W123 2007789-1•BVwG W123 2007789-1
W123 2007789-1Tribunal Administrativo Federal16 de mai. de 2014
Abschlussverbot, drohende Schädigung, einstweilige Verfügung,<br/>entgangener Gewinn, Interessensabwägung, Nachprüfungsantrag,<br/>Nachprüfungsverfahren, öffentliches Interesse, Provisorialverfahren,<br/>Rahmenvereinbarung, unmittelbar drohende Schädigung, Untersagung,<br/>vorläufige Maßnahme
W-139-2007789-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat gemäß § 6 BVwGG iVm 292 Abs 1 BVergG durch die Richterin Mag. Kristina Hofer als Einzelrichterin im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 312 Abs 2 Z 1 BVergG betreffend das Vergabeverfahren "Projekt ProTel PVA - Anschaffung und Installation einer neuen Telekommunikationsinfrastruktur samt Betriebsleistungen" der Auftraggeberin Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, vertreten durch Keschmann Rechtsanwalts GmbH, Nußdorfer Straße 38/DG, 1090 Wien, über den Antrag der XXXX, vertreten durch Schramm Öhler Rechtsanwälte OG, Bartensteingasse 2, 1010 Wien, vom 12. Mai 2014 wie folgt beschlossen:
SPRUCH
A
Dem Antrag, "das BVwG möge der Pensionsversicherungsanstalt bis zur rechtskräftigen Entscheidung des BVwG im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren bei sonstiger Exekution untersagen, die Rahmenvereinbarung abzuschließen", wird gemäß §§ 328 Abs 1 und 329 Abs 3 BVergG stattgegeben.
Der Auftraggeberin, Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, wird für die Dauer des zur Zahl W139 2007789-1 geführten Nachprüfungsverfahrens im Vergabeverfahren "Projekt ProTel PVA - Anschaffung und Installation einer neuen Telekommunikationsinfrastruktur samt Betriebsleistungen" untersagt, die Rahmenvereinbarung abzuschließen.
B
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG
Verfahrensgang
Die Antragstellerin stellte mit Schriftsatz vom 12. Mai 2014 das im Spruch ersichtliche Begehren verbunden mit Anträgen auf Nichtigerklärung der Auswahlentscheidung vom 2. Mai 2014, auf Gebührenersatz, auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, auf Einholung eines Sachverständigengutachtens und auf Akteneinsicht.
Begründend führte die Antragstellerin zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes aus:
Die Pensionsversicherungsanstalt schreibe eine Rahmenvereinbarung über den Lieferauftrag "Projekt ProTel PVA - Anschaffung und Installation einer neuen Telekommunikationsinfrastruktur samt Betriebsleistungen" im Wege eines Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich aus. Das gegenständliche Verfahren sei am 12. Juni 2013 im Supplement zum Amtsblatt der EU bekanntgemacht worden (2013/S 112-191047). Am 13. Jänner 2014 sei die Antragstellerin zur Legung eines Letztangebotes aufgefordert worden, welches sie fristgerecht bis 27. Jänner 2014, 13.00 Uhr, abgegeben habe.
Am 2. Mai 2014 sei die Entscheidung ergangen, dass die Auftraggeberin beabsichtige, die Rahmenvereinbarung mit der XXXX abzuschließen (Auswahlentscheidung). Darin teile die Auftraggeberin der Antragstellerin mit, dass "aufgrund der bestandsfesten Kriterien zur Ermittlung der Partei der Rahmenvereinbarung Ihrem Angebot bei der Bewertung der Qualität und Leistung weniger Punkte vergeben werden konnten als dem erfolgreichen Angebot, dessen Merkmale und Vorteile dazu führten, dass dieses in Summe die höhere Punktezahl erzielte. Die erreichte Gesamtpunktezahl des erfolgreichen Angebots beträgt 82,93; ihr Angebot wurde mit insgesamt 80,08 Punkten bewertet." Zudem sei für die Antragstellerin sowie die präsumtive Rahmenvereinbarungspartnerin die Verteilung der Bewertungspunkte hinsichtlich des Projektpreises und des Kriteriums "Qualität Leistung" mitgeteilt worden. Darüber hinaus habe die Auftraggeberin die Niederschriften zur Bewertung der Angebote der Antragstellerin und der präsumtiven Rahmenvereinbarungspartnerin übermittelt.
Angefochten werde diese Auswahlentscheidung vom 2. Mai 2014. Zu den Gründen für die Rechtswidrigkeit führte die Antragstellerin zusammengefasst aus, dass zum einen das Angebot der präsumtiven Rahmenvereinbarungspartnerin nicht ausschreibungskonform sei, da diese entgegen den Vorgaben der Ausschreibung die gleichzeitige Schulung aller Mitarbeiter eines Bereiches bzw Standortes angeboten habe. Zum anderen sei das Angebot der Antragstellerin mehrfach im Hinblick auf die Konzepte der Antragstellerin und der Usabilty rechtswidrig, etwa im Falle unvollständiger Informationen schlechter als die potentielle Rahmenvereinbarungspartnerin, bewertet worden und mangle es zum Teil an einer nachvollziehbaren Begründung. Die Antragstellerin habe 25,08 Punkte und die präsumtive Rahmenvereinbarungspartnerin 39,22 Punkte für das Zuschlagskriterium "Qualität und Leistung" erhalten. Diese von der Auftraggeberin vorgenommene Bestbieterermittlung sei rechtswidrig, da bei der Qualitätspunktevergabe in gravierender Weise gegen den Grundsatz der Bietergleichbehandlung verstoßen worden sei. Dies betreffe die Bewertung des Integrations- und Roll-Out-Konzeptes, des Schnittstellenkonzeptes, des Security- und Verfügbarkeitskonzeptes, des Schulungskonzeptes EDV Admin und des Schulungskonzeptes EE Vermittlungsagenten sowie des Usability-Konzeptes. Darüber hinaus sei anzunehmen, dass das Bewertungsverfahren nicht entsprechend Pkt 3 LBO-Ausschreibungsunterlage vorgenommen worden sei, weil bei der Konzeptpräsentation und den darauffolgenden Verhandlungen jedenfalls der Projektleiter des gegenständlichen Vergabeverfahrens, XXXX, nicht anwesend gewesen sei, von dem die Antragstellerin annehme, dass er Teil der Bewertungskommission gewesen sei. Auch ergäbe sich aus den unrichtigen Angebotsbewertungen und -begründungen, dass die Mitglieder der Bewertungskommission offenbar nicht die erforderliche Sachkunde aufgewiesen hätten. Bei Einsatz einer fachkundigen, unabhängigen und unbefangenen Bewertungskommission sei ein anderes Ergebnis des Vergabeverfahrens zu erwarten, weswegen die nicht gesetzeskonforme Zusammensetzung von wesentlichem Einfluss auf den Ausgang des Vergabeverfahrens sei.
Die Antragstellerin habe ein Interesse am Vertragsabschluss. Würde die angefochtene Entscheidung aufrechterhalten, drohe ein großer finanzieller und sonstiger Schaden. Dieser bestehe im Verlust einer Chance einer Zuschlagserteilung in einem vergaberechtskonformen Vergabeverfahren. Darüber hinaus drohe auch ein finanzieller Schaden zumindest in Höhe des entgangenen Gewinns, der bisher angelaufenen frustrierten Kosten für das Studium der Ausschreibungsunterlagen und der Angebotserstellung sowie der bisherigen anwaltlichen Vertretung. Weiters drohe ein Schaden in Form des Verlustes eines wichtigen Referenzprojektes.
Die Antragstellerin erachte sich in ihren Rechten auf Durchführung eines rechtskonformen Vergabeverfahrens unter anderem gemäß § 19 Abs 1 BVergG verletzt, insbesondere in ihrem Recht auf Teilnahme an einem vergaberechtskonformen Vergabeverfahren, auf ausschreibungs- und vergaberechtskonforme Angebotsbewertung, auf ausschreibungs- und vergaberechtskonforme Zusammensetzung der Bewertungskommission sowie auf Ausscheidung des Angebotes von Mitbewerbern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen.
Zur beantragten einstweiligen Verfügung führte die Antragstellerin im Wesentlichen aus, dass die Auftraggeberin das Recht der Antragstellerin auf Beteiligung an einem rechtskonformen Vergabeverfahren und damit auf Zuschlagserteilung verletzen würde, würde sie die angefochtene Entscheidung aufrecht erhalten, was die aufgezeigten nachteiligen Folgen nach sich ziehe. Einer einstweiligen Aussetzung der Fortführung des Vergabeverfahrens stehe kein besonderes Interesse der Auftraggeberin oder der Öffentlichkeit entgegen. Nach stRsp sei eine Verzögerung des Vergabeverfahrens durch ein mögliches Nachprüfungsverfahren bei der zeitlichen Planung des Auftraggeberin zu berücksichtigen. Nach Sichtweise des Verfassungsgerichtshofes sei auch die Sicherstellung der Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter bei der Interessenabwägung im Zusammenhang mit dem Vergaberechtsschutz im öffentlichen Interesse gelegen. Wenn diese Möglichkeiten von der Auftraggeberin bei seiner Beschaffungsplanung nicht beachtet würden, könne dies nicht zu Lasten eines Bieters gehen.
Mit Schriftsatz vom 15. Mai 2014 erteilte die Auftraggeberin, vertreten durch Keschmann Rechtsanwalts GmbH, Nußdorfer Straße 38/DG, 1090 Wien, dem Bundesverwaltungsgericht die erbetenen allgemeinen Auskünfte zum Vergabeverfahren. Es handle sich um einen im Oberschwellenbereich anzusiedelnden Lieferauftrag gemäß § 5 BVergG (CPV-Code 32551200-2, 3255100-8, 45314100-2, 50332000-1, 79512000-6). Als Art des Vergabeverfahrens iSd § 25 BVergG bezeichnet die Auftraggeberin eine Rahmenvereinbarung im Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung. Die Vergabe soll nach dem Bestbieterprinzip erfolgen. Die Öffnung der letztgültigen Angebote habe am 27. Jänner 2014 stattgefunden. Am 2. Mai 2014 sei per Telefax und per e-mail mitgeteilt worden, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll. Weder sei der Zuschlag erteilt worden noch sei ein Widerruf erfolgt.
Zur beantragten einstweiligen Verfügung führte die Auftraggeberin aus, dass gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung im Sinne der Untersagung der Rahmenvereinbarung keine Einwände bestehen würden. Die Untersagung der Fortsetzung des gesamten Vergabeverfahrens sei dagegen überschießend.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Festgestellter Sachverhalt:
Aufgrund der vorgelegten Stellungnahmen sowie der Bezug nehmenden Beilagen wird im Rahmen des Provisorialverfahrens folgender entscheidungserheblicher Sachverhalt festgestellt:
Die Pensionsversicherungsanstalt schrieb die gegenständliche Leistung im Juni 2013 in Form eines Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung nach dem Bestbieterprinzip mit dem Ziel des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmer aus (Bekanntmachung in der online-Ausgabe des Amtlichen Lieferanzeigers unter L-529242-264 und im Supplement zum Amtsblatt der EU unter 2013/S 112-191047, jeweils am 12. Juni 2013). Die Angebotsfrist bezüglich des letztgültigen Angebotes endete am 27. Jänner 2014. Die Antragstellerin legte rechtzeitig ein Angebot. Am 2. Mai 2014 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass die Auftraggeberin beabsichtige, die Rahmenvereinbarung mit der XXXX abzuschließen. Die Auftraggeberin teilte dabei der Antragstellerin mit, dass "aufgrund der bestandsfesten Kriterien zur Ermittlung der Partei der Rahmenvereinbarung Ihrem Angebot bei der Bewertung der Qualität und Leistung weniger Punkte vergeben werden konnten als dem erfolgreichen Angebot, dessen Merkmale und Vorteile dazu führten, dass dieses in Summe die höhere Punktezahl erzielte. Die erreichte Gesamtpunktezahl des erfolgreichen Angebots beträgt 82,93; ihr Angebot wurde mit insgesamt 80,08 Punkten bewertet."
Am 12. Mai 2014 brachte die Antragstellerin den gegenständlichen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung verbunden mit einem Nachprüfungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Es wurde weder die Rahmenvereinbarung abgeschlossen bzw der Zuschlag erteilt noch wurde eine Widerrufsentscheidung bekanntgegeben oder der Widerruf erklärt.
Zu A
2.1. Das Bundesvergabegesetz 2006 idF der Novelle BGBl I Nr. 10/2012 wurde mit BGBl I Nr. 128/2013, kundgemacht am 11. Juli 2013, novelliert. Die Bestimmungen der Novelle sind - mit Ausnahme der in der genannten Novelle im § 345 Abs 17 Z 3 angeführten Bestimmungen - mit dem der Kundmachung folgenden Tag, somit am 12. Juli 2013, in Kraft getreten. Gemäß § 345 Abs 17 Z 2 BVergG idgF sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle bereits eingeleiteten Vergabeverfahren bzw beim Bundesvergabeamt anhängige Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende bzw fort zu führen.
Dies hat zur Folge, dass für die Prüfung des dem gegenständlichen Nachprüfungsantrag zugrundeliegenden Vergabeverfahrens, das vor dem 12. Juli 2013 eingeleitet wurde, die Bestimmungen des BVergG in der Fassung der Novelle BGBl I Nr. 10/2012 heranzuziehen hat. Für das gegenständliche, beim Bundesverwaltungsgericht am 12. Mai 2014 anhängig gemachte Nachprüfungsverfahren sind hingegen die Bestimmungen des BVergG in der Fassung der Novelle BGBl I Nr. 128/2013 maßgeblich, sodass sich das Rechtsschutzverfahren nach den mit 1. Jänner 2014 novellierten Bestimmungen des 4. Teils des BVergG richtet ( § 345 Abs 17 Z 3 und 4 BVergG).
Bei den Paragraphenangaben wird unterschiedslos auf das BVergG Bezug genommen. Darunter ist gegebenenfalls jeweils die im Sinne der obigen Ausführungen geltende Fassung zu verstehen.
2.2. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und Zulässigkeit der Anträge
Auftraggeberin im Sinne des § 2 Z 8 BVergG ist die Pensionsversicherungsanstalt. Diese ist öffentliche Auftraggeberin gemäß § 3 Abs 1 Z 2 BVergG (vgl BVA 10.6.2013, N/0053-BVA/14/2013-EV7; BVA 14.4.2010, N/0029-BVA/14/2010-10; BVA 23.3.2011, N/0104-BVA/04/2010-11 uva). Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich nach den Angaben der Auftraggeberin um einen Lieferauftrag iSd § 6 BVergG. Das Verfahren wird in Form eines Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung mit dem Ziel des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmer durchgeführt. Der geschätzte Auftragswert liegt entsprechend den Abgaben der Auftraggeberin über dem relevanten Schwellenwert des § 12 Abs 1 Z 2 BVergG, sodass ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich vorliegt.
Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich und damit im Vollanwendungsbereich des BVergG. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren ist entsprechend § 312 Abs 1 und 2 BVergG iVm Art 14b Abs 2 Z 1 lit e B-VG gegeben.
Da laut Stellungnahme der Auftraggeberin das Vergabeverfahren weder widerrufen noch ein Zuschlag erteilt wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht in concreto gemäß § 312 Abs 2 Z 1 BVergG zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zuständig.
Gemäß Art 135 Abs 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 292 Abs 1 BVergG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 291, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung handelt, in Senaten. Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht über die oben wiedergegebenen Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu entscheiden. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Von einem in § 328 Abs 1 BVergG genannten offensichtlichen Fehlen der Antragsvoraussetzungen gemäß § 320 Abs 1 leg.cit. ist vorerst nicht auszugehen. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde zugleich mit einem Nachprüfungsantrag gemäß § 320 Abs 1 BVergG innerhalb der gemäß § 321 Abs 4 BVergG maßgeblichen Frist eingebracht, sodass der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung als rechtzeitig zu qualifizieren ist (§ 328 Abs 3 und 4 BVergG).
Der Nachprüfungsantrag richtet sich gegen die Entscheidung, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll. Dabei handelt es sich um eine gesondert anfechtbare Entscheidung gemäß § 2 Z 16 lit a sublit ii BVergG. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erfüllt auch die übrigen formalen Voraussetzungen des § 328 Abs 2 BVergG. Die Pauschalgebühr wurde in entsprechender Höhe entrichtet (§ 318 Abs 1 Z 1 und 4 BVergG iVm §§ 1, 2 Abs 1 BVwG-PauschGebV Vergabe).
Gemäß § 328 Abs 1 BVergG hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach § 320 Abs 1 nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.
Gemäß § 329 Abs 1 BVergG hat das Bundesverwaltungsgericht vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.
Gemäß § 329 Abs 3 BVergG können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.
Nach § 329 Abs 4 BVergG ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft, in dem die betreffende Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.
Die Antragstellerin behauptet die Rechtswidrigkeit der ihr am 2. Mai 2014 bekannt gegebenen Entscheidung, die gegenständliche Rahmenvereinbarung mit der XXXX abschließen zu wollen. Diese Behauptung erscheint im Hinblick auf das oben wiedergegebene Vorbringen zumindest nicht denkunmöglich. Über die inhaltliche Begründetheit ist im Provisorialverfahren nicht abzusprechen. Diese wird im Hauptverfahren durch den zuständigen Senat zu beurteilen sein.
Da somit nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass die von der Antragstellerin geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (zumindest teilweise) zutreffen, droht der Antragstellerin durch die Fortsetzung des Vergabeverfahrens der Verlust des Abschlusses der Rahmenvereinbarung (und des Abrufs der darauf basierenden Aufträge) bzw die Vereitelung einer Zuschlagschance mit allen daraus erwachsenden Nachteilen. Um derartigen Schaden abzuwenden, ist es erforderlich, das Vergabeverfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch das Bundesverwaltungsgericht in einem Stand zu halten, der die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht ins Leere laufen lässt und der die grundsätzliche Möglichkeit eines allfälligen Abschlusses der Rahmenvereinbarung mit der Antragstellerin bzw einer allfälligen Zuschlagserteilung an die Antragstellerin wahrt (siehe zum Zweck einer einstweiligen Verfügung auch EBRV 1171 BlgNr XXII. GP 141).
Im Rahmen der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin ua auf den entgangenen Gewinn und den Verlust eines bedeutenden Referenzprojektes verweist. Beim Verlust eines Referenzprojektes handelt es sich nach stRsp um einen im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigenden (Vermögens)Nachteil (VwGH 14.4.2011, 2008/04/0065; BVwG 20.3.2014, W139 2003185-1/11E; BVA 21.2.2007, N/0012-BVA/07/2007-13; BVA 9.6.2010, N/0008-BVA/02/2010-7 uva).
Dagegen hat die Auftraggeberin ihrerseits keine gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung sprechenden Interessen benannt. Im Übrigen sind dem Bundesverwaltungsgericht keine möglicherweise geschädigten Interessen der präsumtiven Zuschlagsempfängerin bzw sonstiger Bieter sowie sonstige besondere öffentliche Interessen, die gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung sprechen würden, bekannt.
Im Rahmen der Interessenabwägung ist schließlich auch auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs hinsichtlich des Vorrangs des primären - durch Nichtigerklärung rechtswidriger Auftraggeberentscheidungen zu gewährleistenden - Rechtsschutzes (EuGH 28.10.1999, Rs C-81/98, Alcatel Austria AG ua; 18.6.2002, Rs C-92/00, Hospital Ingenieure Krankenhaustechnik Planungs-Gesellschaft mbH) sowie die Judikatur des Verfassungsgerichtshofs, wonach in der Sicherstellung der Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter ein öffentliches Interesse liegt (VfGH 25.10.2002, B1369/01; siehe insb bereits BVA 25.1.2002, N-128/01-45 uvm), Bedacht zu nehmen.
Unter Zugrundelegung obiger Überlegungen ist somit ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung gemäß § 329 Abs 1 BVergG nicht anzunehmen, sondern vielmehr das Interesse der Antragstellerin an der Prüfung der angefochtenen Entscheidung der Auftraggeberin als überwiegend anzusehen, weswegen die im Spruch ersichtliche Sicherungsmaßnahme als gelindeste noch zum Ziel führende Maßnahmen iSd § 329 Abs 3 BVergG auszusprechen waren.
Zur Dauer der Provisorialmaßnahme ist auszuführen, dass eine einstweilige Verfügung für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens nach derzeitiger hA gemäß § 329 Abs 4 BVergG als hinreichend befristet zu bewerten ist (ua BVwG 10. 1. 2014, W187 2000170-1/11; BVwG 20.3.2014, W139 2003185-1/11E; BVA 10.2.2011, N/0011-BVA/10/2011-9, BVA 10.5.2011, N/0035-BVA/08/2011-12 mwN; siehe auch VwGH 10. 12. 2007, AW 2007/04/0054).
Zu B Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 6.11.2002, 2002/04/0138; VwGH 30.6.2004, 2004/04/0028; VwGH 1.2.2005, 2005/04/0004; VwGH 29.2.2005, 2005/04/0024; VwGH 1.3.2007, 2005/04/0239; VwGH 27.6.2007, 2005/04/0254; VwGH 29.2.2008, 2008/04/0019; VwGH 14.1.2009, 2008/04/0143; VwGH 14.2.2011, 2008/04/0065; VwGH 29.9.2011, 2011/04/0153; VwGH 10.12.2007, AW 2007/04/0054) ab; noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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