BVwG W155 1429951-1

W155 1429951-1Tribunal Administrativo Federal20 de mai. de 2014

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Regest

Behandlungsmöglichkeiten, Ermittlungspflicht, Herkunftsort,<br/>Kassation, Lebensgrundlage, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>medizinische Versorgung, non-refoulement Prüfung, Sicherheitslage,<br/>Versorgungslage

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BVwG W155 1429951-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W155.1429951.1.00

Spruch

W155 1429951-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Silvia KRASA über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX,Zl. XXXX beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, stattgegeben und Spruchpunkte II und III des angefochtenen Bescheides behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein der Volksgruppe der Turkmenen zugehöriger afghanischer Staatsangehöriger, verließ seinen Herkunftsstaat, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.

In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, schlepperunterstützt über den Iran und unbekannte Länder auf dem Landweg nach Österreich gelangt zu sein. Er habe zuletzt im Dorf XXXX, im Distrikt XXXX, in der Provinze XXXX in Afghanistan gelebt. Da er keine Schule besucht habe, sei er Analphabet. Seinen Lebensunterhalt habe er sich als Kraftfahrer und Träger verdient. Seine Familienangehörigen - Eltern, Ehefrau und Tochter - seinen verstorben. Er habe keinen familiären Rückhalt in Afghanistan. Als Grund für seine Ausreise nannte der Beschwerdeführer sein Alter, seine Krankheiten (Asthma) und den Umstand, dass er seine Familienangehörigen verloren hätte und sich niemand mehr in seiner Heimat um ihn kümmere.

In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.9.2012 ergänzte der Beschwerdeführer seine Angaben zu seinen Krankheiten dahingehend, dass er öfters Magen -, und Rückenschmerzen habe und einen Asthmaspray gegen seine Kurzatmigkeit verwende. Nach Afghanistan könne er nicht zurückkehren, weil er nicht mehr arbeiten könne und verhungern werde. Das Leben werde für ihn im fortgeschrittenen Alter immer beschwerlicher. Er habe niemanden, der für ihn sorge. In Europa werde man gut auf ihn auf schauen. In seiner Gegend sei es ruhig für afghanische Verhältnisse und es gebe keine Bedrohung oder Kämpfe mit Taliban.

Mit angefochtenem Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchteil I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchteil II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchteil III.).

Resultierend aus den Angaben zu dem persönlichen Lebensumfeld geht die belangte Behörde von der Authentizität hinsichtlich des Namens, Geburtsdatum und der allgemeinen Lebensverhältnisse aus. Die dargestellten körperlichen Beschwerden wurden als altersbedingt eingestuft und wurde nach mehreren ärztlichen Untersuchungen keine ernsthafte Erkrankung festgestellt. Auch die Flüchtlingseigenschaft konnte nicht festgestellt werden.

Im Rahmen der Beweiswürdigung hielt die belangte Behörde die Angaben des Beschwerdeführers glaubhaft, vor allem dass er in Österreich sei, um seinen letzten Lebensabschnitt auf ein soziales Netz abzustützen. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, durch eigene Arbeit für den notwendigen Unterhalt zu sorgen und jene Überlebensstrategie, die vor der Flucht existenzsichernd war, anzuwenden. Es gäbe kein erkennbares Realzeichen, dass es dem Beschwerdeführer nicht weiter möglich sei, in seiner angestammten Umgebung unter über Jahren unveränderten Lebensbedingungen, das gewohnte einfache Leben weiter zu führen. Mit Abnahme der persönlichen Arbeitsfähigkeit sei die Inanspruchnahme der Zakat ins Auge zu fassen. Hungernde/Verhungernde Bevölkerungsschichten stellten in Afghanistan kein Thema dar und es sei nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr in eine existenzielle Notlage führe.

Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen Spruchteil II und III, die er zusammengefasst wie folgt begründete:

Er verfüge über keinen familiären Rückhalt in Afghanistan und würde im Falle seiner Rückkehr in eine hilf - und aussichtslose Lage geraten. Die Ansiedlung in großen Städten für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte sei schwierig. Die Behörde hätte im Sinne der Rechtsprechung fallbezogene konkrete Ermittlungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative vornehmen und Feststellungen bezüglich alter Menschen ohne familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan treffen müssen. Die Länderfeststellungen seien nicht aktuell. Die Behörde widerspreche ihren eigenen Länderfeststellungen (zB hinsichtlich ausreichender Versorgung). Bei rechtsrichtiger Anwendung wäre subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen. Auf Grund der allgemeinen Sicherheitslage sei nicht davon auszugehen, dass von den staatlichen Stellen Schutz geboten werden könne.

Der Beschwerdeführer legte eine Aufenthaltsbestätigung vom 15.9.2012 bis 18.9.2012 und vom 2.1 bis 5.1.2013 im LKH Mürzzuschlag-Mariazell (Abteilung für Innere Medizin) sowie augen-, und lungenfachärztliche Befunde vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, in Österreich nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes und hat gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er stammt aus der Provinz XXXX Dorf XXXX uns ist verwitwet. Er leidet unter Asthma und einer Schilddrüsenunterfunktion.

Der Beschwerdeführer hat keine asylrechtlich relevante Verfolgung vorgebracht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur persönlichen Situation (u.a Gesundheitszustand) des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben und ärztlichen Befunden.

Wie auch die belangte Behörde aufgezeigt hat, hat der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevante Verfolgung aufgezeigt. Er hat im gesamten Verfahren lediglich vorgebracht, dass er aufgrund seines Alters, seines Gesundheitszustandes und der Tatsache, dass er keine Angehörigen mehr habe sein Heimatland verlassen habe, um besser versorgt zu sein. Dem gesamten Vorbringen ist sohin nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt

zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;

zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund der Funktion der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz, die nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der angefochtene Bescheid (Spruchpunkt II) ist aus folgenden Gründen mangelhaft:

Zur Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Der Antragsteller muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Antragstellers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.

An diesem Ort muss der Antragsteller - wenn auch aus eigener Anstrengung - die Möglichkeit haben, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen, auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr.

Dieser Ort muss für den Antragsteller erreichbar sein.

Für Afghanistan, das sich zumindest in weiten Teilen in einem innerstaatlichen Konflikt mit internationaler Beteiligung befindet, ist daher konkret festzustellen, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher leben kann, ob dort seine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort erreichen kann.

Auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 02.10.2001, B2136/00; VfSlg 16.297 wird verwiesen, wonach fallbezogene Ermittlungen durchzuführen wären. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, die ihr zur Verfügung stehenden Länderinformationen auszuschöpfen um Zweifel an der Lebenssituation auszuräumen. Insbesondere wurde es unterlassen Feststellungen bezüglich alter Menschen ohne familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan zu treffen, da eine Rückkehr für unbegleitete ältere Menschen problematisch sein kann (NHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, Juli 2009, S. 61).

Die im angefochtenen Bescheid erwähnten Feststellungen zum Herkunftsstaat Afghanistan in den Bereichen zB soziales Netz (S11, 12), Wohnraum (S15), medizinische Versorgung (S19) und Arbeitsmöglichkeiten (S 22) sind allgemein gehalten und wurden nicht auf die persönliche, konkrete Situation des Beschwerdeführers abgestellt und geprüft. Die belangte Behörde hat sich nicht damit auseinandergesetzt, ob es für den Beschwerdeführer als unbegleiteter älterer Mensch überhaupt möglich ist, in "seiner angestammten Umgebung" (gemeint ist wohl das Heimatdorf XXXX, Provinz XXXX) zu leben, zu wohnen, zu arbeiten und medizinisch versorgt zu sein. Nicht geklärt ist, ob der Beschwerdeführer Medikamente für die Behandlung der Schilddrüsenerkrankung und Asthma beziehen kann.

Die belangte Behörde geht pauschal davon aus, dass der Beschwerdeführer sein gewohnt einfaches Leben in seiner angestammten Umgebung fortführen kann.

Keine Feststellungen und Erhebungen wurden von der belangten Behörde hinsichtlich des Reiseweges zurück in das Heimatgebiet des Beschwerdeführers getroffen. Auch wenn er in der Einvernahme sein Herkunftsgebiet als ruhige Gegend beschreibt, ist nicht geklärt, ob er sein Heimatdorf auf sicherem Weg erreichen kann. Im Übrigen fehlen hinsichtlich der Sicherheitslage in der Heimatprovinz XXXX konkrete Feststellungen.

Aufgrund der dargestellten Mängel sind jedenfalls die Ermittlungen der belangten Behörde zu ergänzen, insbesondere die Versorgungs - und Sicherheitslage in der Heimatregion sowie deren Erreichbarkeit und die entsprechenden Ergebnisse sowie aktuelle Länderberichte zur Situation in Afghanistan unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer mittlerweile vorgelegten Beweismittel unter Beachtung des Parteiengehörs zu erörtern. Der Umfang des erforderlichen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 2 VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis im Sinne des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der beschwerdeführende Partei gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Diese Vorgangsweise wurde in der Beschwerde in eventu beantragt.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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