BVwG W198 1425352-1

W198 1425352-1Tribunal Administrativo Federal16 de mai. de 2014

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Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, Herkunftsort,<br/>individuelle Verhältnisse, mangelnde Asylrelevanz, Sicherheitslage,<br/>subsidiärer Schutz, Versorgungslage, Zumutbarkeit

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BVwG W198 1425352-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W198.1425352.1.00

Spruch

W198 1425352-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde des xxxx, StA. Afghanistan, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. xxxx, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.03.2012, Zl. xxxx, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.04.2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde von xxxx vom 14.03.2012 wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und xxxx gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat AFGHANISTAN zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird xxxx eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 15.05.2015 erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste illegal am 10.07.2011 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 144/2013 (in der Folge: AsylG).

Am selben Tag fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Der BF gab dabei an, aus der Provinz Laghman zu stammen. Vor ca. sechs Monaten habe er Afghanistan verlassen und sei über ihm unbekannte Länder kommend bis nach Österreich gereist. Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), antwortete der BF, dass er Afghanistan aus Angst vor den Taliban verlassen habe. Die Taliban hätten dem BF nahegelegt, nicht weiter als Englischlehrer zu arbeiten. Da der BF seine Familie ernähren habe müssen und keine andere Arbeit gefunden habe, habe der Onkel des BF dem BF geraten, das Land zu verlassen und habe ihm die Reise organisiert und finanziert. Befragt, was der BF im Falle der Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hätte, gab er an, dass er Angst vor den Taliban hätte und es sehr gefährlich für ihn wäre.

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz (im Folgenden: BAG), am 05.12.2011 führte der BF, zu seinen Verwandten in Afghanistan befragt, aus, dass seine Mutter, seine Geschwister sowie zahlreiche Onkel, Tanten und Cousins nach wie vor in Laghman und Nangarhar aufhältig seien. Der BF habe bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan vor zehn Monaten in Laghman gelebt. Ein Onkel des BF habe die Reise des BF nach Österreich bezahlt. Dieser Onkel sei Geschäftsmann in Kabul. Zu den Gründen für seine Flucht aus Afghanistan befragt, gab der BF an, dass er Schüler gewesen sei und nebenbei Englischkurse besucht habe. Eines Tages sei er von einem Freund seines Vaters gefragt worden, ob er für diesen arbeiten wolle. Der BF habe schließlich eingewilligt und sei in der Folge zwei Jahre lang als Spion tätig gewesen und habe die Taliban verraten. In der Folge habe er flüchten müssen, weil die Taliban von seiner Tätigkeit erfahren und ihm das Leben schwer gemacht hätten. Der Cousin des BF sei von den Taliban entführt worden. Als der BF das erfahren habe, sei er zu seinem Onkel gefahren und habe in der Folge Afghanistan verlassen. Näher zu seiner Tätigkeit als Spion befragt, gab der BF an, dass er für eine Person namens xxxx gearbeitet und diesem verraten habe, wo sich die Taliban aufhalten würden. Nachgefragt, vor welchen Leuten sich der BF konkret fürchte, gab er an, dass er sich vor unbekannten Taliban fürchte. Die Taliban hätten herausgefunden, dass der BF sie verraten habe. Auf die Frage, ob dem BF persönlich etwas passiert sei, gab er an, dass er zweimal Drohbriefe erhalten habe. In den Briefen sei gestanden, dass die Taliban wüssten, was der BF mache und sei er in den Briefen aufgefordert worden, mit seiner Tätigkeit aufzuhören, andernfalls würde er getötet werden. Wann genau der BF diese Briefe erhalten habe, wisse er nicht, er wisse das Datum nicht mehr genau. Nachgefragt, welche konkrete Funktion sein Auftraggeber xxxx gehabt habe, führte der BF aus, dass dieser eine Organisation leite. Genaueres wisse der BF darüber nicht. Auf die Frage, warum der BF nicht in Kabul leben könnte, brachte er vor, dass es dort auch unsicher sei. Nachgefragt, warum ausgerechnet der BF die Taliban verraten habe, gab er an, dass das seine Aufgabe gewesen sei. Andere Leute hätten andere Funktion gehabt. Welche Funktionen die anderen gehabt hätten, wisse der BF jedoch nicht.

Im Zuge der Einvernahme am 05.12.2011 wurde die vom BF genannte Telefonnummer, unter der seinen Angaben zufolge xxxxzu erreichen sei, angerufen. Aus dem Aktenvermerk vom 05.10.2011 geht hervor, dass keine Erreichbarkeit genannter Person unter dieser Nummer gegeben war.

2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 05.03.2012, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des BF aufgrund der vagen, allgemein gehaltenen und unschlüssigen Angaben nicht glaubhaft sei. Zudem habe der BF in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BAG gänzlich unterschiedliche Angaben zu seinem Fluchtgrund getätigt. Eine Verfolgung aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung habe der BF definitiv ausgeschlossen. Im Falle einer rein fiktiv gesehenen tatsächlichen Bedrohung seitens unbekannter Taliban hätte der BF die Möglichkeit in Anspruch nehmen können, die behauptete Bedrohung anzuzeigen. In einer Gesamtschau sämtlicher Angaben des BF habe seitens der belangten Behörde nur die Feststellung erfolgen können, dass seine vor dem Bundesasylamt präsentierte Geschichte zum Fluchtgrund nicht den Tatsachen entspreche, sondern bloß der Asylerlangung dienen habe sollen. Es seien auch keine Gründe hervorgekommen, die eine Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Den Angaben des BF sei zu entnehmen gewesen, dass seine Angehörigen nach wie vor in Afghanistan aufhältig seien und könnte der BF im Falle der Rückkehr auf den Zusammenhalt der Familie zurückgreifen. Der BF habe auch angegeben, dass die wirtschaftliche Lage in der Heimat gut gewesen sei. Von einer existenziellen Notlage könne im Falle der Rückkehr des BF nicht ausgegangen werden.

3. Mit dem am 14.03.2012 beim Bundesasylamt eingebrachten und mit 12.03.2012 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt, in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt oder in eventu der Bescheid im Spruchpunkt betreffend die Ausweisung ersatzlos behoben werde oder zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen werde.

In der Beschwerde führte der BF aus, dass er den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung anfechte. Auch im Asylverfahren würden die Grundsätze der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs gelten. Diesen Anforderungen habe die belangte Behörde nicht genügt. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde, erfülle der BF die Voraussetzungen, Asyl gewährt zu erhalten. Die Art und Weise, in welcher die belangte Behörde dem Vorbringen des BF die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe, entspreche nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht. Die belangte Behörde hätte bei ihrer Entscheidungsfindung die Minderjährigkeit des BF berücksichtigen müssen. Weiters würden die belangte Behörde im Verfahren mit Minderjährigen besondere Manduktions- und Sorgfaltspflichten treffen. Der Feststellung der belangten Behörde, dass das Vorbringen des BF unglaubwürdig sei, werde entschieden entgegengetreten. Der BF ging in der Folge auf einige von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angeführten Unstimmigkeiten in seinem Vorbringen, wie insbesondere auf den Vorwurf der Verschleierung seiner Identität, auf die Erreichbarkeit des xxxx sowie auf die verschiedenen Fluchtgründe, ein und führte aus, dass ein zeitgemäßes und kindgerechtes Verständnis von Verfolgung viele Arten von Menschenrechtsverletzungen, auch Verletzungen kinderspezifischer Rechte, miteinschließe. In der Folge verwies der BF auf diverse Berichte zur allgemeinen Situation in Afghanistan. Zur rechtlichen Beurteilung wurde abschließend ausgeführt, dass im gesamten Bescheid nicht ersichtlich sei, dass das Kindeswohl eine vorrangige Entscheidung der belangten Behörde gewesen sei. Zudem sei die rechtliche Argumentation zu Spruchpunkt II keineswegs nachvollziehbar, äußerst mangelhaft und sei dieser daher entgegenzutreten. Insgesamt sei festzuhalten, dass die belangte Behörde zwar Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan getroffen, es jedoch unterlassen habe, diese befriedigend zu würdigen und einen Bezug zum Fall des BF herzustellen. In weitere Folge hätte sie zum Ergebnis gelangen müssen, dass eine Rückführung des BF nach Afghanistan eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 20.03.2012 vom Bundesasylamt vorgelegt.

4. Mit der am 30.04.2012 beim Asylgerichtshof eingelangten und mit 26.04.2012 datierten Eingabe übermittelte der BF einen Drohbrief der Taliban, zwei Deutschkursbestätigungen vom 16.03.2012 sowie eine Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Deutschtest (Niveau A1) vom 23.03.2012.

5. Mit der am 11.12.2012 beim Asylgerichtshof eingelangten Eingabe übermittelte der BF ein Schreiben seines in Österreich als anerkannter Flüchtling lebenden Onkels xxxx/nichtanonymanonymxxxx/anonym/person vom 07.12.2012.

6. Mit der am 26.09.2013 beim Asylgerichtshof eingelangten und mit 26.09.2013 datierten Eingabe übermittelte der BF mehrere Deutschkursbestätigungen vom 16.03.2012, 23.03.2012 und 19.06.2012, die teilweise schon mit der Eingabe vom 30.04.2012 übermittelt wurden.

7. Am 13.01.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 13.01.2014 datierte Beschwerdeergänzung ein. In der Beschwerdeergänzung wurde ausgeführt, dass der oben genannte Bescheid wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten werde. Der BF habe als Fluchtgrund vorgebracht, dass er als Mitglied von "xxxx" bestimmte Gruppen von Taliban beobachtet und ausspioniert habe, wobei die Taliban den BF rasch aufgespürt und ihn in der Folge mit dem Tod bedroht hätten. Der BF sei aufgrund seiner liberalen politischen Einstellung Mitglied einer demokratischen Bewegung und aufgrund seiner Tätigkeit von den Taliban persönlich bedroht und verfolgt worden. Als Schüler habe der BF für xxxx, einen Bekannten, welcher Pressesprecher für diese demokratische Bewegung "xxxx" sei, gearbeitet. Wenn seitens der belangten Behörde behauptet werde, dass xxxxeine fiktive Figur und nicht erreichbar sei, so entspreche dies nicht der Wahrheit. Der BF habe in der Einvernahme am 05.12.2011 die Nummer des xxxx gewählt und die Dolmetscherin sprechen lassen. Die angewählte Person habe abgehoben und gesagt, dass sie xxxx heiße und für "xxxx" arbeite sowie, dass ihre Arbeitnehmer tatsächlich verfolgt werden würden. Da der BF sein Handy jedoch nicht mit Guthaben geladen gehabt habe, sei die Verbindung aufgrund der verbrauchten Wertkarte abgebrochen. Des Weiteren unterschätze die belangte Behörde die Taliban bzw. deren Vorgehen, wenn eine Person Drohbriefe von ihnen bekommen. Der BF habe zudem Englischkurse besucht und sei er von den Taliban auch diesbezüglich bedroht worden, weil die Taliban Englisch als die Sprache der Ungläubigen ansehen würden. Der BF verwies in der Folge auf zahlreiche Berichte zur Situation sowie zu diversen Vorkommnissen in Afghanistan und führte abschließend aus, dass er aufgrund seiner politischen Einstellung und Aktivitäten aus Afghanistan fliehen habe müssen. Seine Familie werde noch immer verfolgt und lebe momentan in Anonymität in Afghanistan. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, sich mit der konkreten Situation des BF und der aktuellen Situation in Afghanistan auseinanderzusetzen.

8. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 11.04.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seines rechtfreundlichen Vertreters persönlich teilnahm. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) nahm an der Verhandlung nicht teil.

Das BFA als belangte Behörde beantragte schriftlich am 17.03.2014 die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.

In der Verhandlung wurde vom BF im Wesentlichen ausgeführt:

[...]

R: Nennen Sie Ihre Staatsangehörigkeit.

BF: Afghanistan, aus der Provinz Laghman.

R: Nennen Sie die Volksgruppe und Konfession, der Sie angehören.

BF: Ich bin Pashtune und gehöre der islamischen Glaubensgemeinschaft (Moslem).

R: Wovon leben Sie hier in Österreich?

BF: Ich werde von der Caritas unterstützt.

R: Wo haben Sie in Afghanistan zuletzt gewohnt? Geben Sie bitte die genaue Adresse an.

BF: Provinz: Jalalabad, Distrikt: Kaga, Dorf: xxxx.

R: Lebt noch jemand von Ihrer Familie an dieser Adresse?

BF: Ja.

R: Wer von Ihrer Familie lebt an dieser Adresse?

BF: Meine Onkeln mütterlicherseits, auch meine Mutter und Geschwister sind auch ab und zu hier auf Besuch.

R: Wenn Sie sagen "ab und zu" auf Besuch. Wo leben Ihre Mutter und Ihre Geschwister sonst?

BF: Sie leben in Laghman in unserem Dorf.

R: Im Ihrer Ergänzung zur Beschwerde vom 13.1.2014 (OZ 7) legen Sie ua. einen Bericht von Amnesty International vor. In diesem Bericht werden Angaben/Ausführungen zur Provinz Paktia gemacht. Was bedeutet das? Haben Sie in Paktia gelebt? Wollen Sie sagen, dass Ihre Herkunftsprovinz nicht Laghman ist?

BF: Nein, in Paktia habe ich nicht gelebt. Meine Herkunftsprovinz ist Laghman.

R: In der Erstbefragung am 10.07.2011 haben Sie angegeben, dass ihr Vater Mohammad Naim verstorben sei. Sie hätten noch eine Mutter, drei Brüder und eine Schwester. Wo wohnen diese jetzt?

BF: Meine Mutter, meine Schwester und meine drei Brüder wohnen zurzeit in Laghman.

R: Haben Sie Verwandte in Österreich? Falls ja, wie ist der Kontakt zu diesen?

BF: Ja, einen Onkel väterlicherseits mit seiner Familie. Der Kontakt zu diesen ist gut.

R: Haben Sie jemals an einer anderen Adresse im Herkunftsstaat gelebt, gewohnt oder sich versteckt, auch im Rahmen der Flucht oder auf Grund Ihrer Fluchtgründe?

BF: An den von mit genannten Adressen, Laghman und Jalalabad. Die meiste Zeit habe ich in Laghman verbracht. In Jalalabad war ich bei meinem Onkel mütterlicherseits zu Besuch.

R: Haben Sie noch Kontakt zu Verwandten in Afghanistan? Wenn ja, wann und in welcher Form erfolgte der letzte Kontakt?

BF: Ja. Der letzte Kontakt erfolgte vor ca. 2 Wochen telefonisch.

R: Mit wem haben Sie da telefoniert?

BF: Ich habe meinen Onkel mütterlicherseits angerufen. Er ist dann nach Hause gegangen und ich habe dann mit meiner Mutter und meiner Schwester gesprochen.

R: Schildern Sie, wie Sie die letzten Monate/Wochen vor Ihrer Flucht verbracht haben? Was waren/sind Ihre konkreten Fluchtgründe?

BF: Die letzten drei Monate in Afghanistan verbrachte ich bei meinem Onkel mütterlicherseits in Jalalabad. Zuvor wohnte ich zu Hause in Laghman. Ich habe in Afghanistan die Schule besucht und habe nebenbei auch Englischkurse gemacht. Es gab eine Jugendorganisation mit dem Namen xxxx. Ich habe dabei auch teilgenommen. Ich habe über einen Freund meines Vaters mit dem Namen xxxx bei dieser Organisation teilgenommen. Es war eine Organisation für Jugendliche. Für diese Organisation haben viele Jugendliche gearbeitet. Auch ich habe dort eine Aufgabe bekommen. In dieser Organisation gab es verschiedene Abteilungen. Meine Aufgabe war, Informationen über eine bestimmte Person, die mir von der Organisation gezeigt wurde, zu sammeln. Dabei habe ich über viele Personen Informationen gesammelt und deshalb bekam ich dann Probleme. Die Personen, über die ich Informationen gesammelt habe, mit diesen habe ich dann Probleme bekommen.

R: Die genannte Organisation, die Sie heute nennen (xxxx) haben Sie bis jetzt noch nicht erwähnt. Ist das eine andere Organisation als die xxxx (xxxx?

BF: Ich kenne diese Organisation unter diesem Namen, den ich Ihnen vorher genannt habe. Diese Organisation gibt es seit dem Jahre 2000 in Afghanistan.

R wiederholt die Frage.

BF: So heißt diese Organisation. Das ist dieselbe Organisation.

R: Können Sie mir sagen, wer oder was die xxxx(xxxx ist, was die Organisation macht und was Ihre konkreten Tätigkeiten bei dieser Organisation in Afghanistan waren?

BF: Das ist eine Organisation, die gegen die Menschen, welche Afghanistan zerstören wollen, arbeitet. Für diese Organisation arbeiten sowohl Männer als auch Frauen. Die Tätigkeiten, die ich für diese Organisation ausgeübt habe, habe ich schon beschrieben.

R: Wer ist xxxx und welche Funktion hatte dieser in der xxxx

BF: Er war als Sprecher für diese Organisation tätig.

R: Von wem haben Sie Ihre Aufträge bekommen, über bestimmte Personen Informationen zu sammeln?

BF: Von xxxx.

R: Haben Sie jetzt noch Kontakt zu Personen in der xxxx (xxxx)?

BF: Nein.

R: Wie lange waren Sie für diese Organisation in Afghanistan tätig?

BF: Ein Jahr und acht Monate war ich für diese Organisation tätig.

R: Bisher haben Sie immer angegeben, sie wären zwei Jahre für diese Organisation tätig gewesen.

BF: Ich habe bei den bisherigen Einvernahmen angegeben, dass ich etwas weniger als zwei Jahre für diese Organisation gearbeitet habe.

R: Waren auch andere Familienmitglieder von Ihnen für die xxxx (xxxx) tätig?

BF: Ja, ein Onkel väterlicherseits von mir. Es ist nicht der Onkel, der heute als Zeuge geladen ist.

R: Welcher konkreten Probleme haben Sie auf Grund Ihrer Tätigkeit für die xxxx(xxxx) bekommen?

BF: Seit dem ich für diese Organisation zu arbeiten begonnen habe, hatte ich Probleme. Aber ernsthafte Probleme hatte ich in den letzten drei Monaten in Afghanistan.

R: Welcher Art waren diese Probleme?

BF: Mein Onkel väterlicherseits, welcher für diese Organisation arbeitete, ist verschollen. Ich habe immer ein Foto von einer bestimmten Person bekommen, über die ich dann Informationen z.B. wo diese lebt und was diese macht.

R wiederholt die Frage.

BF: Auf Grund meiner Informationen habe ich mit diesen Personen dann Probleme bekommen. Diese Personen haben erfahren, dass ich Informationen über sie sammle.

R: Mit OZ 2 habe Sie neben diversen Deutschkursbestätigungen einen Drohbrief der Taliban in Vorlage gebracht. Können Sie angeben, wann Sie diesen Drohbrief erhalten haben?

BF: Ich habe zwei Drohbriefe bekommen, einen davon habe ich verloren. Den verlorenen Brief habe ich ca. zwei Monate vor dem vorgelegten Brief bekommen. Dreimal sind sie auch zu uns nach Hause gekommen.

R: Wann haben Sie diesen vorgelegten Brief bekommen?

BF: Circa drei Monate, bevor ich Afghanistan verlassen habe.

R: Vom Zeitpunkt des Drohbriefes (laut Übersetzung stammt der Drohbrief vom 27.10.2010) und Ihrer Flucht sind ca. 8,5 Monate vergangen. Was sagen Sie dazu?

BF: Es ist richtig. Ich war ca. sechs Monate von Afghanistan bis nach Österreich unterwegs.

R: Haben Sie nach Erhalt des Drohbriefes noch für die xxxx(xxxx) gearbeitet?

BF: Als ich den ersten Brief bekam, bin ich noch zur Arbeit gegangen, aber ich musste mich versteckt halten. Nach dem zweiten Drohbrief habe ich nicht mehr gearbeitet.

R: In Ihrer ersten Einvernahme am 10.07.2011 haben Sie angegeben (AS 7), dass Sie als Englischlehrer gearbeitet hätten und da Sie die Familie ernähren mussten und keine andere Arbeit fanden, hätte Ihnen Ihr Onkel geraten, dass Land zu verlassen. In der Einvernahme vor dem BFA (Graz) am 5.12.2011 haben Sie angegeben, dass Sie Schüler seien und bis zu Ihrer Ausreise in der Landwirtschaft (AS 71) gearbeitet hätten. Ich sehe da einen Widerspruch. Was sagen Sie dazu?

BF: Bei meiner Ersteinvernahme war mein Dolmetscher ein Iraner, der Farsi gesprochen hat und ich habe ihn nicht verstanden. Ich kann nicht Englischlehrer sein, ich kann nicht so gut Englisch. Ich habe ihm gesagt, dass ich in die Schule gegangen bin und nebenbei Englischkurse gemacht habe. Ich habe also selber Kurse besucht.

R: In der Einvernahme vor dem BFA (Graz) am 5.12.2011 haben Sie weiters angegeben, dass Sie als Spion gearbeitet hätten und die Taliban verraten hätten. Haben Sie diese Tätigkeiten nebeneinander (zur gleichen Zeit) ausgeübt?

BF: Ich habe die Schule besucht und nebenbei habe ich auch diese Tätigkeit ausgeübt.

R: Wie ist es Ihnen gelungen Afghanistan zu verlassen?

BF: Ich habe dort viele Probleme bekommen und konnte deswegen nicht mehr dort leben, weil ich viele Leute verraten hatte. Alle unsere entfernten Verwandten und auch Dorfbewohner arbeiten versteckt für die Taliban. Ich habe diese Menschen verraten. Mein Onkel, welcher auch für diese Organisation gearbeitet hat, ist plötzlich verschollen; diese Menschen waren auch auf der Suche nach mir. Auf Grund meiner Probleme konnte ich nicht mehr dort leben. Meine Mutter und der Rest der Familie sagten mir, dass ich das Land verlassen solle. Mein Onkel mütterlicherseits hat mir dann bei der Ausreise geholfen.

Das Wort wird dem Sachverständigen zur Fragestellung erteilt.

SV: Können Sie mir Ihre Heimatregionen nochmals aussprechen?

BF: Ich habe in Laghman, in Kalataknauabad, bei Sultaniz Baba gewohnt. Es gibt zwei Kalatak, wir waren in Kalataknauabad.

SV: Wo liegt Kaga?

BF: Das ist ein Distrikt in Jalalabad, dort wohnen meine Onkel mütterlicherseits.

SV: Wo liegt Jalalabad?

BF: Neben Laghman. Die beiden Provinzen liegen nebeneinander.

SV: Wie lautet die Provinzhauptstadt von Jalalabad?

BF: Es wird Nangarhar Jalalabad genannt. Ich komme aber ursprünglich aus Laghman.

SV: Waren Sie in Jalalabad?

BF: Ja, auf Besuch war ich ab und zu dort. Gewohnt habe ich aber in Laghman.

SV: Ist Jalalabad das Zentrum von Nangarhar oder ist Nangarhar das Zentrum von Jalalabad?

BF: Es ist eine Provinz. Manche nennen das Jalalabad, manche Nangarhar. Ich bin selbst aus der Provinz Laghman aus Qarghai.

SV: Wie heißt Ihre Schule?

BF: Haji Afzal Lesa.

R: Bei Ihrer Einvernahme am 05.12.2011 (AS 73) haben Sie angegeben, dass Ihr Cousin von den Taliban entführt wurde. Heute haben Sie angegeben, dass Ihr Onkel väterlicherseits entführt worden sei. Was sagen Sie dazu?

BF: Das war eine andere Geschichte. Der Cousin wurde entführt, aber wieder freigelassen. Er ist jetzt zu Hause. Mein Onkel väterlicherseits heißt Yosuf und mein Cousin mütterlicherseits wurde auch nicht von den Taliban entführt, sondern er ist selbst irgendwo hingegangen und nach einer Weile ist er zurückgekommen.

R: Können Sie mir den Führer der xxxx nennen?

BF: xxxx (phonetisch). Als ich damals dort war, war er der Führer. Wer jetzt der Führer ist, weiß ich nicht.

Sachverständiger:

Der R ersucht den Sachverständigen / die Sachverständige um ein Gutachten zur politischen und menschenrechtlichen Situation sowie zur Herkunftsprovinz im Herkunftsstaat des BF im Lichte dessen Vorbringens.

Gutachten xxxx:

Die Angaben des BF zu seiner Herkunftsregion treffen zu. Es gibt tatsächlich den Distrikt Qarghai in der Provinz Laghman. Die Angaben des BF zur Nachbarprovinz zu Laghman, die er als Jalalalbad bzw. Nangarhar angegben hat, entsprachen nicht den Kenntnissen von Afghanen, die aus Laghman und Nangarhar kommen. Jalalabad ist die Provinzhauptstadt der Provinz Nangarhar. Das ist eine der belebtesten Städte in Afghanistan. Jeder der aus Ostprovinzen stammt, sollte automatisch sagen, dass Jalalabad die Provinzhauptstadt von der Provinz Nangarhar ist. Jalalabad wird nicht als Welayat (=Provinz) genannt. In diesem Zusammenhang redet man nur von, in Pashtu, De Nangarhar Welayat bzw. in Dari von Welayat. Ich gehe davon aus, dass der BF für längere Zeit im Ausland gelebt haben muss. Betreffend die Fluchtgründe des BF möchte ich ausführen, dass in Afghanistan die zivilen Parteien und Organisationen nicht die Aufgabe haben, Spionageabteilungen zu pflegen und ihre Mitglieder für Spionagezwecke verwenden, seit dem Sturz der Taliban. Zumal die vom BF in seiner Beschwerdergänzung genannte Organisation keine Partei ist und auf keinen Fall Ihre Mitglieder zu Spionagezwecken verwendet. Diese Organisation ist einer NGO ähnlichen Organisation, deren Anführer xxxx heißt und der Name dieser Organisation ist in der Darisprache, daher gehe ich davon aus, dass der BF mit dieser Organisation nichts zu tun hatte, denn in Ostafghanistan werden die Jugendorganisationen auf Pashtu genannt und von den jeweiligen pashtunischen Anhängern, wenn sie spontan ihre Organisation nennen, sprechen sie den Namen auf Pashtu aus. Betreffen der vom BF genannten Organisation möchte ich auf die Beilage 1 (Internetseite http.//pom.peacebuild.ca/Afghan0verview.shtml vom 10.04.2014) hinweisen.

Betreffend die Sicherheitslage in der Heimatregion des BF möchte ich ausführen, dass die Taliban in den dörflichen Regionen der Ostprovinzen soweit aktiv sind, dass man davon sprechen kann, dass die Taliban jederzeit Zugriff in den Dörfern haben. Auch in den Distrikthauptstädten und der Provinzhauptstadt in Laghman werden von den Taliban Bomben gelegt und auch gezielt offizielle und zivile Personen getötet. Auf Grund der derzeit stattfindenden Wahlen und der Ankündigung der Isaf ihre Truppen am Ende des Jahres aus Afghanistan abzuziehen, sind die Taliban noch mutiger geworden und haben ihre Aktivitäten verstärkt. Diese von mir genannte prekäre schlechte Sicherheitssituation gilt für alle Ostprovinzen. Hierzu möchte ich auf folgende Beilagen 2, 3, 4 und 5 hinweisen. Ich möchte zusätzlich darauf hinweisen, dass auch die Natotruppen das Leid der Bevölkerung verstärken, indem sie durch ihre Bombenangriffe auf die Taliban dutzende Zivilisten töten. Hierzu möchte ich auf folgende Beilage 6 hinweisen.

In der Verhandlung wurde vom Zeugen im Wesentlichen ausgesagt:

[...]

R: Kennen Sie den Beschwerdeführer? In welcher Beziehung stehen Sie zum BF?

Z: Ja, er ist mein Neffe.

R:Wann und wo sind Sie geboren?

Z: Ich bin am xxxx in Laghman geboren.

R: Wo leben Sie jetzt in Österreich und wovon leben Sie?

Z: Ich lebe in Wien. Im Moment arbeite ich nicht und besuche einen Kurs, und zwar einen Deutschkurs.

R: Haben Sie regelmäßig Kontakt zum BF z.B. telefonisch.....?

Z: Wir haben regelmäßigen telefonischen Kontakt und er besucht alle zwei Monate einmal.

R: Sie sind verheiratet und haben Familie?

Z: Ja. Ich habe vier Kinder.

R: Sie haben in Österreich Asylstatus?

Z: Ja.

R: Wieso ist die Schreibweise Ihres Familiennamens anders als der Familienname Ihres Neffen?

Z: Wir sind vom Stamm xxxx, aber in Österreich wird das xxxx geschrieben.

R: Wann haben Sie Afghanistan verlassen?

Z: Im Jahre 2002 habe ich Afghanistan verlassen.

R: Was war Ihr Fluchtgrund?

Z: Ich hatte eine Feindschaft und hatte aber auch politische Probleme.

R: Können Sie aus eigenen Wahrnehmung bestätigen, dass der BF von den Taliban verfolgt wurde?

Z: Gesehen habe ich persönlich nichts. Aber von Telefonaten und Erzählungen weiß ich, dass er Probleme hatte.

R: Können Sie aus eigenen Wahrnehmung bestätigen, dass der BF für die xxxx (xxxx) gearbeitet hat?

Z: Vom Hören weiß ich, dass der BF bei dieser Organisation war.

[...]

9. Am 24.04.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 23.04.2014 datierte Stellungnahme des BF ein. In der Stellungnahme wurde zu dem im Zuge der Verhandlung erstatteten Gutachten des Sachverständigen ausgeführt, dass der BF während der Verhandlung versucht habe, zu verstehen, was gefragt worden sei, es jedoch dennoch Schwierigkeiten gegeben habe, die Fragen so genau zu übersetzen, dass man sie eindeutig verstehen habe können. Zu der vom Sachverständigen getroffenen Einschätzung, dass der BF längere Zeit im Ausland gelebt haben müsse, wurde vorgebracht, dass diese Deutung sehr unplausibel erscheine. Nur weil man in der Verhandlung die Deutung einer Frage nicht genau verstanden habe, sei längst nicht bewiesen, dass man im Ausland gelebt habe und die Provinzen in der Heimat nicht kenne. Zu der Aussage des Sachverständigen, dass in Afghanistan die zivilen Parteien und Organisationen nicht die Aufgabe hätten, Spionageabteilungen zu pflegen und ihre Mitglieder zu Spionagezwecken zu verwenden, führte der BF aus, dass er seine Fluchtgründe wahrhaft vorgebracht habe. Er habe sich für die xxxx entschieden und für diese Bewegung gearbeitet; er wisse allerdings bis heute nicht, ob diese für politische Organe Afghanistans arbeite oder nicht. Es sei offensichtlich, dass es Staaten gebe, die Organisationen gründen würden, welche dann vom Staat für politische Zwecke genützt würden. Ob dies im Fall des BF so gewesen sei, könne er nicht angeben, denn er habe die Organisation so kennengelernt, wie sie publiziert worden sei und dazu hätte auch Spionagetätigkeit gehört. Der BF führte weiters aus, dass ihm während der Verhandlung in der Sprache Paschtu die Frage gestellt worden sei, wie die Organisation heiße und habe er auf Paschtu geantwortet. Dies müsse jedoch nicht heißen, dass der BF den Titel auf diese Sprache fixiert habe. Betreffend die vom Sachverständigen getätigten Aussagen hinsichtlich der Sicherheitslage in der Heimatregion wolle der BF angeben, dass er diesen Behauptungen zustimme. Abschließend tätigte der BF Ausführungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan und verwies auf diverse diesbezügliche Berichte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Feststellungen zur Person des BF:

Der BF heißt xxxx (Afghanistan) geboren. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur islamischen Glaubensgemeinschaft. Die Muttersprache des BF ist Paschtu.

Der BF ist ledig, nicht verlobt und hat keine Kinder. Der BF wuchs in seinem Heimatdorf in der Provinz Laghman auf und lebte dort bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan. Der BF hat in der Heimat acht Jahre lang die Schule besucht und nebenbei in der Landwirtschaft geholfen. Die Mutter, die Geschwister sowie mehrere Onkel, Tanten und Cousins des BF leben nach wie vor in Afghanistan.

Es konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden, wann der BF seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuletzt genau verließ und über welche Staaten der BF bis nach Österreich reiste. Der BF reiste schließlich am 10.07.2011 unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein.

1.2. Feststellungen zum Fluchtgrund

Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.

Ein konkreter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.

1.3. Feststellungen zum Herkunftsstaat

Die Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan, sowie die vom Sachverständigen vorgelegten Beweismittel (Beilagen 1-6) werden diesem Erkenntnis zur Darstellung der aktuellen Lage zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum und Geburtsort), zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft sowie zu den Lebensumständen des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde und auch später nicht entgegengetreten wurde, auf den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der vorgelegten afghanischen Geburtsurkunde, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Paschtu und auf der Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.

Der Umstand, dass nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, wann der BF seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuletzt genau verließ und über welche Staaten er schließlich bis nach Österreich reiste, ergibt sich daraus, dass der BF im gesamten Verfahren keine übereinstimmenden oder nachvollziehbaren Angaben zum Zeitpunkt seiner letztmaligen Ausreise aus Afghanistan und seiner weiteren Reiseroute getätigt hat.

Die Feststellung zur unrechtmäßigen und schlepperunterstützten Einreise in Österreich stützt sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF und auf die Tatsache, dass der BF in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste.

2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des BF in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde, in der Beschwerdeergänzung und der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11.04.2014.

Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben des BF im gesamten Verfahren ergibt sich jedoch, dass der BF im gesamten Verfahren trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande war, eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des BF gerichtete Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.

Vielmehr war dem Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zu seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat auf Grund der teilweise widersprüchlichen, nicht nachvollziehbaren und vagen Angaben die Glaubhaftigkeit zu versagen.

Der BF konnte im gesamten Verfahren weder nachvollziehbar darlegen und somit glaubhaft machen, dass er in seiner Heimat für "xxxx gearbeitet habe noch, dass er aus diesem Grund einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt gewesen sei. So ist zunächst zu bemerken, dass der BF in der Einvernahme vor dem BAG nur äußert detailarme, vage und oberflächliche Angaben zu seinem Fluchtvorbringen getätigt hat, welche überdies im Widerspruch zu jenen in der Erstbefragung getätigten Angaben stehen. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte der BF diesen Widerspruch nicht zweifelsfrei auflösen. Der BF konnte im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung überhaupt keine näheren Angaben zu der Organisation, für die er angeblich als Spion tätig gewesen sei, machen. So stellte er lediglich den Namen xxxx, für welchen er angeblich gearbeitet habe, in den Raum, er konnte jedoch nicht angeben, um wen es sich bei dieser Person konkret handle. Der BF führte lediglich aus, dass xxxx eine Organisation leite, räumte jedoch selbst ein, überhaupt nichts Genaueres darüber zu wissen. Auch blieben die Angaben des BF hinsichtlich seiner Aufgabe bzw. hinsichtlich der anderen Funktionen in dieser Organisation völlig vage, was allerdings - hätte der BF tatsächlich wie behauptet fast zwei Jahre lang für diese Organisation gearbeitet - keineswegs nachvollzogen werden kann. Der BF konkretisierte auch in der Beschwerde sein Vorbringen nicht, sondern tätigte erst in der zwei Jahre später eingebrachten Beschwerdeergänzung plötzlich konkretere Angaben zu der Organisation und führte erstmals auch den Namen derselben an. Es ist allerdings kein Grund ersichtlich und erscheint es keineswegs nachvollziehbar, warum der BF diese nunmehr in der Beschwerdeergänzung getätigten Angaben nicht bereits im Verfahren vor der belangten Behörde machen konnte.

Hinsichtlich der angeblich erfolgten Bedrohungen durch die Taliban beschränkte sich der BF ebenfalls auf allgemein gehaltene und zum Teil unstimmige Angaben. So gab er in der Einvernahme vor dem BAG ausschließlich an, dass er zwei Drohbriefe erhalten habe. Er wisse jedoch nicht, wann das gewesen sei, ebenso wenig wisse er, wo sich diese Drohbriefe nun befinden würden. Etwaige Übergriffe auf ihn brachte der BF nicht vor. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der BF schließlich erstmals vor, dass die Taliban dreimal zu ihm nachhause gekommen seien. Konkrete Verfolgungshandlungen oder Übergriffe wurden jedoch auch in der mündlichen Verhandlung nicht erwähnt. Weiters führte der BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, zu seinen Problemen in Afghanistan befragt, erstmals und neu aus, dass sein Onkel, welcher auch für diese Organisation gearbeitet habe, verschollen sei. In der Einvernahme vor dem BAG sprach der BF noch widersprüchlich dazu davon, dass sein Cousin von den Taliban entführt worden sei und stellte dieses Ereignis sogar als fluchtauslösend dar. So führte er in der Einvernahme vor dem BAG wörtlich aus: "Mein Cousin wurde von denen entführt und als ich das gehört habe, bin ich zu meinem Onkel gefahren und ich bin dann ausgereist." Auf entsprechenden Vorhalt in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der BF schließlich zunächst an, dass es sich hierbei um eine andere Geschichte handle und sein Cousin entführt, dann aber wieder freigelassen worden sei, nur um gleich darauf völlig widersprüchlich dazu anzugeben, dass sein Cousin nicht entführt, sondern selbst irgendwohin gegangen und nach einer Weile wieder zurückgekommen sei.

Hinsichtlich des (versuchten) Telefonats mit xxxx ist auszuführen, dass die vom BF in der Beschwerdeergänzung aufgestellte Behauptung, dass am Ende der Einvernahme am 05.12.2011 die Dolmetscherin mit xxxx gesprochen habe und dieser im Zuge des Telefonats bestätigt habe, dass seine Arbeitnehmer tatsächlich verfolgt werden würden, das Telefongespräch in der Folge jedoch aufgrund des aufgebrauchten Guthabens abgebrochen sei, nicht zu überzeugen vermag. So geht aus dem Aktenvermerk vom 05.12.2011 unzweifelhaft hervor, dass im Zuge der Einvernahme die vom BF angegebene Telefonnummer angerufen wurde um das Vorbringen des BF zu verifizieren. Es konnte jedoch kein Kontakt hergestellt werden und konnte die Person des xxxx unter der angegebenen Telefonnummer nicht erreicht werden.

Zu berücksichtigen ist weiters, dass auch laut der Einschätzung des in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anwesenden Sachverständigen von der fehlenden Glaubhaftigkeit des Vorbringens des BF auszugehen ist. So sprechen seiner Ansicht nach zunächst die unrichtigen Angaben des BF hinsichtlich der geografischen Gegebenheiten der Nachbarprovinzen Laghmans dafür, dass der BF bereits längere Zeit im Ausland gelebt haben muss. Betreffend die Fluchtgründe des BF führte der Sachverständige aus, dass in Afghanistan die zivilen Parteien und Organisationen nicht die Aufgabe hätten, Spionageabteilungen zu pflegen und ihre Mitglieder für Spionagezwecke zu verwenden. Die vom BF in seiner Beschwerdeergänzung genannte Organisation sei keine Partei und verwende keinesfalls ihre Mitglieder zu Spionagezwecken. Es handle sich um eine NGO-ähnliche Organisation, deren Anführer xxxx heißt. Der Name dieser Organisation sei in der Sprache Dari und geht der Sachverständige aus diesem Grund davon aus, dass der BF nichts mit dieser Organisation zu tun hatte, zumal in Ostafghanistan die Jugendorganisationen auf Paschtu genannt und die jeweiligen paschtunischen Anhänger den Namen der Organisation auf Paschtu aussprechen würden. Zu bemerken ist, dass der BF in seiner Stellungnahme vom 23.04.2012 dem vom Sachverständigen im Zuge der mündlichen Verhandlung erstatteten Gutachten nicht substanziiert entgegentreten konnte, sondern berief sich der BF in der Stellungnahme rechtfertigend auf Verständigungsprobleme und führte aus, dass es im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht Schwierigkeiten gegeben habe, die Fragen so genau zu übersetzen, dass man sie eindeutig verstehen habe können. Dieses Vorbringen vermag dem BF allerdings nicht zum Erfolg verhelfen. So ist festzuhalten, dass der BF die Niederschrift der Verhandlung eigenhändig unterschrieben hat und die Niederschrift auch nach Beendigung der Verhandlung rückübersetzt wurde. Dies wurde vom BF in weiterer Folge auch nicht bestritten. Zudem gab der BF am Ende der Verhandlung auf Befragen des Richters an, dass er die Dolmetscherin gut verstanden habe. Wäre es im Rahmen der Verhandlung tatsächlich zu nicht unwesentlichen Verständigungsschwierigkeiten oder sprachlichen Missverständnissen gekommen, so wäre wohl zu erwarten gewesen, dass der BF bereits nach der Verhandlung bzw. der Rückübersetzung konkret dargelegt hätte, welche seiner Aussagen falsch verstanden oder falsch übersetzt worden wären.

Im Lichte sämtlicher zur Glaubhaftigkeit des Vorbringens des BF angestellter Erwägungen ist zu bemerken, dass die vom BF vorgelegten Beweismittel zur Untermauerung der Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens auf Grund der aufgetretenen Zweifel an deren Echtheit und Richtigkeit jedenfalls nicht gegeben ist. Es entspricht auch dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Ausstellung von gefälschten oder verfälschten Gefälligkeitsdokumenten jeglichen Inhalts - allenfalls gegen entsprechendes Entgelt - ohne großen Aufwand möglich und eine solche Praxis auch weit verbreitet ist.

In einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen war daher von der fehlenden Glaubhaftigkeit des Vorbringens des BF zur behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat auszugehen.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

In der mündlichen Verhandlung wurden die Ausführungen des Sachverständigen zur Lage im Herkunftsstaat erörtert und wurde den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.

Der BF ist weder in der mündlichen Verhandlung noch in der Stellungnahme vom 23.04.2012 den Ausführungen des Sachverständigen substanziiert entgegengetreten. Vielmehr wurde in der Stellungnahme ausgeführt, dass der BF den Ausführungen des Sachverständigen betreffend die Sicherheitslage in seiner Heimatregion zustimme.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 144/2013) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu Spruchteil A):

Zu Spruchpunkt I.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (in der Folge: VwGH) die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF nicht glaubhaft gemacht und auch sonst nicht festgestellt werden.

Konkrete Hinweise auf eine Gefahr der Verfolgung des BF in seinem Herkunftsstaat Afghanistan sind im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht somit nicht hervorgekommen. Schließlich sind im Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II.:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der VwGH hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl 95/18/0049;

05.04. 1995, Zahl 95/18/0530; 04.04.1997, Zahl 95/18/1127;

26.06. 1997, Zahl 95/18/1291; 02.08.2000, Zahl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 iVm. § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443;

13.11. 2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164;

16.07. 2003, Zahl 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl 2001/21/0137).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind:

Aus den herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.

Beim BF handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es muss demgegenüber aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass der BF aus der Provinz Laghman stammt.

Die Heimatprovinz Laghman ist für den BF als Zivilperson so unsicher, dass eine Zurückverweisung für diesen ein reales Risiko bedeutet, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein. Wie sich aus den vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Informationen ergibt, kann die Sicherheitslage in der Provinz Laghman als äußerst angespannt und allgemein als gefährlich bezeichnet werden. In einem Bericht von ANSO (Quarterly Data Report Q.1 2013) zur Situation in Afghanistan wird die Provinz Laghman als "highly insecure" eingestuft. Auch der Sachverständige führte in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Sicherheitssituation in der Provinz Laghman - so wie in sämtlichen Ostprovinzen - als äußerst prekär zu bezeichnen sei. Es wurde ausgeführt, dass die Taliban in den dörflichen Regionen der Ostprovinzen soweit aktiv seien, dass sie jederzeit Zugriff in den Dörfern hätten. Auch in den Distrikthauptstädten und in der Provinzhauptstadt in Laghman würden von den Taliban Bomben gelegt und auch gezielt offizielle und zivile Personen getötet werden. Aufgrund der derzeit stattfindende Wahlen und der Ankündigung der ISAF, ihre Truppen am Ende des Jahres aus Afghanistan abzuziehen, seien die Taliban noch mutiger geworden und hätten ihre Aktivitäten verstärkt. Der Sachverständige wies zusätzlich darauf hin, dass auch die NATO-Truppen das Leid der Bevölkerung verstärken würden, indem sie durch ihre Bombenangriffe auf die Taliban dutzende Zivilisten töten würden.

Im vorliegenden Fall muss daher davon ausgegangen werden, dass es dem BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich und zumutbar ist, von der Hauptstadt Kabul aus in seinen Heimatort in der Provinz Laghman zu gelangen. So ist die Sicherheitslage in der Provinz Laghman als derart unsicher zu beurteilen, dass die Anreise des BF in sein Heimatdorf gleichsam mit hoher Wahrscheinlichkeit ein verstärktes Risiko für seine Unversehrtheit mit sich bringen würde. Eine Rückkehr in seine Heimatprovinz kann dem BF sohin nicht zugemutet werden.

Eine innerstaatliche Schutzalternative (§ 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 AsylG), etwa in der Hauptstadt Kabul, würde dem BF unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände sowie auch im Hinblick auf die allgemein schlechte Versorgungslage in Afghanistan derzeit ebenfalls nicht zur Verfügung stehen.

Die Rückkehr des BF nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Zu Spruchpunkt III. (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung)

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall war der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Daher war gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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