BVwG W153 2004877-1

W153 2004877-1Tribunal Administrativo Federal16 de mai. de 2014

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Regest

Außerlandesbringung, real risk

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BVwG W153 2004877-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W153.2004877.1.00

Spruch

W153 2004877-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIk

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Indien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2014, AIS: 13 18 660 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF und § 61 FPG idgF

als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Indiens, brachte am 18.12.2013 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 08.10.2013 in Zypern einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Bei der Erstbefragung am 20.12.2013 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er der Einvernahme ohne Probleme folgen könne. Am 02.10.2013 sei er mit einem Zug nach Delhi gefahren, wo er sechs Tage geblieben sei. Anschließend sei er am 08.10.2013 mit einem Reisepass einer anderen Person in die Türkei geflogen. Am selben Tag sei er noch mit einem Schiff auf die Insel Zypern gefahren, wo er nach einer Datenaufnahme und der Abgabe der Fingerabdrücke in ein Lager gebracht worden sei. Der Beschwerdeführer sei aber nicht im Lager geblieben, sondern habe in einer privaten Wohnung Unterkunft genommen. Am 10.12.2013 sei er schlepperunterstützt mit einem Schiff nach XXXX gefahren. Dort sei er ca. fünf Tage geblieben und sei über Serbien nach Österreich gelangt. Sein Asylerfahren in Zypern sei negativ entschieden worden und er hätte in sein Heimatland abgeschoben werden sollen. Zypern sei sehr gut gewesen, er werde aber bei einer Rückkehr dorthin in sein Heimatland abgeschoben werden. Der Beschwerdeführer habe sein Land verlassen, weil er bei seinem Onkel als Verkäufer gearbeitet habe. Sein Onkel habe mit einem Nachbarn gestritten, der ihm das Geschäft habe wegnehmen wollen. Seine Nachbarn hätten daraufhin seinen Onkel getötet und auch den Beschwerdeführer töten wollen, er habe aber rechtzeitig fliehen können. Er befürchte bei einer Rückkehr in seine Heimat durch seine Nachbarn getötet zu werden.

Das Bundesasylamt richtete am 30.12.2013 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit.c der Dublin-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Zypern. Mit einem weiteren Schreiben des Bundesamtes vom 15.01.2014 wurde der zypriotischen Dublin-Behörde mitgeteilt, dass aufgrund der unterbliebenen Antwort betreffend den Beschwerdeführer gemäß Art. 20 Abs. 1 lit.c Dublin-Verordnung die Verantwortung für diesen bei Zypern liege. Mit einem am 17.01.2014 eingelangten Schreiben teilte die zypriotische Behörde mit, dass sie die Verantwortlichkeit für den Beschwerdeführer zur Kenntnis nehme.

Bei der Einvernahme durch das Bundesamt am 20.01.2014 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er keine Verwandten, zu denen er ein finanzielles Abhängkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung in Österreich oder der restlichen EU habe. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass mit Zypern ein Konsultationsverfahren eingeleitet worden sei und die Zustimmung für die Übernahme durch Zypern bereits vorläge. Es sei beabsichtigt seinen Antrag zurückzuweisen. Hierzu hielt der Beschwerdeführer fest, dass er nicht nach Zypern wolle, weil sie ihn nach Indien zurückschicken würden und er in Zypern nichts zum Wohnen bekommen habe. Über Vorhalt, dass der Beschwerdeführer bei dem Erstgespräch angab, dass er in ein Lager gebracht worden sei, stattdessen aber eine private Unterkunft genommen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass es in Zypern kein Camp gäbe. Er habe in Zypern einen negativen Bescheid bekommen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Zypern gemäß Art. 16 Abs.1 lit.c iVm Art. 20 Abs. 1 lit.c Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. der Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs.1 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Zypern ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Zypern gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.

Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen. Im Einzelnen lauten die Länderfeststellungen folgendermaßen (unkorrigiert und gekürzt):

Die Gewährung von Asyl oder des Flüchtlingsstatus ist gesetzlich geregelt und die Regierung errichtete ein System zum Schutz von Flüchtlingen. Während 2012 wurden insgesamt 35 Personen Flüchtlingsstatus zuerkannt. (USDOS 19.4.2013)

Im November 2011 trat ein neues Gesetz in Kraft, durch das die EU-Rückführungsrichtlinie in zyprisches Recht umgesetzt werden sollte. Bislang war kritisiert worden, dass Migranten über einen unangemessen langen Zeitraum in Gewahrsam gehalten wurden. In dem Gesetz wurden sechs Monate als Obergrenze für die Abschiebehaft festgelegt sowie unter bestimmten Umständen Verlängerungen auf bis zu 18 Monaten gestattet. Im Dezember verabschiedete das Parlament ein Gesetz, das dem Büro der Ombudsperson die Befugnis verleiht, als staatliche Menschenrechtsbehörde zu fungieren. (AI 24.5.2012)

NGOs und Flüchtlinge gaben an, dass der Asylum Service heute personell besser ausgestattet ist und Anträge schneller bearbeitet als in früheren Jahren. Von den 44.287 Asylanträgen, die von 2002 bis Ende 2010 eingebracht wurden, erhielten 288 Flüchtlingsstatus und 2.408 subsidiären Schutz oder humanitären Status. 2010 erhielten 31 Personen Flüchtlingsstatus. Im Gegensatz zu früheren Jahren berichteten weder NGOs noch Flüchtlinge von unrechtmäßig geschlossenen Asylfällen. Der Ombudsmann untersuchte Beschwerden über ungerechte Behandlung von Asylwerbern. Der Ombudsmann erhielt keinerlei Beschwerden von Asylwerbern über Misshandlung durch die Polizei. (USDOS 8.4.2011)

Quellen:

USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Cyprus, ...

AI - Amnesty International (24.5.2012): Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, ...

USDOS - U.S. Department of State (8.4.2011): 2010 Human Rights Report: Cyprus, ...

Allgemeines zum Asylverfahren

Gesetzliche Grundlagen

Die Rechtsgrundlage für das zypriotische Asylwesen stellt das Asylgesetz 2000-2007 dar, welches die Bestimmungen über die Untersuchung von Asylanträgen und die Gewährung von internationalem Schutz enthält. Dieses Gesetz wurde mehrmals ergänzt, um einerseits den Bestimmungen des aquis communitaire und andererseits den EU-Verordnungen bzw. Richtlinien (EC 2003/9/EC, 2003/86/EC, 343/2003, 2004/83/EC) zu entsprechen. (MOI 10.2009)

Laut Auskunft der NGO KISA - Action for Equality, Support, Antiracism wurde die Richtlinie 2005/85/EC über die Minimalstandards des Asylverfahrens mittlerweile in das Asylgesetz übernommen. Jedoch sind bestimmte Bestimmungen nicht und/oder nicht richtig in nationales Gesetz umgesetzt worden, was in der Praxis zu Problemen führt (KISA 17.6.2013)

Asylverfahren

Die zuständige Behörde, die Asylanträge in der Republik Zypern entgegennimmt, ist die Immigration Police (Einwanderungspolizei). Sie ist in Büros an den Flughäfen, den Seehäfen und in den Städten Nicosia, Larnaca, Limassol und Paphos vertreten. Außerdem können inhaftierte Personen Asylanträge in den zuständigen Haftzentren stellen. Verantwortlich für die Durchführung des erstinstanzlichen Asylverfahrens ist der Asylum Service der dem Ministry of Interior untersteht und auf Grundlage des Refugees Law vom 28.01.2000 (Novellierungen: 2003, 2004, 2005, 2007 und 2009) über die Asylanträge entscheidet. (KUB 2013)

Asylanträge werden durch das sog. Asylum Service einer weiteren Überprüfung der vorgebrachten Asylgründe des AW im Zuge eines persönlichen Interviews zugeführt. Kommt ein AW einer Einladung zum Interview ohne Angaben von besonderen Gründen nicht nach, wird der Asylakt geschlossen und das Asylverfahren eingestellt. Wird dem Asylantrag stattgegeben, kann dem AW dabei Flüchtlingsstatus, vorübergehender Schutz oder ein Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen zuerkannt werden. (MOI 2011)

Die Antragstellung muss auf schnellstmöglichem Weg in einem Büro der Immigration Police erfolgen. Hier wird der Asylantrag schriftlich oder mündlich entgegengenommen. Nach Aussage des Asylum Service liegen zwischen der Antragstellung und der erstinstanzlichen Entscheidung im Regelfall sechs bis acht Monate. Die Entscheidung des Asylum Services wird schriftlich mitgeteilt. Im Falle einer Ablehnung des Asylgesuchs wird die Begründung als kurze Zusammenfassung auf Griechisch zugestellt und beinhaltet im Anhang einen standardisierten Informationsteil über die Art der Entscheidung und die Widerspruchsmöglichkeit auf Englisch. (KUB 2013)

Beschwerdemöglichkeiten

Bei einem ablehnenden Bescheid durch den Asylum Service kann die/der AntragstellerIn innerhalb von zehn oder zwanzig Tagen Widerspruch bei der Reviewing Authority (Überprüfungsbehörde, auch Refugee reviewing Authority) einlegen.

Sie soll innerhalb von fünfzehn bis zwanzig Tagen über den eingegangenen Widerspruch entscheiden. Bei einem erneuten ablehnenden Bescheid durch die Reviewing Authority bleibt als dritte und letzte nationale Instanz eine Klage vor dem Supreme Court (Obersten Gerichtshof) innerhalb einer Frist von 75 Tagen. Nach rechtskräftiger Ablehnung des Asylantrags in erster Instanz, bzw. nach Ablehnung eines Widerspruchs durch die Reviewing Authority in zweiter Instanz, geht die ausländerrechtliche Zuständigkeit auf das Migration Department (Funktion einer Ausländerbehörde) über. (KUB 2013)

Bei einer Ablehnung des Asylantrags kann der AW innerhalb einer gegebenen Frist Einspruch dagegen erheben. Sämtliche Einsprüche müssen bei der sog. Refugee Reviewing Authority in Nikosia eingebracht werden. Die Refugee Reviewing Authority ist eine unabhängige Institution, die für die Überprüfung negativ beschiedener Asylanträge durch das Asylum Service verantwortlich ist. Der AW kann sich zu jeder Zeit im Asylverfahren der Hilfe eines Rechtsanwaltes bedienen. Weiters hat der AW die Möglichkeit vor dem Obersten Gerichtshof gegen Entscheidungen des Asylum Service oder der Refugee Reviewing Authority Beschwerde einzulegen. Dies ist gebührenpflichtig (Rechtshilfe laut Gesetz möglich) und hat nicht automatisch aufschiebende Wirkung. (MOI 2011)

Quellen:

MOI - Ministry of Interior (10.2009): Cyprus' Candidature for the Seat of the European Asylum Support Office [PPP]

KISA (17.6.2013): Anfragebeantwortung, per Email

KUB - Kontakt- und Beratungsstelle für Flüchtlinge und MigrantInnen e. V. (2013): Asyl in der Republik Zypern, ...

MOI - Ministry of Interior, Asylum Service (2011): Guide for asylum seekers and beneficiaries of international protection in Cyprus, ...

KUB - Kontakt- und Beratungsstelle für Flüchtlinge und MigrantInnen e. V. (2013): Asyl in der Republik Zypern, ...

MOI - Ministry of Interior, Asylum Service (2011): Guide for asylum seekers and beneficiaries of international protection in Cyprus, ...

Dublin-II-Rückkehrer

Alle AW, die unter die Dublin II Verordnung fallen und von anderen Mitgliedstaaten nach Zypern zwecks Zuständigkeit im Asylverfahren überstellt werden, fallen ebenso unter das normale Asylverfahren wie es im Gesetz über Flüchtlinge definiert ist, wie andere AW. Dublin II AW haben ebenfalls denselben Anspruch auf Versorgung und Unterbringung wie dies AW im normalen Asylverfahren besitzen. Dieser Anspruch tritt mit deren Betreten zypriotischen Bodens unmittelbar in Kraft. (MOI 29.1.2008)

Alle die in die Republik Zypern nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 überstellten Personen werden bei ihrer Ankunft auf der Rechtsgrundlage des Aliens and Immigration Law als sogenannte prohibited immigrants behandelt und inhaftiert. Sofern keine zeitnahe Abschiebung erfolgen kann, können die Personen für mindestens sechs und bis zu achtzehn Monate inhaftiert werden. Die nach der Dublin-II-Verordnung überstellten Personen werden inhaftiert, falls ihr Asylantrag bereits in erster Instanz abgelehnt wurde, sie ohne gültige Papiere die Republik Zypern verlassen haben oder sie sich ohne gültige Papiere in der Republik Zypern aufgehalten haben. Nach der Überstellung ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach der ersten Ablehnung laut des Asylum Services möglich. Voraussetzung ist, dass die Widerspruchsfrist von zehn oder zwanzig Tagen nicht abgelaufen ist oder dass durch die/den AntragstellerIn nachgewiesen werden kann, dass sie/er nicht ordnungsgemäß über die Entscheidung informiert wurde. Der Zeitraum der Inhaftierung zur Sicherung der Abschiebung kann für die Betroffenen Wochen, Monate oder Jahre andauern. (KUB 2013)

Gemäß dem Dubliner Übereinkommen können auch in erster und/oder zweiter Instanz bereits abgelehnte Dublin-Rückkehrer in Zypern einen neuen Antrag stellen, wenn der Antrag neue Elemente enthält. (Asylum Service 8.4.2011)

Wenn ein Dublin-Rückkehrer einen neuen Asylantrag stellt, ist die 2. Instanz (Reviewing Authority for Refugees) für die Prüfung, ob neue Elemente vorliegen, zuständig. Bis zu einer Entscheidung, ob die neuen Elemente eine weitere Prüfung (z.B.: Interview) des Falles rechtfertigen, verbleibt der AW auf zypriotischem Territorium. (Asylum Service 19.7.2011)

Einer besonderen Problematik unterliegen die Asylsuchenden aus Syrien. Nach Aussage des Future Worlds Center sind die Entscheidungen über Asylanträge syrischer StaatsbürgerInnen derzeit ausgesetzt. Die Anhörungen von AsylbewerberInnen, die ihren Asylantrag beim Asylum Service gestellt haben, wurden zwar durchgeführt, die Entscheidungen jedoch gestoppt. Dies wurde von verschiedenen Organisationen, darunter das Ombudsmannbüro und von Einzelpersonen bestätigt. (KUB 2013)

Quellen:

MOI - Ministry of Interior, Asylum Service (29.1.2008):

Anfragebeantwortung, per Email

KUB - Kontakt- und Beratungsstelle für Flüchtlinge und MigrantInnen e. V. (2013): Asyl in der Republik Zypern, ...

Asylum Service (MOI) (8.4.2011): Anfragebeantwortung, per Email

Asylum Service (MOI) (19.7.2011): Anfragebeantwortung, per Email

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Non-Refoulement

Die Regierung garantiert grundsätzlich Schutz vor Abschiebung von Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung bedroht ist. (USDOS 8.4.2011)

Quellen:

USDOS - U.S. Department of State (8.4.2011): 2010 Human Rights

Report: Cyprus,

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2010/eur/154419.htm, Zugriff 13.6.2013

Versorgung

Auf Zypern gibt es in Kofinou ein Aufnahmezentrum für Asylwerber. In diesem Zentrum wird Asylwerbern ein angemessener Lebensstandard, Bewegungsfreiheit innerhalb und außerhalb des Zentrums, sowie Achtung der Privatsphäre und des Familienlebens geboten. Weiters werden unverheiratete Frauen und Männer getrennt untergebracht. Auch die Kommunikation mit Verwandten, NGO's und Rechtsberatern wird gewährleistet. Die Unterbringung in diesem Zentrum ist grundsätzlich bis zur Auffindung einer anderen geeigneten Unterkunft zeitlich beschränkt, kann allerdings durch das Innenministerium verpflichtend gemacht werden. Im Unterbringungszentrum erhalten die AW durch Behörden und NGOs Informationen über Unterkunft, Arbeit und Unterstützungszahlungen. Auch psychologische und soziale Hilfe wird Bedürftigen zuteil. AW haben nach 6 Monaten ab Antragstellung das Recht in bestimmten Branchen zu arbeiten. Wer nicht im Unterbringungszentrum wohnt oder nicht arbeitet, erhält Zuwendungen vom Social Welfare Office. Asylwerber haben denselben Zugang zu Sozialhilfe wie zypriotische Bürger. Asylwerbern wird durch NGO's wie UNHCR, KISA, Future World's Centre, Mediterranean Institute for Gender Studies und Ananemi kostenlose Beratung und Hilfe angeboten. (MOI 2011)

Die AsylbewerberInnen sind innerhalb der ersten sechs Monate nach Antragstellung nicht berechtigt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Nach dem Ablauf von sechs Monaten können sie sich beim District Labour Office auf Arbeitsstellen in gesetzlich fest definierten Bereichen bewerben. Das Ministry of Labour and Social Insurance legt die zulässigen Beschäftigungsbereiche fest und erteilt Erlaubnisse zur Arbeitsaufnahme. AW haben aber keinen generellen Zugang zur Arbeitsvermittlung des Arbeitsministeriums, sondern nur zu den speziell für sie ausgeschriebenen Stellen. Diese Stellen werden erst an AsylbewerberInnen vermittelt, wenn die Prüfung des Ministry of Labour and Social Insurance ergeben hat, dass keine zyprischen oder EU - BürgerInnen für diese Arbeitsstelle zur Verfügung stehen.

Nach der Asylantragstellung haben Asylsuchende das Recht auf staatliche Unterstützung, falls sie nicht über genügend eigene Mittel verfügen, um die materiellen Lebensgrundlagen zu decken. Die Sozialleistungen können nach der Asylantragstellung und einer obligatorischen medizinischen Untersuchung beim Social Welfare Service beantragt werden. Falls nicht genügend eigene Mittel zur Deckung der unmittelbaren Bedürfnisse vorhanden sind, haben diese nach Beantragung von Sozialleistungen das Recht auf sofortige Barauszahlungen eines Vorschusses. Die Höhe der Sozialleistungen für AsylbewerberInnen entspricht nach nationaler Gesetzgebung der, die ZyprerInnen zustehen (allerdings ohne Weihnachts- und Ostergeld). (KUB 2013)

Weiters haben AW das Recht auf eine kostenlose medizinische Versorgung, im Falle, dass der AW dafür nicht selbst aufkommen kann. Unter Vorlage des sog. Confirmation Letters (bestätigt den Status als Asylwerber) beim Gesundheitsministerium oder bei einem lokalen Krankenhaus kann eine Gesundheitskarte erworben werden. Erste Hilfeleistungen werden unter allen Umständen gewährt. (MOI 2011)

Dem Welfare Office wurde seitens von NGOs und AW vorgeworfen, bei der Zuteilung von Unterstützungen für Asylwerber nicht immer denselben Maßstab anzulegen. Die Entscheidung des Repräsentantenhauses solche Auszahlungen an nicht-zypriotische Empfänger monatlich zu überprüfen, führte daraufhin zu Verzögerungen bei der Bereitstellung der Gelder. Diese Form der Unterstützung war aber an das Vorhandensein einer gültigen Wohnadresse des AW gekoppelt. Nach einer sechsmonatigen Wartezeit war es Asylwerbern erlaubt, in bestimmten Berufen zu arbeiten. Allerdings wurde kritisiert, dass die zuständige Behörde solche Genehmigungen außerhalb der Landwirtschaft nur sehr zögerlich gewährte bzw. erneuerte. Während der Zeit bis zur Entscheidung über das Asylgesuch, hatten Asylwerber Zugang zu ausreichender Grundversorgung und wurden in einem der drei Aufnahmezentren untergebracht. Weiters gab es Beschwerden auf Seiten von NGOs und der AW über Diskriminierungen bei der medizinischen Versorgung. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

MOI - Ministry of Interior, Asylum Service (2011): Guide for asylum seekers and beneficiaries of international protection in Cyprus, ...

KUB - Kontakt- und Beratungsstelle für Flüchtlinge und MigrantInnen e. V. (2013): Asyl in der Republik Zypern, ...

USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Cyprus, ...

Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Beschwerde ein. In Zypern habe er eine negative Entscheidung zu seinem Asylantrag erhalten und ihm drohe die Abschiebung in sein Heimatland. Rücküberstellungen nach Zypern seien aufgrund der systemischen Mängel des Asylsystems und der Verletzung fundamentaler Menschenrechte grundsätzlich abzulehnen. Die Mittelmeerinsel sei für viele Asylwerber zuständig. Doch die Studie bspw. der Berliner Kontakt- und Beratungsstelle für Flüchtlinge und Migrantinnen (KUB) bescheinige dem zyprischen Asylsystem schwerwiegende Mängel, die zu Menschenrechtsverletzungen führen würden. Flüchtlinge sprächen vom Ausschluss von Sozialleistungen, mangelnder medizinischer Versorgung und Polizeigewalt in der Haft. Flüchtlinge in Zypern würden nicht nur an den rechtlichen Defiziten der zyprischen Asylgesetzgebung, sondern auch unter dem willkürlichen Vorgehen der Behörden leiden. Eine Flüchtlingsfrau aus dem Iran sei in Hungerstreik getreten, um gegen ihre menschenunwürdige Unterkunft zu protestieren, weil sie nicht mehr gewusst habe, wie sie ihr Baby ernähren solle. Die Einwanderungsbehörde habe ihr dann gedroht, dass man sie für psychisch krank erklären könne und ihr das Kind wegnehmen könne. Auf die routinemäßigen Verhaftungen von Flüchtlingen würden Beobachter schon seit längerem hinweisen. Die Studie der KUB bekräftige die schweren Mängel im Asylsystem. Der Beschwerdeführer habe diese Widrigkeiten erlebt, worauf die Behörde nicht eingegangen sei, obwohl er ausgeführt habe, dass er nach Indien abgeschoben werden würde und keine Wohnmöglichkeit gehabt habe. Es sei anzunehmen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Betroffenen eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde. Der Beschwerdeführer stelle daher den Antrag der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Als Beschwerdegründe wurden Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafte bzw. unrichtige Bescheidbegründung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

Es wird nochmals bekräftigt, dass der Antragsteller angeführt habe, dass er keine ordnungsgemäße Behandlung in Zypern erfahren habe. Auch aus den Medien gehe immer wieder hervor, dass man Personen aus Indien abschiebe, ohne auf deren Asylgründe einzugehen. Unter Bezugnahme auf die "Neuesten Erkenntnisse" werde festgehalten, dass diese zwischen zwei und drei Jahre alt sei. Nach Ansicht des Beschwerdeführers habe sich dessen Einvernahme sehr kurz gehalten und sei nicht konkret zu dem von ihm Erlebten befragt worden. Zudem habe es seiner Ansicht nach einer Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens bedurft, welches die Situation, wie vom Beschwerdeführer angeführt, in Zypern bestätigt hätte. Der Beschwerdeführer beantrage ausdrücklich die Einholung eines solchen Gutachtens. Zwar habe sich die Behörde von sogenannter Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit und Kostenersparnis leiten zu lassen, dennoch habe sie den maßgebend zugrunde liegenden Sachverhalt zu erforschen. Es werde unter einem festgehalten, dass sich die Behörde nicht mit der aktuellen Situation von Asylwerbern in Zypern auseinandergesetzt habe und nicht auf das individuelle Vorbringen eingegangen sei. Der Beschwerdeführer stellte die Anträge der Beschwerde Folge zu geben, den Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz Österreich zuständig sei, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache an die Erstbehörde zurückzuverweisen, der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Der Beschwerdeführer flog am 08.10.2013 aus seinem Heimatland in die Türkei und gelangte anschließend nach Zypern, wo er am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Anschließend reiste er aus Griechenland kommend nach Österreich, wo er am 18.12.2013 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz einbrachte.

Das Bundesasylamt richtete am 30.12.2013 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit.c der Dublin-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Zypern. Mit einem weiteren Schreiben des Bundesamtes vom 15.01.2014 wurde der zypriotischen Dublin-Behörde mitgeteilt, dass aufgrund der unterbliebenen Antwort betreffend den Beschwerdeführer gemäß Art. 20 Abs. 1 lit.c Dublin-Verordnung die Verantwortung für diesen bei Zypern liege. Mit einem am 17.01.2014 eingelangten Schreiben teilte die zypriotische Dublin Behörde mit, dass sie die Verantwortlichkeit für den Beschwerdeführer zur Kenntnis nehme.

Besondere, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Zypern sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheids zur Lage im Mitgliedstaat an.

Der Beschwerdeführer nahm in Österreich keine ärztliche Behandlung in Anspruch und leidet gegenwärtig an keiner schweren Erkrankung.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandten.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes, insbesondere den Niederschriften und wurden vom Beschwerdeführer nur hinsichtlich der Lage in Zypern bestritten.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Beweiswürdigend wird insbesondere hervorgehoben, dass die im angefochtenen Bescheid angeführten Länderinformationsunterlagen und -quellen ein gesamtheitliches Bild der Darstellung der Asyl- und Aufnahmesituation in Zypern bietet.

Der Beschwerdeführer hat weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde konkrete gesundheitliche Probleme vorgebracht.

Individuelle, unmittelbare und vor allem auch hinreichend konkrete Bedrohungen, die den in den Länderfeststellungen getroffenen Feststellungen klar und substantiell widersprechen würden, konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr 343/2003 normiert Art 49 der Verordnung (EG) Nr 604/2013 vom 26.6.2013 in seinem dritten Satz, dass für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor der Anwendbarkeit der gegenständlichen Verordnung eingereicht wird, die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr 343/2003 erfolgt.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin II-Verordnung 2003/343/EG (§ 2 Abs. 1 Z 8 AsylG 2005) lauten:

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin II-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung kann abweichend von Abs. 1 jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

In den Art. 5ff Dublin II-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.

Art. 10 Abs. 1 Dublin II-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."

Nach Art. 16 Abs. 1 Dublin II-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten:

a) einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 17 bis 19 aufzunehmen;

b) die Prüfung des Asylantrags abzuschließen;

c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;

d) einen Asylbewerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;

e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen.

In Art. 49 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) ist zu deren Inkrafttreten und Anwendbarkeit Folgendes geregelt:

"Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden, und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003." Da der Beschwerdeführer den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz einbrachte, kommt im konkreten Fall die Dublin II-Verordnung zur Anwendung.

Im Art. 20 Abs. 1 Dublin II-Verordnung wird ausgeführt:

(1) Gemäß Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben c),

d) und e) wird ein Asylbewerber nach folgenden Modalitäten wieder aufgenommen:

a) das Wiederaufnahmegesuch muss Hinweise enthalten, aus denen der ersuchte Mitgliedstaat entnehmen kann, dass er zuständig ist;

b) der Mitgliedstaat, der um Wiederaufnahme des Asylbewerbers ersucht wird, muss die erforderlichen Überprüfungen vornehmen und den Antrag so rasch wie möglich und unter keinen Umstände später als einen Monat, nachdem er damit

befasst wurde, beantworten. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen;

c) erteilt der ersuchte Mitgliedstaat innerhalb der Frist von einem Monat bzw. der Frist von zwei Wochen gemäß Buchstabe b) keine Antwort, so wird davon ausgegangen, dass er die Wiederaufnahme des Asylbewerbers akzeptiert;

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Zyperns ergibt. Gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. c. Dublin II-VO ist Zypern durch Verfristung zuständig. Darüber hinaus erklärte Zypern in einem nach Ablauf der Frist eingelangten Schreiben, die Verantwortlichkeit hinsichtlich des Beschwerdeführers zur Kenntnis zu nehmen.

Zu einer Verpflichtung Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung Gebrauch zu machen, wird bemerkt:

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005 führen zu der damals geschaffenen Bestimmung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 Folgendes aus (952 BlgNR, 22. GP):

"Es ist davon auszugehen, dass diese Staaten Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als "sichere Staaten" - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Abs. 3 eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Im Erkenntnis des VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, führt dieser - noch zum AsylG 1997 - aus, dass es für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Dublin-Übereinkommens nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Art. 13 EMRK einräumt. Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaats lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die "real risk"-Judikatur des EGMR abzustellen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des Abs. 3 für Verfahren nach § 5 hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen."

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 Dublin-Verordnung ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat (Rn. 82 bis 85), sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde in den vorliegenden Fällen Folgendes erwogen:

Vor dem Hintergrund der aktuellen Länderinformationen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Zypern rücküberstellt werden, aufgrund der zypriotischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinn einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde. Wie aus den Länderfeststellungen zur Lage von Asylwerbern in Zypern vielmehr ersichtlich ist, herrschen in diesem Mitgliedstaat nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat stellen aber noch keine Grundlage dafür dar, die auf unionsrechtlicher Stufe stehenden Dublin-Verordnung auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes (vgl. EGMR 06.06.2013, 2293/12, Mohammed).

Die vorliegende Länderfeststellung basiert auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom Juni 2013. Die Staatendokumentation ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 und nunmehr gemäß § 5 Abs. 2 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Auch bezüglich der Aktualität hat das Bundesverwaltungsgericht keine Bedenken, da sich seither keine relevanten Änderungen ergeben haben und solche auch nicht vorgebracht wurden. Daher wird dem Antrag auf Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens nicht Folge gegeben.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt weiters fest, dass eine negative Entscheidung in einem zuständigen Mitgliedstaat der Dublin II-VO keinesfalls für sich alleine die Antragstellung in einem anderen Mitgliedstaat rechtfertigt.

Der Beschwerdeführer hat in Zypern unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, welcher anschließend von den zypriotischen Behörden geprüft wird. Außerdem garantiert Zypern grundsätzlich den Schutz vor Abschiebung von Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung bedroht ist. (USDOS 8.4.2011)

Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vor, dass er in Zypern keine Wohnversorgung bekommen habe. Dies steht im Widerspruch zum Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung am 20.12.2013, dass er sich in Zypern eine private Wohnung genommen habe und nicht im Lager geblieben sei.

Auch weitere konkrete Vorbringen, warum gerade im individuellen Fall des Beschwerdeführers eine Überstellung nach Zypern mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit der Gefahr einer Verletzung seiner durch die Bestimmungen der EMRK geschützten Rechte verbunden wäre, wurde nicht erstattet und es ist eine solche Gefahr auch nicht zu erkennen.

Der Beschwerdeführer sagte selbst aus, dass das Land sehr gut sei und er fürchte nur, von dort in sein Heimatland zurückgeschickt zu werden.

Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt, zu wenig Zeit in seiner Einvernahme bekommen zu haben, so steht dies im Widerspruch zur schriftlichen Einvernahme. Der Beschwerdeführer wurde nach Abschluss der Einvernahme explizit gefragt, ob er noch etwas vorbringen oder ergänzen wolle, woraufhin der Beschwerdeführer lediglich antwortete, nicht nach Zypern zu wollen. Dem Beschwerdeführer wurde somit ausreichend Zeit geboten, sein Vorbringen zu konkretisieren. Es ist daher nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, zu wenig Zeit in seiner Einvernahme bekommen zu haben.

Die Ausführungen in der Beschwerde sind somit nicht geeignet, die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zu entkräften. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Zypern überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts.

Anhaltspunkte für eine aktuelle gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers, die von ihrer Schwere her den von Art 3 EMRK und der dazu ergangenen Judikatur des EGMR und VfGH geforderten hohen Eingriffsschwellenwert erreicht, wurden auch weder vorgebracht noch sind solche hervorgekommen.

Der Beschwerdeführer hat außerdem die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Zypern und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

Im vorliegenden Fall wurde ein schützenswertes Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich nicht dargelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in diesem Verfahren somit insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich nämlich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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