L509 2001873-1•BVwG L509 2001873-1
L509 2001873-1Tribunal Administrativo Federal21 de mai. de 2014
Glaubwürdigkeit, Identität, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung, soziale<br/>Gruppe
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan, reiste auf illegalem Weg in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte Anfang Jänner 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 7).
Bei der im Anschluss daran durchgeführten Erstbefragung (AS 11 - 23) durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, dass er in geheimer Mission - als eine Art Spion - für die Sipah-e-Muhammad bei der Sipah-e-Sahaba tätig gewesen sei. Alle dort erlangten Informationen habe er an die Sipah-e-Muhammad weitergeleitet. Unter anderem habe er durch seine Spionagetätigkeit einen Angriff auf die Sipah-e-Muhammad vereitelt. Zudem habe er einen Angriff auf Allama Nasir Abbas verhindern können. Dieser sei nun vor ca. fünfzehn Tagen getötet worden. Als die Sipah-e-Sahaba herausgefunden habe, dass er als Spion tätig gewesen sei, habe man ihn hinrichten wollen. Glücklicherweise habe dies jemand gesehen und das in der Nähe befindliche Militär verständigt. Daraufhin seien sie festgenommen worden, wobei er durch Beziehungen freigekommen sei. Dann sei er aus seiner Heimat geflüchtet.
1.2. Am 08.01.2014 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, niederschriftlich befragt (AS 33 - 51).
Dabei wiederholte der BF, dass er für die schiitische Gruppierung Sipah-e-Muhammad tätig gewesen sei. Diese sorge für die Sicherheit wichtiger schiitischer Persönlichkeiten. Der Anführer der Organisation sei Raza Naqi. Für diesen hätte er Spitzeltätigkeiten bei der Sipah-e-Sahaba und der Lashkar-e-Jhangvi durchgeführt. Unter anderem habe er herausgefunden, dass Attentate auf den schiitischen Anführer Nisar Ishtihadi bzw. einen weiteren Anführer geplant gewesen seien. Aufgrund seiner jeweiligen Meldung habe er deren Leben retten können. Allerdings sei Nisar Ishtihadi später an einem Herzinfarkt gestorben und der zweite Anführer nun vor ca. zwanzig Tagen ermordet worden. Nachdem er in Multan von Pilgern als Schiit enttarnt worden sei, sei er von dort weggelaufen. Nach ca. einem Monat sei er in der Stadt XXXX von zwei Männern in ein Fahrzeug gezerrt und an einen unbekannten Ort gefahren worden. Dort sei er von zwei Männern vergewaltigt und anschließend in einen Wald gebracht worden, wo man ihn töten hätte wollen. Glücklicherweise seien zu diesem Zeitpunkt Soldaten vorbeigekommen. Im Zuge eines Feuergefechts sei einer der Männer getroffen worden. Anschließend seien alle festgenommen worden. Da er bei der Einvernahme den Namen seines Cousins - einem Major in der Armee - erwähnt habe, sei er freigelassen worden. Nach diesen Vorfällen habe er in ständiger Angst gelebt und seine Tätigkeit als Spion beendet.
Er habe sich nicht an die Polizei gewandt, da man ihn ansonsten eingesperrt hätte, weil die
Sipah-e-Muhammad nach Ansicht der Polizei eine Terrororganisation sei.
Nach dem letzten Vorfall im Wald sei er noch zwei bis drei Jahre in Pakistan gewesen. Aber er habe immer Angst gehabt. Von den Gegnern habe er nichts mehr gehört.
Im Zuge dieser Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat Pakistan zur Kenntnis gebracht (AS 49). Der Beschwerdeführer gab zu den aktuellen Länderfeststellungen eine kurze Stellungnahme ab, wonach er hier bleiben wolle.
1.3. Mit Bescheid des BFA vom 13.01.2014, Zl. 14-1000021203-14006475/RD NÖ (AS 61 - 194), wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Das BFA traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage in Pakistan.
Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, dass es sich beim Vorbringen des BF um eine emotions-, inhalts- und zusammenhanglose Schilderung von allgemeinen Lebensumständen in Pakistan handle, welches dieser zudem viel zu blass und wenig detailreich geschildert habe. Vor allem aufgrund der fehlenden Detailliertheit des Vorbringens könne nicht von der Glaubwürdigkeit des BF ausgegangen werden. Beispielsweise sei der BF nicht in der Lage gewesen, die Gruppierung Sipah-e-Muhammad, die Kontaktaufnahme zu dieser oder die Arbeit für diese Organisation näher zu beschreiben. Dies gelte auch für die im Zuge der Einvernahme erwähnten Verfolgungshandlungen, speziell die Vergewaltigung durch seine Gegner. Bezüglich des als nicht glaubhaft qualifizierten Fluchtvorbringens wurde zudem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer staatlichen Schutz in Anspruch nehmen könnte. Auch bestehe in Pakistan nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung ausgesetzt sei.
Ebenso hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan in eine ausweglose Lage geraten würde.
Auch Abschiebungshindernisse seien keine festgestellt worden und die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" (§ 57 AsylG 2005) nicht vorgelegen. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Artikel 8 EMRK (§ 55 AsylG 2005) von Amts wegen oder auf Antrag sei wegen Überwiegens öffentlicher Interessen nicht geboten, der Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht rechtmäßig und die Entscheidung daher mit einer gerechtfertigten Rückkehrentscheidung (§ 10 Abs. 2 AsylG 2005) zu verbinden gewesen.
1.4. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 13.01.2014 (AS 195 - 196) wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
1.5. Gegen den Bescheid des BFA wurde innerhalb offener Frist vom BF wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie unrichtiger Beweiswürdigung vollumfängliche Beschwerde erhoben (AS 207 - 209).
Darin wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht wolle in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid beheben; dem BF internationalen, jedenfalls aber subsidiären Schutz gewähren; in eventu lediglich die Ausweisungsentscheidung beheben sowie in eventu dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ergänzung des Verfahrens auftragen.
Mit den Beschwerdeanträgen legte der Beschwerdeführer ein in seiner Muttersprache handschriftlich verfasstes Schreiben vor (AS 211).
1.6. Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste die Übersetzung des in der Muttersprache des Beschwerdeführers handschriftlich verfassten Schreibens (Ordnungszahl des Beschwerdeverfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 5).
Der Übersetzung kann entnommen werden, dass der BF aus Furcht vor einer Ermordung durch die Sipah-e-Sahaba nicht nach Pakistan gehen wolle.
Von der Polizei würde er keine Hilfe erhalten, da der Justizminister RANA SANA ULLAH viele Kontakte zur Sipah-e-Sahaba pflege und die Sipah-e-Muhammad nicht gut finde. Deshalb würde dieser gesetzlich nichts gegen Sipah-e-Sahaba unternehmen.
Falls er sich an die Polizei wenden würde, dann werde ihn diese festnehmen und an die Sipah-e-Sahaba übergeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweis wurde erhoben durch:
Einsichtnahme in den vorliegenden Verfahrensakt betreffend den BF unter zentraler Berücksichtigung seiner niederschriftlichen Angaben vor dem BFA, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes.
2.1. Zur Person des BF und seinen Fluchtgründen:
Der BF gab an, den Namen XXXX zu führen und am XXXX geboren zu sein. Er ist Staatsangehöriger von Pakistan und gehört der schiitischen Glaubensgemeinschaft an.
Seine Identität steht nicht fest.
Der BF ist gesund und lebte vor seiner Ausreise im Bezirk Gujrat, Kreis und Stadt XXXX. Er besuchte die Grundschule und das College, war in Pakistan mehrere Monate als Geschäftsführer eines Sportartikelgeschäftes tätig und lebte bei seinen Eltern.
Der BF verließ Pakistan im Juli 2011, hielt sich rund zweieinhalb Jahre in Griechenland auf und reiste Anfang 2014 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein.
Die Angehörigen des BF leben bis auf einen Bruder, der sich in Griechenland aufhält, nach wie vor in Pakistan und besteht nach wie vor Kontakt zu diesen.
In Österreich verfügt der BF über keine familiären oder sonstigen sozialen Bindungen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in Pakistan einer aktuellen und unmittelbaren persönlichen, sowie konkreten Gefährdung, Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr dorthin einer solchen ausgesetzt wäre. Des Weiteren liegen weder die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", noch für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Pakistan festzustellen ist.
2.2. Zum Herkunftsland Pakistan:
Die belangte Behörde hat in ihrem Verfahren umfangreiche Feststellungen zum Herkunftsland Pakistan getroffen, die dem Beschwerdeführer auch zur Kenntnis gebracht wurden. Die Feststellungen beruhen auf verschiedenen staatlichen und nicht-staatlichen Quellen, sind hinreichend aktuell und geben ein klares Bild von der derzeitigen, allgemeinen Lage in Pakistan.
Generell ist die Sicherheitslage in Pakistan als instabil zu bezeichnen, der Staat unternimmt allerdings große Anstrengungen, die inter-konfessionelle Gewalt einzugrenzen. Zu besonderen Feiertagen der Glaubensgemeinschaften setzt die Polizei große Kontingente ein, um Übergriffe zu verhindern. Von einer allgemeinen, das Leben eines jeden Bürgers betreffenden, Gefährdungssituation im Sinne des Art. 3 EMRK ist daher nicht auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass die Menschenrechtssituation bzw. Sicherheitslage in Pakistan in manchen Bereichen prekär bzw. instabil ist und Pakistan mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere jihadistische Gruppen konfrontiert ist, wobei die Zahl der Anschläge zuletzt - mit Ausnahme der Stadt Karachi - zurückgegangen ist. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die pakistanischen Behörden grundsätzlich fähig und auch willens sind, Schutz vor strafrechtswidrigen Übergriffen zu gewähren. Ein lückenloser Schutz ist in Pakistan ebenso wie in allen anderen Ländern der Erde aber nicht möglich.
Somit handelt es sich bei Pakistan zwar um einen Staat, in dem die Sicherheitslage immer wieder durch eine verhältnismäßig große Anzahl von Terroranschlägen mit religiösem und politischem Hintergrund bedroht wird. Die Häufigkeit dieser Ereignisse konzentriert sich besonders in den nördlichen und nordwestlichen Regionen. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die Wohnregion der Familie des Beschwerdeführers nicht unmittelbar davon betroffen ist. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Punjab, Distrikt Gujrat, Stadt XXXX. Anschläge und Attacken, bei denen die Zivilbevölkerung in Mitleidenschaft gezogen wird, sind zwar - wie im gesamten Herkunftsland Pakistan - auch in der Region Punjab möglich, jedoch zum einen mit geringerer Wahrscheinlichkeit als in anderen nördlichen oder nordwestlichen Regionen des Landes und zum anderen schon gar nicht in einem Ausmaß zu erwarten, dass quasi ein Leben dort unmöglich wäre oder dies schon ein genügend hohes Risiko darstellen würde, dass man von einer relevanten Gefährdung nahezu aller oder großer Teile und Gruppen der Bevölkerung sprechen müsste.
Im Übrigen kann auf die sehr umfassenden Länderfeststellungen der belangten Behörde verwiesen werden, denen der BF in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten ist.
3.1. Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder eines sonstigen Bescheinigungsmittels steht die Identität des BF nicht fest. Soweit der BF namentlich genannt wird, dient dies nicht zur Feststellung seiner Identität, sondern lediglich zur Individualisierung seiner Person.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des BF sowie aus dem Umstand, dass er vor allem über entsprechende Sprachkenntnisse verfügt.
Die Feststellungen zum Reiseweg ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Die Feststellungen zum persönlichen Umfeld des BF im Herkunftsstaat und in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben im Verfahren. Die Angaben waren stringent und es ist kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer in Bezug auf seine sozialen Beziehungen oder den Lebensunterhalt in Pakistan bzw. Österreich falsche Angaben hätte machen sollen.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen persönlichen Angaben, wonach er gesund sei und keine Medikamente einnehme, sowie dem vorliegenden Verwaltungsakt, aus dem sich ebenso kein Hinweis auf einen problematischen Gesundheitszustand ergibt.
3.2. Der angefochtene Bescheid des BFA basiert grundsätzlich auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in seiner Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen.
Das BFA legte im Rahmen der Beweiswürdigung dar, dass es dem BF nicht gelungen ist, seine Fluchtgeschichte glaubhaft vorzubringen.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Ansicht des BFA und geht ebenfalls davon aus, dass die Schilderungen des BF zu dem ausreisekausalen Sachverhalt als vage und wenig detailreich zu qualifizieren waren und wird diesbezüglich vollinhaltlich auf die entsprechende Beweiswürdigung des BFA verwiesen. Im Allgemeinen entsteht bei der Durchsicht des Protokolls der Einvernahme des BF vor dem BFA hinsichtlich dessen Vorbringens der Eindruck einer wenig nachvollziehbaren Darstellung und war der BF insbesondere nicht in der Lage, Fragen nach Details zu seiner Fluchtgeschichte zu beantworten, sondern gab mehrmals an, dies nicht (mehr) zu wissen bzw. gab der BF auf einige Fragen überhaupt keine Antwort.
Trotz mehrmaliger Nachfrage bzw. Aufforderung seitens des BFA war der BF bei der Schilderung seines Vorbringens nicht in der Lage, Details hinsichtlich der einzelnen Vorkommnisse anzuführen. Illustrierend wird diesbezüglich auf folgende Passage aus der Einvernahme verwiesen (AS 43 - 45): "LA: Können Sie mehr Details zu den einzelnen Vorfällen angeben? VP: Mehr weiß ich nicht, weil ich so große Angst hatte, habe ich alles vergessen. Die Sipa Sahaba sind auch keine Sunniten. Es sind Wahabitten. LA: Sie können keine Daten zu den Vorfällen, keinen genaueren Hergang beschreiben. VP: (Ast schweigt). LA: Wie konnten die Gegner erfahren dass Sie Shiite sind?
VP: (Ast schweigt). LA: Wo ist Ihr Reisepass? VP: Nein. LA: Weiter! Details! VP: Weiß nicht mehr. [...] LA: Können Sie keine Details zur vermeintlichen Vergewaltigung nennen? VP: Nein. LA: Haben Sie die Vergewaltiger dann angezeigt? VP: Ich habe es den Soldaten erzählt.
LA: (Die Frage wird wiederholt) VP: Die Täter sind dann irgendwie verschwunden. LA: Erklären Sie die Vorfälle bei der Wachstelle der Soldaten genau! VP: Mehr kann ich nicht angeben. LA: Danach noch etwas vom Gegner gehört? VP: Nein. LA: Können Sie mehr angeben? Mehr Details? VP: Nein. Mehr weiß ich nicht. LA: Wollen bzw. können Sie mehr angeben. VP: Nein. Das ist alles."
Gestützt wird diese Ansicht des BFA und des Bundesverwaltungsgerichtes bezüglich des beim BF fehlenden Detailwissens auch durch folgende Aussagen des Beschwerdeführers zur erstmaligen Kontaktaufnahme mit der Sipah-e-Muhammad und zu seiner Tätigkeit für diese Organisation (AS 41 - 43): "LA: Wann war der erste Kontakt zu dieser Gruppe Sipahe Mohammad? VP: Über einen Freund. LA: Welcher Freund? VP: (Ast schweigt). LA: Wann? VP: Ende 2004. LA: Wann haben Sie dort Tätigkeiten übernommen? VP: Gleich nachdem ich eingetreten bin, nach zwei bis drei Monaten war ich Spion. LA: Erklären Sie nochmals Ihre Aufgaben? VP: Ich wurde eingeschult und dann bin ich mit den Pilgern herumgezogen. LA: Wie hat das ausgesehen, wo haben Sie geschlafen? VP: In den Moscheen, es sind Wanderprediger. LA: Wie konnten Sie den Kontakt zu Ihrer Zentrale halten? VP: Telefonisch. Callcentern."
Aus diesen Auszügen ist ersichtlich, dass eine detaillierte oder umfassende Schilderung der Ereignisse auch auf konkretes Nachfragen nicht erfolgte, was darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer zur Situation nichts sagen konnte, weil es sich um keine real erlebte Situation handelte. Der Beschwerdeführer weist ein derartig mangelhaftes Wissen in Bezug auf die Tätigkeit für die Sipah-e-Muhammad und die Folgen seiner Enttarnung auf, dass selbst unter Einbeziehung des Umstandes, dass Menschen unterschiedliche Erzählstile, darunter auch sehr knappe, aufweisen, davon auszugehen ist, dass es sich schlichtweg um nicht Erlebtes handelt.
Es ist nicht nachvollziehbar, dass der BF über derart einschneidende Ereignisse - immerhin soll er jahrelang als Spitzel für die Sipah-e-Muhammad tätig gewesen und nach seiner Enttarnung vergewaltigt bzw. beinahe hingerichtet worden sein - nahezu keinerlei Eckdaten bzw. sonstige, etwa persönlich wahrgenommene Details nennen konnte, sodass der Eindruck entsteht, dass es sich dabei um tatsächlich von ihm persönlich erlebte Vorkommnisse handelt.
Vielmehr verharrte der BF während der gesamten Einvernahme in einer wortkargen Darlegung seines Fluchtvorbringens, die Antworten auf die gestellten Fragen waren grundsätzlich kurz und vage - eine detaillierte oder umfassende Schilderung der Ereignisse fehlt. Obwohl der BF seitens des BFA aufgefordert wurde, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (Mitwirkungspflicht!), wurden die, für den Gang der Geschehensabläufe erforderlichen, Fragen von ihm lediglich knapp und pauschal beantwortet. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist jedoch davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt war.
Die knappen, vagen und inhaltsleeren Angaben des BF waren jedoch nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die ihn dazu getrieben hätten, sein Heimatland zu verlassen. Der BF berichtete nicht von sich aus über die Geschehnisse im Rahmen einer narrativen und konkludenten Wiedergabe, so wie eben Menschen berichten, welche das Erzählte tatsächlich erlebt haben. Diese Feststellung kann insofern getroffen werden, als es aus der Praxis des erkennenden Gerichtes notorisch ist, dass detailreiche Aussagen mit Realkennzeichen in der Regel für die Glaubwürdigkeit des entsprechenden Vortrages sprechen.
Hier ergibt sich also in der Gesamtschau mit den anderen Ausführungen zur Beweiswürdigung ein wesentliches Indiz für die mangelnde Glaubhaftigkeit seines zentralen Asylvorbringens. Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht als Aufgabe der Asylbehörde bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes gesehen werden, jede seiner unzähligen vagen und pauschalen Angaben bzw. Andeutungen durch mehrmaliges Nachfragen zu konkretisieren, sondern liegt es am Beschwerdeführer ein detailliertes und stimmiges Vorbringen zu erstatten, um seine persönliche Glaubwürdigkeit zweifelsfrei annehmen und die nötige Glaubhaftigkeit seines Vorbringens nachvollziehbar erscheinen zu lassen.
3.3. Die seitens des BFA vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen kann, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem BFA nicht entgegenzutreten.
3.4. Ferner bestehen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers, dies aus folgenden Gründen:
3.4.1. Zunächst ist hinsichtlich der Widersprüche zwischen den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und jenen in der niederschriftlichen Einvernahme auszuführen, dass zwar grundsätzlich eine Gegenüberstellung der Erstbefragung mit der oder den Einvernahme(n) im Hinblick auf ein gesteigertes Vorbringen nur bedingt geeignet ist, zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Antragstellers herangezogen zu werden (vergl. dazu VfGH U98/12 vom 27.06.2012), zumal die Erstbefragung lediglich einer ersten Orientierung dienen soll und sich gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Der Beschwerdeführer wies jedoch bei der Erstbefragung keine Einschränkungen seiner Aufnahme- oder Einvernahmefähigkeit auf, die ihn gehindert hätten, seine Fluchtgründe in den wesentlichen Punkten, wenn auch nur kurz, darzustellen. Im gegenständlichen Fall stellt das Vorbringen anlässlich der asylbehördlichen Einvernahme im Verhältnis zur Erstbefragung ein in einem nicht unwesentlichen Teilbereich völlig anderes Geschehen dar, als in der Erstbefragung.
Während der BF nämlich im Rahmen der Erstbefragung am 05.01.2014 lediglich von der seitens der Sipah-e-Sahaba beabsichtigten Hinrichtung seiner Person erzählte (AS 21), steigerte er in der Einvernahme vor dem BFA am 08.01.2014 sein Vorbringen dahingehend, dass er auch von zwei Männern vergewaltigt worden sei (AS 41). Insbesondere aufgrund dieser gesteigerten Variante seines Vorbringens ist es dem BF daher nicht gelungen eine Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.
Vor allem war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, eine plausible Erklärung dafür zu erbringen, weshalb er den Sachverhalt rund um die Vergewaltigung nicht auch bereits in der Erstbefragung erwähnt hat. Dies ist für das Bundesverwaltungsgericht insofern nicht nachvollziehbar, als es der Lebenserfahrung entspricht, dass ein Asylwerber keine ihm sich bietende Gelegenheit ungenutzt verstreichen lässt, ein asylrelevantes Vorbringen zu erstatten.
Der Beschwerdeführer hat vor Beginn der Erstbefragung eine Erstinformation zum Asylverfahren in seiner Muttersprache erhalten und wurde er bereits damit sowie zu Beginn der Erstbefragung auf die Wichtigkeit hingewiesen, dass er durch wahre und vollständige Angaben an der Feststellung des Sachverhaltes mitwirken soll. Selbst wenn die Erstbefragung lediglich, wie erwähnt, einer ersten Orientierung dienen soll, so ist es gerade im Fall des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar, dass er diesen gravierenden Eingriff in seine sexuelle Integrität zunächst nicht erwähnt. Bereits dieser Umstand reicht aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft anzusehen.
3.4.2. Darüber hinaus wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nach dem letzten Vorfall im Wald noch zwei bis drei Jahre in Pakistan verblieben sei (AS 43). Speziell dieses lange Verbleiben des Beschwerdeführers im Herkunftsland spricht in Anbetracht der Schwere der geschilderten Verfolgungshandlungen gegen das Vorliegen einer tatsächlichen Verfolgungsgefahr. Personen, welche sich tatsächlich in einer Bedrohungssituation befinden, setzen sich nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht jahrelang der Gefahr weiterer Verfolgungshandlungen aus, ohne zumindest Versuche zu unternehmen, sich diesen zu entziehen. Trotz seiner angeblichen Angst verblieb der Beschwerdeführer aber weiterhin bis zum Juli 2011 in Pakistan (AS 15). Diese Vorgehensweise spricht gegen das Vorhandensein einer begründeten Furcht beim Beschwerdeführer, ansonsten er Maßnahmen (etwa durch Untertauchen oder frühere Ausreise) getroffen hätte, um nicht weiteren Schaden an seiner Person zu erleiden.
3.4.3. Gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht besonders, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angab, er habe vor seiner Weiterreise nach Österreich bereits rund zweieinhalb Jahre in Griechenland gelebt, ohne jedoch dort je einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben (AS 17 - 19). Aus welchen Gründen er dies unterlassen hat, wurde von ihm nicht angeführt.
In diesem Zusammenhang ist auf die Richtlinie 2011/95/EU des Rates vom 13.12.2011 (in Kraft seit 9. Jänner 2012, Umsetzung bis 21. Dezember 2013) über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Statusrichtlinie) zu verweisen, welche in ihrem Art 4 Abs 5 lit d vorsieht, dass dann, wenn für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise fehlen, diese Aussagen keines Nachweises bedürfen, wenn der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war. Wendet man diese sekundärrechtliche Norm im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung auf das gegenständliche Verfahren an, so ergibt sich um Umkehrschluss, dass gegenständlich jedenfalls - glaubwürdige - Beweise erforderlich gewesen wären.
Der BF musste auf seiner Reise nach Österreich zudem auch durch andere als sicher geltende Staaten reisen und wäre es ihm möglich und zumutbar gewesen schon dort um Schutz anzusuchen. Durch das Unterlassen kann geschlossen werden, dass er andere Motive als jene der Schutzsuche hat.
Es ist aus der Aktenlage auch nachvollziehbar, dass der BF nunmehr Präferenzen hat in Österreich zu leben (AS 49). Zur Erreichung dieses Zieles scheut der BF offensichtlich nicht davor zurück im Asylverfahren - trotz ergangener Belehrung und Aufforderung die Wahrheit zu sagen und Hinweis auf nachteilige Folgen im Falle wahrheitswidriger Angaben - über persönliche und für das Verfahren maßgebliche Umstände zu täuschen. Die generelle persönliche Glaubwürdigkeit des BF ist daher im Verfahren zu verneinen. Warum er angesichts der von ihm skizzierten Bedrohungslage im Herkunftsland nicht zumindest versucht hat, möglichst zeitnah zur Einreise ein Schutzansuchen in Griechenland, einem EU-Mitgliedsstaat zu stellen, erweist sich als nicht plausibel erklärbar. Würde man doch bei begründeter Furcht vor Verfolgung dieses Ausmaßes annehmen können, dass von Asylwerbern die nächste Gelegenheit genützt wird, um Schutz zu ersuchen.
Es ist daher davon auszugehen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund nicht den Tatsachen entsprechen.
3.4.4. Die Zulässigkeit für das Bundesverwaltungsgericht über die Beweiswürdigung des BFA hinaus ergänzende Schlüsse aus den bisherigen Ermittlungen zu ziehen, ergibt sich aus § 21 Abs. 7, 2. Fall, BFA-VG (entspricht der Vorgängerbestimmung § 41 Abs. 7 AsylG 2005 aF), wonach von einer mündlichen Verhandlung auch dann abgesehen werden kann, wenn sich aus "den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht". Um der Begründungspflicht, resultierend aus dem sinngemäß anwendbaren § 60 AVG, wonach der Bescheid [das Erkenntnis] erkennen lassen muss, aus welchen Erwägungen die Behörde [das Bundesverwaltungsgericht] zu dieser Ansicht gelangt ist, zu entsprechen, bedarf es aber einer (nachvollziehbaren) Darstellung der dafür maßgeblichen gedanklichen Vorgänge.
Der Gesetzgeber verwendet hier in § 21 Abs. 7, 2. Fall, BFA-VG bzw. zuvor in § 41 Abs. 7, 2. Fall, AsylG 2005 aF mit "zweifelsfrei" eine andere Diktion wie im § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 1997 idFd Asylgesetz-Novelle 2003, wonach ein Asylantrag als offensichtlich
unbegründet abzuweisen ist, wenn das "......Bedrohungsszenario
offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht". Schon aus dem anders gewählten Wortlaut leuchtet es ein, dass der Gesetzgeber hier im § 21 Abs. 7, 2. Fall, BFA-VG (entspricht der Vorgängerbestimmung § 41 Abs. 7, 2. Fall, AsylG 2005 aF) - womit eine Erweiterung der Möglichkeit der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung geschaffen werden sollte - mit "zweifelsfrei" auf Grund des anderen Wortsinnes eine andere Wertung anlegen wollte, als mit der "Offensichtlichkeit", ansonsten es keiner Änderung der Diktion bedurft hätte. Daraus resultiert aber auch, dass sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Offensichtlichkeit (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 Praxiskommentar, S 100ff mwN auf die Judikatur des VwGH) im zitierten § 6 AsylG 1997 nicht ohne weiteres auf diese Bestimmung übertragen lässt. Dem Wortsinn nach ist unter "zweifelsfrei" die "Freiheit von (innerer) Unsicherheit, Ungewissheit, mangelndem Glauben oder innerem Schwanken gegenüber einem (möglichen) Sachverhalt oder einer Behauptung" zu verstehen. Zu dieser Überzeugung hat der Richter (das Gericht) auf Basis der "bisherigen Ermittlungen" zu gelangen.
Hier ergeben sich derartige Fakten aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des Ermittlungsverfahrens des BFA. Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht verhalten, den Asylwerber zu Widersprüchen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche in seinen eigenen Aussagen vorhanden seien, die im Rahmen der gem. § 45 Abs 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; vgl. ua. auch VwGH 27.6.1985, 85/18/0219; 3.4.1998, 95/19/1734; 30.1.1998, 95/19/1713 wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhalt zu Gehör zu bringen [siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu § 45 mwN]). Die Behörde (bzw. das Gericht) ist auch nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu § 45 mwN). Wenn die Behörde bzw. das Gericht aufgrund der vorliegenden Widersprüche zur Auffassung gelangte, dass dem Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560).
3.5. Selbst wenn man jedoch das Vorbringen des BF der rechtlichen Beurteilung zugrunde legt, gelangt man - wie unten (Punkt. 4.1.3.) näher ausgeführt werden wird - zu keinem anderen Ergebnis.
3.6. Sofern in der Beschwerde moniert wird, dass das BFA der gesetzlich normierten Ermittlungspflicht nicht nachgekommen ist, so kann dem bei Betrachtung des Inhaltes des erstinstanzlichen Verfahrensaktes nicht beigetreten werden. Der BF wurde im Rahmen des Asylverfahrens niederschriftlich vom BFA einvernommen, wobei er in der Einvernahme die Gelegenheit hatte, sich zu seinen Ausreisegründen und Rückkehrbefürchtungen zu äußern. Das BFA beließ es dabei nicht bei offenen Fragen, sondern versuchte auch durch konkrete Fragestellung den Ausreisegrund und zu erwartende Rückkehrprobleme zu erhellen, was nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch hinreichend geschehen ist. Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221).
Die Behörde ist auch im Rahmen der Refoulementprüfung nur in dem Umfang zu amtswegigen Ermittlungen verhalten, in dem ein ausreichend konkretes, eine maßgebliche Bedrohung aufzeigendes Vorbringen erstattet wird, nicht aber zur Prüfung, ob die Partei denkbarerweise irgendwelchen Gefährdungen ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 19.11.2002, 2002/21/0185, 3.9.1997, 96/01/0474, 30.9.1997, 96/01/0205).
3.7. Sofern in der Beschwerdeschrift erstmals vorgebracht wird, dass der pakistanische Justizminister aufgrund dessen ablehnenden Haltung gegenüber der Sipah-e-Muhammad und dessen Beziehungen zur Sipah-e-Sahaba gegen Letztere nichts unternehme, ist auf das bestehende Neuerungsverbot zu verweisen, wonach in der Berufung/ Beschwerde grundsätzlich keine neuen Beweismittel und Tatsachen vorgetragen werden dürfen (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337) und dennoch neu erstattetes Vorbringen entsprechend nicht zu beachten ist.
3.8. Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat vom BFA ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nicht staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges.
Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters um ausreichend ausgewogenes Material. Auch kommt den Quellen Aktualität zu (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).
Der BF trat den Quellen und deren Kernaussagen auch nicht entgegen.
Zum Entscheidungszeitpunkt sind auch keine Umstände notorisch, aus denen sich eine ernste Verschlechterung der Sicherheitslage sowie der allgemeinen Lage in Pakistan ergeben würde; auch hierzu ist seitens des BF kein Vorbringen getätigt worden.
3.9. Der Beschwerdeschriftsatz enthält im Übrigen keine konkreten Ausführungen, die zu einer anders lautenden Entscheidung führen könnten und vermag daher den erkennenden Richter auch nicht zu weiteren Erhebungsschritten und insbesondere auch nicht zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung veranlassen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
4.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
4.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).
4.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund nicht gegeben.
Der Beschwerdeführer vermochte nämlich - wie sich aus der o.a. Beweiswürdigung ergibt - keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.
Eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK liegt somit nicht vor und es braucht daher auf die Frage der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der staatlichen Organe vor derartigen Bedrohungen sowie des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht mehr eingegangen werden.
4.1.3. In einer Gesamtschau sämtlicher Umstände und mangels Vorliegens einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides abzuweisen.
4.2. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan
4.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
4.2.2. Weder auf der Grundlage der im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationen, welchen der BF nicht entgegen getreten ist, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des BF ist ersichtlich, dass er bei einer Rückführung in sein Heimatland in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Gefährdung im Sinne des Artikel 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre. In Pakistan ist nicht von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen, weshalb auch kein "real Risk" (dazu jüngst VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen ist. Besondere Umstände (zB schwere Krankheit, entsprechend der Judikatur des EGMR), die ausnahmsweise gegen eine Rückkehr sprechen würden, sind im vorliegenden Verfahren nicht hervorgekommen.
Ebenso wenig ist ersichtlich, dass dem BF im Fall seiner Abschiebung nach Pakistan dort die notdürftigste Lebensgrundlage fehlen würde. Den getroffenen Länderfeststellungen, welchen der BF nicht entgegengetreten ist, ist zu entnehmen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung in Pakistan gewährleistet ist und ist diesbezüglich zum Entscheidungszeitpunkt auch keine Verschlechterung bekannt.
Der BF ist weiters ein gesunder junger Mann von 26 Jahren, der die Schule und das College besucht hat und ist auch kein Grund ersichtlich, wieso er nicht arbeitsfähig sein sollte.
Schließlich ist darauf zu verweisen, dass der BF nach allgemeiner Lebenserfahrung bei einer Rückkehr auch mit der Unterstützung seiner Familie rechnen könnte, die bis auf einen Bruder nach wie vor im Herkunftsstaat lebt. Insofern ist es den Verwandten des BF sicherlich möglich, den BF zu unterstützen und ihm zumindest vorübergehend Unterkunft zu gewähren. Es ist daher nicht ersichtlich, warum dem BF eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, wie es auch vor der Ausreise nach Österreich (mit der Unterstützung seiner Familie) möglich war.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass sich die wirtschaftliche Situation in Pakistan schlechter darstellt als in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. in Österreich, aus den Berichten geht aber keinesfalls hervor, dass sie dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet ist.
Wie bereits oben ausgeführt, besteht für den BF im gegenständlichen Fall weder von staatlicher noch von privater Seite eine Verfolgungsgefahr auf Grund seines behaupteten Fluchtvorbringens, da dieses als nicht glaubwürdig erachtet wurde. Vor allfälligen Übergriffen oder Bedrohungen seitens seiner Gegner (immer unter der Annahme der Glaubhaftunterstellung des Vorbringens) könnte aber, wie bereits ausgeführt, staatlicher Schutz bei den Behörden des Heimatlandes erlangt werden bzw. könnte der BF Drohungen oder Übergriffen durch Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen Landesteil Pakistans entgehen.
Was die Folgen des Hochwassers in Pakistan nach den Monsunregenfällen in den vergangenen Jahren betrifft, so ist festzustellen, dass dieses hauptsächlich die Provinz Sindh getroffen hat. Die Provinz Punjab etwa ist lediglich geringfügig betroffen, so etwa südlich der Stadt Lahore. Die Stadt Gujrat (Wohndistrikt des Beschwerdeführers) im Punjab, gehört jedoch nicht zu den betroffenen Gebieten, wie die Recherchen des Bundesverwaltungsgerichtes unter Einsichtnahme in die vom United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (UNOCHA) erstellten Karten zu den vom Hochwasser betroffenen Gebieten ergeben haben, sodass aus diesem Grund von keiner Art. 3 EMRK Relevanz im konkreten Fall des BF auszugehen ist. Zudem ist internationale Hilfe bereits in der Folge des Hochwassers des Jahres 2010 angelaufen, sodass von einer Möglichkeit zur Versorgung auszugehen ist (vgl. Erk. des AsylGH vom 2.12.2011, Zl. C8 421.069-1/2011). Ergänzend sei festzustellen, dass der BF gegenteilige Bedenken nicht substantiiert dargelegt hat.
Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung des BF in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Auch aus einer eventuell illegalen Ausreise ergibt sich keine Gefährdung für den BF.
Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für den BF im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.
Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des BFA abzuweisen.
4.3.1. Das BFA hat dem BF zu Recht weder den Status eines Asylberechtigten noch den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und den Antrag auf internationalen Schutz in beiden Punkten abgewiesen. Somit erweist sich der weitere Aufenthalt des BF in Österreich als nicht rechtmäßig (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) und sind aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach dem 8. Hauptstück des FPG 2005 zu setzen. Im gegebenen Fall kommt als solche eine Rückkehrentscheidung (§ 52 Abs. 1 Z. 1 FPG 2005) in Betracht. Dabei hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zunächst von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 57 oder 55 AsylG 2005 zu erteilen ist und das Ergebnis dieser Prüfung gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 mit verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Wird einem Fremden aber, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
4.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich Folgendes:
Der BF hat nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, aufgrund dessen er sich gegenwärtig in Österreich aufhält. Der BF fällt somit nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG, welches von der Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung von Fremden handelt.
Der BF verfügt in Österreich über keine Verwandten und bestehen auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Er konnte auch keine eigenen Existenzmittel in Österreich nachweisen. Der persönliche, familiäre und berufliche Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers liegt in Pakistan, wo auch seine Eltern und Geschwister (bis auf einen Bruder, der sich in Griechenland aufhält) leben und er somit über ein dichtes soziales Netz verfügt.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Dies ergibt sich vorrangig aus der zum gegebenen Zeitpunkt noch kurzen Aufenthaltsdauer von rund fünf Monaten und der Tatsache, dass er aus Mitteln der Grundversorgung erhalten wird.
Weder wurden substantielle Deutschkenntnisse noch nennenswerte soziale Beziehungen vorgebracht. Auch wenn sich der Beschwerdeführer nunmehr seit bald drei Jahren außerhalb seines Heimatlandes Pakistan aufhält (davon rund zweieinhalb Jahre in Griechenland), ist festzustellen, dass er nach wie vor den Kontakt zu seiner Familie aufrecht hält und somit nicht von einer Entwurzelung vom Herkunftsland gesprochen werden kann, sohin nach wie vor Bindungen zu Pakistan bestehen.
Andererseits liegen erhebliche öffentliche Interessen vor, die darauf abzielen, eine unkontrollierte Zuwanderung von Fremden und ein Unterlaufen der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen zu unterbinden. Der BF ist illegal nach Österreich eingereist und hat sich sein Antrag auf internationalen Schutz als nicht begründet erwiesen. Er hat durch unwahre Angaben erkennen lassen, dass er die den internationalen Schutz regelnden Bestimmungen der GFK und des Asylrechts missbräuchlich benutzen wollte, um auf diese Weise eine Aufenthaltsrecht zu erwirken. Das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremden- und Asylwesen ist daher im gegebenen Fall besonders schwer zu gewichten und müssen seine privaten Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich und dem verständlichen Wunsch, seine Lebensumstände zu verbessern, zurücktreten.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das BFA zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.
Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers zu Recht davon ausgegangen, dass ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Auch Umstände, dass dem Beschwerdeführer allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Pakistan unzulässig wäre. Derartiges wurde in der gegenständlichen Beschwerde zwar behauptet, konnte jedoch nicht schlüssig dargelegt werden.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen den 3. Spruchteil des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 und 55 Abs. 1 FPG idgF sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abzuweisen.
5. Zur Frage des Erfordernisses einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP, S. 14) wurde zu
§ 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des BF nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456).
Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Auch tritt der BF in der Beschwerde den seitens der belangten Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen. Der mögliche Einwand der mangelnden Auseinandersetzung des BFA mit dem Vorbringen des BF steht jedenfalls im Widerspruch zum - hinsichtlich der Befragung zu den Fluchtgründen im bekämpften Bescheid vollständig wiedergegebenen - Einvernahmeprotokoll. Aus diesem geht zweifelsfrei hervor, dass der BF ausführlich befragt worden ist und er dem auch nicht substantiiert entgegengetreten ist.
Sohin ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu den in der Beschwerde gestellten Anträgen an das Bundesverwaltungsgericht ist - soweit sie nicht bereits oben behandelt worden sind - festzuhalten, dass für eine Zurückverweisung des Verfahrens an die erste Instanz kein Anlass besteht. Die Notwendigkeit der Ergänzung des Verfahrens durch die Behörde konnte vom BF auch nicht schlüssig dargelegt werden.
Zu B)
Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Richters auf die inhaltlich grundsätzlich gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertrag- respektive anwendbar.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Neuerungsverbot, zum Flüchtlingsbegriff, zur Schutzfähigkeit, zur innerstaatlichen Fluchtalternative, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht.
Ebenso wird zu diesen Themen keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem in Fragen der Beweiswürdigung.
Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 ergeben sich aus der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, jene für den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebenen Sachverhaltselementen, deren Vorliegen im Fall des Beschwerdeführers nicht einmal behauptet wurde. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat knüpft an die zitierte Rechtsprechung zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides an.
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