BVwG W228 2002764-1

W228 2002764-1Tribunal Administrativo Federal19 de mai. de 2014

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Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Notstandshilfe

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BVwG W228 2002764-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W228.2002764.1.00

Spruch

W 228 2002764-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER sowie Robert MAGGALE als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RA Dr. Herbert Pochieser, gegen den Bescheid des AMS 969-Wien Prandaugasse vom 05.12.2012, wegen Widerruf der Notstandshilfe gem. § 38 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 AlVG sowie Berichtigung der Bemessung und Rückzahlung gem. § 38 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 AlVG beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS 969-Wien Prandaugasse zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid des AMS 969-Wien Prandaugasse vom 05.12.2012 wurde die Notstandshilfe widerrufen und der Beschwerdeführer zur Zurückzahlung unberechtigt erhaltener Notstandshilfe für mehrere Zeiträume ab 2008 in der Höhe von € 28.248,36 verpflichtet, da er die Lebensgemeinschaft mit Frau XXXX dem AMS nicht bekanntgegeben habe.

Gegen diesen Bescheid richtete sich sein Einspruch vom 20.12.2012. Begründend wurde ausgeführt, dass eine eheähnliche Beziehung nicht vorläge. Sie sei lediglich Mitbewohnerin, es stünden getrennte Wohnräume zur Verfügung und jeder sei für sich selbst verantwortlich. Somit bestehe keine gemeinsame Wirtschaftlichkeit. Urlaube werden auch nicht gemeinsam verbracht und auch sonst bestünden keine gemeinsamen Interessen und Unternehmungen.

Mit Bescheid vom 28.06.2013, Zl. 2013-0566-9-000140, wurde der angefochtene Bescheid des AMS 969-Wien Prandaugasse durch die Landesgeschäftsstelle Wien bestätigt. Es scheine äußerst unwahrscheinlich und nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend, dass sich an eine einjährige Lebensgemeinschaft eine mehr als zehnjährige Wohngemeinschaft anschließt. Auch habe der Beschwerdeführer im August 2012 Frau XXXX als seine Lebensgefährtin bezeichnet. Der für seine geschäftliche Tätigkeit notwendige Wagen, der Beschwerdeführer ist Altwarenhändler, wurde laut seinen Aussagen vom Beschwerdeführer finanziert. In der Niederschrift vom 02.10.2012 gab der Beschwerdeführer an, dass der PKW von Frau XXXX finanziert wurde. Außerdem hätte sich nach Ansicht der Landesgeschäftsstelle Wien Frau XXXX eine kleinere, billigere Wohnung finden können, da sie immer wieder in Beschäftigung stand, weshalb dem Vorbringen kein Glaube geschenkt wurde. Aufgrund der Mitfinanzierung der Miete und des Autos schloss die Landesgeschäftsstelle Wien, dass dies über das Wesen einer Wohngemeinschaft hinausgehe und bewertet dies als Vorhandensein einer Lebensgemeinschaft. Daher sei bei der Notstandshilfe das Partnereinkommen anzurechnen.

Gegen diesen Bescheid wurde seitens des Beschwerdeführers am 16.08.2013 eine Beschwerde beim VwGH eingebracht. Es wurden mehrere Verfahrensmängel geltend gemacht.

Seitens der Landesgeschäftsstelle Wien wurde eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde erstattet.

Mit Erkenntnis des VwGH vom 11.12.2013, Zl. 2013/08/0164, wurde der Bescheid der die Landesgeschäftsstelle Wien infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend führte der VwGH dazu aus: Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die nach dem Gesagten zur Beurteilung des Vorliegens einer Lebensgemeinschaft erforderlichen Tatsachenfeststellungen nur bruchstückhaft getroffen bzw. sich überhaupt auf das bloße Zitieren von Stellungnahmen des Beschwerdeführers, der M.J. bzw. von "Erhebungsbeamten" begnügt.

Vor allem hat sie - worauf die Beschwerde zutreffend hinweist - wichtige Verfahrensgrundsätze verletzt, indem sie im Ermittlungsverfahren keine bzw. keine vollständigen Zeugeneinvernahmen vorgenommen hat. Gemäß § 37 AVG ist Zweck der Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde nach § 39 Abs. 2 AVG von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteienvorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, Band I2, E 84 zu § 39 AVG).

Insbesondere darf sich die Behörde nur in Fällen, die nicht weiter strittig sind, mit einer formlosen Befragung (oder mit schriftlichen Stellungnahmen) als Beweismittel begnügen. In Fällen, in denen widersprechende Beweisergebnisse vorliegen und in denen der Glaubwürdigkeit von Personen für die Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukommt, ist es im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit erforderlich, die in Frage kommenden Personen förmlich als Zeugen bzw. als Parteien niederschriftlich zu vernehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. August 2013, Zl. 2011/08/0316, mwN).

Dass die Wohn- und Lebenssituation des Beschwerdeführers und der Mitbewohnerin M.J. strittig waren, bedarf keiner weiteren Begründung. Die belangte Behörde hätte daher insbesondere M.J. und allenfalls weitere Personen (z.B. die genannte Nachbarin oder Erhebungsbeamte) als Zeugen vernehmen und dem Beschwerdeführer zu den Ermittlungsergebnissen rechtliches Gehör einräumen bzw. ihn als Partei vernehmen müssen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS 969-Wien Prandaugasse.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt gemäß § 56 Abs. 2 AlVG somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückverweisung zur Erlassung eines neuen Bescheides

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des AMS 969-Wien Prandaugasse und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne der Judikatur des VwGH unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des AMS 969-Wien Prandaugasse mit den, im Erkenntnis des VwGH vom 11.12.2013, Zl. 2013/08/0164, dargestellten Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 VwGVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht) verbietet sich unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom AMS 969-Wien Prandaugasse durchzuführen sind. So müsste das Bundesverwaltungsgericht eine Verhandlung anberaumen, um den Beschwerdeführer, die Mitbewohnerin/Lebensgefährtin, die Nachbarin, weitere Nachbarn, Erhebungsbeamte, sich aus dem Akt weiterhin ergebende Auskunftspersonen, etc. als Zeugen einzuvernehmen. Weiters könnte, sofern die Wohngemeinschaft weiter aufrecht ist, ein weiterer Versuch eines Lokalaugenscheins erfolgen. Auch die Befragung des Bruders der Mitbewohnerin/Lebensgefährtin hinsichtlich des Hinweises der Nachbarin auf Urlaube in einem Sommerhaus wären nachzugehen.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht wurde ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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