BVwG L514 1435571-1

L514 1435571-1Tribunal Administrativo Federal21 de mai. de 2014

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Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Rückkehrsituation, Sicherheitslage

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BVwG L514 1435571-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L514.1435571.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Mariella KLOIBMÜLLER über die Beschwerde des XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.05.2013, Zl. 12 08.828-BAS, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak arabischer Abstammung, stellte am 14.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde er am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI XXXX erstbefragt.

Im Rahmen der Befragung führte der Beschwerdeführer aus, dass er bereits im Jahr 2010 nach Belgien gereist sei, wo er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Nach etwa 10 Monaten sei er freiwillig wieder in den Irak zurückgekehrt, da seine Ehegattin verstorben sei. Er habe sich etwa ein Jahr lang zu Hause aufgehalten, ehe er wieder ausgereist sei. Nach seiner Rückkehr habe er in XXXX als Friseur gearbeitet und sei er XXXX 2012 aus diesem Grund von vermummten Islamisten im Geschäft aufgesucht und bedroht worden. Er habe in der Folge eine Anzeige erstattet, fühle sich jedoch aufgrund seiner westlichen Einstellung in seiner Heimat nicht mehr sicher.

Zu seinen privaten Verhältnissen führte der Beschwerdeführer aus, dass er in XXXX geboren worden sei, wo er die Schule besucht und gelebt habe. Im Irak seien nach wie vor die Eltern, der Sohn und die Tochter sowie die Geschwister des Beschwerdeführers aufhältig.

Am 02.05.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Im Zuge der Befragung wiederholte er seine bisherigen Angaben und führte ergänzend aus, dass sein Vater und einer seiner Brüder Baath-Partei-Mitglieder gewesen seien. Der Vater sei in einem Flügel der Baath-Partei tätig gewesen und der Bruder des Beschwerdeführers sei ein Offizier des Geheimdienstes gewesen und habe auch den Sohn Saddam Hussein bewacht. Der Vater des Beschwerdeführers sei nach dem Sturz des Regimes verschwunden und sei der Bruder des Beschwerdeführers im Jahr 2006 entführt worden und bis heute nicht mehr aufgetaucht. Es würde auch Probleme aufgrund der Religion geben. Ausgereist sei der Beschwerdeführer letztlich aufgrund der Drohungen wegen seiner Tätigkeit als Friseur.

Mit Schreiben vom 03.05.2013 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme zu den Länderfeststellungen abzugeben. Mit Schreiben vom 13.05.2013 hat der Beschwerdeführer diese Möglichkeit wahrgenommen und eine Stellungnahme abgegeben.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.05.2013, Zl. 12 08.828-BAS, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak ausgewiesen.

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund als nicht glaubhaft.

Zudem sei es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Irak in eine ausweglose Lage geraten würde. Die Ausweisung stelle keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.

Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 21.05.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.05.2013 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 28.05.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.

Im Detail wurde neuerlich ausgeführt, dass der alte Konflikt zwischen Sunniten und Schiiten im Irak nach wie vor aktuell und der Beschwerdeführer durch sein "unislamisches Verhalten" als Damenfriseur aufgefallen sei. Des Weiteren habe es, entgegen der Meinung des Bundesasylamtes, konkrete Angriffe auf die Familie des Beschwerdeführers aufgrund der Baath-Partei-Mitgliedschaft gegeben, indem der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers verschwunden seien. Auch sei im XXXX 2012 das Friseurgeschäft des Beschwerdeführers aufgesucht und der Beschwerdeführer konkret bedroht worden. Hinsichtlich der Anzeige wurde ergänzend dargetan, dass ihm von der Polizei gesagt worden sei, dass ihm als Baath-Anhänger keine Hilfe gewährt werden könne.

Mit ärztlichem Schreiben vom 17.07.2013 sowie vom 11.10.2013 wurde der Asylgerichtshof darüber informiert, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsreaktion leide, welche medikamentös behandelt werde.

Am 07.03.2014 langten die amtswegig angeforderten belgischen Asylunterlagen beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

2.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

2.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.2.1. Bisherige Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG

Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.

Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.

Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, Zl. 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.

2.2.2. Übertragbarkeit auf § 28 Abs. 3 VwGVG

Es gibt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinen Grund zu der Annahme, dass diese Judikatur nicht auf § 28 Abs. 3 VwGVG übertragbar wäre. Zunächst bildet Abs. 2 leg. cit. die Voraussetzungen von § 66 Abs. 2 und Abs. 3 AVG ab und schränkt diese sogar dahingehend ein, dass die Unvermeidlichkeit einer Verhandlung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit weggefallen ist.

Es ist daher weiter von der auf dem Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, basierenden ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, wonach eine ernsthafte rechtskonforme Prüfung eines Antrages nicht erst in der zweiten Instanz zu erfolgen hat.

2.3. Der Beschwerdeführer brachte in der niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesasylamt unter anderem vor, dass sein Vater und sein Bruder, beides Mitglieder der Baath-Partei, verschwunden seien. Ein weiteres Nachfragen zu dieser Thematik findet sich in der Einvernahme nicht. In der Beweiswürdigung wurde in diesem Zusammenhang vom Bundesasylamt Folgendes ausgeführt:

"Primärer Grund Ihrer Asylantragstellung ist wie von Ihnen behauptet und bereits weiter oben erwähnt wurde das seinerzeitige Naheverhältnis Ihrer Familie zum ehemaligen Saddam Hussein Regime, daraus leiten Sie für sich ein Bedrohungs- und Verfolgungsrisiko ab. Gerade dieser Fluchtgrund ist aber in Zusammenschau mit Ihren sonstigen Angaben völlig unverständlich. So ist zunächst einmal festzuhalten, dass es keinerlei konkretes Ereignis gibt, das diese Ihre Behauptung augenfällig macht, niemals kam es zu Übergriffen tätlicher oder verbaler Natur, nichts in Ihrem Leben deutet darauf hin, dass das politische Vorleben Ihrer Familie in irgendeinen klar erkennbaren Verfolgungsakt mündete. ..."

Wie das Bundesasylamt zu diesen beweiswürdigenden Ausführungen gelangt ist, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, zumal, als das Verschwinden des Vaters und die Entführung des Bruders vom Beschwerdeführer angesprochen wurde, diesbezüglich seitens des Bundesasylamtes nicht weiter darauf eingegangen wurde.

Der Beschwerdeführer führte im Rahmen der niederschriftlichen Befragung weiters religiöse Spannungen ins Treffen, die ihren Niederschlag auch in den Drohungen gefunden hätten. Das Bundesasylamt führte in diesem Zusammenhang lapidar aus:

"Klargestellt sei noch, dass der Drohbrief nicht an irgendwelche Persönlichkeitsmerkmale Ihrerseits anknüpft; es ist ausschließlich die Art der Ausübung Ihres Berufs als Friseur, die zur Bedrohung Ihrer Person führte. Halten Sie sich an die in Ihrem Herkunftsstaat gebräuchlichen kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten/Traditionen (traditionelle Haarschnitte für Männer [und nicht für Frauen, was Sie ja laut vorgelegten Zeugnissen auch nie erlernt haben]), fällt auch das Verfolgungsszenario weg. Insoferne ist Ihr Vorbringen ausschließlich auf sozio-kulturelle Fragestellungen zurückzuführen, nicht aber auf irgendwelche Verfolgungstatbestände religiöser, ethnischer oder politischer Natur."

Diesen Ausführungen stehen jedoch klar die Angaben des Beschwerdeführers entgegen, der immer einen religiösen Zusammenhang zwischen der Bedrohung und seiner Tätigkeit hergestellt hat. Es wurden in diesem Zusammenhang jedoch auch keine weiteren Fragen gestellt, die diesen Sachverhalt zu erhellen vermocht hätten.

Bereits im Jahr 2010 stellte der Beschwerdeführer in Belgien einen Antrag auf internationalen Schutz und hat er in der Folge einen Status eines subsidiär Schutzberechtigten erhalten. Seinen Angaben folgend reiste der Beschwerdeführer jedoch nach etwa 10 Monaten wieder in den Irak zurück, da seine Ehegattin bei einem Bombenanschlag ums Leben gekommen sei und es familiäre Probleme wegen dem Verbleib der Kinder gegeben habe. Das Bundesasylamt hielt in diesem Zusammenhang fest:

"Zu bedenken wird auch sein, dass Sie am XXXX2010 erstmals in Europa/Belgien einen Asylantrag gestellt haben, der für Sie insofern mit einem Erfolg verbunden war, indem Ihnen jeweils verlängerbarer subsidiärer Schutz zugesprochen wurde. Offenkundig betrachteten Sie diese Schutzgewährung für nicht mehr notwendig, jedenfalls kehrten Sie am XXXX2011 freiwillig wieder nach Hause in den Irak zurück und konnten dort wie Sie selbst sagen "recht gut leben von diesem Geschäft" (gemeint: dem Friseurladen)."

Die verkürzte Zusammenfassung des Bundesasylamtes spiegelt nicht die Angaben des Beschwerdeführers wider. Des Weiteren hat sich das Bundesasylamt auch nicht näher mit dem Asylverfahren in Belgien befasst.

Eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf sein Vorbringen hat im Ergebnis nicht stattgefunden. In der Beschwerde wurde zu Recht moniert, dass das Bundesasylamt keine geeigneten Ermittlungen hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers - auch unter Beachtung seiner Angaben in Belgien - getätigt habe. Auch findet sich keine substantiierte Auseinandersetzung mit dem behaupteten politischen Engagement der Familie des Beschwerdeführers im Irak. Diesbezügliche Feststellungen sind jedoch notwendig, um eine fundierte Beurteilung über das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung bzw hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers abgeben zu können.

Der angefochtene Bescheid stützt sich zusammengefasst darauf, dass keine asylrelevante Verfolgung - mangels Glaubwürdigkeit - gegeben sei. Die entsprechende Begründung erweist sich jedoch mangels entsprechender Ermittlungen und Feststellungen als nicht zur Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers tragfähig und wurde nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die Beurteilung einer asylrelevanten Gefährdungssituation aus einem der in der GFK genannten Gründe nicht ausreichend ermittelt.

Das Bundesasylamt hat sich nicht hinreichend mit den aus der Aktenlage offen gebliebenen Fragen fundiert auseinandergesetzt. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat es jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens des Beschwerdeführers nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass auch hinsichtlich des Umstandes, dass der Beschwerdeführer aus XXXX stamme, keine eingehende Auseinandersetzung mit der aktuellen Situation in XXXX stattgefunden hat, welche jedoch für die Frage der Rückkehrmöglichkeit bzw etwaiger Ausweichmöglichkeiten von Bedeutung ist.

Da im gegenständlichen Fall somit das den Kern des Fluchtvorbringens betreffende Ermittlungsverfahren vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert wäre, käme das einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens gleich, weshalb sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbietet.

Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

2.4. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche wie dargelegt auch auf § 28 Abs. 3 VwGVG anzuwenden ist. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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