W170 2001015-1•BVwG W170 2001015-1
W170 2001015-1Tribunal Administrativo Federal15 de mai. de 2014
aufschiebende Wirkung, Berichtigungsantrag, Eintragungsgebühr,<br/>Grundbuchseintragung, Intabulationsgrundsatz
W 170 2001015-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX sowie der XXXX, vertreten durch Notar Mag. Klaus MAIER, gegen den Zahlungsauftrag des Bezirksgerichts Feldkirchen vom 02.12.2013, Zl. 723 TZ 2504/2013-VNR 3, zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGG als unbegründet
abgewiesen.
II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des
Berichtigungsantrags vom 18.3.2014 wird gemäß §§ 13 Abs. 1 und 22 Abs. 2
VwGVG zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Feldkirchen vom 07.11.2013, zugestellt am 03.12.2013, wurde gemäß vorangegangenem Antrag der XXXX (in Folge: Beschwerdeführerin 1) sowie der XXXX (in Folge: Beschwerdeführerin 2) vom 04.11.2013 die Einverleibung eines Pfandrechtes im Wert von € 400.000,-- samt Nebengebührensicherstellung im Wert von € 80.000,-- in jeweils zwei verschiedenen Sprengeln des Grundbuches bewilligt.
Mit Zahlungsauftrag des Bezirksgerichts Feldkirchen vom 02.12.2013, wurde den Beschwerdeführerinnen die Eintragungsgebühr laut TP 9 lit. b Z 4 Gerichtsgebührengesetz (GGG) in der Höhe von € 5.760,-- zzgl. € 8,-- Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) vorgeschrieben. Dieser Kostenbescheid wurde den Beschwerdeführern am 03.12.2013 zugestellt.
Mit gemeinsamen Berichtigungsantrag der Beschwerdeführerinnen vom 04.12.2013 (nunmehriger Beschwerde), bei der belangten Behörde am 06.12.2013 eingelangt, wurde vorgebracht, mit im Spruch bezeichnetem Bescheid habe die belangte Behörde für die vollzogene Einverleibung des Singularpfandrechtes für die Darlehensforderung der Beschwerdeführerin 2 in XXXX und in XXXX jeweils bei den Anteilen der Beschwerdefüherin 1 zum zweiten Mal eine Eintragungsgebühr laut TP 9 lit. b Z 4 GGG in der Höhe von € 5.760,-- vorgeschrieben. Die erstmalige Gebührenvorschreibung sei mit der inzwischen am 14.11.2013 eingezahlten Zahlungsaufforderung erfolgt; darüber findet sich im Akt ein Nachweis. Die zweimalige Vorschreibung der Gebühr sei zu Unrecht erfolgt, wie sich aus dem von den Beschwerdeführern am 04.12.2013 erhobenen und in Kopie beigelegten Rekurs ergebe. Beantragt werde, den angefochtenen Zahlungsauftrag durch gänzliche Aufhebung zu berichtigen; die Einhebung der strittigen Gebühr möge bis zur Entscheidung über den Rekurs aufgeschoben werden.
Der angesprochene Rekurs wurde mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 18.12.2013, 3 R 239/13a und 3 R 240/13y, ab- bzw. zurückgewiesen, der Rekurs gegen diese Entscheidung für nicht zulässig erklärt.
Mit Schreiben vom 06.12.2013 wurde der Akt dem Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt zur Entscheidung vorgelegt; mit Schreiben vom 10.01.2014, beim Bundesverwaltungsgericht am 06.02.2014 eingelangt, diesem weitergeleitet.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2014, zugestellt am 05.03.2014, wurde den Beschwerdeführerinnen mitgeteilt, dass das Verfahren nunmehr beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sei und eine Verbesserung des Berichtigungsauftrages vom 04.12.2013 binnen zwei Wochen aufgetragen, welcher nicht die Gründe enthalte, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze.
Mit Schreiben vom 18.03.2014 brachten die Beschwerdeführer begründend vor, die belangte Behörde habe rechtswidrig und in Überschreitung seiner Kompetenz anstatt eines Simultanpfandrechtes zwei Simultanpfandrechte einverleibt. Das Schreiben enthielt den zitierten Wortlaut des oben genannten Rekurses, wonach diese Eintragung zwar dem Gesuch der beschwerdeführenden Parteien entsprochen habe, jedoch sei sie aus mehreren aufgezählten Gründen unzulässig. Dieser Rekurs sei vom Landesgericht Klagenfurt zurückgewiesen worden, hiergegen habe man am 14.01.2014 einen außerordentlichen Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof eingebracht, der ebenfalls zitiert wurde. Eine Entstehung über diesen sei noch ausständig. Im Falle der Stattgebung des außerordentlichen Revisionsrekurses werde die gegenständliche Grundbuchs-eintragungsgebühr entweder gar nicht oder nur einmalig zu bezahlen sein. Daher werde beantragt, dem Berichtigungsantrag aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieser Vorfrage auszusetzen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
I. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) iVm. Art. 131 Abs. 2 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über, sofern dieses gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG nach dem 31.12.2013 zuständig ist.
Gemäß § 19a Abs. 13 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz idgF BGBl. I Nr. 190/2013 mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen oder wieder anhängig gewordenen Rechtsmittelverfahren nach Maßgabe des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht über.
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde (des Berichtigungsantrages) zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts, BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
Gemäß § 2 Z 4 GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in öffentliche Bücher mit der Vornahme der Eintragung begründet.
Die Gebührenpflicht und die Ausnahmen hievon knüpfen an den formalen äußeren Tatbestand an. Bei der Vorschreibung der Gebühren ist lediglich davon auszugehen, welche Grundbuchseintragung beantragt und vollzogen worden ist. Die Eintragungsgebühr ist eine Gebühr für die gerichtliche Amtshandlung (VwGH vom 18.09.2007, 2007/16/0037).
Gemäß § 25 Abs. 3 GGG erlischt die Zahlungspflicht für die Eintragungsgebühr, wenn die Grundbuchseintragung auf Grund eines Rekurses gegen den Bewilligungsbeschluss gelöscht wird. Bereits entrichtete Gerichtsgebühren sind zurückzuzahlen.
Da die gegenständliche Eintragung antragsgemäß zweimal vorgenommen wurde, wurde die Gerichtsgebühr ebenso gemäß § 2 Z 4 GGG in doppelter Höhe mit der Vornahme der Eintragung fällig. Nach § 25 Abs. 3 GGG ist es nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eindeutig, dass die Zahlungspflicht einer Eintragungsgebühr bereits mit der Eintragung entsteht bzw. die Rückzahlung einer bereits geschuldeten und entrichteten Gebühr erst dann vorgesehen ist, wenn die Grundbuchseintragung auf Grund eines Rekurses gegen den Bewilligungsbeschlusses gelöscht wird.
Nachdem die gegenständliche - nämlich die zweite - Eintragung antragsgemäß vorgenommen wurde, wurde die Eintragungsgebühr ein zweites Mal fällig und da sie zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht auf Grund eines - wenn auch bereits eingeleiteten - Rekurses gelöscht worden ist, sind die Beschwerdeführerinnen zur Zahlung dieser verpflichtet.
Daher ist die Beschwerde gänzlich als unbegründet abzuweisen.
II. Laut § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig erbrachte und zulässige Beschwerde - als welche der Berichtigungsantrag nunmehr behandelt wird - gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG ex lege aufschiebende Wirkung, weshalb der Antrag der Beschwerdeführer dem Berichtigungsantrag aufschiebende Wirkung zuzuerkennen als unzulässig zurückzuweisen ist.
Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens ist zurückzuweisen, da das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof keine gegenständliches Verfahren betreffende Vorfrage im Sinn des § 38 AVG - Vorfrage ist immer eine Frage, deren Beantwortung ein unentbehrliches Tatbestandselement für die Entscheidung der Hauptfrage bildet (VwGH vom 28.11.2013, 2013/03/0070) - behandelt und das Verfahren entscheidungsreif war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie oben dargestellt und mit Literatur- und Judikaturzitaten belegt, gibt es hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 2 Z 4 GGG eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes. Überdies kann das Bundesverwaltungsgericht keine offenen Fragen erkennen.
Der mit dem Berichtungsantrag verbundene Antrag auf Aufschub der Einhebung der Gebühr wurde als Stundungsantrag gemäß § 9 Abs. 1 GEG unter einem dem Präsident des Oberlandesgerichts Wien zuständigkeitshalber weitergeleitet.
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