W138 1431782-1•BVwG W138 1431782-1
W138 1431782-1Tribunal Administrativo Federal19 de mai. de 2014
Familienverfahren, Kassation
W138 1431782-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus Hochsteiner als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2012, Zl. 11 03.472 - BAI, beschlossen:
A. In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans. Er reiste gemeinsam mit seiner XXXX und seinen XXXXund XXXX illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 11.4.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).
1.2. Der Beschwerdeführer erstattete zum Asylantrag im Wesentlichen folgendes sachverhaltsrelevante Vorbringen (Erstbefragung am 11.4.2011, Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 7.7.2011):
Der Beschwerdeführer gehöre der islamischen Glaubensrichtung der Schiiten an, seine Muttersprache sei Farsi. Er sei in Kandahar geboren und habe gemeinsam mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise in einem eigenen Haus gelebt. Sein Vater habe ein Lebensmittelgeschäft geführt, in dem er und seine Geschwister mitgearbeitet haben. Er habe keine Schule besucht. Er habe seit seiner Ausreise in den Iran losen Kontakt zu seiner Familie, jedoch überhaupt keinen Kontakt zu der Familie seiner Frau.
Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass seine Frau verlobt war und ihre Zwangsheirat kurz bevor stand. Um diese Verbindung zu verhindern sei es unumgänglich gewesen, dass er und seine Frau in den Iran flüchteten um dort gemeinsam zu leben. 2004 haben sie daher Afghanistan verlassen und im Iran traditionell geheiratet. In Kandahar sei diese Ehe unmöglich gewesen, auch weil der Beschwerdeführer Schiite und seine Frau Sunnitin sei. Seine Familie sei mit der Verbindung nicht glücklich gewesen, habe ihn aber dennoch unterstützt, unter anderem bei der Begleichung seiner angeblichen Schulden bei dem früheren Verlobten seiner Frau.
Der Beschwerdeführer habe niemals Probleme mit den Behörden gehabt, sei niemals Mitglied einer politischen Partei gewesen und niemals aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden.
2. Mit (dem nunmehr angefochtenen) Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2012 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.12.2013 erteilt.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellte das Bundesasylamt nach Wiedergabe der Angaben des Beschwerdeführers im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger Afghanistans und illegal in das Bundesgebiet eingereist sei. Er habe keine persönlich keine Probleme, sei selbst niemals bedroht worden und habe die Heimat verlassen um seine Frau heiraten zu können.
3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängel.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
2. 1 Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
2. 2 Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" und besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn die Erstbehörde, die den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Derartiges wäre etwa der Fall, wenn die Erstbehörde ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen, wodurch die Berufungsinstanz, die folglich erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden (sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab). Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135).
Wenn sich auch § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG von der Regelung des § 66 Abs. 2 AVG in mancher Hinsicht unterscheidet - die letztere Bestimmung setzt im Unterschied zur ersteren ausdrücklich die Notwendigkeit einer persönlichen Einvernahme voraus -, so wohnt beiden Vorschriften im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal keiner Erörterung bedarf, dass die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.
3. § 34 Abs. 4 AsylG 2005 lautet: Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Familienangehöriger i.S.d. § 2 Z 22 AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Aus § 34 Abs. 4 AsylG 2005 lässt sich ableiten, dass sich der gleiche Schutzumfang nicht darauf beschränkt, dass einem Familienangehörigen eines Asylberechtigten ebenfalls Asyl und einem Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten ebenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren ist, sondern dass darunter auch andere Rechte als die zuvor aufgezählten hier mit umfasst sind. So lässt sich der Regierungsvorlage zu § 34 AsylG 2005 entnehmen, dass jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, auf alle Familienmitglieder anzuwenden ist.
In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Verfahren nach § 5 AsylG 1997 in ähnlichem Zusammenhang erkannt:
"Ist der die Drittbeschwerdeführerin (die Mutter des Zweitbeschwerdeführers) betreffende Bescheid aufzuheben, so kann jedoch auch- wie sich aus § 10 Abs. 5 AsylG (Feßl/Holzschuster, AsylG 1997 (3. Ergänzung, Juni 2004) 232, sprechen in diesem Zusammenhang vom "Vorrang der Familienzusammenführung"; vgl. auch Schmid/Frank/Anerinhof, AsylG 2 (2004) 258, K26. zu § 10) in Verbindung mit § 42 Abs. 3 VwGG (bezogen auf das Verfahren der Mutter) ergibt - der den Asylantrag des Zweitbeschwerdeführers zurückweisende Bescheid keinen Bestand haben." (VwGH v. 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402)
Da § 10 Abs. 5 AsylG 1997 ebenso wie § 34 Abs. 4 AsylG 2005 normiert, dass "alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang erhalten", ist diese Rechtsprechung auch auf § 34 Abs. 4 AsylG 2005 anzuwenden.
Im Hinblick darauf, dass der über den Asylantrag der XXXX des Beschwerdeführers ergangene Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gem. § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurde, konnte im Lichte des § 34 Abs. 4 AsylG (wonach die Verfahren unter einem zu führen sind) auch der den Asylantrag abweisende angefochtene Bescheid keinen Bestand haben (vgl. zu einem ähnlichen Fall: VwGH v. 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402 bis 0404).
§ 2 Abs. 1 Z 22 AsylG stellt wörtlich auf das Bestehen der Familiengemeinschaft von Ehegatten bereits im "Herkunftsstaat" ab. Dies bedeutet jedoch nicht, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin, die ihre Heimat aus Furcht vor Verfolgung verlassen haben und während ihres Aufenthaltes im Iran geheiratet haben keine Familiengemeinschaft iSd zitierten Bestimmung besteht, da ein solches Ergebnis - verglichen mit anderen Fremden in einer vergleichbaren Situation - gleichheitswidrig wäre.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurückverweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - klar und eindeutig. Wie oben erwähnt ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall übertragbar. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die zu 2.2 sowie 2.3.1 und 2.3.2 angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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