W136 2006753-1•BVwG W136 2006753-1
W136 2006753-1Tribunal Administrativo Federal19 de mai. de 2014
Äußerungen, Dienstpflichtverletzung, Kommandantenverfahren,<br/>mündliche Verhandlung, Sachverhaltsfeststellungen, sexuelle<br/>Belästigung, Zeugenbeweis
W136 2006753-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX in XXXX XXXX, vertreten durch RA Dr. Günter Schandor, 1120 Wien, Arndtstraße 98/1, gegen das Disziplinarerkenntnis des Militärkommandanten von XXXX als Disziplinarvorgesetzten vom 07.02.2014 beschlossen:
A)
Das Disziplinarerkenntnis wird gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang
1. Mit beschwerdegegenständlichem Disziplinarerkenntnis wurde über die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz BF) eine Geldbuße in Höhe von € 90,- verhängt. Der Spruch dieses Bescheides lautet wörtlich:
"XXXX ist schuldig gegen ihre Pflicht gem. § 43a Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979; BDG) dadurch verstoßen zu haben, dass sie am 22.01.2013 um ca. 0845 Uhr im Eingangsbereich des Objekts 2 des Kommandogebäudes XXXX einen Bediensteten des XXXX, nämlich den Vertragsbediensteten XXXX, ungebührlich und anstößig beschimpft und dadurch vorsätzlich eine Dienstpflichtverletzung gem. § 2 Abs. 1 Z1 Heeresdisziplinargesetz 2014 begangen hat. Gegen sie wird gem. § 51 Z 2 HDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 90,- (neunzig Euro) ausgesprochen."
Begründend wurde Folgendes ausgeführt (auszugsweise, Schreibfehler im Original):
"Aufgrund der Meldung des XXXX zum verfahrensgegenständlichen Tatvorwurf und der dazu am 24.01.2013 durch das Militärkommando XXXX aufgenommenen Niederschriften des Betroffenen sowie des Zeugen Rekrut XXXX, geb. am XXXX, wurde das eingeleitete Disziplinarverfahren um diesen Tatvorwurf erweitert und dies der Beschuldigten mit Schreiben des Militärkommando XXXX vom 29. 1. 2013, als Nachtrag zu XXXX, zur Kenntnis gebracht.
Mit einem als "Disziplinarbeschwerde" bezeichneten Schreiben an das Militärkommando XXXX, datiert vom 04.02.2013, bestritt die Beschuldigte sämtliche Tatvorwürfe und beantragte die sofortige Einstellung des Disziplinarverfahrens.
Nach Durchführung einer mündlichen Disziplinarverhandlung gem. § 61 Abs 1 2. S HDG am 18.02.2013, im Beisein von XXXXund XXXX, jeweils gem. § 61 Abs 1 3. 5 HDG,XXXXXXXX als Beschuldigte und RA Dr. G. SCHANDOR als Beschuldigtenvertreter war von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Am 22.01.2013 um ca. 0845 Uhr wollte der VertragsbediensteteXXXXdas Objekt 2, das ist jenes Gebäude, in dem das Militärkommando XXXX untergebracht ist, im Kommandogebäude XXXX betreten, als er im Eingangsbereich auf die ihm bis dato unbekannte Beschuldigte traf, welche gerade dabei war, die schwere Eingangstüre zu öffnen. Dabei wollte ihr A. D. helfen. Ohne Grund drehte sich die Beschuldigte plötzlich zu A. D. um, trat bis auf wenige Zentimeter an ihn heran und es ergab sich folgender Wortwechsel:
U.: Was willst denn von mir?
A.D.: Frau XXXX?
U.: Tu doch nicht so. Hast mich doch in der Maria Theresien - Kaserne drei Jahre lang gefickt!
A.D.: Frau XXXX, ich kenne Sie nicht und außerdem möchte ich Sie darauf hinweisen, dass Sie sich im Ton vergreifen und jetzt lassen sie mich vorbei.
U.: Hast mich gefickt und jetzt willst mich nicht mehr kennen!? Du Saul Sag deinen Namen!
A.D.: Mein Name ist XXXX. Jetzt haben Sie sich aber verraten. Sie kennen mich ja überhaupt nicht. Treten Sie bitte zur Seite.
U.: Dich verklag ich.
Es bestehen schon aufgrund der weitestgehend übereinstimmenden Zeugenaussage des Rekruten A. S. keine Bedenken, die Angaben des A. D. dem Tatvorwurf zugrunde zu legen. Die diesbezüglich bestreitende Einlassung der Beschuldigten bzw. die nachträglich aufgestellte Behauptung, sie selbst wäre von A.D. in der Situation sexuell belästigt worden, kann daher nur als Schutzbehauptung gewertet werden. Die Beschuldigte selbst hat nach dem Vorfall weder eine dienstliche Meldung noch Strafanzeige erstattet. Es versteht sich von selbst, dass A. D. der Beschuldigten körperlich relativ nahe gekommen ist, als er versuchte, ihr beim Öffnen der schweren Eingangstür zu helfen. Dabei kann es wohl auch zu einer leichten körperlichen Berührung gekommen sein, zumal auch die Beschuldigte gerade dabei war zu versuchen, die Eingangstür zu öffnen. Von einer sexuellen Belästigung kann durch eine derart flüchtige Berührung, wenn überhaupt geschehen, in dieser Situation nicht gesprochen werden. Und auch wenn es zu einer leichten Berührung gekommen sein sollte, welche von der Beschuldigten als belästigend empfunden wurde, so wäre die Reaktion darauf auf die als erwiesen anzunehmende Art und Weise, zumal für eine akademisch gebildete Offizierin im Dienstgrad eines XXXX, nicht vertretbar.
Die Beschuldigte beantragte im Zuge der mündlichen Disziplinarverhandlung die kontradiktorische Einvernahme des XXXX zu der Frage, warum die Beschuldigte ihn aus seiner Sicht, wie im Tatvorwurf vorgeworfen, beschimpft haben sollte. Dieser Antrag der Beschuldigten wurde von der Disziplinarbehörde deshalb abgelehnt, weil damit bloße Vermutungen des A. D. zum Handlungsmotiv der Beschuldigten zu erheben wären und daraus keinerlei weitere Erkenntnis zum Sachverhalt oder dessen rechtliche Beurteilung zu gewinnen wäre."
Nach Zitierung des § 43a BDG 1979 und einem dazu ergangenem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wird weiter ausgeführt:
"Dass das Verhalten der Beschuldigten zum Tatvorwurf aus Sicht des Betroffenen subjektiv unerwünscht war, zeigt bereits die Tatsache, dass dieser dagegen Beschwerde geführt hat. Auch objektiv ist dieses Verhalten als unerwünscht und schädlich für einen achtungsvollen Umgang unter Kollegen und Mitarbeitern zu bewerten. Die Beschimpfung des A. D. mit dem Wort "Sau" ist objektiv beleidigend und daher unschwer als eine für die betroffene Person beleidigende Verhaltensweise im Sinne des § 43a Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 zu verstehen. Die vor einem Zeugen mit dem obszönen Wort "gefickt" geäußerte Behauptung des über drei Jahre gehenden in der Maria Theresien - Kaserne vollzogenen Beischlafs zwischen der Beschuldigten und A. D. ist durchaus anstößig und aus Sicht des Betroffenen unerwünscht. Die Beschuldigte hat vorsätzlich gehandelt, weil sie es wie jeder vernunftbegabte erwachsene Mitteleuropäer zumindest ernstlich für möglich halten musste, dass A.D. ihre Äußerungen, insbesondere die Begriffe "Sau" und "gefickt", zumal vor Dritten, als beleidigend bzw. anstößig empfindet, und sie sich mit dieser Tatsache abgefunden hat."
2. Mit Beschwerde vom 18.02.2014 beantragte die BF die Aufhebung dieses Erkenntnisses durch das Bundesverwaltungsgericht und Zurückverweisung zur Durchführung einer Disziplinarverhandlung gemäß § 61 Abs. 1 HDG 2014, in eventu die Verfahrenseinstellung und begründete dies auszugsweise wörtlich wie folgt:
"[......] Überrascht wurde in dieser Einvernahme Frau XXXX von dem
von XXXX erhobenen Vorwurf, welcher als Nachtrag zu GZ. XXXX ihr erst am 29.01.2013 erst zur Kenntnis gebracht wurde. Die Beschuldigte XXXX soll gemäß der Entscheidung der Disziplinarbehörde mit Äußerungen, die die Intimsphäre eines anderen, nämlich Herrn XXXX betroffen haben und von diesem als unerwünscht, unangebracht, anstößig und beleidigend aufgefasst worden sind, getätigt haben.
Im Wesentlichen gelangt die Disziplinarbehörde zu diesen Feststellungen aufgrund der Aussagen des Betroffenen XXXX und des RekrutenXXXX, welche gemäß dieser Niederschriften im Wesentlichen die gleichen Worte verwendeten. Daraus ergibt sich, dass eine Absprache der Aussagen nicht auszuschließen ist und wäre es somit zweckmäßig gewesen, eine mündliche Verhandlung abzuhalten, in welcher mit der jeweils anderen Seite konfrontiert die Vorwürfe zu wiederholen gewesen wären. Ein klareres Herausarbeiten der Vorkommnisse ist hier weit effizienter möglich.
Die Disziplinarbehörde hat Frau XXXX lediglich von einem ungebührlichen Verhalten informiert und ihr in der Einvernahme am 04.02.2013 die Niederschrift des Herrn XXXX vom 24.01.2013 vorgehalten. Die Disziplinarbehörde ist daher offenbar ausschließlich den Ausführungen des XXXX gefolgt, ohne dies auch nur in irgendeiner Weise begründet zu haben. Eine Beweiswürdigung hat nicht stattgefunden. Der Antrag von Frau XXXX auf kontradiktorische Einvernahme des XXXX, wie im Disziplinarerkenntnis Seite 5 ausdrücklich angeführt ist, von der Disziplinarbehörde abgelehnt. Dies mit der Begründung, dass bloße Vermutungen des XXXX zum Handlungsmotiv der Beschuldigten zu erheben wären und daraus keinerlei weitere Erkenntnis zum Sachverhalt oder dessen rechtliche Beurteilung zu gewinnen wäre. Diese Ausführung richtet sich insofern gegen die Disziplinarbehörde selbst, als die Disziplinarbehörde selbst dadurch bestätigt, dass sie keine wie immer geartete Erkenntnis zum Sachverhalt oder der rechtlichen Beurteilung aus den vorliegenden Aussagen gewonnen haben kann und die Entscheidung allein nur auf der Vermutung der Richtigkeit der Aussagen von XXXX beruht. Die Disziplinarbehörde hat daher einfach, ohne hier eine verfahrensrechtliche Prüfung durchzuführen, die Aussagen des XXXX zur Kenntnis genommen, ohne dies kritisch zu hinterfragen diesem geglaubt und die Ausführungen von Frau XXXX ignoriert. Eine Wertung, warum sie den Ausführungen des XXXX glaubt und warum sie den Ausführungen von Frau XXXX nicht glaubt, wurde nicht vorgenommen. Die Disziplinarbehörde unterlässt es vollkommen, die nachvollziehbaren Ausführungen von XXXX auch nur In irgendeiner Form zu werten. Diese hat klar Folgendes angeführt:
"XXXX hat vor der Türe zum Kdo Gebäude meine Intimsphäre gravierend verletzt, Indem er beim Betreten von hinten so nah an mich herangetreten ist, dass ich seinen ganzen Körper an meinem Körper vom Rücken bis zum Gesäß spüren konnte - als ich ihn sofort empört zur Rede stellte, war der angebliche ZeugeXXXX noch beim Heeres KFZ am Parkplatz. Erst als ich mich aus seiner Umklammerung befreit hatte und mein Handy aus der Tasche holte, kam GwDXXXX heran. Ich sagte zu dem XXXX: "geben Sie mir bitte ihren Namen an, das hat ein Nachspiel, ich werde Sie wegen sexueller Belästigung anzeigen.
Daraufhin sagte er mir seinen Namen an, welchen ich sofort auf mein
NOTIZ - App am Handy niederschrieb, und zwar: XXXX datiert 22.1.13,
um 08 51". [......]
Aus dem Protokoll vom 04.02.2013 geht auch ausdrücklich hervor, dass
die Disziplinarbehörde ausdrücklich und ausschließlich die
Entscheidung aufgrund der Aussagen von XXXX und des ZeugenXXXX
getroffen hat, ohne dies einer entsprechenden Prüfung zu
unterziehen. Gem. § 61 HDG ist eine mündliche Verhandlung in einem
Disziplinarverfahren in einer Disziplinarsache durchzuführen, wenn
dies zur Aufklärung des Sachverhaltes notwendig oder zweckmäßig
erscheint. In diesem Fall wäre daher die Zweckmäßigkeit jedenfalls
gegeben, da Aussage gegen Aussage steht. Dennoch wurde die
kontradiktorische Einvernahme abgelehnt. [......]
Aufgrund dessen, dass hier eine mündliche Disziplinarverhandlung nicht stattgefunden hat, sind somit nicht nur Zweckmäßigkeitsüberlegungen verletzt, sondern auch der Grundsatz eines fairen Verfahrens."
3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.04.2014 wurden die Beschwerde sowie der verfahrensgegenständliche Akt vorgelegt. Dieser enthält insbesondere die Niederschriften vom 24.01.2013 über die Befragung der Auskunftspersonen XXXXsowie XXXXXXXX sowie eine Abschrift eines Tonbandprotokolls mit der Bezeichnung "Protokoll Parteiengehör" vom 18.02.2013.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die BF steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO1 und versieht als XXXX Dienst in der XXXX.
Der Gang des Disziplinarverfahrens vor der belangten Behörde stellt sich folgendermaßen dar:
2.1. Durch den Leiter der Stabsarbeit des Militärkommandos XXXX wurden am 24.01.2013 die Auskunftspersonen XXXX sowie XXXXniederschriftlich als Auskunftspersonen hinsichtlich des der BF als Dienstpflichtverletzung zur Last gelegten Vorfalls vom 22.01.2013 befragt. Die Angaben dieser Personen zur Wortwahl der BF gegenüber VB D. sind insofern gleichlautend als angegeben wird, die BF habe mehrmals zu VB. D. gesagt, dass dieser sie drei Jahre lang in der Maria Theresien Kaserne gefickt habe, abweichend voneinander jedoch insofern, als VB D. behauptete, dass die BF "Du Sau" zu ihm gesagt hätte, während sich eine derartige Aussage in der Niederschrift des Rekruten S. nicht findet.
2.2. Mit Schreiben des Militärkommandanten von XXXX vom 29.01.2013 wurde der BF mitgeteilt, dass gegen Sie ein Disziplinarverfahren wegen ungebührlichen Verhaltens gegenüber XXXX im Beisein des XXXX am 22.01.2014 im Eingangsbereich zum Obj. 2 im KdoGeb XXXX eingeleitet wird.
2.3. Am 18.02.2013 wurde der BF im Beisein ihres Rechtsanwaltes durch den Disziplinarvorgesetzen im Beisein seines Rechtsberaters Parteiengehör zu der ihr zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung unter Vorhalt der vorgenannten Niederschriften gewährt, worüber ein Protokoll aufgenommen wurden. Die BF bestritt, die ihr zur Last gelegten Äußerungen getätigt haben und brachte sinngemäß Folgendes vor:
VB D., den sie nicht kenne, habe sie beim Öffnen der Türe von hinten am gesamten Körper unsittlich berührt worauf sie ihn scharf zurecht gewiesen habe und gemeint habe, wie er dazu komme sie so zu berühren, als ob sie drei Jahre eine Intimbeziehung gehabt hätten bzw. miteinander ins Bett gegangen seien. Sie habe dann den Namen dieses Mannes verlangt, den er unrichtig mit XXXX angegeben habe und habe ihm eine Anzeige wegen sexueller Belästigung in Aussicht gestellt. Der Rekrut sei erst dazu gekommen, als sie bereits die Türe passiert habe, und dieser sei dann hinter VB D. gestanden.
Seitens des Rechtsanwaltes der BF wurde im Rahmen des Parteiengehörs die Befragung des VB D., warum die BF eine derartige Äußerung getätigt haben soll und zu deren genauer Wortwahl angeregt, was von der belangten Behörde abgelehnt wurde.
2.4. Das über das Parteiengehör erstellte Protokoll wurde der BF übermittelt und die Möglichkeit geboten, eine Überprüfung der Tonbandaufzeichnung mit diesem vorzunehmen.
2. 5 Am 07.02.2014 wurde das verfahrensgegenständliche Disziplinarerkenntnis erlassen, eine als solche explicit bezeichnete mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden. Die diesbezügliche Ausführung im bekämpften Bescheid, wonach eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, ist somit aktenwidrig.
Die Feststellungen zum Sachverhalt, insbesondere zum Verfahrensgang konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen.
Zu A)
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn entweder der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht, wenn es nicht in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Weiters sind für den Beschwerdefall folgende Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014 - HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014 (Wiederverlautbarung) von Bedeutung:
"§ 59. Im Kommandantenverfahren ist zu entscheiden über Pflichtverletzungen von
1. Soldaten, die Präsenzdienst leisten,
2. Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, sofern keine strengere Strafe als die Geldbuße erforderlich ist, und
3. Wehrpflichtigen des Miliz- und Reservestandes.
§ 60. (1) Zur Entscheidung über Pflichtverletzungen von Soldaten sind als Disziplinarkommandanten zuständig
1. der Einheitskommandant für die Erlassung von Disziplinarverfügungen und
2. der Disziplinarvorgesetzte für die Erlassung von Disziplinarerkenntnissen.
(2) Zur Entscheidung über Pflichtverletzungen von Wehrpflichtigen des Miliz- und Reservestandes ist jedenfalls der Disziplinarvorgesetzte zuständig.
§ 61. (1) Gelangt dem für den Verdächtigen zuständigen Einheitskommandanten der Verdacht einer Pflichtverletzung zur Kenntnis, so hat diese Behörde zunächst den Sachverhalt zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren vor, so hat der Einheitskommandant das Verfahren durch eine erste Verfolgungshandlung gegen den Verdächtigen einzuleiten. Die erfolgte Einleitung ist dem Beschuldigten, sofern das Verfahren nicht unmittelbar nach dieser Verfolgungshandlung eingestellt wird, unter Angabe der näheren Umstände der zugrunde liegenden Pflichtverletzung unverzüglich formlos mitzuteilen.
(2) Hinsichtlich Wehrpflichtiger des Miliz- und Reservestandes tritt an die Stelle des Einheitskommandanten der für den Verdächtigen zuständige Disziplinarvorgesetzte.
§ 62. (1) Dem Beschuldigten sind die Erhebungsergebnisse vorzuhalten. Eine mündliche Verhandlung ist durchzuführen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhaltes notwendig oder zweckmäßig erscheint. Die Disziplinarbehörde darf aus ihrem Zuständigkeitsbereich erforderliche Hilfskräfte zu einer solchen Verhandlung beiziehen. Findet keine mündliche Verhandlung statt, so ist das Ermittlungsverfahren schriftlich durchzuführen.
(2) Liegen die Voraussetzungen für das abgekürzte Verfahren nicht vor, so hat der Einheitskommandant dem Disziplinarvorgesetzten Meldung zu erstatten. In diesem Falle hat der Disziplinarvorgesetzte
1. das Disziplinarverfahren als ordentliches Verfahren durchzuführen oder
2. die Disziplinaranzeige zu erstatten, wenn bei einem Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, eine Geldstrafe oder die Entlassung oder die Unfähigkeit zur Beförderung oder die Degradierung erforderlich erscheint.
(3) Das Verfahren ist durch die Disziplinarkommandanten formlos einzustellen, wenn
1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Pflichtverletzung nicht begangen hat oder diese Pflichtverletzung nicht erwiesen werden kann oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, oder
2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Pflichtverletzung darstellt oder
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken.
Wurde einem Beschuldigten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bereits mitgeteilt, so ist ihm auch die formlose Einstellung des Verfahrens unter Hinweis auf den Einstellungsgrund nach Z 1 bis 4 mitzuteilen.
(4) Wird hinsichtlich der dem Verfahren zugrunde liegenden Pflichtverletzung eine Disziplinaranzeige erstattet, so gilt das Verfahren ab dem Zeitpunkt der Erstattung dieser Anzeige als eingestellt. Dies gilt auch, wenn der Beschuldigte hinsichtlich einer solchen Pflichtverletzung die Einleitung eines Kommissionsverfahrens gegen sich selbst beantragt, ab dem Zeitpunkt des Einlangens dieses Antrages beim Disziplinarvorgesetzten.
(5) Wird das Disziplinarverfahren nicht eingestellt, so ist ein Disziplinarerkenntnis zu fällen."
Der Beschwerde kommt im Ergebnis Berechtigung zu.
Zunächst ist festzustellen, dass im gegenständlichen Fall entgegen der in der Beschwerde dargelegten Behauptung, die belangte Behörde habe eine Wertung unterlassen, warum sie den Ausführungen des VB D. über die von der BF getätigte Wortwahl trotz Bestreitung durch diese glaubt, die belangte Behörde eine Beweiswürdigung zu dieser Frage sehr wohl vorgenommen hat. Die belangte Behörde ist im Hinblick auf die diesbezüglich im Wesentlichen übereinstimmende Aussage des Rekruten S. von der Unbedenklichkeit der Angaben des VB D. ausgegangen und wertet die bestreitendende Einlassung der BF als Schutzbehauptung. Einer derartigen Würdigung des Sachverhaltes kann insbesondere im Hinblick darauf nicht entgegengetreten werden, als die BF im Rahmen des Parteiengehörs selbst eine Variante ihrer Aussagen präsentiert, die sich hinsichtlich des Bedeutungsinhaltes de facto nicht von der Aussage der Auskunftspersonen unterscheidet sondern die BF lediglich die Ausdrücke "Intimbeziehung" und "ins Bett gehen" verwendet haben will.
Ebenfalls ist dem Beschwerdevorbringen, wonach die Parteienrechte der BF verletzt worden seien, nicht zu Folgen, als der BF Gelegenheit geboten wurde, zu den niederschriftlichen Aussagen Stellung zu nehmen und ihre Version der Geschehnisse zu präsentieren. Auch wenn dies nicht im Rahmen einer "formalen" mündlichen Verhandlung geschehen ist, wobei die belangte Behörde nicht zur Durchführung einer solchen verpflichtet ist, konnte die BF im Beisein ihres Rechtsanwaltes gegenüber der belangten Behörde ausführlich Stellung nehmen. Keinesfalls ist die BF wie in der Beschwerde behauptet in ihrem Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden, da im Kommandantenverfahren nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014 anders als im Kommissionsverfahren eine mündliche Verhandlung nur dann durchzuführen ist, wenn diese zur Aufklärung des Sachverhaltes notwendig oder zweckmäßig ist.
In diesem Sinne ist der BF allerdings beizupflichten, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Fall zweckmäßig gewesen wäre. Der Sachverhalt wurde von der belangten Behörde nämlich insofern nicht vollständig erhoben, als nämlich nicht festgestellt wurde, in welchem tatsächlichen Zusammenhang die der BF zur Last gelegten Äußerungen gefallen sind. Die Klärung dieser Frage ist jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Beurteilung der gegenständlichen Pflichtverletzung wesentlich.
Wie die BF im Parteiengehör ausgeführt hat, hat sie sich von VB D. massiv sexuell belästigt gefühlt. Wenn die belangte Behörde ohne weitere Begründung vermeint, dabei würde es sich um eine nachträglich aufgestellte Schutzbehauptung handeln, übersieht sie, dass beide Auskunftspersonen übereinstimmend angeben, dass die BF im Zuge des der angelasteten Dienstpflichtverletzung zugrunde liegenden Vorfalles den VB D. nach seinem Namen gefragt hat und eine Klage angedroht hat. In Anbetracht der Tatsache, dass der VB.D. im Zuge der von ihm angegebene Hilfestellung beim Öffnen der Tür der BF körperlich nahe gekommen sein kann, ist die Verantwortung der BF nicht gänzlich von der Hand zu weisen.
Die Beurteilung der Frage, ob der VB D. die BF tatsächlich sexuell belästig hat oder die BF eine allfällige körperliche Berührung aufgrund ihrer Intensität bzw. der berührten Körperstellen als solche wahrnehmen durfte, ist zur Beurteilung, ob die der BF zur Last gelegten Äußerungen eine Dienstpflichtverletzung nach §43a BDG 1979 darstellen, nicht unerheblich. So wäre nämlich beispielsweise die Äußerung "Du Sau", die objektiv beleidigend ist, als unmittelbare Reaktion auf eine wahrgenommene sexuelle Belästigung nicht zwingend als Dienstpflichtverletzung zu werten bzw. käme nach Beurteilung im Einzelfall der Milderungsgrund des § 34 Abs. Z 8 StGB bei der Strafbemessung zur Anwendung.
In diesem Sinne kann der belangten Behörde nicht gefolgt werden, wenn sie vermeint auf eine kontraktiktorische Einvernahme des VB D. verzichten zu können, weil Vermutungen zum Handlungsmotiv der BF keine Erkenntnisse zum Sachverhalt oder dessen rechtlicher Beurteilung zu gewinnen wäre.
Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren durch eine zeugenschaftliche Einvernahme des VB D und des (damaligen) Rekruten im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bei der auch die BF Gelegenheit haben wird, dieselben zu befragen, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt im Sinne der obigen Ausführungen zu ermitteln haben.
Die Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache gem. § 28 Abs. 2 VwGVG liegen nicht vor. Da die Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes durch die belangte Behörde sowohl im Interesse der Raschheit als auch der Kostenersparnis (der zu vernehmende Zeugen VB D. gehört dem Dienststand der belangten Behörde an) besser erledigt werden kann, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder als uneinheitlich zu beurteilen noch liegen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur wird verwiesen.
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