W164 2006283-1•BVwG W164 2006283-1
W164 2006283-1Tribunal Administrativo Federal16 de mai. de 2014
Einstellung, Rechtsmittelverzicht
W164 2006283-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin betreffend die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 15.02.2014, Zl. 11-2014-BW-MS2BN-00176, beschlossen:
I.
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs 1, erster Halbsatz, VwGVG eingestellt.
II.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 15.02.2014, Zl. 11-2014-BW-MS2BN-00176 hat die Wiener Gebietskrankenkasse die Beschwerdeführerin (= BF) gemäß § 410 Abs 1 Z 5 ASVG i.V.m. § 113 Abs 4 ASVG verpflichtet, einen Beitragszuschlag in Höhe von € 280,-- zu entrichten.
Zur Begründung führte die Wiener Gebietskrankenkasse aus, die BF sei nach dem Lohnsummenverfahren verpflichtet, nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte bis zum 15. des Folgemonats mittels Beitragsnachweisung zu melden. Die BF hätte die Beitragsnachweisung für Dezember 2013 verspätet vorgelegt.
Mit E-Mail vom 06.03.2014 hat die BF die Wiener Gebietskrankenkasse gebeten, von einer Strafe abzusehen.
Die belangte Behörde wertete dieses Schreiben als Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 15.02.2014, Zl. 11-2014-BW-MS2BN-00176 und legte es mit Stellungnahme vom 18.03.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die BF mit Schreiben vom 16.04.2014 um Klarstellung, ob sie mit der E-Mail vom 06.03.2014 ein Rechtsmittel erheben wolle und räumte ihr für den Fall des Zutreffens die Möglichkeit ein, das Schreiben vom 16.04.2014 innerhalb einer Frist von zwei Wochen gemäß § 13 Abs 3 AVG zu verbessern.
Am 24.04.2014 gab die BF telefonisch an, sie wolle in diesem Verfahren kein Rechtsmittel einbringen und werde daher dem Verbesserungsauftrag nicht nachkommen.
II. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch EinzelrichterInnen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat.
Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von § 414 Abs 2 ASVG erfasst. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.
Das von der BF am 06.03.2014 per e-mail an die Wiener Gebietskrankenkasse gerichtete Schreiben lässt nicht erkennen, dass die BF ein Rechtsmittel gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 15.02.2014, Zl. 11-2014-BW-MS2BN-00176 erheben wollte. Die BF hat gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht weiters klargestellt, dass sie kein Rechtsmittel gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 15.02.2014, Zl. 11-2014-BW-MS2BN-00176 erheben wollte.
Es besteht somit kein Grund das Beschwerdeverfahren weiterzuführen und durch eine verfahrensrechtliche oder materiell rechtliche Entscheidung zu erledigen. Es liegt keine erledigungsfähige Beschwerde vor (vgl. Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f). Die in Literatur und Rechtsprechung zu § 66 AVG entwickelten Einstellungsgründe sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als maßgeblich anzusehen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f).
Das vorliegende Beschwerdeverfahren war daher einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der gegenständliche Fall keine grundlegenden Rechtsfragen aufwirft. Die in Literatur und Rechtsprechung zu § 66 AVG entwickelten Einstellungsgründe sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als maßgeblich anzusehen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f).
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