BVwG L505 1435960-1

L505 1435960-1Tribunal Administrativo Federal20 de mai. de 2014

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Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,<br/>Konversion, politische Gesinnung, Religion

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BVwG L505 1435960-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L505.1435960.1.00

Spruch

L505 1435960-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Ilse FAHRNER über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A.) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) i.d.g.F. der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend BF), eine iranischer Staatsangehörige, reiste am 11.10.2012 mit ihrem Ehegatten auf illegalem Weg in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am 15.10.2012 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab die BF als Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates an, dass sie den Iran wegen religiöser Probleme verlassen hätten müssen. Die BF und ihr Ehegatte hätten vor etwa 1 Jahr den christlichen Glauben im Herzen angenommen. Getauft seien sie noch nicht, da dies im Iran nicht möglich gewesen sei.

Als die Familie ihres Ehegatten davon erfahren habe, hätten sie mit dieser Probleme bekommen und seien sie zudem von unbekannten Personen mit Telefonanrufen belästigt worden.

Aus Angst, wegen ihrer religiösen Einstellung im Iran verfolgt zu werden, hätten sie sich zur Flucht entschlossen.

2. Am 19.11.2012 wurde die BF an der Außenstelle Linz des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.

Im November / Dezember 2011 hätten die BF und ihr Ehegatte erstmals einen Hauskreis besucht. Dort habe man ihnen gesagt, dass sie missionarisch tätig sein müssten.

Daraufhin hätten sie mit Studienkollegen ihres Ehegatten religiöse Gespräche geführt. Besonders einer der Männer sei sehr interessiert gewesen und habe schließlich ebenfalls den Hauskreis besuchen wollen.

Insgesamt sei dieser Studienkollege etwa 4 bis 5 Mal bei den Treffen dabei gewesen. Bei dem letzten Treffen, welches im Juli / August 2012 stattgefunden habe, habe er nachkommen wollen.

Plötzlich habe der Hausmeister den Leiter des Hauskreises angerufen und ihm mitgeteilt, dass sich einige Beamte in Zivil mit Waffen und Funkgeräten dem Haus nähern würden. Auch der Freund der BF und ihres Ehegatten sei unter diesen Männern. Daraufhin seien sie über die Gartenmauer geflohen und hätten sich versteckt. Als sie am Abend nachhause gekommen seien, habe jemand angerufen und ihnen mitgeteilt, dass es am nächsten Tag eine Hausdurchsuchung geben werde.

In Österreich würden die BF und ihr Ehegatte die XXXX Kirche in ihrem Wohnort besuchen. Zudem würden sie auch eine persisch-sprachige Kirche besuchen. Dort sei der BF und ihrem Ehegatten gesagt worden, dass sie zuerst einen Lehrgang absolvieren müssten, um sich Wissen anzueignen, dann werde über eine Aufnahme gesprochen. Der Lehrgang beginne noch in dieser Woche.

3. Am 28.11.2012 wurde XXXX und am 11.02.2013 XXXX vom Bundesasylamt in der Asylsache der BF und ihres Ehegatten niederschriftlich befragt.

4. Am 27.05.2013 wurde dem Bundesasylamt die Taufurkunde der BF übermittelt, wonach diese am XXXX getauft worden sei.

5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Asylberechtigten gem. § 3 Abs 1 abgewiesen (Spruchpunkt I.), in Spruchpunkt II. gem. § 8 Abs 1 die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt III. gem. § 10 Abs 1 AsylG 2005 die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.

Das Bundesasylamt begründete diesen Bescheid zusammengefasst damit, dass es offensichtlich sei, dass es sich bei der Behauptung der BF, zum Christentum konvertieren zu wollen, um eine angekündigte Scheinkonversion handle und ihre diesbezügliche Behauptungen nicht mit ihrer wahren Einstellung in Einklang stehende, nach außen getragene Versuche seien, um ihre Aussichten auf den Erwerb einer sonst nicht erlangbaren Aufenthaltsmöglichkeit im Ausland asyltaktisch zu verbessern.

6. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 17.06.2013 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde erhoben.

Der Beschwerde beigelegt wurden die Taufurkunden der BF und ihres Ehegatten sowie ein Schreiben der XXXX Gemeinschaft, wonach die BF und ihr Ehegatte einmal wöchentlich nach XXXX zum Gottesdienst kommen würden und finde zudem ebenfalls einmal wöchentlich ein Glaubensunterricht in der Unterkunft der BF und ihres Ehegatten statt.

7. Am 18.12.2013 wurde ein weiteres Schreiben der XXXX Gemeinschaft vorgelegt, wonach die BF und ihr Ehegatte Mitglieder der XXXX Kirchengemeinde XXXX seien. Man sei von ihrem Wissen über das Christentum überzeugt und könne auch deren Glauben an Jesus Christus bezeugen. Zudem würden sie am Jüngerschaftskurs teilnehmen.

8. Am 16.04.2014 wurde ein Schreiben des XXXX von XXXX übermittelt, wonach der BF und seine Ehegattin an der musikalischen Gestaltung von Gottesdiensten mitwirken würden.

9. Am 02.05.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung ein, wonach die BF bei der Ärztin ihres Wohnortes mit Dolmetschertätigkeiten aushelfe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter besonderer Berücksichtigung der Angaben der BF vor dem Bundesasylamt und den Beschwerdeausführungen sowie der von der BF vorgelegten Bescheinigungsmittel.

2. Feststellungen (Sachverhalt):

2.1. Die BF trägt den im Spruch angegebenen Namen, ist an dem angegebenen Datum geboren, iranische Staatsangehörige, reiste im Oktober 2012 mit ihrem Ehegatten in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund führte sie an, dass sie wegen seinem Interesse bzw. der beabsichtigten Konversion zum Christentum aus ihrem Heimatland geflohen sei.

2.2. In Österreich hat die BF Kontakt zur XXXX Gemeinschaft (XXXX XXXX) aufgenommen, wo sie nach Absolvierung des Glaubensunterrichtes am XXXX getauft wurde.

Der Besuch der Gottesdienste und die Teilnahme am Glaubensunterricht bzw. Jüngerschaftskurs wurden ebenso wie die aufrichtige und nachhaltige Hinwendung zum Christentum seitens der XXXX Gemeinschaft XXXX bestätigt.

Darüber hinaus beteiligt sich die BF gemeinsam mit ihrem Ehegatten an der musikalischen Gestaltung des Gottesdienstes in ihrem Wohnort.

Im Gegensatz zum Verfahren vor dem Bundesasylamt ist nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens festzuhalten, dass die BF glaubhaft ihre Religion vom Islam zum Christentum gewechselt hat und dieser Schritt von Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit getragen zu sein scheint.

Es ist der BF nicht zuzumuten, dass sie ihre Konversion zum Christentum verschweigt und dieses im Iran nur im Geheimen praktiziert.

In Anbetracht der Feststellungen zum Herkunftsland Iran kann daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr in den Iran aus religiös-politischen Gründen asylrelevanten Verfolgungshandlungen bzw. der Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt ist.

2.3. Zum Herkunftsland Iran sind auf der Grundlage der angeführten Berichte folgende Feststellungen zu treffen:

Bericht des Auswärtigen Amtes Deutschland über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 11.02.2014 (Stand Oktober 2013)

Zusammenfassung:

Die innenpolitische Lage hat sich nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 2013 verändert.

Der Wahlsieg von Hassan Rohani stieß in der Bevölkerung auf breite Zustimmung. Er hat im Vorfeld der Wahl eine politische, kulturelle und wirtschaftliche Öffnung des Landes versprochen.

Es bleibt abzuwarten, ob diese Vorhaben nach seinem Amtsantritt umgesetzt werden.

Es sind erste Anzeichen von Annäherungsversuchen an westliche Staaten zu erkennen. Menschenrechtsaktivisten werden weiterhin systematisch und massiv mit dem Ziel verfolgt, konkrete Informationen über Menschenrechtsverletzungen zu unterdrücken und all jene einzuschüchtern, die Missstände öffentlich kritisieren. Menschenrechtsanwälte, die politisch Gefangene verteidigen, werden eingeschüchtert oder selbst verurteilt. Eine angemessene rechtliche Verteidigung in politischen Fällen ist derzeit nicht gewährleistet.

Die Gewaltenteilung in Iran unterliegt starken Einschränkungen. Besonders auf die Justiz wird in zahlreichen Strafverfahren Druck von Seiten der Exekutive ausgeübt; dies macht faire Verfahren in politisierten Fällen unmöglich. Auch die Unabhängigkeit iranischer Anwälte ist vor diesem Hintergrund eingeschränkt.

Die Zahl der bekannt gewordenen vollstreckten Hinrichtungen 2012 ist im Vergleich zum Vorjahr gesunken (mind. 371, 2011 waren es mind. 430). Im Jahr 2013 wurde dagegen die Vorjahresgesamtzahl der Hinrichtungen bereits im November überschritten (über 400; Stand November 2013). Allein seit dem Amtsantritt Präsident Ruhanis am 3.8.2013 sind über 200 Hinrichtungen erfolgt. Todesurteile können für eine Vielzahl von Delikten, darunter auch politische Straftaten, verhängt werden. Über 80 % der Todesurteile werden für Drogendelikte ausgesprochen. Hinrichtungen werden regelmäßig öffentlich vollstreckt. Körperstrafen wie Peitschenhiebe oder Amputationen werden weiterhin angewendet. Auch nach Einführung des neuen Strafgesetzes im Juni 2013 ist die Steinigung als Todesstrafe weiterhin vorgesehen. Ob sie in der Vollstreckung ausgesetzt wird, bleibt abzuwarten.

Die Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit ist stark eingeschränkt. Insbesondere im Vorfeld politisch sensibler Ereignisse, wie z.B. der Präsidentschaftswahl im Juni 2013, wird gezielt gegen oppositionelle Print- und elektronische Medien gleichermaßen mit Zensur, Schließung und Einschüchterung vorgegangen. Zu Beginn des Jahres 2013 wurden viele regimekritische Journalisten und Blogger verhaftet, mehrere sind noch immer in Haft. Die notwendigen Genehmigungen für Versammlungen werden von den zuständigen Innenbehörden in der Regel nicht erteilt. Nichtgenehmigte Versammlungen werden im Einzelfall gewaltsam aufgelöst. In letzter Zeit wird verstärkt Druck auf Netzbürger ausgeübt und die Kontrolle des Internets ausgebaut.

Das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit ist im Iran deutlich eingeschränkt. Muslime und Angehörige der drei weiteren durch die Verfassung anerkannten Religionsgemeinschaften (Christentum, Zoroastrismus und Judentum) leben im Wesentlichen friedlich nebeneinander. Diese anerkannten sog. "Buchreligionen" dürfen ihre religiösen Praktiken ausüben, allerdings nur in eingeschränktem Rahmen. Gegen missionierende Gruppierungen wird aktiv vorgegangen. Persischsprachige christliche Gemeinden werden verstärkt unter Druck gesetzt. Andere Religionen werden nicht akzeptiert: insbesondere die Angehörigen der Baha'i-Gemeinde sowie gelegentlich Sufis sind staatlicher Repression ausgesetzt. Der Abfall vom Islam (Apostasie) wird in Iran hart bestraft. Für Männer, die sich vom Islam abwenden, sieht das Gesetz die Todesstrafe vor. Seit mehreren Jahren wurde in Iran keine Hinrichtung wegen Apostasie mehr bekannt.

Iran verfolgt gegenüber ethnischen Minderheiten eine im regionalen Vergleich gemäßigte Politik. Gegen jegliche als "separatistisch" empfundene Äußerungen und Aktionen wird jedoch von der Zentralgewalt mit Verhaftungen, Zensur und Einschüchterungen, unter dem Vorwurf des Terrorismus auch mit Hinrichtungen, vorgegangen. Von Repression betroffen sind v.a. Ahwazi-Araber, Belutschen und Kurden.

Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Konversion von iranischen Staatsangehörigen:

Die Gefährdung durch eine Konversion im Iran oder im Ausland, vom Islam zum Christentum, hängt von mehreren Faktoren ab: - religiöse Aktivitäten im Iran und / oder im Ausland (leitende Funktion, Missionierungstätigkeit unter Moslems) - Geheimhaltung der Konversion vor den iranischen Behörden und dem sozialen Umfeld, Einstellung der Familienangehörigen (Denunzierungsgefahr oder Akzeptanz) - Zugehörigkeit zu einer missionierenden Kirche, Verdacht der oppositionellen Betätigung. Besonders wichtig ist die Geheimhaltung der Konversion vor den Behörden, damit auch die Vermeidung jeder Handlung, welche zu einer Denunzierung führen könnte.

Die Abwendung vom Islam ist nach dem islamischen Gesetz verboten, sofern die Rekonvertierung zum Islam verweigert wird, kann die Todesstrafe verhängt werden, wie der frühere Ayatollah Khomeini in einer Fatwah festgehalten hat. Es gibt jedoch keine spezifische Regelung im iranischen Strafgesetzbuch. Allerdings ist Apostasie im iranischen Pressegesetz als strafbare Handlung erwähnt (Artikel 26). Konvertiten sind der Gefahr von Inhaftierung und behördlichen Übergriffen ausgesetzt. Zwar sieht die Scharia für den Glaubenswechsel, den sogenannten Abfall vom Islam, die Todesstrafe vor; allerdings ist der damit gemeinte Glaubenswechsel nicht eine religiöse Gewissensentscheidung, sondern gleichbedeutend mit politischem Hochverrat.

Ein Konvertit welcher im Ausland zum Christentum übergetreten ist, kann nur solange wirklich ungefährdet wieder zurückreisen, wie die iranischen Behörden keine Kenntnis von der Konversion erhalten. Gemäß der Angaben von Experten ist nicht auszuschließen, dass die Behörden davon ausgehen, der Übertritt sei nicht aus religiösen Gründen erfolgt, sondern viel mehr aus politischen, was wiederum Verfolgungen durch die Sicherheitskräfte nach sich ziehen kann. Solange Konvertiten ihren Glauben unbemerkt von den iranischen Behörden, aber auch beispielsweise unbemerkt von Familienangehörigen, Nachbarn, Bekannten, etc.- ausüben, droht ihnen keine Gefahr durch den iranischen Staat. Sie gelten und präsentieren sich offiziell weiter als Muslime. Nach Angaben der christlichen Kirchen im Iran bestehen etwa hundert christliche Hausgemeinschaften, an denen Apostaten teilnehmen. Sollten sie sich in der Öffentlichkeit allerdings auffällig verhalten oder missionieren, müssen sie mit einschneidenden Maßnahmen der Regierung rechnen.

Diese Feststellungen gründen sich vor allem auf den Bericht des Auswärtigen Amtes in Deutschland über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 08.10.2012, wo es zur Religionsfreiheit heißt:

Die Bevölkerung besteht zu 98 % aus Muslimen, darunter ca. 90 % (sog. 12er) Schiiten und ca. 8 % Sunniten (v.a. Araber, Turkmenen, Belutschen, Kurden, vgl. Anlage 2). Es gibt keine offiziellen Zahlen zur Anzahl der Sufis, sie wird auf zwei bis fünf Millionen geschätzt. Die restlichen zwei Prozent verteilen sich auf Christen (ca. 118.000, davon 80.000 Armenisch-Apostolisch, 11.000 Assyrer, 10.000 Lateiner, 7.000 Chaldäer und mehrere Tausend Protestanten), Baha'i (ca. 300.000), Zoroastrier (ca. 22.000), Juden (ca. 25.000) und Mandäer (ca. 5.000).

Christen, Juden und Zoroastrier werden durch Art. 13 der Verfassung ausdrücklich als religiöse Minderheiten anerkannt, die im gesetzlichen Rahmen ihre Religion frei ausüben sowie die religiöse Erziehung und das Personenstandsrecht selbständig regeln können. Art. 64 der Verfassung garantiert ihnen derzeit fu¿nf der insgesamt 290 Sitze im Parlament. Andere Religionsgemeinschaften, v.a. die Baha'i, sind in Iran nicht offiziell anerkannt und werden in der Ausübung ihres Glaubens stark beeinträchtigt und zum Teil auch im Alltagsleben diskriminiert und verfolgt.

Religionsfreiheit besteht in Iran nur in eingeschränktem Maße. Die wirtschaftliche, berufliche und soziale Diskriminierung religiöser Minderheiten zusammen mit der von einem Großteil der Betroffenen empfundenen wirtschaftlichen Perspektivlosigkeit führen zu einem unverändert starken Auswanderungsdruck dieser Gruppen. Diskriminierungen von Nichtmuslimen äußern sich u.a. darin, dass diese weder höhere Positionen in den Streitkräften (Art. 144 der Verfassung) einnehmen noch Richter werden können (Art. 163 der Verfassung i.V.m. dem Gesetz über die Wahl der Richter von 1983). Seit der Islamischen Revolution waren sämtliche Kabinettsmitglieder, Generalgouverneure, Botschafter und hochrangige Militärs sowie Polizeikommandeure ausschließlich schiitische Muslime. Art. 14 der Verfassung statuiert, dass Nichtmuslime "nach bester Sitte, mit Anstand und unter Wahrung islamischer Gerechtigkeit zu behandeln und ihre Menschenrechte zu achten sind". Dies gilt aber "nicht gegenüber jenen, die sich gegen den Islam und die Islamische Republik Iran verschwören und hiergegen handeln". Im Bereich des Strafrechts variieren die Strafen je nach Religionszugehörigkeit von Täter bzw. Opfer. Im Bereich des Zivilrechts besagt z.B. § 881a des islamischen Zivilgesetzbuches, dass Nichtmuslime nicht von Muslimen erben können. Ist dagegen der Erblasser ein Nichtmuslim und befindet sich an irgendeiner Stelle in der Erbfolge ein Muslim, so werden alle nichtmuslimischen Erben von der Erbfolge ausgeschlossen und der muslimische Erbe wird Alleinerbe. Diese Regelung kann jedoch durch Errichtung eines Testaments zum Teil umgangen werden. Stark eingeschränkt ist sowohl die freie Wahl als auch die freie Verbreitung des Glaubens. Konvertiten droht Verfolgung und Bestrafung. In Einzelfällen werden Gerichtsverfahren eingeleitet, Verurteilungen erfolgen allerdings oft nicht wegen Apostasie, sondern wegen Sicherheitsdelikten. Es gibt nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts allerdings auch Konvertiten, die unbehelligt eine der anerkannten Religionen ausüben. Die Konvertiten und die Gemeinden, denen sie angehören, stehen jedoch insofern unter Druck, als den Konvertiten hohe Strafen drohen und auch die Gemeinden mit Konsequenzen rechnen müssen (z.B. Schließung), wenn die Existenz von Konvertiten in der Gemeinde öffentlich bekannt wird. Zum anderen wird die "Ausübung" der Religion restriktiv ausgelegt und schließt jede missionierende Tätigkeit aus. Missionierende Angehörige auch von Buchreligionen werden verfolgt und hart bestraft, ihnen kann als "Mohareb" (vgl. Ziffer II. 1.1.) sogar eine Verurteilung zum Tode drohen.

Christen, die Angehörige der ethnischen Minderheiten sind (Armenier, Assyrer, Chaldäer), sind weitgehend in die Gesellschaft integriert. Soweit sie ihre Arbeit ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Gemeinden beschränken, werden sie nicht behindert oder verfolgt. Repressionen betreffen missionierende Christen, unabhängig davon, ob diese zuvor konvertiert sind. Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts findet Missionierungsarbeit hauptsächlich durch evangelikale Freikirchen (z.B. die "Assembly of God"), sowie in weitaus geringerem Umfang durch die Assyrische und Armenisch-evangelische Kirche statt. Staatliche Maßnahmen (v.a. Verhaftungen, Einschüchterung) richteten sich hier bisher ganz überwiegend gezielt gegen die Kirchenführer und in der Öffentlichkeit besonders aktive Personen. Staatliche Repressionen gegen registrierte Kirchen haben in letzter Zeit zugenommen. Insbesondere Kirchen, die in persischer Sprache predigen stehen unter verstärkter Beobachtung. Der Gottesdienst der "Assembly-Gemeinde Teheran wurde Weihnachten 2011 von Sicherheitskräften aufgelöst, der Pastor festgenommen. Die offiziell registrierte Emmanuelgemeinde wird seit Februar 2012 verstärkt unter Druck gesetzt und mit dem Vorwurf konfrontiert, Muslime bekehrt zu haben. Der Gottesdienst musste von Freitag auf Sonntag verlegt werden und einzelne Mitglieder der Gemeinde wurden vorgeladen.

Am 22.02.2012 wurden in Isfahan Mitglieder der anglikanischen St. Paul Gemeinde verhaftet und ohne offizielle Anklage einige Zeit festgehalten. Unter besonderer Beobachtung stehen insbesondere auch hauskirchliche Vereinigungen. Regelmäßig werden Berichte über Auflösungen von häuslichen christlichen Versammlungen und gelegentlichen Festnahmen von Angehörigen einer Hauskirchengemeinde bekannt.

Verfolgung von Konvertiten und Missionaren erfolgt nicht strikt systematisch, sondern stichprobenartig, wenn z.B.von der Bevölkerung hauskirchliche Tätigkeiten oder private Versammlungen von Nachbarn gemeldet werden. Im Oktober 2010 soll der Pastor Yousef Nadarkhani der "Jesus Only" Bewegung wegen "Abfall vom Islam" (Apostasie) zum Tode verurteilt worden sein. Das gerichtliche Verfahren hat bereits mehrere Instanzen durchlaufen, ein endgültiges Urteil gibt es allerdings noch nicht. Nach heftigem, internationalem Protest wurde offiziell bekannt gegeben, dass der Pastor nicht wegen seines Übertritts zum Christentum vor Gericht stehe. Der Stand seines Verfahrens ist unklar. Hinrichtungen wegen Apostasie wurden allerdings seit 1990 nicht mehr vollstreckt."

Das Recherche-Ergebnis des Refugee Documentation Center von Irland hat in Bezug auf religiöse Verfolgung im Iran im Wesentlichen folgenden Inhalt:

"Während das Gesetz nicht ausdrücklich die Todesstrafe für den

Straftatbestand der Apostasie ("Abfall vom Glauben") vorsieht, haben

die Gerichte solche Strafen aufgrund ihrer Auslegung der religiösen

Fatwas (Islamisches Gutachten) verabreicht. Die Apostasie ist nicht

im vorherrschenden Strafgesetzbuch geregelt, sondern wird in Bezug

auf das traditionelle islamische Recht (Sharia) und der Auslegungen

durch religiöse Behörden geprüft. [.......]

Die Bestrafung für Konversion für einen männlichen Muslim ist -

sofern alle Kriterien erfüllt sind - die Todesstrafe. Wenn alle

Kriterien erfüllt sind, gibt es keine anderen Alternativen, das

heißt, dass der Richter die Todesstrafe nicht in eine

Freiheitsstrafe (für einen männlichen Konvertiten) umwandeln kann.

[.......]

Konvertiten der Apostasie anzuklagen scheint in letzter Zeit

häufiger vorzukommen. [.........]

Christen - vor allem von evangelikalen Denominationen und

Konvertiten (vom Islam zum Christentum), die mit der Todesstrafe

wegen Apostasie belegt werden können, obwohl diese keinen

Straftatbestand im kodifizierten iranischen Recht darstellt - sehen

sich mit einer zunehmenden (staatlichen) Verfolgung seit den letzten

Jahren konfrontiert, vor allem seit den kritisierten

Präsidentenwahlen 2009. [...........]

Trotz der relativ seltenen Hinrichtungen aufgrund des "Verbrechens

der Apostasie", sollte beachtet werden, dass Konvertiten - vom Islam

zu einer anderen Religion oder zum Atheismus - oft auf andere Weise

als Konsequenz des "Aufgebens des Islam" verfolgt werden, da sie

z. B. mit anderen Straftatbeständen (oft mit dem vagen Konzept der

"Störung der sittlichen Ordnung") angeklagt werden, wodurch das

Regime versucht, Minderheiten zu "terrorisieren" und ihre

Aktivitäten zu stören. [..........]"

Aus weiteren Berichten geht auch hervor, dass Iraner, die ihr Heimatland illegal verlassen haben, bei der Rückkehr anlässlich der Wiedereinreise einer genauen Überprüfung unterzogen werden, inwieweit und aus welchen Gründen sie bereits vor der Ausreise in das Blickfeld der Behörden geraten waren; was bedeutet, dass eine illegale Ausreise durchaus zu weiterführenden behördlichen Untersuchungen führen können, wie intensive Nachforschungen, ob die betreffende Person kriminelle - aber auch sonstige vom islamischen Regime verpönte - Handlungen im Iran oder auch im Ausland begangen hat. Wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Rückkehrende schon früher in das Blickfeld der Behörden oder Gerichte geraten war, können im Hinblick auf die prekäre Lage der Menschenrechte im Iran bei solchen Vernehmungen Misshandlungen und Anwendung von Folter nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.

Eine Verbesserung der Menschenrechtslage ist nach jüngster Berichtslage (Lagebericht des Spezialberichterstatters über die Menschenrechtslage in der Islamischen Republik Iran vom 04.10.2013 an die Generalversammlung der Vereinten Nationen, GZ: A/68/503) nicht erkennbar. So heißt es zur Lage der Christen im genannten Bericht auf Seite 12 (Wiedergabe in der englischen Originalfassung):

"B. Christians

43. Sources communicate that at least 20 Christians were in custody in July 2013. In addition, violations of the rights of Christians, particularly those belonging to evangelical Protestant groups, many of whom are converts, who proselytize to and serve Iranian Christians of Muslim background, continue to be reported. Authorities continue to compel licensed Protestant churches to restrict Persian-speaking and Muslim-born Iranians from participating in services, and raids and forced closures of house churches are ongoing. According to sources, more than 300 Christians have been arrested since 2010, and dozens of church leaders and active community members have reportedly been convicted of national security crimes in connection with church activities, such as organizing prayer groups, proselytizing and attending Christian seminars abroad.

44. The Government notes that religious affiliation is not considered during the judicial process and that Christians are equal before the law. The Government also asserts that applications for permits to establish churches are given equal consideration. The Government notes, however, that official recognition of a minority religion does not exempt its members from prosecution for illegalities."

Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht:

Nach dem wesentlichen Inhalt der bekannten Berichte sind im Iran nach wie massive Beschränkungen der Rechte von Christen - besonders solcher von evangelikal eingestellten und missionierenden Konvertiten mit islamischem Hintergrund - sehr wahrscheinlich, die eine ungehinderte Religionsausübung erschweren bzw. unmöglich machen und daher die Schwelle der Asylrelevanz überschreiten. Protestantische Kirchen werden veranlasst, persisch sprechende und als Muslime geborene Iraner von der Teilnahme an Gottesdiensten auszuschließen. Hausdurchsuchungen und erzwungene Schließungen von Hauskirchen finden nach wie vor statt. Seit 2010 wurden mehr als 300 Christen festgenommen und dutzende Kirchenführer und Gemeindemitglieder wegen krimineller Delikte verurteilt, die im Zusammenhang mit kirchlichen Aktivitäten, wie Organisieren von Gebetsgruppen, Missionierung und Teilnahme an christlichen Seminaren im Ausland, standen und - nach Ansicht iranischer Behörden - die "nationale Sicherheit" bedrohen.

Es ist daher festzustellen, dass für den gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt eine Verbesserung der Menschenrechtslage im Iran, die konvertierte Christen betrifft, noch nicht eingetreten ist.

Beurteilung der Rückkehrsituation durch das Bundesverwaltungsgericht:

In Hinblick auf die Rückkehr von Iranern in ihr Heimatland hat sich die Situation im Iran nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 2009 verschlechtert, die Lage stellt sich derzeit allerdings nicht so dar, dass nun bereits ein generelles Abschiebehindernis bzw. eine generelle Gefährdung aus Sicht der EMRK (Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention) - im Falle eines Zusammenhanges mit politischen Ansichten: aus asylrelevanten Gründen - gegeben ist. Gegenteiliges ist auch dem aktuellen Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 11.02.2014 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran nicht zu entnehmen, vielmehr hat sich die innenpolitische Lage nach den Turbulenzen im Jahr 2009 wieder - zumindest oberflächlich - beruhigt. In diesem Zusammenhang ist auch auf das Urteil des EGMR vom 09.03.2010, Fall R.C., Appl. 41.827/07 zu verweisen, wonach zwar die im Iran herrschende, sehr angespannte Situation nicht außer Acht gelassen werden dürfe, in welcher der Respekt für die grundlegenden Menschenrechte seit den Wahlen 2009 erheblich abgenommen habe, diese schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen allein die Rückführung eines Iraners in seinen Herkunftsstaat aber noch nicht als unzulässig iSd Art. 3 EMRK erscheinen lassen.

Der Verfassungsgerichtshof entschied mit Erkenntnis vom 20. September 2010, U 1863/09-12, unter Hinweis auf das im Vorabsatz erwähnte Urteil des EGMR, dass bei einer Rückkehr in den Iran bezüglich der Prüfung der Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung neben der zuvor erwähnten Berücksichtigung der angespannten Situation auch die speziellen Risiken bedacht werden müssen, denen Iraner ausgesetzt sind, wenn sie, ohne über Beweismittel für ihre legale Ausreise zu verfügen, in ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssen. Auf Grund aktueller Länderberichte stehe fest, dass diese besonders leicht einer genauen Überprüfung der Rechtmäßigkeit ihrer Ausreise aus dem Iran unterzogen werden. In solchen Fällen wäre es wahrscheinlich, dass ein Iraner ohne gültige Ausreisepapiere die Aufmerksamkeit der iranischen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen und seine Vergangenheit dabei offen gelegt würde. Diese beiden Gesichtspunkte zusammen können dazu führen, dass die Ausweisung eines Iraners in seinen Herkunftsstaat, der bereits vor der Ausreise - oder danach, durch sein Verhalten im Ausland - in das Blickfeld der iranischen Behörden geraten war, angesichts der gegenwärtigen Umstände eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung (oder eine asylrelevante Gefährdung) darstellt.

Eine reale Gefährdung von iranischen Staatsangehörigen im Sinne des Art. 3 EMRK im Allgemeinen bei ihrer Rückkehr anzunehmen, in Anbetracht der Feststellung, dass sie weder vor ihrer Ausreise noch während ihres Auslandsaufenthaltes für iranische Behörden auffällig geworden sind, etwa bloß weil sie im Ausland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, ist - ohne Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte - aus der angeführten Judikatur jedenfalls nicht abzuleiten und würde wohl auch nicht mit den derzeitigen tatsächlichen Gegebenheiten in Einklang zu bringen sein (vergl. dazu den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 11.02.2014, Kap. IV Pkt. 2, Behandlung von Rückkehrern: "Allein der Umstand, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, löst keine staatlichen Repressionen nach der Ru¿ckkehr nach Iran aus. Es kann in Einzelfällen aber zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden u¿ber den Auslandsaufenthalt kommen, besonders zu Kontakten während dieser Zeit. Die Befragung geht in Ausnahmefällen mit einer ein- bis zweitägigen Inhaftierung einher. Keiner westlichen Botschaft ist bisher ein Fall bekannt geworden, in dem Zuru¿ckgefu¿hrte daru¿ber hinaus staatlichen Repressionen ausgesetzt waren. Auch wurde kein Fall bekannt, in dem Zuru¿ckgefu¿hrte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurde. Es gibt derzeit keine Hinweise auf eine diesbezu¿gliche Veränderung der Lage.

Nach Angaben des Chefs der Judikative können Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, von den iranischen Auslandsvertretung ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Mit dieser gesetzlichen Wiedereinreise werde die frühere illegale Ausreise legalisiert. Personen, die während des Krieges illegal das Land verlassen haben, ohne den Wehrdienst abzuleisten, könnten mit Passersatzpapieren zurückkehren, wenn sie während ihres Aufenthaltes im Ausland nicht gegen Iran aktiv gewesen sind.".)

3. Beweiswürdigung

3.1. Die Angaben zur Identität und Herkunft der BF ergeben sich ebenso wie die Ausführungen zu den familiären und persönlichen Verhältnissen aus der Vorlage unbedenklicher iranischer Personaldokumente sowie den diesbezüglich gleichbleibenden und nachvollziehbaren Schilderungen der BF und waren daher nicht in Zweifel zu ziehen.

3.2. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes war entgegen der Einschätzung des Bundesasylamtes aufgrund der sich aus einer Gesamtbeurteilung ergebenden Beweisergebnisse von einer ernsthaften und nachhaltigen Hinwendung der BF zum Christentum auszugehen.

Entscheidende Bedeutung und Gewicht kommt dabei den von der BF vorgelegten Bestätigungen bzw. den Angaben der einvernommenen Zeugen zu.

Aus diesen geht insbesondere hervor, dass die BF nach ihrer Ankunft in Österreich Kontakt zur XXXX Gemeinschaft - XXXXXXXX aufnahm und dort den Glaubensunterricht bzw. die Gottesdienste besuchte.

Die Taufe der BF erfolgte am XXXX.

Zudem bestätigte ein Vertreter der XXXX Gemeinschaft XXXX, dass die BF regelmäßig die Gottesdienste besucht und auch am Jüngerschaftskurs teilnimmt.

Weiters wurde auch der Glaube der BF an Jesus Christus sowie ihr Wissen über das Christentum bezeugt.

Insbesondere führte der Zeuge XXXX in seiner Einvernahme aus (AS 257), dass die BF bereits genug über das Christentum wisse und bereit für eine Taufe sei.

Nach Ansicht der erkennenden Richterin ist kein Grund ersichtlich, dass es sich dabei um Angaben handeln sollte, die nicht mit den tatsächlichen Umständen in Einklang stehen.

Für das Bundesverwaltungsgericht gab es sohin keinen Grund, nicht von der ernsthaften und von einer nachhaltigen, inneren Überzeugung getragenen Hinwendung der BF zum Christentum auszugehen.

3.3. Die zum Iran getroffenen Länderfeststellungen beruhen auf verschiedenen Quellen, bei denen es sich zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind. Angesichts der Seriosität der im Verfahren herangezogenen Quellen und der Plausibilität dieser Aussagen besteht daher kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.

4. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung"

Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine mit Vernunft begabte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

2. Nach islamischem Verständnis bedeutet der Abfall vom Islam einen hochverratsähnlichen Angriff auf das Staats- und Gesellschaftssystem und ist die BF daher bei einer Rückkehr in den Iran dort Verfolgungshandlungen bis hin zur Todesstrafe ausgesetzt.

Nach dem alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union normativen Vorgaben des Artikel 10 Abs. 1 b RL 2004/83/eg, kann einem Flüchtling nicht mehr angesonnen werden, sich bei der Religionsausübung auf das sogenannte "forum internum" zu beschränken.

Asylbegehren, die auf Verfolgung mit religiösem Hintergrund gestützt werden, müssen sohin unter Berücksichtigung der unmittelbar anwendbaren Vorgaben des Artikel 10 Abs. 1 b RL 2004/83/EG geprüft werden. Gemäß dieser Richtlinie muss sohin die öffentliche Ausübung (forum externum) des Glaubens möglich sein.

Gemäß den getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat ist eine solche öffentliche Ausübung für vom Islam konvertierte Anhänger des Christentums nicht gegeben und erreichen die der BF drohenden Sanktionen jedenfalls asylrelevante Intensität.

Daher ist für die BF von Verfolgung in asylrelevanter Intensität im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, und zwar aus Gründen der Religion und/oder aus politischen Gründen auszugehen.

Es ist daher objektiv nachvollziehbar, dass die BF aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus einem der in Artikel 1 Abschnitt A 2 GFK genannten Gründe nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes ihres Herkunftsstaates zu bedienen, zumal auch eine inländische Ausweichmöglichkeit - die iranische Regierung übt die Macht über alle Landesteile aus - nicht vorhanden ist.

Im Verfahren haben sich keine Hinweise auf die in Artikel 1 Abschnitt C und F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe ergeben.

2. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).

Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit der BF zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Was das Vorbringen der BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit der BF näher zu erörtern.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die o. a. zitierte Judikatur wird verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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