W159 1401432-1•BVwG W159 1401432-1
W159 1401432-1Tribunal Administrativo Federal16 de mai. de 2014
Aufenthaltsrecht, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Interessensabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Verfahrensdauer
W159 1401432-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI über die Beschwerde der XXXX StA der Russischen Föderation, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2008, Zl. 03 26.168-BAL, zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung von Spruchteil III der Beschwerde wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gem. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin der Russischen Föderation und Angehörige der awarischen Volksgruppe, gelangte am 30.08.2003 gemeinsam mit ihrem Bruder XXXXunter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte unter Angabe des Namens XXXX einen Asylantrag. Sie wanderte (gemeinsam mit ihrem Bruder) in die Schweiz weiter, wohin auch ihre Mutter XXXX nachreiste. Dort verblieb sie 18 Monate lang und erhielt negative Asylentscheidungen. Am 09.05.2005 kehrte sie nach Österreich zurück und meldete sich unter Angabe der richtigen Personaldaten beim Bundesasylamt, wo sie am 07.06.2005 in der Außenstelle Linz einvernommen wurde. Dabei gab sie kurz zusammengefasst an, dass sie wegen ihres Großcousins, der angeblich an einem Terroranschlag im Mai 2002 beteiligt gewesen sei, verfolgt worden sei und sie deswegen von der Miliz mitgenommen und misshandelt worden sei. Ihre Mutter habe daraufhin einen Herzanfall erlitten und sie selbst einen Selbstmordversuch unternommen. Am 03.12.2006 wurde der Sohn der Beschwerdeführerin XXXXgeboren, den Kindesvater gab die Beschwerdeführerin in der Geburtsurkunde nicht an.
Bei einer weiteren Einvernahme durch das Bundesasylamt Außenstelle Linz am 04.10.2007 und Einholung der Asylunterlagen aus der Schweiz erließ das Bundesasylamt, Außenstelle Linz am 25.08.2008 einen Bescheid, mit dem unter Spruchteil I. der Asylantrag vom 30.08.2003 gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen wurde, unter Spruchteil II. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gem. § 8 Abs. 1 leg. cit. für zulässig erklärt wurde und unter Spruchteil III. gem. § 8 Abs. 2 AsylG die Antragstellerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen wurde. Die negative Entscheidung hinsichtlich des Asylantrages wurde mit mangelnder Glaubwürdigkeit des Vorbringens begründet. Zu Spruchteil II. wurde insbesondere ausgeführt, dass in der Russischen Föderation keine derart extreme Gefährdungslage herrsche, dass praktisch jeder - unabhängig vom Vorliegen individueller Gründe - einer konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3 EMRK gewährleisten Rechte ausgesetzt wäre, weiters keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen wären, dass die Antragstellerin bei einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine lebensbedrohende Notlage geraten würde und sich auch aus ihrem Vorbringen keine wie immer geartete Rückkehrgefährdung ergebe. Zu Spruchteil III. wurde hervorgehoben, dass wohl ihr Bruder, ihre Mutter und ihr Sohn in Österreich leben würden, diese jedoch im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen potenziell betroffen seien und dass kein durch besondere Umstände qualifiziertes privates Interesse an einem Fortbestand des Privatlebens in Österreich habe festgestellt werden können.
Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin gegen alle drei Spruchteile fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof, wobei sie zu den von der belangten Behörde herangezogenen Wiedersprüchen ein konkretes Vorbringen erstattete und eine neuerliche Einvernahme durch den Asylgerichtshof beantragte und auch zahlreiche Dokumente zur Situation in Dagestan vorlegte.
Mit Schreiben vom 28.07.2009 gab Rechtsanwältin XXXX die Vertretung der Beschwerdeführerin bekannt und erstattete diese einen Schriftsatz mit ergänzendem Vorbringen mit Datum vom 01.04.2011.
Am 13.08.2009 wurde ihre Tochter XXXX geboren, wobei sie auch hier den Vater nicht angab.
Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 11.11.2011 wurde amtswegig überdies ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Mit Schriftsatz vom 03.01.2013 wurde u.a. ein Sprachzertifikat A2 des Beschwerdeführers vorgelegt.
Das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 04.03.2014 an, welche gemeinsam mit jener der Mutter und des Bruders der Beschwerdeführerin durchgeführt wurde. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie Mutter von zwei Kindern sei und Zuhause die Kinder betreue. Sie habe wohl längere Zeit eine Arbeit gesucht, aber keine bekommen können und beziehe nach wie vor Grundversorgung. In einer Ehe oder Lebensgemeinschaft lebe sie nicht. Sie habe auch keinen Kontakt mit den Vätern ihrer beider Kinder. Mit Verwandten in der Russischen Föderation, nämlich Tanten, Cousinen und Cousins habe sie schon Kontakt, sie habe einen Deutschkurs besucht und anschließend Deutsch Zuhause in der Wohnung gelernt. Wenn sie die Möglichkeit hätte, würde sie sofort arbeiten. Ihre Pensionswirtin habe ihr angeboten, einen Kurs als Näherin zu besuchen und würde sie sie anschließend dann bei der Firma XXXX unterbringen. Bei Vereinen oder Institutionen sei sie nicht Mitglied. Der Sohn gehe in die erste Klasse Volksschule und die Tochter in den Kindergarten. Beide Kinder seien in Österreich geboren und seien noch niemals in der Russischen Föderation gewesen. Sie würden wohl beide Russisch verstehen. Der Sohn spreche auch ein bisschen Russisch, die Tochter jedoch nicht. Sie habe viele österreichische Bekannte und auch die Kinder hätten schon österreichische Freunde gefunden. Sie wohne wohl nicht mit ihrer Mutter in einem gemeinsamen Haushalt, treffe sich jedoch zwei bis drei Mal in der Woche mit ihr: Wenn sie Hilfe braucht, helfe sie ihr. Zum Beispiel gehe sie mit ihrer Mutter zum Arzt oder koche für sie oder gehe für sie einkaufen. Ihre Mutter passe auch gelegentlich auf die Kinder auf. Die Beschwerdeführerin war auch in der Lage ihren Tagesablauf in deutscher Sprache zu schildern. Ihre Kinder hätten eine sehr enge Beziehung zu ihrer Großmutter.
Mit Datum 07.04.2014 erstattete die ausgewiesene Vertreterin einen ergänzenden Schriftsatz, in dem sie ausführte, dass sich die Beschwerdeführerin seit nunmehr neun Jahren im Bundesgebiet aufhalte und bereits gut Deutsch spreche. Außerdem verfüge sie über eine Arbeitsplatzzusage der Firma XXXX. Es sei daher in absehbarer Zeit zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin selbsterhaltungsfähig sei und würde im Falle der Erwerbsarbeit der Beschwerdeführerin ihre Mutter auf die beiden Kinder aufpassen. Eine Aufenthaltsbeendigung der Beschwerdeführerin würde in Ansehung der diesbezüglichen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes einen massiven und unzulässigen Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Achtung des Privat und Familienleben bedeuten.
Mit Schriftsatz vom 23.04.2014 wurden die Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Zur Person der Beschwerdeführerin wird folgendes festgestellt:
Sie ist Staatsbürgerin der russischen Föderation und Angehörige der awarischen Volksgruppe. Ihr richtiger Name ist XXXXa und wurde sie am 09.05.1974 in XXXX, Dagestan geboren, wo sie auch bis 25.08.2003 lebte. Sie reiste am 30.08.2003 erstmals in Österreich ein und stellte einen Asylantrag, war jedoch in der Folge in der Schweiz aufhältig (wo ihr Asylverfahren negativ entschieden wurde). Am 09.05.2005 reiste sie wiederum nach Österreich ein und ist seither ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig. Feststellungen zu ihren Fluchtgründen sind wegen Zurückziehung der Beschwerde zu den Punkten Asyl und subsidiärer Schutz nicht erforderlich. Es gibt keine Hinweise auf schwerwiegende organische oder psychische Erkrankungen der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin ist wohl derzeit noch nicht selbsterhaltungsfähig, verfügt jedoch über eine Einstellungszusage und ist in absehbarer Zeit Selbsterhaltungsfähigkeit zu erwarten. Sie spricht schon sehr gut Deutsch und hilft sie auch ihrer Mutter im Alltag, wobei auch diese ihr bei der Kinderbetreuung behilflich ist. Es ist somit eine sehr enge Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin, ihrer Mutter aber auch ihrem Bruder festzustellen. Ihre beiden Kinder sind in Österreich geboren und waren niemals in Russland. Sie sprechen auch nicht oder kaum Russisch. Die Beschwerdeführerin lebt in keiner Ehe oder Lebensgemeinschaft, jedoch gemeinsam mit ihren Kindern in Österreich. Sie ist unbescholten.
Beweis wurde erhoben durch die Einvernahme der Asylwerberin durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz am 07.06.2005 und am 04.10.2007 sowie durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes von 04.03.2014, durch Einholung einer aktuellen Strafregisterauskunft durch das Bundesverwaltungsgericht sowie durch Vorlage einer Einstellungszusage durch die Beschwerdeführerin bzw. ihre Vertreterin.
Die Feststellungen zur Person und zur Integration der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben vor dem Bundesasylamt und dem Bundesverwaltungsgericht sowie den von ihr selbst vorgelegten Urkunden, insbesondere einer Einstellungszusage und eines Sprachzertifikates A2 wobei sich der erkennende Einzelrichter im Rahmen der Beschwerdeverhandlung auch persönlich von den guten Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin überzeugen konnte.
Zu A)
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, BGBl. I Nr. 164/2013, wird mit 01.01.2014 der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes; die Mitglieder des Asylgerichtshofes werden zu Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes des Bundes.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf An-träge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisen-den Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Ver-fahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist nunmehr das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach dem jeweils nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Mit Schriftsatz vom 23.04.2014 zog die Vertreterin der Beschwerdeführerin die Beschwerde zu den Spruchpunkten I. (Asyl) und II. (subsidiärer Schutz) zurück und erwuchs die Entscheidung hinsichtlich dieser beiden, ursprünglich angefochtenen Spruchteile hiermit in Rechtskraft. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich dieser Spruchteile ist daher auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, bedarf es darüber auch keiner förmlichen Entscheidung mehr (in diesem Sinne auch BVwG vom 30.01.2014, W226 1268338-2/11E, BVwG vom 03.03.2014, G302 1402189-1/17E und andere).
Verfahrensgegenständlich ist demnach lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - vormals Ausweisungsentscheidung - zu entscheiden, wobei hiebei grundsätzlich § 10 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie die entsprechenden Bestimmungen des FPG anzuwenden sind.
Da es sich um ein Beschwerdeverfahren nach § 75 Abs. 19 AsylG 2005 handelt - das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig - ist dieses nach der Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit. in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird.
Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchteilen I und II die negative Entscheidung des Bundesasylamtes zu Asyl und subsidiären Schutz in Rechtskraft erwachsen ist, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.
Da demnach ein "Übergangsfall" gemäß § 75 Abs. 19 vorliegt, bei dem lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist, ist nunmehr eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen wird (§ 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005).
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 1 FPG idF BGBl. I Nr. 144/2013 hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen setzt gemäß § 52 Abs. 1 FPG voraus, dass sich dieser nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihres Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachtteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in eine Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.1.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600-14; 26.1.2006, 2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt.).
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).
Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 - seit 01.01.2014 nunmehr § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG - umgesetzt.
Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).
Die Beschwerdeführerin ist seit rund neun Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig, nachdem sie bereits vor fast 11 Jahren in diese eingereist ist (und zwischenzeitig in der Schweiz Aufenthalt genommen hatte). Sie hat auch lediglich einen Asylantrag gestellt und ist das diesbezügliche Verfahren seit mehr als fünfeinhalb Jahren beim Asylgerichtshof und in der Folge beim Bundesverwaltungsgericht anhängig, ohne dass daran die Beschwerdeführerin ein direktes Verschulden trifft, sondern kann man nicht umhinkommen, diesbezüglich eine letzte schuldhafte Verzögerung in der Entscheidung der Beschwerdeinstanz anzulasten.
Die Beschwerdeführerin ist weiters unbescholten und verfügt über gute Deutschkenntnisse. Aufgrund der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Bestimmungen und des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin alleinerziehende Mutter zweier Kinder im Volksschul- bzw. Kindergartenalter ist, war sie bisher nicht in der Lage, Erwerbsarbeit zu leisten. Sie hat jedoch eine Einstellungszusage vorgelegt und auch für die Kinderbetreuung im Falle der Erwerbsarbeit vorgesorgt (Betreuung durch die Großmutter), sodass kurzfristig zu erwarten ist, dass die Beschwerdeführerin selbsterhaltungsfähig wird.
Es besteht auch ein sehr enges Familienleben zu ihrer Mutter, die zumindest gelegentlich auch im Alltag auf ihre Hilfe angewiesen ist, wobei allgemein eine sehr enge Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin, ihrer Mutter, ihrem Bruder und den Kindern feststellbar ist. Die Kinder der Beschwerdeführerin sind in Österreich geboren worden, waren niemals in der Russischen Föderation und sprechen auch nicht oder nur kaum Russisch und haben ihren gesamten bisherigen Sozialisationsprozess in Österreich erlebt. Es besteht auch eine sehr enge Bindung der Kinder an ihre Großmutter, die im Falle der Erwerbsarbeit der Beschwerdeführerin diese untertags betreuen würde. Eine Trennung der Beschwerdeführerin (und ihrer Kinder) von ihrer Mutter bzw. Großmutter erscheint daher nicht zumutbar.
Wenn auch ursprünglich die Angabe eines falschen Namens gegen die persönliche Glaubwürdigkeit spricht, so hat sie ihren Namen bereits am Anfang des Verfahrens vor dem Bundesasylamt richtig gestellt.
Bei einer Interessensabwägung war daher letztlich festzustellen, dass aufgrund der langen Aufenthaltsdauer und der langen (unverschuldeten) Dauer des Asylverfahrens und der Bemühungen der Beschwerdeführerin um ihre Integration sowie wegen des engen Familienlebens mit ihrer Mutter, ihrem Bruder und ihren Kindern, die bereits in Österreich verwurzelt sind, ihre privaten Interessen an der Aufrechterhaltung ihres Privat- und Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Vielmehr sind Fragen der Integration, bei der es sich um einen von Rechtsfragen losgelösten sozio-dynamischen Prozess handelt, im Vordergrund und wurden die im vorliegenden Fall zu entscheidenden Rechtsfragen auf Basis der bisherigen Rechtsprechung Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und vorallem das Verfassungsgerichtshofes entschieden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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