BVwG W159 1409228-1

W159 1409228-1Tribunal Administrativo Federal16 de mai. de 2014

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Regest

Aufenthaltsrecht, Deutschkenntnisse, familiäre Situation,<br/>Integration, Interessensabwägung, Minderjährige,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, Verfahrensdauer

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BVwG W159 1409228-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W159.1409228.1.00

Spruch

W159 1409228-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2009 Zl. 09 09.935-BAL, zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung von Spruchteil III. der Beschwerde wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin der Russischen Föderation und Angehörige der awarischen Volksgruppe, wurde am 13.08.2009 als Tochter der Asylwerberin XXXX in Linz Oberösterreich geboren. Mit Datum 19.08.2009 stellte ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin für sie einen Antrag auf internationalen Schutz. Über Aufforderung des Bundesasylamtes Außenstelle Linz gab sie den Namen des Kindesvaters an.

Bescheid des Bundesasylamtes Außenstelle Linz vom 23.09.2009, XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 19.08.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg cit dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und unter Spruchteil III. die Antragstellerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

In der Begründung des Bescheides wurde zunächst der Verfahrensgang dargestellt und anschließend in der Beweiswürdigung ausgeführt, dass die gesetzliche Vertretung keine eigenen Asylgründe vorgebracht habe. Hinsichtlich der behaupteten Herkunftsregion, Volkszugehörigkeit und Staatsangehörigkeit werde jedoch den Angaben der gesetzlichen Vertreterin Glauben geschenkt werde. Rechtlich wurde zu Spruchteil I. insbesondere ausgeführt, dass eine Verfolgung oder Verfolgungsgefahr der minderjährigen Antragstellerin nicht vorgebracht worden sei. Im vorliegenden Fall liege ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor. Es sei jedoch keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Zu Spruchpunkt II. wird darauf hingewiesen, dass sich aus dem Vorbringen keine wie immer geartete Rückkehrgefährdung ergebe und das Bestehen einer Gefährdungslage gemäß § 50 FPG bereits unter Spruchteil I. bereits geprüft und verneint worden sei. Es seien keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die Antragstellerin im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine lebensbedrohende Notlage geraten würde. Weiters habe nicht festgestellt werden können, dass die Antragstellerin an einer Erkrankung leide, die ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 50 FPG darstellen würde. Es sei daher auch kein subsidiärer Schutz auszusprechen gewesen; mangels Gewährung von subsidiären Schutz an ein Familienmitglied auch nicht im Wege des Familienverfahrens. Zu Spruchteil III. wurde insbesondere hervorgehoben, dass im vorliegenden Fall lediglich Anknüpfungspunkte zur Mutter, zum Onkel und zur Großmutter der minderjährigen Beschwerdeführerin vorliegen würden, diese jedoch im selben Umfang potentiell von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien und daher eine (gemeinsame) Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle. Einer Ausweisung im konkreten Fall könne keinesfalls losgelöst vom Schicksal der Mutter gesehen werden und sei zu betonen, dass die Durchsetzung der Ausweisung nur gemeinsam mit ihrer Mutter erfolgen könne. Da hinsichtlich der Mutter ihre Ausweisung ausgesprochen, worden sei, sei auch nichts hervorgekommen was hinsichtlich der minderjährigen Beschwerdeführerin gegen eine solche sprechen würde.

Dagegen erhob die gesetzliche Vertreterin gegen alle drei Spruchteile fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof.

Mit Schriftsatz vom 01.04.2011 erstattete Rechtsanwältin XXXX als Vertretung der Beschwerdeführerin ein ergänzendes Vorbringen. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 11.11.2011 wurde amtswegig überdies ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung für den 04.03.2014 an, bei der die Mutter als gesetzliche Vertreterin zu der minderjährigen Beschwerdeführerin vorbrachte, dass diese den Kindergarten besuche. Ihre Tochter könne nicht russisch sprechen, sondern verstehe nur ein bisschen russisch. Sie sei jedoch noch niemals in der Russischen Föderation gewesen. Sie habe auch schon österreichische Freunde und sei in Österreich geboren.

Mit Schriftsatz vom 07.04.2014 wurde vorgebracht, dass eine Aufenthaltsbeendigung der Beschwerdeführerin würde in Ansehung der diesbezüglichen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes einen massiven und unzulässigen Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Achtung des Privat und Familienleben bedeuten würde.

Mit Schriftsatz vom 23.04.2014 wurden die Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Zur Person des Beschwerdeführers wird folgendes festgestellt:

Sie wurde am 13.08.2009 in Linz, Oberösterreich als Tochter der aus der russischen Föderation stammende AsylwerberinXXXX (eine Angehörige der awarischen Volksgruppe) geboren. Ihr Vater wurde dem Bundesasylamt bekannt gegeben, nicht jedoch in der Geburtsurkunde eingetragen. Für die minderjährige Beschwerdeführerin wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. In Folge Zurückziehung der Beschwerde zu den Punkten Asyl und subsidiärer Schutz sind auch keine Feststellungen zu allfälligen Gründen hinsichtlich subsidiären Schutzes erforderlich.

Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrer Mutter und ihren älteren Bruder zusammen und besucht den Kindergarten. Sie spricht nicht russisch, sondern versteht diese Sprache nur ein bisschen, sie war jedoch noch nie in Russland wurde in Österreich geboren und verfügt schon über österreichische Freunde. Sie hat eine enge Beziehung zu ihrer Großmutter.

Beweis wurde erhoben durch Befragung der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen, mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.03.2014, sowie durch Vorlage einer Geburtsurkunde.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zur Person und den Lebensumstände der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben ihrer Mutter als gesetzliche Vertreterin sowie aus den vorgelegten Unterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, BGBl. I Nr. 164/2013, wird mit 01.01.2014 der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes; die Mitglieder des Asylgerichtshofes werden zu Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes des Bundes.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf An-träge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisen-den Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist nunmehr das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach dem jeweils nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem

Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Mit Schriftsatz vom 23.04.2014 zog die Vertreterin der Beschwerdeführerin die Beschwerde zu den Spruchpunkten I. (Asyl) und II. (subsidiärer Schutz) zurück und erwuchs die Entscheidung hinsichtlich dieser beiden, ursprünglich angefochtenen Spruchteile hiermit in Rechtskraft. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich dieser Spruchteile ist daher auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, bedarf es darüber auch keiner förmlichen Entscheidung mehr (in diesem Sinne auch BVwG vom 30.01.2014, W226 1268338-2/11E, BVwG vom 03.03.2014, G302 1402189-1/17E und andere).

Verfahrensgegenständlich ist demnach lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - vormals Ausweisungsentscheidung - zu entscheiden, wobei hiebei grundsätzlich § 10 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie die entsprechenden Bestimmungen des FPG anzuwenden sind.

Da es sich um ein Beschwerdeverfahren nach § 75 Abs. 19 AsylG 2005 handelt - das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig - ist dieses nach der Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit. in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren

zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird.

Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchteilen I und II die negative Entscheidung des Bundesasylamtes zu Asyl und subsidiären Schutz in Rechtskraft erwachsen ist, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.

Da demnach ein "Übergangsfall" gemäß § 75 Abs. 19 vorliegt, bei dem lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist, ist nunmehr eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen wird (§ 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005).

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 1 FPG idF BGBl. I Nr. 144/2013 hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen setzt gemäß § 52 Abs. 1 FPG voraus, dass sich dieser nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihres Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachtteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in eine Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.1.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600-14; 26.1.2006, 2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt.).

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).

Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 - seit 01.01.2014 nunmehr § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG - umgesetzt.

Die minderjährige Beschwerdeführerin ist seit ihrer Geburt am 13.08.2009 ununterbrochen in Österreich aufhältig, ohne dass diese je in ihrem Leben in der Russischen Föderation war.

Die Beschwerdeführerin hat somit seine gesamte Sozialisation in Österreich erfahren, spricht nicht russisch und ist anzunehmen, dass aufgrund ihres Kindergartenbesuches sie über die entsprechenden Deutschkenntnisse verfügt. In diesem Zusammenhang ist auch besonders das Kindeswohl (vgl. auch Urteil des EGMR vom 28.06.2011, Nunez gegen Norwegen, Kammer IV, Bsw nr. 55-597/09) zu berücksichtigen, das in diesem Zusammenhang auch Artikel 3 der UN-Kinderrechtskonvention verweis, wo das Wohl des Kindes als vorrangiger Gesichtspunkt hervorgestrichen wird (vgl. zum Beispiel auch AsylGH vom 17.04.2012, Zl. D3 401794-1/2008/9E, AsylGH vom 04.06.2012, Zl. D3 414251-2/2011/5E und andere). Auch der Verfassungsgerichtshof spricht sich in seinem Erkenntnis vom 07.10.2010, Zl. 950/10 u.a. für eine stärkere Gewichtung der schulischen und gesellschaftlichen Integration von minderjährigen Beschwerdeführern, die einen Großteil ihres Lebens in Österreich verbracht haben, aus.

Es besteht ohne Zweifel ein enges Familienleben mit ihrer Mutter und auch mit ihrer Großmutter, denen jeweils mit Erkenntnis vom gleichen Tag die Ausweisung auf Dauer für unzulässig erklärt wurde und kommt schon aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin eine Außerlandesschaffung bzw. eine Trennung von seiner Mutter in keiner Weise in Frage. Vielmehr ist im Rahmen einer Interessensabwägung zu befinden, dass aufgrund der langen (und ausschließlichen) Aufenthaltsdauer in Österreich und der langen (unverschuldeten) Dauer des Asylverfahrens von einer Verwurzelung der Beschwerdeführerin in Österreich ausgegangen werden kann und überdies ein enges Privat- und Familienleben mit ihrer Mutter und ihrer Großmutter besteht, hinsichtlich derer die Ausweisung für unzulässig erklärt wurde, sodass im konkreten Fall die privaten Interessen an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich, die in Art. 8 Abs. 2 EMRK öffentlichen Interessen überwiegen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Viel mehr sind Fragen der Integration, bei der es sich um einen von Rechtsfragen losgelösten sozio-dynamischen Prozess handelt, im Vordergrund und wurden die im vorliegenden Fall zu entscheidenden Rechtsfragen auf Basis der bisherigen Rechtsprechung Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und vor allem das Verfassungsgerichtshofes entschieden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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