W209 1425012-1•BVwG W209 1425012-1
W209 1425012-1Tribunal Administrativo Federal19 de mai. de 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, Familienverband, gesamte<br/>Staatsgebiet, politische Aktivität, politische Gesinnung, private<br/>Verfolgung, Schutzunfähigkeit
W209 1425012-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.2.2012, Zl: 11 10.305-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.5.2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 9.9.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung im Asylverfahren am gleichen Tag gab er im Beisein eines Dolmetschers vor dem Landespolizeikommando Wien, Abteilung für fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug, zu seinem Fluchtgrund befragt zu Protokoll, dass die Taliban sein Dorf aufgesucht hätten und ihn und seinen Bruder in ein Ausbildungslager verschleppen hätten wollen. Auch sein Vater sei vor sechs Monaten von den Taliban verschleppt worden und seit diesem Zeitpunkt verschollen. Da sein Leben und das seines Bruders in Gefahr gewesen sei, hätten sie das Land verlassen müssen.
3. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer einer Altersfeststellung unterzogen. Laut Gesamtgutachten des Ludwig Boltzmann Institutes für klinisch-forensische Bildgebung vom 20.10.2011 weise der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung aller Untersuchungsergebnisse ein Mindestalter von 15 Jahren auf. Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wurde daraufhin - den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsjahr entsprechend - vom Bundesasylamt mit "XXXX" festgelegt.
4. Am 16.1.2013 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes zu seinen Fluchtgründen einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen zu Protokoll, dass sein Vater von den Taliban verschleppt worden sei, weil er als Berufsoffizier für die afghanische Regierung gearbeitet habe. Etwa vier Monate vor seiner Ankunft in Österreich sei sein Vater auf dem Weg zur Arbeit in einem Taxi aufgehalten und von unbekannten Bewaffneten mitgenommen worden. Hiervon habe er am Abend von seinem Onkel mütterlicherseits erfahren. Dem Onkel habe es der Taxifahrer am Bazar erzählt. Am nächsten Tag habe er persönlich von dem Taxifahrer erfahren, dass fünf bis sechs maskierte und bewaffnete Männer seinen Vater verschleppt hätten. Etwa zwei Monate nach dem Vorfall hätten der Beschwerdeführer und sein Bruder von den Leuten im Dorf erfahren, dass die Taliban auch nach ihnen suchen würden. Daraufhin hätten der Beschwerdeführer und sein Bruder beschlossen, Afghanistan zu verlassen.
5. Mit oben genanntem Bescheid vom 13.2.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 ab (Spruchpunkt I), versagte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) und wies ihn gemäß § 10 Asylgesetz 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III).
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der tadschikischen Volksgruppe, 17 Jahre alt und gesund sei und dass sein Bruder Mohammad Nasrat, dessen Asylverfahren ebenfalls beim Bundesasylamt angängig sei, mit ihm gemeinsam nach Österreich gereist sei.
Dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers schenkte es keinen Glauben, da keine Beweismittel vorgebracht worden seien und sich darüber hinaus Widersprüche ergeben hätten. Während der Beschwerdeführer angegeben habe, dass sein Vater am Weg zur Arbeit verschleppt worden sei, habe sein Bruder bei seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt angegeben, dass dies am Heimweg von der Arbeit geschehen sei. Zudem habe der Beschwerdeführer im Zuge seiner Ersteinvernahme angegeben, dass er erst am darauffolgenden Tag von der Verschleppung seines Vaters erfahren habe. Vor dem Bundesasylamt habe er jedoch ausgesagt, dass er dies noch am selben Tag von seinem Onkel erfahren habe. Darüber hinaus habe er auch unterschiedliche Zeitangaben gemacht und entgegen der Behauptung bei der Ersteinvernahme, die Namen der Zeugen nicht zu kennen, nunmehr den Namen des Taxifahrers nennen können. Im Hinblick auf diese Widersprüche werde dem Vorbringen kein Glauben geschenkt.
Die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer Gefahr laufe, im Falle seiner Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, festgestellt werden hätten können, zumal er von seinen in Afghanistan verbliebenen Familienangehörigen unterstützt werden oder - so wie bisher - selbst durch Arbeit für seinen Lebensunterhalt sorgen könne.
Zur Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer - außer seinem mitgeflüchteten Bruder - keine familiären Bindungen in Österreich habe und seine Ausweisung somit nicht gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK verstoße.
6. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG wurde dem Beschwerdeführer am 13.2.2012 die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig zur Seite gestellt.
7. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.2.2012 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.2.2012 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin vor, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft gewesen sei. Es sei Aufgabe der Behörde, in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben vervollständigt werden. Die Ansicht der Behörde, dass die Angaben des Beschwerdeführers unglaubwürdig seien, weil seine Schilderungen zu vage gewesen seien, stelle daher eine schwerwiegende Verletzung des Rechts auf Parteiengehör dar. Er habe sein Fluchtvorbringen von Beginn des Verfahrens an gleichlautend geschildert und mit detailreichen und widerspruchfreien Angaben untermauert. Die von der Behörde behaupteten Widersprüche hätten auf Nachfrage der Behörde schlüssig erklärt werden können.
8. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 29.2.2012 vom Bundesasylamt vorgelegt.
9. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 24.7.2013 wurde die Beschwerde als gegenstandslos abgelegt, weil es irrtümlich davon ausgegangen war, dass der Beschwerdeführer am 16.7.2013 freiwillig in sein Heimatland zurückgekehrt sei. Dabei handelte es sich aber um den mitgeflüchteten Bruder des Beschwerdeführers. Mit Verfahrensanordnung vom 21.10.2013 wurde daher die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens verfügt.
10. Am 1.1.2014 ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
11. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.2.2014 wurden dem Beschwerdeführer sowie dem (nunmehr für Asylangelegenheiten zuständigen) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die aktuellen Länderfeststellungen betreffend Afghanistan übermittelt.
12. Am 15.5.2014 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete auf die Teilnahme. Der Beschwerdeführer wiederholte in der mündlichen Verhandlung seine bisherigen Angaben und schilderte detailliert und glaubhaft seine Flucht aus Afghanistan und die der Flucht vorausgegangenen Ereignisse.
Die seitens der belangten Behörde dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Widersprüche bei seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt konnten, soweit dies nicht ohnehin schon während der Befragung durch das Bundesasylamt oder in der Beschwerde gegen den Bescheid geschehen ist, ausgeräumt werden. Zu den Gründen der Rückkehr seines Bruders nach Afghanistan befragt gab der Beschwerdeführer an, dass sein Onkel mütterlicherseits als letztes verbliebenes männliches Familienmitglied verstorben sei und er und sein Bruder beschlossen hätten, dass - entgegen der Tradition - sein jüngerer (laut Bundesasylamt jedoch älterer) Bruder, der infolge der Flucht ohnehin an starken Depressionen gelitten habe, als Familienoberhaupt nach Afghanistan zurückkehren solle. Der Umstand, dass die Caritas seinem Bruder, als er diese um Hilfe bat, zu verstehen gegeben habe, dass seine freiwillige Rückkehr nach Afghanistan für ihn die einzige Möglichkeit darstelle, habe sie in ihrem Entschluss bestärkt.
Zum jetzigen Befinden des Bruders befragt legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Sicherheitskommandos des Distriktes Baraki Barak in der Provinz Logar vor, aus der hervorgeht, dass sein Bruder am 9.2.1393 (= 29. April 2014) von zuhause verschleppt worden sei. Darüber hinaus legte er eine Tazkira (Familienbuch) vor, die seine Identität und insbesondere das vom Bundesasylamt festgestellte Alter bestätigt. Zur Herkunft der Dokumente befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er diese von einem Nachbarn erhalten habe, der jetzt in Kabul lebe. Zu seiner Familie in der Provinz Logar habe er keinen direkten Kontakt, weil es dort keinen Handyempfang gebe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer heißt XXXX, ist afghanischer Staatsbürger, geboren in der Provinz Logar, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, ist sunnitischen Glaubens und spricht Dari. Er ist gesund, ledig und lebte zuletzt zusammen mit seiner Familie in Qala-e Nayeb im Distrikt Baraki Barak in der Provinz Logar.
Das vom Bundesasylamt mit "XXXX" festgelegte Geburtsdatum des Beschwerdeführers wird auf XXXX korrigiert, weil das vom Bundesasylamt gewählte Datum nicht existiert und auch die Festlegung eines fiktiven Geburtsdatums voraussetzt, dass es dieses gibt.
Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan und reiste zusammen mit seinem Bruder schlepperunterstützt unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 9.9.2011 einen Asylantrag.
Er verließ Afghanistan aus Furcht vor Verfolgung durch die Taliban, die ihn und seinen Bruder rekrutieren wollten, nachdem sein Vater, der als Berufsoffizier für die Armee gearbeitet hatte, von diesen verschleppt worden war.
Auch sein mitgeflüchteter Bruder, der im Juli 2013 freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrte, wurde in der Folge von den Taliban verschleppt.
Es besteht daher für den Beschwerdeführer ein reales und aktuelles Risiko einer Verfolgung durch die Taliban, wogegen er vom afghanischen Staat insbesondere in seiner Heimatprovinz Logar keinen effektiven Schutz erwarten kann.
Die obigen Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie durch die am 15.5.2014 durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität wie Name, Staatsangehörigkeit, Alter und Herkunft des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers, den Befunden des Ludwig Boltzmann Institutes und der vorgelegten Tazkira.
2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Der Sachverhalt in Bezug auf die Gründe für das Verlassen Afghanistans ergibt sich aus dem schlüssigen und vor dem Hintergrund der afghanischen Verhältnisse plausiblen Vorbringen des Beschwerdeführers während des gesamten Verfahrens, insbesondere in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die vom Bundesasylamt aufgezeigten Widersprüche konnten - soweit dies nicht schon bereits während der Einvernahme durch das Bundesasylamt oder in der Beschwerde gegen den Bescheid geschehen ist - in der Beschwerdeverhandlung ausgeräumt werden. Der Widerspruch im Protokoll der Ersteinvernahme durch das Landespolizeikommando Wien, dass der Vater des Beschwerdeführers sechs (und nicht vier) Monate vor der Ankunft des Beschwerdeführers und seines Bruders in Österreich verschleppt wurde, konnte nicht ausgeräumt werden. Im Hinblick darauf, dass bei der Erstbefragung im Asylverfahren Fragen zur Fluchtroute und nicht das Fluchtvorbingen selbst im Vordergrund stehen und daher irrtümliche oder missverständlichen Angaben zum Fluchtvorbringen nicht ausgeschlossen werden können, ist dieser Widerspruch nicht geeignet, dass gesamte Fluchtvorbringen in Zweifel zu ziehen, zumal das Fluchtvorbringen während des gesamten Verfahrens dasselbe war, sich im Wesentlichen mit den Angaben seines mitgeflüchteten Bruders deckt, schlüssig ist und der Berichtslage und der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes entspricht.
Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung des Sicherheitskommandos des Distrikts Baraki Barak vor, die bestätigt, dass sein im Juli 2013 nach Afghanistan zurückgekehrter mitgeflüchteter Bruder Ende April 2014 ebenfalls von unbekannten bewaffneten Personen verschleppt wurde. Zur Echtheit des vorgelegten Dokuments ist anzumerken, dass laut Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in Afghanistan nahezu jede behördliche Urkunde mit jedem beliebigen Inhalt beschafft werden kann. Umgekehrt heißt das aber auch, dass es keine Möglichkeit gibt, die Echtheit von Dokumenten zweifelsfrei nachzuweisen, weswegen auch weitergehende Ermittlungen keine Klarheit hinsichtlich der Authentizität der vorgelegten Urkunde erwarten lassen. Im Hinblick darauf, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers während des gesamten Verfahrens im Wesentlichen widerspruchsfrei und schlüssig war und er auch persönlich einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat, geht das Bundesverwaltungsgericht von der Echtheit des Dokuments aus, wenngleich dessen Inhalt (Verschleppung des mitgeflüchteten und später freiwillig zurückgekehrten Bruders kurz vor der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht) nicht geeignet ist, alle Zweifel am Wahrheitsgehalt des Fluchtvorbringens zu beseitigen.
Die Feststellungen betreffend die Sicherheitslage in Afghanistan und im Besonderen in der Provinz Logar sowie die Unmöglichkeit der Inanspruchnahme von staatlicher Unterstützung bei Verfolgung von Seiten Dritter ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 28.1.2014, aus dem Afghanistan-Update zur aktuellen Sicherheitslage der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013 sowie aus einem aktuellen Bericht der Staatendokumentation zur Provinz Logar und zum Distrikt Baraki Barak.
3. Rechtlich ergibt sich daraus folgendes:
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Das vorliegende Verfahren ist ein solches.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet wird und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegt und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs.2 leg.cit.)
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Aufgrund der im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellten Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab ist der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden.
Damit ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist: Ihm droht in Afghanistan aufgrund der Tätigkeit seines Vaters für die Regierung Verfolgung durch die Taliban, wogegen ihn der afghanische Staat weder in der Hauptstadt Kabul noch in anderen Landesteilen schützen kann. Eine inländische Fluchtalternative besteht demnach nicht.
Dass die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden erheblichen Eingriffe nicht von staatlicher, sondern von dritter Seite drohen, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderten Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, Zl. 2001/01/0140; VwGH 24.05.2005, Zl. 2004/01/0576).
Ein Asylausschlussgrund besteht nicht.
Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall ist die Revision nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. dazu die in der rechtlichen Würdigung zu Spruchpunkt A zitierte VwGH-Judikatur).
Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal es sich im gegenständlichen Fall rein um die Beurteilung einer Tatfrage - nämlich der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers - handelt und das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach freier richterlicher Beweiswürdigung entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes zu dem Schluss gelangt ist, dass das Vorbringen des Beschwerde-führers glaubhaft ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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