G303 2003192-1•BVwG G303 2003192-1
G303 2003192-1Tribunal Administrativo Federal20 de mai. de 2014
Arbeitslosengeld, Widerruf
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Birgit GRABENHOFER und Mag. Robert DRAXLER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Graz Ost vom XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 56 Abs. 2 AlVG idgF in Verbindung mit §§ 7 Abs. 1 bis 3 und Abs. 7 und 24 Abs. 2 AlVG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG n i c h t z u l ä s s i
g.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 02.10.2013 einen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld.
Am 29.10.2013 gab die BF der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX als belangte Behörde bekannt, dass sie seit 09.09.2013 das Kolleg für Modedesign besucht.
Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid vom 05.02.2014 wurde der BF der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum XXXX gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen beziehungsweise die Bemessung rückwirkend berichtigt.
Die belangte Behörde begründete den Widerruf beziehungsweise die rückwirkende Berichtigung der Bemessung damit, dass die BF seit 09.09.2013 das 4-semestrige Tageskolleg für Modedesign besuche und dass sie dem Arbeitsmarktservice betreffend einer Vermittlung einer Beschäftigung im Ausmaß von zumindest 20 Wochenstunden nicht zur Verfügung stehen würde.
Die belangte Behörde hat jedoch von einer Rückforderung abgesehen, da die BF ihre Ausbildung bereits am 29.10.2013 bekannt gegeben hat.
Mit dem am 28.02.2014 beim Arbeitsmarktservice XXXX eingebrachten Schriftsatz erhob die BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, in der Sache selbst zu entscheiden und jedenfalls festzustellen, dass der Versicherungsschutz der BF bis zumindest 31.12.2013 bestand, in eventu den Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die BF jederzeit zur Arbeitsaufnahme bereit gewesen wäre und für eine Vermittlung zur Verfügung gestanden wäre. Weiters würde jegliche Ermittlung seitens der belangten Behörde fehlen, woran das Reha-Verfahren der BF tatsächlich gescheitert wäre. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, die versicherungsrechtlichen Folgen ihres Bescheides richtigzustellen, weshalb nun Rückforderungen seitens der XXXXGKK beziehungsweise seitens der behandelnden Ärzte und Therapeuten entstehen würden.
Die Beschwerde der BF und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden mit Schreiben des Arbeitsmarktservice vom 06.03.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und mit 06.03.2014 der Gerichtsabteilung 303 zugeteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
Die BF absolviert seit 09.09.2013 das Kolleg für Modedesign an der XXXX. Das Kolleg umfasst 4 Semester. Die Stundentafel beinhaltet in den ersten drei Semestern eine Gesamtwochenstundenanzahl von 38 Wochenstunden, im 4. Semester von 37 Wochenstunden.
Der konkrete Stundenplan im ersten Semester beinhaltet folgende Zeiten:
Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag
10.02. 14 11.02.14 12.02.14 13.02.14 14.02.14
08:00 1 KM TIRA 1 KM HEKÖ 1 KM KILI 1 KM HEKÖ 1 KM WENIG
08:50 FVV E35 RW1 133 EMZ3 102 RW1 133 PPDM 133
08:50 1 KM TIRA 1 KM HEKÖ 1 KM KILI 1 KM HEKÖ 1 KM PREIS
09:40 FVV E35 RW1 133 EMZ3 102 RW1 133 E E02
09:50 1 KM TIRA 1 KM HEKÖ 1 KM KILI 1 KM TIRA SGMG E24 1 KM TIRA SGMG 133
10:40 FVV E35 RW1 133 EMZ3 102 1 KM BRUC SGMD E26 1 KM BRUC SGMD 101
10:40 1 KM TIRA 1 KM HEKÖ 1 KM KILI 1 KM TIRA SGMG E24 1 KM TIRA SGMG 133
11:30 FVV E35 RW1 133 EMZ3 102 1 KM BRUC SGMD E26 1 KM BRUC SGMD 101
11:40 1 KM TIRA 1KM TIRA SGMG E24 1 KM LÜHR
12:30 FVV E35 1 KM BRUC SGMD E26 DMZ 133
12:30 1 KM TIRA 1 KM TREN 1 KM TIRA SGMG E24 1 KM LÜHR
13:20 FVV E35 TT3 133 1 KM BRUC SGMD E26 DMT 133
13:30 1 KM TIRA 1 KM TIRA 1 KM TREN 1 KM, 2 KM, 3 KM LÜHR
14:20 FVV E35 FVV E35 TT3 133 AKT 133
14:20 1 KM TIRA 1 KM TIRA 1 KM, 2 KM, 3 KM LÜHR
15:10 FVV E35 FVV E35 AKT 133
15:20 1 KM TIRA 1 KM TIRA 1 KM, 2 KM REIC
16:10 FVV E35 FVV E35 PXB 135
16:10 1 KM TIRA 1 KM TIRA 1 KM, 2 KM REIC
17:00 FVV E35 FVV E35 PXB 135
17:10 1 KM TIRA
18:00 FVV E35
Es besteht zudem eine Anwesenheitspflicht.
Die BF erfüllt die sogenannte große Anwartschaft im Sinne des § 14 Abs. 1 1. Satz AlVG, da sie in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der maßgebliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Arbeitsmarktservice sowie aus der Beschwerde der BF. Die Feststellung, dass am Kolleg für Modedesign eine Anwesenheitspflicht besteht, ergibt sich aus einer seitens des erkennenden Gerichts eingeholten Bestätigung der XXXX vom 12.05.2014.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1. 1 Die gegenständliche an das Arbeitsmarktservice XXXX gerichtete und mit 28.02.2014 datierte Beschwerde langte am 28.02.2014 fristgerecht bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXXein.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzes die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. I Nr. 609/1977, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
3.1. 2 Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß § 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Im gegenständlichen Beschwerdefall ist es unstrittig, dass die BF die in § 12 Abs. 4 AlVG verlangte sogenannte "große" Anwartschaft des § 14 Abs. 1 1. Satz AlVG erfüllt. Sie gilt demnach auch während einer Ausbildung in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang als arbeitslos.
Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG nur wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).
Der Arbeitsvermittlung steht nach § 7 Abs. 2 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
Gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält.
§ 7 Abs. 7 AlVG lautet:
"Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten."
Für die Verfügbarkeit eines Arbeitslosen zur Arbeitsvermittlung im Sinnes des § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG ist somit nicht dessen Vermittelbarkeit für eine "Vollbeschäftigung" ausschlaggebend, sondern steht der BF Arbeitslosengeld auch dann zu, wenn sie sich zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden bereithält; Betreuungsverpflichtungen wurden seitens der BF nicht behauptet und liegen nach der Aktenlage nicht vor.
Da nur ein wöchentliches (Mindest) Stundenausmaß normiert wurde, ist wohl weiterhin davon auszugehen, dass die Verteilung der 20 Stunden auf die und an den einzelnen Tage(n) keine allzu große Streuung erlaubt und die Verfügbarkeit nur im Hinblick auf "Kernzeiten" bestehen muss (vgl. Pfeil, Arbeitslosenversicherungsrecht Kurzkommentar, Erl. § 7).
Es ist jedoch nicht - ohne weiteres - entscheidend, ob ein derartiges Stundenausmaß im Zeitraum zwischen 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr erzielbar ist. Sofern auch Beschäftigungen zu anderen Tageszeiten auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise anboten werden, sind auch diese zu berücksichtigen (VwGH 26.05.2010, 2007/08/0133; VwGH 18.01.2012, 2010/08/0092). Diese jüngere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich jedoch nur auf Ausbildungen, die ein zeitliches Ausmaß von höchstens 21,50 Stunden umfassen und keine "Vollzeitausbildung" sind.
Die Ausbildung in einer Schule oder in einem schulähnlichen geregelten Lehrgang begründet kraft Gesetzes die unwiderlegliche Vermutung, dass der Betreffende so lange nicht an einer neuen Beschäftigung, sondern an der Erreichung seines Ausbildungszieles interessiert (und daher nicht arbeitslos) ist, als er in der Schule oder in einem geregelten Lehrgang ausgebildet wird bzw. sich der praktischen Ausbildung unterzieht. Seine allfällige bestehende Arbeitswilligkeit kann ein solcher Anspruchswerber daher nicht durch die bloße Erklärung, arbeitswillig zu sein, sondern nur durch die Beendigung der Ausbildung wirksam dokumentieren (vgl. VwGH 06.07.2011, 2009/08/0005; VwGH 19.09.2007, Zl. 2006/08/0261).
Das seitens der BF besuchte Kolleg für Modedesign ist, insbesondere auf Grund des Stundenplanes eine geregelte Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG und begründet als solche kraft Gesetzes die oben angeführte unwiderlegliche Vermutung, dass die BF so lange nicht an einer neuen Beschäftigung, sondern an der Erreichung ihres Ausbildungszieles interessiert ist.
Da die Ausbildung im gegenständlichen Fall eine Vollzeitausbildung mit bestehender Anwesenheitsplicht ist und der vorgegebene Stundenplan eine Anwesenheit mit Pausen von Montag und Donnerstag von 08:00 bis 17:00 Uhr, Dienstag von 08:00 bis 18:00 Uhr, Mittwoch von 08:00 bis 14:20 Uhr und Freitag von 08:00 bis 15:10 Uhr verlangt hat, stünde die BF lediglich werktags an Mittwoch und Freitag jeweils am späteren Nachmittag beziehungsweis Samstag ganztägig zur Verfügung.
Eine Beschäftigung der BF im erforderlichen Ausmaß von 20 Wochenstunden zusätzlich zu den Stundenplan der mit entsprechenden Pausen einen zeitlichen Rahmen im Ausmaß von 41,50 Stunden vorsieht, erscheint daher nahezu ausgeschlossen, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass auch bestimmte Erholungszeiten, das heißt Zeiten in denen die BF weder ihre Ausbildung noch eine Beschäftigung ausübt erforderlich sein müssen.
Die BF gibt in ihrer Beschwerde an, dass sie jederzeit für eine Arbeitsaufnahme bereit gewesen wäre und jederzeit für eine Vermittlung zur Verfügung gestanden wäre.
Das Bestehen der Verfügbarkeit kann nicht durch die bloße Erklärung, arbeitswillig beziehungsweise verfügbar zu sein, sondern nur durch die Beendigung der Ausbildung wirksam dokumentiert werden (vgl. Karpf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Rn 325). Eine Beendigung der Ausbildung der BF ist weder aus den vorgelegten Akten zu entnehmen, noch ist sie in der vorliegenden Beschwerde behauptet beziehungsweise belegt worden.
Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist gemäß § 24 Abs. 2 AlVG die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
Da die BF aufgrund der Absolvierung des Tageskollegs für Modedesign für die Arbeitsvermittlung nicht ausreichend zur Verfügung gestanden ist, hat das Arbeitsmarkservice XXXX den Bezug des Arbeitslosengeldes zur Recht für den Zeitraum XXXX widerrufen beziehungsweise die Bemessung rückwirkend berichtigt.
Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat.
Da die BF ihre Ausbildung bereits am 29.10.2013 bekannt gegeben hat, wurde seitens der belangten Behörde von einer Rückforderung diesbezüglich abgesehen.
Die weiteren vorgebrachten Beschwerdegründe hinsichtlich Gewährung eines Reha-Verfahrens und krankenversicherungsrechtliche Folgen des angefochten Bescheides sind im Rahmen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens nicht weiter zu behandeln, da gemäß § 27 VwGVG der angefochtene Bescheid zu überprüfen ist, in welchem weder über ein Rehaverfahren beziehungsweise über die Krankenversicherung der BF entschieden wurde, sondern der den Widerruf beziehungsweise die rückwirkende Berichtung der Bemessung des Bezuges des Arbeitslosengeldes beinhaltete.
3.2. 3 Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der gegenständlichen Beschwerde und dem Begehren der BF ausreichend geklärt ist, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen.
Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff).
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es wird auch diesbezüglich auf die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH verwiesen.
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