BVwG W214 1420453-1

W214 1420453-1Tribunal Administrativo Federal16 de mai. de 2014

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Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Demonstration, exilpolitische<br/>Aktivität

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BVwG W214 1420453-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W214.1420453.1.00

Spruch

W214 1420453-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 2.8.2013, Zl. XXXX, nach einer mündlichen Verhandlung am XXXX2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXXgemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF. (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger sowie Zugehöriger der kurdischen Bevölkerungsgruppe, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 20.5.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).

2. Bei der niederschriftlichen Befragung im Zuge der Asylantragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.5.2011 wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von Syrien und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe. Er habe am XXXX2011 in XXXX an einer regimekritischen Demonstration teilgenommen und Syrien verlassen, weil ihn sein Vater am nächsten Tag angerufen und mitgeteilt habe, dass die Geheimpolizei nach ihm gefragt habe. Sein Vater habe gesagt, dass er besser das Land verlassen sollte. Aus Angst habe er Syrien dann verlassen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um sein Leben. Die Frage nach konkreten Hinweisen auf eine unmenschliche Behandlung oder Strafe verneinte er hingegen.

3. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 12.7.2011 legte der Beschwerdeführer seinen syrischen Personalausweis und den Mitgliedsausweis eines syrischen Fußballklubs jeweils im Original sowie die beglaubigte Kopie einer Bestätigung über seine Tätigkeit als Frisör vor und gab vor dem Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden: belangte Behörde) im Wesentlichen Folgendes an:

Er gehöre der kurdischen Volksgruppe an und habe von 2008 bis 2010 seinen Militärdienst als einfacher Soldat absolviert. Von September 2010 bis zu seiner Flucht XXXX 2011 habe er dann als Frisör gearbeitet und immer bei seinen Eltern gewohnt. Sein abgelaufener Reisepass und sein Militärdienstbuch befänden sich bei seinen Eltern.

Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, er sei am XXXX2011 im Haus seiner bereits verstorbenen Großeltern in XXXX zu Gast gewesen und habe mit seinem dort wohnenden Onkel den im Zentrum lebenden Großonkel besuchen wollen. Dabei hätten sie bei der Moschee Qasimo eine Demonstration gesehen und aus Solidarität mit den Kurden und der Stadt XXXX, wo die jetzigen Unruhen begonnen hätten, teilgenommen. Es habe sich um 4.000 bis 6.000 Demonstranten gehandelt, die von einigen Leuten in Zivil fotografiert worden seien. Sein Onkel und er seien bis zum Ende der Demonstration gegen

14. 30 oder 15.00 Uhr dabei gewesen und bis zum XXXX-Platz mitgegangen. Es habe sich um eine friedliche Demonstration gehandelt, die nicht von der Polizei aufgelöst worden sei. Er sei im Haus seiner Großeltern geblieben. Am nächsten Tag habe ihn sein Vater gegen 12.30 Uhr an seinem Handy angerufen und ihm mitgeteilt, dass Sicherheitsleute nach ihm gefragt hätten. Als er seinem Vater von der Teilnahme an der friedlichen Demonstration berichtet habe, habe der Vater gesagt, er solle - bis dieser ihm Bescheid gebe - nicht nach Hause kommen, sein Handy ausschalten und das Haus der Großeltern nicht verlassen. Nach drei Stunden habe sein Vater den Onkel angerufen und mitgeteilt, dass der Geheimdienst nochmals bei ihm gewesen sei und das Elternhaus durchsucht habe. Auf Drängen des Vaters habe er sich von XXXX bis XXXX2011 bei einem Freund seines Onkels versteckt. Am XXXX2011 habe er schließlich die Heimat illegal verlassen. Das seien alle seine Ausreisegründe.

Zu allfälligen Ergänzungen befragt, teilte er mit, er werde immer noch vom Geheimdienst gesucht. Sein Vater habe den Leuten des Geheimdienstes mitgeteilt, dass er sich in Österreich aufhalte. Der Vater habe dies gesagt, um Ruhe zu haben. Der Beschwerdeführer sei in der Heimat weder vorbestraft noch von der Polizei gesucht oder jemals angehalten, festgenommen oder verhaftet worden. Er habe keine Probleme mit staatlichen Behörden gehabt, werde aber vom Geheimdienst gesucht. Er sei nie Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen und nie von staatlicher Seite wegen seiner politischen Gesinnung oder seiner Religion verfolgt worden. Er sei aber nach dem erwähnten "Vorfall" wegen seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt worden. Es habe jedoch weder von privater noch von staatlicher Seite irgendwelche Übergriffe auf ihn gegeben, noch sei jemals irgendwer persönlich an ihn herangetreten.

Bei einer eventuellen Rückkehr in seine Heimat habe er Angst vor der Regierung. Er befürchte, dass er festgenommen werde; ob man ihn töten oder ins Gefängnis bringen werde, könne er nicht angeben. Weiters bestätigte er, dass er in Syrien weder politisch aktiv noch Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei und bis zum XXXX2011 vollkommen unbescholten gewesen sei.

Auf Vorhalt, wonach es weder glaubwürdig noch nachvollziehbar sei, dass der Geheimdienst bei 4.000 bis 6.000 Demonstranten die Identität einer vollkommen unbescholtenen Person, welche weder Parteimitglied noch politisch aktiv gewesen sei, allein anhand eines Lichtbildes innerhalb weniger Stunden ermittelt habe, erwiderte er:

"ich weiß auch selber nicht, der syrische Geheimdienst ist stark". Auf weiteren Vorhalt, dass wegen der Unglaubwürdigkeit einer Ermittlung seiner Identität innerhalb von wenigen Stunden lediglich anhand eines Lichtbildes auch seine Angaben betreffend der Befragung seines Vater, der Hausdurchsuchung sowie der Bedrohung seines Bruders vollkommen unglaubwürdig seien, erklärte er: "Das ist, was ich erlebt habe, was ich mitgemacht habe. Ich habe friedlich demonstriert".

Schließlich machte er Angaben zu den Geschäften seines Vaters und seines Onkels, zum Haus seiner Großeltern und zu seinem Privat- und Familienleben im Bundesgebiet.

Dem Beschwerdeführer wurde angeboten, dass ihm Feststellungen zur Situation in seiner Heimat zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme gegeben werden, woraufhin er darauf verzichtete.

Auf die Frage, ob seine Familienangehörigen wegen seiner Flucht Probleme in der Heimat haben, berichtete er, sein Vater sei vor drei Tagen das letzte Mal nach ihm befragt worden, sonst habe dieser keine Probleme. Weiters sei sein Bruder vom Geheimdienst bedroht worden und derzeit nicht mehr an der Universität, sondern zu Hause.

4. Mit Bescheid vom 15.7.2011, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchpunkt I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchpunkt II.); ferner erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung (= Spruchpunkt III.). Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde (Eingangsdatum bei der belangten Behörde: 27.7.2011). Die Spruchpunkte II. und III. erwuchsen hingegen in Rechtskraft.

Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus:

Aufgrund der Vorlage von unbedenklichen nationalen Identitätsdokumenten stehe die Identität und seine Staats- bzw. Volksgruppenzugehörigkeit fest. Es könne aber weder festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland an einer Demonstration teilgenommen, noch dass der politische Sicherheitsdienst in der Folge bei ihm zu Hause nach seinem Aufenthaltsort gefragt habe. Ebenso könne nicht festgestellt werden, dass er aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention enthaltenen Gründen in seinem Herkunftsland einer staatlichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen sei. Die von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien unglaubwürdig. Unter Berücksichtigung aller nunmehr bekannten Umstände und der derzeitigen Lage bestehe für ihn in Syrien jedoch die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention und als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass er mit den von ihm behaupteten Angaben zu den Gründen seiner Ausreise eine Verfolgungsgefahr in seiner Heimat nicht glaubwürdig darzulegen vermocht habe. Seine Behauptung einer konkreten Verfolgung durch die Behörden in seiner Heimat könne nur als eine in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden, der aufgrund der mangelnden Plausibilität und Nachvollziehbarkeit keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden könne. Seine Angaben seien zu vage und allgemein gehalten, um damit glaubhaft zu machen, dass er in seinem Herkunftsland tatsächlich einer Verfolgung ausgesetzt gewesen war bzw. ist. Zur Erteilung des subsidiären Schutzes wurde ausgeführt, dass es unter Berücksichtigung aller nunmehr bekannten Umstände für die erkennende Behörde glaubhaft sei, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Syrien für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Weiters würden sachliche Gründe für die Annahme sprechen, dass er in Syrien einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass er derzeit einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre.

5. Gegen den Spruchteil I. ("...gegen alle abweisenden und zurückweisenden Spruchpunkte...") dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde (eingelangt bei der belangten Behörde am 27.7.2011) an den Asylgerichtshof, in welcher er diesen wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens anfocht. Weiters beantragte er im Wesentlichen die Beigabe eines Rechtsberaters zur näheren Begründung seiner Beschwerde.

6. Mit Schreiben vom 27.7.2011, eingelangt am 3.8.2011, wurde die Beschwerde samt den gegenständlichen Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vorgelegt.

7. Dem Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 8.8.2011 gemäß § 66 Abs. 2 AsylG 2005 idgF antragsgemäß ein Rechtsberater beigegeben.

8. Mit Schreiben vom 5.10.2011 wurde eine Beschwerdeergänzung übermittelt. Darin begründete der Beschwerdeführer seine Beschwerde im Wesentlichen folgendermaßen:

Er könne die Begründung der belangten Behörde, welche seine Ausreisegründe als unglaubwürdig bewertet habe, nicht nachvollziehen. Er habe bei seinen Einvernahmen ausführlich zu seinen Fluchtgründen Stellung genommen und die Fragen konkret beantwortet. Weiters habe er sich mit Nachforschungen in seiner Heimat ausdrücklich einverstanden erklärt. Er habe aus seiner Sicht alles Entscheidungsrelevante vorgebracht und könne sich nicht erklären, warum die Behörde seine Angaben als "zu vage und allgemein gehalten" bezeichne, ohne genauer nachgefragt zu haben. Er wäre gerne bereit gewesen, offene asylrelevante Fragen zu beantworten.

Seine Aussagen seien auch nicht widersprüchlich gewesen. Die Behörde habe lediglich ein paar Punkte angeführt, welche aus ihrer Sicht nicht nachvollziehbar erscheinen würden. Auf diese Punkte wolle er näher eingehen:

Den Ausführungen der belangten Behörde, wonach nicht nachvollzogen werden könne, dass er einerseits keiner politischen Partei angehöre und politisch nicht aktiv sei, andererseits aber an einer politischen Demonstration teilgenommen habe, werde entgegengehalten, dass in Syrien seit Beginn der Demonstrationen im März 2011 Millionen von Menschen auf die Straßen gegangen seien. Die meisten seien - wie er - in der Regel nicht politisch tätig gewesen, sondern hätten lediglich ihren Unmut über das autoritäre Regime ausdrücken wollen. Zur Anmerkung, wonach Ermittlungen des syrischen Sicherheitsdienstes gegen Personen, die nicht politisch aktiv seien und lediglich an einer einzigen Demonstration teilgenommen hätten, nicht nachvollziehbar seien, sei darauf hinzuweisen, dass die syrischen Sicherheitskräfte nicht nur Ermittlungen gegen Demonstranten führen, sondern sogar wahllos in die Menge schießen würden (siehe Bericht von Human Rights Watch auf Seite 27). Die Zeitungen seien voll von Berichten über die brutale Vorgehensweise des syrischen Regimes gegen Demonstranten. Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderberichte würden ein ähnliches Bild ergeben. Ein auszugsweise zitierter Bericht sei am 12.5.2011, zu einem Zeitpunkt erfasst worden, an dem die Proteste gerade einmal zwei Monate angedauert hätten. Inzwischen sei die Zahl an Inhaftierten weiter gestiegen. Der Sicherheitsdienst gehe bei den Verhaftungen wahllos gegen alle Demonstranten vor. Die Sicherheitslage habe sich vor allem über das Wochenende von XXXX2011 weiter verschlechtert. Und er habe danach, nämlich am XXXX2011 an der Demonstration teilgenommen.

Zum Hauptargument für seine Unglaubwürdigkeit, wonach es nicht nachvollziehbar sei, dass jemand lediglich anhand eines Lichtbildes innerhalb weniger Stunden identifiziert werde, wenn er zuvor in keinster Weise polizeilich oder als Oppositioneller in Erscheinung getreten sei und an der Demonstration 4.000 bis 6.000 Personen teilgenommen hätten, werde auf Seite 33 des Bescheides verwiesen, wo die Behörde selbst von der "amtsbekannten Effizienz des syrischen politischen Sicherheitsdienstes" gesprochen habe. Man könne im Polizeistaat Syrien davon ausgehen, dass dem Sicherheitsdienst flächendeckend Fotos von allen Staatsbürgern vorliegen, die jemals Kontakt mit Behörden gehabt hätten. Er sei sich sicher, dass sein Passbild durch die Ausstellung seines Personalausweises den Sicherheitsbehörden bekannt gewesen sei. Jedenfalls sei er aufgrund eines Fotos als Demonstrant ausgeforscht worden. In diesem Zusammenhang hätte die Behörde in Erfahrung bringen können, ob dem syrischen Geheimdienst auch Lichtbilder von unbescholtenen Staatsbürgern zur Verfügung stehen würden.

Weiters wolle er den angenommenen Zeitrahmen von ein paar Stunden dahingehend korrigieren, dass die Demonstration um 14.30 bzw. 15.00 Uhr geendet und sein Vater erst gegen 12.30 Uhr am nächsten Tag angerufen habe. Für die Identifizierung habe daher fast ein Tag zur Verfügung gestanden. Natürlich seien auch nicht alle 4.000 bis 6.000 Demonstranten fotografiert und identifiziert bzw. gleich am nächsten Tag aufgesucht worden. Er könne nicht beurteilen, nach welchen Prioritäten der Sicherheitsdienst vorgegangen sei, eine computergestützte Identifizierung der Lichtbilder binnen weniger Stunden sei allerdings technisch möglich.

Die Argumentation, wonach es unglaubwürdig sei, dass der Sicherheitsdienst lediglich einmal nach ihm gefragt habe, wenn tatsächlich ein Interesse an seiner Person bestanden habe, gehe ins Leere. Bei seiner Einvernahme habe er angegeben, dass sein Vater mehrmals, zuletzt drei Tage vor seiner Ausreise, von den Sicherheitskräften aufgesucht worden sei. Ebenso sei sein Bruder bedroht worden. Auch die Aussage, wonach es für den Sicherheitsdienst ein Leichtes gewesen wäre, seiner Person habhaft zu werden, wenn tatsächlich ein Interesse bestanden hätte, könne er nicht bestätigen. Vielmehr sei er nach dem Anruf seines Vaters nicht nach Hause zurückgekehrt, habe sein Mobiltelefon ausgeschaltet und zuletzt bei einem Freund seines Onkels gewohnt. Wäre er das einzige Ziel der Ermittlungen gewesen, wäre seine Ausforschung wahrscheinlich möglich gewesen. Angesicht der Anzahl der Demonstranten sei aber nicht davon auszugehen, dass alle Kräfte auf seine Ergreifung gebündelt gewesen seien.

Ferner gehe aus den Länderfeststellungen hervor, dass alleine die Teilnahme an den Demonstrationen genüge, um Opfer der unverhältnismäßigen Maßnahmen des Regimes zu werden. Allein die Teilnahme könne zu politischer Haft, Folter und zur Exekution führen. Er sei unmittelbar nach der Demonstration vom Geheimdienst gesucht, sein Vater sei mehrmals aufgesucht, das Haus durchsucht und sein Bruder bedroht worden. In Kenntnis der Vorgangsweise des Geheimdienstes und den zu befürchtenden Menschenrechtsverletzungen habe er die Flucht ergriffen. Er sei der Meinung, dass in seinem Fall eine Verletzung eines Kernbereiches der Genfer Flüchtlingskonvention vorliege, nämlich eine Verfolgung aus politischen Gründen und deshalb nicht nur die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes, sondern ebenso jene für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorlägen.

Aus den genannten Gründen beantrage er, seinen Fall im Lichte der von ihm aufgezeigten Beschwerdepunkte neuerlich zu beurteilen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass seinem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu den angefochtenen Spruchpunkt I. des Bescheides zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die "erste Instanz" zurückzuverweisen.

9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.6.2013 wurde dem am 10.6.2013 gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung folgegegeben und diese gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 13.6.2014 verlängert.

10. Mit Schreiben vom 4.9.2013 gab der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers seine Vertretungsvollmacht bekannt und übermittelte drei Fotos des Beschwerdeführers, welche ihn bei einer Demonstration am XXXX2011 in XXXX zeigen.

11. Am XXXX2014 wurde mit dem Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten. Dabei brachte er im Wesentlichen Folgendes vor:

Er habe bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme vor der belangten Behörde die Wahrheit gesagt. Bei der Polizei habe er den Dolmetscher gut verstanden, bei der belangten Behörde seien seine Aussagen jedoch nicht detailliert aufgenommen worden. Dies betreffe insbesondere seine Teilnahme an der Demonstration in XXXX. Laut dem Protokoll der belangten Behörde sei niedergeschrieben worden, er habe eine Reise oder einen Spaziergang gemacht. Er sei aber für die Demonstration nach XXXX gefahren und habe bei seinem Onkel übernachtet.

Auf Befragen gab der Beschwerdeführer seine letzte Wohnadresse sowie Näheres zum Aufenthalt und Befinden seiner Verwandten an.

Zu den Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer Folgendes aus: Seine Freunde und er hätten sich entschieden, aufgrund der politischen Situation an den Demonstrationen gegen den syrischen Staat teilzunehmen. Sie hätten sich als junge Menschen verpflichtet gefühlt, gegen diese politische Situation zu agieren. Sie seien mit einem Auto nach XXXX gefahren, wo eine große Demonstration stattgefunden habe. An dieser Demonstration seien etwa 5000 bis 7000 Menschen beteiligt gewesen. Bei dieser Demonstration sei sehr viel gegen den syrischen Präsidenten geschimpft worden. Ziel sei es gewesen, dass die Menschen mehr Freiheit bekommen. Die Sicherheitskräfte hätten von der Ferne aus die Demonstranten fotografiert und gefilmt. Die Demonstration habe etwa eineinhalb bis zwei Stunden gedauert und an einem Freitag stattgefunden. Danach sei er zu seinem Onkel gegangen. Er habe bei ihm bleiben wollen, weil er gewusst habe, dass die Leute, die zurückkehren, bei den Sicherheitscheckpoints festgenommen würden, weil sie sich an den Demonstrationen beteiligt hätten. Er habe die Nacht bei seinem Onkel verbracht. Am nächsten Morgen habe er seinen Vater angerufen und wissen wollen, ob er ihm etwas aus XXXX mitbringen soll. Der Vater habe ihm gesagt, dass er nicht nach Hause kommen, seine Telefonkarte zerstören und sein Onkel ihn verstecken soll, weil der Geheimdienst nach ihm suche. Ca. fünf bis sechs Tage habe sein Onkel ihn bei seinen Freunden versteckt. Der Geheimdienst sei dann sogar zu seinen Onkel nach Hause gekommen, um nach dem Beschwerdeführer zu suchen. Sein Vater habe mit dem Geheimdienst gesprochen und angeboten, Geld zu zahlen, weil der Beschwerdeführer nichts angestellt hätte. Der Mann vom Geheimdienst habe seinem Vater ein Foto von der Demonstration gezeigt und gesagt: "Das ist dein Sohn." Danach habe sein Onkel einen Schlepper gefunden, mit welchen der Beschwerdeführer dann ausgereist sei.

Er habe ein paar Tage vor der Demonstration mit seinem Onkel telefoniert und vereinbart, dass er ihn vor dem Geschäft eines (anderen) Onkels abholen werde und dass sie sich gemeinsam an der Demonstration beteiligen würden. So sei es auch geschehen. Er sei nach der Demonstration mit seinem Onkel zu dem anderen Onkel, der im Haus der Großeltern wohne, gegangen. An diesem Abend hätten sie das Haus nicht mehr verlassen. Der Beschwerdeführer schilderte in weiterer Folge den Verlauf der Demonstration. Einige Menschen hätten ihr Gesicht maskiert gehabt. An der Demonstration hätten hauptsächlich Kurden, aber auch assyrische Christen, Armenier und Araber teilgenommen.

Auf die Aussage bei der belangten Behörde angesprochen, dass der Vater des Beschwerdeführers ihn zu Mittag angerufen habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater mehrmals versucht habe, ihn anzurufen, aber sein Telefon sei abgedreht gewesen. Sie hätten lange geschlafen. Um die Mittagszeit habe er seinen Vater angerufen, der gesagt habe, dass er mehrmals versucht habe, ihn zu erreichen. Der Geheimdienst sei am Vormittag oder in der Früh bei seinem Vater gewesen.

Darauf angesprochen, dass der Beschwerdeführer weder in der Beschwerde noch bei der Einvernahme vor der belangten Behörde erwähnt habe, dass der Geheimdienst dem Vater Fotos von der Demonstration gezeigt habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er, als er noch in Syrien gewesen sei, seinen Vater nicht genauer gefragt habe, was passiert sei. Erst als er in Österreich gewesen sei, habe er ihn am Telefon gefragt. Bei dem Telefonat habe sein Vater gesagt, dass ihm der Geheimdienst Fotos von der Demonstration gezeigt habe.

Die Leute vom Geheimdienst hätten bei seinem Vater nicht einmal angeklopft. Sie seien hinein marschiert und hätten seinen Namen gerufen. Sie seien bewaffnet gewesen und hätten schwarze Uniformen angehabt. Jeder wisse, dass diese Leute vom Geheimdienst seien, vermutlich seien sie vom Militärgeheimdienst gewesen. Seit dem Beginn der Demonstrationen habe der syrische Staat den Militärgeheimdienst aus Damaskus eingeschaltet und in die jeweiligen Gebiete entsandt. Weil es sich um einen politischen Fall handle, werde dieser Geheimdienst automatisch eingeschaltet. Wenige Stunden später sei das Haus seines Onkels durchsucht worden, und am nächsten Morgen, etwa um vier oder fünf Uhr, sei das Haus seines Vaters erneut durchsucht worden. Das letzte Mal hätte der Geheimdienst vor etwa sechs Monaten nach ihm gefragt, weil er mittlerweile auch ein Fahnenflüchtiger sei. Der Militärgeheimdienst habe nach ihm gefragt, worauf sein Vater gesagt habe, dass der Beschwerdeführer geflüchtet sei und er dessen Aufenthaltsort nicht wisse. Vermutlich seien sie fünf bis sechs Mal bei seinem Vater gewesen und hätten nachgefragt. Sein Vater habe nicht von sich aus gesagt, dass der Beschwerdeführer sich in Österreich befinde. Er habe gesagt, er wisse nicht, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte. Der Geheimdienst habe daraufhin erwidert, man wisse, dass der Beschwerdeführer sich in Österreich aufhalte, weil er den Vater vom österreichischen Telefonnetz aus angerufen hätte.

Auf die Frage, wann sein Bruder vom Geheimdienst bedroht worden sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass er ca. 20 Tage bis einen Monat, nachdem er nach Österreich gekommen sei, mit seinem Vater telefoniert habe. Dieser habe gesagt, dass der Geheimdienst seinen Bruder festgenommen und nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt habe. Man habe ihn in das Geheimdienstbüro der Stadt XXXX mitgenommen, eingeschüchtert und bedroht. Sein Bruder habe in weiterer Folge das Land verlassen und sei erst nach sechs Monaten zurückgekommen. Er sei illegal aus- und eingereist.

Weiters schilderte der Beschwerdeführer weitere Details zu den Demonstrationen und Veranstaltungen in Österreich (zu denen zum Teil Fotos in Kopie vorliegen), an denen er teilgenommen hatte. Auch bei diesen Demonstrationen seien die Demonstranten fotografiert und gefilmt geworden.

Zu seinem Wehrdienst befragt, bestätigte der Beschwerdeführer, seinen Wehrdienst abgeleistet zu haben; dennoch habe der Militärgeheimdienst nach ihm gefragt, um ihn einzuberufen. Es herrsche Ausnahmezustand. Dem syrischen Staat würden viele Soldaten fehlen, deshalb würde man wieder alte Rekruten einberufen wollen. Der syrische Staat habe das Recht, männliche Staatsbürger bis zum 46. Lebensjahr einzuberufen.

Die zuständige Richterin brachte eine Zusammenstellung aus Länderberichten ins Verfahren ein (Anlage zur Niederschrift). Es sind dies:

Amnesty International Deutschland Report Syrien 2013 (23.5.2013)

Amnesty International, Syrien: Behörden lassen immer mehr Menschen "verschwinden",

http://www.amnesty.de/2013/8/30/syrien-behoerden-lassen-immer-mehr-menschen-verschwinden?destination=node%2F3020%3Fpage%3D2,

Zugriff: 10.3.2014.

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (3.3.2014)

US Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Syria,

http://www.state.gov/documents/organization/186661.pdf; Zugriff:

10.3. 2014

UK Home Office: Syria - Country of Origin Information Report, Country of Origin Information Service, 11.9.2013

UNHCR - High Commissioner for Refugees: International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II, 22.10.2013

Amnesty International: Syrian-born man charged with spying on activists in USA, 12.10.2011,

http://www.amnesty.org/en/news-and-updates/syrian-born-man-charged-spying-activists-usa-2011-10-12; Zugriff 10.3.2014

The Washington Post (Online-Ausgabe): Mohamad Soueid of N.Va. accused of surveilling anti-Assad protests for Syrian officials, 13.10.2011:

http://www.washingtonpost.com/local/mohamad-soueid-of-nva-accused-of-spying-for-syrian-officials/2011/10/12/gIQAPWEIgL_story.html;

Zugriff 7.12.2011

Der Standard (Online-Ausgabe): Prozess wegen Spionage für syrischen Geheimdienst in Berlin, 28.11.2012:

http://derstandard.at/1353207597982/Prozess-wegen-Spionage-fuer-syrischen-Geheimdienst-in-Berlin;

Zugriff am 10.3.2014

ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin Asylum Research and Documentation, DIS - Danish Immigration Service - Dokumentation and Project Division: Menschenrechtliche Feststellungen zu KurdInnen in Syrien - Bericht zu einer gemeinsamen Fact-Finding-Mission des Danish Immigration Service (DIS) und von ACCORD/Östereichisches Rotes Kreuz nach Damaskus (Syrien), Beirut (Libanon) und Erbil und Dohuk (Region Kurdistan - Irak), 21. Jänner bis 8. Februar 2010, Mai 2010)

UK Home Office (3.10.2012): Operational Guidance Note Syria, Border

Agency:

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1350465063_syriaogn.pdf;

Zugriff am 13.11.2012, zitiert in: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, BFA, 3.3.2014

UK Home Office (21.2.2014): Operational Guidance Note Syria, Border Agency,

https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/283788/Syria__OGN_v9__21_February_2014.pdf; Zugriff am 7.5.2014

AI - Amnesty International: Amnesty Journal: Operation Freiheit:, Juni 2012

HRW - Human Rights Watch: World Report 2014 - Syria, 21.1.2014

USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Syria,

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220376#wrapper (Zugriff am 7.5.2014)

Die Zeit, 15.12.2011, "Syrien soll Tötungsquote vorgeschrieben haben",

http://www.zeit.de/politik/ausland/2011-12/syrien-quote-ermordung-soldaten

Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Ausfolgung oder Verlesung der Länderberichte und auf die Abgabe einer Stellungnahme.

Weiters wurden dem Beschwerdeführer vorläufige Feststellungen (siehe unten in der Beweiswürdigung) vorgehalten, zu denen der Beschwerdeführer ausführte, dass diese Berichte der Wahrheit entsprechen würden, aber sie seien nicht vollständig. Vor einigen Wochen habe Assad wieder Giftgas gegen die Bevölkerung eingesetzt. Deshalb würden alle flüchten wollen und keiner fühle sich sicher. Der Beschwerdeführer betonte, dass aus diesen Berichten hervorgehe, dass im syrischen Staat junge Männer, die bereits ihren Militärdienst abgeleistet hätten, bei den Checkpoints festgenommen und in den Militärdienst aufgenommen würden. Jene, die sich weigern würden, den Militärdienst wieder anzutreten, würden verhaftet oder erschossen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist syrischer Staatsangehöriger und Angehöriger der kurdischen Bevölkerungsgruppe und sunnitischen Glaubens.

1.2. Der Beschwerdeführer hat in Syrien am XXXX2011 an einer regimekritischen Demonstration teilgenommen und wurde dabei von Leuten in Zivil fotografiert. Am nächsten Tag berichtete ihm sein Vater, dass der syrische Geheimdienst den Beschwerdeführer zu Hause gesucht habe. Sein Vater wurde wiederholt vom Geheimdienst über den Verbleib des Beschwerdeführers befragt. Es kam auch zu Hausdurchsuchungen bei seinem Vater und seinem Onkel, und es wurde in weiterer Folge auch sein Bruder bedroht. Weiters hat der Beschwerdeführer seinen Militärdienst zwar bereits absolviert, wurde jedoch zwecks neuerlicher Einziehung gesucht. Vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Syrien ist eine neuerliche Einberufung des Beschwerdeführers jederzeit möglich. Durch seine Teilnahme an einer regimekritischen Demonstration und seine illegale Ausreise sowie die Stellung seines Asylantrages ist davon auszugehen, dass ihm von den syrischen Behörden eine regimekritische Haltung unterstellt wird und er damit verbunden eine Verhaftung und Bestrafung bis hin zu Misshandlungen zu erwarten hat. Seine Ausreise und die damit erfolgte Entziehung von einer neuerlichen Einberufung sowie seine Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe stellen weitere Risikofaktoren für eine Verfolgung in Syrien dar. Überdies hat der Beschwerdeführer auch in Österreich an gegen das Assad-Regime gerichteten Demonstrationen teilgenommen. Es ist aus diesen Gründen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch die syrischen Behörden zu befürchten hätte.

2. Beweiswürdigung

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem von ihm im behördlichen Verfahren vorgelegten Dokument (Original seines Personalausweises).

2.2. Die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Überlegungen:

Dem Beschwerdeführer bzw. seinem Vertreter wurden folgende Feststellungen in der Verhandlung zur Kenntnis gebracht, denen trotz entsprechenden Vorhalts in der Verhandlung nicht entgegengetreten wurde (es wurden seitens des Beschwerdeführers lediglich noch ergänzende Bemerkungen zu einem jüngst erfolgten Giftgasangriff vorgebracht):

"Laut Amnesty International Deutschland Report Syrien 2013 (23.5.2013) schränkte die Regierung die Rechte auf freie Meinungsäußerung sowie auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit weiterhin stark ein. Regierungskräfte und Angehörige von Milizen nahmen Tausende Menschen bei Demonstrationen, Razzien in Wohnungen und Durchsuchungen von Haus zu Haus während militärischer Aktionen fest. Hunderte, wenn nicht Tausende Menschen wurden ohne Kontakt zur Außenwelt unter Bedingungen festgehalten, die dem Verschwindenlassen gleichkommen. Sie wurden teilweise in geheimen oder behelfsmäßigen Hafteinrichtungen festgehalten, wo Folter und andere Misshandlungen an der Tagesordnung waren. Die Verantwortlichen gingen dabei straffrei aus. Unter den Häftlingen befanden sich politische Aktivisten und Menschenrechtsverteidiger, Journalisten, Blogger, Mitarbeiter von Hilfsorganisationen und Imame. Einige von ihnen wurden in unfairen Gerichtsverfahren schuldig gesprochen und verurteilt. Die Verfahren fanden auch vor Militärgerichten oder Sondergerichtshöfen statt. Über das zunehmende "Verschwindenlassen" von Oppositionellen berichtet Amnesty International Deutschland auch "Behörden in Syrien lassen immer mehr Menschen "verschwinden" (30.8.2013).

Laut Bericht des UK Home Office vom 11.9.2013: Syria - Country of Origin Information Report, Country of Origin Information Service, verfügt Syrien über unzählige Sicherheits- und Geheimdienste mit überlappenden Mandaten zur Sammlung von Informationen über Gegner von Präsident Bashar al-Assad und sein Regime. Dann gehen sie gegen die RegimegegnerInnen vor. Es gibt Berichte eines kurdischen Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, wonach jedermann der die Aufmerksamkeit des Geheimdienstes auf sich gezogen hat, wie etwa durch die Teilnahme an Demonstrationen, überwacht würde, und die Sicherheitskräfte hätten die Kapazität hiefür trotz der großen Zahl der Demonstranten. In Kamishli zum Beispiel hätte der Geheimdienst ungefähr 1000 Bedienstete und ein noch größeres Netz an Informanten, und 6000 Bedienstete in Damaskus. Nach dem dort zitierten Human Rights Watch (HRW) Februar 2009 Bericht genügen Beschuldigungen von Nachbarn, Freunden oder Familienmitgliedern manchmal, um eine Person in das Gefängnis zu bringen.

Nach Angaben eines kurdischen Journalisten und Menschenrechtsaktivisten gibt es kein unterscheidbares Muster hinsichtlich dem Vorgehen der Sicherheitsdienste gegen politisch aktive KurdInnen. Personen werden wahllos von den Sicherheitsdiensten aufgegriffen, unabhängig von dem Grad ihrer politischen Aktivität oder ihrem politischen Rang. Es wurde hinzugefügt, dass es generell keine Regeln für das Funktionieren der Sicherheitsdienste in Syrien gibt. Manchmal verhaften Sicherheitskräfte Personen grundlos. (...) Eine westliche diplomatische Quelle gab an, dass die Sicherheitsdienste im Allgemeinen gegen niedrigrangige Mitglieder kurdischer politischer Parteien vorgehen. (ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin Asylum Research and Documentation, DIS - Danish Immigration Service - Dokumentation and Project Division: Menschenrechtliche Feststellungen zu KurdInnen in Syrien, Mai 2010).

Öffentliche Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland werden durch das syrische Regime beobachtet, bei einer Einreise nach Syrien kann mit Verhaftung, Verhör und Haftstrafe und /oder Repressionsmaßnahmen gerechnet werden. Mitunter werden auch Verwandte von Oppositionellen eingeschüchtert, um im Ausland lebende Oppositionelle unter Druck zu setzen. Es kann zu Verhören und auch zumindest vorübergehenden Verhaftungen kommen. Aufgrund der derzeitigen Lage sind aber keine rezenten Fälle bekannt. (Vertrauliche Quelle, zitiert im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 3.3.2014)

Nach dem Bericht des US Department of State (Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Syria, 24.5.2012) verhaftete die syrische Regierung routinemäßig Dissidenten und frühere Staatsbürger mit nicht bekannter politischer Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren. Die syrische Regierung griff auch aktiv Familienmitglieder von Regierungskritikern und von Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen an und nahm diese willkürlich fest.

Amnesty International veröffentlichte ein Papier über Belästigungen in den letzten Monaten von mehr als 30 syrischen Pro-Reform-Aktivisten, die in Europa sowie Nord- und Südamerika leben. (Amnesty International: Syrian-born man charged with spying on activists in USA, 12.10.2011), in den USA und in Deutschland wurden laut Medienberichten verschiedene Mitarbeiter eines syrischen Nachrichtendienstes angeklagt, weil sie Audio- und Videoaufnahmen von Leuten sammelten, die in den USA, in Deutschland und in Syrien gegen das syrische Regime protestierten. (The Washington Post (Online-Ausgabe): Mohamad Soueid of N.Va. accused of surveilling anti-Assad protests for Syrian officials, 13.10.2011 und Der Standard (Online-Ausgabe): Prozess wegen Spionage für syrischen Geheimdienst in Berlin, 28.11.2012).

Wie aus dem Bericht des UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II vom 22 Oktober 2013) hervorgeht, stellt die Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe einen spezifischen Risikofaktor dar und es finden Diskriminierungen von Kurden statt (siehe auch UK Home Office Syrian Arab Republic Country of Origin Information (COI) Report, COI Service, vom 11.9.2013).

Nach dem UK Home Office Syrian Arab Republic Country of Origin Information (COI) Report, COI Service, vom 11.9.2013 gibt es immer wieder Berichte, wonach Männer bei Kontrollen an Checkpoints zum Wehrdienst eingezogen werden. Auch von der Einberufung von Reservisten (d.h., Personen, die bereits den Wehrdienst abgeleistet haben) wird berichtet. Die Regierung hat Schwierigkeiten neue Rekruten auszuheben und die, die zum normalen verpflichtenden Militärdienst einberufen werden sollten, weigern sich, sich zu melden. Diese Situation zwang die Regierung die Einberufung auf jene auszuweiten, die ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben.

Nach dem Bericht des UK Home Office: Operational Guidance Note Syria, Border Agency, 14.2.2014, reichen die Strafen für Wehrdienstverweigerung in Kriegszeiten von einem Monat bis zu fünf Jahren Haft. Laut Artikel 101 des Militärstrafgesetzes ist Desertion mit fünf Jahren Haft oder, wenn der Deserteur das Land verlassen hat, mit fünf bis zehnjähriger Haft zu bestrafen Die Strafen für Desertion variieren nach dem Rang des Deserteurs und den Umständen unter denen die Desertion stattfand. Das Überlaufen zum Feind ist mit der Exekution strafbar.

Desertion kann - abhängig von den Umständen - einem Todesurteil gleich kommen, das Berichten von Deserteuren zufolge, oftmals auch unmittelbar vollstreckt wird. Nach dem Bericht von Amnesty International: Amnesty Journal: Operation Freiheit, Juni 2012, droht syrischen Soldaten bei der Weigerung gegen die Protestierenden vorzugehen Haft und Folter. Außerdem wird berichtet, dass Soldaten am Ende der Haft ein Dokument unterschreiben mussten in dem sie bestätigten, dass ihnen während der Haft nichts angetan wurde, und sie mussten sich verpflichten, Kameraden, die sich weigerten auf Demonstranten zu schießen, ihren Vorgesetzten zu melden. Erst dann durften sie zu ihren Einheiten zurückkehren.

Nach dem Bericht des UK Home Office: Operational Guidance Note Syria, 21.2.2014, ist eine große Zahl von Soldaten der syrischen Armee desertiert oder hat versucht zu desertieren. Al-Jazeera berichtete, dass desertierende syrische Soldaten berichtet hatten, dass sie gezwungen wurden auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen erschossen zu werden.

Nach einem Bericht von HRW - Human Rights Watch: World Report 2014 - Syria, 21.1.2014 setzten seit Beginn des Aufstands die Sicherheitskräfte zehntausende Menschen willkürlichen Verhaftungen, ungesetzlicher Haft, dem Verschwindenlassen, Misshandlungen und Folter in einem breiten Netzwerk von Haftanstalten aus. Viele Gefangene sind junge Männer im Alter von 20 bis 40 Jahren. Jedoch werden Kinder, Frauen und ältere Personen ebenfalls gefangen gehalten. Freigelassene Gefangene und MitarbeiterInnen der Sicherheitskräfte, die sich abgesetzt haben ("defectors"), berichten von einer Anzahl von Foltermethoden, die von den syrischen Sicherheitskräften verwendet werden. Dazu zählen langes Schlagen - oft mit Schlagstöcken und Drähten - schmerzhafte Stresspositionen, Elektroschocks, sexuelle Angriffe, das Ziehen von Fingernägeln und Scheinhinrichtungen. Mehrere frühere Gefangene sagen aus, dass sie erlebten, wie Menschen an der Folter in der Haft starben. Laut lokalen AktivistInnen starben im Jahr 2013 490 Gefangene.

Notorisch ist es, dass es im Bürgerkrieg in Syrien zu durch staatliche Stellen zu verantwortende Menschenrechtsverletzungen kommt (siehe - illustrierend den mit 15.12.2011 datierten Bericht von Zeit - Online "Syrien soll Tötungsquote vorgeschrieben haben" beruhend auf entsprechenden Berichten von Human Rights Watch sowie den Bericht von Sir Desmond de Silva u.a. vom Jänner 2014. Mitglieder aller Konfliktparteien in Syrien haben schwere Verletzungen im Bereich Menschenrechte und humanitäres Recht begangen. (HRW 21.1.2014).

Laut dem Bericht des Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2012 - Syria, 19.4.2013, wurden Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben und solche, die in der Vergangenheit Verbindung mit der Muslimbruderschaft hatten, bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt. Die Regierung verhaftete routinemäßig DissidentInnen und frühere StaatsbürgerInnen ohne bekannte politische Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren."

Der Argumentation der belangten Behörde, wonach das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei, ist nicht zu folgen, da der Beschwerdeführer zum Teil bereits in seiner Beschwerdeergänzung die von der Behörde aufgegriffenen Unstimmigkeiten ausräumen und zuletzt in der mündlichen Verhandlung seine Fluchtgründe schlüssig und nachvollziehbar darstellen konnte. Die in der mündlichen Verhandlung hervorgekommenen Divergenzen zu der Aussage bei der belangten Behörde begründete der Beschwerdeführer mit Übersetzungsproblemen. Davon abgesehen, dass die Darstellung des Sachverhalts bei der mündlichen Verhandlung durchaus als glaubwürdig zu erachten war (zumal es eher ungewöhnlich scheint, sich "zufällig" an einer Demonstration zu beteiligen), sind die angesprochenen Divergenzen zur Feststellung des fluchtrelevanten Sachverhalt nicht von Relevanz: Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer zu der Demonstration eigens angereist ist oder ob eine Teilnahme im Rahmen eines Besuches seines Onkels erfolgte, bleibt fluchtrelevanter - und vom Beschwerdeführer glaubwürdig dargestellter - Kern der Aussage, dass er in XXXX an einer Demonstration teilgenommen habe, dabei fotografiert worden sei und der Geheimdienst nach ihm bei seinem Vater gesucht habe. Ebenso ist es in diesem Zusammenhang irrelevant, ob der Vater des Beschwerdeführers bei ihm angerufen hat oder umgekehrt (wobei der Beschwerdeführer schlüssig darstellen konnte, dass der Vater ihn nicht erreichen konnte, weil das Telefon abgeschaltet war). Der Beschwerdeführer führte auch schlüssig aus, dass in weiterer Folge mehrmals nach ihm gefragt wurde und schilderte detailliert, auf welche Weise sein Bruder eingeschüchtert und bedroht wurde.

Aus den aktuellen Länderfeststellungen ist ersichtlich, dass in Syrien auch Reservisten im wehrfähigen Alter zum Wehrdienst einberufen werden. Ebenso ist aus diesen Länderfeststellungen ersichtlich, dass syrische Soldaten gezwungen werden, auf die Zivilbevölkerung zu schießen. Insofern scheint es auch logisch, dass in weiterer Folge nach dem Beschwerdeführer auch zwecks Einberufung zum Wehrdienst gesucht wurde. Überdies hat der Beschwerdeführer in Österreich an gegen das syrische Regime gerichteten Demonstrationen teilgenommen und dies auch durch Bildmaterial belegt.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes hat der Beschwerdeführer daher glaubwürdig vorgebracht, dass er als syrischer Staatsangehöriger durch seine Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und durch seine Wehrdienstentziehung ins Blickfeld der staatlichen Organe geraten ist und somit im Falle der Rückkehr nach Syrien einer maßgeblichen Bedrohungs- bzw. Verfolgungssituation ausgesetzt wäre. Diese besondere Gefährdungssituation wird durch die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur kurdischen Volksgruppe letztlich noch verstärkt.

Die belangte Behörde hat im Fall des Beschwerdeführers das Vorliegen einer allgemeinen Bedrohungssituation bzw. einer allfälligen Verletzung des Art. 3 EMRK bejaht, indem sie dem Beschwerdeführer im Spruchteil II. des o.a. Bescheides den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat. Die belangte Behörde hat aber im Fall des Beschwerdeführers verkannt, dass sehr wohl darüber hinaus Anhaltspunkte gegeben sind, dass ihm wegen der Tatsache, dass ihm wegen seiner Teilnahme an einer regimekritischen Demonstration in Syrien, bei welcher seine Anwesenheit mit Bildmaterial dokumentiert wurde, in Verbindung mit seiner Ausreise während eines staatlichen Ausnahmezustandes (und einer ihm damit allenfalls unterstellten Wehrdienstentziehung) und seiner Asylantragstellung in Österreich eine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr droht.

Weiters konnte der Beschwerdeführer exilpolitische Aktivitäten glaubhaft machen, wobei er zum Beleg seiner Teilnahme an prokurdischen bzw. auch gegen das Regime in Syrien gerichteten Demonstrationen auch Bildmaterial vorlegte. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch durch diese Aktivitäten in das Blickfeld des syrischen Geheimdienstes geraten ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Die gegenständliche Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig eingebracht worden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegenden Beschwerdeverfahren zu.

3.2. Zu Spruchteil A):

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen.

Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).

In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass nach der (in der Literatur wiedergegebenen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine wegen der Weigerung der Teilnahme an einem von der Völkergemeinschaft verurteilten Kriegseinsatz drohende Bestrafung dann zur Asylgewährung führen kann, wenn dem jeweiligen Asylwerber eine feindliche politische Gesinnung unterstellt wird (siehe etwa VwGH 21.12.2000, 2000/01/0072).

Weiters vertritt der Verwaltungsgerichtshof nunmehr ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen - etwa gegen die Zivilbevölkerung - auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (siehe VwGH 25.3.2003, 2001/01/0009, zitiert nach Feßl/Holzschuster [Asylgesetz 2005, 117 ff]). Dies war auch im Art. 9 Abs. 2 lit e der Richtlinie 2004/83/EG (die zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde noch anzuwenden war) ausdrücklich festgehalten (siehe zum nunmehrigen Zeitpunkt die gleichlautende Bestimmung des Art. 9 Abs. 2 lit e der Richtlinie 2011/95/EU). Daher wäre eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Art. 12 Abs. 2 der genannten Richtlinie fallen, umfassen würde, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung.

Im vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Partei glaubhaft gemacht, dass ihr in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Diese Verfolgung geht von staatlichen Stellen aus und droht dem Beschwerdeführer einerseits auf Grund seiner Teilnahme an einer regimekritischen Demonstration, bei welcher er von Geheimdienstleuten in Zivil fotografiert wurde, wodurch er in das Blickfeld der syrischen Behörden gelangt ist und vom syrischen Geheimdienst gesucht wurde. Überdies kann dem Beschwerdeführer aufgrund seiner durch die Ausreise erfolgte Entziehung von einer neuerlichen Einberufung zum Militärdienst eine regimekritische Gesinnung unterstellt werden. Außerdem hat der Beschwerdeführer auch an einigen gegen das syrische Regime gerichteten Demonstrationen in Österreich teilgenommen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Sanktionierung seines Verhaltens nicht bloß die Abhandlung eines rechtstaatlichen Verfahrens droht, sondern er vielmehr mit willkürlicher Bestrafung bis hin zu seiner extralegalen Tötung zu rechnen hat. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung. Es liegt somit eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vor.

Da dem Beschwerdeführer bereits bei der Einreise nach Syrien die Verhaftung drohen würde, ist auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vorhanden. Ebenso ist das Vorliegen von Asylendigungs- oder Ausschlussgründen nicht zu erkennen.

Daher war gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben, der beschwerdeführenden Partei der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.3. Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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