BVwG W138 1431785-1

W138 1431785-1Tribunal Administrativo Federal19 de mai. de 2014

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Regest

Befragung, Ermittlungspflicht, geschlechtsspezifische Verfolgung,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, soziale Gruppe,<br/>westliche Orientierung, Zwangsehe

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BVwG W138 1431785-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W138.1431785.1.00

Spruch

W138 1431785-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus Hochsteiner als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2012, Zl. 11 03.474 - BAI, beschlossen:

A. In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Afghanistans. Sie reiste gemeinsam mit ihrem XXXX und ihren XXXX und XXXX illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte gemeinsam mit ihrem XXXX am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).

1.2. Die Beschwerdeführerin erstattete zum Asylantrag im Wesentlichen folgendes sachverhaltsrelevante Vorbringen:

Die Beschwerdeführerin gehöre der islamischen Glaubensrichtung der Sunniten an, ihre Muttersprache sei Farsi. Sie sei in Kandahar geboren und habe gemeinsam mit ihrer Familie bis zu ihrer Ausreise in einem eigenen Haus gelebt. Sie sei Hausfrau gewesen. Seit ihrer Ausreise in den Iran habe sie zu ihrer Familie keinen Kontakt mehr gehabt.

Im Rahmen der Erstbefragung am XXXX gab die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen an, dass sie vor sieben Jahren mit ihrem Mann in den Iran geflohen sei. Dies sei aus Liebe geschehen. Die Beschwerdeführerin sei Sunnitin und ihr Mann Schiite, weshalb es ihnen in Afghanistan verboten sei zu heiraten. Sie seien im Iran verhaftet und nach Afghanistan zurückgeschickt worden. Aus Furcht vor der Familie der Beschwerdeführerin sei das Paar abermals geflohen. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt bestätigte die Beschwerdeführerin ihre Angaben und gab ergänzend an, dass sie im Jahr 2004 von ihrem Vater mit ihrem XXXXverlobt worden sei. XXXX lebe in Pakistan und sei ca. 65 Jahre alt. Ihren XXXXkenne die Beschwerdeführerin schon von Kindheit an. Sie seien verliebt gewesen, als ihr jetziger XXXX erfahren habe, dass beabsichtigt worden sei, die Beschwerdeführerin mit XXXX zu verheiraten, hab das Paar beschlossen in den Iran zu flüchten. In XXXX haben sie bei dem Onkel von XXXX gelebt, XXXX habe als Schneider gearbeitet. Die Beschwerdeführerin bestätigte nochmals, dass sie ihre Heimat verlassen habe, weil sie XXXX nicht habe heiraten wollen. Dazu befragt gab sie an, dass sie ihrer Familie nicht habe erklären können, dass sie XXXX nicht heiraten wolle. Ihre Halbbrüder haben bemerkt, dass sie eigentlich nicht heiraten wolle und nahmen an, dass sie einen Liebhaber habe. Sie haben gedroht, die Beschwerdeführerin zu töten, falls sie Beweise für einen Liebhaber fänden. Sie haben nur das Geld von XXXX gewollt. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei gegen die Hochzeit gewesen, habe aber gegen den Vater der Beschwerdeführerin nichts ausrichten können.

Die Beschwerdeführerin habe niemals Probleme mit den Behörden gehabt, sei niemals Mitglied einer politischen Partei gewesen und niemals aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden.

2. Mit (dem nunmehr angefochtenen) Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2012 wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.12.2013 erteilt.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellte das Bundesasylamt nach Wiedergabe der Angaben des Beschwerdeführers im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige Afghanistans und illegal in das Bundesgebiet eingereist sei. Sie habe kein Verbrechen oder sonstige vorsätzlich begangene strafbare Handlung verübt und sei unbescholten. Die Beschwerdeführerin sei die Ehefrau des XXXX, dem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2012 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und dem eine befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei. Hinsichtlich der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihre Heimat verlassen habe, um ihren XXXX im Iran heiraten zu können.

3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängel.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

2. zu A.)

2. 1 Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2. 2 Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" und besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn die Erstbehörde, die den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Derartiges wäre etwa der Fall, wenn die Erstbehörde ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen, wodurch die Berufungsinstanz, die folglich erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden (sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab). Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135).

Wenn sich auch § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG von der Regelung des § 66 Abs. 2 AVG in mancher Hinsicht unterscheidet - die letztere Bestimmung setzt im Unterschied zur ersteren ausdrücklich die Notwendigkeit einer persönlichen Einvernahme voraus -, so wohnt beiden Vorschriften im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal keiner Erörterung bedarf, dass die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.

2. 3 Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:

Hiezu ist festzustellen, dass das Bundesasylamt keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen getroffen und diesbezüglich auch keine ausreichende Begründung für die Abweisung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz vornahm.

Das Bundesasylamt traf zwar allgemeine Feststellungen hinsichtlich der Situation von Frauen in Afghanistan, ging auf die Problematik, die sich für afghanische Frauen stellt, nämlich z.B. die Diskriminierung in Bezug auf Erwerbstätigkeit, Ausbildung und das Ausüben von Arbeit überhaupt nicht ein. Angesichts der zu erwartenden massiven Einschränkungen für Frauen, die ein den in Afghanistan vorherrschenden, religiösen oder traditionellen Vorschriften zuwiderlaufendes Verhalten setzen, wäre es notwendig gewesen, die Beschwerdeführerin zu diesem Themenkreis zu befragen.

Überraschenderweise stellte das Bundesasylamt sogar fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Heimat verlassen hatte, um ihren XXXX heiraten zu können. Es gab in der Befragung eindeutige Hinweise, dass der Beschwerdeführerin die Zwangsverheiratung mit ihrem XXXX drohte. "[...] 2004 wurde ich von meinem Vater mit meinem XXXX verlobt. [...] bzw. auf die Frage Haben Sie ihrer Familie versucht zu erklären, dass sie XXXX nicht heiraten wollen: "Meinem Vater konnte ich das nicht sagen. Meine Halbbrüder haben gemerkt, dass ich eigentlich nicht will und sie drohten mir, dass ich sicher einen Liebhaber habe und wenn sie es beweisen könne, werden sie mich töten. Sie wollten nur das Geld von XXXX. Meine Mutter war mit der Hochzeit auch nicht einverstanden, aber sie konnte gegen ihren Mann nichts ausrichten."

Trotz dieser klaren Hinweise zu einer drohenden Zwangsverheiratung gab es zu diesem Thema keinerlei Ermittlungen von Seiten des Bundesasylamtes. Dass die Beschwerdeführerin mit einem anderen Mann Afghanistan verlassen hat, um zu heiraten und ein neues Leben zu beginnen, ist ein starkes Indiz dafür, dass sie mit den Frauen betreffenden Traditionen in ihrem Heimatland nicht einverstanden ist. Dennoch wurde sie zu ihrer Einstellung die Rolle und Stellung der afghanischen Frau betreffend in keiner Weise befragt. In Bezug auf die besondere Situation afghanischer Frauen und Mädchen - unabhängig vom Familienstand - sollten von Amts wegen unter anderem Fragen wie die Absicht, eine Ausbildung oder berufliche Tätigkeit zu beginnen, das Vorhandensein einer Ausbildung oder die westliche Orientierung der Beschwerdeführerin geklärt werden.

Die Klärung dieser Fragen wurde vom Bundesasylamt unterlassen, dies alles ist jedoch relevant für die Beurteilung der Gewährung von Asyl, insbesondere hinsichtlich der allfälligen Verwirklichung einer geschlechtsspezifischen Verfolgung im Zusammenhang mit der Angehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, aber auch der Konventionsgründe der Religion und der politischen Gesinnung (vgl. Putzer, Leitfaden Asylrecht ² (2011) RZ 72).

2.4. Aufgrund der dargestellten Mängel wären daher jedenfalls die Ermittlungen der belangten Behörde zu ergänzen. Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.

2. 5 Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen, insbesondere im Hinblick auf drohende Zwangsverheiratung, persönliche Einstellung der Frau, ihre Situation im Falle nonkonformen Verhaltens oä. eine durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse sowie aktuelle Länderberichte zur Situation in Afghanistan mit der Beschwerdeführerin unter Beachtung des Parteiengehörs zu erörtern haben.

3. zu B.)

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurückverweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - klar und eindeutig. Wie oben erwähnt ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall übertragbar. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die zu 2.2 sowie 2.3.1 und 2.3.2 angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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