BVwG G310 2005148-1

G310 2005148-1Tribunal Administrativo Federal16 de mai. de 2014

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Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

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BVwG G310 2005148-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G310.2005148.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby TRAUPMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 31.10.2013, GZ: BERE/233.500-7/Mag. Ha, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 31.10.2013, GZ. BERE/233.500-7/Mag. Ha, wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 67 Abs. 10 ASVG in Verbindung mit § 58 Abs. 5 ASVG und § 83 ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge auf dem Beitragskonto mit der Nummer 233.500-7 der XXXX, den Betrag von 58.250,89 Euro zuzüglich Verzugszinsen im gemäß § 59 Abs. 1 ASVG gültigen Satz von derzeit 8,38% p.a. ab 31.10.2013 aus dem Betrage von 38.771,39 Euro schuldet und er verpflichtet ist, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen.

2. Am 04.11.2013 wurde zufolge des im Akt aufliegenden Rückscheins versucht, dem BF den Bescheid zuzustellen. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung eingelegt und wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass die Abholfrist am 05.11.2013 beginnt.

Zum damaligen Zeitpunkt konnte der Bescheid, wie in der Rechtsmittelbelehrung des oben angeführten Bescheides richtig wiedergegeben wurde, gemäß § 412 ASVG binnen einem Monat nach Zustellung durch Einspruch an den Landeshauptmann für Steiermark angefochten werden. In der Rechtsmittelbelehrung wurde auch angeführt, dass ein eventueller Einspruch bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, 8010 Graz, Josef-Pongratz-Platz 1, schriftlich oder telegrafisch einzubringen ist.

3. Der Einspruch, datiert mit 10.12.2013, wurde direkt beim Landeshauptmann für Steiermark eingebracht. Laut dem im Akt befindlichem Kuvert wurde der Einspruch am 11.12.2013 der Österreichischen Post AG übergeben. Als Empfängeradresse ist am Kuvert angeführt: Landeshauptmann, Hofgasse 15, 8010 Graz. Das Kuvert weist zudem einen Eingangstempel vom 13.12.2013 der Abt. 02 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung auf.

Im Einspruch wird darauf verwiesen, dass die tatsächliche Abholung erst am 15.11.2013 erfolgt sei. Weitere Ausführungen hierzu sind nicht erfolgt.

4. Die Bezug habenden Verwaltungsakte langten am 18.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

5. Zur Beurteilung, ob der Einspruch überhaupt bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse eingelangt ist, wurde mit der belangten Behörde Kontakt aufgenommen. Diese teilte telefonisch, laut dem Akt aufliegenden Aktenvermerk, am 20.03.2014 mit, dass kein Einspruch eingelangt sei und in Folge der Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse rechtskräftig geworden sei.

6. Dem BF wurde mit Verspätungsvorhalt vom 15.04.2014 binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Dieses Schreiben wurde am 22.04.2014 beim Postamt hinterlegt und konnte auch ab diesem Tag abgeholt werden. Eine Verständigung wurde in das Hausbrieffach eingelegt.

7. Per Fax wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 13.05.2014 eine Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt, datiert vom 12.05.2014, übermittelt. Daraus geht hervor, dass der BF aufgrund beruflich bedingter Abwesenheit bis 15.11.2013 nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen habe können.

Ebenso habe der BF auch den Verspätungsvorhalt erst mit 02.05.2014 abholen können, da er aufgrund eines Urlaubsaufenthaltes in Kroatien nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen habe können. Zum Beweis dafür wurde eine Rechnung aus Kroatien vom 28.04.2014 beigelegt mitsamt einer Erklärung des BF, dass dieser sich in der Zeit vom 24.04.2014 bis zum 01.05.2014 in Kroatien auf Kletterurlaub befunden habe und es ihm dadurch nicht möglich gewesen sei, den Verspätungsvorhalt vor dem 02.05.2014 an der Hinterlegungsstelle abzuholen.

Hinsichtlich der Abholung des oben angeführten Bescheides wird in einer weiteren Erklärung ausgeführt, dass der BF in der Zeit vom 04.11.2013 bis 08.11.2013 in XXXX ein Praktikum sowie vom 11.11.2013 bis 15.11.2013 in XXXX ein Seminar besucht habe. Angefügt wurden Behandlungsprotokolle aus dem Praktikum sowie eine Kursbesuchsbestätigung für das Seminar.

Aus der Kursbesuchsbestätigung geht hervor, dass der BF eine XXXX-Ausbildung im Ausmaß von 48 Unterrichtseinheiten beim Ausbildungszentrum XXXX in XXXX absolviert habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse wurde durch Hinterlegung nachweislich am 05.11.2013 zugestellt. und endete die Rechtsmittelfrist am 05.12.2013.

Der Einspruch, datiert mit 10.12.2013, wurde am 11.12.2013 der Österreichischen Post AG übergeben. Als Empfängeradresse ist am Kuvert angeführt: Landeshauptmann, Hofgasse 15, 8010 Graz.

Der Einspruch wurde direkt beim Landeshauptmann für Steiermark eingebracht und trägt das Kuvert einen Eingangstempel vom 13.12.2013 der Abt. 02 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung.

Bei der belangten Behörde ist der Einspruch nie eingelangt.

Der Verspätungsvorhalt wurde dem BF nachweislich am 22.04.2014 durch Hinterlegung zugestellt. Die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme betrug zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens.

Die Stellungnahme, datiert vom 12.05.2014, wurde am 13.05.2014 per Fax dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

Aus der Stellungnahme und den vorgelegten Unterlagen des BF kann nicht geschlossen werden, dass der Einspruch wie auch die Stellungnahme rechtzeitig erfolgt sind.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.

Das vom BF vorgelegte Bescheinigungsmittel sowie seine Behauptungen waren nicht geeignet, in nachvollziehbarer und glaubwürdiger Weise eine Unwirksamkeit der am 22.04.2014 erfolgten Zustellung des Verspätungsvorhaltes darzulegen.

Allein die vorgelegte Rechnung aus Kroatien vom 28.04.2014 lässt keine Rückschlüsse dahingehend zu, dass sich der BF tatsächlich vom 24.04.2014 bis zum 01.05.2014 in Kroatien ausgehalten habe.

Hierzu ist auch zu bemerken, dass dem im Akt aufliegenden Rückschein zu entnehmen ist, dass erstmalig am 22.04.2014, einem Dienstag, versucht wurde, das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.04.2014 zuzustellen und noch am selben Tag eine diesbezügliche Verständigung über die Hinterlegung im Hausbrieffach hinterlassen wurde. Selbst wenn der BF am 24.04.2014 nicht in Österreich aufhältig gewesen sein mag, so hätte er dennoch am 22.04.2014 wie auch am 23.04.2014 an der Abgabestelle aufhältig gewesen sein müssen und somit Kenntnis vom Zustellvorgang erlangen können. Dass der BF an diesen beiden Tag nicht an seiner Wohnadresse aufhältig gewesen ist, geht nämlich aus seiner Stellungnahme nicht hervor.

Unabhängig von der Rechtzeitigkeit der Stellungnahme ist hinsichtlich der vorgelegten Behandlungsprotokolle auszuführen, dass daraus nicht hervorgeht, dass er tatsächlich an einem Praktikum teilgenommen hat bzw. dass eine dauernde Anwesenheit des BF in XXXX erforderlich war. Weiters ist nicht ersichtlich, wo dieses Praktikum stattgefunden haben soll. Es werden durch die Protokolle an den betreffenden Tagen nur jeweils zwei Behandlungen in der Dauer von 60 Minuten ausgewiesen. Rückschlüsse auf einen dauernden XXXXaufenthalt in dieser Zeit sowie auf ein etwaiges damit in Zusammenhang stehendes Praktikum lassen sich daraus nicht schließen.

Auch die Kursbesuchsbestätigung vom Ausbildungszentrum XXXX genügt nicht zum Beweis der Abwesenheit des BF von der Abgabestelle vom 11.11.2013 bis zum 15.11.2013. Es geht aus den im Akt aufliegenden Bestätigungen nicht hervor, dass sich der BF für die Dauer des Kurses ständig in XXXX aufgehalten hat. Gegen eine solche Annahme sprechen die oben angeführten 48 Unterrichtseinheiten, aufgeteilt auf fünf Werktage. Dies entspricht in etwa einem Arbeitstag von nicht ganz 10 Stunden. Demnach erscheint es nicht unzumutbar, zwischen XXXX und XXXX hin und her zu pendeln.

Darüber hinaus lag zwischen diesen beiden Veranstaltungen ein Wochenende. Dass der BF an diesen beiden Tagen nicht an der Abgabestelle aufhältig war, wurde von ihm nicht dargetan. Sohin hätte er durchaus an diesem Wochenende bereits von der Verständigung über die Hinterlegung des Bescheides Kenntnis erlangen können.

Sohin war der BF nicht im Stande zu bescheinigen, dass er sich durchgehend vom 04.11.2013 bis zum 15.11.2013 nicht an der Abgabestelle aufgehalten hat bzw. in diesem Zeitraum nicht dennoch Kenntnis von der Zustellung erlangen hätte können und in weiterer Folge entsprechende Vorkehrungen treffen hätte können, um den Bescheid früher zu beheben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 4 entschieden wird, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der damalige Einspruch wie nun auch die Stellungnahme des BF verspätet waren.

Zu A)

Zum damaligen Zeitpunkt konnte der Bescheid, wie in der Rechtsmittelbelehrung des oben angeführten Bescheides richtig wiedergegeben wurde, gemäß § 412 ASVG binnen einem Monat nach Zustellung durch Einspruch an den Landeshauptmann für Steiermark angefochten werden.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG wegen Abwesenheit von der Abgabenstelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabenstelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem "das hinterlegte Dokument" behoben werden könnte.

Die zum damaligen Zeitpunkt für das Verfahren geltende Rechtsmittelfrist begann somit am 05.11.2013 und endete gemäß § 32 Abs. 2 AVG am 05.12.2013.

Der Einspruch, datiert mit 10.12.2013, langte am 13.12.2013, also jedenfalls nach Ende der Einspruchsfrist beim Landehauptmann für Steiermark ein. Eine allfällige Rechtzeitigkeit wurde, wie in der Beweiswürdigung erörtert wurde, nicht unter Beweis gestellt, weswegen sich das erkennende Gericht, nicht weiter damit zu befassen braucht, dass der Einspruch bei einer unzuständigen Behörde eingebracht worden ist.

Aber selbst bei Rechtzeitigkeit der Stellungnahme und Wahrheitsunterstellung seiner Ausführungen kann der Ansicht des BFs, wonach er nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt habe, weswegen er ersucht, für die Fristberechnung den der Rückkehr folgenden Tag zugrunde zu legen, unter Beachtung der Rechtsprechung des VwGH nicht gefolgt werden.

Demnach ist "rechtzeitig" im Sinne des § 17 Abs. 3 vierter Satz ZustellG dahin zu verstehen, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung steht, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. So wurde beispielsweise noch keine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist bei einer Rückkehr einen Tag nach dem Beginn der Abholfrist und bei einer Behebung drei Tage nach der Hinterlegung sowie bei einer verbleibenden Dauer zur Ausführung des Rechtsmittels von zehn Tagen angenommen (vgl. VwGH 27.09.2013, Zl. 2013/05/0145 mit Verweis auf das Erkenntnis vom 08.11.2012, Zl. 2010/04/0112, mwN).

Dem BF stand sogar ab Behebung des Bescheides am 15.11.2013 bis zum Ablauf des 05.12.2013 noch ein Zeitraum von 21 Tagen zur Ausführung seines damaligen Einspruches zur Verfügung.

Daher hat sich nicht gemäß § 17 Abs. 3 vierter Satz ZustellG ergeben, dass der BF wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

Darüber hinaus ist dem BF betreffend seinen Behauptungen, wonach er aufgrund der Teilnahme an einem Praktikum bzw. einer Ausbildung erst am 15.11.2013 den Bescheid beheben habe können, das Erkenntnis des VwGH vom 27.03.2007, Zl. 2007/06/0059, entgegen zuhalten:

In diesem Verfahren bestreitet der Empfänger nicht, dass er sich an einem bestimmten Wochenende an der Abgabestelle aufhielt und in Kenntnis des Zustellvorganges war, und bringt auch vor, sich an den folgenden Wochenenden während der Abholfrist, wenngleich außerhalb der Öffnungszeiten des Postamtes, ebenfalls an der Abgabestelle aufgehalten zu haben. Seine Auffassung, die vorgenommene Zustellung sei deshalb unwirksam, weil er nicht die Möglichkeit gehabt habe, die hinterlegte Sendung beim Postamt abzuholen, trifft nicht zu. Er hatte jedenfalls Gelegenheit, entsprechende Dispositionen zu treffen, um in den Besitz der hinterlegten Sendung zu gelangen. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob der Empfänger auf Grund privater oder beruflicher Aktivitäten keine Zeit für die Abholung einer solchen Sendung findet (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2005, Zl. 2005/09/0017 - Dispositionen für den zweiten Zustellversuch, und im Übrigen auch das hg. Erkenntnis vom 25. April 2006, Zl. 2005/06/0377 - Erkrankung während der Abholfrist). Das von ihm behauptete Hindernis, die Sendung beim Postamt zu beheben, ist im Prinzip gleichgelagert wie bei einem Tagespendler, der frühmorgens vor dem Öffnen des Hinterlegungspostamtes von seinem Wohnort zu einem entfernteren Arbeitsplatz fährt und erst abends, nach dem Schließen des Hinterlegungspostamtes, wieder an seinen Wohnort zurückkehrt. Nach dem Beschwerdevorbringen ist vielmehr davon auszugehen, dass das vorgetragene Hindernis, die hinterlegte Sendung zu beheben, auf einer Wertung des Beschwerdeführers beruhte, seiner beruflichen Tätigkeit mehr Bedeutung zuzumessen als entsprechende Dispositionen zu treffen, um in den Besitz der hinterlegten Sendung zu gelangen (nicht unbemerkt soll in diesem Zusammenhang bleiben, dass auch behördliche bzw. gerichtliche Verhandlungen üblicherweise während der "regulären Arbeitszeit" stattfinden, es daher auch insofern für berufstätige Menschen entsprechender Dispositionen bedarf).

Wie in der Beweiswürdigung erörtert wurde, konnte der BF nicht bescheinigen bzw. nachvollziehbar darlegen, dass er tatsächlich an einem Praktikum in XXXX teilgenommen hat, dass er an dem dazwischenliegenden Wochenende nicht zu Hause war sowie dass er sich für die Dauer der Ausbildung ständig in XXXX befunden hat. Daher ist davon auszugehen, dass er sehr wohl früher vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt hat. Indem der BF aber meinte rechtfertigend vorbringen zu können, dass es ihm einfach nicht eher möglich war, das Schriftstück abzuholen, verkennt er, dass es in Anlehnung an das oben angeführte Erkenntnis des VwGH an ihm gelegen wäre, entsprechende Dispositionen zu treffen, um den Bescheid früher abzuholen.

Daher hat sich nicht gemäß § 17 Abs. 3 vierter Satz ZustellG ergeben, dass der BF wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

Der damalige Einspruch, welcher nunmehr als Beschwerde zu bezeichnen ist, erweist sich aus den genannten Gründen als verspätet und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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