W108 2002842-1•BVwG W108 2002842-1
W108 2002842-1Tribunal Administrativo Federal19 de mai. de 2014
Entschädigung, Ermittlungsverfahren, Feststellungsmangel,<br/>Parteiengehör, Reisekosten, Sachverhaltsfeststellungen,<br/>Verdienstentgang, Zeitversäumnis, Zeugengebühr
W108 2002842-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gertrude BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch RA Dr. Walter SILBERMAYR, gegen den Bescheid der Kostenbeamtin des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 23. (bzw. 19.) 12.2013, Zl. 28 CGA 118/12w-ZG XXXX (mitbeteiligte Parteien:
XXXX, vertreten durch anwaltschriefl KG; Revisor beim Oberlandesgericht Wien), beschlossen:
A)
I. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Präsidentin des Arbeits- und Sozialgerichts Wien zurückverwiesen.
II. Ein Zuspruch von Kostenersatz findet nicht statt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. In einem Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien (Arbeitsrechtssache), in welchem die nunmehrige Beschwerdeführerin Klägerin ist, wurde am 18.04.2013 unter anderem der Zeuge XXXX einvernommen. Er begehrte hierfür eine Entschädigung für 5 Stunden zu je € 50,--, und für 170 gefahrene Kilometer sowie Umsatzsteuer, insgesamt einen Betrag von € 504,--.
1.2. Mit Schreiben vom 21.10.2013 wurde der Zeuge XXXX seitens der Kostenbeamtin des Arbeits- und Sozialgerichts Wien ersucht, seinen Antrag auf Zeugengebühren für seine Zeugenladung vom 18.04.2013 betreffend bekanntzugeben, ob er ein selbstständig Erwerbstätiger sei, und bejahendenfalls eine Bescheinigung des tatsächlichen Verdienstentganges von € 50,00 pro Stunde vorzulegen.
Mit Schreiben vom 07.11.2013 erklärte der Zeuge, dass er als XXXX selbstständig erwerbstätig sei und anlässlich der Zeugeneinvernahme einen Verdienstentgang gehabt habe. Mit separatem Schreiben machte der Zeuge folgende "neuerliche Kostenaufstellung":
Verdienstentgang 5 Stunden à € 50,00 € 250,00
An- und Abfahrt zur gegenständlichen Verhandlung am
18.04. 2013 gesamt 171 km à € 1,00 € 171,00
zzgl. gesetzliche Umsatzsteuer € 84,20
Insgesamt sohin € 505,20
Es liege ein berechtigter Verdienstentgang vor und es werde hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht und der besonderen Zuverlässigkeit auf die Rechte und Pflichten für XXXX, die in der Gewerbeordnung geregelt seien, verwiesen.
1.3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurden die Gebühren des Zeugen XXXX für die Teilnahme an der Verhandlung am 18.04.2013 nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) wie folgt bestimmt:
"Reisekosten:
Anreise von XXXX nach Wien mit dem Zug
(lt. Telefonischer Auskunft der ÖBB; 2. Klasse eine Strecke à €
16,50) € 33,00
2 Fahrscheine für Wien à € 2,10 € 4,20
Entschädigung für Zeitversäumnis:
Verdienstentgang für den 18. April 2013; 5 Stunden à € 50,00 €
250,00
SUMME € 287,20
Das Mehrbegehren wird abgewiesen."
Nach Zitierung des § 3 Abs. 1 GebAG wurde im Bescheid hinsichtlich der Reisekosten begründend ausgeführt, dem Zeugen könnten nur die Kosten für die Anreise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln und wieder zurück vergütet werden, da die Anreise mit dem Massebeförderungsmittel zumutbar sei. Die beantragte Umsatzsteuer sei abzuweisen, da die Entschädigung für die Zeitversäumnis weder der Einkommens- noch der Umsatzsteuer unterliege.
Eine Begründung hinsichtlich der zugesprochenen Entschädigung für Zeitversäumnis enthält der Bescheid nicht.
Dieser Bescheid wurde laut der Zustellverfügung dem Zeugen, dem Revisor, dem Vertreter der Klägerin (die Beschwerdeführerin) sowie dem Vertreter der beklagten Partei zugestellt. Der Bescheid an den Zeugen ist mit "19. Dezember 2013" datiert, jener an die anderen Parteien jedoch mit "23. Dezember 2013".
1.4. Mit Anwaltsschriftsatz vom 29.12.2013 wurde gegen diesen Bescheid seitens der Klägerin des Verfahrens vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien (die nunmehrige Beschwerdeführerin) Beschwerde erhoben, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, der Zuspruch der Reisekosten in der Höhe von € 37,20 werde nicht bestritten. Bestritten werde aber die Entschädigung für die Zeitversäumnis in der Höhe von € 250,00. Der Zeuge habe weder bescheinigt, dass er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erlitten habe, noch, dass er infolge der Befolgung der Zeugenpflicht fünf Stunden außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme verbringen musste. Es würden die rechtlichen Voraussetzungen für den Zuspruch der Pauschalentschädigung für fünf Stunden Zeitversäumnis gemäß § 18 Abs. 1 GebAG fehlen. Die Beschwerdeführerin beantragte, der Beschwerde Folge zu geben und dem Zeugen lediglich die unbestrittenen Reisekosten zu ersetzen sowie der Beschwerdeführerin die Kosten dieser Beschwerde (gesamt € 585,02) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
1.5. Mit Schreiben vom 03.01.2014 übermittelte der Revisor beim Oberlandesgericht Wien einen Rechtsmittelverzicht.
1.6. Mit Schreiben der Kostenbeamtin des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 09.01.2014 wurde die Beschwerde der Präsidentin des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien zur Entscheidung vorgelegt, die mit Note vom 27.04.2014 die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung weiterleitete.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1.1.1. Gemäß § 20 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) in der bis zum 31.12.2013 in Geltung gestandenen Fassung waren die Zeugengebühren im Justizverwaltungsweg von dem damit betrauten Bediensteten desjenigen Gerichtes zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, lediglich bei einem aus dem Ausland geladenen Zeugen war vom Leiter des Gerichtes zu entscheiden. Gegen die Entscheidung über die Gebühr konnten gemäß § 22 Abs. 1 GebAG in der bis zum 31.12.2013 in Geltung gestandenen Fassung der Zeuge und unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 die dort genannten Personen binnen 14 Tagen die Beschwerde an den Leiter des Gerichtes, hat aber dieser entschieden, an den Leiter des übergeordneten Gerichtshofs, wäre dies aber der Oberste Gerichtshof, an das Bundesministerium für Justiz, erheben.
Da es sich fallbezogen nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, war daher bis zum Ablauf des 31.12.2013 für die Bestimmung der gegenständlichen Zeugengebühr die Kostenbeamtin des Arbeits- und Sozialgerichts Wien und zur Erledigung einer dagegen erhobenen Beschwerde die Präsidentin des Arbeits- und Sozialgerichts Wien zuständig.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012 (B-VG), geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über, sofern dieses gem. Art. 131 Abs. 2 B-VG nach dem 31.12.2013 zuständig ist.
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Gemäß § 20 Abs. 1 GebAG - in der Fassung ab dem 01.01.2014 - ist die Gebühr im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozeß entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.
Gemäß § 22 GebAG - in der Fassung sowohl bis zum 31.12.2013 als auch in der Fassung ab 01.01.2014 - können der Zeuge und unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 GebAG die dort genannten Personen
gegen die Entscheidung über die Gebühr ... die Beschwerde ...
erheben.
§ 21 GebAG lautet - bis zum 31.12.2013 und ab dem 01.01.2014 geltenden Fassung - wie folgt:
"Bekanntgabe der Gebühr. Zustellung
§ 21. (1) Die bestimmte Gebühr ist dem Zeugen mündlich bekanntzugeben; eine schriftliche Ausfertigung, binnen einer Woche, hat an ihn nur zu ergehen, wenn es der Zeuge bei der mündlichen Bekanntgabe verlangt; über dieses Recht ist der Zeuge bei der mündlichen Bekanntgabe zu belehren. Hat der Zeuge seine Gebühr schriftlich geltend gemacht oder kann über den Antrag nicht sofort entschieden werden, so entfällt die mündliche Bekanntgabe und es ist dem Zeugen, binnen einer Woche nach dem Einlangen des Begehrens bzw. dem Abschluß der Ermittlungen, eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen.
(2) Übersteigt die bestimmte Gebühr 200 Euro, so ist eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Gebührenbestimmung außerdem zuzustellen:
1. in Zivilsachen den Parteien;
2. in Strafsachen, soweit sie zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden können, der Anklagevertretung sowie jenen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet;
3. den Revisorinnen oder Revisoren, wenn die Gebühr nicht zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden kann."
1.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.1.3. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung erfordert - auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.
2.1. Zu I. (Aufhebung und Zurückverweisung):
Bei der Bestimmung von Zeugengebühren handelt es sich um ein Verwaltungsverfahren durch Justizverwaltungsbehörden, auf das das AVG - bis zum 31.12.2013 - keine Anwendung fand (vgl. zur nunmehr seit 01.01.2014 geltenden Rechtslage aber § 20 Abs. 4 GebAG). Wohl aber hatten die Justizverwaltungsbehörden bei Bestimmung der Zeugengebühren schon bis zum 31.12.2013 die im AVG niedergelegten allgemeinen Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens in der Verwaltung zu beachten (VwGH 28.1.1993, 82/17/0078-9, siehe auch Krammer/Schmidt, SDG - GebAG3 [2001], § 20 GebAG, S. 215, E1. mit weiteren Judikaturhinweisen). Dazu zählen die Wahrung des Parteiengehörs (VwGH 28.1.1983, 82/17/0078) ebenso wie die Feststellung des für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalts (VwGH 28.01.1983, 82/17/0078, beides zitiert nach Krammer/Schmidt, SDG - GebAG3 [2001], § 20 GebAG, S. 215, E1.).
Diesen Anforderungen werden der angefochtene Bescheid und das zugrunde liegende Verwaltungsverfahren hinsichtlich des Ausspruchs einer Entschädigung für die Zeitversäumnis nicht gerecht.
Die Justizverwaltungsbehörde hat dem Zeugen mit dem angefochtenen Bescheid spruchgemäß eine Entschädigung für Zeitversäumnis (Verdienstentgang für 5 Stunden à € 50,00) in der Höhe von € 250,00 zuerkannt. Hierzu sind dem angefochtenen Bescheid allerdings keinerlei Sachverhaltsfeststellungen und - abgesehen von der bloßen Zitierung des § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG, wonach die Gebühr des Zeugen die Entschädigung der Zeitversäumnis erfasst, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet - keinerlei Erläuterungen, die einen derartigen Zuspruch tragen könnten und aus denen sich ableiten ließe, dem Zeugen stünde die spruchgemäß bestimmte Zeugengebühr in dieser Höhe zu, zu entnehmen. Dem Bescheid fehlt jegliche Sachverhaltsgrundlage dafür, weshalb die Behörde von einem Vermögensnachteil des Zeugen durch die Befolgung der Zeugenpflicht im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG ausgegangen ist, und auch dafür, weshalb sie dem Zeugen konkret einen Verdienstentgang für 5 Stunden in der Höhe von € 50,-- pro Stunde zugesprochen hat. Die Behörde hat die weiters relevanten Bestimmungen der §§ 17 und 18 GebAG, die die Entschädigung für Zeitversäumnis und das Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis regeln, weder angeführt noch hat sie die sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen, die eine rechtliche Subsumtion unter diese Bestimmungen ermöglichen, festgestellt. Die Angemessenheit des Zeitraumes, für den die Entschädigung beansprucht wird, wäre seitens der Behörde ebenso wie der Grund und die Höhe eines tatsächlichen Einkommensentganges (eines konkreten Vermögensschadens) im Verständnis des 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG zu erheben und - nach Gewährung von Parteiengehör - festzustellen gewesen bzw. hätte sich die Behörde mit der Frage, ob der Zeuge einen tatsächlichen Einkommensentgang (einen konkreten Vermögensschaden) nach § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG überhaupt behauptet und im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bescheinigt hat, auseinandersetzten müssen. Der Bescheid ist diesbezüglich von keinen nachvollziehbaren Ermittlungen und Feststellungen getragen und daher rechtswidrig. Der Umstand, dass die Behörde - wie sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt - den Zeugen unter Hinweis auf § 18 GebAG aufgefordert hat, den tatsächlichen Verdienstentgang hinsichtlich der von ihm beantragten Zeitversäumnis von 5 Stunden zu je € 50,-- zu bescheinigen und der Zeuge daraufhin mitteilte, er sei als XXXX selbständig erwerbstätig und habe einen Verdienstentgang von 5 Stunden à € 50,00, insgesamt € 250,00, gehabt (siehe oben Punkt I.1.2.), vermag die unterlassene notwendige Sachverhaltsfeststellung im Bescheid nicht zu ersetzen und stellt auch keine gehörige Ermittlung des Sachverhaltes dar, zumal es die Behörde auch unterlassen hat, den Parteien des Verfahrens - so der Beschwerdeführerin - dazu rechtliches Gehör einzuräumen (zur Verletzung des Parteiengehörs in einem Verfahren betreffend Bestimmung von Zeugengebühren vgl. etwa VwGH 28.03.2003, 99/17/0207).
Es liegen daher schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Erhebung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes vor. Es ist keine ausreichende Sachverhaltsgrundlage für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache gegeben, vielmehr muss ein Ermittlungsverfahrens durchgeführt und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu dessen Ergebnis gegeben und der Sachverhalt im Bescheid festgestellt werden.
Festzuhalten ist, dass es Sache der Behörde (und nicht des über Rechtsmittel gegen behördliche Entscheidungen erkennenden Gerichtes) ist, den gesamten für die Zeugengebührenbestimmung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen, was die Behörde fallbezogen unterlassen hat.
Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher von dem in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen und den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit an die nach § 20 Abs. 1 GebAG - in der Fassung ab dem 01.01.2014 - zuständige Behörde (Leiter des Gerichts, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, im vorliegenden Fall: Präsidentin des Arbeits- und Sozialgerichts Wien) zurückzuverweisen, die für das fortgesetzte Verfahren und für die neuerliche Bestimmung der dem Zeugen XXXX für die Teilnahme an der Verhandlung am 18.04.2013 zustehenden Zeugengebühr zuständig ist.
Hierbei war von der rechtlichen Unteilbarkeit des Abspruches der Behörde betreffend die Bestimmung der gegenständlichen Zeugengebühr in der Höhe von € 287,20 auszugehen. § 20 GebAG stellt nämlich auf die Bestimmung der Gebühr ab, die wiederum Grundlage für die Parteistellung gemäß § 21 Abs. 2 GebAG ist. Dass sich die zu bestimmende Zeugengebühr aus unterschiedlichen Kosten zusammensetzen kann (etwa wie im vorliegenden Fall aus Reisekosten und der Entschädigung der Zeitversäumnis; vgl. auch § 3 GebAG), ändert daran nichts, vielmehr wären - insbesondere unter Bedachtnahme auf die von einer Wertgrenze abhängende Parteistellung gemäß § 21 Abs. 2 GebAG - diese unterschiedlichen Kosten - sofern sie durch dieselbe Vorladung vor Gericht verursacht wurden - auch nicht gesonderten Absprüchen (durch Teilbescheiden im Sinne des § 59 AVG) zugänglich. Es war daher der gesamte Bescheid aufzuheben.
2.2. Zu II. (Nichtzuerkennung eines Kostenersatzes):
Soweit die Beschwerdeführerin den Zuspruch von Kosten für die Beschwerde begehrt, konnte dem nicht Rechnung getragen werden. Gemäß § 74 Abs. 1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Gemäß § 74 Abs. 2 AVG bestimmen die Verwaltungsvorschriften inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht. Nach keiner im vorliegenden Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschrift ist ein derartiger Kostenersatzanspruch vorgesehen. Demnach gilt § 74 Abs. 1 AVG, dass jeder Beteiligte, also auch die Beschwerdeführerin, die ihm im Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat (VwGH vom 24.07.2008, 2007/07/0100).
2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft eine Aufhebung eines Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde wegen mangelnder behördlicher Ermittlungstätigkeit und folgt dabei den Vorgaben der Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG, wobei die genannte Norm die Voraussetzungen einer Aufhebung und Zurückverweisung eindeutig regelt, sowie auch der - im Teilbereich übertragbaren (siehe dazu oben unter Punkt 1.1.3.) - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG. Es liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90). Es kann auch nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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