BVwG L501 1435021-2

L501 1435021-2Tribunal Administrativo Federal19 de mai. de 2014

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Fristversäumung, Rechtsanschauung des VfGH, Wiederaufnahme,<br/>Wiederaufnahmegrund, Zeitpunkt

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BVwG L501 1435021-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L501.1435021.2.00

Spruch

BESCHLUSS

1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Irene Altendorfer als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX, StA. Armenien, vertreten durch XXXX, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.12.2013, Zl. E9 435.020-1/2013/37E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen:

A) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG BGBl. I Nr. 33/2013 idgF als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Irene Altendorfer als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX, StA. Armenien, vertreten durch XXXX, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.12.2013, Zl. E9 435.021-1/2013/27E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen:

A) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG BGBl. I Nr. 33/2013 idgF als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Irene Altendorfer als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX, StA. Armenien, vertreten durch XXXX, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.12.2013, Zl. E9 435.022-1/2013/21E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen:

A) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG BGBl. I Nr. 33/2013 idgF als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

4. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Irene Altendorfer als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien, vertreten durch XXXX, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.12.2013, Zl. E9 435.023-1/2013/24E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen:

A) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG BGBl. I Nr. 33/2013 idgF als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Die beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden gemäß der Reihenfolge ihrer Benennung im Spruch auch kurz bezeichnet als bP1 - bP4) stellten nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 11.11.2012 beim Bundesasylamt (kurz BAA) Anträge auf internationalen Schutz. Bei den bP1 und bP2 handelt es sich um Ehegatten, bei den bP3 (zZt der Antragstellung 14 Jahre) und bP4 (zZt der Antragstellung 13 Jahre) um deren minderjährige Kinder. Die Beschwerdeführer sind armenische Staatsangehörige.

Die Erstbefragungen nach dem AsylG fanden am 11.11.2012 in Traiskirchen statt, die Befragungen vor dem BAA, Außenstelle Linz, fanden am 23.01.2013 und 22.04.2013 statt, Kopien der Niederschriften wurden den beschwerdeführenden Parteien unmittelbar nach Beendigung der Befragung ausgehändigt. Anlässlich der Vernehmung am 23.01.2013 wurde seitens des BAA, Außenstelle Linz, die Zustimmung der bP zu amtswegigen Erhebungen im Herkunftsstaat eingeholt. Die Ergebnisse der vom BAA in Auftrag gegebenen Recherche wurden den bP in der Befragung am 22.04.2013 vorgehalten (kein Aufscheinen im Melderegister, bP1 ist bei den Zeitungen XXXX nicht bekannt, Vorfall vom XXXX, Festnahme von XXXX des Restaurants).

Die Anträge wurden in weiterer Folge vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, hinsichtlich der bP1 mit Bescheid vom 23.4.2013, FZ. 12 16.443-BAL; hinsichtlich der bP2 mit Bescheid vom 23.4.2013, Zl. 12 16.444-BAL; hinsichtlich der bP3 mit Bescheid vom 23.4.2013, Zl. 12 16.446-BAL und hinsichtlich der bP4 mit Bescheid vom 23.4.2013, Zl. 12 16.445-BAL gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III). Die Ergebnisse der Recherchetätigkeit des BAA sind in den Bescheiden ausgeführt.

Gegen die Bescheide des Bundesasylamtes wurden von den rechtsfreundlich vertretenen beschwerdeführenden Parteien fristgerecht Beschwerden an den Asylgerichtshof erhoben. Im Rahmen der am 16.07.2013 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde(n)

seitens der bP1 mitgeteilt, dass sie erst vor kurzem die Einvernahmen durchgelesen habe, nachdem die Beschwerden eingebracht worden seien;

das Rechercheergebnis des BAA betreffend die Identität der bP erörtert;

das Rechercheergebnis betreffen die Festnahme von XXXX erörtert,

von der rechtsfreundlichen Vertretung der bP der Antrag auf Recherchen betreffend den Verfahrensstand von XXXX gestellt;

die Niederschrift der mündlichen Verhandlung in Anwesenheit der bP 1 und 2 rückübersetzt

Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 07.11.2013 wurden die bP nachweislich vom Ergebnis

der Anfrage an die Staatendokumentation betreffend die Berichtslage zum Prozess hinsichtlich des Todes von XXXX mit Schwerpunkt auf die Situation von Zeugen über den Vorfall (Anfragebeantwortung vom 04.11.2013) sowie

der seitens des Gerichtshofes an den armenischen Vertrauensanwalt in Auftrag gegebenen Recherche zum Prozess und der Situation von Zeugen in diesem Verfahren (Anfragebeantwortung vom 05.11.2013)

informiert sowie Feststellungen zur allgemeinen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien (Quelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Juli 2013) übermittelt. Am 28.11.2013 langte zu diesem Schreiben eine von der rechtsfreundlichen Vertretung der bP verfasste Stellungnahme ein.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.12.2013, Zl. E9 435.020-1/2013/37E, hinsichtlich bP1, mit Erkenntnis vom 11.12.2013, E9 435.021-1/2013/27E, hinsichtlich bP2, mit Erkenntnis vom 11.12.2013, E9 435.022-1/2013/21E, hinsichtlich bP3 und mit Erkenntnis vom 11.12.2013, E9 435.023-1/2013/24E, hinsichtlich bP4 wurden die Beschwerden abgewiesen. Die Erkenntnisse erwuchsen mit 16.12.2013 in Rechtskraft, Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof wurden nicht erhoben. Die interpretative Äußerung des seitens des Asylgerichtshofes beigezogenen Sachverständigen zu den im Beschwerdeverfahren betreffend die bP4 vorgelegten medizinischen Bescheinigungsmittel kam den bP mit Zustellung der abschlägigen Entscheidung des Asylgerichtshofes zur Kenntnis.

Am 30.12.2013 wurden von den beschwerdeführenden Parteien neuerlich Anträge auf internationalen Schutz (Asylfolgeanträge) eingebracht. Im Zuge der hierauf vorgenommenen Erstbefragung "Folgeantrag" durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 31.12.2013 wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung der bP1 hinsichtlich des in 2. Instanz rechtskräftig abgeschlossenen Erstasylverfahrens ein Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 69 AVG gestellt und wie folgt begründet:

"....aufgrund rechtswidriger Recherchen im Herkunftsland....

Die Beweise wurden nicht gewürdigt und durch amtliche Falsifizierung von wahren Tatsachen wurden im Bescheid Lugurkunden hergestellt. Dadurch ist der Erstbescheid als nichtig zu erklären und nach § 69 AVG eine Verfahrenswiederaufnahme erforderlich. Außerdem haben sich durch das behördliche Fehlverhalten strafbare Handlungen nach dem StGB und neuerliche Fluchtgründe ergeben. Daher ist dem Folgeantrag stattzugeben."

Am 14.1.2014 wurde von den bP anlässlich ihrer Einvernahme im Asylfolgeverfahren vor dem BFA - EAST West eine Stellungnahme zu den Verfahrensanordnungen gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG vorgelegt, welche hinsichtlich des Wiederaufnahmeantrages im Wesentlichen vorbringt, dass dieser

fristgerecht gewesen sei, zumal er 13 Tage nach Kenntnisnahme des abweisenden Bescheides des AsylGH erhoben worden sei sowie

aufgrund des durch strafgesetzlich verfolgbare Handlungen seitens der Behörde zustande gekommenen Erstbescheides gefordert werde,

strafrelevant sei neben der gesetzwidrigen Datenweitergabe auch die in vielen Punkten festgestellte, durch List, Täuschung und Protokollfälschung schon seitens der erstinstanzlichen Behörde (durch nicht berücksichtigte Protokollkorrekturen von Aussagen, die nie getätigt wurden, Unterstellungen bzw. durch Stellung von unerlaubten suggestiven Doppelfragen, Abkürzung von Fristen) entstandene Lugurkunde und Aussageerpressung und Missbrauch der Amtsgewalt sowie Unterschlagung bzw. Nichtwürdigung von Beweisen.

Vor diesem Hintergrund wurden seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz BFA) die "Asylfolgeverfahren" der bP 1 - 4 bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über den Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 69 AVG ausgesetzt.

In einem Telefongespräch mit Bediensteten des Bundesverwaltungsgerichtes am 3.2.2014 konkretisierte die rechtsfreundliche Vertretung ihr Vorbringen und gab an, dass Protokolle des BAA bzw. im Erkenntnis zitierte Protokolle gefälscht seien und Asylwerber zur Unterschrift genötigt werden würden, wofür es Zeugen gäbe. Der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes die Namen der Zeugen samt ladungsfähiger Anschrift bekannt zu geben, kam die rechtsfreundliche Vertretung nach Fristerstreckung mit Schreiben vom 24.03.2014 unter Vorlage eines mit Randbemerkungen versehenen Konvolutes kopierter Aktbestandteile (Niederschriften betreffend bP 1 und 2 vor dem BAA, Außenstelle Linz vom 23.01.2013 und vom 22.04.2013, Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.12.2013, Zl. E9 435.023-1/2013/24E) nach. Das Schreiben behandelt ausführlich die Gründe für die Wiederaufnahmeanträge, insbesondere werden unter Hinweis auf die beiliegenden Aktbestandteile die als falsche Beurkundung angesehenen Passagen in den o.a. BAA-Niederschriften sowie dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.12.2013 zitiert und kommentiert sowie die Beanstandungen betreffend die vom BAA bzw. Asylgerichtshof beauftragten Recherchen im Herkunftsland, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 4.11.2013 und die Länderfeststellung näher ausgeführt. In Bezug auf die bP 4 wird dem Asylgerichtshof die Verwendung eines medizinischen Gutachtens vorgeworfen, welches seitens des beigezogenen Sachverständigen absichtlich falsch bzw. wahrheitswidrig erstellt worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Das Bundesverwaltungsgericht nimmt den im Rahmen des Verfahrensherganges unter Punkt I. geschilderten Sachverhalt als erwiesen an.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gem. Art. 151 Abs. 50 Z 7 und 8 wird mit 1. Jänner 2014 der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes und werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.

Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 3 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 1. Jänner 2014 über die Wiederaufnahme von Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die §§ 32 und 33 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind sinngemäß anzuwenden.

Es ist im Rahmen einer Gesamtschau basierend auf den Bestimmungen der §§ 3 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, 151 Abs. 50 Z 7 und 8 B-VG sowie § 75 Abs. 19 AsylG aufgrund systematischer und teleologischer Erwägungen unter Einbeziehung des Willens des Gesetzgebers davon auszugehen, dass der gemäß § 69 AVG vor dem 1.1.2014 eingebrachte Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens h.g. als Wiederaufnahmeverfahren unter Anwendung der Bestimmungen des § 33 VwGVG einer Erledigung zuzuführen ist.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. Nr. I 33/2013 idgF) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG, hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann sie entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da der chronologische Hergang der Ereignisse samt der für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände auf Grund der Aktenlage und des Antrages feststand, auch war zurückzuweisen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. In welcher Erledigungsform das VwG über Wiederaufnahmeanträge zu entscheiden hat, ist gesetzlich nicht angeordnet. Laut Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anmerkung 13 zu § 33 VwGVG ist jedoch der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbstständige Entscheidungen - in Beschlussform zu erfolgen haben.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1 bis 3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können.

Die Bestimmung wird daher sinngemäß auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossen worden sind, analog anzuwenden sein.

Gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Zu A)

Laut vorliegender Aktenlage wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Erstasylverfahrens von der rechtsfreundlichen Vertretung der bP1 am 31.12.2013 unter Anführung des zum damaligen Zeitpunkt zur Anwendung gelangenden § 69 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idgF gestellt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beginnt die in den Vorschriften betreffend die Wiederaufnahme vorgesehene subjektive Frist von zwei Wochen bereits mit der Kenntnis des Antragstellers von dem Sachverhalt, der den Wiederaufnahmegrund bilden soll; entscheidend ist die Kenntnis von einem Sachverhalt, nicht aber die rechtliche Wertung dieses Sachverhalts. Für den Fristenlauf ist nicht maßgebend, ob dem Antragsteller die mögliche Qualifizierung eines Sachverhalts als Wiederaufnahmegrund bewusst ist (vgl. VwGH vom 26.04.2013, Zl. 2011/11/0051). Spielte der Sachverhalt in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren eine Rolle, ist entscheidend, wann der Antragsteller davon im Verfahren (zB in einer Verhandlung) Kenntnis erlangt hat, und nicht, wann das darauf bezogenen Gerichtsurteil gefällt (VwGH vom 9.6.1971, 165/71) oder der Bescheid erlassen wurde (VwGH 13.1.1993, Zl. 92/12/0046), in dem der Sachverhalt seine allfällige Wertung erfahren hat. Die in § 69 Abs. 2 AVG festgelegte zweiwöchige Frist ist nicht dahin zu verstehen, dass sie erst mit der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Bescheides zu laufen beginnt (VwGH 8.5.1967, Zl. 0246/67 und vom 9.9.1959, Zl. 1650/58).

Die von den bP im Zuge ihres am 31.12.2013 gestellten Wiederaufnahmeantrages vorgebrachten Gründe haben - mit Ausnahme jenem hinsichtlich der interpretativen Äußerung des seitens des Asylgerichtshofes beigezogenen Sachverständigen zu den vorgelegten medizinischen Bescheinigungsmittel betreffend die bP4 - ihre Grundlage in den vor dem Bundesasylamt stattgefundenen Befragungen vom 23.01.2013 und 22.04.2013 bzw. den diesbezüglichen Niederschriften sowie den in weiterer Folge stattgefundenem Verfahren vor dem Asylgerichtshof, welche mit den o.a. Erkenntnissen - jeweils vom 11.12.2013 - rechtskräftig beendet wurden. Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit dieser bekanntgegebenen Gründe ist sohin auszuführen:

die Befragungen vor dem BAA fanden am 23.01.2013 und 22.04.2013 statt, Kopien der Niederschriften wurden den beschwerdeführenden Parteien unmittelbar nach Beendigung der Befragung ausgehändigt; in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gab die bP 1 an, diese Einvernahmen erst vor kurzem durchgelesen zu haben;

die beschwerdeführenden Parteien wurden von den Ergebnissen der vom BAA in Auftrag gegebenen Recherche am 22.04.2013 in Kenntnis gesetzt;

die Ergebnisse der vom BAA in Auftrag gegebenen Recherche wurden in den nachweislich zugestellten Bescheiden des BAA ausgeführt;

die Ergebnisse der vom BAA in Auftrag gegebenen Recherche wurden teilweise in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof ausdrücklich erörtert;

die bP wurden mit Schreiben vom 07.11.2013 nachweislich über die Länderfeststellung (Feststellungen zur allgemeinen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien -Quelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Juli 2013) sowie vom Ergebnis der seitens des Asylgerichtshofes in Auftrag gegebenen Anfrage an die Staatendokumentation und der Recherche im Herkunftsland informiert.

Die dem Akteninhalt unbedenklich zu entnehmende zeitliche Abfolge des oben angeführten Verfahrensverlaufs ergibt, dass die bP 1 - 4 als Wiederaufnahmegründe Geschehnisse bzw. Sachverhalte geltend machen, von denen sie bereits während des Beschwerdeverfahrens bzw. teilweise schon während des erstinstanzlichen Verfahrens Kenntnis hatten. Das heißt, über sämtliche auf den o.a. Sachverhalten basierende Gründe wussten die bP spätestens am 13.11.2013 Bescheid (=Zeitpunkt der Zustellung der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, Schreiben des AsylGH vom 07.11.2013). Da gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entscheidend ist, wann der Antragsteller davon im Verfahren (z.B. in einer Verhandlung) Kenntnis erlangt hat, und nicht, wann das darauf bezogenen Gerichtsurteil gefällt wurde, ist der auf diesen Gründen fußende Wiederaufnahmeantrag vom 31.12.2013 somit verspätet und zurückzuweisen (VwGH vom 9.6.1971, 165/71).

Insoweit sich der Wiederaufnahmeantrag auf die interpretativen Äußerungen des Sachverständigen zu den vorgelegten medizinischen Bescheinigungsmittel betreffend die bP4 bezieht, ist auf die zweiwöchige Frist des § 69 Abs. 2 AVG zu verweisen. Laut Aktenlage wurde der Asylfolgeantrag am 30.12.2013 gestellt, am 31.12.2013 erfolgte die Erstbefragung "Folgeantrag" nach dem AsylG durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, bei welcher von der rechtsfreundlichen Vertretung der Wiederaufnahmeantrag (genauer Wortlaut des Antrages siehe oben) niederschriftlich zu Protokoll gegeben wurde. Das die interpretative Äußerung des Sachverständigen betreffend die bP4 enthaltende Erkenntnis des AsylGH wurde der Rechtsvertretung der bP nachweislich am 16.12.2013 zugestellt, der am 31.12.2013 gestellte Wiederaufnahmeantrag war somit verspätet. Überdies wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verweisen, wonach nachträglich, d.h. nach Ablauf der zweiwöchigen Frist, die Wiederaufnahmegründe nicht ausgetauscht bzw. neue Wiederaufnahmegründe geltend gemacht werden dürfen (vgl. VwGH vom 31.03.2006, Zl. 2006/02/0038). Die Vorwürfe hinsichtlich der Äußerungen des Sachverständigen betreffend die bP4 waren im Wiederaufnahmeantrag vom 31.12.2013 nicht enthalten, sondern wurden erstmals im Schreiben vom 24.03.2014 angeführt, d.h. die zweiwöchige subjektive Frist wurde mehr als nur überschritten.

Da sämtliche vorgebrachte Wiederaufnahmegründe somit verspätet erhoben wurden, war der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als verspätet zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren bei der vorliegenden Entscheidung nicht zu lösen, zumal das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH abgeht. Die Revision ist daher nicht zulässig.

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