W131 1437343-1•BVwG W131 1437343-1
W131 1437343-1Tribunal Administrativo Federal21 de mai. de 2014
Entscheidungsfrist, Entscheidungspflicht, Fristen,<br/>Fristsetzungsantrag, mangelnder Anknüpfungspunkt,<br/>Prozessvoraussetzung, Zeitpunkt
W131 1437343-1/5Z
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard Grasböck über den Fristsetzungsantrag des XXXX vom 12.05.2014, GZ: W131 1437343-1/3, in der Rechtssache betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg, vom 02.08.2013, beschlossen:
Der Fristsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs. 1 iVm § 30a Abs. 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang
Mit Schriftsatz vom 18.08.2013, beim Asylgerichtshof eingelangt am 23.08.2013, erhob der Antragsteller Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg vom 02.08.2013, Zahl: 12 11.288-BAS. Mit Schriftsatz vom 12.05.2014, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 20.05.2014, stellte der Antragsteller einen Fristsetzungsantrag im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 02.08.2013, Zahl: 12 11.288-BAS, noch keine Entscheidung getroffen hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes; die Mitglieder des Asylgerichthofes werden zu Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes des Bundes.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG werden mit 1. Jänner 2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige Unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellung (Art. 119 a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG ist das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, verpflichtet, über verfahrenseinleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 B-VG beginnt die Entscheidungsfrist mit der Vorlage der Beschwerde.
Entsprechend der Bestimmung des § 34 Abs. 1 VwGVG beginnt im Verfahren über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 B-VG - ein solches liegt dem gegenständlichen Fristsetzungsantrag zu Grunde - die Entscheidungsfrist daher mit der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht wurde mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 eingerichtet. In Verfahren, die bis 31.12.2013 bei unabhängigen Verwaltungsbehörden bzw. sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörden iSd. Art. 151 Abs. 51 Z 8, die mit 01.01.2014 aufgelöst wurden, anhängig waren und für die seit 01.01.2014 eine Zuständigkeit des an diesem Tag eingerichteten Bundesverwaltungsgerichtes besteht, liegt es auf der Hand, dass die Beschwerde erst am 01.01.2014 im Sinne der Bestimmung des § 34 Abs. 1 VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde, zumal dieses vor diesem Zeitpunkt nicht existent war.
Auch existiert keine ausdrückliche Bestimmung, dass sich das Bundesverwaltungsgericht Entscheidungsfristen von auf Grundlage der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nicht mehr existenten Verwaltungsbehörden oder des Asylgerichtshofes und damit allenfalls bereits eingetretene Säumnis zurechnen lassen müsste.
Ergänzend ist auf zwischenzeitig ergangene Rechtsprechung des VwGH hiezu zu verweisen (Fr 2014/01/0002-5 vom 24.03.2014 und Fr 2014/19-0004 vom 26.03.2014).
Ausgehend von diesen Überlegungen hat die Entscheidungsfrist im Sinne des § 34 Abs. 1 VwGVG daher mit der am 01.01.2014 erfolgten Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht begonnen. Im gegenständlichen Fall endet die Entscheidungsfrist daher gem. § 34 Abs. 1 VwGVG mit Ablauf des 30.06.2014.
Gemäß § 30a Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß § 30a Abs. 8 VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
Prozessvoraussetzung für einen zulässigen Fristsetzungsantrag ist, dass Fristversäumnis des Bundesverwaltungsgerichtes vorliegt. Da die Entscheidungsfrist im Sinne des § 34 Abs. 1 VwGVG noch nicht abgelaufen ist und daher zum Zeitpunkt der Stellung des Fristsetzungsantrages keine Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes vorliegt, war der Fristsetzungsantrag gem. § 30a Abs. 1 iVm Abs. 8 VwGG iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
Eine Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung konnte unterbleiben, da sich diese Bestimmungen von der Zwecksetzung des § 12 BFA-Verfahrensgesetzes bzw. auch des bis 31.12.2013 geltenden § 22 Abs. 1 AsylG 2005 her lediglich auf inhaltliche Entscheidungen gemäß Asylgesetz; nicht aber auf letztlich auf dem VwGG beruhende Beschlüsse wie den gegenständlichen beziehen.
Ein Verbesserungsverfahren mangels Unterschrift gemäß § 24 Abs. 2 VwGG konnte teleologisch (§ 7 ABGB) gleichfalls unterbleiben, da eine Anwaltsunterschrift am gegenständlichen Zurückweisungssachverhalt nichts geändert hätte.
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