W159 1436265-1•BVwG W159 1436265-1
W159 1436265-1Tribunal Administrativo Federal16 de mai. de 2014
Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren
W159 1436265-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2013, Zl. 13 07.646-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. §§ 3 Abs. 1 iVm. 34 Abs. 4 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXXdamit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin der Russischen Föderation, Angehörige der russischen Volksgruppe und orthodoxen Glaubens, gelangte am 09.06.2013 gemeinsam mit ihrem Ehemann XXXX und der gemeinsamen minderjährigen Tochter XXXX nach Österreich und stellten sie alle noch am gleichen Tag Anträge auf internationalen Schutz. Bei der noch am gleichen Tag stattgefundenen Erstbefragung durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, gab sie zu den Fluchtgründen an, dass sie am 31.05.2013 zu ihren Eltern in XXXX gefahren sei. Ihr Mann sei in XXXX geblieben. In der Zwischenzeit habe ihr Mann ihr erzählt, dass er eingesperrt worden sei. Am 20.05.2013 hätten sie den Bruder ihres Mannes tot gefunden. Die Polizei habe gemeint, dass dieser an einer Überdosis Drogen gestorben sei. Ihr Mann habe die Beschwerdeführerin und die gemeinsame Tochter zu den Eltern der Beschwerdeführerin geschickt. Am 06.06.2013 sei der Mann der Beschwerdeführerin schließlich zu den Eltern gekommen und habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sie das Land verlassen müssten. Mehr könne sie nicht angeben. Weitere Probleme habe sie nicht.
Die Beschwerdeführerin erklärte, dass für ihre Tochter die gleichen Fluchtgründe wie für die Beschwerdeführerin bestehen würden. Ihre Tochter sei seit ihrer Geburt ständig in der Obhut der Beschwerdeführerin.
Für den Fall einer Rückkehr befürchte sie, getötet zu werden.
Nach Zulassung zum Asylverfahren wurde die Beschwerdeführerin am 19.06.2013 durch das Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, einvernommen.
Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, erklärte sie, dass sie bei ihren Eltern in XXXX gewesen sei, als ihr Mann in der Nacht gekommen sei und gemeint habe, dass sie jetzt fahren müssten. Ihr Mann sei überall am Körper - die Hosen, die ganze Kleidung - blutig gewesen. Der Mann habe der Beschwerdeführerin erzählt, dass der Bruder getötet worden sei. Er habe gesagt, dass der Bruder über Informationen verfügt habe, die man nun haben wolle. Sie hätten jedoch nichts - auch kein Geld - gehabt. Der Mann habe gemeint, dass sie trotzdem wegfahren müssten, da sie sonst getötet werden würden. Der Mann hätte in irgendeiner anderen Stadt einen Auftrag erledigen sollen. Die Beschwerdeführerin habe ihren Mann gefragt, weshalb er so blutverschmiert sei und sagte ihr Mann nur, dass sie wegfahren müssten, da sie sonst wie sein Bruder umgebracht werden würden. Er sei im Auto mit seinem Freund gewesen und der Freund habe die Beschwerdeführerin und ihren Mann im Auto mitgenommen.
Befragt, weshalb sie bei ihren Eltern gewesen sei, erklärte sie, dass an diesem Tag versucht worden sei, ihre Tochter vor dem Haus zu entführen. Die Beschwerdeführerin habe ihrem Mann davon erzählt und da dieser noch am selben Tag wegfahren habe müssen, habe er zur Beschwerdeführerin gesagt, sie solle die nötigsten Sachen einpacken, ein Taxi rufen und mit der Tochter zu ihren Eltern fahren.
Befragt, ob sie wisse, weshalb die Kleidung ihres Mannes blutig gewesen sei, als sie von diesem abgeholt worden sei, erklärte sie, von ihrem Mann erzählt bekommen zu haben, dass er von der Polizei festgenommen worden und in Einzelhaft/Untersuchungshaft gewesen sei. Er sei geschlagen worden und habe man nach einer Information verlangt, die er jedoch nicht geben habe können.
Der Bruder ihres Mannes sei am 19. gestorben und am 20. gefunden worden. Er sei in einem Garten, außerhalb der Stadt gefunden worden. Die Beschwerdeführerin habe von ihrem Mann telefonisch vom Tod seines Bruders erfahren. Ihr Mann habe die Leiche identifizieren müssen.
In der Folge sei die Großmutter verstorben. Ihr Mann habe die Sache jedoch nicht auf sich beruhen lassen wollen, da der Bruder keine Drogen genommen habe und deshalb auch nicht an Drogenkonsum gestorben sein könne. Die Beschwerdeführerin habe nach dem Tod des Bruders ihres Mannes Urlaub genommen. Am 30. hätten die Ferien begonnen und am 31. sei die Fahrt mit ihrem Mann geplant gewesen. Damit meine sie, dass ihr Mann nach XXXX auf Dienstreise hätte fahren sollen. Dieser habe ja Frachtfahrten durchgeführt.
Ihr Mann sei in der Nacht, in der er nach XXXX fahren hätte sollen, festgenommen worden. Er habe flüchten können und habe dann sofort die Beschwerdeführerin und ihre Tochter abgeholt.
Befragt, wie er flüchten habe können, erklärte die Beschwerdeführer, dass er zur Wohnung seines Bruders geführt worden sei. Es sei ihrem Mann gelungen, den Mann, der mit ihm in die Wohnung hinaufgegangen sei, einzusperren. Der Mann sei dann über das Dach geflüchtet.
Die Beschwerdeführerin vertrete ihre minderjährige Tochter, die gesund sei und für die im Herkunftsstaat dieselbe Bedrohung bestehe, wie für die Beschwerdeführerin. Sie, ihr Mann und ihre Tochter würden in der Russischen Föderation ermordet werden.
Die Beschwerdeführerin wurde zur Entführung ihrer Tochter befragt. Sie schilderte, dass es sich um einen unbekannten Mann gehandelt habe, den sie jedoch nur vom weit entfernten Balkon gesehen habe.
Befragt, ob sie Kontakt zu ihrem Mann gehabt habe, als sie bei ihren Eltern gewesen sei, meinte sie, dass dieser gemeint habe, dass sie das Telefon abstellen solle. Ihr Mann habe nachher die Mutter der Beschwerdeführerin angerufen, um in Erfahrung zu bringen, ob sie gut angekommen seien. Der Mutter habe ihr Mann noch gesagt, dass er die Beschwerdeführerin und ihre Tochter nach seiner Fahrt nach XXXX abholen werde. Der Anruf sei gegen 08.00 oder 09.00 Uhr am Abend erfolgt.
Ausschlaggebend für die Ausreise sei ihr Mann gewesen.
Ein Freund ihres Mannes habe schließlich angeläutet und gemeint, dass ihr Mann im Auto sitze und sie runterkommen solle.
Irgendwelche sozialen Bindungen zu Österreich habe sie nicht.
Mit der Beschwerdeführerin wurden aktuelle Länderinformationen des Bundesasylamtes zum Herkunftsstaat erörtert und wurde ihr vorgehalten, dass sich aus der allgemeine Lage im Herkunftsstaat keine Verfolgungsgefahren für sie ergeben würden.
Sie sei im Übrigen gesund.
Die Beschwerdeführerin korrigierte am Ende der Einvernahme, dass die Fahrt vom 31. auf den 01. geplant gewesen sei.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2013, Zl. XXXX, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 14.12.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, dieser in Spruchteil II. gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und die Beschwerdeführerin unter Spruchteil III. gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
In der Begründung des Bescheides wurden zunächst die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat getroffen. Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht und sich lediglich auf die behaupteten Ausreisegründe ihres Gatten bezogen habe. Dem Fluchtvorbringen ihres Gatten sei jedoch die Glaubwürdigkeit versagt worden, weshalb nicht glaubhaft sei, dass die angegebenen Gründe Auswirkungen auf die Beschwerdeführerin haben könnten. Die Beschwerdeführerin selbst habe angegeben, im Heimatland keine eigenen Probleme gehabt zu haben, sondern lediglich wegen der Gründe bzw. der Verfolgung ihres Gatten ausgereist zu sein. Die behauptete Entführung ihrer Tochter sei nicht glaubhaft, zumal sie diese in der Erstbefragung vollkommen unerwähnt lassen haben.
Aus den Erkenntnisquellen ergebe sich zudem, dass im Herkunftsland auch keine solchen Verhältnisse herrschen würden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr einer Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt wäre.
Das Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin wurde verneint. Auch ihre wirtschaftliche Existenz sei gesichert, sodass auch keine Abschiebehindernisse vorliegen würden.
Rechtlich begründend wurde zu Spruchteil I zusammengefasst dargelegt, das die Beschwerdeführerin es im gesamten Verfahren nicht vermocht habe, mit ihrem Vorbringen eine konkrete Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, glaubhaft zu machen, ebenso wenig wie wohlbegründe Furcht im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm. Deshalb habe ihr der Status der Asylberechtigten nicht gewährt werden können.
Zu Spruchteil II wurde festgehalten, dass keine individuellen Umstände vorliegen würden, die dafür sprechen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihre Heimat in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd. Art. 3 EMRK darstellen würde.
Zu Spruchteil III. wurde insbesondere dargelegt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer (Kern)familie in einem gemeinsamen Haushalt von der Grundversorgung lebe und von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen (potentiell) die gesamte Familie betroffen sei, sodass bei einer gemeinsamen Abschiebung keine Verletzung des Familienlebens vorliege. Was das Privatleben der Beschwerdeführerin betreffe, so befinde sie sich erst seit kurzer Zeit in Österreich und könne von einer Bindung zu Österreich oder einer fortgeschrittenen Integration nicht gesprochen werden, zumal sie auch keine Verwandten oder sonstigen sozialen Kontakte in Österreich habe. Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen fristgerecht gegen alle drei Spruchteile Beschwerde an den Asylgerichtshof.
Diese nimmt überwiegend auf die dargelegte Verfolgung des Ehemannes Bezug, zu der die Beschwerdeführerin auch entsprechende Angaben gemacht hat.
In der Beschwerde wurde konkret vorgebracht, dass es die Behörde unterlassen habe, sich genauer mit der Verfolgung von Journalisten und deren nahen Angehörigen in der Russischen Föderation auseinanderzusetzen. Hätte die belangte Behörde den Ehemann überdies näher zur journalistischen Tätigkeit seines Bruders befragt, hätte dieser mehrere Artikel und Videos zeigen können, die von diesem stammen würden. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten ihr Vorbringen gleichlautend sehr detailliert und lebensnah gestaltet. Hätte die belangte Behörde die Situation in der Russischen Föderation - im speziellen hinsichtlich des Vorgehens gegenüber aufdeckerisch tätigen Journalisten - berücksichtigt, wäre sie zu dem Schluss gekommen, dass die von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann geschilderte Verfolgungsgefahr objektiv nachvollziehbar sei. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes sei konsistent und enthalte zahlreiche Realkennzeichen, sodass die Behörde zu dem Schluss hätte kommen müssen, dass selbst erlebte Umstände wiedergegeben worden seien. Wenn die Behörde Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes gehabt hätte, hätte sie ihnen diese vorhalten müssen, wobei die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann in diesem Fall die Antworten präzisieren und vermeintliche Widersprüche bereinigen hätten können. Die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen würden wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie verfolgt und seien daher Flüchtlinge im Sinne der GFK. In eventu hätte die belangte Behörde zumindest zum Ergebnis kommen müssen, der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung ausdrücklich beantragt wurde.
Der Asylgerichtshof beraumte für den 10.10.2013 eine solche an, zu der sich die belangte Behörde entschuldigen ließ und die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann in Begleitung einer Mitarbeiterin der Caritas Österreich erschienen.
Der Ehemann hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und stellte richtig, dass sein Bruder am 19.05.2013 gestorben sei. Er sei Angehöriger der Russischen Volksgruppe und der christlich-orthodoxen Religion und habe sein gesamtes Leben in XXXX verbracht. Nach der Mittelschule habe er ein Studium der Automation und Informatik begonnen, aber nicht abgeschlossen. Er habe ein eigenes Geschäft mit zwei LKWs besessen und Lieferungen durchgeführt. Politisch betätigt habe er sich in der Russischen Föderation nicht.
Sein Bruder XXXXgeboren worden und habe Journalistik studiert und dieses Studium auch abgeschlossen. Nach Beendigung seines Studiums habe er für eine Zeitung begonnen zu arbeiten. Er könne sich jedoch nicht mehr erinnern, wie diese geheißen habe, außerdem habe er für ein an der Universität erschienenes Medium Texte geschrieben. Sein Bruder habe sich vor allem mit Politik und Korruption beschäftigt und zwar habe er in den letzten Jahren lediglich Informationen zu bestimmten Themen gesammelt und diese weiter an Massenmedien verkauft. Am Anfang habe er für den Sender XXXX gearbeitet, dann als freier Mitarbeiter für verschiedene Sender. Er habe jedoch Angst gehabt, dass sein Name irgendwo aufscheine und habe dies vermieden. Er habe wohl eine Freundin gehabt, aber sei nicht verheiratet gewesen und habe auch keine Kinder gehabt. Bei seinem letzten Zusammentreffen mit seinem Bruder habe dieser ihm mitgeteilt, dass er Informationen über die Umstände der Privatisierung der größten Fabrik für Metallverarbeitung in Russland, welche sich in seiner Heimatstadt XXXX befinde, gesammelt habe und dass darin von einfachen Abgeordneten bis zum Präsidenten alle involviert wären und dass es sogar Mordfälle, welche im Zuge dieser Privatisierung stattgefunden hätten, gegeben habe.
Am 20.05.2013 sei er von einem Mitarbeiter der Leichenhalle angerufen worden, um die Leiche seines Bruders zu identifizieren. Er habe ihn auch gleich identifiziert. Dieser habe zwischen Hals und der Schulter ein auffälliges Muttermal besessen. Als Todesursache sei eine Überdosis an Drogen angegeben worden. Er habe dies nicht glauben können, da sein Bruder immer gegen den Drogenhandel und -konsum in dieser Stadt gekämpft habe und sogar Demonstrationen dagegen organisiert habe, wozu er auch Reporter aus MOSKAU eingeladen habe. In XXXX habe es nämlich viele Drogensüchtige gegeben und habe man an jedem Kiosk, wo man Tabak kaufen habe können, auch "Gras" bekommen und habe es auch viele Todesfälle aufgrund von Drogenmissbrauch gegeben. Ob er auch in einer Nichtregierungsorganisation tätig gewesen sei, wisse er leider nicht. Die Demonstration sei 2011 oder 2012 gewesen. Mitglieder der Stadtverwaltung hätten dann auch Reden gehalten, obwohl jeder gewusst habe, dass diese die Drogenhändler unterstützen würden.
Seine Eltern seien schon 1990 gestorben. Sein Bruder und er seien bei der Großmutter aufgewachsen. Als seine Großmutter erfahren habe, dass sei Bruder gestorben sei, habe sie Herzprobleme bekommen und sei im Rettungswagen auf dem Weg ins Spital verstorben. Beide seien am gleichen Tag, nämlich am 22.05.2013 beigesetzt worden. Nach dem Tod seines Bruders habe er lange wegen der Todesursache nachgedacht und auch mit anderen gesprochen; niemand habe glauben wollen, dass er an einer Überdosis Drogen gestorben sei. Am 31.05.2013 habe er dann bei der Polizeistation seines Bezirkes Anzeige gemacht, um die genaue Todesursache ans Licht zu bringen. Der Untersuchungsbeamte habe ihm jedoch gesagt, dass er seine Nase nicht in diese Sache stecken solle, sonst werde er auch einen Platz neben seinem Bruder finden und habe ihn aufgefordert, Informationen ihm zu bringen. Er habe sich nicht ausgekannt, aber der Untersuchungsbeamte habe ihm nur gesagt, dass er schon wisse, worum es gehe. Am nächsten Tag habe er eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft machen wollen. Am Abend habe er jedoch einen Anruf von seiner Frau bekommen (ungefähr 17.00/18.00 Uhr). Sie habe ihn angeschrien, wohin er sein Kind mitnehmen wolle, da jemand behauptet habe, er habe jemanden geschickt, der das Kind mitnehmen solle, sie habe dann ihre Tochter gerufen und sei hinunter gelaufen, wo die Tochter gespielt habe. Der Mann sei dann verschwunden. Auf dem Nachhauseweg hätten ihn Polizisten angehalten und ihm Handschellen angelegt. Er sei dann in einem XXXX 30 bis 40 Minuten gefahren und dann in eine Art Gefängnis gebracht worden, wo er weder etwas zu Trinken, noch zu Essen bekommen habe. Etwa zwei Tage später hätten sie ihn in ein anderes Zimmer gebracht und von ihm wiederum Informationen gewollt, wobei sie begonnen hätten, ihn zu schlagen. Sie behaupteten, dass irgendwo Informationen auf Datenträgern abgespeichert seien. Am nächsten Tage hätten sie ihn an das Bett gefesselt und ihm die Nägel gezogen. Sie hätten ihm dann gesagt, dass er entweder diese Informationen bringen oder er umgebracht werde. Da die Folterungen für ihn nicht mehr auszuhalten gewesen seien, habe er behauptet, dass diese Informationen sich in der Wohnung der Großmutter befinden würden. Er sei gemeinsam mit einem Polizisten in die Wohnung gegangen, habe diesen dann gepackt und in ein Zimmer gestoßen und die Tür zu gemacht. Es sei unmöglich gewesen, von der Innenseite die Türe aufzumachen. Er sei dann über den Dachboden und das Dach geflüchtet und habe zufällig einen Bekannten getroffen, der dort mit seinem Auto gestanden sei, mit dem er sofort zur Staatsanwaltschaft gefahren sei. Als er dort gewartet habe, habe er durch das Fenster ein Polizeiauto sich nähern gesehen und sei er daraufhin mit dem Auto seines Freundes weiter zum FSB gefahren. Dort hätte man ihm jedoch gesagt, dass er in einem solchen Zustand (er sei voller Blut und blauer Flecken gewesen) nicht zum FSB gehen brauche. Er sei auch als Clown bezeichnet worden. Über Vorhalt, dass das Bundesasylamt es als unplausibel angesehen habe (AS 134 im Akt des Mannes Zl. 13 07.645-BAT), dass er nach der abenteuerlichen Flucht und dem Einsperren des Polizisten noch die Staatsanwaltschaft und den FSB aufgesucht habe, gab er an, dass er versucht habe, Hilfe zu finden. Als er auch beim FSB abgewiesen worden sei, habe er verstanden, dass er von niemanden mehr Unterstützung bekommen werde und sei daher zu einem Freund, der Verwalter des Friedhofs gewesen sei, gefahren. Dieser habe sowohl gute Kontakte zur Staatsverwaltung, als auch zur kriminellen Welt besessen und habe dieser ihm dringend geraten, das Land zu verlassen. Er würde auch in MOSKAU keine Ruhe finden. Sein Freund sei bereit gewesen, ihm bei der Ausreise zu helfen. Sie seien dann in sein Auto eingestiegen und nach XXXX gefahren, wo sie seine Frau und seine Tochter abgeholt hätten. Er habe jenen Mann, der ihm bei der Ausreise geholfen habe, im verletzten Zustand gerettet und ins Krankenhaus gebracht.
Er sei in der gleichen Kleidung, die er bei seiner Verhaftung getragen habe, in XXXX angekommen, nämlich mit einer grauen kurzen Hose, einem schwarzen T-Shirt und Badeschlapfen. Seine Verletzungen seien in der Zwischenzeit in Österreich behandelt worden. Er habe keine aktuellen gesundheitlichen und psychischen Probleme.
In Österreich besuche er derzeit einen Deutschkurs und repariere kaputte Fahrräder und versuche überdies aus Büchern Deutsch zu lernen. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation sei er überzeugt davon, dass sie ihn umbringen würden, denn die Informationen, die sie von ihm verlangt hätten, besitze er nicht. Er glaube, dass sie ihn in ganz Russland verfolgen würden.
In der Folge wurde die Beschwerdeführerin befragt, die eingangs erklärte, ihr bisheriges Vorbringen aufrecht zu erhalten und nichts korrigieren oder ergänzen zu wollen.
Die Beschwerdeführerin gehöre der russischen Volksgruppe an und sei christlich orthodox. Sie sei am XXXX in der Stadt XXXX geboren worden. Bis zum Jahr 2000 habe sie in XXXX gewohnt. Dort habe sie auch die Schule abgeschlossen. Im Jahr 2000 sei sie auf der staatlichen Universität in der Stadt XXXX aufgenommen worden. Sie habe ihr Studium absolviert. Sie sei an der Fakultät für Bauwesen gewesen, sie sei Bauingenieurin. Sie sei in der Stadt XXXX geblieben.
In der Russischen Föderation habe sie für eine Firma gearbeitet, die sich mit der Lieferung von Lebensmittel beschäftigt habe. Hauptsächlich habe sie jedoch mit Kinderbekleidung gehandelt. Sie habe in gemieteten Räumlichkeiten Kinderbekleidung verkauft. Sie hätten dieses Geschäft schließlich geschlossen und ihr Mann habe angefangen, Liefertätigkeiten durchzuführen. Sie habe dann die zuerst erwähnte Tätigkeit ausgeübt.
Die Beschwerdeführerin habe sich in der Russischen Föderation nicht politisch betätigt. Sie habe zwar gewählt, sei aber nicht politisch aktiv gewesen.
Befragt zur beruflichen Tätigkeit Ihres Schwagers, gab sie an, dass dieser ein Studium in XXXX abgeschlossen habe. Am Anfang habe dieser für eine Zeitung gearbeitet. Später sei er selbständig geworden und habe Informationen gesammelt.
Auf Nachfrage ob sie wisse worüber, meinte sie, nur sagen zu können, was sie gehört habe. Ab und zu wenn irgendwelche Sendungen im Fernsehen ausgestrahlt worden seien oder Zeitungsartikel erschienen seien, habe der Schwager gesagt, dass die Informationen von ihm gesammelt worden seien, die als Grundlage der Berichterstattung gedient hätten.
Zum Tod des Schwagers befragt, gab die Beschwerdeführerin an, zu wissen, dass er gefunden worden sei. Es sei ihnen mitgeteilt worden, dass er in einem Vorort der Stadt gefunden worden sei, wo sich die Gärten befinden würden. Diese würden XXXX genannt. Es sei ihnen gesagt worden, dass er am 19.05.2013 gestorben sei. Gefunden sei er aber erst am 20.05.2013 geworden. Als sie das erste Mal befragt worden sei, habe sie vom 18. auf den 19.05.2013 gesagt, jedoch den 19.05.2013 gemeint.
Die Todesnachricht habe sie in der Form erhalten, dass sie von ihrem Mann angerufen worden sei. Am 20.05.2013 gegen Mittag sei sie von ihrem Mann angerufen worden und sei ihr von diesem mitgeteilt worden, dass ihr Schwager verstorben sei. Am Telefon habe er ihr auch die Todesursache mitgeteilt. Sie habe nicht glauben können, dass er an Drogen gestorben sein soll, weil er selbst gegen Drogen gekämpft habe.
Ihr Mann habe gemeint, noch in der Leichenhalle zu sein, da er noch irgendwelche Unterlagen unterschreiben müsse. Ihre berufliche Tätigkeit sei ja nicht dergestalt gewesen, dass sie ständig im Büro gewesen sei. Sie habe auch selbst mit dem Auto fahren können. Ihr Mann habe der Beschwerdeführerin gesagt, sie solle zur Großmutter fahren. Er komme später nach. Die Beschwerdeführerin habe auch ihren Vorgesetzten kontaktiert und diesem mitgeteilt, sich frei zu nehmen.
Dazu befragt, ob die Beschwerdeführerin der Großmutter die Todesnachricht überbringen hätte sollen, meinte sie, dass sie dies nicht tun habe müssen. Sie hätte hinfahren sollen und sei als Erste dort angekommen. Sie habe nicht gleich angefangen, über den Tod des Schwagers zu berichten. Sie habe nur kleine Andeutungen gemacht, aber nicht direkt gesagt, dass er schon tot sei. Sie habe auf ihren Mann gewartet. Die Großmutter sei sehr unruhig gewesen, weil sie den Zustand der Beschwerdeführerin gesehen habe. Als ihr Mann gekommen sei, habe dieser über den Tod des Schwagers berichtet. Der Großmutter sei es sehr schlecht gegangen und sie hätten die Rettung gerufen. Sie hätten die Großmutter mitgenommen und sei diese in der Folge gestorben.
Die Beerdigung habe am 22.05.2013 stattgefunden. Sie habe sich dann Urlaub genommen. Niemand habe die Todesursache ihres Schwagers glauben können. Ihrem Mann sei es sehr schlecht gegangen. Er habe lediglich seine Großmutter und seinen Bruder gehabt und beide seien an einem Tag beerdigt worden. Ihr Mann habe trotzdem weitergearbeitet. Sie hätten öfters über die Todesursache gesprochen und ihr Mann habe gesagt, dass er die wahre Todesursache herausfinden wolle. Er werde auf die Polizeistation gehen und eine Anzeige erstatten.
Zum Vorfall betreffend ihre Tochter befragt, erklärt sie, dass am 30.05. das Fest im Kindergarten stattgefunden habe. Am 31.05. seien sie zu Hause gewesen. In der Früh sei ihr Mann in die Arbeit gefahren. Dass er am 31.05. die Polizeistation besucht habe, habe sie erst später erfahren. Dort wo sie gewohnt hätten, würden neunstöckige Häuser stehen. Sie hätten noch einen viereckigen Innenhof. Ihre Tochter sei in den Hof gegangen, die Beschwerdeführerin sei zuhause gewesen. Sie habe ihre Tochter im Hof durch das Fenster beobachtet. Ihre Tochter habe gewusst, dass sie nirgendwo hingehen dürfe und immer in Sichtweite bleiben solle. Es sei nicht das erste Mal gewesen, dass die Tochter allein im Hof gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe vom Fenster gesehen, dass ihre Tochter mit einem fremden Mann Hand in Hand gehe. Es habe sich um eine fremde Person gehandelt. Sie hätten in der Stadt keine Verwandtschaft gehabt. Sie sei schnell auf den Balkon gelaufen und habe ihre Tochter beim Namen gerufen. Als ihre Tochter die Stimme der Beschwerdeführerin gehört habe, habe diese sich umgedreht und sei Richtung Stiegenhaus gelaufen. Die Beschwerdeführerin sei mit dem Lift hinuntergefahren und habe ihre Tochter zuerst geschimpft. Sie habe sie natürlich auch gefragt, wer das gewesen sei und ob sich dieser Mann vorgestellt habe. Sie antwortete, ihr gesagt zu haben, dass die Beschwerdeführerin in die Arbeit gegangen sei und er sie zu ihrem Vater bringen würde.
Sie habe daraufhin wütend ihren Mann angerufen. Sie habe ihn gefragt, warum er eine fremde Person geschickt habe, obwohl sie zu Hause sei. Ihr Mann habe geantwortet, dass er niemanden geschickt habe. Circa 15 bis 20 Minuten später sei noch ein Anruf von ihrem Mann gekommen. Ihr Mann habe gesagt, die Beschwerdeführerin solle die Sachen packen und zu ihren Eltern fahren. Er selbst habe in jener Nacht nach XXXX fahren müssen, um etwas zu liefern. XXXX liege ca. 800 bis 900 km entfernt. Er habe gemeint, wenn die Beschwerdeführerin und ihre Tochter bei den Eltern wären, könne er beruhigt weiterarbeiten. Sie habe dann nur eine kleine Tasche gepackt und sei per Taxi zu ihren Eltern gefahren. Sie habe gewusst, dass die Fahrten nach XXXX zwei bis drei Tage dauern würden.
Den PKW habe sie zurückgelassen. Ihr Mann habe auch gesagt, sie solle auf keinen Fall alleine zurückkehren, sondern würde er sie und ihre Tochter abholen.
Am 06.06. sei er gegen 01.00 Uhr in der Nacht mit seinem Freund gekommen. XXXX habe geläutet und gesagt, sie sollten runterkommen, um sie nachhause zu bringen. Ihr Mann sei im Auto gesessen und habe blaue Flecken und Blutspuren gehabt. XXXX habe schließlich gesagt, dass es Probleme wegen des Schwagers gebe. Sie und ihr Mann hätten keine Dokumente bei sich geführt, da sie zu diesem Zeitpunkt ja nicht gedacht hätten, das Land zu verlassen. Sie seien direkt nach XXXX gefahren, was ca. 400 km entfernt sei.
Ihr Mann habe bei der Ausreise ein schwarzes T-Shirt, eine kurze graue Hose mit vielen Blutspuren und Badeschlapfen angehabt.
Auf Nachfrage der Beschwerdeführervertreterin, woran der Schwager zuletzt gearbeitet habe, erklärte sie, dass zuletzt die Lage in der Stadt ganz schlimm gewesen sei. In den Kiosken seien Drogen verkauft worden. Jedes Schulkind habe sie besorgen können. Dagegen sei demonstriert und auch geschrieben worden. Ihr Schwager habe sich bemüht, etwas dagegen zu unternehmen und dafür zu sorgen, dass in der Presse darüber berichtet werde.
Der Schwager habe sich auch damit beschäftigt, dass die Verwaltung der Stadt sich bemüht habe, die Schwarzgelder von Privatunternehmer zu kassieren, z.B. Fahrer von Privatminibussen. Beim letzten Besuch des Schwagers habe dieser erzählt, Informationen zur "Fabrik" zu sammeln.
Zu ihren persönlichen Lebensumständen befragt, gab sie an, dass sich in der Russischen Föderation ihre Eltern aufhalten würden. Sie habe keine Geschwister. Mit ihren Eltern stehe sich weder telefonisch noch schriftlich in Kontakt, da dies zu gefährlich sei.
Sie sei im fünften Monat schwanger, besuche einen Deutschkurs. Ihre Tochter besuche die erste Klasse Volksschule.
Zu gesundheitlichen Problemen befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, oft nervös zu sein, da sie Angst vor der Ungewissheit habe. Ihre wirtschaftliche Lage in Russland sei sehr gut gewesen. Sie hätten alle Autos und eine Wohnung gehabt.
Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat habe sie Angst um das Leben ihres Mannes, ihrer Tochter und ihres ungeborenen Kindes.
Auf weitere Frage der Beschwerdeführervertreterin erklärte die Beschwerdeführerin, dass ihr Mann in XXXX untersucht worden sei. Sie seien zu dritt in ein Zimmer hineingegangen. Man habe natürlich auch sofort sehen können, dass ihr Mann Verletzungen gehabt habe. Er habe eine kurze Hose angehabt. Er habe keine Zehennägel gehabt. Der Arzt habe alles aufgenommen. Ihr Mann habe auch Schmerzen in der Hand gehabt und sei später festgestellt worden, dass die Hand gebrochen gewesen sei. In XXXX habe er einen Gips bekommen und sei später auch operiert worden.
Die Beschwerdeführervertreterin brachte vor, dass der Ehemann mit einer gebrochenen Hand nach Österreich gekommen sei und diesbezüglich behandelt worden sei und legte dahingehend Berichte des Landesklinikums XXXX vor und beantragte das Protokoll über die beim Bundesasylamt stattgefundene Untersuchung, wo die Verletzungsspuren an den Beinen sowie zwei gezogene kleine Zehennägel ersichtlich seien, beizuschaffen.
Die Beschwerdeführervertreterin beantragte für den Fall, dass der Untersuchungsbericht in der EAST Ost nicht auffindbar sei, die Einholung eines unfallchirurgischen Gutachtens zur Dokumentation der Misshandlungsfolgen.
Die Dolmetscherin sei ersucht worden, bei den in der Beschwerde angeführten Internetadressen nachzusehen und einen zusammenfassenden Bericht über die angeführten Meldungen bzw. Videos (siehe auch AS 169 bis 173 im Akt des Mannes Zl. 13 07.645-BAT) zu erstatten.
Den Verfahrensparteien wurden gemäß § 45 Abs. 3 AVG folgende Länderdokumente zur Kenntnis gebracht und eine Frist von drei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt:
Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes zur Russischen Föderation vom März 2013;
Asylländerbericht Russische Föderation der Österreichischen Botschaft in Moskau
(auszugsweise);
Informationszentrum für Asyl und Migration des Deutschen Bundesamtes zur Russischen Föderation (auszugsweise);
Deutsche Welle Kreml erhöht Druck auf kritische Medien vom 22.02.2012 sowie
Friedrich Neumann-Stiftung, bedrohte Pressefreiheit in Russland vom 12.12.2012.
Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machten lediglich die Beschwerdeführerin und ihr Mann, vertreten durch die Caritas Österreich, Gebrauch:
Den Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes wurde "im Großen und Ganzen" zugestimmt, wobei einzelne Passagen und insbesondere der Umstand, dass kritische Journalisten in der Russischen Föderation Gefahr laufen, Bedrohungen ungerechtfertigter Strafverfolgung und Übergriffen bis hin zur Ermordung ausgesetzt zu sein, hervorgestrichen wurden, wobei diesbezüglich auch zwei Artikel aus Radio Free Europa vorgelegt wurden. Dass oft auch Familienangehörige von regimekritischen Personen in das Visier der Sicherheitskräfte geraten und auf diese Druck ausgeübt wird, könne als notorische Tatsache in Bezug auf die Russische Föderation vorausgesetzt werden. Zur Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes wurde hervorgestrichen, dass diese im gesamten Verfahren immer gleichbleibende und miteinander übereinstimmende Angaben gemacht hätten und auch vom Bundesasylamt keine relevanten Widersprüche hätten gefunden werden können. Der einzige vermeintliche Widerspruch ergebe sich aus der Gegenüberstellung der polizeilichen Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, wobei gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 bei der polizeilichen Erstbefragung ein Verbot einer näheren Befragung zu den Fluchtgründen bestehe, ansonsten habe sich die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes darin erschöpft, Vermutungen über die Intentionen der Verfolger anzustellen. Mangels näherer Verwandter in der Heimat sei es schwierig bis unmöglich sich Unterlagen aus der Russischen Föderation nachschicken zu lassen. Beigeschlossen wurde weiters eine Zeichnung und ein Foto (aus dem Internet) des "Schlosses mit Geheimnis". Aus all diesen Gründen sei von der generellen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes auszugehen und ihnen wegen (unterstellter) politischer (regimekritischer) Gesinnung und der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie (des Schwagers der Beschwerdeführerin) Asyl zu gewähren, zumal mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, dass bei einer hypothetischen Rückkehr die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann verfolgt würden.
Über konkrete Anfrage beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, wurde ein (bereits vorgelegter) Bericht des Landesklinikums XXXX übermittelt und darauf hingewiesen, dass eine Protokollierung hinsichtlich der Kleidung und blutiger Zehennägel nicht erfolgt sei und auch keine weiteren Berichte oder Befunde zur Verfügung stehen würden.
Die beigezogene Dolmetscherin erstattete eine zusammenfassende Übersetzung der Texte und des Videos, darin wurde von Kriminalfällen in der Stadt XXXX berichtet, wobei der Name des Mannes oder dessen Bruders nicht vorkommt. Die Reportage auf dem Video schildert Drogenprobleme in der Stadt XXXX, wobei es vor allem um die Droge "Space" geht.
Weiters veranlasste der Asylgerichtshof eine Anfrage bei Accord betreffend Informationen zu einem russischen Journalisten namens XXXX XXXX, Aktivist gegen Drogen, gestorben am XXXX wobei in den zahlreihen von Accord durchsuchten (russisch sprachigen) Quellen keine Informationen zu dem Genannten gefunden werden konnten.
Die ergänzenden Ergebnisse des Beweisverfahrens nach der Beschwerdeverhandlung wurden im schriftlichen Wege dem Parteiengehör unterzogen, wobei die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme Gebrauch machten. Zu der Accord-Anfragebeantwortung wurde festgehalten, dass der Ehemann im gesamten Verfahren immer glaubhaft angegeben habe, dass sein Bruder unter verschiedenen Pseudonymen oder ganz anonym gearbeitet habe, indem er Hintergrundrecherchen betrieben habe, was aufgrund der in den Länderberichten geschilderten Gefährdungssituation für kritische Journalisten durchaus plausibel und nachvollziehbar erscheine. Es sei daher nicht verwunderlich, dass die Accord-Recherche nach dem Bruder ihres Mannes ohne konkretes Ergebnis geblieben sei. Der Bruder ihres Mannes habe diesen, wenn später aufgrund seiner Recherchen ein Artikel oder Fernsehbeitrag erschienen ist, auf diesen aufmerksam gemacht, sei aber kurze Zeit davor regelmäßig untergetaucht. Die festgestellte Verletzung stelle ein klares Indiz für die Misshandlung des Mannes während seiner Anhaltung in der Russischen Föderation dar und unterstreiche die Glaubwürdigkeit seiner Angaben. In diesem Zusammenhang wurde neuerlich eine Untersuchung der Folterspuren durch einen geeigneten Sachverständigen beantragt.
Am 22.01.2014 wurde der Sohn der Beschwerdeführerin XXXX, geboren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsbürgerin der Russischen Föderation und Angehörige der russischen Volksgruppe sowie der christlich-orthodoxen Religion. Sie wurde am XXXX geboren, wo sie bis zum Jahr 2000 gewohnt hat. Nach dem Schulabschluss ist sie nach XXXX gegangen, um zu studieren. Sie hat dort ein Studium an der staatlichen Universität absolviert. Sie ist Bauingenieurin. Sie hat in der Folge in einem angemieteten Geschäft mit Kinderkleidung gehandelt. Zuletzt hat sie für eine Firma gearbeitet, die sich mit der Lieferung von Lebensmittel beschäftigt hat.
Sie hat in XXXX mit ihrem Ehemann und ihrer minderjährigen Tochter bis zur Ausreise gelebt.
Sie selbst hat sich in der Russischen Föderation nicht politisch betätigt.
Dem Ehemann der Beschwerdeführerin, XXXX wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Der ältere Bruder ihres Mannes, XXXX arbeitete nach einem Journalistikstudium zunächst bei verschiedenen Zeitungen als Journalist. In der Folge hat er sich auf "Undercover Recherchen" über Politik und Korruption, insbesondere kriminelle Verfehlungen von Politikern spezialisiert und seine gesammelten Informationen an diverse Fernsehsender und Printmedien verkauft. Sein Namen ist dabei nirgends aufgeschienen bzw. hat er unter einem Pseudonym gearbeitet. Er hat auch an der Organisation einer Demonstration dagegen, dass in XXXX an Kiosken und anderen öffentlichen Verkaufsstellen Drogen wie Marihuana und "Space" öffentlich verkauft wurden und es dadurch viele Drogensüchtige, vor allem Jugendliche gab, mitgewirkt und sich mit diesem Thema auch publizistisch beschäftigt. Zuletzt arbeitete er an Recherchen über kriminelle Vorgänge im Zusammenhang mit der Privatisierung der Metallwerke in XXXX (der größten in Russland), wobei angeblich nicht nur lokale Politiker, sondern auch föderale Spitzenpolitiker involviert waren. Dabei soll es auch zu ungeklärten Mordfällen gekommen sein. Ihr Schwager starb am 19.05.2013 und ihr Mann habe ihn am 20.05.2013 in der städtischen Leichenhalle identifiziert. Als Todesursache wurde Drogenmissbrauch angegeben. Als die Großmutter die Todesnachricht erhalten hatte, erlitt sie einen Herzanfall, an deren Folge sie auf dem Transport ins Krankenhaus verstarb.
Da der Mann der Beschwerdeführerin diese Todesursache nicht glauben konnte, weil sein Bruder immer gegen Drogenmissbrauch aufgetreten ist, ging er, nachdem er am 22.05.2013 die Beerdigung seiner Bruders und seiner Großmutter organisiert hatte, auf die lokale Polizeistation. Der Untersuchungsbeamte erklärte dem Mann, dass er "seine Nase nicht in diese Sache stecken solle" und bedrohte ihn, dass er anderenfalls "einen Platz neben seinem Bruder finden werde". Weiters forderte er ihn auf, Informationen, die sein Bruder gesammelt habe, zu bringen. Noch am selben Tag wurde versucht, die am 15.04.2006 geborene Tochter Milana zu entführen. Als der Mann am Abend nach Hause kam, wurde er von Polizisten verhaftet, mit Handschellen gefesselt und mit einem Auto in ein Gefängnis gebracht, wo er zwei Tage lang zunächst ohne Nahrung und Flüssigkeit auskommen musste. Erst anschließend wurde er nochmals aufgefordert, dem Polizisten diese Informationen, die sein Bruder gesammelt habe, und die irgendwo angeblich auf Datenträgern abgespeichert seien, zu übermitteln. Er wurde in der Folge daraufhin geschlagen und wurden ihm die Zehennägel gezogen, wobei die Polizisten auch sagten, dass sein Bruder ihnen beim Geldverdienen Probleme gemacht habe. Nach ungefähr fünf Tagen, als der Mann der Beschwerdeführerin die Folterungen nicht mehr aushalten konnte, gab er an, dass sich diese Informationen in der Wohnung seiner Großmutter befänden und fuhr er mit einem Polizisten in diese Wohnung, stieß ihn in ein Zimmer und versperrte die Tür. Daraufhin floh er über das Dach aus dem Haus, wo er auf einen Freund traf, der ihn mit seinem Auto zunächst zur Staatsanwaltschaft brachte. Als er dort jedoch ein Polizeiauto nähern sah, lief er wiederum zum Auto seines Freundes und fuhr mit diesem zum FSB, wo er voller Blut und blauer Flecken ankam. Ein Mitarbeiter sagte ihm, dass er in einem solchen Zustand nicht zum FSB gehen brauche und bezeichnete ihn als "Clown". Der Mann der Beschwerdeführerin suchte daraufhin einen Freund auf, dem er seinerzeit das Leben gerettet hatte und der gute Kontakte sowohl zur Politik als auch zur kriminellen Welt hatte. Dieser empfahl ihm dringend das Land zu verlassen und war ihm bei der Ausreise behilflich, wobei er die Beschwerdeführerin und die gemeinsame Tochter, welche er nach dem Entführungsversuch bei der Mutter der Beschwerdeführerin in XXXX untergebracht hatte, traf und die Familie dann gemeinsam mit dem Freund nach XXXX reiste und dort in einen LKW umstieg, mit dem sie am 09.06.2013 (nach illegaler Einreise) nach Österreich gelangten und sogleich Anträge auf internationalen Schutz stellten. Der Mann der Beschwerdeführerin hat daraufhin einen Armbruch in Österreich behandeln lassen.
Die Beschwerdeführerin leidet unter keinen gesundheitlichen oder psychischen Problemen. Sie ist lediglich aufgrund der Ungewissheit oft nervös. Sie besuchte bereits einen Deutschkurs.
Am XXXXwurde der Sohn XXXX, geboren.
Feststellungen zum Herkunftsstaat Russische Föderation:
Innenpolitik
Russland ist eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten mit unterschiedlichem Autonomiegrad und Bezeichnungen (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte) besteht. Die Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive. Die Gouverneure der Föderationssubjekte wurden bis Mitte 2012 auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente (derzeit durchweg "Einiges Russland") vom Staatspräsidenten ernannt. Nach Gesetzesänderungen vom Frühsommer 2012 werden die Gouverneure seit Herbst 2012 grundsätzlich wieder direkt gewählt - in mehreren russischen Regionen fanden am 14.10.2012 erstmals seit 2005 wieder Gouverneurswahlen statt. In der Praxis kam es dabei zu Einschränkungen der Wahlmöglichkeiten für die Bürger. Bei den Gouverneurs- ebenso wie den parallel durchgeführten Kommunalwahlen in vielen Regionen Russlands erzielte "Einiges Russland" nahezu überall große Mehrheiten, allerdings bei z. T. extrem niedriger Wahlbeteiligung.
Der Föderationsrat ist als "obere Parlamentskammer" das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 166 Mitgliedern. Jedes Föderationssubjekt entsendet zwei Vertreter in den Föderationsrat, je einen aus der Exekutive und der Legislative. Durch Präsidialdekret vom Juli 2000 wurden die zunächst sieben, seit Februar 2010 acht Föderalbezirke geschaffen, denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der ebenfalls durch Präsidialdekret (September 2000) geschaffene Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten.
Mit 238 von 450 Sitzen verfügt die regierungsnahe Fraktion "Einiges Russland" über eine absolute Mehrheit in der Staatsduma. Bei der Wahl am 4. Dezember 2011 wurde die Staatsduma erstmals für eine verlängerte Amtszeit von nun fünf Jahren gewählt. Alle Abgeordneten werden ausnahmslos über Parteilisten nach Verhältniswahlrecht mit Sieben-Prozent-Hürde gewählt. Ab der nächsten Wahl gilt wieder die Fünf-Prozent-Hürde. Derzeit ist eine Wahlrechtsreform in Arbeit, die u. a. die Abschaffung des föderalen Listenteils auf den Wahlzetteln vorsieht. Alle Abgeordneten sollen dann ausschließlich über 225 Regionallisten gewählt werden. Neben "Einiges Russland" haben die Kommunisten mit 92 Sitzen, die linksorientierte Partei "Gerechtes Russland" mit 64 Sitzen und die "Liberaldemokraten" des Rechtspopulisten Schirinowski mit 56 Sitzen wie schon 2007 den Einzug in die Duma geschafft.
Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7. Mai 2012 erneut Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er war am 4. März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt worden. Putin löste Präsident Dmitri Anatoljewitsch Medwedew ab, der seit 2008 im Amt war. Putin war bereits von 2000 bis 2008 Staatspräsident und seitdem russischer Ministerpräsident. Im Gegenzug übernahm Medwedew am 8. Mai 2012 das Amt des Ministerpräsidenten.
Als Reaktion auf die Protestbewegung im Winter 2011 und Frühjahr 2012 wurden noch vor der Amtsübernahme durch Präsident Putin einige politische Reformen beschlossen. So wurden Hürden für die Gründung von Parteien und deren Teilnahme an Wahlen abgesenkt und direkte Gouverneurswahlen wieder eingeführt, allerdings mit Vorbehaltsklauseln. Mittlerweile haben sich zahlreiche neue Parteien registrieren können, darunter auch Oppositionsparteien mit demokratischem Anspruch, wie die "Republikanische Partei - Partei der Volksfreiheit (RPR-PARNAS). Seit Mai wird jedoch von vielen eine Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. Im Sommer 2012 wurden z.B. das russische Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft. Vom früheren Präsidenten Medwedew durchgesetzte Reformen wurden zum Teil zurückgenommen, z.B. durch die Wiederaufnahme von "Verleumdung" als Straftatbestand in das russische Strafgesetzbuch. Andererseits sollen die Agenda der wirtschaftlich-technischen Modernisierung Russlands weiter verfolgt und der Sozialstaat ausgebaut werden.
Bei den Dumawahlen im Dezember 2011 hat die von Putin angeführte Partei "Einiges Russland" ihre bisherige Zweidrittelmehrheit in der Staatsduma verloren, konnte jedoch eine absolute Mehrheit erreichen. Die drei weiteren in der Duma vertretenen Parteien (Kommunistische Partei, Gerechtes Russland und Liberal-Demokratische Partei Russlands) konnten ihren Stimmenanteil ausbauen und ihr politisches Gewicht in der Staatsduma erhöhen. Wahlfälschungsvorwürfe bei den Dumawahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste, insbesondere im Dezember 2011 und Anfang 2012.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html)
Russland ist keine Wahldemokratie. Die Präsidentschaftswahlen 2012 wurden zugunsten des Premierministers und ehemaligen Präsidenten Wladimir Putin verzerrt, dieser profitierte unter anderem von bevorzugter Behandlung durch die Medien, zahlreichen Missbräuchen seines Amtsbonus und Unregelmäßigkeiten während der Stimmenauszählungen. Die Parlamentswahlen 2011 waren gemäß OSZE gekennzeichnet von einer "Konvergenz des Staates und der Regierungspartei, eingeschränktem politischem Wettbewerb und einem Mangel an Fairness", aber viele Wähler nutzten sie, um Protest gegen den Status Quo auszudrücken.
Gemäß der Verfassung von 1993 ist das Amt des Präsidenten sehr stark, dieser entlässt und ernennt, vorbehaltlich der Zustimmung des Parlaments, den Premierminister. Putins Entscheidung, die Präsidentschaft für vier Jahre an Dimitri Medwedew zu übergeben sodass er danach für eine weitere - nunmehr sechs Jahre dauernde - Amtszeit zurückkehren kann, verletzte den Geist der verfassungsmäßigen Beschränkung auf zwei Amtsperioden.
Seit 2007 werden die Dumaabgeordneten aufgrund von Parteilisten gewählt. Parteien müssen mindestens 7% der Wählerstimmen erreichen, um in der Duma vertreten zu sein. Zudem können sich Parteien nicht zu Wahlbündnissen zusammenschließen. Medwedew unterzeichnete im April 2012 ein Gesetz, das die Registrierung von Parteien liberalisierte, bis Jahresende ließen sich 42 Parteien registrieren. Jedoch stellte keine dieser Parteien eine ernsthafte Bedrohung für die Behörden dar, viele schienen dazu bestimmt zu sein, die Spaltung und Unübersichtlichkeit der Opposition zu erhöhen.
Die Hälfte der Mitglieder des Oberhauses wird von den Gouverneuren ernannt, die andere Hälfte wird von den Regionalparlamenten ernannt, üblicherweise mit gewichtigen föderalen Vorgaben. Seit Jänner 2011 sind nur mehr lokal gewählte Politiker berechtigt, im Föderationsrat zu sitzen. Diese Änderung wird vor allem Einheitliches Russland zum Vorteil gereichen, da die meisten lokalen Amtsinhaber Parteimitglieder sind. Ein von Medwedew im Mai 2012 unterzeichnetes Gesetz setzte wieder die Wahl von Gouverneuren ein, die zuvor seit 2004 vom Präsidenten ernannt worden waren. Im Oktober wurden in den ersten fünf Regionen Wahlen abgehalten. Das neue Gesetz ermöglicht es regionalen Beamten, Gouverneurskandidaten auszusieben, wodurch starke Oppositionelle ausgeklammert werden können bei allen fünf Wahlen pro-Kreml Amtsinhaber gewannen.
(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013)
Neue Massenproteste in Russland: Zehntausende Menschen haben unbeeindruckt von einem Großaufgebot der Polizei und Eiseskälte gegen Kremlchef Wladimir Putin protestiert. Zu dem ersten "Marsch gegen die Schurken" kamen am 13.1.2013 allein im Stadtzentrum von Moskau mehr als 20.000 Menschen, wie unabhängige Beobachter schätzten. Diese erste Anti-Regierungs-Aktion des Jahres richtete sich gegen das von Putin zuletzt unterzeichnete Adoptionsverbot russischer Kinder durch US-Bürger. Allein in der russischen Hauptstadt waren 4.000 Polizisten im Einsatz, wie Medien berichteten. Zur Zahl der Demonstrationsteilnehmer gab es stark voneinander abweichende Zahlen. Die Polizei sprach von maximal 9.500 Teilnehmern, mehrere Oppositionspolitiker nannten dagegen rund 50.000.
(Die Presse: Zehntausende Russen beim "Marsch gegen die Schurken", 13.1.2013,
Wahlen
Am 4. März 2012 wurden Präsidentschaftswahlen durchgeführt. Fünf Kandidaten, darunter der damals amtierende Premierminister [Putin], stellten sich der Wahl. Obwohl alle Kandidaten ungehindert Wahlkampf führen konnten, wurden die Bedingungen für den Wahlkampf zugunsten Putins verzerrt. Wenngleich alle Kandidaten Zugang zu den Medien hatten, wurde ihm ein klarer Vorteil bei der Berichterstattung gegeben. Entgegen den gesetzlichen Bestimmungen war die Berichterstattung der Rundfunkmedien nicht ausgewogen. Herr Putin dominierte den Wahlkampf in den Medien durch oftmalige Auftritte, seine bisherigen Erfolge wurden gelobt.
Staatliche Ressourcen wurden zugunsten des damaligen Premierministers eingesetzt. Es kam zu einer offensichtlichen Mobilisierung von Individuen und staatlichen Ressourcen zur Unterstützung des Wahlkampfes von Putin. In einigen Regionen berichteten Personen, die am Wahlkampf teilnahmen, dass sie von ihren Vorgesetzten dazu angehalten worden waren. In vielen öffentlichen Institutionen wurden Untergebene angewiesen, für Putin Wahlkampfveranstaltungen zu organisieren. Lokale Behörden nutzen zudem behördliche Kommunikationskanäle, wie Websites oder Zeitungen ihrer Einrichtungen, zur Unterstützung seines Wahlkampfes.
Am Wahltag wurde die Stimmabgabe im Allgemeinen positiv bewertet; jedoch verschlechterte sich der Vorgang während der Auszählung aufgrund von verfahrenstechnischen Unregelmäßigkeiten. Die Auszählung wurde deshalb von fast einem Drittel der Wahllokale negativ bewertet. Das Hinzufügen von Wählern zu den Wählerlisten kurz vor und am Wahltag selbst führte zu einigen Bedenken. Es wurde auch die Einrichtung von speziellen Wahllokalen in letzter Minute berichtet, die Verfahren hierzu waren nicht transparent.
Die Unabhängigkeit der Wahlbehörden wurde auf allen Ebenen angezweifelt, meistens aufgrund ihrer vermeintlichen Zugehörigkeit zur lokalen Verwaltung und der Regierungspartei.
Der Wahlkampf war geprägt von im Allgemeinen unbehinderten, großen Protesten gegen die Wahlfälschungsvorwürfe während der Dumawahlen 2011. Auch im Nachfeld der Wahlen kam es zu einigen großen genehmigten und nicht genehmigten Demonstrationen, insbesondere in Moskau und St. Petersburg, mit massiver Polizeipräsenz.
(OSZE: Russian Federation, Presidential Election, 4 March 2012: Final Report, 11.5.2012)
Wladimir Putin gewann die Präsidentenwahl mit 63,6 Prozent der abgegebenen Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag bei 65,3 Prozent, teilte die Wahlkommission in Moskau mit. Kurz vor Putins Amtseinführung am Montag, 7.5.2012 sperrte ein Großaufgebot an Sicherheitskräften weite Teile des Zentrums in Moskau ab. Bei anschließenden Demonstrationen nahm die Polizei etwa 120 Menschen fest. Die Demonstranten wurden laut Sicherheitsbehörden wegen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung vorübergehend festgenommen. Ihre Demonstration war nicht genehmigt. Bereits am Sonntagabend waren bei gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Polizei und Demonstranten rund 80 Menschen verletzt worden. Es gab mehr als 400 Festnahmen. Im Zentrum der russischen Hauptstadt hatten Zehntausende gegen "Putins Dauerherrschaft" protestiert.
(Die Presse: Wladimir Putin stilisiert sich als überparteilich, 8.3.2012,
http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/738709/Wladimir-Putin-stilisiert-sich-als-ueberparteilich?from=simarchiv / Die Presse: Wladimir Putin als neuer russischer Präsident vereidigt, 7.5.2012
An den Wahlen zur Staatsduma am 4.12.2012 nahmen alle sieben beim Justizministerium registrierten politischen Parteien teil, von denen vier auch im bisherigen Parlament vertreten waren: die Regierungspartei "Einiges Russland", die "Kommunistische Partei der Russischen Föderation", die "Liberaldemokratische Partei Russlands" und "Gerechtes Russland". Die anderen drei Parteien waren die Parteien "Jabloko", "Patrioten Russlands" und "(Ge)Rechte Sache". Nur eine zusätzliche Partei seit den Wahlen 2007 - "(Ge)Rechte Sache" - konnte für die Wahlen 2011 registriert werden, allen weiteren wurde die Registrierung verweigert. Die Registrierungsvoraussetzungen wurden von allen Parteien vor dem Europarat kritisiert. Die Dumawahlen 2012 waren gut verwaltet, aber von einer Konvergenz der Regierungspartei mit dem Staat, eingeschränktem politischem Wettbewerb (durch die Verweigerung von Registrierungen politischer Parteien durch das Justizministerium) und mangelnder Fairness gekennzeichnet. Die Wahlverwaltungsbehörden, lokale Behörden und Dienstanbieter behandelten die wahlwerbenden Parteien ungleich, das Spielfeld war zugunsten der Regierungspartei geneigt. Die Unterscheidung zwischen Staat und Regierungspartei wurde oft dadurch verzerrt, dass einige Personen ihr Amt zu ihrem Vorteil nutzten.
Seit den letzten Wahlen wurde der gesetzliche Rahmen in mehrerlei Hinsicht verbessert, beispielsweise war der Zugang zu Printmedien offener, die Möglichkeiten, Treffen und Kundgebungen zu veranstalten waren größer. Dennoch ist das Gesetz zu komplex und lässt zu viel Raum für Interpretation, was zu uneinheitlicher Anwendung führte.
Der Umgang der Zentralen Wahlkommission mit Beschwerden unterminierte das Recht der Wahlteilnehmer auf effektive und zeitgerechte Abhilfe. Die Unabhängigkeit der Kommission von der staatlichen Administration wurde von den meisten politischen Parteien in Frage gestellt. Die Möglichkeiten für internationale Wahlbeobachter waren eingeschränkt.
Am Wahltag war die Stimmabgabe gut organisiert, aber die Qualität des Prozesses verschlechterte sich während der Auszählung, bei der es zu Verletzungen der vorgegebenen Prozedere und Manipulationen kam. Die Massenproteste in vielen russischen Städten weisen auf Bedenken in der Öffentlichkeit hin. Eine Untersuchung von mehr als 2.000 diesbezüglichen Anschuldigungen wurde eingeleitet.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: Observation of the parliamentary elections in the Russian Federation (4 December 2011), 23.1.2012)
Menschenrechte
Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Die rechtlichen Grundlagen für den Menschenrechtsschutz haben sich seit Beginn der 90er Jahre verbessert. Normen und Rechtswirklichkeit klaffen aber weiterhin oft stark auseinander. Ein gravierendes Problem ist nach wie vor die mangelnde Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten. Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation, Wladimir Lukin, übt in seinen Jahresberichten abgewogene, aber teils auch sehr deutliche Kritik unter anderem an Missständen im Gerichtswesen und den Zuständen in russischen Gefängnissen, insbesondere hinsichtlich Gewaltakten gegenüber Häftlingen und deren unzureichender medizinischer Versorgung. Kaum weniger dezidiert äußerte sich in den letzten zwei Jahren der konsultative "Rat zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte" beim russischen Präsidenten. Insgesamt hat sich die Menschenrechtslage in Russland in jüngerer Vergangenheit trotz entsprechender Willensbekundungen auch des damaligen Präsidenten Medwedew und einer Reihe von Gesetzesänderungen in der Praxis kaum verbessert und allenfalls punktuell-atmosphärisch etwas aufgehellt.
Der Europarat äußerte sich mehrmals kritisch zur Menschenrechtslage in der Russischen Föderation. Über ein Viertel der vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg Anfang 2012 anhängigen Individualbeschwerden betreffen Russland. Ein großer Teil der EGMR-Entscheidungen fällt dabei zugunsten der Kläger aus und konstatiert mehr oder weniger gravierende Menschenrechtsverletzungen. Die Umsetzung der Entscheidungen erfolgt vielfach nur mangelhaft; zwar erbringt Russland in der Regel die Kompensationszahlungen an die Kläger bzw. Opfer, in der Sache selbst wird aber wenig unternommen. Ein russischer Gesetzentwurf, der die Urteile des EGMR unter einen Prüfvorbehalt stellen würde, ist nach deutlicher Kritik aus dem Ausland im Sommer 2011 gestoppt worden.
Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 orientiert sich an westeuropäischen Vorbildern. Sie postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, Rasse, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems."
Russland ist folgenden VN-Übereinkommen beigetreten:
(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)
Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten. Menschenrechtler kritisieren jedoch Mängel bei der praktischen Umsetzung der verbrieften Rechte. Repressive Traditionen und ein Mangel an Erfahrungen mit Rechtsstaatlichkeit verbinden sich mit einem teilweise immer noch fehlenden Bewusstsein für individuelle Rechte und Freiheiten. Hinzu kommen Mängel bei der Unabhängigkeit der Judikative und die verbreitete Korruption. Seit Mai 2012 werden ein wachsender staatlicher Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und einzelne Akteure beobachtet. Bei der Terrorismusbekämpfung, insbesondere im Nordkaukasus, sind auch autoritäre Einschränkungen der Grundrechte zu beobachten. Trotz einiger Reformbemühungen unter dem damaligen Präsidenten Medwedew, namentlich im Strafvollzugsbereich, bestehen bei der Menschenrechtslage im Land in einigen Bereichen erhebliche Defizite fort.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, 6.2.2013)
Die wichtigsten Menschenrechtsverletzungen 2011 betrafen Verstöße gegen demokratische Prozesse, die Justizverwaltung und den Rechtsstaat, sowie die Meinungsäußerungsfreiheit. Weitere beobachtete Probleme umfassten physische Misshandlung von Wehrdienern durch Militärs; Einschränkungen der Versammlungsfreiheit; weit verbreitete Korruption auf allen Ebenen der Staatsführung und im Gesetzesvollzug; Gewalt gegen Frauen und Kinder; xenophobische Angriffe und Hassverbrechen; gesellschaftliche Diskriminierung, Schikane und Angriffe auf religiöse und ethnische Minderheiten und Immigranten; gesellschaftliche und behördliche Einschüchterung der Zivilgesellschaft und von Gewerkschaftern; Diskriminierung von Homosexuellen; und Einschränkungen der Arbeiterrechte.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Meinungs- und Pressefreiheit
Obwohl die Redefreiheit verfassungsmäßig gewährleistet ist, kontrolliert die Regierung direkt oder über staatliche Unternehmen alle nationalen Fernsehnetzwerke. Nur eine Handvoll Radiosender und Publikationen mit eingeschränktem Hörer-/Leserkreis bieten eine große Bandbreite an Sichtweisen. Seit der Machtübernahme Putins 2000 wurden mindestens 19 Journalisten ermordet, drei davon 2009, in keinem der Fälle wurden die Drahtzieher strafrechtlich verfolgt. Unklare Gesetze über Extremismus ermöglichen es, gegen jede Ansprache, Organisation oder sonstige Aktivität ohne behördliche Unterstützung vorzugehen. Diskussionen im Internet sind weitgehend frei, die Regierung wendet jedoch große Mittel auf, um die dort erhältlichen Informationen und Analysen zu manipulieren. Im November 2012 wurde durch ein neues, sehr breit formuliertes Gesetz, das anscheinend auf für Kinder ungeeignete Informationen abzielt, eine schwarze Liste von Internetanbietern geschaffen, die zunächst zur Schließung von mehr als 180 Seiten führte.
(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013)
Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert, werden durch die Exekutive jedoch in der Praxis häufig eingeschränkt oder nur selektiv gewährt. Die russischen Medien unterliegen weiterhin starker staatlicher Kontrolle oder Einschüchterung. Nach glaubhaften Angaben des "Zentrums für Journalismus in Extremsituationen" sowie des "Committee to Protect Journalists" (CPJ) unterliegen Journalisten - besonders in den Regionen - fortlaufend Restriktionen. Nicht selten kommt es zu Übergriffen auf Journalisten, wobei die Aufklärungsrate gering ist und insbesondere die Hintermänner im Dunkeln bleiben. Nicht immer ist jedoch eindeutig zu klären, ob die Angriffe im direkten Zusammenhang mit der journalistischen Tätigkeit stehen. Im Zeitraum 2000-2011 sollen laut CPJ mindestens 19 Journalisten in Russland ermordet worden sein; die meisten Fälle wurden nicht aufgeklärt. Die Zahl physisch angegriffener und zum Teil dauerhaft geschädigter Journalisten liegt noch weit höher. Im Ranking der NRO "Reporter ohne Grenzen" zur Medienfreiheit in der Welt lag Russland 2011 auf Position 142 (von insgesamt 179 Ländern).
Die nationalen Fernsehkanäle, die für die breite Bevölkerung wichtigste Informationsquelle sind, werden vom Staat kontrolliert und gezielt zur Propagierung offizieller Sichtweise und Politik eingesetzt. Kritik an der Person des Präsidenten, des Ministerpräsidenten und deren Angehörigen, eine objektive Darstellung der Lage im Nordkaukasus sowie Kritik an grundlegenden Prinzipien der bestehenden staatlichen Ordnung sind tabu.
Im Hörfunkbereich vermitteln die staatlichen Sender "Radio Russlands" und "Majak" landesweit die offizielle Linie. Eine tolerierte Ausnahme bildet der Sender "Echo Moskwy", der trotz des Mehrheitsaktionärs Gazprom einen kremlkritischen Kurs vertreten darf und rund 47 Millionen Menschen erreicht (aber nicht landesweit sendet).
Die praktisch nur von einem städtischen Publikum in begrenzter Reichweite konsumierten Printmedien bieten den Lesern ein breites Meinungsspektrum. Sie sind jedoch Einflussversuchen ausgesetzt, da viele wegen des Ankaufs durch staatsnahe Unternehmen oder Persönlichkeiten unter dem Einfluss der Präsidialadministration bzw. Regierung stehen. Staatliche "Informationsverträge" gehören zu den Mitteln der Steuerung: Für genehme Berichterstattung erhalten Zeitungen finanzielle Leistungen, die teils mehr als die Hälfte der Einnahmen ausmachen. Immer wieder gibt es Versuche, missliebige Berichterstattung zu verhindern, indem Medien mit Klagen überzogen werden.
Weitgehende Publikationsfreiheit besteht für die weiter wachsenden russischen Internetmedien. Durch kritische Internetberichterstattung werden auch staatlich gelenkte Medien unter Zugzwang gesetzt. Seit Juni 2010 ist die Aufsichtsbehörde "Roskomnadsor" bevollmächtigt, Inhalte zu prüfen und Sanktionen zu verhängen. Durch eine Änderung des FSB-Gesetzes im Sommer 2010 wird dem Inlandsgeheimdienst die Möglichkeit gegeben, bei Verdacht auf z.B. "terroristische Handlungen", "prophylaktisch" gegen Internetaktivisten vorzugehen. Bisher haben sich diese Gesetzesänderungen praktisch kaum bemerkbar gemacht. In den letzten Monaten kam es jedoch häufiger zu massiven Hackerangriffen unbekannten Ursprungs auf Webseiten kritischer Blogger, NRO und Zeitungen.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)
Das russische Fernsehen wird dominiert von Kanälen, die entweder direkt staatlich geführt werden, oder von Firmen mit engen Verbindungen zum Kreml. Zwei der drei großen föderalen Kanäle - Channel One und Russia One - werden von der Regierung kontrolliert, der staatlich kontrollierte Energiegigant Gazprom ist Eigentümer von NTV. Kritikern zufolge leidet die unabhängige Berichterstattung darunter. Das Fernsehen ist die Hauptinformationsquelle für die meisten Russen. Es gibt hunderte Radiosender und mehr als 400 Tageszeitungen, die fast jeden Geschmack bedienen. Die beliebtesten Zeitungen unterstützen die Politik des Kremls, und mehrere einflussreiche Tageszeitungen wurden von Firmen mit engen Verbindungen zum Kreml aufgekauft. Russische Journalisten sind dem Risiko von Angriffen und sogar Mord ausgesetzt, wenn sie bei sensiblen Themen, wie etwa Korruption, organisiertes Verbrechen oder Rechtsverstöße zu genau nachforschen. Russland wird regelmäßig von Überwachern der Medienfreiheit kritisiert und verurteilt.
(BBC News: Russia profile - Media, Stand 18.12.2012, http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/1102275.stm)
Die Verfassung sieht die Rede- und Pressefreiheit vor. Jedoch bestand staatlicher Druck auf einige Medien bei der Berichterstattung über bestimmte kontroversielle Themen fort, was zu zahlreichen Einschränkungen dieser Rechte führte.
Während die Regierung die Rechte der Bürger auf Redefreiheit oft respektierte, ignorieren staatlich kontrollierte Medien kritische Stimmen oft, wenn es um das Verhalten föderaler Kräfte im Nordkaukasus, Menschenrechte, Korruption auf hoher Ebene und oppositionelle politische Ansichten geht. Einige regionale und lokale Behörden nutzten verfahrensrechtliche Schwächen des Justizsystems und unklare Gesetze, um Personen mit regierungskritischen Ansichten zu verhaften. In einigen Fällen nutzte die Regierung das direkte Eigentum oder Eigentum von großen privaten Unternehmen mit Verbindungen zur Regierung, um die größten nationalen und lokalen Medien, insbesondere das Fernsehen, zu kontrollieren oder zu beeinflussen. Es gab Berichte über Selbstzensur im Fernsehen, vor allem bei regierungskritischen Themen. Es gab unterschiedliche Angaben über Morde an oder Übergriffe gegen Journalisten. Je nach Quelle wurden 2011 zwischen vier und sechs Journalisten getötet und zwischen 39 und 81 Journalisten angegriffen.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Kritische Medien geraten immer mehr unter Druck und russische Journalisten klagen über Entlassungen, Finanzprüfungen und Zensur (Deutsche Welle, Fokus Osteuropa vom 22.02.2012).
Darum sind Journalisten in Russland äußerst gefährdet, insbesondere solche, die über Korruption schreiben (Deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Russische Föderation Januar 2012).
Sicherheitsbehörden
Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und des Antiterrorismus betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt.
Gemäß Angaben aus dem Innenministerium wurden in der ersten Hälfte 2011 1.166 Mitarbeiter für strafrechtliches Fehlverhalten verurteilt, 25% mehr als im selben Zeitraum 2010. Im selben Zeitraum wurden 35.000 Beamte in Zusammenhang mit Verbrechen registriert,
60. 500 Verbrechen und Gesetzesverstöße wurden begangen. Mit 1. Dezember 2011 wurde die Entlassung von mehr als 10.000 Mitarbeitern empfohlen, rund 1.880 Polizisten wurden entlassen.
Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen wurden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Die russische Polizei genießt in der Bevölkerung wenig Ansehen und steht im Ruf, oft selbst in Kriminalität und Korruption verwickelt zu sein. Vielfach wird von Misshandlungen von Personen in Polizeigewahrsam berichtet, meist um Geständnisse zu erzwingen, die häufig die Hauptgrundlage für russische Gerichtsurteile darstellen. Im März 2011 trat ein neues russisches Polizeigesetz in Kraft. Neben der Namensänderung ("Polizei" statt wie bisher "Miliz") sollen damit die Bürgerrechte gestärkt werden: vorgesehen ist etwa, dass Festgenommene über ihre Rechte informiert werden müssen und einen Telefonanruf machen dürfen. Für die Reform des Innenministeriums hat die russische Regierung in den Jahren 2012 und 2013 insgesamt 7,9 Mrd. Euro zusätzlich im Budget eingeplant. In dieser Summe sind auch höhere Gehälter enthalten, die Polizisten korruptionsresistenter machen sollen. Im selben Zeitraum soll die Zahl der Beamten um ca. ein Drittel reduziert werden.
Ein großer Teil der beim EGMR eingehenden Beschwerden gegen die Russische Föderation betreffen das Exekutiv- und Strafvollzugssystem.
(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)
Das neue Polizeigesetz, das im März 2011 in Kraft trat, führte eine formelle Beurteilung aller Polizeibeamten ein und reduzierte die Anzahl der Polizisten. Das Gesetz brachte jedoch keine wesentlichen Fortschritte mit sich, denn es enthielt keine substanziell neuen Bestimmungen, um Polizeibeamte stärker zur Rechenschaft zu ziehen und die Straflosigkeit im Falle von Menschenrechtsverletzungen durch Polizisten zu bekämpfen. Berichte über Folter und andere Misshandlungen waren nach wie vor an der Tagesordnung. Entsprechende Vorwürfe führten nur selten zu wirksamen Ermittlungen, und die nachgewiesenen Verletzungen der Opfer wurden oft als Folge legitimer Gewaltanwendung abgetan. Eine erfolgreiche strafrechtliche Verfolgung der Täter war äußerst selten.
(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)
Folter ist gesetzlich verboten. Der Menschenrechtsbeauftragte Lukin kritisiert in seinem im Frühjahr 2012 veröffentlichten Jahresbericht 2011 erneut folterähnliche Zustände vor allem in den russischen Untersuchungsgefängnissen. NRO wie "Amnesty International" (z.B. Jahresbericht 2011) oder das russische "Komitee gegen Folter" sprechen davon, dass es bei Verhaftungen, Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft weiterhin zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung durch die Polizei und die Ermittlungsbehörden kommt. Ähnlich äußerte sich zuletzt im April 2012 der "Rat zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte" beim russischen Präsidenten gegenüber dem damaligen Präsidenten Medwedew.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)
Die Verfassung verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gab jedoch zahlreiche glaubwürdige Berichte, dass Exekutivbeamte in Fälle von Folter, Misshandlung und Gewaltanwendung um Geständnisse zu erzwingen verwickelt waren, und es gab Vorwürfe, dass die Regierung Beschuldigte nicht konsequent zur Verantwortung zog. Folter ist nicht gesetzlich definiert, daher können verdächtigte Polizisten von der Staatsanwaltschaft nur aufgrund von Machtmissbrauch oder einfacher Körperverletzung angeklagt werden. In den Nordkaukasuskonflikt involvierte Regierungsbeamte folterten und misshandelten Berichten zufolge Zivilisten und Konfliktteilnehmer.
Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschah für gewöhnlich in den ersten Stunden oder Tagen nach der Inhaftierung. Einige der Methoden umfassten Berichten zufolge Schläge mit Fäusten, Schlagstöcken oder anderen Objekten. Streitkräfte und Polizeieinheiten misshandelten sowohl Rebellen als auch Zivilisten in Anhaltezentren.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Im Einklang mit der EMRK sind Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen in Russland gesetzlich verboten. Ein Drittel der beim Ombudsmann für Menschenrechte eingehenden Beschwerden beziehen sich dennoch auf polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen. Exekutivpersonal greift manchmal auf Misshandlungs- und Folterpraktiken zurück, um Geständnisse zu erzwingen. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen oft nur auf Geständnisse der Beschuldigten basieren, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Exekutivbeamte werden oft nicht untersucht. Besonders oft wird Folter offenbar im Nordkaukasus angewendet.
(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)
Korruption
Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet. Aufgrund der zunehmend mangelhaften Übernahme von Verantwortung in der Regierung können Bürokraten mit Straffreiheit rechnen. Die Führungsriege kündigt regelmäßig Antikorruptionskampagnen an, jedoch sind diese üblicherweise oberflächlich. Im November 2012 entließ Putin den Verteidigungsminister Serdyukov aufgrund von Betrugsvorwürfen in seinem Ministerium. Weitere Untersuchungen 2012 bezogen den Leiter der Präsidialverwaltung Sergei Ivanov und den ersten stellvertretenden Premierminister Igor Shuvalov ein. Bis Jahresende war unklar, wie weit die Kampagne gehen würde oder ob diese lediglich einen Konflikt unter der Elite widerspiegelte. Bei hochrangigen Führungspersönlichkeiten stand eine strafrechtliche Verfolgung noch aus, während einige weniger hochrangige Beamte formal angeklagt wurden.
(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013)
Das Gesetz sieht Strafen für behördliche Korruption vor, diese war dennoch ein weitreichendes Problem. Die Regierung bestätigte, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wurde, und viele Beamte waren in korrupte Praktiken involviert.
Korruption war sowohl in der Exekutive, als auch in der Legislative und Judikative und auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet. Zu den Formen der Korruption zählten die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung, und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Obwohl es strafrechtliche Verfolgungen von Bestechung gab, war der Vollzug im Allgemeinen weiterhin mangelhaft. Behördliche Korruption war zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet, wie im Bildungswesen, beim Militärdienst, in der Medizin, im Handel, beim Wohnungswesen, bei Pensionen und Sozialhilfe, im Gesetzesvollzug und im Justizwesen.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
In Bereichen, denen die Regierung Vorrang einräumte, wie unter anderem der Bekämpfung der Korruption und der Reform der Strafjustiz, waren nur wenige konkrete Ergebnisse zu erkennen. Trotz anhaltender Bemühungen, die Effektivität und Unabhängigkeit der Justiz zu verbessern, gab es 2011 zahlreiche Berichte über unfaire Verfahren, in denen dem Vernehmen nach politische Einflussnahme und Korruption sowie Absprachen zwischen Richtern, Staatsanwälten und Polizei eine Rolle spielten.
(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)
Auf dem Corruption Perceptions Index 2012 von Transparency International lag Russland auf Platz 133 von 176 untersuchten Ländern und Territorien.
(Transparency International: Corruption Perceptions Index 2012, ohne Datum, http://www.transparency.org/cpi2012/results)
Innerstaatliche Fluchtalternative
Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Jedoch schränkte die Regierung die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes und Migration ein. Obwohl das Gesetz dem Bürger das Recht auf freie Wahl des Wohnorts einräumt, müssen alle Erwachsenen müssen behördlich ausgestellte Inlandpässe bei sich tragen, wenn sie im Land reisen, und müssen sich innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach ihrer Ankunft an einem neuen Ort bei den lokalen Behörden melden. Behörden verweigerten Personen ohne Inlandpass oder ordnungsgemäße Registrierung oft öffentliche Dienstleistungen. Viele regionale Regierungen schränkten das Recht durch Registrierungsbestimmungen, die stark an jene aus Sowjetzeiten erinnerten, ein. Dunkelhäutige Personen aus dem Kaukasus oder afrikanischen oder asiatischen Ursprungs wurden oft für Dokumentenkontrollen herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nichtregistrierten Personen willkürlich Geldstrafen auferlegten, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgingen, oder Bestechungsgelder verlangten.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Die Regierung erlegt der Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit einige Einschränkungen auf. Erwachsene müssen ihren Inlandsreisepass bei Reisen mitführen, und benötigen ihn, um viele staatliche Leistungen zu erhalten. Einige regionale Behörden haben Registrierungsvorschriften, die das Recht der Bürger ihren Wohnort frei zu wählen einschränken. In der Mehrheit der Fälle wird hier auf ethnische Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien abgezielt.
(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013)
Ein Aufenthaltsort ist ein Ort, wo sich ein Bürger eine begrenzte Zeit aufhält - z.B. Hotel, ein Sanatorium, Campingplatz, Krankenhaus, oder andere ähnliche Einrichtungen und auch eine Wohnräumlichkeit, die keinen Wohnort des Bürgers darstellt. Ein Wohnort ist die Stelle, wo der Bürger ständig oder vorwiegend wohnhaft ist und zwar als Eigentümer oder aufgrund eines Miet- oder Untermietvertrages, oder in einer sozial zugewiesenen Wohnung oder aufgrund anderer Grundlagen, die durch die Gesetzgebung der Russischen Föderation vorgesehen sind: ein Wohnhaus, spezielle Objekte wie Heim, Wohnung, Dienst-Wohnraum, Hotel-Zufluchtsstätte, Ersatzwohnung des Ersatzwohnungsfonds [wortwörtlich Manövrierungsfond - Anmerkung der Übersetzerin], spezielle Einrichtung für alleinstehende und alte Personen, Internatshaus für Behinderte, Veteranen oder andere und eine andere Wohnräumlichkeit.
Die Bürger sind verpflichtet, sich am Aufenthaltsort und Wohnort bei den Meldebehörden zu melden und bestimmte Bestimmungen zu beachten. Die Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmungen durch die Bürger und Amtspersonen übernimmt der Föderale Migrationsdienst, seine territorialen Behörden und die Behörden für innere Angelegenheiten. Die für die Durchführung der Registrierung notwendigen Dokumente, die die Identität der Bürger der Russischen Föderation bestätigen (in Folge Identitätsdokumente) sind: Pass des Bürgers der Russischen Föderation, der die Identität des Bürgers der Russischen Föderation auf dem Territorium der Russischen Föderation bestätigt; Pass eines Bürgers der UdSSR, der die Identität des Bürgers der Russischen Föderation bis zu seinem Umtausch in den Pass des Bürgers der Russischen Föderation in der festgelegten Frist bestätigt; Geburtsurkunde für Personen, die jünger als 14 Jahre alt sind; Pass, der die Identität eines Bürgers der Russischen Föderation bestätigt für Personen, die ständig außerhalb der Russischen Föderation wohnen.
Registrierung am Aufenthaltsort
Bürger die einen vorübergehenden Aufenthalt in einem Wohngebiet außerhalb ihres Wohnortes für einen Zeitraum von über 90 Tagen beziehen, haben sich nach Ablauf der genannten Frist an die für die Registrierung zuständigen Amtspersonen zu wenden und folgende Dokumente vorzuweisen:
Die für die Registrierung zuständigen Amtspersonen, sowie Bürger und juristischen Personen, die eine, ihnen aufgrund des Eigentumsrechts gehörende, Räumlichkeit zu Wohnzwecken übergeben, haben binnen 3 Tagen, nachdem sich die Bürger an sie gewandt haben, diese Dokumente an die Meldebehörden zu übergeben.
Die Registrierungsbehörden haben binnen 3 Tagen ab dem Zeitpunkt des Erhaltes der Dokumente, die Bürger gemäß der festgelegten Ordnung am Aufenthaltsort in Wohnräumlichkeit, anzumelden, die kein ständiger Wohnort ist und eine Bescheinigung der Registrierung für den Aufenthaltsort auszustellen.
Die Registrierung der Bürger am Aufenthaltsort erfolgt ohne, dass die Bürger am Wohnort abgemeldet werden.
Registrierung am Wohnort
Ein Bürger, der seinen Wohnort wechselt, ist verpflichtet, sich spätestens binnen 7 Tagen nach seiner Ankunft an dem neuen Wohnort an Amtspersonen zu wenden, die für die Registrierung zuständig sind.
Dabei sind folgende Dokumente vorzulegen:
Die für die Registrierung zuständigen Amtspersonen und die Bürger und die juristischen Personen, die eine ihnen aufgrund des Eigentumsrechts gehörende Wohnräumlichkeit zur Verfügung stellen, übergeben binnen 3 Tagen nach der Meldung der Bürger diese Dokumente zusammen mit den Adressenblättern bezüglich der Ankunft und den Formularen für statistische Zwecke an die Meldebehörde.
Die Meldebehörden registrieren die Bürger am Wohnort binnen einer Frist von 3 Tagen ab dem Erhalt der Dokumente und führen einen entsprechenden Vermerk über die Registrierung über den Wohnort in den Pass ein. Den Bürgern, deren Registrierung aufgrund von anderen identitätsbestätigenden Dokumenten erfolgt ist, wird eine Bescheinigung bezüglich der Registrierung über den Wohnort ausgestellt.
Die Abmeldung eines Bürgers vom Melderegister am Wohnort erfolgt durch die Registrierungsbehörden in folgenden Fällen:
a) Änderung des Wohnortes aufgrund eines Antrages des Bürgers auf Registrierung am neuen Wohnort oder seines Antrages über seine Abmeldung vom Melderegister am Wohnort. Wenn sich der Bürger am vorherigen Wohnort nicht vom Melderegister abgemeldet hat, ist die Meldebehörde verpflichtet, bei der Registrierung am neuen Wohnort, binnen 3 Tagen eine entsprechende Benachrichtigung an die Meldebehörde am vorherigen Wohnort des Bürgers zu schicken, damit dieser vom Melderegister gelöscht wird;
b) Im Falle der Einberufung in die Armee - aufgrund der Mitteilung des Wehrkommandos;
c) Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe - aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsurteils;
d) Im Todesfall, oder im Falle einer Erklärung als tot durch ein Gericht - aufgrund der Sterbeurkunde, die in der durch das Gesetz festgelegten Ordnung, ausgestellt wurde.
e) Im Falle der Aussiedlung aus der bezogenen Wohnräumlichkeit oder wenn das Recht zur Benützung einer Räumlichkeit als erloschen erklärt wird - aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsurteils;
f) Wenn nicht übereinstimmende, ungültige Mitteilungen oder Dokumente entdeckt werden, die als Grundlage für die Registrierung gegolten haben und auch, wenn es zu unrechtsmäßigen Handlungen der Amtspersonen bei der Registrierung gekommen ist - aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsurteils.
(Regierung der Russischen Föderation: Beschluss vom 17. Juli 1995 N
713 - Über die Regelung der Registrierung und Abmeldung von Bürgern
der Russischen Föderation an ihrem Wohn- und Aufenthaltsort innerhalb der Russischen Föderation und die Auflistung der für die Registrierung zuständigen Ämter)
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden.
Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)
XXXX (wörtlich übersetzt Stadt am magnetischen Berg) ist eine Stadt im Südural und liegt zu beiden Ufern des Flusses Ural, sie hatte im Oktober 2010 407.775 Einwohner. XXXX ist das Zentrum der Stahlerzeugung in Russland (Wikipedia XXXX).
Beweis wurde erhoben durch Einvernahme der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes durch das Bundesasylamt Erstaufnahme Ost am 09.06.2013 sowie durch das Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, am 19.06.2013 und weiters durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Asylgerichtshofes vom 10.10.2013, durch Vorhalt der oben näher bezeichneten Länderdokumente zur Russischen Föderation durch den Asylgerichtshof, durch Vorlage von Arztbriefen des Landesklinikums XXXX durch den Ehemann bzw. das Bundesasylamt, durch Vorlage von Auszügen aus dem Internet sowie einer Skizze durch den Ehemann, durch Einholung einer Auskunft beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, und beim Österreichischen Zentrum für Herkunftsländerinformation Accord durch den Asylgerichtshof sowie durch Übermittlung einer Geburtsurkunde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
Die Länderfeststellungen stammen von einer Zusammenstellung des Asylgerichtshofes, die sich wiederum auf zahlreiche seriöse staatliche und nichtstaatliche Quellen bezieht, ergänzt um einige verfahrensspezifische Anmerkungen zur Situation der Journalisten und zur Heimatstadt der Beschwerdeführerin. Damit wurde jedenfalls dem Beschwerdeantrag auf Aufnahme länderspezifischer Feststellungen zur Situation der Journalisten in der Russischen Föderation entsprochen.
Sämtliche Dokumente wurden dem Parteiengehör unterzogen und es ist lediglich von Seiten der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes dazu eine Stellungnahme eingelangt. In dieser wurde den Länderfeststellungen "im Großen und Ganzen" zugestimmt und einige Passagen zur Stützung des Rechtstandpunktes der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes hervorgestrichen, jedenfalls die Feststellungen nicht kritisiert und auch nicht die mangelnde Aktualität bemängelt. Der Inhalt der Feststellungen ist nach wie vor als gerichtsnotorisch zu bezeichnen und hat sich insbesondere zur verfahrensrelevanten Situation von kritischen Journalisten und ihren Angehörigen keine Änderung ergeben.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin - die sich im Wesentlichen auf das Vorbringen ihres Ehemannes stützt - wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg NR 18. GP; AB 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).
Die Beschwerdeführerin hat sich auf den Fluchtgrund ihres Ehemannes bezogen und diesen ergänzt.
Die Feststellungen betreffend die Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem von ihr getätigten glaubwürdigen Vorbringen. Es kann im Übrigen nicht davon gesprochen werden, dass die Beschwerdeführerin wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch dargestellt hat, das Vorbringen im Laufe des Verfahrens ausgewechselt, unbegründet einsilbig oder verspätet erstattet hat oder dieses in wesentlichen Punkten gesteigert hat. Ihr kann auch keineswegs ein mangelndes Interesse am Verfahrensablauf oder eine Unterlassung der nötigen Mitwirkung nachgesagt werden.
Die Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens ergibt sich insbesondere aufgrund der Glaubwürdigkeit der Angaben ihres Ehemannes, wobei auf die diesen betreffende Entscheidung zu verweisen war.
Das Vorbringen ihres Ehemannes ist klar, konkret und detailliert. Er konnte dieses auch durch zahlreiche Adress- und Datumsangaben (z.B. der aufgesuchten Polizeistation oder des FSB Büros in XXXX), durch genaue Nennung von Orten und Namen der beteiligten Personen sowie Beschreibung der handelnden Personen anreichern und komplettiere seine Erzählung auch durch weniger wichtige Randdetails.
Es sind in dem Vorbringen des Ehemannes auch keine wesentlichen Widersprüche enthalten und ist dem Ehemann der Umstand, dass er bei der ersten Einvernahme nicht so detaillierte Angaben gemacht hat, wie bei der ausführlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt im Sinne des § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorzuwerfen, weil darin ein Verbot einer näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung enthalten ist. Dies gilt auch für die Beschwerdeführerin. Im Übrigen beschränkt sich die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in der Folge hauptsächlich auf Plausibilitäts- und Nachvollziehbarkeitsüberlegungen, die allerdings nicht zwingend sind. Das Vorbringen des Ehemannes entspricht durchaus den Länderberichten und der Erfahrung des erkennenden Einzelrichters. Überdies ist der Umstand, dass kritische Journalisten, insbesondere solche die Korruption im Zusammenhang mit politischen Entscheidungsträgern aufdecken, einem hohen Gefährdungspotential unterliegen und sich dieses auch allenfalls auf Familienangehörige erstreckt, geradezu notorisch.
Der Ehemann hat überdies von sich aus Zeichnungen und Ausdrucke aus dem Internet zu dem auf den ersten Blick nicht ganz plausiblen Umstand der Funktionsweise des "Schlosses mit Geheimnis" vorgelegt und auch noch weitere Internetausdrucke zu seinen Fluchtgründen.
Es mag auf den ersten Blick nicht ganz plausibel erscheinen, dass über den Bruder des Ehemannes nichts in russischsprachigen Medien zu finden war, andererseits stimmt dies durchaus mit dem Vorbringen des Ehemannes, dass dieser keine Artikel unter seinem Namen veröffentlicht hat und primär lediglich Hintergrundrecherchen betrieben hat und diese Recherche-Ergebnisse dann verkauft hat, jedoch keine Artikel unter seinem Namen veröffentlicht hat, überein und erscheint dies unter Zugrundelegung dieser Umstände dann wiederum nicht unplausibel.
Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben überdies ein sehr konsistentes und übereinstimmendes Vorbringen erstattet, es ist keineswegs eine Auswechslung oder eine Steigerung des Vorbringens erkennbar. Er - wie im Übrigen auch die Beschwerdeführerin - hat auch keine Mitwirkung verweigert, sondern von sich aus - soweit ihm das möglich war - Dokumente zur Stützung seines Fluchtvorbringens vorgelegt.
Auch als Person machte der Ehemann - wie auch die Beschwerdeführerin - einen durchaus glaubwürdigen Eindruck. Es ist dem Ehemann gelungen, glaubwürdig und nachvollziehbar darzulegen, dass er als Bruder eines "Under Cover Journalisten", der brisante Themen wie über die Verwicklung von Politikern in kriminelle Machenschaften im Zuge der Privatisierung der Metallwerke in seiner Heimatstadt wegen des Verdachtes Zugang zu brisantem Informationsmaterial zu haben, Verfolgung und Folter ausgesetzt war.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers war daher insgesamt glaubwürdig.
Zu A)
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeitsübergangsgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt 1. zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat.
Im vorliegenden Fall war der nunmehrige Einzelrichter Vorsitzender Richter in dem beim Asylgerichtshof geführten Verfahren und wurde ihm die gegenständliche Rechtssache gem. § 43 Abs. 1 der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes für 2014 zugeteilt.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen).
Die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf die vergangenen Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318, AsylGH 08.09.2008, D12 241.703-2/2008).
Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Die Beschwerdeführerin hat sich auf das Fluchtvorbringen ihres Ehemannes gestützt bzw. dieses ergänzt.
Ihrem Ehemann XXXX wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tage der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Der Ehemann hat glaubhaft gemacht, dass er als Bruder eines über äußerst brisante Themen, insbesondere zuletzt über Korruption und Kriminalität im Zuge der Privatisierung der Metallwerke in seiner Heimatstadt XXXX recherchierenden "Undercover-Journalisten" in Verdacht geraten ist, Zugang zu dem von seinem Bruder gesammelten belastenden Material zu verfügen und deswegen Verfolgung einschließlich Folter vor seiner Ausreise ausgesetzt gewesen zu sein. Es ist geradezu notorisch, dass es im Zuge der Privatisierung von Staatseigentum im Zuge des wirtschaftlichen Transformationsprozesses in Russland zu massiver Korruption und Kriminalität gekommen ist und in diese kriminellen Vorgänge auch Politiker involviert waren, wobei der Beschwerdeführer behauptete, dass im vorliegenden Fall nicht nur lokale, sondern auch föderale Spitzenpolitiker beteiligt gewesen seien. Weiters ist es notorisch, dass es in Russland immer wieder zu Verfolgung von regimekritischen Journalisten, insbesondere solchen, die Korruption und korrupte Politiker aufdecken, kommt und auch Journalisten ermordet wurden.
Dem Ehemann wurde offenbar eine "staatsfeindliche" politische Gesinnung unterstellt und war angesichts der massiven Misshandlungen, die der Beschwerdeführer bereits erlitten hat, ein faires, staatliches Verfahren nicht zu erwarten (vgl. VwGH vom 16.09.1999, 98/20/0543, VwGH vom 17.09.2003, 99/20/0126 mit weiteren Hinweisen). Nicht maßgeblich ist dabei der Umstand, ob der Beschwerdeführer die ihm unterstellte politische Gesinnung teilt (VwGH vom 14.01.1998, 95/01/0486). Dem Beschwerdeführer droht auch wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie" Verfolgung (VwGH vom 31.01.2002, 99/20/0497, VwGH vom 26.01.2007 m.w. Hinweisen auch AsylGH vom 01.04.2009, B13 209.099-0/2008). In Anbetracht des geringen seit den fluchtkausalen Vorgängen vergangenen Zeitraumes und des Umstandes, dass es keine Hinweise dafür gibt, dass das von den Behörden gesuchte Material, das Grund für die Verfolgung des Ehemannes war, zwischenzeitig wieder aufgetaucht ist, erscheint die dem Ehemann drohende Verfolgung auch nach wie vor aktuell.
Es ist daher zusammenfassend auszuführen, dass dem Ehemann bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Eingriffe von hoher Intensität in seine zu schützende persönliche Sphäre aus in der GFK anerkannten Gründen (politische Gesinnung, soziale Gruppe) drohen.
Wenn auch die Verfolgung des Ehemannes in seiner Heimatstadt XXXX ihren Ausgang genommen hat, so ist in Anbetracht des durchaus glaubhaft vorgebrachten Umstandes, dass auch höchste föderale Politiker in die von seinem Bruder recherchierten kriminellen Aktivitäten involviert sind, nicht mit ausreichender Sicherheit gewährleistet, dass der Beschwerdeführer in anderen Teilen der Russischen Föderation verfolgungsfrei leben könnte (vgl. auch Asylgerichtshof vom 19.03.2012, Zl. D3 406.090-1/2009/15E).
Als Familienangehörige ihres Ehemannes ist auch im Fall der Beschwerdeführerin nicht auszuschließen, dass ihr bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Eingriffe von hoher Intensität in ihre zu schützende persönliche Sphäre aus in der GFK anerkannten Gründen (soziale Gruppe) drohen, zumal bereits versucht worden ist, ihre minderjährige Tochter zu entführen.
Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl im Familienverfahren vor:
§ 34 Abs. 1 AsylG lautet:
"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes."
Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
Familienangehörige sind gemäß § 2 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art 8 MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).
Nach dem oben zitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jene zu den Kindern durch Art. 8 MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.
Die Unmöglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat wird in der Regel dann gegeben sein, wenn kein anderer Staat ersichtlich ist, der dem Asylberechtigten und seinem Angehörigen Asyl oder eine dem Asylrecht entsprechende dauernde Aufenthaltsberechtigung gewährt.
Ehegatten untereinander führen ipso iure ein Familienleben. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, wonach die Beschwerdeführerin ein Familienleben mit ihrem Ehemann in einem anderen Staat zumutbar ist oder möglich wäre, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl im Zuge eines Familienverfahrens gegeben sind.
Der Beschwerdeführerin war daher Asyl zu gewähren.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr bewegt sich die gegenständliche Entscheidung auf dem Boden der zu den relevanten Rechtsfragen ergangenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und wurde auch mit dieser begründet. Darüber hinaus kommt Tatsachenfragen, insbesondere der Frage der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Fluchtgründe, zentrale Bedeutung zu und kann diesbezüglich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen.
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