W185 1303986-3•BVwG W185 1303986-3
W185 1303986-3Tribunal Administrativo Federal16 de mai. de 2014
bestehendes Familienleben, familiäre Situation, Familienverfahren,<br/>Intensität, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
W185 1303984-3/8E
W185 1303979-3/6E
W185 1303987-3/8E
W185 1303986-3/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. am XXXX, 2.) XXXX, geb. am XXXX, 3.) XXXX, geb. XXXX, 4.) XXXX, geb. XXXX, alle StA. Armenien, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 19.11.2013,
1. ) Zl 13 11.178-EAST-Ost, 2.) Zl 13 11.181- EAST-Ost, 3.) Zl. 13
11. 180 EAST-Ost und 4.) Zl 13 11.179 EAST-Ost, folgenden Beschluss gefasst:
A) Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs 3 zweiter Satz BFA-VG
stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Die Erstbeschwerdeführerin, eine weibliche Staatsangehörige Armeniens, ist die Mutter der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer sowie der volljährigen Viertbeschwerdeführerin.
Die Erstbeschwerdeführerin reiste mit ihrem Ehegatten und ihren damals zwei minderjährigen Kindern (Anm: dem Drittbeschwerdeführer und der mittlerweile volljährigen Viertbeschwerdeführerin), am 17.10.2005 erstmals von Deutschland kommend nach Österreich ein, wo diese am 20.12.2005 Asylanträge einbrachten. Mit Bescheiden vom 06.07.2006, AZ 05 17.563-BAI, 05 17.565 BAI, 05 17.558-BAI, 05 17.564-BAI und 06 01.901-BAI, wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer (und des Gatten der Erstbeschwerdeführerin) auf internationalen Schutz ab und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer (bzw des Ehegatten) nach Armenien zulässig sei. Den gegen die oben genannten abschlägigen Bescheide eingebrachten Berufungen wurde mit Bescheiden des UBAS vom 17.10.2007, Zlen. 303.984-C1/16E-XIX/62/06, 303.979-C1/5E-XIX/62/02, 303.987-C1/5E-XIX/62/02, 303.986-C1/5E-XIX/62/02 und 303.981-C1/6E-XIX/62/02 (Ehegatte), keine Folge gegeben und die Bescheide bestätigt.
Die Behandlung der gegen die genannten Bescheide erhobenen Beschwerden wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 29.11.2007, Zl. B 2110-2114/07-3, abgelehnt und die Beschwerden dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.03.2008, Zl. 2007/19/1275 bis 1279-8, wurde die Behandlung der Beschwerden abgelehnt. Dem Antrag der Beschwerdeführer auf Wiederaufnahme des mit oben bezeichneten Bescheid des UBAS rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wurde mit Bescheid des UBAS vom 23.06.2008, Zl. 303-981-C1/21Z-XIX/62/06 u. a. gem. § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG abgewiesen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshof vom 14.08.2008, Zlen. B 1376-1380/08-7 wurden die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen.
Neuerliche Anträge auf internationalen Schutz wurden mit Bescheiden des BAA vom 22.09.2008 gem. § 68 Abs.1 AVG BGBl 51/1991 und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idgF entschieden. Die dagegen eingebrachten Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des AsylGH vom 18.11.2008 (Zl. E13 303.981-2/2008-4E, E13 303.984-2/2008, E13 303.979-2/2008, E13 303.986-2/2008 und E13 303.987-2/2008) als unbegründet abgewiesen. Am 14.11.2008 wurden die Beschwerdeführer sowie der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin bzw Vater der Zweitbis Viertbeschwerdeführer nach Armenien überstellt.
Der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin bzw Vater der Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer brachte nach illegaler Einreise am 07.12.2011 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.02.2012, Zl 12 00.256-BAG, gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigen nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen und die Ausweisung nach Armenien verfügt. Gegen diesen Bescheid brachte der Ehegatte der verfahrensgegenständlichen Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer Beschwerde ein. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.02.2014,GZ L518 303981-3/16E, wurde die Beschwerde gem. §§ 3, 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 ASylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin bzw Vater der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer ist derzeit noch im Bundesgebiet aufhältig.
Die Erstbeschwerdeführerin reiste mit ihren beiden minderjährigen Kindern und ihrer volljährigen Tochter (Zweit- bis Viertbeschwerdeführer) im Jahre 2011 über Russland, die Ukraine und schließlich die Slowakei nach Österreich, wo diese am 01.08.2013 Anträge auf internationalen Schutz einbrachten.
Eine EURODAC-Abfrage ergab Treffer der Beschwerdeführer für Deutschland (22.01.2004), die Slowakei (09.07.2013) und Österreich (20.12.2005 sowie 02.09.2008).
Bei der Erstbefragung vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich am 03.08.2013 gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie der Einvernahme ohne Probleme folgen könne. Im Jahr 2011 sei die Erstbeschwerdeführerin mit ihren drei Kindern von Armenien über Russland in die Ukraine gefahren. Von dort seien die Beschwerdeführer weiter in die Slowakei gereist, wo sie um Asyl angesucht hätten. Sie seien dort angehalten worden und 21 Tage eingesperrt worden. Sie seien in engen Räumen untergebracht gewesen und hätten wenig zu essen bekommen. Die Erstbeschwerdeführerin habe in der Slowakei nicht Asyl beantragen wollen. Sie habe beabsichtigt, nach Österreich zu gelangen, da ihr Ehemann in Österreich einen Asylantrag gestellt habe. In Armenien hätten sich die Beschwerdeführer nicht integrieren können, da sie bereits zu lange in Europa gelebt hätten. Die Beschwerdeführer seien Zeugen Jehovas. Der Drittbeschwerdeführer könne als Zeuge Jehovas den Militärdienst aus Glaubensgründen nicht machen. Nach seiner Rückkehr nach Armenien und bei Verweigerung des Militärdienstes würden ihm bis zu sechs Jahre Haft drohen. Es bestehe auch die Gefahr, dass er umgebracht würde. In der Schule sei er oft "zusammen geschlagen" worden. Die Erstbeschwerdeführerin wolle in Österreich mit ihrem Ehemann und ihren Kindern zusammen leben.
Der Drittbeschwerdeführer machte bei der Erstbefragung am 03.08.2013 im Wesentlichen dieselben inhaltlichen Angaben wie die Erstbeschwerdeführerin.
Die Viertbeschwerdeführerin machte bei der Erstbefragung am 03.08.2013 im Wesentlichen dieselben inhaltlichen Angaben wie die Erstbeschwerdeführerin und gab weiters an, nicht in die Slowakei zurückkehren zu wollen, da ihr Vater in Österreich aufhältig sei, sie nicht slowakisch spreche und in Österreich studieren wolle. Sie sei in Österreich aufgewachsen und habe sich nach ihrer Abschiebung in ihrer Heimat nicht integrieren könne. Als Zeuge Jehovas sei es in Armenien sehr gefährlich. Ihre Freunde würden in Österreich leben. In Armenien habe die Beschwerdeführerin keine Zukunft, sie könne dort keine Arbeit finden. Wenn eine negative Entscheidung ergehen sollte, werde sie sich beim Europäischen Gerichtshof in Straßburg beschweren.
Das Bundesasylamt richtete am 13.08.2013 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 gestützte Wiederaufnahmeersuchen betreffend die Beschwerdeführer an die Slowakische Republik und führte aus, dass Art. 8 der Dublin-Verordnung im konkreten Fall nicht zur Anwendung komme und Österreich nicht zuständig sei. Mit einem am 21.08.2013 eingelangten Schreiben verweigerte die Slowakische Dublin-Behörde die Wiederaufnahme der Beschwerdeführer. Am 05.09.2013 übermittelte Österreich ein Remonstrationsschreiben an die slowakische Behörde. Schließlich stimmte die slowakische Dublin-Behörde mit einem am 19.09.2013 eingelangten Schreiben ausdrücklich dem Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 16 Abs.1 lit.c der Dublin-Verordnung zu.
Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23.10.2013 gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie in der Lage sei, der Einvernahme zu folgen. Sie sei zusammen mit ihren Kindern 21 Tage in der Slowakei aufhältig gewesen. Dort habe sie einen Asylantrag gestellt, sie sei jedoch nicht zu ihren Fluchtgründen befragt worden. Es sei für ihre Kinder sehr schwer gewesen, sich in Armenien zu integrieren. Ihre ganze Familie sei zuvor lange Jahre in Europa gewesen. Ihre jüngste Tochter sei in Österreich geboren worden. Als sie nach Armenien abgeschoben worden seien, hätten ihre Kinder nicht Armenisch sprechen können. Ihre älteste Tochter besuche in Österreich die Handelsakademie. In Armenien hätten ihre Kinder in der Schule Probleme bekommen. Ihr Sohn sei in Armenien nur drei Monate zur Schule gegangen, dann sei er aus der Schule "hinausgeschmissen" worden. Wegen seines Glaubens sei er auch oft verprügelt worden. In der Slowakei hätten die Beschwerdeführer keine Schwierigkeiten gehabt. Sie hätten dort nicht um Asyl angesucht. Sie seien in einem geschlossenen Lager untergebracht gewesen. Über Befragen, ob die Erstbeschwerdeführerin Verwandte in Österreich oder der EU habe, gab sie an, dass ihre drei Kinder mit ihr gekommen seien. Ihr Ehemann lebe seit zwei Jahren in Österreich, er habe die "weiße" Karte. Über Vorhalt, dass ein Konsultationsverfahren mit der Slowakei eingeleitet worden sei und inzwischen die Zustimmung der Slowakei eingelangt sei, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass "die Familie zusammengeführt werden müsse". Die Angaben, die sie gemacht habe, würden auch für ihre minderjährige Tochter, die Zweitbeschwerdeführerin, gelten. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, dass es für sie unmöglich sei, ohne ihren Mann zu leben; auch die Kinder könnten nicht ohne Vater leben. Nach der Abschiebung nach Armenien habe die Erstbeschwerdeführerin große gesundheitliche Probleme gehabt; sie sei einen Monat lang im Bett gelegen. Einen Spitalsaufenthalt habe sie sich nicht leisten können. Die jüngste Tochter habe in Österreich mit der Schule begonnen. In der Slowakei habe die Tochter keine schulischen Erfolgsperspektiven auf Grund der Sprachbarriere. Der Ehemann benötige regelmäßige medizinische Behandlung, weshalb es einer Familienzusammenführung bedürfe.
Der Drittbeschwerdeführer machte bei der Einvernahme am 23.10.2013 im Wesentlichen dieselben Angaben wie die Erstbeschwerdeführerin und führte ergänzend aus, dass er in Österreich in die Schule gegangen sei und besser Deutsch gekonnt habe, als Armenisch. In Armenien habe er sich wie ein Analphabet gefühlt und sei von anderen Kindern ausgelacht worden. Seine Er sei jetzt XXXX Jahre alt und müsse mit XXXX Jahren zum Militärdienst, was er jedoch aus religiösen Gründen ablehne. Wenn er sich weigere in Armenien den Militärdienst zu leisten, würde er bis zu sechs Jahre Haft verurteilt werden. Über Vorhalt, dass ein Konsultationsverfahren mit der Slowakei eingeleitet worden sei und inzwischen die Zustimmung der Slowakei eingelangt sei, gab der Drittbeschwerdeführer an, dass es eine Menschenrechtsverletzung darstellen würde, sollte die Familie getrennt werden. Bei einer Rückkehr in die Slowakei, würden die Beschwerdeführer nach Armenien abgeschoben werden. Er wolle in Österreich die Schule besuchen und ein nützliches Mitglied der Gesellschaft werden.
Die Viertbeschwerdeführerin erstattete bei der Einvernahme am 23.10.2013 im Wesentlichen dieselben Angaben wie die Erstbeschwerdeführerin und führte ergänzend aus, dass sie zu ihrem Vater wolle. Sie habe in Österreich die HAK begonnen und die Hauptschule mit gutem Erfolg abgeschlossen. Bildung sei ihr sehr wichtig. Im Krankenhaus in XXXX habe sie Sozialhilfe geleistet. Die Viertbeschwerdeführerin strebe an, Dolmetscherin zu werden. Die Viertbeschwerdeführerin gab an, die "zweite Mutter" für ihre Familie zu sein und aushelfe, wenn es ihrer Mutter "schlecht gehe". Sie helfe ihrer kleinen Schwester bei den Hausaufgaben. Ihren Vater besuche sie jetzt wöchentlich. Ihr Vater unterstütze sie auch finanziell. Sie habe Freunde in ganz Österreich, vor allem in der Gemeinde der Zeugen Jehovas. Der Vertreter führte aus, dass die Viertbeschwerdeführerin immer gemeinsam mit der Familie zusammen gelebt habe und für die jüngeren Geschwister eine mütterliche Rolle übernommen habe. Auch habe sie die Mutter während der psychischen Erkrankung gepflegt. Ihre Familie befinde sich in Österreich; ansonsten habe sie keine nahen Verwandten in Österreich. Über Vorhalt, dass ein Konsultationsverfahren mit der Slowakei eingeleitet worden sei und inzwischen die Zustimmung der Slowakei eingelangt sei, gab die Viertbeschwerdeführerin an, dass sie die slowakische Sprache nicht beherrsche, keine Verwandten oder Freunde in der Slowakei habe und sie zusammen mit ihrer Familie in Österreich leben wolle. Bei einer Überstellung in die Slowakei würde ihr Leben "ruiniert" werden. Sie wolle eine gute Arbeitskraft in Österreich sein. Sie werde alles unternehmen, um in Österreich bleiben zu können.
Mit einem am 17.12.2013 eingelangten Schreiben legten die Beschwerdeführer eine Bestätigung über den Besuch der XXXX Klasse Volksschule der Zweitbeschwerdeführerin in XXXX, über den Besuch der XXXX Klasse der Bundeshandelsschule der Viertbeschwerdeführerin in XXXX sowie Auszüge aus dem ZMR-Register vom 06.01.2013 vor, wonach die Erst- bis Drittbeschwerdeführer in XXXX, gemeldet seien.
Mit Beschlüssen vom 20.12.2013 erkannte der Asylgerichtshof den Beschwerden die aufschiebende Wirkung gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 zu.
Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Slowakische Republik gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zur Prüfung ihrer Anträge zuständig ist. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG aus Österreich in die Slowakische Republik ausgewiesen und ausgesprochen, dass demzufolge gemäß § 10 Absatz 4 AsylG deren Abschiebung in die Slowakische Republik zulässig ist.
Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich die Lage für Asylwerber in der Slowakei dar. Demnach sind grundsätzlich der Zugang zum Asylverfahren sowie die Grund- und Gesundheitsversorgung für Asylwerber gewährleistet. Auch Kritikpunkte am slowakischen Asylwesen wurden näher dargestellt. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführer in der Slowakei systematischen Mängeln bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen seien oder diese zu erwarten hätten.
Es wurde weiters festgestellt, dass die Beschwerdeführer weder an schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheiten, noch an krankheitswertigen psychischen Störungen leiden würden, die bei einer Überstellung eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würden. Die Mehrheit der Familie befinde sich gemäß Art 14 Dublin-II-VO in der Slowakei. Die Beschwerdeführer hätten sich während ihres Aufenthalts in Österreich ständig im Stande der Schubhaft befunden. Die Erstbeschwerdeführerin habe - bis auf die mit ihr gereisten Familienmitglieder - keine Verwandten im Bundesgebiet. Die Ausweisung stelle Verletzung des Rechts auf Privatleben dar. Das Asylverfahren des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin befinde sich derzeit im Stande der Berufung. Art 8 Dublin-II-VO sei nicht anwendbar, da sich das Asylverfahren des Ehegatten zum Zeitpunkt der Antragstellung der Beschwerdeführer bereits im Stadium nach der ersten Sachentscheidung befinde. Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG treffe zu. Es habe sich auch kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art 3 Abs 2 Dublin-VO ergeben.
Gegen den oben angeführten Bescheid, dem Vertreter der Beschwerdeführer nachweislich zugestellt am 28.11.2013, brachten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.12.2013 rechtzeitig Beschwerde ein. In dieser führten sie aus, dass eine inhaltliche Entscheidung nur nach Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung möglich sei. Der Ehemann bzw. der Vater der Beschwerdeführer habe in Österreich ein offenes Asylverfahren und verfüge über eine Aufenthaltsberechtigungskarte. Die Familie sei bereits vor vielen Jahren in Österreich gewesen und dann abgeschoben worden. Die gesamte Familie habe - abgesehen von den durch die Umstände erzwungenen Trennungen - immer zusammen gelebt. Die Erstbeschwerdeführerin leide an psychischen Problemen und sei mit der Obsorge und der rechtlichen Vertretung der Kinder überfordert. Sie benötige dringend Hilfe und den Beistand des Ehemannes. Der Drittbeschwerdeführer habe bereits Defizite in der psychischen und sonstigen Entwicklung durch den langen Verzicht auf die Gemeinschaft mit dem Vater. Im Hinblick auf die Zweitbeschwerdeführerin habe eine gutachterliche Stellungnahme im Asylverfahren mit GZ 08 08.059 ergeben, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht in der Lage sei, sich eigenständig ausreichend um das Kind zu kümmern. Die mittlerweile volljährige XXXX habe als ältere Schwester versucht, die Mutterrolle zu ersetzen bzw. zu ergänzen. Es sei dadurch eine über die normale Geschwister-Bindung hinausgehende, sehr intensive Bindung zwischen den Schwestern entstanden. Lusine und der Drittbeschwerdeführer seien beide in Österreich in die Schule gegangen und hätten entsprechende Abschlüsse vorzuweisen. Sie würden beide sehr gut Deutsch sprechen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei im September 2013 eingeschult worden und lerne sehr erfolgreich, was auch auf die Hilfe der älteren Schwester zurückzuführen sei. Das Bundesasylamt habe unter Missachtung der familiären Bande zum Vater bzw. Ehemann und unter Missachtung der sprachlichen, intellektuellen bzw. schulischen und sozialen Bindungen zu Österreich, eine zurückweisende Entscheidung mit Ausweisung in die Slowakei getroffen. Die Dublin II Verordnung sage unmissverständlich, dass die Asylverfahren von Familienangehörigen in dem Mitgliedstaat zu führen seien, in dem sich bereits einer der Familienangehörigen befinde, sofern die Beteiligten dies wünschen würden. Die Familienangehörigen würden gegenständlich ein gemeinsames Asylverfahren in Österreich wünschen. Der Ehemann sei im offenen inhaltlichen Asylverfahren und aufenthaltsberechtigt. Die Ehefrau sei nicht fähig, die Obsorgepflichten eigenständig wahrzunehmen. Es sei notwendig, dass der Vater die gesetzliche Vertretung der minderjährigen Kinder übernehme. Für die Zweitbeschwerdeführerin sei es nicht zumutbar, nach der Einschulung im September 2013 erneut aus dem Schulsystem gerissen zu werden. Sie erbringe in Österreich sehr gute schulische Leistungen, wobei sie ihre ältere Schwester gut unterstütze. In der Slowakei könne ihr bei Bewältigung der schulischen Aufgaben niemand behilflich sein, da kein Familienmitglied die slowakische Sprache beherrsche. Es sei erforderlich ein psychologisches Gutachten einzuholen, das beweisen würde, dass mit der Verbringung in die Slowakei ein nicht wieder gut zu machender und unverhältnismäßiger Nachteil für die Zweitbeschwerdeführerin verbunden wäre. Die Zweitbeschwerdeführerin habe durch die lange Trennung vom Vater sehr gelitten und eine nochmalige Trennung würde einen nicht wieder gut zu machenden emotionalen Schaden bei ihr anrichten. Es sei nicht absehbar, wann die Familie wieder vereint sein könne. Die Bescheide des Bundesasylamtes seien in der "Begründung" unsinnig und mit einem völligen Mangel an Stichhaltigkeit behaftet. Zur Situation der Zweitbeschwerdeführerin führe das BAA aus, diese hätte die "längerfristige Trennung vom Vater selbständig in Kauf genommen und akzeptiert". Tatsächlich würde sie aber an der Trennung vom Vater stark leiden. Es sei auch aktenwidrig, wenn das BAA behaupte, dass die Zweitbeschwerdeführerin einen Ehemann in Österreich habe. Zudem befinde sich die Mehrheit der Familie der Zweitbeschwerdeführerin nicht in der Slowakei, wie dies vom BAA festgestellt worden sei (AS 32 im Bescheid des BAA GZ 13 11.181). Die Behörde verwende "Begründungen", denen jeglicher tatsächlicher Begründungswert fehle. Das willkürliche Hinwegsetzen über die tatsächliche Situation der Beschwerdeführer und der Aktenlage reiche in der gegenständlichen Stärke bereits in die Verfassungssphäre. Es ergehen daher die Anträge, der Asylgerichtshofe möge die Entscheidung beheben und feststellen, dass die Zurückweisung der Asylanträge und die Erklärung der Zuständigkeit der Slowakei, sowie die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei nicht zulässig sei, die Entscheidung zur nochmaligen Bearbeitung an das BAA zurückzuverweisen, in eventu jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und die beantragten Beweise durchzuführen, festzustellen, dass der Vater die gesetzliche Vertretung der beiden minderjährigen Beschwerdeführer übernehmen müsse, weil die Mutter alleine dazu nicht in der Lage sei, ein inhaltliches Verfahren in Österreich an zuordnen um schließlich Asyl, in eventu subsidiären Schutz zu gewähren bzw. festzustellen, dass die Ausweisung auf Dauer unzulässig sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Nach seiner Abschiebung im November 2008 und einem darauf folgenden dreijährigen Aufenthalt in Armenien, verlies der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vater der Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer im Dezember 2011 seinen Heimatstaat und stellte am 07.01.2012 einen (nunmehr bereits dritten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.02.2012, Zl 12 00.256-BAG, wurde dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zugesprochen. Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 wurde die Ausweisung nach Armenien verfügt.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.02.2014, L518 303981-3/6E, gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Nach ihrer Abschiebung im November 2008 und einem darauf folgenden mehrjährigen Aufenthalt in Armenien, verließen die Erst-, Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer erneut ihre Heimat und reisten über Russland und die Ukraine in die Slowakische Republik, wo sie am 09.07.2013 Asylanträge stellten. Danach begaben sich die Beschwerdeführer in das österreichische Bundesgebiet und brachten am 01.08.2013 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz ein.
Das Bundesasylamt richtete am 13.08.2013 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 gestützte Wiederaufnahmeersuchen an die Slowakische Republik. Schließlich stimmte die slowakische Dublin-Behörde mit einem am 19.09.2013 eingelangten Schreiben dem Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 16 Abs.1 lit.c der Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 19.11.2013, 1.) Zl 13 11.178-EAST-Ost, 2.) Zl 13 11.181- EAST-Ost, 3.) Zl. 13 11.180 EAST-Ost und 4.) Zl 13 11.179 EAST-Ost, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Slowakische Republik gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zur Prüfung ihrer Anträge zuständig ist. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG aus Österreich in die Slowakische Republik ausgewiesen und ausgesprochen, dass demzufolge gemäß § 10 Absatz 4 AsylG deren Abschiebung in die Slowakische Republik zulässig ist.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am 05.12.2013 die vorliegenden Beschwerden.
Im Zuge der Asylverfahren in den Jahren 2005/2006 sowie 2008 (Näheres siehe hiezu oben) legte die Erstbeschwerdeführerin eine Reihe von ärztlichen Befunden bzw eine Bestätigung über einen stationären Aufenthalt aus den Jahren 2004 bis 2008 vor (siehe AS 77 bis 87). So ergibt sich aus der ärztlichen Bestätigung der Universitätsklinik für Psychiatrie in XXXX vom 23.04.2008 (siehe AS 125), dass eine Überstellung in die Heimat aufgrund des Schweregrades der Erkrankung (derzeit) nicht zumutbar sei. Am 12.09.2008 unterzog sich die Erstbeschwerdeführerin einer PSY-III Untersuchung, die das Vorliegen einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung ergab. Eine mögliche suizidale Einengung sei nicht auszuschließen. Einer Überstellung nach Armenien stünde diese jedoch nicht entgegen. Gegen die Ergebnisse dieser Untersuchung erhob die Erstbeschwerdeführerin Einwendungen. Informell seien der Erstbeschwerdeführerin von der untersuchenden Ärztin "große gesundheitliche Probleme" attestiert worden. Davon habe sich jedoch dann in Gutachten nichts wiedergefunden. Dies treffe auch auf die Untersuchung der Viertbeschwerdeführerin zu. Hinsichtlich der Untersuchung der Zweitbeschwerdeführerin wurde vorgebracht, dass die untersuchende Ärztin zu erkennen gegeben hätte, für Kleinkinder nicht über geeignete Untersuchungsmethoden zu verfügen. Es wurde beantragt, sämtliche Beschwerdeführer einer psychologischen Untersuchung zu unterziehen.
Die Beschwerdeführer nahmen seit August 2013 in Österreich keine Arztbesuche in Anspruch und legten auch keine (weiteren) medizinischen Befunde vor. Auch amtswegig erfolgte keine Überprüfung des physischen und psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer.
Die Beschwerdeführer leben mit dem Ehegatten bzw. Vater nunmehr in einem gemeinsamen Haushalt in Österreich. Die Zweitbeschwerdeführerin besucht die XXXX Klasse Volksschule in XXXX. Die Viertbeschwerdeführerin besucht die Bundeshandelsakademie in XXXX. Die Beschwerdeführer haben in Österreich oder der übrigen EU keine nahen Angehörigen.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesasylamtes, insbesondere den Niederschriften, den Stellungnahmen, den ärztlichen Befunden und wurden von den Beschwerdeführern hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführer und der Lage im Mitgliedstaat bestritten.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
Hinsichtlich der Feststellungen zum Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin bzw Vater der Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer ist auf den Akt des Bundesasylamtes zu verweisen (Zl: 12 00.256-BAG).
Dass die Beschwerdeführer mit dem Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin bzw Vater der Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer in einem gemeinsamen Haushalt leben, ergibt sich aus einem aktueller Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Dass die Zweit- und Viertbeschwerdeführerinnen seit September 2013 die Schule besuchen ergibt sich aus den diesbezüglich vorgelegten Schulbesuchsbestätigungen.
Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. ...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
....
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. Der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird
Und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegt.
§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 16 (3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22 AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt."
Zur Vorgängerbestimmung des § 36 Abs. 3 des AsylG 2005 (alte Fassung) führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.11.2009, 2007/01/1153, aus: "Die Bestimmungen des AsylG 2005 über das Familienverfahren im Inland knüpfen im Wesentlichen an die Vorgängerbestimmungen im Asylgesetz 1997, wie sie durch die AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003, geschaffen wurden, an. Zu diesen Bestimmungen im Asylgesetz 1997 hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist, um einen gleichförmigen Verfahrensausgang sicherzustellen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535, mwN). Dies trifft auch auf die Rechtslage nach dem AsylG 2005 zu. Die (mit § 10 Abs. 5 Asylgesetz 1997 nahezu wortgleiche) Bestimmung des § 34 Abs. 4 AsylG 2005, wonach alle Familienangehörigen entweder den gleichen Schutzumfang erhalten oder alle Anträge "als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" sind, ist daher dahingehend zu verstehen, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist. Ist daher der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, so sind entweder alle Anträge zurückzuweisen oder alle Anträge abzuweisen. Diese Gleichförmigkeit des Familienverfahrens, das letztlich der Verfahrensbeschleunigung und somit der Verfahrensökonomie dient (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. September 2009, U 804/09), wird dabei nicht nur durch § 34 Abs. 4 AsylG 2005, sondern auch durch die (mit § 32 Abs. 7 Asylgesetz 1997 im Wesentlichen übereinstimmende) Bestimmung des § 36 Abs. 3 AsylG 2005 zum Ausdruck gebracht, wonach selbst bei nur einer Berufung eines betroffenen Familienmitglieds diese auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen gilt und keine dieser Entscheidungen dann der Rechtskraft zugänglich ist (vgl. zum Ganzen die insoweit auf die Rechtslage nach dem AsylG 2005 übertragbaren Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535; siehe weiters Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 497 f). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 34 Abs. 4 AsylG 2005 - in Fortsetzung der Judikatur zum Asylgesetz 1997 - bereits erkannt, dass bei Aufhebung (nur) eines Bescheides eines Familienangehörigen dies (infolge der ex tunc-Wirkung einer Aufhebung nach § 42 Abs. 3 VwGG) auch auf die Bescheide der übrigen Familienangehörigen durchschlägt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/20/0281)".
§ 21 (1) .....
(3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 normiert Art. 49 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26.06.2013 in seinem dritten Satz, dass für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor der Anwendbarkeit der gegenständlichen Verordnung eingereicht wird, die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 erfolgt.
Die daher maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (in Folge "die Dublin-II-Verordnung") lauten:
Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Dublin-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird.
Nach Art. 3 Abs. 2 der Dublin-Verordnung kann abweichend von Abs. 1 jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
In den Art. 5ff Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.
Art 8 Dublin-Verordnung lautet: "Hat ein Asylwerber in einem Mitgliedsstaat einen Familienangehörigen, über dessen Asylantrag noch keine erste Sachentscheidung getroffen wurde, so obliegt diesem Mitgliedsstaat die Prüfung des Asylantrags, sofern die betroffenen Personen dies wünschen.
Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."
Art 13 Dublin-Verordnung lautet: "Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung nicht bestimmen, welchem Mitgliedsstaat die Prüfung des Asylantrags obliegt, so ist der erste Mitgliedsstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten:
a) einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 17 bis 19 aufzunehmen;
b) die Prüfung des Asylantrags abzuschließen;
c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;
d) einen Asylbewerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;
e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen.
Zwar ist hinsichtlich der Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens dem Bundesasylamt beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit der Slowakischen Republik ergibt. Dies folgt aus den Regelungen der Art 3 Abs 2 bzw Art 10 Abs 1 sowie Art 16 Abs 1 lit c Dublin-Verordnung.
Im vorliegenden Fall fehlen jedoch aktuelle, zur Durchführung der nach § 9 Abs 1 und 2 BFA-VG gebotenen Interessenabwägung geeignete Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer. So sind etwa die ärztlichen Befunde und Gutachten zum Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin zwischen fünf und neu Jahre alt. Überdies waren die zum damaligen Zeitpunkt durchgeführten psychologischen Begutachtungen sowohl hinsichtlich deren Ergebnissen als auch hinsichtlich der Person des Gutachters, nicht unstrittig. Die Behörde wird nach dem Gesagten Erhebungen zum aktuellen psychischen Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin und auch zur Frage, ob diese ihren Obsorgepflichten nachkommen kann, zu führen und hiezu Feststellungen zu treffen haben. In diesem Zusammenhang wird auch zu ermitteln sein, ob für den Fall, dass die Erstbeschwerdeführerin hiezu nicht in der Lage sein sollte, die Obsorge von der volljährigen Viertbeschwerdeführerin oder vom Kindesvater besorgt werden muss bzw kann. Auch werden Feststellungen dahin gehend zu treffen sein, ob - wie vorgebracht - die Viertbeschwerdeführerin für die Zweit- und Drittbeschwerdeführer die Mutterrolle eingenommen hat und somit eine über die übliche Beziehung zwischen Geschwistern hinausgehende besondere Beziehungsintensität besteht. Überdies bedarf es auch Feststellungen zum psychischen Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin.
Seit 06.12.2013 sind die Beschwerdeführer an der Adresse XXXX, gemeldet und besteht spätestens seit diesem Zeitpunkt ein mit dem Ehegatten bzw Vater gemeinsames Familienleben. Eine Rückkehrentscheidung hinsichtlich des Ehegatten bzw Vaters seitens des BFA steht noch aus. Es fehlen Feststellungen zu einem möglichen Eingriff in das durch Art 8 EMRK geschützte Rechte auf ein Familienleben bei Abschiebung der Beschwerdeführer nach Armenien und weiteren Verbleib des Ehegatten bzw Vaters in Österreich.
Zuzustimmen ist dem Bundesasylamt, dass die Regelung des Art 8 Dublin-II-VO gegenständlich nicht zur Anwendung gelangt, zumal die erste Sachentscheidung hinsichtlich des Ehegatten bzw Vaters der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung durch die Beschwerdeführer (01.08.2013) bereits ergangen war (Bescheid vom 04.02.2012).
Nicht unerwähnt lassen möchte das Bundesverwaltungsgericht die Erwähnung einiger "Feststellungsfehler", die der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid unterlaufen sind, und die in der Beschwerde zu Recht releviert wurden. So ist es etwa aktenwidrig, wenn festgestellt wird, dass sich "die Mehrheit der Familie gemäß Art. 14 der Dublin II VO in der Slowakei aufhält Es entspricht weiters auch nicht den Tatsachen, dass sich die Beschwerdeführer "während ihres Aufenthaltes in Österreich ständig im Stand der Schubhaft" befunden hätten. Auch hat die Zweitbeschwerdeführerin, entgegen der diesbezüglichen Feststellung ím bekämpften Bescheid, im Jahre 2005 keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Zweitbeschwerdeführerin ist erst im Jahre 2006 zur Welt gekommen. Unrichtig ist auch die Feststellung, dass die Zweit- und der Drittbeschwerdeführer einen Ehegatten hätten. Hiebei handelt es sich offensichtlich um die Übertragung eines Moduls aus dem Bescheid der Erstbeschwerdeführerin. Die dargestellten "Fehler" im angefochtenen Bescheid waren jedoch schlussendlich nicht entscheidungsrelevant.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung, im konkreten Fall des Gerichtshofes der Europäischen Union und des EGMR, des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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