W182 1415481-2•BVwG W182 1415481-2
W182 1415481-2Tribunal Administrativo Federal20 de mai. de 2014
Ermittlungspflicht, fehlende Länderfeststellungen, Kassation,<br/>Konversion, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Religion
W182 1415481-2/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn xxxx, StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Wolfgang VACARESCU, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom xxxx, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an, war im Herkunftsstaat zuletzt in einer Ortschaft im Distrikt xxxx in der Provinz xxxx wohnhaft, reiste am 29.06.2009 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Den Antrag begründete er im Wesentlichen damit, dass er vor unbekannten Personen geflüchtet sei, die vor etwa 15 Jahren seinen Vater umgebracht hätten und nunmehr ihn töten hätten wollen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.05.2010, Zl. 09 07.636-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF ausgegangen. Eine Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.03.2012, Zl. C10 415481-1/2010/8E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.02.2012 in den Spruchpunkten II. - III. abgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wurde bereits zuvor vom rechtsfreundlichen Vertreter des BF zurückgezogen.
1.2. Am 24.10.2012 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. In seinem mit 19.10.2012 datierten schriftlichen Antrag begründete er die Antragstellung im Wesentlichen damit, dass er sich seit nunmehr sieben Monat aktiv in einer persischen Gruppe einer evangelisch-freikirchlichen Gemeinde aktiv engagiere und als zuvor schiitischer Muslim am 10.06.2012 durch Taufe zum Christentum konvertiert sei. Bei einer Rückkehr ins Herkunftsland wäre er mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen des Glaubenswechsels einer religiösen Verfolgung ausgesetzt. Dem schriftlichen Antrag war eine Taufurkunde vom 10.06.2012 in Kopie sowie eine Bestätigung einer persischen Gruppe in der freikirchlichen Gemeinde vom 13.10.2012 beigefügt, wonach der BF sehr regelmäßig ihre Kirche besuche und damit zeige, dass er echtes Interesse am christlichen Glauben habe.
In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.10.2012 sowie einer Einvernahme am 08.11.2012 und 04.01.2013 beim Bundesasylamt brachte der BF zu seinen (Nach) Fluchtgründen im Wesentlichen wie bisher vor, dass er in Österreich zum Christentum konvertiert sei und bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit religiöser Verfolgung ausgesetzt wäre. Auf die Frage, wann ihm seine "Glaubensrichtungsänderung bewusst" geworden sei, gab er an, dass im August 2011 eine Gruppe ins Heim gekommen sei und Bücher verteilt habe. Im Oktober 2011 sei der BF dann das erste Mal in die Kirche gegangen, im März 2012 sei er dort "registriert" worden. Er habe seinen Taufschein erhalten und könne nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren. Bei einer karitativen Organisation habe man ihm geraten, einen neuerlichen Asylantrag zu stellen. Von der Fremdenpolizei habe er die Aufforderung bekommen, zur afghanischen Botschaft zu gehen. Dort habe der BF (am 21.08.2012) seinen Taufschein gezeigt, worauf hin der Mann in der Botschaft sehr wütend geworden sei und dem BF gesagt habe, er könne nicht nach Afghanistan zurück, da er Christ sei. In Afghanistan wisse niemand von der Konversion. Der Onkel (väterlicherseits) in Wien wisse es, da der BF vor neun Monaten mit ihm darüber gesprochen habe. Der Onkel habe ihn deshalb beschimpft und ihm verboten, zu ihm nach Hause zu kommen. Der BF habe deshalb keinen telefonischen Kontakt mehr mit Ihm, nur das eine Mal, als er durch ihn erfahren habe, dass seine Frau nach Pakistan gezogen sei. Im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland würde dem BF Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen. Er wolle seinen Glauben leben, er wolle "es" allen sagen. Kontakt zu Verwandten in Afghanistan habe er nicht. Der BF legte weiters diverse Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen, Fußballturnieren sowie an einem Modulprogramm "Zukunftsperspektiven und Zielfindung für junge MigrantInnen" vor. Der BF schilderte auf Nachfragen im Detail den Ablauf seiner Taufe (vgl. As 113 -115). Weiters wurde er mit allgemeinen Fragen zum christlichen Glauben konfrontiert (vgl. As 115 -117, As 187 f.).
Laut Mitteilung einer Landespolizeidirektion an das Bundesasylamt vom 25.10.2012 habe der BF im Verlauf eines Interviews bei der afghanischen Botschaft zu einem von der Fremdenpolizei nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens beantragten Heimreisezertifikat erklärt, nicht freiwillig nach Afghanistan zurückkehren zu wollen. Aufgrund dieses Umstandes habe die afghanische Botschaft die Ausstellung eines Heimreisezertifikats verweigert (vgl. As 51).
Am 31.10.2012 wurden dem BF Feststellungen zu Afghanistan übermittelt. In einer Stellungnahme vom 07.11.2012 wiederholte der BF im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und fügte ergänzende Länderfeststellungen zur Lage von Konvertiten in Afghanistan sowie zur jeweiligen Sicherheitslage in Afghanistan, in seiner Heimatprovinz und in Kabul an.
1.3. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem Vorbringen des BF sei die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Auf die Aufforderung (am 04.01.2013) hin, der Behörde seine Flucht- und Asylgründe darzulegen, habe der BF zuerst seine Probleme mit der österreichischen Fremdenpolizei geschildert und dass er nun keinen "Ausweis" mehr besitzen würde. Daher habe er, auf Anraten einer Hilfsorganisation hin, einen neuerlichen Asylantrag eingebracht. Erst auf Nachfrage habe er angegeben, er sei konvertiert und könnte deshalb nicht nach Afghanistan zurückkehren. Dieses Verbringen impliziere, dass die Konvertierung nur als Mittel zum Zweck diene, zumal er in weiterer Folge nicht in der Lage gewesen sei, Fragen über grundlegende Kenntnisse des Christentums richtig zu beantworten. Auf die Frage wie er seinen Glauben lebe, habe er nur eine oberflächliche, allgemein gehaltene, kurze Antwort gegeben, welche nicht geeignet gewesen sei, die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF zu untermauern. Bei Personen, die nur zum Schein konvertiert seien, ohne dass dies den Behörden des Heimatstaates bislang zur Kenntnis gekommen sei, werde in der Regel davon auszugehen sein, dass ihnen eine Geheimhaltung ihrer (Schein) Konversion zumutbar sei, weshalb eine Verfolgung aus diesem Grund ausgeschlossen werden könne.
1.4. Gegen den Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, der Länderfeststellungen bezüglich der Lage von Christen bzw. Konvertiten und zur Sicherheitslage in Afghanistan sowie zur Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF angefügt wurden. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Behörde habe den Grundsätzen der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und der Bewahrung des Parteiengehörs (§§ 37ff AVG) nicht genügt und eine substantiierte Auseinandersetzung mit dem Parteienvorbringen unterlassen. Wenn in der Beweiswürdigung ausgeführt werde, dass die Konvertierung des BF nur als Mittel zum Zweck diene und die "Probleme" mit der Fremdenpolizei vordringlicher gewesen wären, sei das ein Indiz dafür, dass das getätigte Vorbringen keiner umfassenden Würdigung unterzogen worden sei. So habe der BF bereits im Rahmen der Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz am 24.10.2012, in der schriftlichen Stellungnahme vom 07.11.2012 und im Rahmen der Einvernahme am 08.11.2012 die Konversion zum Christentum als Asylgrund angegeben. Auch habe er im Rahmen der Einvernahme am 04.01.2013 ausgeführt, dass er nunmehr in die Kirche gehe und nicht mehr nach Afghanistan zurück könne. Zusätzlich habe die Behörde keine Feststellungen im Zusammenhang mit Konvertiten zum Christentum in Afghanistan getroffen und keine Ermittlungen zu entscheidungsrelevanten Sachverhalten hinsichtlich der Refoulementprüfung getätigt. Bezüglich der verhängten Ausweisung brachte der BF vor, er verfüge bereits über sehr gute Deutschkenntnisse und ein gut funktionierendes soziales Netzwerk in Österreich. In Afghanistan habe er keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte mehr. Seine Frau und deren Eltern lebten nunmehr in Pakistan. Als er mit ihnen telefonisch über seine Konvertierung gesprochen habe, hätten sie im höchsten Maße erzürnt reagiert und sich vom BF losgesagt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A):
1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im vorliegenden Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4). Gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl I Nr. 87/2008 idgF, sind auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden das AVG anzuwenden.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
1.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 leg.cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
In der Regierungsvorlage wurde zu § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG erläuternd angemerkt (RV 2009 BlgNR, 24. GP S. 7): "Der vorgeschlagene § 28 Abs. 2 und 3 regelt, in welchen Fällen das Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden hat. Gemäß Art. 130 Abs. 4 erster Satz B-VG hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Bescheidbeschwerden in Verwaltungsstrafsachen in der Sache selbst zu entscheiden; siehe dazu den vorgeschlagenen § 50. Gemäß § 28 Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist; dies entspricht Art. 130 Abs. 4 B-VG. Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 bzw. des Art. 130 Abs. 4 B-VG nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die belangte Behörde dem nicht bei Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; dies wiederum entspricht § 67h Abs. 1 AVG."
1.4. Wie bereits unter Punkt II.1.1.ausgeführt nimmt § 17 VwGVG u.a. die Anwendung der Bestimmungen des IV. Teiles des AVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG aus, sodass § 66 Abs. 2 AVG nicht zur Anwendung kommt.
Mit § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG wurde jedoch unzweifelhaft eine dem § 66 Abs. 2 AVG nachempfundene Regelung geschaffen, die in Fällen einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung durch die Behörde dem Verwaltungsgericht die Möglichkeit einer kassatorischen Entscheidung einräumt. Im Unterschied zur Regelung des § 66 Abs. 2 AVG, der eine Kassation explizit nur für jenen Fall zulässt, bei dem der Sachverhalt seitens der Behörde derart mangelhaft ermittelt wurde, dass "die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint", setzt der Gesetzgeber bei § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (lediglich) ein Unterlassen notwendiger Ermittlungen des Sachverhalts durch die Behörde voraus. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergeht in Beschlussform (Fister/Fuchs/Sachs; das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar, Seite 153 f. Anmerkung 11 f.), und hat zudem eine Bindung der Behörde an die rechtliche Beurteilung zufolge.
Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den UBAS als Berufungsbehörde im Asylverfahren im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
In seinem Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung oder Einvernahme unvermeidlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert werden hätten können (vgl dazu auch VwGH 18.11.2010. Zl. 2007/01/0743, VwGH 17.03.2009, Zl. 2008/19/0042, VwGH 11.11.2008, Zl. 2006/19/0359).
Aufgrund der weitgehenden inhaltlichen Deckung der Bestimmungen ist davon auszugehen, dass die erwähnte Rechtsprechung des VwGH zu § 66 Abs. 2 AVG auch auf § 28 VwGVG übertragbar bzw. sinngemäß anwendbar sein wird, zumal die Funktion des Verwaltungsgerichts als unabhängige und unparteiische Rechtsschutzinstanz gegenüber den erstinstanzlichen - und durch die gleichzeitige Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges nunmehr auch letztinstanzlichen - Entscheidungen des BFA der diesbezüglich gleich gelagerten Funktion des UBAS entspricht, wenngleich nicht verkannt wird, dass das nunmehr zuständige Gericht keine Verwaltungsbehörde, sondern ein spezialisierte Rechtsschutzinstanz darstellt.
1.5. Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor.
Die Behörde hat es völlig verabsäumt, auf das Vorbringen des BF einzugehen. So wurde trotz eines entsprechend begründeten Vorbringens des BF darauf verzichtet, Feststellungen zur Situation von Christen und Konvertiten in Afghanistan zu treffen. Auch die seitens des BF dazu in der Stellungnahme vom 07.11.2012 vorgelegten Länderberichte wurden von der Behörde vollständig ignoriert.
Der im bekämpften Bescheid getroffenen Einschätzung, dass der BF nicht aus innerer Überzeugung, sondern einzig aus missbräuchlichen Gründen zum Christentum konvertiert wäre, fehlt es hingegen an einer nachvollziehbaren Begründung (vgl. VfGH 12.06.2013, Zl. U 2087/2012).
Die Rückschlüsse des Bundesasylamtes aus dem Umstand, dass der BF in der Einvernahme am 04.01.2013 vorerst auf die Frage nach seinen Fluchtgründen Probleme mit der österreichischen Fremdenpolizei geschildert habe, negieren seine bisherigen Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme am 08.11.1012 völlig, erweisen sich aber selbst unter Zugrundelegung seiner Angaben im Einvernahmeprotokoll vom 03.12.2013 weder als eindeutig noch zwingend. Anhand der Einvernahmeprotokolle kann auch nicht erkannt werden, dass der BF außerstande gewesen wäre, Fragen über grundlegende Kenntnisse des Christentums richtig zu beantworten. Vielmehr konnte der BF einen Großteil der Fragen - zumindest sinngemäß - im Wesentlichen zutreffend beantworten, wobei in diesem Zusammenhang aber auch der Bildungs-, Sprach- und Kulturhintergrund des BF zu berücksichtigen gewesen wäre. In der Beweiswürdigung im bekämpften Bescheid wurde etwa als Beispiel angeführt, dass der BF auf die Frage, wie viele Gebote es in der Bibel gebe, unzutreffend das "Abendgebet" und das "Vater Unser" genannt hätte (vgl. Seite 21 bekämpfter Bescheid). Der Umstand, dass der BF unmittelbar darauf auf Fragewiederholung zutreffend die Zahl "10" nennen konnte (vgl. As 189), deutet jedoch vielmehr auf ein Verständigungsproblem als grobe Unkenntnis hin. Letzteres wurde aber in der Beweiswürdigung nicht nur nicht (zutreffend) gewürdigt, sondern gleich überhaupt nicht erwähnt. Ähnlich verhält es sich mit dem Argument in der Beweiswürdigung, dass der BF in der Einvernahme am 04.01.2013 auf die Aufforderung hin, einige Gebote zu nennen, das Vater Unser aufgesagt habe. Der Umstand, dass der BF in der Einvernahme am 08.11.2012 auf die gleiche Frage sinngemäß einige Gebote nennen konnte (vgl. As 115), deutet in Zusammenschau mit der auffälligen Diskrepanz zwischen Frage und Antwort neuerlich auf Verständigungsprobleme hin. Hierzu ist lediglich zu ergänzen, dass die (überwiegend zutreffenden) Angaben des BF in der Einvernahme am 08.11.1012 in der Beweiswürdigung gleichfalls keinerlei Berücksichtigung fanden.
Weiters begründete die Behörde die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF damit, dass er auf die Frage hin, wie er seinen Glauben lebe, eine oberflächliche, allgemeine und kurz gehaltene Antwort gegeben habe. Im Einvernahmeprotokoll vom 04.01.2013 lassen sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür finden, dass der BF unter entsprechenden Nachfragen dazu aufgefordert worden wäre, Einzelheiten zu schildern bzw. allfällige Missverständnisse auszuräumen (vgl. VwGH 25.06.1997, Zl. 95/01/0160).
Darüber hinaus ist es der Behörde vorzuhalten, dass sie auch die vom BF behaupteten Vorfälle in der afghanischen Botschaft im Zusammenhang mit dem Vorzeigen seines Taufscheins (Vgl. As 189) ignoriert hat sowie - entgegen seiner anderslautenden Angaben und ohne nachvollziehbare Begründung - im bekämpften Bescheid davon ausgegangen ist, dass den Behörden des Heimatstaates die "(Schein-) Konversion" des BF bislang nicht zu Kenntnis gekommen wäre (vgl. Seite 26 bekämpfter Bescheid). Wenn das Bundesasylamt dem BF diesbezüglich keinen Glauben schenken hätte wollen, hätte es zumindest einer entsprechend eingehenderen Befragung bzw. zusätzlicher Erhebungen (allenfalls durch Zeugeneinvernahmen) bedurft.
Letztlich wurden auch keine konkreten Länderberichte zur Sicherheitssituation in der Heimatprovinz bzw. im Heimatdistrikt des BF in das Verfahren eingeführt. Der Bescheid beschränkte sich diesbezüglich im Wesentlichen auf eine für diesen Fall wenig aufschlussreiche und allgemein gehaltene Übersicht über die "Sicherheitslage im Süden und Südosten des Landes" (vgl. bekämpfter Bescheid, Seiten 7-8).
Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt (vgl. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) auf den tatsächlichen Zielort des Asylwerbers bei einer Rückkehr abzustellen. Der Umstand, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz bzw. innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiert (vgl. VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12, VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12, VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13 mwN), erfordert eine Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der jeweiligen Heimatprovinz bzw. im jeweiligen Heimatdistrikt (vgl. VfGH 13.09.2013, Zl. U 1097/2012-10, VfGH 27.11.2013, Zl. U 825/2012-13). Hierbei kommt auch der Frage Bedeutung zu, ob die Asylwerber ihre Heimatprovinz sicher erreichen können (vgl. VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12). Kommt die Herkunftsregion des Asylwerbers als Zielort wegen der ihm dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar sei, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar sei; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 9.4.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114). Bei einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung z.B. nach Kabul kommt den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in Kabul gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, sohin maßgebliches Gewicht zu (vgl. dazu VfGH 13.03.2013, Zl. U 2185/12-15; VfGH 13.03.2013, Zl. U 1416/12-12; VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12; VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13, VfGH 12.06.2013, Zl. U 2087/2012-17; VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17, VfGH 11.12.2013, Zl. U 2643/2012-10).
Die Behörde hat im konkreten Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl I Nr. 4/2008) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen (vgl. dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 68/2013). Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).
Ohne derartige Ermittlungsergebnisse erscheint eine sachgerechte Beurteilung der Beschwerde bzw. des Antrages auf internationalen Schutz des BF letztlich ausgeschlossen, wobei dem Vorbringen grundsätzlich Asylrelevanz zukommt und die Einvernahmeprotokolle, die vorgelegten Beweismittel sowie die in der Beschwerdeschrift zitierten Länderberichte auf ein von der bisherigen Beurteilung abweichendes Ergebnis hindeuten.
1.6. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren vor dem Bundesasylamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht zu tätigen.
Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal es auch nicht als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Weiters ergeben sich aus der Aktenlage auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre zumal der in Graz wohnhafte BF zur mündlichen Verhandlung nach Wien reisen müsste.
Unter Zugrundelegung des unter Punkt 1.5. Ausgeführten wird das Bundesamt aktuelle Ermittlungen zur Sicherheitssituation in der Heimatprovinz bzw. im Heimatdistrikt des BF unter Mitberücksichtigung des Anreisewegs zu treffen haben. Weiters wird es Erhebungen zur Lage von Christen und Konvertiten im Herkunftsland durchzuführen und eine Einschätzung des diesbezüglichen Gefährdungsrisikos des BF zu treffen haben. Zusätzlich werden auch die vom BF angesprochenen Vorkommnisse in der afghanischen Botschaft sowie allfällige Konsequenzen, die das Vorzeigen eines Taufscheins vor Angehörigen einer afghanischen Botschaft im Herkunftsland nach sich ziehen könnte, zu überprüfen sein. Darüber hinaus wird zu erheben sein, ob für den BF unter Berücksichtigung seines individuellen Gefährdungspotentials allenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative - etwa in Kabul - offensteht, wobei er unter Miteinbeziehung aktueller Feststellungen zur Lage in Kabul zu seinen Anknüpfungspunkten zur afghanischen Hauptstadt sowie seinen persönlichen Verhältnissen zu befragen sein wird.
1.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde mangels hinreichender Ermittlungen keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist (vgl. dazu die unter den Punkten II.1.4. und II.1.5. zitierte Judikatur), weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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