W210 1432729-1•BVwG W210 1432729-1
W210 1432729-1Tribunal Administrativo Federal20 de mai. de 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, häusliche Gewalt, private<br/>Verfolgung, Schutzunfähigkeit, soziale Gruppe
W210 1432728-1/8E
W210 1432729-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerden 1. der XXXX, geboren am XXXX, StA: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 21.01.2013, Zl. XXXX, und 2. der XXXX, geboren am XXXX, StA: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 21.01.2013, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.05.2014 zu Recht erkannt:
A) 1. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1
Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 144/2013, der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 144/2013, wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
B) 1. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXXgemäß § 3 Abs. 1
Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 144/2013, der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 144/2013, wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Erstbeschwerdeführerin und deren volljährige Tochter, die Zweitbeschwerdeführerin, beide russische Staatsangehörige tschetschenischer Herkunft, reisten am 08.01.2012 gemeinsam in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz.
2. Am 08.01.2012 wurden die Beschwerdeführerinnen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EASt getrennt voneinander erstbefragt.
2.1. Die Erstbeschwerdeführerin legte im Rahmen dieser Erstbefragung als Nachweis ihrer Identität einen russischen Inlandspass, XXXX, ausgestellt am 31.07.2003, vor. Sie gab an, verheiratet zu sein und im Herkunftsland eine Apotheke betrieben zu haben. Gemeinsam mit ihrer Tochter, der Zweitbeschwerdeführerin, habe sie am 16.12.2011 ihre Heimatstadt Grosny verlassen, beide hätten sich bis 04.01.2012 bei einer Freundin in XXXX aufgehalten und sie seien dann über Moskau nach Österreich gereist. Befragt zu ihren Fluchtgründen gab die Erstbeschwerdeführerin an, die Russische Föderation mit der Zweitbeschwerdeführerin verlassen zu haben, da diese einen über 50 Jahre alten Verwandten des tschetschenischen Präsidenten hätte heiraten sollen. Männer hätten die Familie am 10.12.2011 besucht und mitgeteilt, dass man die Zweitbeschwerdeführerin am 18.12.2011 abholen und verheiraten werde. Da weder die Erstbeschwerdeführerin noch die Zweitbeschwerdeführerin diese Heirat befürwortet hätten, seien beide nach XXXX gefahren, um sich dort versteckt zu halten. Dort hätten sie telefonisch von einer weiteren Tochter der Erstbeschwerdeführerin erfahren, dass diese und die Zweitbeschwerdeführerin mit ihrem Verhalten Schande über die Familie gebracht hätten und der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin diese umbringen wolle.
2.2. Die Zweitbeschwerdeführerin legte im Rahmen ihrer Erstbefragung als Nachweis ihrer Identität ebenfalls einen russischen Inlandsreisepass, XXXX, ausgestellt am 07.07.2011, vor. Ergänzend zu den Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin betreffend die Gründe für das Verlassen ihres Heimatlandes gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass zwar auch ihr Vater mit der geplanten Heirat nicht einverstanden gewesen sei, er auf Anraten jener Männer, die sie zuhause besucht hätten und die Leute Kadyrows gewesen seien, jedoch eingewilligt habe. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie nun, getötet zu werden, da sie sich gegen Männer Kadyrows aufgelehnt habe.
2.3. Beide Beschwerdeführerinnen gaben an, mit XXXX, einer weiteren Tochter der Erstbeschwerdeführerin, eine im österreichischen Bundesgebiet aufhältige Familienangehörige zu haben.
3. Mit Schreiben vom 28.02.2012 bevollmächtigten beide Beschwerdeführerinnen einen Vertreter der Organisation "Asyl in Not" mit ihrer Vertretung in allen asyl-, pass-, aufenthalts- und fremdenrechtlichen Angelegenheiten.
4. Am 05.03.2012 wurden die Beschwerdeführerinnen unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch und im Beisein ihres Vertreters, vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes getrennt voneinander niederschriftlich einvernommen.
4.1. Die Erstbeschwerdeführerin gab dabei an, im Jahre 1977 ihren Ehemann geheiratet, mit diesem in der Stadt Grosny gelebt und zwei Söhne und drei Töchter großgezogen zu haben. Sie hätten zwei Häuser im Dorf XXXX, wo die Erstbeschwerdeführerin aufgewachsen sei und wo sie sich mit ihrer Familie immer in den Ferien aufgehalten habe und zwei Wohnungen in Grosny, wo sie zuletzt gemeinsam mit ihrem Ehemann und der Zweitbeschwerdeführerin zusammengelebt und eine eigene Apotheke betrieben habe, besessen. Finanziell sei die Familie gut versorgt gewesen, alle Kinder hätten eine Ausbildung genossen. In ihrem Heimatland habe sie noch sehr viele Verwandte, auch ihr Vater lebe noch im Dorf XXXX.
Aufgefordert die Probleme zu schildern, die die Erstbeschwerdeführerin zur Ausreise bewogen hätten, brachte diese laut Niederschrift zunächst vor:
"Am 10.12.2011 kamen zwei Männer zu uns. Sie haben angeklopft und ich öffnete die Tür. Ich habe diese Männer das erste Mal gesehen. Sie fragten mich, ob mein Mann zu Hause wäre. Wie das bei uns üblich ist, habe ich sie begrüßt und ich habe sie hereingelassen. Ich habe ihnen Kaffee angeboten, aber sie wollten nichts. Sie sagten, dass sie nicht lange bleiben wollen und nur mit meinem Mann sprechen wollten. Sie haben sich mit meinem Mann hingesetzt und mit ihm gesprochen. Ich war in der Küche und ich konnte das Gespräch mithören. Es hat mich auch interessiert, weshalb sie gekommen waren. Sie waren gekommen, um meine Tochter für eine Hochzeit zu werben. Der Bräutigam ist schon ein älterer Mann und er hat Frau und Kinder. Er könnte vom Alter her, der Vater meiner Tochter sein. Offensichtlich hatten sie meine Tochter in der Apotheke zu sehen bekommen und sie hat ihnen gefallen. Mein Mann wollte dieses Angebot ablehnen. Sie sagten, wie er dies ablehnen könnte, da es sich um einen Verwandten des Präsidenten handelt. Sie sagten mit einer ablehnenden Antwort würden wir uns Probleme einhandeln."
Ergänzend gab die Erstbeschwerdeführerin dazu an, dass ihre Tochter ihr manchmal in ihrer Apotheke ausgeholfen habe und sie im Rahmen dieser Tätigkeit, den Mann, den sie ehelichen hätte sollen, wenige Tage vor dem Besuch der zwei Männer bereits einmal gesehen habe. Die Männer hätten bei ihrem Besuch im Hause der Familie angegeben, entfernte Verwandte des tschetschenischen Präsidenten zu sein und in einem Gespräch mit ihrem Ehemann diesem mitgeteilt, am 18.12.2011 wiederkommen zu wollen, um ihre Tochter mitzunehmen. Zwar habe sich damals auch ihr Mann gegen die Heirat ausgesprochen, doch er sei der Ansicht gewesen, dass es keinen Sinn machen würde, sich gegen diese Leute zur Wehr zu setzen. Auf Anraten einer Freundin aus XXXX hätten die Beschwerdeführerinnen, ohne den Ehemann bzw. Vater zu informieren, am 16.12.2011 Grosny in Richtung XXXX verlassen, um den 18.12.2011 abzuwarten, in der Hoffnung, danach wieder heimkehren zu können. In einem Telefonat mit ihrer jüngsten Tochter am 19.12.2011 habe diese ihr dann mitgeteilt, dass am Vortag die Männer wie angekündigt gekommen wären. Da die Zweitbeschwerdeführerin jedoch nicht zuhause gewesen sei, habe man den Ehemann der Erstbeschwerdeführerin mitgenommen und ihn am nächsten Morgen erst wieder freigelassen. Die Erstbeschwerdeführerin vermute, dass ihr Ehemann nur mitgenommen worden sei, in der Hoffnung, dass sie und ihre Tochter wieder auftauchen würden. Da sie ihren Ehemann in eine peinliche Situation gebracht und sich gegen ihn gestellt habe, sei dieser nun wütend auf die Erstbeschwerdeführerin und drohe damit, sie umzubringen. Nach ihren Traditionen habe er auch das Recht dazu, dies zu tun. Da ihre Tochter ihnen auch mitgeteilt habe, dass man nach ihr und der Zweitbeschwerdeführerin suche würde, seien sie mit Hilfe ihrer Freundin aus XXXX geflohen. Im Falle einer Rückkehr drohe ihnen Gefahr von den Leuten Kadyrows, die zu allem fähig seien und für die keine Gesetze gelten würden. Auch habe die Erstbeschwerdeführerin Angst vor ihrem Ehemann, da dieser sich durch ihr Verhalten erniedrigt gefühlt habe.
In Österreich wohne die Erstbeschwerdeführerin mit der Zweitbeschwerdeführerin bei ihrer älteren Tochter in St. Pölten. Sonst habe sie keine Verwandten in Österreich. Weiters plane die Erstbeschwerdeführerin die Teilnahme an einem Sprachkurs. Nach ihrem gesundheitlichen Befinden befragt, gab sie an, bereits seit 10 bis 15 Jahren Probleme mit dem XXXX und seit zwei oder drei Jahren Probleme mit XXXX und XXXX zu haben. Kurz vor der Ausreise habe sie sich im Heimatland einer Untersuchung unterzogen, die ergeben habe, dass die Leber vergrößert und die Gallenblase deformiert sei.
4.2. Die Zweitbeschwerdeführerin gab in ihrer Einvernahme an, im Herkunftsland an der Fakultät für Bio-Chemie in Grosny, wo sie sich bis vor ihrer Ausreise regelmäßig aufgehalten habe, studiert zu haben. Aktuell würden sich noch ihre Brüder, ihre Schwestern und ihr Vater im Herkunftsland aufhalten.
Wie im bisherigen Verfahren angegeben, sei der Grund für das Verlassen des Heimatlandes, die beabsichtigte Zwangsverheiratung mit einem ca. 60 Jahre alten Mann gewesen. Diesen habe die Zweitbeschwerdeführerin bislang einmal gesehen und zwar als sie in der Apotheke ihrer Mutter ausgeholfen habe. Es habe sich damals um zwei Männer gehandelt, die wissen hätten wollen, wo sie wohne und wie sie heiße. Die Zweitbeschwerdeführerin habe ihnen keine Auskünfte erteilt, doch seien zwei oder drei Tage später Leute zu ihnen nach Hause gekommen, die Verwandte des tschetschenischen Präsidenten gewesen seien. Diese hätten sich mit ihrem Vater unterhalten, während sie selbst sich in ihrem Zimmer aufgehalten habe. Die Männer hätten ihrem Vater mitgeteilt, dass ein Verwandter Kadyrows sie zur Frau nehmen wolle und sie gekommen wären, um um sie zu werben. Der Mann, den sie ehelichen hätte sollen, sei jedoch nicht unter diesen Männer gewesen. Bevor die Männer gegangen seien, hätten sie ihrem Vater noch mitgeteilt, am 18.12.2011 wiederzukommen, um die Zweitbeschwerdeführerin abzuholen und nach XXXX zu bringen, wo ihr vorgesehener Ehemann lebe. Da die Zweitbeschwerdeführerin und ihre Mutter gegen die Heirat gewesen seien, hätten sie, als ihr Vater in der Arbeit gewesen sei, am 16.12.2011 den Entschluss gefasst, für einige Zeit zu einer Freundin nach XXXX zu fahren, um abzuwarten. Dort hätten sie in einem Telefongespräch mit ihrer Schwester am 19.12.2011 dann erfahren, dass die Männer am Vortag wie angekündigt gekommen wären und ihrem Vater vorgeworfen hätten, ihnen die Flucht ermöglicht zu haben und ihn für einen Tag mitgenommen hätten. Ihre Schwester habe ihnen geraten, nicht wieder nach Hause zu kommen, da man sie umbringen wolle. Während ihres Aufenthaltes in XXXX sei es zwar zu keinen Zwischenfällen gekommen, sie hätten jedoch auch von dort fliehen müssen, da man überall nach ihnen suchen würde.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab auf Nachfrage des Bundesasylamtes zunächst an, dass man in Tschetschenien als Mädchen ihren Ehemann selbst auswählen könne, führte im Rahmen der weiteren Einvernahme dann jedoch aus, dass Mädchen in solchen Situationen doch keine Wahl hätten und nicht gefragt werden würden. Den ihr vorgeschlagenen Mann habe sie auf keinen Fall heiraten wollen, da sie zunächst ihre Ausbildung abschließen wolle und der Mann für sie außerdem auch viel zu alt gewesen sei.
Im Falle einer Rückkehr fürchte sie, von Leuten Kadyrows umgebracht zu werden.
In Österreich wolle die Zweitbeschwerdeführerin einen Deutschkurs besuchen. Nach ihrem gesundheitlichen Befinden befragt, gab sie an, aufgrund der geschilderten Vorfälle, in Österreich einen Psychologen aufgesucht zu haben, der ihr Medikamente verschrieben habe.
4.3. Dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerinnen wurden im Rahmen der Einvernahme Länderfeststellungen zur Situation in Tschetschenien zur Stellungnahme binnen einer Woche übergeben.
5.1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.01.2013, Zl. XXXX, wurde der Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und den entscheidungsrelevanten Auszügen aus den Protokollen der Erstbefragung und der Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin, stellte das Bundesasylamt die Identität der Erstbeschwerdeführerin, deren russische Staatsangehörigkeit und deren Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tschetschenen fest. Die Erstbeschwerdeführerin habe zwei Söhne, drei Töchter und sei verheiratet. Ihr Ehemann befinde sich im Herkunftsland. Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Gründe für das Verlassen ihres Heimatlandes sei unglaubwürdig und nicht geeignet, eine Anerkennung als Konventionsflüchtling herbeizuführen. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation einer Bedrohung oder Gefährdung ausgesetzt wäre. Die Erstbeschwerdeführerin könne bei einer Rückkehr, wie vor ihrer Ausreise, gemeinsam mit ihrer Tochter im Familienverband mit ihrem Ehemann leben, würden sich ihre erwachsenen Söhne und ihre erwachsene und verheiratete Tochter im Heimatland aufhalten, womit die Erstbeschwerdeführerin somit über ausreichend familiäre Anknüpfungspunkte im Heimatland verfüge.
Zu der seit 2006 in Österreich aufhältigen Tochter, der der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, könne keine Beziehungsintensität festgestellt werden, womit kein Familienverfahren nach § 34 AsylG vorliege.
In weiterer Folge gab die belangte Behörde aktuelle Länderfeststellungen zur Russischen Föderation wieder.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass die Erstbeschwerdeführerin ihr Fluchtvorbringen in keinster Weise glaubhaft habe machen können. Ihre Angaben dazu seien sehr vage gehalten und die Schilderungen zu den Vorkommnissen nicht nachvollziehbar. Den Schilderungen habe es darüber hinaus an Emotionen gefehlt und habe das Bundesasylamt nicht den Eindruck gewinnen können, die Erstbeschwerdeführerin habe das Gespräch der beiden Männer mit ihrem Ehemann sowie das Telefonat mit ihrer jüngeren Tochter betreffend der Mitnahme ihres Ehemannes selbst miterlebt. Somit hätten die Gründe für das Verlassen des Heimatlandes im rein privaten Bereich, nämlich der Verbesserung der Lebenssituation, gelegen und habe eine Verfolgung der Erstbeschwerdeführerin im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft dargelegt werden können.
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Bundesasylamt letztlich aus, dass der Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status einer Asylberechtigten abzuweisen war, da die Erstbeschwerdeführerin keine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung glaubhaft habe machen könne. Weiters bestehe im Falle der Erstbeschwerdeführerin keine Notwendigkeit der Zuerkennung subsidiären Schutzes und stelle eine Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 2 EMRK geschützte Familien- und Privatleben dar.
5.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.01.2013, Zl. XXXX, wurde auch der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und den entscheidungsrelevanten Auszügen aus den Protokollen der Erstbefragung und der Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin, stellte das Bundesasylamt auch deren Identität, deren russische Staatsangehörigkeit sowie deren Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tschetschenen fest. Auch im Falle der Zweitbeschwerdeführerin habe im Rahmen der von ihr ins Treffen geführten Fluchtgründe keine Gefährdung ihrer Person festgestellt werden können und wäre auch sie im Falle einer Rückkehr in das Herkunftsland dort keiner Bedrohung oder Gefährdung ausgesetzt. In diesem Zusammenhang verwies das Bundesasylamt wiederum auf das Vorliegen familiärer Anknüpfungspunkte in der Russischen Föderation. Auch im Falle der Zweitbeschwerdeführerin könne keine für ein Familienverfahren ausreichend notwendige Beziehungsintensität zu der im Bundesgebiet aufhältigen Schwester festgestellt werden.
Auch dem Bescheid der Zweitbeschwerdeführerin legte das Bundesasylamt aktuelle Länderfeststellungen zur Russischen Föderation zu Grunde.
Das Bundesasylamt führte beweiswürdigend aus, dass auch die Zweitbeschwerdeführerin ihr Fluchtvorbringen aufgrund vager Angaben und Schilderungen nicht glaubhaft habe machen können. Darüber hinaus würden Erfahrungswerte mit anderen Asylwerberinnen zeigen, dass Ehen traditionell von Eltern arrangiert werden. Im Falle der Zweitbeschwerdeführerin hätten jedoch weder deren Vater, noch deren Mutter laut ihren eigenen Angaben die vermeintlich geplante Heirat befürwortet. Die Ausführungen betreffend die Vorgehensweise der Männer, die die Heirat der Zweitbeschwerdeführerin herbeiführen hätten wollen, sei für die belangte Behörde nicht nachvollziehbar und sei auch das Vorbringen, die Männer hätten angekündigt an einem bestimmten Termin wieder kommen zu wollen, um die Zweitbeschwerdeführerin mitzunehmen, als unglaubwürdig zu qualifizieren. Vielmehr hätten diese Männer - auch im Hinblick auf die ablehnende Haltung des Vaters der Zweitbeschwerdeführerin - wohl nicht auf einen bestimmten Termin bestanden, sondern wären unangekündigt wiedergekommen, um die Zweitbeschwerdeführerin mitzunehmen oder müsse sogar davon ausgegangen werden, dass der vermeintlich vorgesehene Ehemann, die "Zwangsheirat" in diesem Fall sofort veranlasst hätte. Auch sei nicht nachzuvollziehen, warum der heiratswillige Mann das Gespräch mit dem Vater der Zweitbeschwerdeführerin über "Vermittler" gesucht habe und nicht selbst in Erscheinung getreten ist. Hinsichtlich den Schilderungen über die Mitnahme des Vaters der Zweitbeschwerdeführerin sei nicht nachvollziehbar, warum man diesen - wenn mit dieser Mitnahme die Rückkehr der Zweitbeschwerdeführerin und ihrer Mutter bewirkt werden hätte sollen - bereits nach einer Nacht wieder freigelassen habe. Abgesehen davon habe es auch den Schilderungen der Zweitbeschwerdeführerin an Emotionen gefehlt und habe das Bundesasylamt nicht den Eindruck gewinnen können, die Zweitbeschwerdeführerin habe das Gespräch der beiden Männer mit ihrem Vater sowie das Telefonat mit ihrer Schwester betreffend seiner Mitnahme selbst miterlebt. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass der heiratswillige Mann das Interesse an der Zweitbeschwerdeführerin bereits verloren habe, insbesondere deshalb, da es keine weiteren Besuche der Männer gegeben habe. Abschließend führte die belangte Behörde noch ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes zu D9 417390-1/2001/8E an, aus dem zu entnehmen sei, dass die dortige Antragstellerin bzw. Beschwerdeführerin, die ebenfalls eine Zwangsheirat in Tschetschenien als Fluchtgrund angegeben hatte, weder in der Vergangenheit einer Gefahr asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, noch im Falle einer Rückkehr in das Herkunftsland mit Problemen zu rechnen hätte.
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Bundesasylamt letztlich aus, dass auch der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status einer Asylberechtigten abzuweisen war, da diese in keinster Weise eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung glaubhaft habe machen könne. Auch im Falle der Zweitbeschwerdeführerin bestehe keine Notwendigkeit der Zuerkennung subsidiären Schutzes und stelle eine Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 2 EMRK geschützte Familien- und Privatleben dar.
6. Gemäß § 63 Abs. 2 AVG wurde den Beschwerdeführerinnen für das Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
7. Gegen oben bezeichnete Bescheide richten sich die vorliegenden, rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerden der Beschwerdeführerinnen, worin die Bescheide wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes in vollem Umfang angefochten werden.
7.1. Die Zweitbeschwerdeführerin bemängelt in ihrer Beschwerde, dass ihrem Vorbringen die Glaubwürdigkeit ohne schlüssige Begründung abgesprochen worden sei. So stimme sie den Ausführungen der belangten Behörde, arrangierte Ehen würden traditionell von Eltern bestimmt werden, zwar zu, könne daraus jedoch nicht geschlossen werden, dass sich ihr persönliches Schicksal, nicht wie von ihr vorgebracht, zugetragen habe. Es handle sich in ihrem Fall nämlich nicht um eine arrangierte Ehe, sondern um eine gewaltsam erzwungene Ehe. In diesem Zusammenhang verweist die Zweitbeschwerdeführerin auf eine Stellungnahme ihres Rechtsvertreters vom 12.03.2012. Ihr Vorbringen stehe mit einem dort angeführten Bericht über die prekäre Lage tschetschenischer Frauen, die von Leuten Kadyrows in Augenschein genommen werden, in gutem Einklang. Der Vorwurf, das Vorbringen, warum man der Familie der Zweitbeschwerdeführerin einen Termin bekanntgegeben habe, an dem man sie abholen werde, sei nicht nachvollziehbar, sei ebenso unverständlich, wie der Vorhalt der belangten Behörde, man könne nicht davon ausgehen, dass bereits einen Tag nach der geplanten Mitnahme man Kontakt mit der Schwester der Zweitbeschwerdeführerin aufgenommen habe. Die Freilassung ihres Vaters nach bereits einem Tag begründet sie damit, dass dieser sie für die geplante Heirat entsprechend vorbereiten hätte sollen. Letztlich sei auch die Behauptung, der heiratswillige Mann habe das Interesse an der Zweitbeschwerdeführerin mittlerweile verloren, nicht nachzuvollziehen. Zusätzlich bestätige ihr Rechtsvertreter, dass es ihren damaligen Ausführungen - entgegen dem Vorhalt der belangten Behörde - keineswegs an Emotionen gefehlt habe. Ihre in Österreich aufhältige Schwester sei auf ihre Hilfe und die ihrer Mutter angewiesen. Zwar würden sie mit dieser nicht in gemeinsamen Haushalt leben, sich jedoch tagsüber um die Kinder der Schwester kümmern.
7. 2 Die Erstbeschwerdeführerin verwies in ihrer Beschwerde auf das Vorbringen ihrer Tochter und führte ergänzend aus, unter den geschilderten Vorkommnissen psychisch zu leiden. Zu ihrer in Österreich aufhältigen Tochter, XXXX, bestehe ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis. Eine Ausweisung ihrer Person sei ein Eingriff in ihr Familienleben und auch ein Verstoß gegen die in Österreich anerkannte Kinderrechtskonvention.
8. Mit Schriftsatz vom 18.04.2013 legte die Erstbeschwerdeführerin als Bescheinigungsmittel einen Befundbericht eines Facharztes für Innere Medizin vom 19.02.2013, eine Teilnahmebestätigung an einer Basisbildung-Schulung (Sprachkurs) vom 06.03.2013, Unterstützungserklärungen für ihre Person und einen Dienstvertrag ihrer in Österreich aufhältigen Tochter vor. Die Zweitbeschwerdeführerin übermittelte ebenfalls mit Schriftsatz vom 18.04.2013 als Bescheinigungsmittel eine psychotherapeutische Stellungnahme des interkulturellen Psychotherapiezentrums "XXXX" der Diakonie, vom 22.02.2013.
9. Mit der Zustellung der Ladungen für die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wurden den Beschwerdeführerinnen Länderfeststellungen zur aktuellen Situation in Tschetschenien übermittelt.
10. Am 15.05.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch und Tschetschenisch durch, an welcher die Beschwerdeführerinnen als Parteien teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete mit Schreiben vom 29.04.2014 auf die Teilnahme an der Verhandlung, beantragte jedoch die Abweisung der Beschwerde:
Die Erstbeschwerdeführerin wiederholte in der mündlichen Verhandlung ihr Vorbringen hinsichtlich ihrer Fluchtgründe und schilderte erneut, dass ihre Tochter sich aushilfsweise zu Mittag in ihrer Apotheke gegenüber dem XXXX Städtischen Krankenhaus von Grosny, wo sich viele Mitarbeiter Kadyrows aufhalten würden, befunden habe, als sie von zwei Männern, welche Ramzan Kadyrow zuzurechnen seien, angesprochen und um ihre Daten gefragt worden sei. Die Zweitbeschwerdeführerin habe ihre Daten nicht preisgegeben und die Männer gebeten, die Apotheke zu verlassen, da es ihr nicht erlaubt sei, mit Männern zu sprechen. Einige Tage später seien dann abends zwei Männer zum Ehemann und Vater der Beschwerdeführerinnen nach Hause gekommen und hätten diesem mitgeteilt, dass die Zweitbeschwerdeführerin einen Verwandten Kadyrows heiraten solle. Dieser habe sie in der Apotheke gesehen. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin sei zwar dagegen gewesen, da die Tochter so jung und noch in Ausbildung gewesen sei. Ihr Ehemann und die gesamte Familie sei aber bedroht worden, dass ihnen etwas geschehen würde, wenn die Zweitbeschwerdeführerin nicht herausgegeben würde. Die Erstbeschwerdeführerin habe sich in der Küche befunden und das Gespräch in weiten Teilen mitverfolgen können. Nachdem die Männer ihre Wiederkehr für 18.12.2011 angekündigt hätten, seien sie gegangen und die Erstbeschwerdeführerin habe ihren Ehemann zur Rede gestellt, mit ihm gestritten, warum er nichts getan hätte. Dieser habe sie aber darauf hingewiesen, dass sie gegen Kadyrow und seine Anhänger machtlos gewesen seien. Die beiden Beschwerdeführerinnen seien in der Folge zu Hause geblieben und hätten Grosny nach ein paar Tagen in Richtung XXXX verlassen, um für einige Tage Unterschlupf bei einer Freundin der Erstbeschwerdeführerin namens XXXX zu finden. Sie hätten nur einige Kleidungsstücke und ihre Inlandsreisepässe mitgenommen. Die Erstbeschwerdeführerin habe ihre jüngste Tochter über ihre Abreise informiert, diese aber angehalten, Stillschweigen zu bewahren. In XXXX hätten sie ihre Freundin am Markt, wo sie arbeitete, aufgesucht und seien von dieser in deren Haus gebracht worden, das sie bis zu ihrer Ausreise nicht verlassen hätten. Am 19.12.2011 hätte die Erstbeschwerdeführerin von ihrer jüngsten Tochter erfahren, dass die Männer tatsächlich gekommen seien und der Ehemann mitgenommen worden sei, um die Herausgabe der Zweitbeschwerdeführerin zu erzwingen. Sie wisse nicht, ob er von ihrer Wohnung oder ihrem Haus im Dorf XXXX mitgenommen worden sei. Viel später habe sie erfahren, dass auch ihre beiden Söhne deswegen mitgenommen worden seien. Ihr Mann sei nach einer Nacht wieder freigelassen worden. Ihre jüngste Tochter habe sie angefleht, dass sie flüchten sollten, denn sonst würde ihnen der Tod drohen. Ihre Freundin habe daraufhin die Ausreise organisiert und die beiden Beschwerdeführerinnen seien dann am 04.01.2012 aus XXXX in Richtung Moskau und in weiterer Folge Österreich abgereist. Bei einer Rückkehr nach Tschetschenien fürchte sie vor allem um das Leben ihrer Tochter, im schlimmsten Fall würden sie beide spurlos verschwinden.
Ihr Ehemann und ihre beiden Söhne hätten Tschetschenien verlassen, ebenso ihr Bruder. Sie habe keinen Kontakt zu ihnen, auch seien diese böse, da sie Schande über die Familie gebracht habe. Die Erstbeschwerdeführerin habe lediglich telefonischen Kontakt zu ihrer jüngsten Tochter XXXX, die mit ihrer Familie in Tschetschenien leben würde. Der Vater der Beschwerdeführerin sei mittlerweile verstorben. Sie habe nur Unheil von ihrer Tochter abhalten wollen und damit die ganze Familie ins Unglück gestürzt.
Zu ihrer Gesundheit gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie Medikamente nehmen müsse, fortwährende Probleme mit XXXX, XXXX und XXXX habe und sich demnächst einer Operation an der XXXXunterziehen müsse. Zu ihrem täglichen Leben gab sie in deutscher Sprache an, dass sie zweimal pro Woche einen Deutschkurs besuche und täglich ihrer Tochter XXXX bei der Kinderbetreuung und im Haushalt helfe. Schließlich legte sie neben Befundberichten auch eine Einstellungszusage sowie ein Unterstützungsschreiben vor.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, keinen Kontakt zu ihrem Vater und zu ihren beiden Brüdern zu habe. Es lebe nur mehr ihre Schwester XXXX in Tschetschenien, die Erstbeschwerdeführerin telefoniere regelmäßig mit ihr. Die Zweitbeschwerdeführerin habe in Tschetschenien Bio-Chemie studiert und sei im zweiten Jahr gewesen, als sie Tschetschenien verlassen habe. Die Zweitbeschwerdeführerin habe immer wieder ihre Mutter in deren Mittagspause vertreten. Eines Tages hätten zwei ältere Männer Medikamente gekauft und daraufhin den Namen und das Alter der Zweitbeschwerdeführerin wissen wollen. Sie habe nichts gesagt und die Männer gebeten, die Apotheke zu verlassen. Sie seien gegangen, hätten der Zweitbeschwerdeführerin aber gesagt, dass man sich wiedersehen würde. Zwei oder drei Tage später habe ihr Vater am Abend Besuch von zwei Männern bekommen, ihre Mutter habe sie hereingelassen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe gerade ihre Aufgaben in ihrem Zimmer erledigt, ihre Mutter habe gekocht. Da ihr Vater immer wieder Besuch bekommen hätte, habe sie dem vorerst nicht viel Beachtung geschenkt. Sie habe dann aber gehört, dass die Männer mit ihrem Vater besprochen hätten, dass die Zweitbeschwerdeführerin einen Verwandten Kadyrows heiraten solle. Ihr Vater habe eingewendet, dass sie zu jung sei und fertigstudieren solle. Die Männer hätten aber gemeint, dass das so nicht ginge und sie die Zweitbeschwerdeführerin mitnehmen würden, egal ob die Eltern zustimmen würden oder nicht. Es werde kein Spaß für die Familie. Sie sollten sich vorbereiten, denn die Zweitbeschwerdeführerin würde am 18.12.2011 abgeholt werden. Sie habe den Schluss des Gespräches hören können, weil lauter gesprochen worden sei. Die Zweitbeschwerdeführerin habe den Mann, der sie in der Apotheke angesprochen habe, nicht gekannt. Sie kenne auch nicht den Namen des Mannes, den sie heiraten hätte sollen. Mit ihrem Vater habe sie darüber nicht gesprochen. Ihre Mutter sei am nächsten Tag nicht arbeiten gegangen, auch sie selbst sei nicht zur Universität gegangen. Am 16.12.2011 hätten sie Grosny in Richtung XXXX verlassen, um dort bei einer Freundin der Mutter namens XXXX ein paar Tage zu verbringen. Sie hätten nur das Notwendigste eingepackt. Ihre Mutter habe ihre jüngste Schwester angerufen und dieser Bescheid gegeben, es sei geplant gewesen, wieder nach Grosny zurückzukehren. Nach dem Gespräch hätte die Mutter ihre Sim-Karte entsorgt. Am 19.12.2011 habe die Erstbeschwerdeführerin dann ihre Tochter XXXX mit dem Mobiltelefon ihrer Freundin angerufen und von dieser erfahren, was passiert sei. Ihre Schwester habe der Mutter auch erzählt, dass der Vater mitgenommen worden sei, sie habe geweint. Die Zweitbeschwerdeführerin hätte auch gehört, dass der Vater am nächsten Tag wieder freigelassen worden sei. Die Zweitbeschwerdeführerin habe nie mit ihrer Schwester über die Mitnahme gesprochen und wisse das aus Erzählungen ihrer Mutter. Von XXXX seien die beiden dann ausgereist.
In Österreich, so gab die Zweitbeschwerdeführerin in deutscher Sprache an, würde sie ihre Nichte aus dem Kindergarten abholen, bei der Schwester zuhause putzen und kochen sowie zwei Mal pro Woche einen Deutschkurs besuchen. Sie würde gerne wieder Bio-Chemie studieren und auch arbeiten gehen. Die Zweitbeschwerdeführerin legte neben einem Behandlungsbericht eine Einstellungszusage sowie eine Unterstützungserklärung vor.
Die Tochter der Erstbeschwerdeführerin und Schwester der Zweitbeschwerdeführerin, XXXX, gab als Zeugin in beiden Verfahren befragt an, dass sie keine eigenen Wahrnehmungen zu den Vorfällen im Dezember 2011 habe, sondern von ihrer Schwester XXXX davon erfahren habe, als sie die Mutter nicht zuhause erreichen habe können. Die Zeugin habe weder mit ihrem Vater noch mit ihren Brüdern darüber gesprochen. Ihr Vater sei in der Vergangenheit immer wieder gewalttätig gegenüber der Mutter geworden. Als sie von der Flucht erfahren habe, habe sie versucht, ihre Mutter und ihre Schwester in Traiskirchen zu finden. Im täglichen Leben sei die Hilfe ihrer Mutter und ihrer Schwester bei der Kinderbetreuung und bei der Haushaltsführung unverzichtbar.
Der Beschwerdeführerinnenvertreter führte zu den mit den Ladungen übermittelten Länderfeststellungen aus, dass diese sich mit dem Vorbringen der beiden Beschwerdeführerinnen decken würde. Die Gewalt gegen Frauen sei in Tschetschenien allgegenwärtig, es gebe keine Frauenhäuser und keinen staatlichen Schutz, schon gar nicht, wenn Mitarbeiter von Kadyrow Drohungen aussprechen würden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
1.1. Zur Person der beiden Beschwerdeführerinnen und zu ihrem Familienleben:
Die Erstbeschwerdeführerin trägt den Namen XXXX und wurde am XXXX geboren. Sie ist russische Staatsbürgerin, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und muslimischen Glaubens. Sie reiste am 08.01.2012 gemeinsam mit ihrer Tochter XXXX nach Österreich ein.
Die Zweitbeschwerdeführerin trägt den Namen XXXX und wurde am XXXX geboren. Sie ist ebenfalls russische Staatsbürgerin, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und muslimischen Glaubens. Sie reiste am 08.01.2012 gemeinsam mit ihrer Mutter nach Österreich ein.
Die beiden Beschwerdeführerinnen haben keinen Kontakt mehr zum Ehemann bzw. Vater und zu den Söhnen bzw. Brüdern. Die Erstbeschwerdeführerin hält telefonischen Kontakt mit ihrer jüngsten Tochter XXXX, die mit ihrer Familie in Tschetschenien lebt.
In Österreich lebt die Tochter bzw. Schwester namens XXXX mit ihren vier Kindern, alle fünf sind subsidiär schutzberechtigt. Die Kinder gehen in die Schule bzw. in den Kindergarten. XXXX arbeitet Vollzeit und studiert berufsbegleitend. Die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin leben in einer eigenen Wohnung, verbringen die Tage aber zum größten Teil in der Wohnung von XXXX und unterstützen diese bei der Kinderbetreuung und im Haushalt.
Die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin haben bereits Deutschkurse besucht, besuchen auch gegenwärtig einen Kurs, jeweils mittwochs und freitags. Beide sind in der Lage, Deutsch zu sprechen. Für beide Beschwerdeführerinnen liegt eine Einstellungszusage für den Fall der Erteilung einer Arbeitsbewilligung sowie eine Unterstützungserklärung vor.
Die Erstbeschwerdeführerin hat mehrere gesundheitliche Probleme, vor allem mit dem XXXX, dem XXXX und der XXXX. Diese haben schon im Heimatland bestanden und dauern an. Demnächst muss sie sich einer XXXX unterziehen. Ihr wurde eine Reihe von Medikamenten verschrieben, so etwa ein Mittel zur Blutverdünnung, ein Mittel gegen Bluthochdruck sowie ein Schlafmittel.
Beide Beschwerdeführerinnen absolvierten eine psychotherapeutische bzw. psychiatrische Behandlung und stehen auf der Warteliste für weitere psychotherapeutische Behandlungen.
1.2. Feststellungen zum Fluchtvorbringen
Die Erstbeschwerdeführerin führte eine Apotheke gegenüber dem 9. Städtischen Krankenhaus in Grosny. Die Zweitbeschwerdeführerin ist die Tochter der Erstbeschwerdeführerin und studierte in Grosny Bio-Chemie. Sie half immer wieder in der Apotheke der Mutter aus, damit diese mittags nach Hause gehen konnte, um zu essen. Am 10.12.2011 kamen zwei ältere Männer um die Mittagszeit in die Apotheke, um Medikamente zu kaufen. Nach dem Kauf wurde die Zweitbeschwerdeführerin auf ihren Namen und ihr Alter angesprochen, sie gab diese Daten aber nicht preis. Sie bat die beiden Männer, die Apotheke zu verlassen. Die Männer gingen, ließen die Zweitbeschwerdeführerin aber wissen, dass sie sich wiedersehen werden.
Einige Tage später kamen zwei Männer am Abend zur Wohnung der Familie und verlangten, den Ehemann bzw. Vater zu sprechen. Die Erstbeschwerdeführerin führte sie ins Wohnzimmer und begab sich dann wieder in die Küche, von wo aus sie das Gespräch verfolgen konnte. Die Zweitbeschwerdeführerin hielt sich zu diesem Zeitpunkt in ihrem Zimmer auf, um Aufgaben zu machen, schenkte dem Besuch aber nicht viel Beachtung, da ihr Vater immer wieder Besuch bekam. Erst als das Gespräch gegen Ende lauter wurde, konnte sie Einzelheiten verstehen. Die Erstbeschwerdeführerin bekam mit, dass die beiden Männer im Auftrag eines Mannes kamen, der die Tochter einige Tage zuvor in der Apotheke gesehen hatte und sie nun heiraten wollte. Dieser Mann war der Familie zuvor nicht bekannt und nach Aussage der beiden Besucher ein Verwandter von Ramsan Kadyrow. Die Hochzeit war für dem 18.12.2011 geplant, die Familie sollte die Tochter freigeben, ansonsten wurden der Familie Zwangsmittel und Gewalt angedroht. Der Vater wandte ein, dass die Tochter zu jung war und erst fertigstudieren sollte. Das überzeugte die Männer nicht und sie kündigten an, am 18.12.2011 wiederzukommen und die Zweitbeschwerdeführerin, die bis dorthin auf die Hochzeit vorzubereiten war, abzuholen. Dann verließen die Männer die Wohnung. Die Erstbeschwerdeführerin stellte in weiterer Folge ihren Mann zur Rede und wollte wissen, warum sich dieser nicht besser wehrte. Der Ehemann wandte dann ein, dass man gegen den Willen Kadyrows keine Macht hat. Die Zweitbeschwerdeführerin war die ganze Zeit in ihrem Zimmer, wo sie ihre Mutter auch völlig aufgelöst vorfand.
Die beiden Beschwerdeführerinnen gingen in den folgenden Tagen weder zur Arbeit noch auf die Universität und blieben zuhause.
Nach einen Telefongespräch mit ihrer Freundin XXXX in XXXX entschlossen sich die beiden Beschwerdeführerinnen am 16.12.2011, Grosny für einige Tage zu verlassen und in XXXX abzuwarten, wie sich die Lage entwickelte. Der Ehemann und Vater wusste nichts von diesen Plänen. Auf der Fahrt nach XXXX informierte die Erstbeschwerdeführerin ihre Tochter XXXX über ihre Pläne, damit sich diese keine Sorgen machte. Sodann zerstörte die Erstbeschwerdeführerin ihre Sim-Karte. In XXXX angekommen begaben sich die beiden Beschwerdeführerinnen auf den Markt, wo die Freundin zusammen mit ihrem Mann einen Marktstand für Bekleidung betrieb. Die Freundin brachte die beiden in ihr Haus. Am 19.12.2011 rief die Erstbeschwerdeführerin ihre Tochter XXXX vom Handy der Freundin aus an. Diese erzählte davon, dass die Männer tatsächlich gekommen sind und den Ehemann und Vater mitgenommen hatten, um die Herausgabe der Zweitbeschwerdeführerin zu erzwingen. Der Ehemann und Vater wurde am 19.12.2011 wieder freigelassen.
Die beiden Beschwerdeführerinnen verblieben daraufhin in XXXX bis 04.01.2012 und reisten an diesem Tage in Richtung Moskau ab. Sie kamen am 08.01.2012 in Österreich an.
Im Fall einer Rückkehr droht einerseits Gefahr für Leib und Leben der beiden Beschwerdeführerinnen von Seiten der männlichen Mitglieder der Familie und andererseits von Seiten des verschmähten Ehemannes.
1.3. Feststellungen zur aktuellen Situation in Tschetschenien
Die erkennende Richterin legt die folgenden Feststellungen, die einen Auszug aus jenen darstellen, die den Beschwerdeführerinnen mit der Ladung übermittelt wurden, ihrer Entscheidung zugrunde:
Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation, denen Gouverneure vorstehen. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.
Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsam Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau.
Historisch verwurzelte Unabhängigkeitsbestrebungen führten in jüngster Geschichte zu zwei Kriegen mit dem föderalen Zentrum Russland. Der zweite Tschetschenienkrieg wurde offiziell im April 2009 für beendet erklärt. 2006 wurde Ramsan Kadyrow zum Premierminister, 2007 per Dekret zum Präsidenten der Republik Tschetschenien ernannt. Im Februar 2011 wurde er von Präsident Medwedew für eine zweite fünfjährige Amtszeit zum Republiksoberhaupt ernannt und in der Folge vom tschetschenischen Parlament bestätigt.
Die Macht von Ramsan Kadyrow ist in Tschetschenien unumstritten. Kadyrow versucht durch Förderung einer moderaten islamischen Identität einen gemeinsamen Nenner für die fragmentierte, tribalistische Bevölkerung zu schaffen. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig da er alle potentiellen Rivalen ausgeschaltet habe und über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Präsident Putin verfüge.
2012 restrukturierte Kadyrow die tschetschenische Regierung, was zu vielen Entlassungen führte. Zudem vereinte er die Präsidentschafts- und Regierungsverwaltung, was die Verwaltung gegenüber der lokalen Regierung stärkte und dadurch die Macht Kadyrows weiter festigte. Zum Chef der Gemeinsamen Präsidentschafts- und Regierungsverwaltung wurde Kadyrows enger Vertrauter Magomed Daudov ernannt.
Weiters entließ Ramsan Kadyrow den Bürgermeister von Grosny und ernannte einen seiner Verwandten, Islam Kadyrow, als neuen Bürgermeister. Zuvor hatte das Republiksoberhaupt in mehreren Bezirken der Republik Umbesetzungen in der Führungsriege vorgenommen.
In Tschetschenien hat Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Vertreter russischer und internationaler NGOs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.
Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011 als auch bei den Wahlen zum russischen Präsidenten im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen.
In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.
Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut. Seit 2. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.
Bis Februar 2011 wurde Russland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg bereits in 162 Fällen für schwerste Menschenrechtsverletzungen während des zweiten Tschetschenien-Kriegs verurteilt. Im Februar 2011 wurde Ramzan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt. Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten. Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".
Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.
Menschenrechte allgemein
Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten. Menschenrechtler kritisieren jedoch Mängel bei der praktischen Umsetzung der verbrieften Rechte. Repressive Traditionen und ein Mangel an Erfahrungen mit Rechtsstaatlichkeit verbinden sich mit einem teilweise immer noch fehlenden Bewusstsein für individuelle Rechte und Freiheiten. Hinzu kommen Mängel bei der Unabhängigkeit der Judikative und die verbreitete Korruption. Seit Mai 2012 werden ein wachsender staatlicher Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und einzelne Akteure beobachtet. Bei der Terrorismusbekämpfung, insbesondere im Nordkaukasus, sind auch autoritäre Einschränkungen der Grundrechte zu beobachten. Trotz einiger Reformbemühungen unter dem damaligen Präsidenten Medwedew, namentlich im Strafvollzugsbereich, bestehen bei der Menschenrechtslage im Land in einigen Bereichen erhebliche Defizite fort.
Die wichtigsten Menschenrechtsverletzungen 2011 betrafen Verstöße gegen demokratische Prozesse, die Justizverwaltung und den Rechtsstaat, sowie die Meinungsäußerungsfreiheit. Weitere beobachtete Probleme umfassten physische Misshandlung von Wehrdienern durch Militärs; Einschränkungen der Versammlungsfreiheit; weit verbreitete Korruption auf allen Ebenen der Staatsführung und im Gesetzesvollzug; Gewalt gegen Frauen und Kinder; xenophobische Angriffe und Hassverbrechen; gesellschaftliche Diskriminierung, Schikane und Angriffe auf religiöse und ethnische Minderheiten und Immigranten; gesellschaftliche und behördliche Einschüchterung der Zivilgesellschaft und von Gewerkschaftern; Diskriminierung von Homosexuellen; und Einschränkungen der Arbeiterrechte.
Die Menschenrechtslage in Tschetschenien
In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen.
Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.
Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt.
Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungskräften, Aufständischen, islamistischen Militanten und kriminellen Kräften zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, wie außergerichtlichen Tötungen, Folter, körperlichem Missbrauch und politisch motivierten Entführungen führte.
Familien sehen sich weiterhin Vergeltungsmaßnahmen für angebliche Vergehen von Familienmitgliedern gegenüber. Kadyrow führte seine Anti-Widerstandsstrategie der kollektiven Bestrafung gegen Familienmitglieder von verdächtigen Aufständischen weiter, einschließlich des Anzündens ihrer Häuser.
Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter fielen Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.
Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow bei der Unterdrückung größerer Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafungen.
Auch 2012 gab es Berichte über die Schikanierung von Menschenrechtsverteidigern im Nordkaukasus und in anderen Regionen. Engagierte Bürger, Journalisten und Rechtsanwälte, die Opfer von Menschenrechtsverletzungen vertraten, mussten mit tätlichen Angriffen u.a. durch Polizeibeamte rechnen.
Vertreter russischer und internationaler NGOs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend.
Versorgungslage
Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem.
Die Gesamtbevölkerung der Republik betrug zuletzt 1.324.767 Menschen. 34,1% leben in Städten und 65,19% auf dem Land. Urbane Bevölkerung in den Städten Tschetscheniens: Grosny (271573 Einwohner), Gudermes (45631 Einwohner), Argun (29525 Einwohner), Schali (47708 Einwohner) und Urus-Martan (49070 Einwohner).
Die Arbeitslosigkeit in der Nord-Kaukasus-Region ist die höchste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen beträgt ca. 576.7 Tausend Menschen (bzw. 13% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung). Die höchste Arbeitslosenquote findet man hierbei in Inguschetien - 47%, Tschetschenien - 33% und Dagestan - 11,6%. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 5,3%.
Die wichtigsten Wirtschaftszweige der Republik Tschetschenien sind:
Erdöl- und Erdgasförderung, die petrochemische Industrie, Landwirtschaft, Maschinenbau, Leichtindustrie und Forstwirtschaft.
Die auf dem Land lebenden Tschetschenen leben nicht schlecht. Sie nutzen das fruchtbare Land zum Gartenanbau und halten sich ein bis zwei Nutztiere. Die Großfamilien wohnen in "Mehrgenerationenhäusern", d.h. auf einem Areal hinter hohen Mauern mit mehreren Häusern und Anbauten. Innerhalb der Großfamilie stehen alle füreinander ein. Der enge Zusammenhalt gewährleistet die Versorgung mit Nahrungsmittel.
Nächstgrößere Familienstrukturen sind die "Tejps" (Clans). Einer der bekanntesten ist der Benoi-Tejp, dem auch Ramsam Kadyrow angehört.
Obwohl Kadyrow auf den Ausbau des Tourismus in Tschetschenien setzt - unter anderem ein großes Ski-Ressort namens Veduchi im Itum-Kale Distrikt - behindert die verbreitete Korruption und repressive Maßnahmen gegenüber Eigentümern von kleinen Unternehmen dieses Vorhaben.
Die Politik des Präsidenten der Republik ist darauf ausgerichtet, das Ansehen von Bildung zu erhöhen. Diese Frage gehört nicht nur zum Aufgabenbereich des Bildungsministeriums, sondern auch der Bezirks-, Stadt- und Dorfadministrationen der Republik. Laut den Angaben des tschetschenischen Ministeriums für Bildung und Wissenschaft wurden 2007-2008 1 Billion 540 Millionen Rubel (USD 50 Millionen) für den Wiederaufbau von 3 Universitäten, 2 Fachhochschulen, 4 Berufsschulen und 25 Schulen ausgegeben. Im Jahre 2007 erhielten die Schulen 169 Lernausstattungen und 65 Busse (vor allem für die Schulen auf dem Land). Über 320 Schulen bekamen einen Internetanschluss und 102 Schulen erhielten je 1 Million Rubel (USD 32258) für die Realisation innovativer Entwicklungsprogramme.
Wohnsituation
Laut Beurteilung des tschetschenischen Eigentumsministeriums sowie des Wohnungsministeriums ist das Privateigentum anderer für Tschetschenen unantastbar. Aus diesem Grunde werden Häuser von Tschetschenen, die ausgereist sind, nicht von anderen Personen oder vom Staat in Besitz genommen. Es wurde in den diesbezüglichen Stellungnahmen sogar soweit ausgeholt, dass Häuser so lange leer stehen würden, bis der Besitzer zurückkäme.
Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass nur rund ein Drittel der Vertriebenen eine Bestätigung der Kompensationsberechtigung erhalte. Viele Rückkehrer bekämen bei ihrer Ankunft in Grosny keine Entschädigung, weil die Behörden sich weigerten, ihre Dokumente zu bearbeiten, oder weil ihre Namen von der Liste der Berechtigten verschwunden seien. Verschiedene Schätzungen, u.a. des ehemaligen Menschenrechtsbeauftragten des Europarates Gil Robles, gehen davon aus, dass 30-50% der Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen.
Die durchschnittliche monatliche Miete für eine 4-Zimmer-Wohnung in Grosny beläuft sich auf 15.000 - 20.000 RUB (ca. 380 - 506 EUR), für eine 3-Zimmer-Wohnung auf 10.000 - 15.000 RUB (ca. 253 - 380 EUR), für eine 2-Zimmer-Wohnung auf 7.000 - 10.000 RUB (ca. 177 - 253 EUR) und für eine 1-Zimmer-Wohnung auf 5.000 - 6.000 RUB (ca. 127 - 152 EUR).
Die Kosten für die Wohnungseinrichtung (inklusive Tisch, Stühle, Betten, Sofa, Kleiderschrank, Kücheneinrichtung) belaufen sich auf 80.000 - 95.000 RUB (ca. 2.025 - 2.405 EUR). Die Schulmaterialien für ein Kind (Schuluniform, Schulbücher und Schreibmaterial) kosten ungefähr 5.000 RUB (ca. 127 EUR)
Nahrungsversorgung
Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt.
Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wieder aufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.
Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft.
Arbeitslosigkeit und soziale Lage
Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Der Durchschnittsgehalt lag in Tschetschenien laut Bundesstatistikdienst Ende 2011 bei RUB 13.919 RUB und somit über jenem der nordkaukasischen Nachbarrepubliken. Die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten in Grosny betragen laut statistischen Angaben der Russischen Föderation vom Dezember 2011 pro Person ca. 6.559 RUB (ca. 158 EUR).
Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.
Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein großes Problem. Die inoffizielle Arbeitslosenrate wird weit höher geschätzt, ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung dürfte aber im informellen Sektor Einkommen schöpfen, bzw. aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterstützung aus der Familie hat in der Republik große Tradition. Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen dürfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grundsätzlich dieselben föderalen sozialen Unterstützungen wie in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterstützung zur Gründung eines Kleinunternehmens oder Finanzhilfen für Behinderte.
Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.
Im Rahmen eines seit 2008 laufenden Programms werden Personen unterstützt, die sich selbst einen Arbeitsplatz schaffen:
Arbeitslose, die einen kleinen Betrieb eröffnen, werden mit einer einmaligen Zahlung von 58.000 Rubel gefördert. Stellt man Arbeiter ein, erhält man für jeden Angestellten wiederum 58.000 Rubel. Insgesamt wurde das Programm bislang von 5.481 Personen in Anspruch genommen, 3.498 davon kamen aus dem ländlichen Raum. Zudem gibt es ein Programm zur Weiterbildung oder Umschulung - das "Programm für zusätzliche Maßnahmen für die Entwicklung von Arbeitsstellen". Hier werden für Personen, die sich weiterbilden wollen, Stipendien in der Höhe von 850 Rubel pro Monat vergeben. Diese Maßnahmen sollen zusätzlich die Arbeitslosenrate senken, um die soziale und wirtschaftliche Stabilität der Bevölkerung zu fördern. Zur Unterstützung von Arbeitslosen wurde in Stawropol ein Ressourcen-Zentrum errichtet, wo verfügbare Arbeitsstellen bestimmt und die Daten der Arbeitslosen im Nordkaukasus gesammelt werden. Die Bewohner des Nordkaukasus können sich dort melden und um Arbeitsplätze in anderen Regionen der Russischen Föderation ansuchen.
Für Alte und Invalide gibt es auch Unterstützung in Form von Lebensmittelhilfe. In jeder Region der Republik gibt es mittlerweile lokale Zentren, die sich mit diesen Fragen vor Ort beschäftigen. Diese Stellen suchen auch selbst bedürftige Personen, die sich nicht von selbst bei ihnen melden. Hierbei handelt es sich vor allem um alte und invalide Menschen. Diese Zentren machen auch ein Monitoring, wer was in welchem Umfang benötigt. Gemäß der Notwenigkeit werden dann finanzielle Hilfe, ärztliche Versorgung und materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt. Zudem gibt es stationäre Einrichtungen für Personen, die in vollem Umfang versorgt und gepflegt werden müssen (z. B. Altenheime).
Medizinische Versorgungssituation
Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.
Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.
Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen
Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.
Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt.
Die offiziellen Statistiken zeigen, dass der Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Versorgung in den letzten Jahren fortgeschritten ist. Krankenhäuser und Polikliniken wurden wieder aufgebaut. Auch psychologische Behandlungsmöglichkeiten bestehen grundsätzlich, wobei bei der Betreuung von traumatisierten Kindern besonders UNICEF engagiert tätig ist. Internationale Organisationen stellen mittlerweile nicht mehr nur Nothilfe zur Verfügung, sondern fachmedizinische Versorgung sowie auch Schulungsmaßnahmen für medizinisches Personal vor Ort. Einzelne von Organisationen unterstützte Programme, wie etwa das Tuberkuloseprogramm von Ärzte ohne Grenzen, werden schrittweise an lokale Stellen übergeben. Diese nachhaltigen Maßnahmen sind weitere Hinweise darauf, dass sich die Lage in gewissen Bereichen auch nach Einschätzung dieser Organisationen mittlerweile so weit gebessert hat, dass solch nachhaltige Maßnahmen bzw. sogar ein Rückzug ihrerseits möglich sind.
Durch die Erhöhung der Quoten auf medizinischen Bildungseinrichtungen versucht man dem Personalmangel entgegenzuwirken. Auch die von elf Internationalen Organisationen durchgeführten Schulungsmaßnahmen können zu einer sukzessiven Besserung des Personalmangels beitragen. Zumindest die medizinische Grundversorgung hat bereits wieder das Vorkriegsniveau erreicht. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass Monate nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges rund 70% der medizinischen Infrastruktur als zerstört galten, nicht unbeachtlich.
Das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der RF legt fest, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der RF, unabhängig von der Meldeadresse, gewährleistet ist.
Allerdings gibt es Einschränkungen bei der freien Wahl der Klinik und des Arztes. Ein Wechsel der Klinik, bei der man sich als Patient angemeldet hat, ist nur einmal im Jahr möglich, ebenso ein Wechsel des Arztes. Außerdem kann ein Arzt einen Patienten wegen Überlastung ablehnen.
Psychologische Betreuung in Tschetschenien
Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Yurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig.
UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mit Hilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.
Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.
Derzeitige Situation von Rückkehrern
Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung sei für viele unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit sei um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten würden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, würden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal würden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien könne nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt.
Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei".
Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen.
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt.
Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert.
IOM Wien führt von 1.7.2010 bis 30.6.2013 (mit Verlängerungsmöglichkeit) das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien" durch. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt. Sie erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von einer lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die sie rechtlich und sozial berät und gemeinsam mit ihnen individuelle Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) auswählt. Diese Reintegrationsmaßnahmen werden in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 unterstützt (pro Familie kann nur eine Person - in der Regel der Haushaltsvorstand - teilnehmen). Zusätzlich werden die Rückkehrer/innen bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten sechs Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt.
Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden Maßnahmen genutzt werden: Berufsausbildung; Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung; Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (in Sachleistungen); Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für Rückkehrer mit besonderen Bedürfnissen.
Zielgruppe des Projekts sind Asylwerber/innen, Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte sowie nicht oder nicht mehr aufenthaltsberechtigte Personen, die freiwillig aus Österreich in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien zurückkehren möchten. Im Rahmen des Projekts werden im Zeitraum von 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2013 bis zu 95 Teilnehmer/innen (pro Familie ist nur eine Person teilnahmeberechtigt) mit den benötigten Mitteln und Know-how ausgestattet, um sich in der Republik Tschetschenien eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen.
Mit Unterstützung von IOM sind in den letzten Jahren zahlreiche Personen (2010 waren es 606, 2011 waren es 528 und 2012 waren es insgesamt 525) von Österreich in die Russische Föderation zurückgekehrt. 2012 sind 381 Personen nach Grosny mit Hilfe von IOM zurückgekehrt. Der endgültige Rückkehrort ist IOM allerdings nicht immer bekannt.
Dem BMI-Verbindungsbeamten der ÖB Moskau liegt eine - nicht offizielle - Information vor, wonach Rücküberstellte von Charterflügen und in Einzelfällen solche von Linienmaschinen von Beamten des Föderalen Migrationsdienstes einen Fragebogen erhalten. Das Ausfüllen des Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. U.a. wird darin die Frage gestellt, wo man in der RF wohnhaft ist, aber auch, warum man in das Land, aus welchem man ausgewiesen wurde, überhaupt eingereist ist, warum man nicht mehr im Besitz seiner eigentlichen Reisedokumente ist, bzw. auch, ob man im Land, aus dem man ausgewiesen wurde, "ordentlich" behandelt worden ist.
Nach Auskunft des Vertrauensanwalts kann, wenn ein Haftbefehlt aufrecht ist, eine Person in Untersuchungshaft genommen werden. U-Haft kann vor allem dann verhängt werden, wenn Fluchtgefahr besteht. U-Haft wird zunächst für zwei Monate verhängt und kann dann um jeweils zwei Monate verlängert werden. Während der Untersuchungshaft gibt es auch Haftprüfungstermine, wo u.a. auch geprüft wird, ob noch Fluchtgefahr besteht.
Frauen als Rückkehrer
Frauen, die nach Tschetschenien zurückkehren, können mit sozialen Beihilfen im Rahmen der Gesetzgebung der Russischen Föderation rechnen. Sozialhilfe und staatliche Zuwendungen stellen neben offiziellen Arbeitslöhnen und Einkommen aus semi-formellen, privaten oder unregelmäßigen Beschäftigungsformen eine wichtige Einkommensquelle für tschetschenische Haushalte dar. Dies gilt insbesondere für die sozial schwächsten sozialen Gruppen, zu denen unter anderem Familien ohne Männer gehören. Neben der auf föderaler Ebene geregelten Sozialversicherung (Renten, Krankenversicherung, Mutterschutz, Arbeitslosigkeit) bestehen auch regional implementierte, beitragsfreie Sozialhilfeprogramme, beispielsweise Kinderbeihilfe, Wohnbeihilfe oder Beihilfen für Invalide. Im Rahmen dieser beitragsfreien regionalen Programme besteht auch eines für Familienmitglieder von Kriegsveteranen und verstorbenen Soldaten.
Unbegleitete Minderjährige als Rückkehrer
Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen. Wie der damalige Präsident Medwedew im Herbst 2010 selbst einräumte, sind die Zustände in solchen Heimen nicht selten schlecht.
Allgemeine Stellung der Frauen
Gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die Anzahl von Frauen in Führungspositionen entspricht ungefähr dem europäischen Durchschnitt.
Ein großes Problem ist häusliche Gewalt.
Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihren Partnern oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Rollenverständnis und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt oft passiv und geht z.B. Anzeigen nicht mit genügendem Nachdruck oder zuweilen offenbar auch gar nicht nach.
Schutzmöglichkeiten für Frauen gibt es in Russland kaum: Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit nur 23 staatliche Frauenhäuser.
In Tschetschenien hat der Druck auf Frauen erheblich zugenommen, sich gemäß den vom dortigen Regime als islamisch propagierten Sitten zu verhalten und zu kleiden. Russische Menschenrechtsorganisationen sprechen von systematischen Diskriminierungen, die nicht zuletzt im Widerspruch zur russischen Verfassung und anderen geltenden Gesetzen stehen.
Beim Menschenhandel gehören russische Frauen zu den Hauptopfergruppen. Durch internationale Zusammenarbeit wird versucht, die Rotlicht-Kriminalität wirksam zu bekämpfen. Trotz der Verankerung des Straftatbestandes Menschenhandel im russischen Strafgesetzbuch bleiben die Strafverfolgungszahlen niedrig. Russland gilt zugleich als Ursprungs-, Transit- und Empfangsland im Menschenhandel.
Frauen haben Schwierigkeiten, an politische Macht zu gelangen. Frauen haben 13% der Sitze in der Duma inne und weniger als 5% im Föderationsrat. Nur drei von 26 Kabinettsmitgliedern sind Frauen. Häusliche Gewalt ist weiterhin ein ernsthaftes Problem, die Polizei ist bei der Intervention in innerfamiliäre Angelegenheiten oft nachlässig.
Kriegsbedingt kam es in den letzten beiden Jahrzehnten zu Änderungen der Rolle der Frau in Tschetschenien. Viele Frauen fanden sich, nachdem sich ihre Männer in den Krieg begeben hatten, plötzlich in der Rolle der alleinigen Familienernährer(innen) wieder. Die Übernahme ehemals typisch männlicher Aufgaben stärkte die Rolle der Frauen in der tschetschenischen Gesellschaft, in diesem Zusammenhang wirkte auch das sowjetische Frauenbild, das von großer Gleichheit von Mann und Frau ausgeht, weiter. Dieses Phänomen wollen einige Teile der Gesellschaft, etwa Politiker und religiöse Autoritäten, nunmehr wieder rückgängig machen.
Im Zuge der letzten beiden Kriege kam es zum Verfall einiger Traditionen, andere gingen gänzlich verloren, oder werden nun in geänderter Form ausgeübt. Zu beobachten ist jedenfalls, dass es derzeit zu einem Wiederaufleben von Traditionen kommt, was unter anderem auf den Influx der ländlichen und eher traditionsbewussten Bevölkerung in der Hauptstadt Grosny zurückzuführen ist. Haupttriebkraft dieses Wiederauflebens ist jedoch die von Ramzan Kadyrow aktiv geförderte Rückbesinnung auf islamische und tschetschenische Traditionen, die zu einer moralischen Stärkung der Gesellschaft führen und einem Sittenverfall entgegenwirken soll. Inhaltlich nähert sich Kadyrow in seinem Frauenbild aber immer mehr den sog. Wahabiten als dem traditionellen tschetschenischen Islam("Macho-Islam" Uwe Halbach) Für Frauen äußert sich die Rückbesinnung auf tschetschenische/islamische Traditionen darin, dass die meisten von ihnen in der Öffentlichkeit nunmehr eine Kopfbedeckung tragen, obgleich hierzu keine (gesetzliche) Verpflichtung besteht. Zum Teil werden heute Kleidungsvorschriften propagiert, die es seit Jahrzehnten in Tschetschenien nicht mehr gegeben hat. Es wird auch von Paintball-Überfällen auf "westlich" gekleidete Frauen berichtet. Von einem gesellschaftlichen Druck sich an solche Kleiderordnungen zu halten kann ausgegangen werden. Des Weiteren wird Polygamie in den letzten Jahren verstärkt ausgeübt, diese wird in der Gesellschaft als "normal" betrachtet. Auch Ehrenmorde kommen verstärkt vor, wobei es sich hier eher um Einzelfälle handelt. Wie Beispiele zeigen ist vielfach unklar, wann es sich bei einem Mord an einer Frau tatsächlich um einen Ehrenmord handelt. Problematisch ist, dass aus Traditionsgründen oder durch Sicherheitskräfte begangene Verbrechen oft nicht angezeigt oder verfolgt werden.
Dies trifft auch auf die Tradition des (ehemals eher als Rollenspiel zu betrachtenden) Brautraubes zu, der heutzutage, durch Mitglieder der Kadyrowzy ausgeübt, gelegentlich zu tatsächlichen Entführungen und Zwangsheiraten führen kann. Aber auch Vergewaltigungen und Tötungen junger Frauen durch Kadyrowzy kommen vor. Häusliche und sexuelle Gewalt sind weiterhin Tabuthemen in der tschetschenischen Gesellschaft und werden gemeinhin gemäß den Traditionen gelöst, können jedoch bei den Behörden angezeigt werden. Ob Behörden dabei Hilfe gewähren, ist jedoch mehr als fraglich. Bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes "gehören" seine Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Auch hier besteht in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden dürften.
Die in Tschetschenien derzeit bewusst betriebene Wiederbelebung der Traditionen führt jedenfalls zu gewissen Ambivalenzen. So stellt etwa die stattfindende Einmischung politischer, behördlicher oder religiöser Autoritäten in Bereiche wie Kleiderordnung eine Verlagerung von Angelegenheiten vom privaten in den öffentlichen Bereich dar, was einen Widerspruch zur tschetschenischen Gewohnheit bedeutet: Das Aufzwingen von Verhaltensnormen durch Außenstehende ist nach Auffassung vieler TschetschenInnen gegen ihre Kultur, da dies eine nicht übliche Einmischung in Familien- bzw. Klanangelegenheiten darstellt. Die lokalen tschetschenischen Traditionen und der "korrekte" islamische Lebensstil scheinen in der von Kadyrow geforderten Form einem freien und liberalen Lebensstil für Frauen entgegenzustehen. Es kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass jede Tschetschenin gezwungen ist, sich zu verschleiern, dass Tschetscheninnen im Scheidungsfall prinzipiell die Kinder entzogen werden oder dass säkulare Frauen gemeinhin aus Gründen der "Ehre" ermordet werden. Ebenso wenig kann jedoch davon ausgegangen werden, dass alle Frauen im heutigen Tschetschenien frei und selbstbestimmt leben können. Die Rechte und Freiheiten der Tschetscheninnen werden derzeit immer mehr eingeschränkt. Der auf Frauen ausgeübte Druck, sich "angemessen" zu verhalten, wird größer und stärker. Ob und inwieweit eine tschetschenische Frau Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch nimmt, hängt, ebenso wie etwa Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, Kleidung, oder Vorgehen bei "unehrenhaftem Verhalten", stark von ihrer individuellen Situation ab: von ihrer Erziehung, ihren sozialen Netzwerken, vor allem also von ihrer Familie bzw. jener ihres Ehemannes, von deren Modernität, Traditionalität und Religiosität. Swetlana Gannuschkina (MEMORIAL) betont, dass Frauen ohne Mann derzeit in Tschetschenien nicht leben könnten. Die Revitalisierung der Traditionen wird nur von Teilen der Bevölkerung gutgeheißen, viele Tschetschenen - nicht nur Frauen, sondern auch Männer - stehen ihr durchaus kritisch gegenüber. Andererseits ist es für Frauen, die im westlichen Ausland gelebt haben und die dortigen Sitten übernommen haben, sehr schwer sich wieder in Tschetschenien zu Recht zu finden.
Jedenfalls werden durch die Rückbesinnung auf "Tschetschenische Traditionen" die Unterschiede zwischen den Geschlechtern vergrößert und die Vulnerabilität von Frauen und Mädchen gegenüber häuslicher und sexueller Gewalt erhöht.
Es gab 2011 keine weiteren Berichte über Angriffe auf Mädchen und Frauen, die keine Kopftücher tragen wollten. Jedoch können jene, die dies verweigern, nicht im öffentlichen Dienst arbeiten oder Schulen und Universitäten besuchen.
Frauen haben in öffentlichen Gebäuden Kopftücher zu tragen.
Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, jedoch setzte die Regierung dieses Verbot nicht durchgängig um. Während medizinische Angestellte Opfer von Übergriffen unterstützten und gelegentlich halfen, Fälle von Körperverletzung oder Vergewaltigung zu identifizieren, waren Ärzte oft nachlässig, als Zeugen vor Gericht aufzutreten. Gemäß dem Föderalen Statistikdienst wurden 2011 bis November den Behörden 4.462 Vergewaltigungsfälle gemeldet (2010: 4.907). Jedoch meldeten Frauen Vergewaltigungen durch Personen, die ihnen bekannt waren, eher nicht. Zudem berichteten NRO zufolge viele Frauen Vergewaltigungen und andere Gewaltvorfälle aufgrund der sozialen Stigmata und der mangelhaften staatlichen Unterstützung nicht melden.
Häusliche Gewalt ist weiterhin ein großes Problem. Das Innenministerium hat Aufzeichnungen von mehr als 4 Millionen Tätern häuslicher Gewalt. Das Duma-Komitee zu Sozialer Verteidigung berichtete, dass es 2010 21.400 Morde gab, zwei Drittel davon waren Frauen, die in häuslichen Auseinandersetzungen starben, das sind um 50% mehr als noch 2002. Das Innenministerium berichtete, dass mindestens 34.000 Frauen jedes Jahr Opfer häuslicher Gewalt würden. Jedoch ist es aufgrund der Zurückhaltung der Opfer, über Fälle häuslicher Gewalt zu berichten, unmöglich verlässliche statistische Informationen zu erhalten. Offizielle Telefonverzeichnisse enthielten keine Informationen über Krisenzentren oder Frauenhäuser. Gemäß dem Moskauer "Anna National Center for the Prevention of Violence" gibt es lediglich rund 25 Frauenhäuser in ganz Russland, mit Betten für insgesamt etwa 200 Frauen.
Es gibt keine rechtliche Definition von häuslicher Gewalt. Föderale Gesetze verbieten tätliche Angriffe, Körperverletzung, Drohungen und Morde, aber die meisten Fälle häuslicher Gewalt fallen nicht unter die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft. Gemäß NRO ist die Polizei oft nicht willens, Beschwerden über häusliche Gewalt aufzunehmen und entmutigte Opfer oftmals, diese einzubringen. Laut dem "Zentrum zur Unterstützung von Frauen" waren selbst unter Exekutivbeamten viele Täter häuslicher Gewalt.
Grundsätzlich garantiert die Verfassung der Russischen Föderation Männern und Frauen dieselben Rechte. Dennoch sind Frauen von Diskriminierung v. a. am Arbeitsmarkt betroffen. Von einer gesellschaftlichen Diskriminierung alleinstehender Frauen und Mütter kann zumindest in Kernrussland nicht ausgegangen werden. Ein ernstes Problem in Russland stellt jedoch häusliche Gewalt dar. Dieses wird von Polizei und Sozialbehörden oft als interne Familienangelegenheit abgetan. Es gibt in der Russischen Föderation keine föderale Gesetzgebung zu häuslicher Gewalt. Die Handlungsmöglichkeiten der Polizei sind begrenzt. Eine Bestrafung der Aggressoren ist bei Körperverletzung, Rowdytum oder sonstigen gewalttätigen Übergriffen möglich. Obgleich die Zahl der Frauenhäuser in der Russischen Föderation zunimmt, ist deren Zahl noch gering (derzeit ca. 25 mit insgesamt 200 Betten). In Tschetschenien gibt es keine Frauenhäuser. Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. Ein weit verbreitetes Problem, für das es ebenfalls keine gesetzliche Regelung gibt, ist sexuelle Belästigung. Die Situation im Nordkaukasus unterscheidet sich maßgeblich von der in anderen Teilen Russland.
Nach Einschätzung einer russischen Menschenrechtsexpertin ist "keine staatliche Struktur vor Ort (Anm.: in der Rep. Tschetschenien) in der Lage oder auch nur willens, die Frauen vor der Gewalt der Behörden und der häuslichen Gewalt zu schützen." Eine Frau zu töten, weil sie sich nicht "richtig" verhalten habe, sein in Tschetschenien nichts Besonderes. Auch von den Bundesbehörden hätten die Frauen keinen Schutz zu erwarten. Morde an Frauen würden praktisch nie aufgeklärt. Besonders aussichtslos sei die Situation, wenn es sich bei den Aggressoren um "Kadyrows Leute" handle.
Von der Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde angegeben, dass sich eine Frau zum Beispiel bei einer gewalttätigen Brautentführung, durchaus an die staatlichen Organe wenden könnte und auch Hilfe bekommen könnte, es sei aber bisher kein solcher Fall bekannt.
Wirtschaftliche Lage der Frauen
Die wirtschaftliche Lage von Frauen ist in Tschetschenien sicherlich schwierig. In Tschetschenien herrschen zwar insgesamt eine hohe offizielle Arbeitslosenrate und eine schlechte wirtschaftliche Lage, es ist jedoch unter Frauen vergleichsmäßig eine nicht unbeträchtliche wirtschaftliche Aktivität zu beobachten. Eine gewisse wirtschaftliche Selbstständigkeit von Frauen scheint schon in der Vorkriegszeit bestanden zu haben. Obgleich in Tschetschenien zahlreiche alleinstehende und alleinerziehende Frauen leben und diese in der Gesellschaft auch als "normal" betrachtet werden, hängen alleinstehende Frauen bei einer Rückkehr nach Tschetschenien sicherlich stark von der Unterstützung ihrer (Groß)Familie ab. Soziale Unterstützungsleistungen bestehen, außer Acht gelassen werden darf aber nicht, dass Korruption in der gesamten Russischen Föderation, und noch viel mehr in der Republik Tschetschenien weit verbreitet ist. Dieses Otkat genannte Bestechungsgeld ist vermutlich auch für die Auszahlung staatlicher Unterstützungsleistungen zu entrichten. Die Entwicklungen der letzten Jahre weisen einerseits darauf hin, dass Tschetscheninnen - vor allem wirtschaftlich betrachtet - ihre Rolle in der Gesellschaft stärken konnten. Einige Quellen verweisen auf die Modernität und Selbstständigkeit der heutigen tschetschenischen Frau. Es muss jedoch wiederholt darauf hingewiesen werden, dass die Möglichkeiten einer Frau nach wie vor stark von ihrem sozialen Umfeld abhängen. Auf politischer und gesellschaftlicher Ebene werden Tschetscheninnen insgesamt zunehmend in die traditionelle Rolle der Hausfrau und Mutter zurückgedrängt. Die kadyrowsche (Re) Islamisierungspolitik bedeutet eine Diskriminierung von Frauen in der ohnehin männlich dominierten Kultur. Hinzugefügt werden muss, dass diese Politik Kadyrows nicht ausschließlich auf Frauen, sondern auf die gesamte tschetschenische Bevölkerung Auswirkungen hat. Die Entwicklung der Lage und Rolle der Frau in der heutigen tschetschenischen Gesellschaft stellt sich somit durchaus widersprüchlich dar. Weitere diesbezügliche Entwicklungen - etwa ob die Anzahl an berufstätigen Frauen in den nächsten Jahren zurückgeht - bleiben zu beobachten.
Das Sozialversorgungssystem der RF ist vielfältig und beinhaltet verschiede Formen von finanziellen Unterstützungsleistungen, Dienstleistungen und Vergünstigungen. Diese variieren zum Teil von Region zu Region. Es ist stark von den Umständen im Einzelfall abhängig, auf welche dieser Leistungen und Vergünstigungen eine bestimmte Person Anspruch hat. Zum Beispiel gibt es anlässlich der Geburt eines Kindes bzw. zu dessen Pflege in der Russischen Föderation ein Geburtengeld und ein monatliches Kinderbetreuungsgeld bis zum Alter von 11/2 Jahren. Das Geburtengeld beträgt in Russland/in Tschetschenien 2013 ca. EUR 327,-, das Kinderbetreuungsgeld ca. 62,- EUR für das erste Kind und ca. EUR 122,- für jedes weitere Kind. Das Existenzminimum in der Republik Tschetschenien lag Ende 2012 bei etwa 170 EUR pro Kopf (127 EUR für Pensionisten, 164 EUR für Kinder, 185 EUR für arbeitsfähige Personen). Für bedürftige Bürger, das heißt für Familien deren pro Kopf Einkommen geringer als ca. EUR 38,- ist, gibt es eine soziale Unterstützung in Höhe von 2,50 EUR für die Dauer von 6 Monaten.
Nach Einschätzung von verschiedenen Mitarbeitern von internationalen NGOs im Nordkaukasus sind die Sozialleistungen nicht ausreichend, damit eine alleinstehenden Frau mit Kindern allein davon leben könnte, andererseits wurde bestätigt, dass sich in Tschetschenien wohl immer ein Verwandter finden würden, der bereit sei die Familie mit Wohnraum als auch finanziell zu unterstützten.
Von einer Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde mitgeteilt, dass das System von Alimentenzahlungen in Russland/Tschetschenien im Fall einer Scheidung noch nicht besonders ausgereift ist. Im Fall des Todes des Ehemanns würden der Ehefrau ebenso wie jedem Kind jedoch eine Rente "aufgrund des Verlusts des Versorgers" zustehen, die durchaus ein vernünftiges Einkommen darstelle.
Obsorge in der Russischen Föderation
Nach russischem Recht sind grundsätzlich beide Elternteile, unabhängig davon, ob sie verheiratet, unverheiratet oder geschieden sind, im Bezug auf das Sorgerecht für die minderjährigen Kinder gleichberechtigt. Im Zuge einer Scheidung wird nicht automatisch auch das Sorgerecht geregelt. Sorgerechtsfragen, d.h. Aufenthaltsbestimmungsrecht, Besuchsrechte, usw., können, wenn die Eltern nicht zu einer Übereinkunft kommen, gerichtlich geregelt werden. Grundsätzlich kann man sagen, so der Experte, dass im russischen Obsorgeverfahren die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit eingehalten werden, davon ausgenommen sind jedoch die russischen Regionen im Nordkaukasus (v.a. Tschetschenien und Dagestan), wo nicht von einer Rechtsstaatlichkeit im Obsorgeverfahren auszugehen ist.
Obsorge in der Republik Tschetschenien
Die Republik Tschetschenien ist Teil der Russischen Föderation, das heißt, dass auch dort, die russischen Gesetze gelten. In Tschetschenien sei es laut Vertretern verschiedener NGOs jedoch traditionell bedingt üblich, dass Kinder im Fall einer Scheidung beim Vater bzw. der Familie des Vaters bleiben.
Die Realität wird von den NGO-Vertretern unterschiedlich beschrieben. Von manchen wird konstatiert, dass es für die Familie des Vaters eine Schande sei, wenn das Kind nicht bei ihm bzw. seiner Familie bleibt und es sich um Einzelfälle handelt, wenn die Kinder nach der Scheidung bei der Mutter bleiben. Von einer anderen NGO-Vertreterin wiederum heißt es, dass es in Tschetschenien max. 5% der Männer kümmert, was Nachbarn und Verwandte denken, materielle Fragen stünden für die meisten im Vordergrund. Es gäbe durchaus Fälle in denen die Kinder nach einer Scheidung bei der Mutter bleiben, vorausgesetzt, dass diese das überhaupt will. Dabei wäre zu beachten, dass geschiedene Frauen, die gemeinsam mit ihren Kindern leben, in der Regel nicht wieder heiraten können, da traditionell die Frau zum neuen Mann zieht und es hier Animositäten gegen die Kinder des Vorgängers geben kann.
Einhellig wurde von den Kontaktpersonen der Botschaft bestätigt, dass Frauen sich in Obsorgefragen (Aufenthaltsbestimmungsrecht, Besuchsrechte) nur sehr selten an ein Gericht wenden und, falls doch, die Unterstützung ihrer Familie bräuchten, um den Gerichtsweg zu bestreiten. In den meisten Fällen würden diese Fragen allerdings in der Familie oder mit Hilfe eines religiösen Vermittlers geregelt.
Eine Anwältin aus der Republik Tschetschenien führte im Rahmen eines Seminars im Juni 2012 aus, dass der Weg zum Gericht sei für geschiedene Frauen in Tschetschenien oft der letzte Ausweg ist, wenn andere Vermittlungsversuche (über Verwandte, religiöse Vertreter, usw.) gescheitert sind. Frauen würden diesen Schritt aber scheuen, weil er die Beziehung zum Ex-Mann endgültig zerstört, was viele tschetschenische Frauen für falsch halten. Tschetschenische Gerichte würden ihre Entscheidungen in Obsorgefragen häufig mit den materiellen Verhältnissen der Eltern begründen, wobei eine tschetschenische Frau im Falle einer Scheidung in der Regel leer ausgehe. Nachdem eine geschiedene Frau in der Regel in das Elternhaus zurückkehren würde, brauche sie die Zustimmung ihrer Eltern, ihre Kinder bei sich aufzunehmen. Diese Zustimmung würde von den Eltern, so die Anwältin, manchmal aus Gründen des Stolzes oder aufgrund von Ressentiments gegenüber dem Ex-Mann verwehrt. Aus all diesen Gründen könnten, so die Anwältin, faktisch nur sehr wenige geschiedene Frauen in Tschetschenien ihre von der russischen Gesetzgebung vorgesehenen Rechte im Bezug auf ihre Kinder auch durchsetzen.
Bei einer Recherche der Botschaft im Internet konnten insgesamt vier Gerichtsentscheidungen aus den Jahren 2010 - 2011 tschetschenischer Gerichte zum Thema Scheidung und Aufenthaltsbestimmungsrecht der mj. Kinder gefunden werden. Bei diesen vier Entscheidungen wurde bei fehlender Übereinkunft der Eltern in drei Fällen das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter zugesprochen, in einem Fall dem Vater. Die Entscheidungen wurden von den Gerichten u.a. auch mit dem Gutachten der Jugendwohlfahrtsbehörde zu den materiellen Umstände, Lebensverhältnissen der Elternteile begründet.
Bei Rücksprache der Botschaft mit einer Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde berichtet, dass die Aufteilung des Besitzes im Fall einer Scheidung von den gemeinsamen Ehejahren abhängig ist (egal, ob die Ehe offiziell vor dem Standesamt geschlossen wurde) und abhängig davon, wo die Kinder nach der Scheidung leben würden. Dies sei einer der materiellen Gründe, warum Eltern ein Interesse daran haben, dass die Kinder nach der Scheidung bei ihnen leben.
Innerstaatliche Relokationsmöglichkeiten
Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben.
Die Kontrollposten der russischen Armee in Grosny gibt es nicht mehr.
Grundsätzlich ist die Bewegungsfreiheit innerhalb Russlands gesetzlich gewährleistet, Bürger können ihren Wohn- und Aufenthaltsort frei wählen. Jedoch sind Bürger der Russischen Föderation gesetzlich verpflichtet, sowohl ihren vorübergehenden gegenwärtigen Aufenthaltsort, als auch ihren dauerhaften Wohnsitz den zuständigen Stellen des Innenministeriums zu melden. Der Registrierungsprozess stellt sich in der ganzen Russischen Föderation gleich dar. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum, eine Arbeitsstelle oder der Bezug von Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere hinsichtlich temporärer Registrierungen. Um sich temporär zu registrieren, muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, das persönliche Erscheinen beim UFMS ist keine Voraussetzung mehr. Obwohl das Gesetz festschreibt, dass eine temporäre Registrierung ein Jahr Gültigkeit besitzt, stellen manche lokale Behörden vorübergehende Registrierungen lediglich für einen Zeitraum von drei Monaten aus.
Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden, bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch die Vorlage einer Zug- oder Busfahrkarte. Die Behörden haben laut FMS sogar ein eigenes Verfahren, um die Identität von Personen, die nicht im Besitz von Identitätsdokumenten sind, festzustellen. Der Name der zu registrierenden Person wird in derartigen Fällen in Datenbanken gesucht und es erfolgen Einvernahmen der jeweiligen Person sowie von ihren in der Russischen Föderation aufhältigen Verwandten. Sobald die Identität der Person festgestellt wurde, werden die erforderlichen Unterlagen ausgestellt.
Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet. Alle erwachsenen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandspässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung wurden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnerten, ein. Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder afrikanischer oder asiatischer Herkunft wurden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte.
Der Föderale Migrationsdienst (FMS) bestätigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen (Registrierungen für einen nicht länger als 90 Tage dauernden Zeitraum). Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bzw. an die jeweiligen territorialen Behörden (UFMS) schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen.
Laut Auskunft des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bestehen für Tschetschenen keine Einschränkungen der Bewegungsfreiheit oder hinsichtlich der Ausstellung von innerstaatlichen Reisepässen oder anderen offiziellen Dokumenten. Auch laut Einschätzung eines Anwalts der Memorial Migration Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Eine Vertreterin von House of Peace and Non-Violence, verwies darauf, dass viele Tschetschenen in St. Petersburg keinerlei dauerhafte oder vorübergehende Registrierung besitzen. Diese Personen besorgen sich immer wieder neue Zug- oder Bus-Tickets, um damit darzulegen, dass sie sich nicht länger als 90 Tage in St. Petersburg befinden.
Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes hält fest, dass Tschetschenen im Allgemeinen die gleichen Rechte besitzen wie alle anderen Gruppen in der Russischen Föderation, dies gilt hinsichtlich Beschäftigung, Wohnungsbeschaffung, Gesundheitsvorsorge sowie Pensionsansprüche. Die tschetschenische Bevölkerung außerhalb von Tschetschenien pflegt sehr enge Beziehungen zueinander, versucht nahe beisammen zu leben und sich gegenseitig zu unterstützen. Laut seiner Einschätzung sind Tschetschenen sowie einige andere Gruppen außerhalb des Nordkaukasus gelegentlich mit Anfeindungen lokaler Gemeinschaften konfrontiert.
Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar, da sie den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt ermöglicht. Grundsätzlich hat man in der Russischen Föderation am Ort der Registrierung Zugang zur medizinischen Versorgung, medizinische Notfallhilfe wird jedoch in der russischen Verfassung garantiert und völlig unabhängig von Registrierung und Aufenthaltsort jedem Menschen, unabhängig von dessen Staatsbürgerschaft, gewährt. Die ethnische Zugehörigkeit würde auch nach Auskunft von IOM an Dänemark beim Zugang zur medizinischen Versorgung keine Rolle spielen.
Diesbezüglich ist auch auf die Änderungen im Gesundheitswesen der Russischen Föderation zu verweisen und hervorzuheben, dass das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation festschreibt, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation, unabhängig von der Meldeadresse, gewährt wird.
IOM Russland erklärte, dass die Russische Föderation eine föderale Struktur hat und falls eine verdächtige Person von einer Verwaltungseinheit ausgeforscht wird, könnte nach dieser Person in der gesamten Russischen Föderation behördlich gesucht werden. Ob eine bundesweite Suche nach einer Person durch die Behörden eingeleitet wird, hängt davon ab, aufgrund welchen Verdachts die jeweilige Person ausfindig gemacht werden soll. Falls der Fall irgendwie im Zusammenhang mit internationalem Terrorismus steht, ist es sehr wahrscheinlich, dass die tschetschenischen Behörden eine bundesweite Suche nach dem Verdächtigten einleiten.
Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) erklärte, es sei üblich, dass tschetschenische Rebellen aus benachbarten Republiken im Nordkaukasus zurückgeschickt werden, um (strafrechtlicher) Verfolgung in Tschetschenien ausgesetzt zu sein. Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes erklärte demgegenüber, dass ihm keine Fälle bekannt wären, in denen russische Behörden auf Anfrage der tschetschenischen Behörden Tschetschenen verhaftet und zwecks Strafverfolgung zurück nach Tschetschenien überstellt hätten. Zumindest würden tschetschenische Behörden das russische föderale Justizwesen jedoch bei der Suche nach einer Person, die unter Verdacht steht, Mitglieder illegaler bewaffneter Gruppierungen zu unterstützen, in Anspruch nehmen. Die Entscheidung, ob eine Anfrage von tschetschenischen Behörden zu Recht besteht, trifft dabei die Bundesbehörde. Khamzat Gerikhanov gab weiters an, dass Unterstützer oder Verwandte von Anhängern der illegalen bewaffneten Gruppen, die in eine andere Region der Russischen Föderation gezogen sind, aufgefunden werden, falls nach diesen Personen offiziell auf Bundesebene gesucht wird. Wenn jemand illegale bewaffnete Gruppen zum ersten Mal oder schon vor vielen Jahren mit Nahrung, Unterkunft oder Transport unterstützt hat und sich in der Folge außerhalb von Tschetschenien niederlässt, würden die tschetschenischen Behörden keine bundesweite Suche nach diesen Personen einleiten oder große Anstrengungen unternehmen, um derartige Personen wieder zurück nach Tschetschenien zu überstellen.
Der föderale Ombudsmann hat nach eigenen Angaben noch keine Beschwerden über Belästigungen bzw. Bedrohungen von Tschetschenen durch andere Tschetschenen erhalten, die in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus wohnhaft sind. In dieser Hinsicht ist die Unterscheidung zwischen "high profile persons" und "low profile persons" wichtig. Personen, die von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden, könnten Bedrohungen durch andere Tschetschenen ausgesetzt sein. Sogenannte "high profile persons" sind der Gefahr von Racheakten durch Mitglieder von Kadyrows Geheimdienst in der Russischen Föderation als auch im Ausland ausgesetzt. Demgegenüber werden "low profile persons", die nicht offiziell gegen Kadyrow eingestellt sind, in der Regel nicht belangt. Bereits das Bekanntwerden kleinster kritischer Äußerungen betreffend die Regierung Kadyrows würde jedoch zu einer Rüge durch die tschetschenischen Behörden führen. Ekaterina Sokiryanskaya von Memorial in St. Petersburg gab in diesem Zusammenhang an, dass in den meisten Fällen tschetschenische Behörden nach einer Person nicht offiziell suchen, sondern in der Lage sind, (inoffiziell) Personen in der Russischen Föderation und in vielen europäischen Ländern ausfindig zu machen und gegebenenfalls auch zu töten.
Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine Ansiedlung von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist. Den wesentlichsten Punkt stellt die Frage dar, ob diese Personen von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden und kann man diesbezüglich eine Unterscheidung in "high profile persons" und "low profile persons" treffen. Angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung, die jedoch in den letzten Jahren wesentlich vereinfacht wurde, spielen überdies ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle.
Blutrache in Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan
Im Kaukasus gab es lange keine Staaten im traditionellen Sinn des Wortes. Von den einheimischen Völkern gingen keine Staatsbildungen aus, die enge lokale und ethnische Grenzen überschritten haben. Die Macht staatlicher Stellen beschränkte sich gewöhnlich auf den Sitz des Herrschers. Die bergigen Regionen blieben davon weitgehend unberührt. Das nicht Vorhandensein eines Staates impliziert die Abwesenheit von staatlicher Macht und Gesetzen, das einzige Gesetz, das die gegenseitigen Beziehungen regelte, war für lange Zeit das Adat, das sogenannte Gewohnheitsrecht.
Die Tradition der Blutrache stellt einen Teil des Gewohnheitsrechts dar. Wenn der eigentliche Täter nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann, so wird sein engster Verwandter zum Ziel der Rache. Das Adat erlaubt nicht, dass die Rache durch irgendeine Regierungseinrichtung ausgeübt wird. Nur das Opfer oder seine Familie dürfen am Täter oder wenn dieser nicht direkt bestraft werden kann, an seiner Familie Rache nehmen. Frauen, Kinder und Alte sind von der Blutrache ausgenommen. Obwohl die Blutrache oft als brutal und grausam betrachtet wird, gilt sie in de facto in Anarchie lebenden Gesellschaften als notwendiger Mechanismus um das Chaos zu verhindern. Während der Sowjetherrschaft wurde versucht die Blutrache sowie das gesamte Adat auszumerzen. In den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts kommt es jedoch zu einem Wiederaufleben des Gewohnheitsrechts und zwar vor allem wegen der Korruption und der Machtlosigkeit der Regierung zusammen mit dem Vertrauensverlust der Bevölkerung in die Staatssicherheit und die Justiz. Auch der kriegsbedingte Zusammenbruch staatlicher Strukturen und die "Fremdherrschaft" des russischen Staates führten zu einem Anstieg der Blutrache.
Jedoch ist man heute, wie die Einrichtung der Versöhnungskommission zeigt, daran interessiert, diese alten Bräuche wieder zurückzudrängen, um die entstehende Gewaltspirale, die bei einem relativ kleinen Volk wie den Tschetschenen auf lange Sicht durchaus für das Überleben der Gruppe bedrohliche Ausmaße annehmen kann, zu unterbrechen.
Echtheit von Dokumenten
Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, die russische Staatsangehörige aus den russischen Kaukasusrepubliken mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt.
Immer wieder werden auch bei der Botschaft gefälschte Dokumente vorgelegt. In Russland ist es darüber hinaus auch möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haft-befehle, Gerichtsurteile.
Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, so dass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden.
Häufig sind Fälschungen primitiv und leicht zu identifizieren. Es gibt aber auch Fälschungen, die mit chemischen Mitteln auf Originalvordrucken professionell hergestellt wurden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind.
Ausreisekontrollen und Ausreisewege
Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden an den Außengrenzen entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u. a. bei Ein- und Ausreisen überwachen. Die prominenten Oppositionsführer Boris Nemzow und Wladimir Milow wurden 2010 im Zusammenhang mit der angeblich nicht korrekten Veröffentlichung einer gerichtlich auferlegten Gegendarstellung zu einer von ihnen veröffentlichten Publikation zu Korruption im Umfeld von Premierminister Putin mit einer Ausreisesperre belegt, die aber kurze Zeit später wieder aufgehoben wurde. Der Vorsitzende der nicht zugelassenen Oppositionspartei "Anderes Russland", Eduard Limonow, ist aufgrund nicht gezahlter Strafen u.a. im Zusammenhang mit der Abhaltung nicht zugelassener Demonstrationen mit einer dauerhaften Ausreisesperre belegt. Im Umfeld der Duma-Wahlen im Dezember 2011 war die Leiterin der russischen NRO "Golos" (die NRO kämpft für saubere Wahlen) mehrere Stunden am Flughafen festgehalten worden.
2. Die oben angeführten Feststellungen gründen auf der folgenden Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführerinnen
Die Feststellung zur Identität und zum Geburtsdatum der Erstbeschwerdeführerin fußt auf dem von ihr im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten russischen Inlandsreisepass (AS 27ff BAA-Akt der Erstbeschwerdeführerin, in weiterer Folge: BAA-Bf1) und ihren immer gleichbleibenden Angaben vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung am 15.05.2014. Das Datum der Einreise ergibt sich ebenfalls aus dem Akt der belangten Behörde (AS 9 BAA-Bf1).
Die Feststellung zur Identität und zum Geburtsdatum der Zweitbeschwerdeführerin gründet auf ihrem russischen Inlandsreisepass, den sie der belangten Behörde vorlegte (AS 29 BAA-Akt der Zweitbeschwerdeführerin, im Folgenden: BAA-Bf2), sowie auf ihren eigenen Angaben vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das Datum der Einreise in österreichisches Bundesgebiet ergibt sich aus AS 9 BAA-Bf2.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gaben beide Beschwerdeführerinnen unabhängig voneinander befragt an, keinen Kontakt mehr zum Ehemann bzw. Vater und zu den Söhnen bzw. Brüdern zu haben. Dieses Vorbringen war ebenso glaubhaft wie jenes, dass die Erstbeschwerdeführerin regelmäßig mit ihrer Tochter in Tschetschenien telefoniert.
Die Feststellungen zur in Österreich lebenden Tochter, ihrer Familie sowie deren Status ergeben sich dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes zu D9 312750-1/200827E vom 11.08.2011 (AS 123 ff BAA-Bf1) sowie aus den Angaben der Tochter im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme in der mündlichen Verhandlung. Auf den Angaben in eben dieser Einvernahme stützen sich auch die Feststellungen zu ihrer Beschäftigung sowie zur Unterstützung durch die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin. Zusätzlich decken sich diese auch noch mit den Angaben der beiden Beschwerdeführerinnen in der mündlichen Verhandlung.
Aus den Akten beider Beschwerdeführerinnen ergibt sich, dass diese bereits Deutschkurese besucht haben (AS 203 und 231 BAA-Bf1, AS 117 und 135 BAA-Bf2). Weiters wird ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung geglaubt, dass sie auch gegenwärtig wieder einen Kurs besuchen. So konnte sich die erkennende Richterin in der mündlichen Verhandlung selbst davon überzeugen, dass beide Beschwerdeführerinnen im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf Deutsch antworten können. Die Feststellungen zu den Einstellungszusagen fußen auf den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Dokumenten (Beilage ./3 und ./5 zum Protokoll der Verhandlung vom 15.05.2014).
Die gesundheitlichen Probleme der Erstbeschwerdeführerin ergeben sich aus den zahlreichen Befundberichten und Arztbriefen aus dem Akt der belangten Behörde (AS 105 bis AS 121, AS 207 bis 223 BAA-Bf1) und ihren eigenen Angaben vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht (AS 79 BAA-Bf1; Verhandlungsprotokoll vom 15.05.2014 samt Beilagen).
2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen
Die beiden Beschwerdeführerinnen schilderten der erkennenden Einzelrichterin unabhängig voneinander die Vorfälle im Dezember 2011. Beide wussten über die Daten und den Ablauf in einem Detailgrad Bescheid, der nur den Schluss zulässt, dass die beiden vor allem den Besuch der beiden Männer tatsächlich miterlebt haben und in Kenntnis der Lage in Tschetschenien ihre Schlüsse daraus gezogen haben.
Auch jetzt, über zwei Jahre nach den Ereignissen, brach die Erstbeschwerdeführerin in Tränen aus, als sie die Vorkommnisse schilderte, auch machte sie den Anschein, nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt zu haben, ohne an die in Tschetschenien drohenden Konsequenzen zu denken. Die Zweitbeschwerdeführerin war sichtlich aufgeregt, als sie dazu aufgefordert wurde, das Erlebte zu schildern. Beide Beschwerdeführerinnen zeigten Emotionen, es machte ihnen sichtlich Schwierigkeiten, darüber zu berichten und dennoch gaben sie sich Mühe, ein Bild über die Geschehnisse wiederzugeben, ohne dass sie dazu aufgefordert werden mussten.
Nicht nur, dass es beiden Beschwerdeführerinnen gelungen ist, ein schlüssiges und nachvollziehbares Vorbringen zu erstatten, auch ist dieses plausibel. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, ist die Tradition der Brautentführung bzw. des Brautraubes seit dem Ende der beiden Kriege wieder aufgeflammt und nicht nur im Rahmen einer Re-traditionalisierung vermehrt aufgetreten. Den Berichten ist darüber hinausgehend zu entnehmen, dass es auch von Seiten Ramsan Kadyrows und seiner Anhänger zu Übergriffen im Schutzmantel dieser Tradition gekommen ist und nach wie vor kommt, gegen die kein wirksamer Schutz besteht und die aber gerade nicht im Rahmen der traditionellen Muster verlaufen. Vielmehr wird diese von den Regierenden und ihren Mitstreitern als Feigenblatt genutzt, um willkürliche Übergriffe gegen Leib und Leben von Bürgern, in concreto von Frauen zu decken. Gerade deshalb musste auch von der Beweiswürdigung der belangten Behörde abgegangen werden, die vermeint, dass das Vorbringen schon allein deshalb, weil der Brautraub nicht traditionell ablaufen sollte, nicht glaubhaft sei. Angesichts der unzweifelhaften Berichte ist davon auszugehen, dass im Rahmen dieser willkürlichen Übergriffe gerade nicht auf die Einhaltung der Tradition geachtet wird.
Was die zeitliche Abfolge anbelangt, wurde auf die Aussagen der beiden Beschwerdeführerinnen vor der belangten Behörde am 05.03.2012 zurückgegriffen, die zeitlich näher an den Vorfällen lagen (AS 57ff. BAA-Bf1, AS 57ff. BAA-Bf2).
Aus diesen Gründen wird das Vorbringen der beiden Beschwerdeführerinnen, wie vor der belangten Behörde erstattet, in den Beschwerden aufrechterhalten und vor dem Bundesverwaltungsgericht bekräftigt, den Feststellungen zugrunde gelegt (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.05.2014, Feststellungen zu Tschetschenien unter Pkt. II.1.3, Aussagen vor dem BAA AS 57 ff. BAA-Bf1 und AS 57 ff. BAA-Bf2).
2.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Tschetschenien
Die Feststellungen zur Lage in Tschetschenien wurden den Beschwerdeführerinnen im Zuge der Ladungen zur mündlichen Verhandlung übermittelt. Die Feststellungen gründen auf einer ausgeglichenen Mischung von Berichten von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen aus den vergangenen vier Jahren. Insofern ist darauf hinzuweisen, dass die älteren Quellen noch aktuell sind, d.h. keine neueren Berichte dieser Quellen zu dem jeweiligen Thema vorliegen, weshalb von der Aktualität der entsprechenden Berichte auszugehen ist. Das erkennende Gericht legt diese Berichte seinen Feststellungen zugrunde.
In concreto gründen diese Länderfeststellungen auf den folgenden Berichten:
ACCORD Anfragebeantwortung a-7349 vom 12.8.2010,
ACCORD Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010,
ACCORD Anfragebeantwortung a-7387 vom 01.10.2010
ACCORD Anfragebeantwortung a-7409-1 vom 21.10.2010
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BAA Staatendokumentation: Zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010
BAA Staatendokumentation: Blutrache in Tschetschenien vom 05.11.2009
BAA Staatendokumentation: Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009
BAA Staatendokumentation: Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010
BAA Staatendokumentation: Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation vom 10.08.2010
BAA Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien vom 20.4.2011
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3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, zum anzuwendenden Verfahrensrecht und zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Führung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Aufgrund des Fehlens einer derartigen Regelung in den einschlägigen Gesetzen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG ua. die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe dazu § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
Im gegenständlichen Verfahren ist daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: BFA-VG) dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG) anzuwenden.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG u. a. den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u. a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (in Folge: AVG), in Verbindung mit dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 67/2012 (in Folge: AsylGHG), war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Dies entspricht auch der heutigen Rechtslage (siehe § 16 Abs. 1 BFA-VG).
Der unter 1. angefochtene Bescheid wurde der Erstbeschwerdeführerin am 25.01.2013 zugestellt. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 08.02.2013 erhoben, sie ist somit rechtzeitig.
Der unter 2. angefochtene Bescheid wurde der Zweitbeschwerdeführerin am 25.01.2013 zu Handen ihres Vertreters zugestellt. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 07.02.2013 eingebracht, sie ist ebenfalls rechtzeitig.
Beide Beschwerden sind zulässig.
3.2. Zu den Spruchpunkten A) 1. und B) 1.:
Die beiden Beschwerden sind auch begründet:
§ 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 87/2012 legt die Kriterien für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten fest:
"Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(4) Einem Fremden ist von Amts wegen und ohne weiteres Verfahren der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn sich die Republik Österreich völkerrechtlich dazu verpflichtet hat.
(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt."
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden demnach zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der Genfer Flüchtlingskonvention ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm. 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).
Aufgrund der Länderfeststellungen und dem glaubhaften Vorbringen der beiden Beschwerdeführerinnen ist in den beiden vorliegenden Fällen davon auszugehen, dass die beiden Beschwerdeführerinnen aufgrund ihres Auflehnens gegen den Ehemann und Vater und der Flucht vor den Übergriffen seitens Kräften, die Ramzan Kadyrow nahe stehen, im Falle der Rückkehr sowohl von Seiten der eigenen Familie, als von Privaten, als auch von dem Staat zuzurechnenden Kräften Gefahr für Leib und Leben, Verfolgung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Wie den Länderfeststellungen und dem glaubhaften Vorbringen der beiden Beschwerdeführerinnen zu entnehmen ist, droht den beiden Beschwerdeführerinnen Gefahr von zwei Seiten:
Es droht den beiden Beschwerdeführerinnen, die sich in der patriarchisch organisierten tschetschenischen Gesellschaft gegen den Ehemann und Vater, gegen die Familie, gestellt haben, Gefahr für Leib und Leben seitens der unmittelbaren Familie, dies ist klar als nicht-staatliches Risiko zu qualifizieren. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Verfolgung durch Private (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 06.03.2001, 2000/01/0056; 04.04.2001, 2000/01/0301; 26.02.2002, 99/20/0509; 19.10.2006, 2006/01/0064; 28.10.2009, 2006/01/0793) zufolge ist in diesen Fällen zu beachten, ob der Staat schutzfähig und schutzwillig ist, ob den Beschwerdeführerinnen angesichts der bestehenden Gefährdung ausreichender Schutz im Herkunftsland offen steht und ob diese Inanspruchnahme zumutbar ist (vgl. Putzer, Asylrecht, 2. Auflage, Rz 62):
Den Länderfeststellungen zu Tschetschenien und zur Russischen Föderation ist zu entnehmen, dass es gerade gegen Gewalt gegen Frauen, insbesondere auch häusliche Gewalt gegen Frauen, keine effektiven Rechtsschutzmöglichkeiten, geschweige denn tatsächliche Schutz- und Zufluchtsmöglichkeiten, etwa in Form von Frauenhäuser, gibt. Gewalt gegen Frauen durch die Familie einerseits und durch Dritte steht an der Tagesordnung, obwohl gesetzlich verboten. Für Gesamtrussland stehen 25 Frauenhäuser mit nur 200 Betten, in Tschetschenien kein einziges Frauenhaus zur Verfügung. Anzeigen verlaufen nach den Länderberichten zumeist im Sand. Damit muss davon ausgegangen werden, dass in den Fällen der beiden Beschwerdeführerinnen das Erfordernis tatsächlichen und effektiven Schutzes nicht gegeben ist (vgl. zur Erfordernis tatsächlichen und effektiven Schutzes Putzer, Asylrecht, 2. Auflage, Rz 63).
Weiters ist den Länderfeststellungen ebenso zu entnehmen, dass es erst recht keine Schutzmöglichkeit in Tschetschenien gibt, wenn die Gewalt gegen Frauen von Kräften ausgeht, die Ramzan Kadyrow nahe stehen und damit den staatlichen Behörden zu zurechnen sind.
Zudem führen die beiden Beschwerdeführerinnen in Österreich einen unabhängigen Lebensstil, möchten einer Arbeit nachgehen und sind der deutschen Sprache bereits mächtig; dies alles erschwert auch unter dem Gesichtspunkt des höchstwahrscheinlich mangelnden familiären Rückhalts eine Wiedereingliederung in die traditionell geprägte Gesellschaft des Herkunftslandes.
In den vorliegenden Fällen ist es den beiden Beschwerdeführerinnen angesichts dieses Sicherheitsrisikos nicht möglich, in Tschetschenien ausreichenden Schutz vor Übergriffen in Anspruch nehmen zu können. Vielmehr ist angesichts der Berichtslage der Eintritt des zu befürchtenden Sicherheitsrisikos, trotz der Tatsache, dass Schutz am Papier besteht, wahrscheinlich.
In diesem Zusammenhang ist der belangten Behörde auch zu entgegnen, dass die von ihr in ihrer Beweiswürdigung zitierte Entscheidung des Asylgerichtshofes zu D9 417390-1/2001/8E auf die vorliegenden Fälle aufgrund der Unterschiedlichkeit der zugrundeliegenden Sachverhalte keine Anwendung finden kann.
Die beiden Beschwerdeführerinnen konnten vielmehr - wie vom Gesetz gefordert und in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Asylgerichtshofes (vgl. AsylGH 26.03.2013, C6 308.039-1/2008/13E) dargelegt - glaubhaft machen, dass ihnen in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.
In weiterer Folge muss aber festgehalten werden, dass für den Fall, dass für den Asylwerber die Möglichkeit besteht, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, eine so genannte inländische Fluchtalternative vorliegt, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614; 29.3.2001, 2000/20/0539). Im gegenständlichen Fall kann nach der oben wiedergegeben Berichtslage zur Russischen Föderation und zu Tschetschenien, hier im Speziellen zur Situation von rückkehrenden Frauen ohne Familienanschluss und ohne jegliche Unterstützung eines männlichen Verwandten, nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Beschwerdeführerinnen die Möglichkeit hätten, sich außerhalb von Tschetschenien in der Russischen Föderation niederzulassen ohne dabei in eine Notlage zu geraten.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war somit, da auch kein Anhaltspunkt für einen der sonstigen in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK angeführten Endigung- bzw. Ausschlussgründe ersichtlich ist, den beiden Beschwerden schon gegen die jeweiligen Spruchpunkte I. der bekämpften Bescheide Folge zu geben und die Flüchtlingseigenschaft der beiden Beschwerdeführerinnen festzustellen.
Es ist aus all diesen Gründen spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zu den Spruchpunkten A) 2. und B) 2.:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der unter den Punkten 3.2. dargetanen bisherigen umfassenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer derartigen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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