W182 2007419-1•BVwG W182 2007419-1
W182 2007419-1Tribunal Administrativo Federal20 de mai. de 2014
gesundheitliche Beeinträchtigung, Haftfähigkeit, Revision zulässig,<br/>Schubhaft, Schubhaftbeschwerde
W182 2007419-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Republik Kosovo, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, sowie die Anhaltung in Schubhaft vom XXXX bis zum XXXX zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom XXXX sowie die Anhaltung vom XXXX bis zum 06.03.2014 wird gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde ist insoweit Folge zu geben, als festgestellt wird, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers vom 07.03.2014 bis zum 29.04.2013 rechtswidrig war.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehört der Volksgruppe der Roma an, reiste am 04.07.2013 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2013, Zl. 13 09.493-BAT, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigen nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG weiters der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei er gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen wurde (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
Die dagegen erhobene Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.07.2013, Zl. B9 205.282-3/2013/3E, gemäß §§ 3, 8, 10 und 38 Abs. 1 AsylG 2005 in allen Spruchpunkten abgewiesen. Das Erkenntnis enthielt weiters eine in die Muttersprache des BF übersetzte Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise mit dem Hinweis, dass für den Fall, dass der BF der Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nachkomme, diese mit fremdenpolizeilichen Maßnahmen durchgesetzt werden könne. Die Ausweisung wurde am 06.08.2013 rechtskräftig. Der BF kam der Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise nicht nach.
1.2. Laut Aktenvermerk des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 27.02.2014 wurde am 21.02.2014 ein Verfahren zur Beschaffung eines Heimreisezertifikates eingeleitet. Weiters wurde im Aktenvermerk ausgeführt, dass der BF von seiner Freundin und Quartiergeberin im Bundesgebiet des Diebstahls bezichtigt und angezeigt worden sei. Diese habe beim Gemeindeamt ihrer Heimatgemeinde die Abmeldung des BF von ihrer Wohnadresse beantragt. Der formelle Vorgang sei noch im Laufen. Der tatsächliche Wohnort des BF sei unbekannt, weshalb ein Sicherungsbedarf bestehe. In weiterer Folge wurde am 27.02.2014 ein Festnahmeauftrag erlassen, da die Voraussetzungen für die Schubhaft vorliegen würden und ein Auftrag zur Abschiebung beabsichtigt sei.
Die Anzeige der (Ex)Freundin des BF sowie die Einleitung der Abmeldung ist im Akt des Bundesamts durch eine Kopie ihrer Zeugeneinvernahme bei einem Bezirkspolizeikommando am 24.02.2014 bestätigt, in der sie im Wesentlichen zu Protokoll brachte, dass der BF ihr Bargeld in der Höhe von 1.700 Euro gestohlen sowie vermutlich ihr Bankkonto "leergeräumt" hätte. Etwa am 09.02.2014 habe er die Wohnung verlassen und sei seither nicht mehr zurückgekehrt.
Am XXXX wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge eines Streifendienstes angetroffen und festgenommen.
Der BF wurde am XXXX beim Bundesamt zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. zur Erlassung der Schubhaft befragt. Der BF brachte im Wesentlichen vor, im Bundesgebiet keine Unterkunft mehr zu haben, da die Beziehung zu seiner Freundin beendet sei. Er habe zwar einen Bruder und eine Schwester, die in Österreich leben würden, doch wolle er bei diesen nicht wohnen, da diese Familie und Kinder hätten und er sie nicht stören wolle. Er habe seit etwa zwei Wochen auf der Straße gelebt und geschlafen. Er gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und lebe von Bekannten, die ihm Lebensmittel geben würden. Er sei Alkoholiker und habe Probleme mit seiner Leber. Nachgefragt wiederholte er, dass er bei seinen Verwandten nicht leben wolle. Hinsichtlich einer Abschiebung werde er keine Probleme machen.
Laut einer vorgelegten Ambulanzkarte vom 04.03.2014 eines Landesklinikums - der BF hatte die Ambulanz wegen Schmerzen in der Brust, Hustens, Schnupfens und eines Hautauschlages aufgesucht - erwies sich der Befund abgesehen von einer infektbedingten Dsypnoe im Wesentlichen als unauffällig. Es wurde "V.a. resp. Infekt, Hepatopathie und Alkoholabusus" diagnostiziert.
1.3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes, vom BF persönlich am XXXX übernommen, wurde gemäß § 76 Abs. 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Als Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF keine Unterkunft habe, im Bundesgebiet nicht gemeldet sei und somit für die Behörde nicht erreichbar sei, auf der Straße lebe, keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und auch nicht über genügend Barmittel verfüge, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Er besitze auch keinerlei Dokumente, die seine Identität bestätigen könnten. Aufgrund der persönlichen Wohn- und Lebenssituation des BF, seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass im Falle einer Haftentlassung ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Auch eine Interessensabwägung ergebe, dass das private Interesse des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Auch würden keine Anhaltspunkte für die Anwendung eines gelinderen Mittels vorliegen. Im Hinblick auf den Gesundheitszustand des BF sei davon auszugehen, dass ebenso die subjektiven Haftbedingungen wie die Haftfähigkeit gegeben seien.
Der BF wurde noch am 05.03. zur weiteren Anhaltung in Schubhaft an das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel (im Folgenden: PAZ) überstellt.
1.4. Der BF stellte in der Schubhaft am 06.03.2014 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Mit E-Mail der Landespolizeidirektion Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, vom 07.03.2014, 09 Uhr 49, wurde das Bundesamt, Regionaldirektion Niederösterreich, über die Antragstellung des BF informiert.
In einer niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 12.03.2014 brachte der BF unter anderem vor, dass seine Freundin von ihm schwanger wäre. Er habe sie im Sommer 2013 kennen gelernt und bei ihr gewohnt. Seit zwei Wochen würde er nicht mehr bei ihr wohnen, weil er Angst gehabt habe, festgenommen und abgeschoben zu werden. Er werde von den Brüdern seiner Freundin bzw. von dieser selbst unterstützt. Seine Freundin sei arbeitslos. Der BF gab im Wesentlichen an, dass er seine Fluchtgründe bereits im ersten Verfahren angegeben habe und diese noch aktuell seien. Konkret zu neuen Fluchtgründen befragt gab der BF lediglich an, er könne und wolle nicht in den Kosovo zurückkehren. Er sei wegen eines Alkoholproblems in Behandlung. Dem BF wurde eine Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG ausgefolgt.
In einer neuerlichen Einvernahme beim Bundesamt am 20.03.2014 blieb der BF im Wesentlichen bei seinen bisherigen Angaben zu seinen Fluchtgründen und erklärte, nicht in den Kosovo zurückkehren zu dürfen.
Mit Bescheid des Bundesamts, Erstaufnahmestelle Ost, vom 29.03.2014, Zl. IFA 637749402, Verf. Zl. 14438655, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 06.03.2014 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der Bescheid wurde dem BF am 01.04.2014 zugestellt, der am 08.04.2014 dagegen Beschwerde erhob. Laut einer Bestätigung des Bundesverwaltungsgerichts langte die Beschwerdevorlage am 18.04.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Beschwerde wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.
1.5. Am 02.04.2014 wurden die von der Konsularabteilung der Botschaft der Republik Kosovo ausgestellten Heimreisezertifikate für den BF übermittelt. Am 24.04.2014 wurde der BF vom Bundesamt über seine bevorstehende Abschiebung am XXXX via Charter-Flug informiert.
1.6. Am 28.04.2014 langte beim Bundesamt sowie beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes ein. Darin wurde beantragt, die Schubhaft und die Anhaltung des BF für rechtswidrig zu erklären und den BF unverzüglich freizulassen. Da die Anhaltung des BF andauere, sei die Schubhaftbeschwerde rechtzeitig. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein Sicherungsbedarf gegeben sei. Der BF habe nachdrücklich zum Ausdruck gebracht, dass er in Österreich bleiben wolle und das Asylverfahren nicht abgeschlossen sei. Er lebe überdies in Lebensgemeinschaft mit seiner Freundin, einer österreichischen Staatsangehörigen, welche von ihm schwanger sei. Der BF werde von seiner Freundin und deren Brüdern unterstützt und könne bei ihr wohnen.
1.7. Der BF wurde amXXXX aus der Schubhaft entlassen und am gleichen Tag ins Herkunftsland abgeschoben.
1.8. Am 30.04.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht auf Anfrage ein mit dem selben Tag datierter Aktenvermerk des für die Schubhaft zuständigen Referenten übermittelt, in dem bestätigt wurde, dass das Bundesamt von der neuerlichen Asylantragstellung des BF am 07.03.2014 durch das PAZ auf telefonischem Weg kontaktiert worden sei. Dem PAZ sei in diesem Gespräch mitgeteilt worden, dass der BF weiterhin in Schubhaft bleibe und sich lediglich die Rechtsgrundlage von § 76 Abs. 1 FPG auf § 76 Abs. 2 Z 3 FPG ändere. Ein Aktenvermerk darüber sei zu diesem Zeitpunkt bedauerlicherweise nicht angelegt worden. Eine Information an den Schubhäftling sei laut ho Ansicht diesbezüglich nicht notwendig (gewesen), da es sich gemäß § 80 FPG um keinen Fall des § 80 Abs. 3 und 4 FPG handle.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und reiste am 04.07.2013 illegal ins Bundesgebiet ein. Er stellte am 04.07.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2013 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigen als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.07.2013 in allen Spruchpunkten abgewiesen. Die Ausweisung wurde mit 06.08.2013 rechtskräftig.
Der BF kam der Aufforderung im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.07.2013, freiwillig das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen, nicht nach. Er war trotz aufrechter Meldung bei seiner Freundin, einer österreichischen Staatsbürgerin, seit etwa 09.02.2014 untergetaucht. Am 27.02.2014 wurde vom Bundesamt ein Festnahmeauftrag erlassen.
Am XXXX wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen. Mit Bescheid des Bundesamts vom XXXX, vom BF persönlich übernommen am XXXX, wurde gemäß § 76 Abs. 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wurde am gleichen Tag in ein PAZ überstellt.
Der BF stellte am 06.03.2014 in Schubhaft einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, wovon das Bundesamt am 07.03.2014 informiert wurde. Ein Aktenvermerk nach § 76 Abs. 6 FPG, dass die Anhaltung des BF in Schubhaft auf § 76 Abs. 2 Z 3 FPG gestützt und fortgesetzt werde, fehlt im Akt. Es liegt auch kein Hinweis dafür vor, dass das Bundesamt den BF über den Tatbestandswechsel schriftlich verständigt hat.
Mit Bescheid des Bundesamts, Erstaufnahmestelle Ost, vom 29.03.2014 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Beschwerdeverfahren ist beim Bundesverwaltungsgericht anhängig, die einwöchige Frist zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG ist am 25.04.2014 abgelaufen.
Am 28.04.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Schubhaftbeschwerde ein.
Am XXXX wurde der BF aus der Schubhaft entlassen und am gleichen Tag ins Herkunftsland abgeschoben.
Der BF ist seit seiner Einreise im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und verfügt über keine hinreichenden finanziellen Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts. Ein ausgeprägter Kontakt zu im Inland aufhältigen Familienangehörigen besteht gleichfalls nicht. Der BF wurde zuletzt von seiner Freundin an ihrer Wohnadresse abgemeldet und wegen Diebstahls angezeigt.
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt der übermittelten Verwaltungsakten des Bundesamts zur IFA-Zahl 637749402. Eine Verfahrenszahl für das Schubhaftverfahren war dem Akteninhalt nicht eindeutig zu entnehmen. Die im bekämpften Schubhaftbescheid angeführte Zahl entspricht weder der IFA-Zahl noch ist sie sonst aus dem Akteninhalt herleitbar, weshalb diesbezüglich offenbar von einem Versehen des Bundesamtes auszugehen sein wird.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde substantiell nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellungen zu den Asylverfahren des BF sowie der rechtskräftigen Ausweisung ergeben sich insbesondere aus dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2013, Zl. 13 09.493-BAT, dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.07.2013, Zl. B9 205.282-3/2013/3E, den Einvernahmeprotokollen des BF beim Bundesamt, Erstaufnahmestelle Ost, vom 12.03.2014 und 20.03.2014 sowie dem Bescheid des Bundesamtes vom 29.03.2014, Zl. IFA 637749402, Verf. Zl. 14438655. Die Feststellungen zum "Untertauchen" des BF im Februar 2014 ergeben sich insbesondere aus seiner Einvernahme beim Bundesamt, Regionaldirektion Niederösterreich, am XXXX, der Zeugenvernehmung der Freundin des BF beim XXXX, am 24.02.2014 sowie dem Einvernahmeprotokoll des BF beim Bundesamt, Erstaufnahmestelle Ost, vom 12.03.2014.
Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere aus seinen Angaben in der Einvernahme beim Bundesamt, Regionaldirektion Niederösterreich, am XXXX sowie dem Einvernahmeprotokoll des BF beim Bundesamt, Erstaufnahmestelle Ost, vom 12.03.2014 und 20.03.2014 in Zusammenschau mit seinen Angaben in der Beschwerde.
Die Feststellungen zur Schubhaftentlassung und Abschiebung des BF am XXXX ergeben sich aus einer Mittelung des für die Schubhaft zuständigen Referenten des Bundesamtes vom 30.04.2014.
Die Feststellungen zum unterlassenen Aktenvermerk nach § 76 Abs. 6 FPG sowie zur nicht erfolgten schriftlichen Verständigung des BF über den Austausch des Schubhaftgrundes ergeben sich aus der Aktenlage sowie dem Aktenvermerk des für die Schubhaft zuständigen Referenten des Bundesamts vom 30.04.2014.
Zu Spruchteil A)
3.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z 3).
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
3.2.1.1. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,
er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
Hat der Fremde einen Zustellbevollmächtigten, so gilt gemäß § 11 Abs. 8 BFA-VG die Zustellung eines Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.
3.2.1.2. Was die rechtswirksame Einbringung einer Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht oder beim Bundesamt anbelangt, ist festzuhalten, dass die generelle Systematik der Schubhaftbeschwerde nach dem Muster des § 82 Abs. 1 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung in der nunmehr anzuwendenden Regelung des § 22a BFA-VG insofern beibehalten wurde, als (in Nachfolge der UVS) das Bundesverwaltungsgericht "anzurufen" ist. Hingegen wurde die frühere Bestimmung des § 82 Abs. 2 FPG, die zusätzlich auch eine Einbringung der Schubhaftbeschwerde bei der Behörde, der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist, bzw. der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zugelassen hat, mit § 22a BFA-VG nicht mehr übernommen.
Wenn man die Ansicht vertreten würde, dass der Bundesgesetzgeber die Einbringung der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG - auch oder nur - beim Bundesamt vorgesehen hätte, so würde dies die Beibehaltung von Regelungen nach dem Muster des § 82 Abs. 2 FPG aF oder § 82 Abs. 3 FPG aF (Regelung der Weiterleitung der Beschwerde an den UVS innerhalb von zwei Werktagen) bedingen, worauf jedoch bei der Neugestaltung verzichtet wurde.
Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe v.a. VwGH 30.04.2009, Zl. 2008/21/0565; VfGH 29.06.1995, VfSlg. 14.192/1995), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des § 22a BFA-VG - wie jene nach § 82 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist.
Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. I Nr. 684/1988 (im Folgenden: PersFrBVG), setzt ebenso wie Art. 5 Abs. 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraus, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der VfGH mit Erkenntnis vom 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994, ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.
Gemäß Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.
Bereits mit § 41 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I. Nr. 838/1992, wurde vom Gesetzgeber im Bereich der Schubhaft die Zweigleisigkeit des Rechtsschutzes, wonach der Schubhaftbescheid mit "Berufung" zu bekämpfen war, die Prüfung der Zulässigkeit der Haft im Sinne eines "habeas-corpus-Verfahrens" aber mit "Beschwerde" an den UVS zu erwirken war, beseitigt, indem festgelegt wurde, dass sowohl der Schubhaftbescheid als auch die darauf gestützte Festnahme sowie Anhaltung ausschließlich mit einer Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat anzufechten waren. Als Konsequenz der Vereinheitlichung folgte, dass die "Schubhaftbeschwerde" unabhängig vom jeweiligen Beschwerdegegenstand (Bescheid, Festnahme, Anhaltung) im Hinblick auf das Verfahren wie eine Maßnahmenbeschwerde zu behandeln war (vgl. § 51 FrG idF BGBl. I. Nr. 838/92, § 52 Abs. 2 FrG mit Verweis auf §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG). Der Beschwerde kam sohin auch keine aufschiebende Wirkung zu. Diese Systematik wurde vom Gesetzgeber infolge auch unverändert im Fremdenpolizeigesetz 2005 beibehalten (vgl. § 73 Abs. 2 FrG idF BGBl. I. Nr. 75/1997; § 83 FPG vdF BGBl. I. Nr. 87/2012, vgl. dazu auch VwGH 18.05.2006, Zl. 2006/21/0083, mit Verweis auf RV 952 BlgNR, 22. GP zu § 76 FPG, wonach die Verhängung der Schubhaft - auch durch einen noch nicht vollzogenen Schubhaftbescheid - ausschließlich mit Beschwerde an den UVS bekämpfbar bzw. eine Vorstellung oder Berufung gegen einen Schubhaftbescheid unzulässig war). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Gesetzgeber nunmehr mit der Nachfolgebestimmung des § 22a BFA-VG beabsichtigte, diese Vereinheitlichung aufzugeben und je nach Beschwerdegegenstand (Bescheidbeschwerde, Haftbeschwerde im Sine eines "habeas-corpus-Verfahrens") unterschiedliche verfahrensrechtlichen Konsequenzen - etwa in Hinblick auf den Ort der Einbringung, der Rechtsmittelfrist, der Kosten oder der aufschiebenden Wirkung - einzuführen, um letztlich neuerlich eine Zweigleisigkeit zu begründen. Dafür sprechen auch klar die Erläuterungen in der Regierungsvorlage zu § 22a BFA-VG (RV 2144 BlgNR, 24. GP S.15): "Der vorgeschlagene § 22a soll in einem Paragraphen gebündelt den Rechtsschutz im Falle einer Festnahme, einer Anhaltung oder bei Schubhaft regeln. Der vorgeschlagene Abs. 1 entspricht dabei dem geltenden § 82 Abs. 1 FPG. Abs. 2 entspricht inhaltlich dem geltenden § 83 Abs. 2 Z 2 FPG und Abs. 3 entspricht dem geltenden § 83 Abs. 4 FPG. Da im § 27 VwGVG normiert ist, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seines Beschwerdevorbringens zu, entscheiden hat, muss dies im Abs. 3 nicht gesondert normiert werden. Der Abs. 4 entspricht inhaltlich dem geltenden § 80 Abs. 7 FPG. Es wurden lediglich Anpassungen aufgrund der geänderten Behördenzuständigkeit durch die Einrichtung eines Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und die Zuständigkeitsverschiebung der genannten Maßnahmen auf dieses, sowie eine Adaptierung betreffend die Rechtsmittelinstanz aufgrund der Einrichtung eines Bundesverwaltungsgerichtes durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, vorgenommen."
Aus den eben dargelegten Erwägungen vertritt das erkennende Gericht die Ansicht, dass die Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG ein besonderes Rechtsmittel zur Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Schubhaft sowie der Festnahme und Anhaltung darstellt, welches überwiegend am Konzept einer sog. Maßnahmenbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG angelehnt ist und verfahrensrechtlich einheitlich strukturiert ist.
Gemäß § 20 1. Satz VwGVG sind Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG sechs Wochen, wobei diese nach § 7 Abs. 4 Z 4 VwGVG in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung, beginnt. Dies entspricht im Wesentlichen der bis 31.12.1013 gültigen Regelung des § 67c Abs. 1 AVG (vgl. vgl. dazu auch RV 2009 BlgNR, 24. GP S. 3). Zu § 67c Abs. 1 AVG entsprach es der Rechtsprechung des VwGH, dass innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Beendigung der Schubhaft sowohl der gesamte Anhaltezeitraum als auch die Festnahme und der Schubhaftbescheid, wenn dieser seinerseits innerhalb von sechs Wochen nach seiner Erlassung in Vollzug gesetzt wurde, mit der Schubhaftbeschwerde (nach § 82 FPG) wirksam bekämpft werden kann (vgl. etwa VwGH 05.07.2012, Zl. 2009/21/0113; VwGH 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; VwGH 08.09.2009, Zl. 2008/21/0566).
Den bisherigen Ausführungen folgend wird dies auch für die Beschwerde nach § 22a BFA-VG gelten.
3.2.2. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
Unmündige Minderjährige dürfen laut § 76 Abs. 1a FPG nicht in Schubhaft angehalten werden.
Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn (Z 1) gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde; (Z 2) gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde; (Z 3) gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder (Z 4) auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
Gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt laut § 76 Abs. 5 FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese nach § 76 Abs. 6 FPG aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.
Asylwerber ist ein Fremder ab Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens (§ 2 Abs. 1 Z 14 AsylG). Gemäß § 1 Abs. 2 FPG sind auf Asylwerber die §§ 27a, 41 bis 43 und 76 Abs. 1 FPG nicht anzuwenden.
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.
Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist das Bundesamt verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
3.2.3. In seinem Erkenntnis vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008, stellte der Verwaltungsgerichtshof zu den Voraussetzungen der Schubhaft nach § 76 FPG klar: "Für die Tatbestände des § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 insgesamt ist charakteristisch, dass die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen die Schubhaft anzuordnen "hat". Insoweit unterscheidet sich § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 strukturell von § 76 Abs. 1 und § 76 Abs. 2 FrPolG 2005, wo vorgesehen ist, dass Schubhaft unter den dort näher umschriebenen Bedingungen verhängt werden "kann". Demgegenüber findet sich in § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 insoweit eine Parallele zu § 76 Abs 1 FrPolG 2005, als dort - explizit - die Verhängung von Schubhaft an das Kriterium ihrer "Notwendigkeit" für die Sicherung des Verfahrens oder zur Sicherung der Abschiebung geknüpft wird. Das ist in § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 nicht der Fall. Alle Schubhafttatbestände sind indes iSd Art 1 und des Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988 auszulegen. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe." (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Im Schubhaftverfahren ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 27.03.2007; Zl. 2007/21/0019; VwGH 31.08.2006, Zl. 2004/21/0138).
Das Bestehen eines Sicherungsbedarfes setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Von bloßer Ausreiseunwilligkeit kann nicht die Rede sein, wenn ein Fremder einen bereits in die Wege geleiteten Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch mehrfache passive Widerstandshandlungen vereitelt (Vgl. VwGH vom 30.08.2011, Zl. 2008/21/0588). Ein Sicherungsbedarf wird auch dann gegeben sein, wenn der Betroffene einer mit Bescheid rechtskräftig erlassenen Ausweisung ins Herkunftsland nicht Folge leistet und versucht, der bevorstehenden Abschiebung durch eine Weiterreise in ein Nachbarland des Aufenthaltsstaates zu entgehen (Vgl. VwGH 20.02.2014, Zl. 2013/21/0170). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer, oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, das Nichtvorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes bzw. Mittellosigkeit in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008, VwGH 19.03.2013, Zl 2011/21/0260, VwGH 30.08.2011, Zl. 2008/21/0107). In Bezug auf noch nicht lange in Österreich aufhältige Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, stellen die Mittellosigkeit und die fehlende soziale Integration keine tragfähigen Gründe für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs dar (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0233; VwGH 28.02.2008, Zl. 28.02.2008).
Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Nicht nahe liegt hingegen, dass ein Fremder, der sein Untertauchen plant, dennoch aus freien Stücken eine Sicherheitsbehörde aufsucht (vgl. VwGH 19.03.2013, Zl. 2011/21/0260).
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt judiziert, dass die Schubhaft keinesfalls dazu dienen könne, Fremde von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich bis zur Außerlandesbringung abzuhalten (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 07.02.2008, 2007/21/0446), zumal die Annahme, die Schubhaft sei aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, nach dem Gesetz keinen tauglichen Schubhaftzweck darstellt. Strafrechtliches Verhalten kann aber im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zukommen, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner (baldigen) Abschiebung - in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten - maßgeblich vergrößern kann (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280; 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121).
"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Mit anderen Worten:
Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114; vgl. auch VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.
3.2.4. Im konkreten Fall bestand gegen den BF zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft am XXXX eine seit 06.08.2013 rechtskräftige, nicht "konsumierte" (vgl. VwGH 22.01.2014, Zl. 2013/21/0004) und durchsetzbare Ausweisung.
Der BF kam der - in einer ihm verständlichen (hier: albanischen) Sprache verfassten -Aufforderung im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.07.2013, freiwillig das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen, nicht nach. Hierzu ist der Vollständigkeit halber zu ergänzen, dass der Umstand, dass der BF über kein gültiges Reisedokument verfügt, einer Ausreise insofern nicht im Wege gestanden wäre, als er sich - allenfalls unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe - diesbezüglich an die Vertretungsbehörden seines Herkunftslandes im Inland wenden hätte können.
Hinzu kommt, dass der BF seit etwa 09.02.2014 nicht mehr an seine Meldeadresse zurückgekehrt und untergetaucht ist. In der Einvernahme beim Bundesamt am XXXX hat er dazu im Wesentlichen angegeben, dass er obdachlos sowie mittellos sei und die Beziehung zu seiner (österreichischen) Freundin beendet sei. Weiters hat er wiederholt ausdrücklich abgelehnt, bei angeblich im Inland aufhältigen Familienangehörigen Unterkunft zu nehmen.
Aus dem Verhalten des BF sowie seiner fehlenden sozialen Integration zeichnete sich unter Hinblick auf die zuvor zitierte Judikatur zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft in Summe deutlich ein erheblicher Sicherungsbedarf ab. Das Bundesamt konnte sohin zurecht annehmen, dass sich der BF einer Abschiebung in den Kosovo durch Untertauchen entziehen werde, sodass im vorliegenden Fall bei der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des BF von einem Sicherungsbedürfnis auszugehen war.
Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid auch zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck auch nicht auf andere Weise erreicht werden konnte, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG. Weder verfügte der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden zum Abschiebungszeitpunkt zur Verfügung halten werde. Die vom BF in der Einvernahme am XXXX eingeräumte Alkoholsucht stellt tendenziell einen zusätzlichen Risikofaktor dar.
Der im Bescheid festgestellte Sicherungsbedarf wurde durch den BF insofern noch weiter bestätigt, als er nach Stellung eines zweiten Antrages auf internationalen Schutz nur einen Tag nach Schubhaftverhängung am 06.03.2014 in einer Einvernahme beim Bundesamt am 12.03.2014 zudem ausdrücklich erklärte, zuletzt deshalb nicht mehr bei seiner Freundin gewohnt zu haben, weil er Angst gehabt habe, festgenommen und abgeschoben zu werden.
Wenn in der Beschwerdeschrift behauptet wird, dass der BF bei seiner Freundin, die von ihm ein Kind erwarten würde, (wieder) wohnen könne, kann unabhängig von der Frage, ob dies auch tatsächlich zutrifft, woran angesichts der im Verfahrensgang dargestellten Begleitumstände, die zu seiner Abmeldung führten, erhebliche Zweifel bestehen, darin jedenfalls aber auch keine hinreichende Gewähr erkannt werden, dass der BF trotz gegenteiligen Vorverhaltens sich nunmehr dort der Behörde zur Verfügung halten würde. Dessen ungeachtet musste das Bundesamt bei Verhängung der Schubhaft vom Zutreffen der Angaben des BF in der unmittelbar davor durchgeführten Einvernahme am XXXX ausgehen, wonach die Beziehung beendet und er obdachlos gewesen sei, wobei er erst bei einer Einvernahme im Rahmen seines Asylverfahrens am 12.03.2014 in Abweichung zu seinen bisherigen Angaben erstmals eine Wohnmöglichkeit bei der Freundin behauptete.
Was die Krankheiten des BF betrifft, weisen diese keinen Pflegebedarf auf, der eine Haftunfähigkeit begründet hätte, wobei auch keine krankheitsbedingten Anhaltspunkte für eine Unverhältnismäßigkeit der Haft erkannt werden können. Derartiges wurde in der Beschwerdeschrift aber auch nicht vorgebracht.
Aus den dargelegten Gründen war die vorliegende Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom XXXX sowie die Anhaltung vom XXXX bis zum 06.03.2014 gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF als unbegründet abzuweisen.
Der bereits in Schubhaft befindliche BF stellte am 06.03.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Wie bereits weiter oben ausgeführt kann gegen einen Fremden, der während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, diese nach § 76 Abs. 6 FPG aufrecht erhalten werden.
Der VwGH führte in einer Entscheidung vom 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zu § 76 Abs. 6 FPG 2005 in der abgesehen von einer redaktionelle Anpassung gleichlautenden Fassung BGBl. I Nr. 100/2005, aus: "Diese Bestimmung gestattet es der Behörde nämlich, eine (rite) auf § 76 Abs. 1 FPG gestützte Schubhaft trotz der - durch die Asylantragseinbringung während der Schubhaft erlangten - Stellung des Schubhäftlings als Asylwerber auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 FPG aufrecht zu erhalten. Das in einem Amtsvermerk festzuhaltende allfällige Vorliegen der Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 FPG steht nur im Zusammenhang mit der dann möglichen längeren Schubhaftdauer. Dazu ist auch auf die Materialien (RV 952 BlgNR 22. GP 104) zu verweisen, die zu § 76 Abs. 6 FPG Folgendes ausführen: "Stellt ein Asylwerber in der Schubhaft einen Asylantrag, so kann diese aufrechterhalten werden, auch wenn die Voraussetzungen von Abs. 2 nicht vorliegen. Für Zwecke des § 80 Abs. 2 gilt diese Schubhaft nur nach § 76 Abs. 2 verhängt, wenn die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft gegen Asylwerber vorliegen; dann gelten die Fristenregeln des § 80 Abs. 2. Die Regel ist unbedingt erforderlich, um einen(m) in Schubhaft angehaltenen Fremden nicht die Möglichkeit zu geben, durch die Asylantragstellung die Aufhebung der Schubhaft zu erzwingen." (VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582)
Zum Aktenvermerk nach § 76 Abs. 6 FPG wurde in der zitierten Entscheidung des VwGH weiter ausgeführt: "Ein bloß interner Aktenvermerk genügt dafür aber jedenfalls auch nicht. Bei den Schubhafttatbeständen des § 76 Abs. 2 FPG handelt es sich nämlich - im Verhältnis zu jenem des § 76 Abs. 1 FPG - um strukturell andere Gründe, die besondere Voraussetzungen dafür verlangen, dass ausnahmsweise auch gegen Asylwerber Schubhaft verhängt werden darf. Wird die Aufrechterhaltung einer - wegen Wegfalls des bisherigen Tatbestandes eigentlich zu beendenden - Schubhaft aber auf einen solchen anderen Grund gestützt, muss es dem Betroffenen möglich sein, die Annahme des Vorliegens des neuen Schubhafttatbestandes mit Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat effektiv zu bekämpfen. Das setzt eine entsprechende Kenntnis vom Austausch des Schubhaftgrundes voraus, sodass die Behörde gegenüber dem Fremden insoweit eine Informationspflicht trifft (vgl. das zu § 48 Abs. 5 Fremdengesetz 1992 ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23.06.1994, B 2019/93, VfSlg. 13.806; siehe in diesem Zusammenhang zur Untersuchungshaft auch das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 29.07.2005, 14 Os 76/05s). In dieser Konstellation ist daher eine unverzügliche schriftliche Verständigung des Angehaltenen vorzunehmen, wie sie in § 80 Abs. 7 FPG (für den der Sache nach ähnlichen Fall der Schubhaft über die Dauer von zwei Monaten hinaus ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4) vorgesehen ist. Um dem - auch hier sinngemäß zu beachtenden - verfassungsrechtlichen Gebot des Art 5 Abs. 2 EMRK bzw. des Art. 4 Abs. 6 PersFrG Rechnung zu tragen, wonach jeder Festgenommene in möglichst kurzer Frist und in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme unterrichtet werden muss (siehe zu dieser Verpflichtung nach Art. 5 Abs. 2 EMRK jüngst das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 02.10.2008, Appl. Nr. 34082/02, Rusu gg. Österreich), müsste diese Information in einer dem Schubhäftling verständlichen Sprache erfolgen. Nur durch eine solche schriftliche Verständigung wäre der Rechtsschutz für den Betroffenen ausreichend gewahrt, wird er doch erst dadurch in die Lage versetzt, die angenommenen Voraussetzungen für die weitere Anhaltung mit einer Schubhaftbeschwerde wirksam zu bekämpfen. Klarzustellen ist, dass das Gesagte nur ausnahmsweise für eine Konstellation wie die vorliegende, also bei einem Wechsel von § 76 Abs. 1 FPG in das Regime des § 76 Abs. 2 FPG, gilt. Einer schriftlichen Verständigung im Sinne der obigen Ausführungen bedarf es freilich nicht, wenn - nach einer auf § 76 Abs. 2 FPG gestützten Schubhaftverhängung gegen einen Asylwerber - ein (der fortschreitenden Chronologie des Asylverfahrens entsprechender) anderer Schubhafttatbestand des § 76 Abs. 2 FPG verwirklicht wird."
(VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582; vgl. dazu auch VwGH 16.11.2012, Zl. 2011/21/0065).
Im vorliegenden Fall hat es das Bundesamt jedoch trotz Verständigung von der Antragstellung des BF am 07.03.2014 nicht nur unbegründet unterlassen, einen Aktenvermerk anzulegen, sondern auch den BF über den Austausch des Schubhaftgrundes unverzüglich zu informieren. Angesichts der vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 18.12.2008 - insbesondere im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot des Art 5 Abs. 2 EMRK bzw. des Art. 4 Abs. 6 PersFrG - unmissverständlich aufgezeigten essentiellen Bedeutung der angesprochenen Informationspflicht für die Effizienz des hier gegebenen spezifischen Rechtsschutzsystems wäre eine Verständigung des BF unabdingbar gewesen. Eine wie im vorliegenden Fall erfolgte Missachtung dieser Informationspflicht konnte daher als Konsequenz nur die Rechtswidrigkeit des fortgesetzten Freiheitsentzuges nach sich ziehen (vgl. dazu insbesondere die vom VwGH in E 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zitierte Entscheidung des VfGH vom 23.06.1994, Zl. B 2019/93, zur Verletzung der Informationspflicht nach § 48 Abs. 4 FrG 1992).
Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Bescheid mit dem die Schubhaft angeordnet wurde als auch gegen die "(andauernde) Anhaltung in Schubhaft" Beschwerde erhoben. Da eine derartige Schubhaftbeschwerde der Maßnahmenbeschwerde näher liegt und nicht davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber die Frage des Kostenersatzes im Falle einer Schubhaftbeschwerde ungeregelt lassen wollte (die VwG-Aufwandersatzverordnung trat an die Stelle der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008), hat ein Kostenzuspruch nach § 35 VwGVG zu erfolgen (vgl. dazu auch die bisherigen Ausführungen unter II.3.2.1.2.) .
§ 35 VwGVG lautet:
(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Zu der - mit Ausnahme von redaktionellen Anpassungen - dem Regelungsinhalt nach identen Kostenersatzregelung des § 79a Abs. 2 und 3 AVG bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt an die Unabhängigen Verwaltungssenate führte der Verwaltungsgerichtshof aus: "Die Kostenentscheidung gemäß § 79a AVG geht von einem bloß teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers hinsichtlich der als Einheit zu wertenden Amtshandlungen aus, wurde doch die dagegen erhobene Beschwerde zum Teil durch den UVS abgewiesen und nur zum Teil durch die vorliegende Entscheidung für rechtswidrig erklärt. Ein Kostenersatz findet in diesem Fall nicht statt, weil eine analoge Anwendung des § 50 VwGG nicht in Betracht kommt (Hinweis E vom 28.02.1997, 96/02/0481) und § 79a Abs. 2 AVG nur bei gänzlichem Obsiegen anzuwenden ist (Hinweis E vom 05.09.2002, Zl. 2001/02/0209)." (VwGH 31.01.2013, Zl. 2008/04/0216). Es ist davon auszugehen, dass dies grundsätzlich auch für den Kostenersatzanspruch nach § 35 VwGVG gilt.
Da im konkreten Fall die Beschwerde zum Teil abgewiesen bzw. die Anhaltung nur zum Teil für rechtswidrig erklärt wurde, war der Antrag des BF auf Zuerkennung des Ersatzes der Verfahrenskosten abzuweisen.
3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der Verfassungsgerichtshof hat (in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der BF hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die vom BF bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11-18, Zl. U 1836/11-13).
Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter hinreichend schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sohin geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Anordnung und Durchführung der Schubhaft keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Allerdings erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG dennoch als zulässig, da hinsichtlich der in Zusammenhang stehenden Fragen, welche (besondere) Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zukommt (vgl. dazu insbesondere die Punkte II.3.2.1.2. und II.3.4.), keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.
Weil es somit an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, sind diese Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
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