BVwG W176 2002825-1

W176 2002825-1Tribunal Administrativo Federal15 de mai. de 2014

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Bestellungsbeschluss, Feststellungsmangel, Gerichtsgebühren,<br/>Kinderbeistand, Pauschalgebühren, Sachverhaltsfeststellungen,<br/>Zahlungsauftrag

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BVwG W176 2002825-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W176.2002825.1.00

Spruch

W176 2002825-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerden von (1.) XXXX und (2.) XXXX gegen die Zahlungsaufträge der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Lilienfeld jeweils vom 19.11.2013, (1.) Zl. 1 Ps 76/11z - VNR 2 bzw. (2.) Zl. 1 Ps 76/11z - VNR 1, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften

Zahlungsaufträge gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) behoben und die Angelegenheiten an den Präsidenten des Landesgerichtes St. Pölten zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Im Pflegschaftsverfahren betreffend die Tochter der Beschwerdeführer vor dem Bezirksgericht Lilienfeld wurde mit Beschluss vom 29.09.2010 gemäß § 104a Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003 (AußStrG), ein Kinderbeistand bestellt.

2. Das Landesgericht St. Pölten gab dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs der Zweitbeschwerdeführerin mit Beschluss vom 24.11.2010 nicht Folge.

3. Den dagegen erhobenen Revisionsrekurs der Zweitbeschwerdeführerin gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 22.03.2011 nicht Folge.

4. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Lilienfeld vom 21.09.2011 wurde der Zweitbeschwerdeführerin aufgetragen, dass ihre minderjährige Tochter einen der vorgeschlagenen Gesprächstermine mit dem Kinderbeistand wahrnehme solle und drohte ihr für den Fall, dass sie diesem Auftrag nicht nachkomme, die Verhängung einer Ordnungsstrafe an.

5. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Landesgericht St. Pölten mit Beschluss vom 02.11.2011 insoweit zurück, als er sich auf einen Gesprächstermin mit dem Kinderbeistand am 19.10.2011 sowie auf die Verhängung der Ordnungsstrafe bezog, und gab ihm im Übrigen nicht Folge.

6. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Lilienfeld vom 19.01.2012, wurde ein Antrag der Zweitbeschwerdeführerin, die Bestellung des Kinderbeistandes zu widerrufen, abgewiesen.

7. Dem dagegen erhobenen Rekurs gab das Landesgericht St. Pölten mit Beschluss vom 09.05.2012 nicht Folge.

8. Am 16.09.2013 fertigte die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Lilienfeld an die Beschwerdeführer (gleichlautende) Zahlungsaufforderungen folgenden Inhalts aus:

"ZAHLUNGSAUFFORDERUNG

In diesem Verfahren sind Gebühren / Kosten aufgelaufen, die die zahlungspflichtige Partei innerhalb von 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen hat.

Als zahlungspflichtige Parteien haftet:

[hier ist in der den Erstbeschwerdeführer betreffenden Zahlungsaufforderung dieser als "Vater" und in der die Zweitbeschwerdeführerin betreffenden Zahlungsaufforderung diese als "Mutter" - jeweils mit Adresse - angeführt] PG TP 12 lit h GGG

683,00 EUR

Zahlungsaufforderung am 16. September 2013 an 1. [Vater bzw. Mutter]

683,00 EUR

offene Gebühren/ Kosten (Restbetrag) 683,00 EUR

Es wird ersucht, die offenen Gebühren / Kosten auf folgendes Konto einzuzahlen:

Bezirksgericht Lilienfeld

[... (Informationen zur Bankverbindung sowie zum anzuführenden Verwendungszweck)]

Beisatz:

Gerichtsgebühr für Kinderbeistand"

9. Dagegen erhoben beide Beschwerdeführer Einwände, wobei der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen ausführte, dass die Zweitbeschwerdeführerin die Kosten zu tragen habe. Die Zweitbeschwerdeführerin wiederum brachte u.a. vor, dass sie der Aufforderung nicht nachkommen werde, da es weder eine Rechnung noch sonstige Aufstellungen gebe, aus denen sich der Betrag von EUR 683,-

ergebe.

10. In der Folge ergingen die im Spruch genannten (gleichlautenden) Zahlungsaufträge, die folgenden Inhalt haben:

"ZAHLUNGSAUFTRAG

In diesem Verfahren sind Gebühren / Kosten aufgelaufen, die die zahlungspflichtige Partei innerhalb von 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen hat.

Als zahlungspflichtige Parteien haftet:

[hier ist im erstangefochtenen Bescheid der Erstbeschwerdeführer als "Vater" und im zweitangefochtenen Bescheid die Zweitbeschwerdeführerin als "Mutter" sowie die jeweilige Adresse angeführt] PG TP 12 lit h GGG

683,00 EUR

Zahlungsaufforderung am 16. September 2013 an 1. [Vater bzw. Mutter]

683,00 EUR

Einhebungsgebühr § 6 Abs. 1 GEG

8,00 EUR

Zahlungsauftrag am 19. November 2013 an 1. [Vater bzw. Mutter]

691,00 EUR

offene Gebühren/ Kosten (Restbetrag) 691,00 EUR

Es wird ersucht, die offenen Gebühren / Kosten auf folgendes Konto einzuzahlen:

Bezirksgericht Lilienfeld

[... (Informationen zur Bankverbindung sowie zum anzuführenden Verwendungszweck)]

Beisatz:

WICHTIGE HINWEISE FÜR ZAHLUNGSPFLICHTIGE

[... (Informationen zu Berichtigungsantrag)]"

11. Mit fristgerecht eingebrachten Schriftsätzen beantragten die Beschwerdeführer die Berichtigung der jeweils an sie ergangenen Zahlungsaufträge. Der Erstbeschwerdeführer wiederholte zum einen sein Vorbringen, dass die Zweitbeschwerdeführerin zur Zahlung verpflichtet sei; zum andern hielt er fest, der Zweitbeschwerdeführerin müsse dahingehend gefolgt werden, dass nicht ersichtlich sei, welchen Kostenanspruch der Kinderbeistand geltend mache. Die Zweitbeschwerdeführerin begründete ihren Berichtigungsantrag u.a. damit, dass aus dem Zahlungsauftrag nicht ersichtlich sei, worum es sich überhaupt handle.

12. In der Folge legte der Präsident des Landesgerichtes St. Pölten die - nunmehr als Beschwerden zu wertenden - Berichtigungsanträge samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über, sofern dieses gem. Art. 131 Abs. 2 B-VG nach dem 31.12.2013 zuständig ist.

Gemäß § 19a Abs. 13 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz idF BGBl. I Nr. 190/2013 mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen oder wieder anhängigen Rechtsmittelverfahren nach Maßgabe des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht über. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Erledigung des gegenständlichen Verfahrens zuständig.

Gemäß § 19a Abs. 13 GEG entscheidet in Verfahren, die bis zum Ablauf des 31.12.2013 vom Kostenbeamten geführt wurden, nach Ablauf des 31.12.2013 die nach § 6 Abs. 1 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 zuständige Behörde. Diese Behörde entscheidet auch in allen noch oder wieder in erster Instanz anhängigen Verfahren und über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in solchen Verfahren. Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 GEG ist der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz die zuständige Behörde für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Im Falle einer Zurückverweisung der Angelegenheit nach § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist damit der Präsident des entsprechenden Gerichts erster Instanz für das fortgesetzte Verfahren zuständig.

1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (vgl. dazu das unten zu Pkt. 2.2.1. Ausgeführte).

2. Zu Spruchpunkt A):

2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zu berücksichtigen sind in diesem Fall verwaltungsökonomische Aspekte und es ist eine Gesamtbetrachtung hinsichtlich der Kostenersparnis vorzunehmen (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 K 10).

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11). In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass mangels Anwendbarkeit des IV. Teils des AVG in verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. § 17 VwGVG) den Verwaltungsgerichten nicht die Möglichkeit offen steht, Sachverhaltsermittlungen durch im Instanzenzug untergeordnete Behörden gem. § 66 Abs. 1 AVG durchführen zu lassen.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung, d.h. im Tatsachenbereich, zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).

2.2.1. Gerichtsgebühren sind Abgaben des Bundes, auf die gemäß Art. I Abs. 4 Z 1 (in der bis zum Ablauf des 31.12.2013 anzuwendenden Fassung) des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, BGBl. I Nr. 87/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2012 (EGVG) das AVG in der jeweils geltenden Fassung, keine Anwendung findet (siehe VwGH 25.09.1957, 2412/56 und Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10 (2012), 421). Die Vorschreibung von Gerichtsgebühren und Kosten nach dem GEG stellte allerdings auch nach alter Rechtslage kein gerichtliches, sondern ein Verwaltungsverfahren dar, auf das mangels besonderer Anordnung nicht die Bestimmungen der im Grundverfahren anzuwendenden Prozessordnung anzuwenden waren. Mangels besonderer gesetzlicher Regelungen hatte die Behörde daher die allgemeinen Grundsätze eines rechtstaatlichen Verfahrens heranzuziehen (siehe unter vielen VwGH 16.06.1980, 321, 581/80 und Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10 (2012), 422).

2.2.2.1. Der Zahlungsauftrag hat gemäß § 6a Abs. 1 GEG eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen, sowie gemäß § 217 Abs. 2 Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz, BGBl. Nr. 264/1951 (Geo) zusätzlich den Namen und die Anschrift (den Sitz) der Zahlungspflichtigen, die für die Berechnung der einzelnen Beträge maßgeblichen Gesetzesbestimmungen und Bemessungsgrundlagen, die sich aus den geschuldeten Beträgen errechnende Gesamtsumme sowie das Konto des Gerichts zu enthalten.

2.2.2.2. Im Zahlungsbefehl sind die entstandenen Gebühren- und Kostenbeträge unter Angabe der Berechnungsgrundlage und der angewendeten Vorschrift anzuführen (vgl. VwGH 15.06.1955, 1106/54; 30.03.2000, 99/16/0338; 24.09.2002, 2002/16/0022).

2.2.3. Die Pauschalgebühren für Verfahren gemäß § 104a AußStrG sind in Tarifpost (TP) 12 lit. h Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), geregelt. Gemäß Z 1 leg.cit. in der geltenden Fassung nach Inkrafttreten der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Neufestsetzung von Gerichtsgebühren, BGBl. II Nr. 242/2011, mit 01.08.2011 beträgt die Gebühr für die ersten sechs Monate ab Bestellung eines Kinderbeistandes pro Partei EUR 420,-

bzw. für jede weiteren begonnenen zwölf Monate Verfahrensdauer pro Partei EUR 263,-; davor hatte die Gebühr EUR 400,- (Z 1) bzw. EUR 250,- (Z 2) betragen.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. i GGG wird der Anspruch des Bundes hinsichtlich der Pauschalgebühren für das in TP 12 lit. h Z 1 angeführte Verfahren mit Zustellung des Bestellungsbeschlusses an die Partei und für das in TP 12 lit. h Z 2 angeführte weitere Verfahren nach Ablauf von sechs Monaten ab Zustellung des Bestellungsbeschlusses bzw. jeweils nach dem Ablauf der weiteren zwölf Monate begründet.

Die Gebühr für den Kinderbeistand wird mit Zustellung des Bestellungsbeschlusses fällig. Wird die Bestellung des Kinderbeistandes im Rechtsmittelverfahren aufgehoben, ist die Gebühr rückzuerstatten (RV 486 BlgNR 24. GP).

2.3. Die belangte Behörde hat es unterlassen, in den angefochtenen Zahlungsaufträgen hinreichende Feststellungen zu treffen: Denn weder aus diesen noch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt lässt sich erschließen, aufgrund welchen konkreten Sachverhaltes die belangte Behörde zur Auffassung gelangte, dass die Beschwerdeführer jeweils zur Zahlung von 691,- EUR verpflichtet seien. Insbesondere ergibt sich nicht, wann den Beschwerdeführern der Beschluss über die Bestellung des Kinderbeistandes zugestellt wurde, was aber in Hinblick auf § 2 Abs. 1 lit. i GGG maßgeblich ist. Der Vollständigkeit halber ist auch festgehalten, dass in den angefochtenen Zahlungsbefehlen zwar eine Rechtsgrundlage genannt wurde, es aber unterlassen wurde anzugeben, nach welcher Fassung bzw. welchen Fassungen des GGG die Gebührenschuld berechnet wurde, was in Hinblick auf die Erhöhung der Gebühren mit der zuvor genannten, am 01.08.2011 in Kraft getretenen Verordnung von Relevanz ist.

2.4. Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Daher macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch.

2.5. Die angefochtenen Zahlungsaufträge waren daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheiten an den Präsidenten des Landesgerichtes St. Pölten zurückzuverweisen.

2.7. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die angefochtenen Zahlungsaufträge aufzuheben sind.

3. Zu Spruchpunkt B):

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Unter Punkt 2. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3

2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weil diese Bestimmung inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare - im Sinne einer eindeutigen - Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb sich auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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