmaßliche Gasangriff auf eine Mädchenschule in Kabul 2010; 2011 wurden keine derartigen Vorkommnisse bekannt) bestätigen, dass Schulbildung für Mädchen immer noch von einem Teil der Bevölkerung abgelehnt wird (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 22, Stand: Jänner 2012).
Bedrohungen und Einschüchterungen gegen Frauen im öffentlichen Leben sind dramatisch angewachsen. Die besten Berufsaussichten für Frauen finden sich im öffentlichen Dienst und in internationalen Organisationen. Die Abteilung für Frauenangelegenheiten berichtet von Bedrohungen gegenüber berufstätigen Frauen. Die Lage der Frauen hat sich insofern im Gegensatz zur Zeit vor 2007 verschlechtert, dass die Frauen sich jetzt weniger trauen sich in der Öffentlichkeit zu äußern und die Möglichkeiten, die ihnen in der Öffentlichkeit zu Verfügung stehen, in Anspruch zu nehmen. Früher, vor 2007, sind sie z. B. in den Städten teilweise ohne Begleitung einkaufen gegangen. Heute, wenn möglich, meiden sie die Öffentlichkeit. Es wurden bis jetzt mehrere weibliche Abgeordnete und Journalistinnen getötet. Viele Frauen, die früher im Rahmen der internationalen Organisationen und im Rahmen der Regierungsprogramme in der Öffentlichkeit gearbeitet haben, haben ihre Jobs aufgegeben, weil die Fundamentalisten über sie Schlechtes verbreitet haben. Deshalb wurden sie von ihren Familien eingeschränkt, weil sie dem psychischen Terror der Gesellschaft unterlegen waren, z.B. wenn in der Gesellschaft verbreitet wird, dass die Frau mit dem Chauffeur eine Beziehung hat, kommt das einem Rufmord gleich, sodass die Familie die Frau nicht mehr arbeiten schickt (Human Rights Watch, Word Report 2009 vom 14.01.2009 [Zugriff am 19.05.2009]; UNHCR, Annual Report vom 16.01.2009 [Zugriff am 20.02.2009]; Sachverständigengutachten in der hg. Beschwerdeverhandlung vom 12.12.2008, C6 267.439-0/2008/8E [Zugriff am 19.05.2009]).
Zwangsverheiratungen:
Jedes Jahr töten sich mehrere hundert Frauen aus Verzweiflung über Entführungen, Zwangsheirat und Gewalt selbst. Sogar Mädchen im Alter von nur sechs Jahren werden zwangsweise verheiratet. Sie werden nicht nur durch ihre Männer sondern auch durch deren Familienangehörige mit Vergewaltigung und einem Leben in Sklaverei bedroht. Oft dürfen sie nach der Heirat die eigenen Eltern und andere Familienangehörige nicht mehr sehen und es wird ihnen der Schulbesuch verboten. Da viele dieser Mädchen ihre Rechte entweder gar nicht kennen oder zumindest nicht wissen, wie sie diese einfordern können, sehen sie als einzigen Ausweg allzu oft nur die Selbstverbrennung. Gemäß einer Studie der Organisation "Womankind" beklagen 87 Prozent der Frauen, Opfer von Gewalt in der Ehe oder im öffentlichen Leben geworden zu sein (Independent, 25.02.2008). Die Hälfte aller Übergriffe sei sexuell motiviert. Seit März 2007 hat nach UN-Angaben die Zahl der offiziell registrierten Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen um 40 Prozent zugenommen (IRIN, 08.03.2008). Diese erschreckenden Zahlen sind vermutlich auf eine gestiegene Bereitschaft bei Frauen zurückzuführen, Gewalttaten anzuzeigen, die zuvor in der hohen Dunkelziffer verschwanden. Mehr als 60 Prozent aller Eheschließungen erfolgten laut "Womankind" unter Zwang. 57 Prozent der Bräute seien jünger als 16 Jahre alt (Gesellschaft für bedrohte Völker, Menschenrechtsreport 53, Juni 2008).
Entsprechend den Berichten der Afghanistan Independent Human Rights Commission sind 68-80 % der Ehen in Afghanistan sog. "Zwangsehen" (South Asia Human Rights Index 2008). Nach den afghanischen Traditionen/Gebräuchen wird eine Witwe an ihren Schwager oder sonstige nahe Verwandte ihres verstorbenen Ehegatten (zwangs)verheiratet (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 30.06.2005 [u.a.] betreffend zwangsweise Wiederverheiratung von Witwen).
Gesundheitliche Situation für Frauen:
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate de Welt gehört. Die Lebenserwartung der Frauen liegt bei 51, Männer werden im Schnitt 48 Jahre alt.
Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in Kabul können Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften, können sich unter Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Militärkrankenhäuser können Zivilisten (jeglicher Staatsangehörigkeit) allerdings nur in beschränktem Maße aufnehmen, da Betten für Mitglieder de internationalen Streitkräfte vorgehalten werden müssen.
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen stellt Afghanistan nach wie vor vor große Herausforderungen. Die wenigen Kliniken, die es in einigen größeren Städten gibt, sind klein und überfüllt.
Rechtliche Gleichstellung/Diskriminierung
Die Verfassung enthält einen umfangreichen Menschenrechtskatalog, der politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte umfasst. Gemäß Art. 22 haben Männer und Frauen gleiche Rechte und Pflichten. [Es] ist davon auszugehen, dass insbesondere Schuras die Rechte von Frauen tendenziell weniger achten, oft überhaupt nicht. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird und in dem kaum qualifizierte Anwältinnen oder Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt - Frauenrechte zu schützen (AA - Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: März 2013).
Obwohl von der Regierung Anstrengungen unternommen werden, um die Gleichberechtigung der Geschlechter voranzutreiben, sind Frauen auf Grund der fortbestehenden Klischees und der herrschenden, sie marginalisierenden Praktiken nach wie vor weit verbreiteten sozialen, politischen und wirtschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt. Alleinstehende Frauen oder Frauen ohne männlichen Schutz (mahram) - einschließlich geschiedenen Frauen, unverheirateter, jedoch nicht jungfräulicher Frauen und Frauen, deren Verlobung gelöst wurde - sind weiterhin gesellschaftlicher Stigmatisierung und allgemeiner Diskriminierung ausgesetzt. Alleinlebende Frauen ohne männliche Unterstützung und Schutz fehlt es grundsätzlich an Mitteln zum Überleben, das sie auf Grund der existierenden sozialen Normen Einschränkungen ausgesetzt sind, einschließlich Einschränkungen der Bewegungsfreiheit (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender vom 06.08.2013).
Die Diskriminierung ist speziell in ländlichen Gebieten und Dörfern stark. Gesellschaftliche Diskriminierung gegen Frauen bestand fort und umfasste häuslichen Missbrauch, Vergewaltigung, Zwangsehe, Zwangsprostitution, den Tausch von Mädchen zur Streitbeilegung, Kidnapping und Ehrenmorde. Es gibt kein spezielles Gesetz gegen sexuelle Belästigung. Frauen erfuhren schwere Diskriminierung durch das Justizsystem. Lokale Praktiken waren diskriminierend, vor allem da in weiten Teilen des Landes die Stammesältesten ihre Entscheidungen auf der Basis der Scharia und Gewohnheitsrechten treffen, die generell gegenüber Frauen diskriminierend sind. Die meisten Frauen haben nur einen beschränkten Zugang zu den lokalen Schuras. Frauenrechtsgruppen berichteten, dass die Regierung aber informell zugunsten von Frauen intervenierte. Amnesty International berichtete, dass nur Anwälte von NGOs weibliche Opfer vor Gericht vertraten. In den meisten Provinzen werden nur ein oder zwei Fälle von häuslicher Gewalt im Jahr strafrechtlich verfolgt (US DOS - U.S.
Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011).
Einige Frauen versuchen mittels Selbstverbrennung Selbstmord zu begehen um ihrer Situation zu entfliehen. In den ersten neun Monaten des Jahres 2010 dokumentierte die AIHRC 111 Fälle von Selbstverbrennungen. Der Berater des Präsidenten für Gesundheit, gab an, dass geschätzte 2.400 Frauen jährlich Selbstmord begehen (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011).
Staatliche Vorgehensweise
Lokale Behörden inhaftierten manchmal Frauen auf Wunsch von Familienmitgliedern, da sie sich den Wünschen der Familie hinsichtlich Wahl des Ehemanns widersetzten. Frauen können außerdem dem Vorwurf der Bigamie ausgesetzt sein, wenn ihr verschwundener Ehemann wieder auftaucht, nachdem die Frau wieder geheiratet hat.
Polizistinnen wurden speziell ausgebildet um Opfern von häuslicher Gewalt zu helfen. Sie beschwerten sich aber, dass sie angewiesen worden wären in den Polizeistationen auf die Opfer zu warten. Dies würde ihre Arbeit behindern, da Anzeigen wegen häuslicher Gewalt nicht gesellschaftlich anerkannt sind und viele Frauen nicht alleine auf die Polizeistationen kommen können. Außerdem gibt es Berichte, dass diese Polizeieinheiten schlecht ausgestattet würden. Insgesamt gibt es 42 so genannte Family Response Units, 29 davon alleine in Kabul, sieben in Mazar, vier in Kunduz und zwei in Bamyan. Drei weitere sollen in Jalalabad entstehen. Diese Einheiten bestehen primär aus Polizistinnen und sollen sich um Gewalt gegen Frauen und Kinder kümmern (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011).
Frauenhäuser
Es gab elf formelle Frauenhäuser von NGOs in Afghanistan und fünf informelle. Die Frauenhäuser stellten Frauen Schutz, Unterkunft, Nahrung, Ausbildung und medizinische Versorgung zur Verfügung. Doch der Platz in den Frauenhäusern ist beschränkt und Frauen, die keinen Platz erhalten, enden oft im Gefängnis (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011).
Es gibt landesweit ca. 12 bis 17 Frauenhäuser, 3 bzw. 5 davon befinden sich in der Hauptstadt Kabul, wo 2002 das erste Frauenhaus eröffnet wurde. Weiters finden sich Frauenhäuser in den Städten Herat, Mazar-e-Sharif Parwan und Jalalabad. Jedes dieser Frauenhäuser bietet Unterkünfte für ca. 10 bis 40 Frauen. Die meisten der Frauenhäuser bieten - zusätzlich zu einer Unterkunft - juristische Vertretung an und vermitteln Frauen eine Ausbildung. Jenes Frauenhaus in Parwan verschafft den Frauen Zugang zu Staatanwälten, um so eine strafrechtliche Verfolgung der Täter zu ermöglichen.
Die Frauenhäuser werden ausschließlich von nichtstaatlichen (nationalen und internationalen) Organisationen angeboten, seitens des Staates wurde bislang kein Frauenhaus errichtet. Seitens des Frauenministeriums wird lediglich auf die bestehenden Frauenhäuser verwiesen. Die Frauenhäuser sind vor Übergriffen weitgehend sicher (BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29. Oktober 2010, Dezember 2010).
Die Behörden nahmen einige Frauen in "Schubhaft" um sie vor der Vergeltung von Familienmitgliedern zu schützen oder - wenn kein Platz in Frauenhäusern verfügbar war - um sie vor weiterer Gewalt zu schützen. Laut dem Elimination of Violence Against Women - Gesetz (EVAW) ist die Polizei berechtigt, Personen, die Gewalt gegen Frauen ausüben, zu verhaften, aber weder die Polizei noch die Gerichte sind mit dem neuen Gesetz vollständig vertraut.
Laut UNAMA werden alleinstehende Frauen in der Gesellschaft nicht akzeptiert, deshalb haben Frauen; die nicht bei ihren Familien leben können, keinen Platz zum Leben. Eine Lösung für Frauen, die in Frauenhäusern leben, zu finden, wird auch durch die verbreitete Meinung, dass Frauenhäusern etwas Anrüchiges anhaftet, erschwert. NGOs, die Frauenhäuser in Kabul betreiben, berichteten von einer erhöhten Bereitschaft der Polizei, Frauen in ihre Einrichtungen zu schicken. Dies könnte eine Folge der besseren Ausbildung und des verbesserten Bewusstseins der Polizei sein.
Statt in Frauenhäuser zu gehen "heiraten" Mädchen manchmal ältere Männer um so häuslicher Gewalt zu entkommen. Die "Ehemänner" schützen sie dann. Beobachter berichteten, dass Beamte des Justizsektors diese Praxis bewarben und akzeptieren (US DOS - U.S.
Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011).
Organisationen für Frauenrechte
Das Frauenministerium und NGOs bewarben weiterhin Frauenrechte. Das Frauenministerium hat Provinzbüros, leidet aber an zu geringen Mitteln. Die Provinzbüros unterstützten hunderte Frauen durch rechtliche Beratung, Familienberatung und die Weitervermittlung von Frauen an die entsprechenden Organisationen (US DOS - U.S.
Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011).
Auch die deutsche Medica Mondiale, die u.a. die Ausbildung von Strafverteidigerinnen bzw. Strafverteidigern im Zusammenhang mit sog. "zina crimes" und den Schutz von Frauenrechten zum Schwerpunkt ihrer Arbeit hat, ist in Afghanistan aktiv (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 11, Stand: Jänner 2012).
Weitere Organisationen, die sich für die Rechte von Frauen einsetzen und in Afghanistan aktiv sind, sind:
Afghanistan Women Council (AWC - http://www.afghanistanwomencouncil.org/)
CARE International (http://www.care-international.org/)
Revolutionary Afghan Women Association (RAWA - http://www.rawa.org/index.php)
United Nations Entity for Gender Equality and the Empowerment of Woman (UN Woman - http://www.unwomen.org/)
Woman for Afghan Woman (WAW - http://www.womenforafghanwoman.org/)
(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29. Oktober 2010, Dezember 2010)
2.1. Die Identität der Erstbeschwerdeführerin ergibt sich aus dem vorgelegten Personalausweis.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer, zu ihrer Ausbildung, zum Ausreisegrund sowie zur familiären Situation in Afghanistan und in Österreich ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt sowie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.04.2014.
Die Feststellungen zur Erstbeschwerdeführerin als emanzipierte, alleinerziehend Frau und Mutter, und zur Zweitbeschwerdeführerin als junges Mädchen, die die traditionell-religiös begründeten gesellschaftlichen Einstellungen und die sich daraus für den Alltag ergebenden Zwänge gegenüber Frauen im Herkunftsstaat ablehnen, ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.04.2014 und dem persönlichen Eindruck, der sowohl von der Erstbeschwerdeführerin als auch von der Zweitbeschwerdeführerin in der Verhandlung gewonnen werden konnte. Die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin vermochten in der Beschwerdeverhandlung zu überzeugen, dass sie in Österreich nicht nach der konservativ-afghanischen Tradition leben, sondern diese vielmehr ablehnen, und sich aufgrund ihres Aufenthaltes in Österreich an die Lebensführung ohne religiös motivierte Einschränkungen angepasst haben und sich auch weiter anpassen wollen. Die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin haben - auch ihrem äußeren Erscheinungsbild nach - die zugrundeliegenden Werte verinnerlicht und leben auch danach. Sie sind junge Frauen, die in Österreich alleine außer Haus gehen, sich ohne Orientierung an die traditionellen Kleidungsvorschriften ihres Herkunftsstaates kleiden, Freizeitaktivitäten pflegen und am gesellschaftlichen Leben in Österreich teilnehmen. Ihr Leben in Österreich unterscheidet sich - auch in der Freizeitgestaltung - nicht von dem Leben, welches andere Frauen in Österreich führen. Die Beschwerdeführerinnen fürchten sich zudem vor - in Afghanistan für Frauen üblich - traditionellen Einschränkungen und der drohenden Zwangsverheiratung der Zweitbeschwerdeführerin. Aus all dem ergibt sich, dass die Beschwerdeführerinnen als junge selbstständige Frauen anzusehen sind, die in einer Weise leben, die nicht mit den traditionellen-konservativen Ansichten betreffend die Rolle der Frau in afghanischen Gesellschaft übereinstimmt. Es ist daher davon auszugehen, dass eine Ablehnung der konservativ-islamischen Wertevorstellungen der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auf Grund ihres Aufenthaltes im Ausland und ihrer Anpassung an das hier bestehende Gesellschaftssystem zumindest unterstellt würde.
Dass die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer in Österreich derzeit eine Schulvorbereitungsklasse besuchen und ab nächstes Schuljahr in die reguläre Schule aufgenommen werden, bzw. dass der Viertbeschwerdeführer in Österreich die Volksschule besucht, sie gut Deutsch sprechen und österreichische Freunde haben, ergibt sich aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Dass die Erstbeschwerdeführerin an Depressionen und Panikattacken leidet und in psychologischer Behandlung ist, ergibt sich aus den diesbezüglich vorgelegten medizinischen Unterlagen.
2.2. Die Feststellungen zur Situation (von Frauen) in Afghanistan beruhen auf den angeführten Quellen und wurden in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.04.2014 erörtert. Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation (der Frauen) in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Zudem basieren die vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen (Frauen) in Afghanistan größtenteils ebenfalls auf diesen Quellen.
3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
3.3. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohlbegründet ist.
Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wären die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin zunächst mit einer für sie prekären Sicherheitslage konfrontiert. Das bedeutet, dass für sie in fast allen Teilen Afghanistans ein erhöhtes Risiko besteht, Eingriffen in ihre physische Integrität und Sicherheit ausgesetzt zu sein. Den Feststellungen zufolge ist dieses Risiko sowohl als generelle, die afghanischen Frauen betreffende Gefährdung zu sehen (Risiko, Opfer einer Vergewaltigung oder eines sonstigen Übergriffs bzw. Verbrechens zu werden) als auch als spezifische Gefährdung, bei nonkonformem Verhalten (d.h. bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften) einer "Bestrafung" ausgesetzt zu sein. Am Beispiel der die Frauen und Mädchen betreffenden Einschränkungen der Bewegungsfreiheit wird anschaulich, dass afghanische Frauen de facto einer Verletzung in grundlegenden Rechten ausgesetzt sind. Es bestehen nach wie vor gesellschaftliche Normen dahingehend, dass Frauen sich nur bei Vorliegen bestimmter Gründe alleine außerhalb ihres Wohnraumes bewegen sollen. Widrigenfalls haben Frauen mit Beschimpfungen und Bedrohungen zu rechnen bzw. sind der Gefahr willkürlicher Übergriffe ausgesetzt. Für die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin wirkt sich die derzeitige Situation in Afghanistan so aus, dass sie im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen und durch das Bestehen dieser Situation einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sind.
Die Beschwerdeführerinnen unterliegen allerdings einer erhöhten Gefährdung, in Afghanistan dieser Situation ausgesetzt zu sein, weil sie als Frauen nicht nach der konservativ-afghanischen Tradition leben, sondern sich eine Lebensführung angeeignet haben, gegensätzlich zu dem in der afghanischen Gesellschaft weiterhin vorherrschenden traditionell-konservativen Rollenbild der Frau. Der (in den Feststellungen oben unter Punkt 1.2. zitierten) Einschätzung des UNHCR, der Indizwirkung zukommt (vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182), zufolge sind Frauen besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen zu werden, wenn ihr Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition oder sogar vom Rechtssystem auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird. Afghanische Frauen, die einen weniger konservativen Lebensstil angenommen haben, beispielsweise solche, die aus dem Exil im Iran oder in Europa zurückgekehrt sind, werden nach wie vor als soziale und religiöse Normen überschreitend wahrgenommen. Die Beschwerdeführerinnen würden dadurch gegenwärtig in Afghanistan als Frauen wahrgenommen werden, die sich als nicht konform ihrer durch die Gesellschaft, Tradition und das Rechtssystem vorgeschriebenen geschlechtsspezifischen Rolle benehmen; sie sind insofern einem besonderen Misshandlungsrisiko ausgesetzt (vgl. dazu EGMR, Case N. gegen Schweden, 20.07.2010 Application Nr. 23505/09, ebenfalls unter Hinweis auf UNHCR). Damit droht den Beschwerdeführerinnen Verfolgung aufgrund einer ihnen unterstellten politischen Gesinnung (vgl. dazu auch VwGH, 06.07.2011, 2008/19/0994, wonach "Asyl zu gewähren ist, wenn der von [der Beschwerdeführerin] vorgebrachte, westliche Lebensstil in Afghanistan einer zu den herrschenden politischen und/oder religiösen Normen eingenommene oppositionellen Einstellung gleichgesetzt wird und ihr deshalb Verfolgung [...] droht").
Zudem steht das dargestellte Verfolgungsrisiko auch im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerinnen zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. dazu VwGH 16.04.2002, 99/20/0483; 20.06.2002, 99/20/0172), zumal die persönliche und auch nach außen dargelegte Wertehaltung der Beschwerdeführerinnen im Gegensatz zu der in Afghanistan weiterhin vorherrschenden Situation für Frauen steht. Zwar stellen diese Umstände keine Eingriffe von "offizieller" Seite dar, das heißt sie sind von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet, andererseits ist es der Zentralregierung auch nicht möglich, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten der afghanischen Frauen Sorge zu tragen. Gegenwärtig besteht in Afghanistan kein funktionierender Polizei- und Justizapparat. Darüber hinaus ist nicht davon auszugehen, dass im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber effektive Mechanismen zur Verhinderung von Übergriffen und Einschränkungen gegenüber Frauen bestünden; ganz im Gegenteil liegt ein derartiges Vorgehen gegenüber Frauen teilweise ganz im Sinne der lokalen Machthaber. Für die Beschwerdeführerinnen ist damit nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie angesichts des sie als Frauen westlicher Orientierung betreffenden Risikos, Opfer von Misshandlungen und Einschränkungen zu werden, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden können. Die sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan bedrohende Situation ist in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin nicht, zumal im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan von einer Situation auszugehen ist, wo sie deshalb einem erhöhten Sicherheitsrisiko und den daraus resultierenden Einschränkungen ausgesetzt wären.
Auf Grund der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung außerhalb Afghanistans befinden und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG 2005) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.
Der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass den Beschwerdeführerinnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.4. Zur Zuerkennung des Status von Asylberechtigten an den Drittbeschwerdeführer und den Viertbeschwerdeführer:
Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs 1 Z 22) von
einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz,
so gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig ist (§ 7).
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Familienangehörige sind gemäß § 2 Abs 1 Z 22 AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Der Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer sind Familienangehörige der Erstbeschwerdeführerin im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Da der Erstbeschwerdeführerin der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wird, ist auch dem Drittbeschwerdeführer und dem Viertbeschwerdeführer daher nach § 34 Abs. 2 iVm Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen, zumal diese nicht straffällig geworden sind. Hinweise darauf, dass dem Drittbeschwerdeführer und dem Viertbeschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihrer Mutter in einem anderen Staat möglich wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in den obigen rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
Rechtsmittelbelehrung:
Sie können gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde/außerordentliche Revision an die Höchstgerichte des öffentlichen Rechts erheben.
Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision beim Bundesverwaltungsgericht. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde/einer Revision müssen durch einen Rechtsanwalt erfolgen (Anwaltspflicht). Bei Einbringung einer Beschwerde/einer Revision ist eine Gebühr von EUR 240 zu entrichten.
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BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Gerichtsabteilung W169, am 21.05.2014
Mag. Barbara MAGELE
(Richterin)
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