BVwG W164 2004029-1

W164 2004029-1Tribunal Administrativo Federal19 de mai. de 2014

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Beitragszuschlag, Rechtsmittelfrist, Zurückweisung

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BVwG W164 2004029-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W164.2004029.1.00

Spruch

W164 2004029-1/3E BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 03.08.2013, Zl. 11-2013-BW-MS2BN-003GP, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG idgF zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bescheid vom 03.08.2013, Zl. 11-2013-BW-MS2BN-003GP, der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG i.V.m. § 113 Abs. 4 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von 120,00 Euro auferlegt.

Begründend führte die Wiener Gebietskrankenkasse aus, dass die Beschwerdeführerin nach dem Lohnsummenverfahren gemäß § 34 Abs. 2 ASVG verpflichtet sei, nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte bis zum 15. des Folgemonates mittels Beitragsnachweisung zu melden. Die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Juni 2013 sei der Kasse verspätet am 24.07.2013 vorgelegt worden, weshalb der im Spruch angeführte Betrag als Beitragszuschlag vorgeschrieben wurde.

Mit Fax vom 08.08.2013 ersuchte die XXXX für die XXXXdie Wiener Gebietskrankenkasse um eine Herabsetzung des Beitragszuschlages, da die Übermittlung der Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Juli 2013 [Anm.: richtig Juni 2013] leider übersehen worden sei.

Die belangte Behörde wertete dieses Schreiben als Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 03.08.2013, Zl. 11-2013-BW-MS2BN-003GP, und legte es mit Stellungnahme vom 20.11.2013 dem Landeshauptmann von Wien vor, dessen Zuständigkeit mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht überging.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ersuchte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18.03.2014 um Klarstellung, ob sie mit dem Fax vom 08.08.2013 ein Rechtsmittel erheben wolle und räumte ihr für den Fall des Zutreffens die Möglichkeit ein, das Schreiben vom 12.02.2014 innerhalb einer Frist von zwei Wochen gemäß § 13 Abs. 3 AVG in folgenden Punkten zu verbessern:

Klarstellung, dass sich die Beschwerde gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 03.08.2013, Zl. 11-2013-BW-MS2BN-003GP, richtet,

Nennung von Gründen, aufgrund deren die Beschwerdeführerin behauptet, dass der gegenständliche Bescheid rechtswidrig ist,

Vollmacht beziehungsweise einen Nachweis dafür, dass die XXXX ermächtigt war, für die XXXX Beschwerde zu erheben.

Gleichzeitig wurde die BF darauf hingewiesen, dass bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde zurückgewiesen werde.

Mit dem gleichen Schreiben brachte das BVwG der BF eine Stellungnahme der WGKK zur Kenntnis aus der hervorging, dass die BF innerhalb der letzten 12 Monate vor dem genannten Bescheid bereits einen zweiten Meldeverstoß begangen habe.

Die Zustellung des Schreibens vom 18.03.2014 erfolgte nachweislich durch persönliche Übernahme durch die Beschwerdeführerin am 21.03.2014. Die Frist zur Einbringung einer entsprechenden Stellungnahme endete am 04.04.2014.

Es langte keine Stellungnahme zum Schreiben vom 18.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Rechtliche Beurteilung:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch EinzelrichterInnen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von § 414 Abs. 2 ASVG erfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Gemäß § 412 Abs. 1 ASVG in der zum damaligen Zeitpunkt gültigen Fassung BGBl. Nr. 411/1996, konnten Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen binnen einem Monat nach der Zustellung durch Einspruch an den zuständigen Landeshauptmann angefochten werden. Der Einspruch hatte den Bescheid zu bezeichnen, gegen den er sich richtet, und einen begründeten Entscheidungsantrag zu enthalten. Der Einspruch war beim Versicherungsträger, der den Bescheid erlassen hatte, einzubringen. Ein beim Landeshauptmann eingebrachter Einspruch galt als beim Versicherungsträger eingebracht und war an diesen unverzüglich weiterzuleiten.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.

Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).

Das von der Beschwerdeführerin am 08.08.2013 per Fax an die Wiener Gebietskrankenkasse gerichtete Schreiben lässt nicht erkennen, dass die Beschwerdeführerin ein Rechtsmittel gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 03.08.2013, Zl. 11-2013-BW-MS2BN-003GP, erheben wollte.

Auch wenn man davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin mit dem am 08.08.2013 an die Wiener Gebietskrankenkasse übermittelten Schreiben ein Rechtsmittel erheben hätte wollen, so weist die Beschwerde wesentliche Mängel auf: Die Beschwerdeführerin hat es einerseits unterlassen, klarzustellen, dass sich die Beschwerde gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 03.08.2013, Zl. 11-2013-BW-MS2BN-003GP richtet und anderseits die Gründe anzugeben, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt.

Das von der Beschwerdeführerin in ihrem Fax vorgebrachte Argument, die verspätete Übermittlung beruhe auf einem Versehen, bildet keinen Grund, auf den sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Bescheides stützen könnte. Die Beschwerdeführerin bestreitet nämlich die verspätete Übermittlung der Abrechnungsunterlagen nicht. Sie bringt auch nicht vor, dass und aus welchem Grund sie den vorgeschriebenen Beitragszuschlag etwa als unangemessen hoch erachten würde. Allein aus dem von der Beschwerdeführerin geäußerten Wunsch, die Wiener Gebietskrankenkasse möge die Vorschreibung des Beitragszuschlages stornieren, kann keine Beschwerdebegründung abgeleitet werden.

Zudem liegt auch kein Nachweis vor, dass die XXXX ermächtigt war, für die XXXX Beschwerde zu erheben. Der Mangel einer Vollmacht bei einer auf ein Vollmachtsverhältnis hinweisenden Eingabe stellt einen behebbaren Formmangel dar (vgl. VwGH 14.09.2005, 2004/04/0061).

Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 18.03.2014 aufgefordert, zunächst klarzustellen, ob sie mit dem Fax vom 08.08.2013 ein Rechtsmittel erheben wollte. Für den Fall, dass sie ein Rechtsmittel erheben wollte, wurde die BF auf das Vorliegen von Mängeln hingewiesen und es wurde der BF unter Nennung der konkreten in der Beschwerde enthaltenen Mängel die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens vom 18.3.2014 die Beschwerde innerhalb einer angemessenen Frist zu verbessern. Gleichzeitig wurde die BF darauf hingewiesen, dass bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde zurückgewiesen werde.

Die Beschwerdeführerin hat von der Möglichkeit, ihre Beschwerde entsprechend dem an sie gestellten Mängelbehebungsauftrag zu verbessern, keinen Gebrauch gemacht.

Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als mangelhaft und war zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die aktuelle Verfahrensrechtslage knüpft im Bereich des § 13 AVG erkennbar an das bisherige Verfahrensrecht an.

Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 AVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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