W206 1431075-1•BVwG W206 1431075-1
W206 1431075-1Tribunal Administrativo Federal19 de mai. de 2014
alleinstehend, Ermittlungspflicht, Kassation, Lebensgrundlage,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Alexandra SCHREFLER-KÖNIG über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörige von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.11.2012, Zl. 12 02.051-BAS, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Somalias, reiste am 19.02.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der am 20.02.2012 gemäß § 19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die nunmehrige Beschwerdeführerin zu Protokoll, in Mogadischu geboren worden zu sein und vor rund zwei Monaten mit ihren vier Enkelkindern schlepperunterstützt aus Somalia ausgereist zu sein. Über Nairobi sei sie schließlich auf dem Luftweg nach Österreich gelangt. Als Fluchtgrund führte die Genannte ins Treffen, dass ihr Haus in Mogadischu bombardiert worden sei und sie Angst um ihr Leben und jenes ihrer Enkelkinder hätte. Sie legte einen im Jahr 2009 ausgestellten Obsorgebeschluss für ihre vier minderjährigen Enkelkinder vor.
3. Am 23.03.2012 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie an, dass ihre in ihrer Begleitung befindlichen Enkelkinder von ihrem in Äthiopien aufhältigen Sohn stammten. Ihr Sohn habe stets bei ihr gelebt, wenn er sich von seinen jeweiligen Frauen aus finanziellen Gründen habe scheiden lassen. Die Frauen und Mütter der Enkelkinder hätten sich niemals um diese gekümmert, so dass sich die Beschwerdeführerin ihrer angenommen hätte. Vor rund vier Jahren sei ihr Sohn nach dem gewaltsamen Tod seines Onkels geflüchtet. Sie sei immer die Bezugsperson für die Kinder gewesen. Die Beschwerdeführerin gab weiters an, der Volksgruppe der Tumaal anzugehören und in einem näher bezeichneten Stadtteil Mogadischus gelebt zu haben. In ihre Heimat Somalia bestünde kein Kontakt mehr, vor ungefähr drei Jahren sei ihr Wohnhaus durch einen Bombenanschlag infolge einer Auseinandersetzung zwischen Al Shabaab und der Regierung beschädigt worden. Danach hätte sie sich in ein Flüchtlingslager begeben. Der Grund, Somalia schließlich zu verlassen, hätte darin bestanden, dass die Lage schwierig gewesen sei und ein Leben in Ruhe nicht möglich. Mit Al Shabaab, so die Beschwerdeführerin über ausdrückliche Nachfrage, habe sie niemals etwas zu tun gehabt, es handle sich um gefährliche Leute. Sämtliche Fragen nach Problemen aus politischen, religiösen oder ethnischen Gründen verneinte sie.
4. Das Bundesasylamt veranlasste unter Vorlage des Originaldokumentes der Beschwerdeführerin bei der Jugendwohlfahrtsbehörde der zuständigen Bezirkshauptmannschaft die Klärung der Obsorgefrage im konkreten Fall. Mit Schreiben des örtlich und sachlich zuständigen Bezirksgerichtes wurde mitgeteilt, dass es sich bei dem somalischen Dokument um die Entscheidung eines Gerichts handeln könnte, jedoch könne aufgrund der in Somalia herrschenden Machtverhältnisse keine abschließende Aussage über die Beweiskraft getroffen werden. Es müsse ein Antrag auf Anerkennung der ausländischen gerichtlichen Entscheidung von der Beschwerdeführerin gestellt werden, in dessen Rahmen das Dokument auf seine Echtheit und Richtigkeit geprüft werden würde.
5. Mit Beschluss des zuständigen Bezirksgerichts vom 20.08.2012 wurde die somalische Gerichtsentscheidung, der Beschwerdeführerin die Obsorge für die vier Kinder ihres unbekannten Aufenthalts seienden Sohnes zu übertragen, für Österreich anerkannt.
6. Das Ergebnis dieses Gerichtsentscheides wurde der Beschwerdeführerin seitens des Bundesasylamts im Rahmen einer Einvernahme am 06.11.2012 zur Kenntnis gebracht und ihr mitgeteilt, dass sie daher im Asylverfahren als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Enkelkinder fungiere. Sie brachte vor, in ihrer Heimat sehr viel Schlimmes erlebt zu haben. Viele Menschen seien umgebracht worden, sie wolle in Österreich Asyl, um auf ihre Kinder aufpassen zu können.
7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab. Die Beschwerdeführerin wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen. Die belangte Behörde begründete ihre in Spruchpunkt I. negative Entscheidung dahingehend, dass die Beschwerdeführerin keine asylrelevanten Gründe vorgebracht habe, sondern wegen der Bürgerkriegssituation ihre Heimat verlassen zu haben. Die ins Treffen geführte Teilbeschädigung ihres Hauses liege bereits drei Jahre zurück und sei Ausfluss der schlechten Sicherheitslage im Herkunftstaat, zwischenzeitlich sei die Organisation Al Shabaab in die Defensive gedrängt worden. Bezüglich der Rückkehrsituation wurde hervorgehoben, dass die "kontinentalübergreifenden Reisen", die die Beschwerdeführerin in ihre unbekannte Kulturen vorgenommen habe, zeugten von einer "überdurchschnittlichen Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit", die ihr bei einer Rückkehr in den gewohnten Kulturkreis zugute kommen würde. Es sei der Genannten zumutbar, ihren Lebensunterhalt auch durch weniger attraktive Arbeit oder notfalls durch Zuwendung von dritter Seite zu bestreiten. Die kraft der Ermittlungen als zufriedenstellend zu bezeichnenden Sicherheitsverhältnisse in Mogadischu würden es der Beschwerdeführerin ermöglichen, am dortigen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Die Ausweisung aus Österreich erweise sich in Ermangelung eines vom Schutzumfang des Art 8 EMRK umfassten Privat- und Familienlebens als zulässig.
8. Die Beschwerdeführerin bekämpfte diese Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und betonte die prekäre Sicherheits- und Menschenrechtslage in Somalia, wobei sie dies durch Zitate von Auszügen aktueller Berichte zu belegen versuchte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
zu A)
1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes be-stimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" und besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn die Erstbehörde, die den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Form-sache würde. Derartiges wäre etwa der Fall, wenn die Erstbehörde ablehnte, auf das Vor-bringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen, wodurch die Berufungsinstanz, die folglich erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden (sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab). Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135).
Wenn sich auch § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG von der Regelung des § 66 Abs. 2 AVG in mancher Hinsicht unterscheidet - die letztere Bestimmung setzt im Unterschied zur ersteren ausdrücklich die Notwendigkeit einer persönlichen Einvernahme voraus -, so wohnt beiden Vorschriften im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal keiner Erörterung bedarf, dass die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtssprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).
2. Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:
Es mag in Bezug auf die Frage des Vorliegens eines asylrelevanten Sachverhaltes zutreffen, dass die Beschwerdeführerin primär (allgemein) die - durch den Bürgerkrieg bedingte - schlechte Sicherheitslage in Somalia ins Treffen geführt hat und dies in Ermangelung einer konkreten, individuellen Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK genannten Gründe auf den ersten Blick nicht asylrelevant erscheint.
Im konkreten Fall scheint eine diesbezüglich abschließende Beurteilung aber auf Basis des erstinstanzlichen Verfahrens nicht möglich, da wesentliche Ermittlungen - insbesondere vor dem Hintergrund des Geschlechts und der sozialen Stellung der Beschwerdeführerin - fehlen. Das Bundesasylamt hat sich nicht ansatzweise mit der Stellung der Frauen allgemein und mit jener von älteren (alleinstehenden) Frauen, die die Obsorge für ihre minderjährigen Enkelkinder übernommen hat, sowie deren Schutzmöglichkeiten vor geschlechtsspezifischen Übergriffen bzw. vor Angriffen als Folge des Bürgerkriegs auseinandergesetzt. Es kann somit ohne Auseinandersetzung mit den individuellen Lebensumständen der Genannten auch nicht von vornherein pauschal die Asylrelevanz verneint werden.
Diese sehr individuellen Lebensumstände wären aber jedenfalls auch und gerade im Zusammenhang mit der Frage der Zuerkennung subsidiären Schutzes zu prüfen gewesen. Eine besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang wohl vor allem dem Umstand zu, dass das Wohnhaus der Beschwerdeführerin durch Bomben unbewohnbar geworden ist (was vom Bundesasylamt nicht bestritten worden war) und die Genannte daher mit ihren minderjährigen Enkelkindern in einem Flüchtlingslager aufhältig war. Es erscheint nahezu zynisch, aus der aus Gründen der Hoffnung auf ein Leben in Ruhe und Sicherheit erfolgten Ausreise eine "überdurchschnittliche Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit" abzuleiten, die der Genannten "bei einer Rückkehr in den gewohnten Kulturkreis zugute kommen" werde (vgl. Bescheid S. 48). Vielmehr wäre eine detaillierte Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen einer älteren Frau, die die alleinige Obsorge für vier minderjährige Kinder bzw. Jugendliche über hat, angebracht gewesen. In diesem Zusammenhang müsste vor dem Hintergrund der humanitären, sozialen und sicherheitspolitischen Lage in Somalia geprüft werden, welche Möglichkeiten der Genannten unter Berücksichtigung ihres Alters, ihres Geschlechts, ihrer Ausbildung und ihrer wirtschaftlichen Bedingungen sowie familiärer Anknüpfungspunkte zum Aufbau einer Existenz für sich und ihre Enkelkinder tatsächlich offen stehen und zumutbar wären. Hinzu kommt, dass sich die Sicherheitslage in Mogadischu zwar den aktuellen Berichten zufolge verbessert hat, Anschläge und Terrorakte aber nach wie vor häufig vorkommen und Zivilisten wahllos zu Opfern werden. Zudem ist auch zu berücksichtigen, dass die Tochter der Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Familie als anerkannter Flüchtling in Österreich lebt, so dass die Einschätzung der belangten Behörden, wonach die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet kein vom Schutzumfang des Art 8 EMRK umfasstes Privat- und Familienleben führt ebenfalls vor diesem Hintergrund hinterfragt werden muss.
zu B)
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurück-verweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - klar und eindeutig. Wie oben erwähnt ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall übertragbar. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die zu 2.2 sowie 2.3.1 und 2.3.2 angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts-hofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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