BVwG W193 1438506-1

W193 1438506-1Tribunal Administrativo Federal15 de mai. de 2014

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Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

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BVwG W193 1438506-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W193.1438506.1.00

Spruch

W193 1438506-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch seine Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Linz, vom 14.10.2013, Zl. 12 17.157-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.05.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der im Antragszeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer stellte, vertreten durch seine Mutter (Zl. W193 1438504), gemeinsam mit seinen minderjährigen Geschwistern (Zln. W193 1438505, W193 1438507, W193 1438508, W193 1438509 und W193 1438510) am 23.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Da der Beschwerdeführer zum Antragszeitpunkt minderjährig war, wird auf den Verfahrensgang seiner Vertreterin und Mutter verwiesen:

Am 26.11.2012 fand bei der Landespolizeidirektion Oberösterreich zu Zl. E1/31789/2012, AIS 1217155, die Erstbefragung statt, bei der die Beschwerdeführerin angab, dass sie aus Afghanistan stamme, wo sie in XXXX, XXXX, gewohnt habe. Sie sei Analphabetin und sei von ihrem Mann XXXX (Zl. W193 1416078) nach Österreich eingeladen worden. Die Einreise sei gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern mittels Flugzeug unter Vorlage eines Reisepasses der Islamischen Republik Afghanistan, ausgestellt vom XXXX XXXX, versehen mit Sichtvermerken gültig für Österreich XXXX, erfolgt. Zu den Fluchtgründen befragt gab sie an, dass ihr Ehemann XXXX seit zweieinhalb Jahren in Österreich sei und dass die Familie zusammenleben wolle.

Am 25.02.2013 fand eine weitere Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, statt, bei der die Beschwerdeführerin angab, gesundheitliche Probleme mit dem Herz, dem Magen und dem Darm zu haben und in ärztlicher Behandlung zu sein. Sie sei XXXX mit der Konfession XXXX, ebenso wie ihre Kinder. Sie sei in XXXX, im Dorf XXXX, geboren worden und lebe seit ihrer Heirat im Dorf XXXX. Ihre Kinder XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX hätten in Afghanistan die Schule besucht; die Buben im Dorf XXXX, die Mädchen im Dorf XXXX. Sie habe Afghanistan verlassen, weil ihr Mann Feinde gehabt habe. Nach dessen Ausreise hätten sich die Feinde an den Kindern rächen wollen und hätten die Kinder geschlagen. Sie seien bedrängt worden, den Aufenthaltsort des Mannes zu verraten. Der Sohn XXXX sei so strak geschlagen worden, dass er einen Zahn verloren habe und an der Lippe genäht werden musste. Sie wolle, dass ihr Kinder in einem freien Land leben könnten und zur Schule gehen könnten. Ihr Mann habe bei einem Kommandanten namens XXXX Schulden gehabt, denn er habe von diesem Geld bekommen, um sein Geschäft zu führen. Als ihr Mann eines Tages mit viel Öl unterwegs gewesen sei, hätten ihm die Taliban dieses Öl weggenommen. Deshalb habe er nicht mehr im Geschäft arbeiten können und sei nicht fähig gewesen, das geschuldete Geld zurück zu zahlen. Aus Angst vor der Bedrohung durch XXXX habe er das Land verlassen müssen. Nach dessen Flucht seinen vier bewaffnete Männer zu ihr nach Hause nach XXXX gekommen, hätten sie bedroht und gefragt, wo sich der Mann befinde. Sie sei jedoch nicht geschlagen worden; ihnen sei auch auf der Straße aufgelauert worden. Im Falle der Rückkehr fürchte sie die Tötung sowohl ihrer Kinder als auch die eigene.

Mit Gutachten vom 04.04.2013 des XXXX, Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, und XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Gerichtlich beeideter Sachverständiger, 4040 Linz, wurde eine Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion diagnostiziert.

Am 08.10.2013 fand eine weitere Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, statt, bei der die Beschwerdeführerin angab, dass ihre Mutter bei seltenen telefonischen Kontakten erzähle, dass in Afghanistan überall Krieg herrsche und die Leute einander töteten und die Situation sehr schlecht sei. Sie seien durch Verfolgung von XXXX bedroht. Ihr Sohn sei geschlagen worden. Sie bitte, in Österreich bleiben zu können.

Mit Arztbrief vom 14.05.2013 des XXXX, Facharzt für Psychiatrie, 4320 Perg, läge eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion vor.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 14.10.2013, Zl. 12 17.157-BAL, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 34 Abs. 3 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.10.2014 erteilt (Spruchpunkt III.). Dieser Bescheid war dem Beschwerdeführer am 16.10.2013 zugestellt worden.

Mit Schriftsatz vom 22.10.2013, welcher am 30.10.2013, mithin binnen offener Rechtsmittelfrist, zur Post gegeben worden war, erhob die Beschwerdeführerin das ordentliche Rechtmittel der Berufung, welches im Beschwerdeverfahren fortgesetzt wird, und brachte hiezu im Wesentlichen vor, dass Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides angefochten werde. Sie sei nach der Flucht ihres Mannes weiteren Bedrohungen durch den Kommandanten ausgesetzt gewesen, sodass sie sich oft bei ihrer Schwiegermutter aufgehalten habe. Sie habe überdies ihre Kinder nicht mehr in die Schule gehen lassen bzw. diese am Schulweg begleitet, um die Belästigungen zu verhindern. Da sie ohne männliches Familienoberhaupt habe leben müssen, sei sie unter der Kontrolle des Mullahs der Moschee gestanden. Ihr Leben habe sich wie in einem Gefängnis dargestellt. Sie wolle ein freies menschenwürdiges und selbstbestimmtes Leben führen. In Österreich trage sie lediglich ein leichtes Kopftuch, solange sie in dem Risiko, nach Afghanistan zurückkehren zu müssen, stehe, da sie in Afghanistan noch stärkere Problem bekommen würde, hätte man sie in Österreich bereits unverschleiert gesehen. Ohne männliches Familienoberhaupt in Afghanistan habe sie große Angst um ihre Töchter vor einer Entführung. Sie wolle die deutsche Sprache lernen uns alphabetisiert werden; sie könne gut nähen uns sehe darin eine mögliche Berufstätigkeit. Ihre Familie und sei selbst seien in Afghanistan alsylrelevanter Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der "Familienangehörigen einer von Blutrache verfolgten Familie" sowie der "Frauen". Weder der afghanische Staat noch andere Akteure seien in der Lage, sie vor Verfolgung zu schützen und es bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative.

In Kopie wurden mit der Beschwerde vorgelegt:

ein Kurzbrief vom 08.01.2013 des Landesklinikums XXXX für XXXX über die Diagnose einer Antrumgastritis und einen diesbezüglichen Krankenhausaufenthalt,

ein Arztbrief vom 14.05.2013 des XXXX, Facharzt für Psychiatrie, 4320 Perg, über eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion der XXXX,

ein Befund vom 16.07.2013 der Gruppenpraxis für Radiologie OG XXXX und Partner über ein unauffälliges Schädel-CT der XXXX,

eine Bestätigung vom 21.08.2013 des Bürgermeisters der Marktgemeinde St. Nikola an der Donau, Bez. Perg, über die Mitarbeit des XXXX bei den Aufräumarbeiten des Juni-Hochwassers 2013,

eine Bestätigung vom 06.08.2013 der Caritas Flüchtlingshilfe über die erfolgreiche Teilnahme an einem Deutschkurs für XXXX,

ein Zertifikat vom 18.06.2013 über die Absolvierung des OÖ Finanzführerscheins BASIC der Schuldnerhilfe OÖ für XXXX,

eine Teilnahmebestätigung vom 24.01.2011 des XXXX über einen Deutschkurs Grundstufe 1 für XXXX,

eine Teilnahmebestätigung vom 17.04.2011 des XXXX über einen Deutschkurs Grundstufe 2 für XXXX,

eine Schulbesuchsbestätigung vom 05.07.2013 der Hauptschule und Polytechnischen Schule Grein, Fachbereich Metall, für XXXX,

eine Schulnachricht vom 15.02.2013 der Hauptschule und Polytechnischen Schule Grein, Fachbereich Metall, für XXXX,

ein Jahreszeugnis vom 05.07.2013 der Neuen Mittelschule Waldhausen im Strudengau für XXXX,

eine Schulbesuchsbestätigung vom 05.07.2013 der Volksschule Waldhausen im Strudengau für XXXX,

eine Schulnachricht vom 15.02.2013 der Volksschule Waldhausen im Strudengau für XXXX,

ein Jahreszeugnis vom 05.07.2013 der Neuen Mittelschule Waldhausen im Strudengau für XXXX,

eine Schulnachricht vom 15.02.2013 der Neuen Mittelschule Waldhausen im Strudengau für XXXX,

eine Schulnachricht vom 15.02.2013 der Volksschule Waldhausen im Strudengau für XXXX,

eine Schulbesuchsbestätigung vom 05.07.2013 der Volksschule Waldhausen im Strudengau für XXXX,

und

eine Schulnachricht vom 15.02.2013 der Neuen Mittelschule Waldhausen im Strudengau für XXXX.

Im Strafregisterauszug der Republik Österreich vom 12.05.2014 - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheint keine Verurteilung auf.

Am 15.05.2014 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in deren Rahmen die Mutter des Beschwerdeführers angab, dass sie Afghanistan gemeinsam mit ihren damals minderjährigen Kindern verlassen habe, weil sie ihrem Mann nach Österreich nachgefolgt sei. Dieser habe sich auf der Flucht vor einem Geschäftspartner und Kommandanten befunden. In der Zeit, als sie alleine mit den Kindern in Afghanistan gelebt habe, sie sie das Familienoberhaupt gewesen, was sehr schwierig gewesen sei, weil Frauen in Afghanistan keine Rechte hätten und an sich das Haus nicht, und wenn, nur mit der Burka umhüllt, verlassen hätten können. Sie habe sich in Afghanistan um die Schulbildung ihrer Kinder gekümmert, indem sie vor allem ihre Töchter zur staatlichen Schule begleitet und auch wieder abgeholt habe; sie habe die Einkäufe, begleitet von ihrem Sohn, erledigt. Für sie sei die Situation sehr angstbehaftet gewesen, ständig habe sie Angst um ihre Kinder gehabt, vor allem, dass die Söhne als Selbstmordattentäter rekrutiert und die Töchter von lüsternen Taliban entführt hätten werden können oder bei den zahllosen Bombeneinschlägen getötet hätten werden können. Weiters habe sie große Angst vor den Männern des Geschäftspartners ihres Mannes gehabt, weil diese sie aufgesucht und bedrängt hätten; ihrem Sohn XXXX sei aufgelauert worden und sei dieser geschlagen und verletzt worden. Der Besuch der Moschee sei ihr verboten gewesen. Mullahs wachten über das Benehmen von Frauen und überantworteten sie im Falle des Falles an die Taliban zur Züchtigung. Ab und zu habe sie Unterschlupf bei ihrer Mutter gesucht; sie habe auch einige Unterstützung von ihrer Schwiegermutter und deren Schwiegertochter erhalten. In Afghanistan seien die Frauen rechtlos, erst hier in Österreich habe sie erfahren, welche Rechte sie habe, und fühle sich erstmals frei. In Österreich würde sie gemeinsam mit ihrem Mann über die Schulen der Kinder entscheiden; sie entscheide selbst, was sie anziehe; dass sie den Schleier nicht trage; was eingekauft werde und welche Kleidung angeschafft werde. Sie ginge alleine auf der Straße und spaziere auch alleine herum. Sie lerne derzeit deutsch und wolle jedenfalls arbeiten, sie könne gut nähen und könnte als Schneiderin arbeiten. Sie wolle eine gute Ausbildung für ihre Kinder, sodass sie einen Beruf erlernen könnten und selbstbestimmt leben könnten. Sie gehe in Österreich nicht in die Moschee und verlange von ihren Töchtern nicht, dass diese einen Schleier trügen, und werde ihnen bei der Wahl eines möglichen Ehemannes keine Vorgaben machen. Sie wolle niemals wieder unfrei und in Angst leben; sie wolle nie mehr wieder Angst um das Leben ihrer Kinder oder ihr eigenes haben. Sie sei in Österreich sehr glücklich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. 1 Der Beschwerdeführer hat am 23.11.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.05.2014 wurden die im Akt als Kopien erliegenden Personaldokumente, eine XXXX und ein afghanischer XXXX, erörtert, aus denen sich seine Identität, mithin sein Name, sein Geburtsdatum und seine Staatsangehörigkeit ergibt, welche somit festgestellt wird.

Im Strafregisterauszug der Republik Österreich vom 12.05.2014 - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheint keine Verurteilung auf, weshalb die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin festgestellt wird.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.05.2014 eingehend befragt, gab die Mutter des Beschwerdeführers nachvollziehbar und zweifelsfrei an, dass sie wegen ihrer Stellung als westlich orientierte Frau in Afghanistan nicht habe in Sicherheit leben können. Sie führte aus, dass sie Afghanistan gemeinsam mit ihren damals minderjährigen Kindern verlassen habe, weil sie ihrem Mann nach Österreich nachgefolgt sei. Dieser habe sich auf der Flucht vor einem Geschäftspartner und Kommandanten befunden. In der Zeit, als sie alleine mit den Kindern in Afghanistan gelebt habe, sie sie das Familienoberhaupt gewesen, was sehr schwierig gewesen sei, weil Frauen in Afghanistan keine Rechte hätten und an sich das Haus nicht, und wenn, nur mit der Burka umhüllt, verlassen hätten können. Sie habe sich in Afghanistan um die Schulbildung ihrer Kinder gekümmert, indem sie vor allem ihre Töchter zur staatlichen Schule begleitet und auch wieder abgeholt habe; sie habe die Einkäufe, begleitet von ihrem Sohn, erledigt. Für sie sei die Situation sehr angstbehaftet gewesen, ständig habe sie Angst um ihre Kinder gehabt, vor allem, dass die Söhne als Selbstmordattentäter rekrutiert und die Töchter von lüsternen Taliban entführt hätten werden können oder bei den zahllosen Bombeneinschlägen getötet hätten werden können. Weiters habe sie große Angst vor den Männern des Geschäftspartners ihres Mannes gehabt, weil diese sie aufgesucht und bedrängt hätten; ihrem Sohn XXXX sei aufgelauert worden und sei dieser geschlagen und verletzt worden. Der Besuch der Moschee sei ihr verboten gewesen. Mullahs wachten über das Benehmen von Frauen und überantworteten sie im Falle des Falles an die Taliban zur Züchtigung. Ab und zu habe sie Unterschlupf bei ihrer Mutter gesucht; sie habe auch einige Unterstützung von ihrer Schwiegermutter und deren Schwiegertochter erhalten. In Afghanistan seien die Frauen rechtlos, erst hier in Österreich habe sie erfahren, welche Rechte sie habe, und fühle sich erstmals frei. In Österreich würde sie gemeinsam mit ihrem Mann über die Schulen der Kinder entscheiden; sie entscheide selbst, was sie anziehe; dass sie den Schleier nicht trage; was eingekauft werde und welche Kleidung angeschafft werde. Sie ginge alleine auf der Straße und spaziere auch alleine herum. Sie lerne derzeit deutsch und wolle jedenfalls arbeiten, sie könne gut nähen und könnte als Schneiderin arbeiten. Sie wolle eine gute Ausbildung für ihre Kinder, sodass sie einen Beruf erlernen könnten und selbstbestimmt leben könnten. Sie gehe in Österreich nicht in die Moschee und verlange von ihren Töchtern nicht, dass diese einen Schleier trügen, und werde ihnen bei der Wahl eines möglichen Ehemannes keine Vorgaben machen. Sie wolle niemals wieder unfrei und in Angst leben; sie wolle nie mehr wieder Angst um das Leben ihrer Kinder oder ihr eigenes haben. Sie sei in Österreich sehr glücklich.

Aus diesen Aussagen ergibt sich und wird daher festgestellt, dass die Mutter des Beschwerdeführers eine auf ein selbstbestimmtes Leben gerichtete Einstellung ("westliche Gesinnung") bereits in Afghanistan angenommen und verinnerlicht hat und es ihr nicht mehr zugemutet werden kann, diese abzulegen. Aufgrund dieser "westlichen Gesinnung" unterliegt die Beschwerdeführerin dem realen Risiko, von privater Seite ausgehende Verfolgung zu erleiden.

Festgestellt wird, dass der Mutter des Beschwerdeführers in Bezug auf diese Verfolgung weder staatlicher Schutz noch eine innerstaatliche Fluchtalternative zukommt.

1. 2 In Bezug auf die Situation der Frauen in Afghanistan wird unter Verweis auf die im Akte erliegenden Quellen ausgeführt:

Während sich die Situation afghanischer Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft wesentlich verbessert hat, bleibt die vollumfängliche Durchsetzung der Frauenrechte innerhalb der konservativ-islamischen afghanischen Gesellschaft schwierig (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

Die Situation der Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch sehr strenge Scharia-Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes geprägt. So war die Burka auch vor der Taliban-Herrschaft bei der ländlichen weiblichen Bevölkerung ein übliches Kleidungsstück. Viele Frauen tragen sie noch immer, weil sie sich damit vor Übergriffen sicher fühlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012). 2011 haben Gewalttaten an Frauen zugenommen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).

Wenngleich gemäß Art. 22 der afghanischen Verfassung Männer und Frauen gleiche Rechte und Pflichten haben, ist davon auszugehen, dass insbesondere Schuras die Rechte von Frauen tendenziell weniger achten, oft überhaupt nicht. Frauen werden in Familien-, Erb-, Zivilverfahren sowie im Strafrecht benachteiligt. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Straftatbestandes "Ehebruch", wonach selbst Opfer von Vergewaltigungen bestraft werden können. Es gibt Berichte, dass Frauen wegen "Ehebruchs" von Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern umgebracht werden (sog. "Ehrenmorde", die besonders in den paschtunischen Landesteilen vorkommen können). Das durchschnittliche Heiratsalter von Mädchen liegt bei 15 Jahren, obwohl ein Mindestheiratsalter von 16 Jahren gesetzlich verankert ist. Zwangsheirat bereits im Kindesalter, "Austausch" weiblicher Familienangehöriger zur Beilegung von Stammesfehden sowie weit verbreitete häusliche Gewalt kennzeichnen die Situation der Frauen. Opfer sexueller Gewalt sind dabei auch innerhalb der Familie stigmatisiert. Das Sexualdelikt wird in der Regel als "Entehrung" der gesamten Familie aufgefasst. Die Anzeige von Sexualverbrechen hat aufgrund des desolaten Zustands des Sicherheits- und Rechtssystems wenig Aussicht auf Erfolg. Der Versuch endet u. U. mit der Inhaftierung der Frau, sei es aufgrund unsachgemäßer Anwendung von Beweisvorschriften oder zum Schutz vor der eigenen Familie, die eher die Frau oder Tochter eingesperrt als ihr Ansehen beschädigt sehen will. Viele Frauen sind wegen sog. Sexualdelikte inhaftiert, weil sie sich beispielsweise einer Zwangsheirat durch Flucht zu entziehen versuchten, vor einem gewalttätigen Ehemann flohen oder weil ihnen vorgeworfen wurde, ein uneheliches Kind geboren zu haben (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012). Frauen droht insbesondere bei Verstößen gegen Kleidervorschriften und Moralvorschriften, wie z.B. berufliche Aktivitäten, Beziehungen zu einem Nicht-Muslim, außereheliche sexuelle Kontakte, Zwangsheirat oder Mitarbeit bei Frauenorganisationen, eine unverhältnismäßig harte Bestrafung bis hin zu extralegalen Tötungen, wie etwa auch Ehrenmorde (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 26.2.2009).

Soziale Gebräuche beschränken die Bewegungsfreiheit von Frauen ohne männlichen Begleiter (Country Report des U.S. Department of State vom 24.5.2012). In den ländlichen Gegenden im Süden und Südosten des Landes wird Frauen das Verlassen der eigenen vier Wände untersagt und ihre Rolle in vielen Fällen auf die der Mutter reduziert. Die sich generell verschlechternde Sicherheitslage in Afghanistan wirkt sich insofern negativ auf Frauen aus, als diese durch die bestehende Unsicherheit noch verletzlicher erscheinen und auch in offeneren Kreisen dazu aufgefordert werden, sich aus Sicherheitsgründen innerhalb der sog. "boundary walls" aufzuhalten (Bericht zur Fact Finding Mission vom Dezember 2010). In Gebieten, die unter der effektiven Gewalt der Taliban und Hizb-e Islami stehen, sind Frauen in einer Vielzahl von Berufen, einschließlich als Staatsbedienstete, Opfer von zielgerichteten Angriffen (Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien vom 24.3.2011).

Alleinstehende Frauen oder Frauen ohne männlichen Schutz (mahram) - einschließlich geschiedener Frauen, unverheirateter, jedoch nicht jungfräulicher Frauen und Frauen, deren Verlobung gelöst wurde - sind gesellschaftlicher Stigmatisierung und allgemeiner Diskriminierung ausgesetzt. Alleinlebenden Frauen ohne männliche Unterstützung und Schutz fehlt es grundsätzlich an Mitteln zum Überleben, da sie auf Grund der existierenden sozialen Normen Einschränkungen ausgesetzt sind, einschließlich Einschränkungen der Bewegungsfreiheit (Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien vom 24.3.2011).

2. Rechtliche Beurteilung:

2. 1 Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

2. 2 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (sog. objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (sog. subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention gilt als Flüchtling, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will; oder wer sich als Staatenloser außerhalb des Landes befindet, in welchem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.

Der völkerrechtliche Flüchtlingsbegriff, auf den sich das AsylG 2005 bezieht, enthält die folgenden fünf ("Einschluss"-)Elemente:

wohlbegründete Furcht

Verfolgung

Vorliegen eines oder mehrerer Konventionsgründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung)

Aufenthalt außerhalb des Landes, dessen Staatsangehörigkeit die betroffene Person besitzt oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte

Fehlen der Möglichkeit oder der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme von Schutz im Herkunftsstaat (vgl. Putzer/Leitfaden zum Asylgesetz 2005², Wien 2011, RZ 50 und RZ 76).

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, Zl. 99/01/0279, mwN).

Entscheidend ist vielmehr, ob der Asylwerber sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat. Dies ist der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde. Anhand dieses Maßstabes ist auch zu ermitteln, ob eine asylrelevante Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten (etwa ethnischen) Gruppe glaubhaft ist. Dabei spielen Häufigkeit und Intensität der bereits dokumentierten Übergriffe auf Mitglieder dieser Gruppe im Herkunftsstaat eine wesentliche Rolle (vgl. VwGH 28.05.2009, Zl. 2008/10/1031).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).

Die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten hängt davon ab, mit welchen Konsequenzen der Asylwerber aufgrund seiner Haltung im Herkunftsstaat zu rechnen hat und ob diese nach der hg. Rechtsprechung als "Verfolgung" anzusehen sind. In Bezug auf die Situation von Frauen in Afghanistan hat der Verwaltungsgerichtshof dazu in seinem Erkenntnis vom 16.01.2008, Zl. 2006/19/0182, auf eine diesbezügliche Stellungnahme des UNHCR vom Juli 2003 und die Indizwirkung entsprechender Empfehlungen verwiesen, wonach unter anderem afghanische Frauen, von denen angenommen wird, dass sie soziale Normen verletzen (oder dies tatsächlich tun), bei einer Rückkehr nach Afghanistan als gefährdet angesehen werden sollten. Diese Kategorie könnte Frauen einschließen, die westliches Verhalten oder westliche Lebensführung angenommen haben, was als Verletzung der sozialen Normen angesehen werde und ein solch wesentlicher Bestandteil der Identität dieser Frauen geworden sei, dass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen (VwGH 06.07.2011, Zl. 2008/19/0994).

2. 3 Wie gezeigt, konnte die Mutter des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Falle unzweifelhaft darlegen, dass ihr im Herkunftsland eine Verfolgung droht, weil sie eine auf ein selbstbestimmtes Leben gerichtete Einstellung ("westliche Gesinnung") angenommen und verinnerlicht hat. Die ihr gegenüber bereits geäußerten Drohungen zeigen zweifelsfrei, dass eine Verfolgung vorliegt.

Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher zweifelsfrei davon auszugehen, dass sich die Mutter des Beschwerdeführers aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es liegt auch kein Asylausschlussgrund im Sinne von § 6 Abs. 1 AsylG 2005 vor.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005 ist ein Familienangehöriger u.a. ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges Kind. Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig (Anm.: 17 Jahre alt) war, ist er als Familienangehöriger im Sinne des AsylG 2005 zu betrachten.

Gemäß § 34 Abs. 2 und Abs. 5 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

dieser nicht straffällig geworden ist;

die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist

und

gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7 ASylG 2005).

Da diese Voraussetzungen vorliegen, war eine ebensolche Entscheidung zu treffen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2. 4 Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

2. 5 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist und dies kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im verfahrensgegenständlichen Falle war der Inhalt der relevanten Rechtsfrage, ob die Furcht vor Verfolgung auf Grund des weiblichen Geschlechtes verknüpft mit einer "westlichen Gesinnung" eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Konventionsgründen darstellt.

Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer Auseinandersetzung mit der relevanten Rechtsfrage konnte daher festgestellt werden, dass zu dieser Rechtsfrage bereits eine umfangreiche und einheitliche Judikatur sowie Literatur (vgl. u.a. Putzer/Leitfaden zum Asylgesetz 2005², Wien 2011, mwH) besteht, der im verfahrensgegenständlichen Falle zweifellos gefolgt werden konnte.

Eine neuerliche Befassung des Verwaltungsgerichtshofes mit dieser Rechtsfrage erscheint als nicht erforderlich.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

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