L511 1405950-1•BVwG L511 1405950-1
L511 1405950-1Tribunal Administrativo Federal15 de mai. de 2014
Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren
L511 1405950-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Jordanien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.03.2009, Zahl: 08 11.110-BAT, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Verfahrensgang
Verfahren vor dem Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl)
Die Beschwerdeführerin reiste am 08.02.2009 gemeinsam mit ihrem Sohn (hg. GZ 1405952) legal in Österreich ein und brachte am 17.02.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 85, 99).
Die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion St. Georgen i. A. - EAST fand am 18.02.2009 statt (AS 97-105).
Die Zulassung des Verfahrens erfolgte mit 19.02.2009 (AS 107).
Am 24.03.2009 wurde die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen (AS 125-133).
Im Zuge dieser Einvernahme wurden der Beschwerdeführerin die Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat Jordanien zur Kenntnis gebracht. Sie gab dazu auch eine kurze mündliche Stellungnahme ab (AS 133, 135-155).
Die Beschwerdeführerin legte im Verfahren vor dem Bundesasylamt folgende Dokumente und Unterlagen vor: Ein jordanischer Reisepass samt österreichischem Visum D, welche beide als authentisch qualifiziert wurden (AS 77-85, 91), sowie eine jordanische Heiratsurkunde und Geburtsurkunde jeweils mit Übersetzung (AS 21-25, 27-29).
Für ihren Sohn legte sie dessen Reisepass samt österreichischem Visum D, welche beide als authentisch qualifiziert wurden (hg. GZ 1405952 AS 69-73, 75) sowie die jordanische Geburtsurkunde samt Übersetzung (hg. GZ 1405952 AS 15-19) vor.
Das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, wies mit Bescheid vom 30.03.2009, Zl. 08 11.110-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt I bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt II wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr in Spruchpunkt III gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsbewilligung bis zum 30.03.2010 erteilt (AS 159-201).
Die Zustellung des Bescheides erfolgte durch persönliche Übernahme durch die Beschwerdeführerin am 02.04.2009 (AS 207).
Mit Schreiben vom 15.04.2009 wurde gegen Spruchpunkt I des oben bezeichneten Bescheides des Bundesasylamtes fristgerecht Beschwerde erhoben (AS 209-213).
Gleichzeitig wurde der Antrag auf Gewährung einer kostenlosen Rechtsvertretung gestellt (AS 209).
Verfahren vor dem Asylgerichtshof
Mit Beschluss vom 10.02.2011 wurde der Beschwerdeführerin antragsgemäß eine Rechtsberaterin gemäß § 66 Abs. 2 AsylG 2005 zur Seite gestellt (Ordnungszahl des Beschwerdeverfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 5-8).
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste im Wege der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Erhebungen im Hinblick auf staatenlose Kinder von (in Jordanien alleinerziehenden) jordanischen Müttern und nicht-jordanischen Vätern im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin (OZ 10-12).
Verfahrensinhalt
Vorbringen
Die Beschwerdeführerin brachte als Fluchtgrund im Wesentlichen vor, nach Österreich gekommen zu sein, um bei ihrem Mann leben zu können. Sie selber habe keine Fluchtgründe, ihr Sohn habe jedoch Probleme auf Grund seiner Staatenlosigkeit (AS 103, 129-133).
Bescheid des Bundesasylamtes
Mit Bescheid vom 30.03.2009 wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab und erkannte ihr den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde der Beschwerdeführerin bis zum 30.03.2010 erteilt (AS 159).
Festgestellt wurde seitens des Bundesasylamtes, dass die Beschwerdeführerin jordanische Staatsangehörige sei und zur Kernfamilie des XXXX, geb. XXXX1975, staatenlos, gehöre. Ihre Identität stehe aufgrund der vorgelegten Dokumente fest (AS 169).
Eine Verfolgung im Sinne der GFK stellte das Bundesasylamt nicht fest (AS 109). Begründend führte das Bundesasylamt dazu aus, dass die Beschwerdeführerin keine Asylgründe geltend gemacht habe und allgemeine Benachteiligungen, die sich aus seiner Angehörigkeit zur Volksgruppe der Palästinenser ergäben, sich nicht gegen sie persönlich richten würden und daher nicht zur Gewährung von Asyl führen könnten (AS 191, 195).
Für den Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat stellte das Bundesasylamt für die Beschwerdeführerin die reale Gefahr einer Verletzung im Sinne der EMRK fest (AS 191). Die Zuerkennung der subsidiären Schutzberechtigung in Spruchpunkt II wurde damit begründet, dass im Fall der Beschwerdeführerin die Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat nicht möglich sei und - da eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Ehemannes nicht zulässig war - auch sie den gleichen Schutz erhalte (AS 199).
Beschwerde
In der Beschwerde vom 14.04.2009 brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht vor, dass das Bundesasylamt die Asylrelevanz des Asylantrages des Sohnes der Beschwerdeführerin verkenne und beantragte zur rechtlichen Unterstützung die Gewährung einer kostenlosen Rechtsvertretung (AS 211).
Erhebungsergebnis
Die Anfragebeantwortung im gegenständlichen Fall zum Status von Kindern von jordanischen Müttern und staatenlosen Vätern in Jordanien bestätigte im Wesentlichen das dahingehende Vorbringen der Beschwerdeführerin (für Details siehe die Entscheidung zu GZ L511 1405952-1/10E).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
entscheidungswesentliche Feststellungen
Die Beschwerdeführerin führt den im Spruch angeführten Namen, ist 1983 geboren und Staatsangehöriger von Jordanien. Ihre Identität steht fest.
Die Beschwerdeführerin hat keine eigenen Asylgründe vorgebracht.
Dem Sohn der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, GZ: L511 1405952-1/10E, gemäß § 3 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Sohn im gemeinsamen Haushalt. Der eingeholte Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich weist keine Einträge auf. Ein Rückkehrverbot gegen sie wurde nicht erlassen (OZ 13).
Beweiswürdigung
Die Beweisaufnahme erfolgt durch:
Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1) beinhaltend insbesondere die Erstbefragung, die Niederschrift(en), den Bescheid und die Beschwerde sowie folgende Dokumente
Jordanischer Reisepass (AS 77-85)
Dokumentenüberprüfung (AS 91)
Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR), das Strafregister der Republik Österreich (SA, SC), das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister des Bundesministeriums für Inneres (IZR), sowie das Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS) (OZ 13)
Einsicht in die Verfahrensakte der Familienangehörigen: GZ 1405952
Beweiswürdigung
Der unter I. dargelegte Verfahrensgang und der Verfahrensinhalt ergeben sich aus dem hg. Gerichtsakt (OZ 2-13) und dem vom Bundesasylamt vorgelegten Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin (OZ 1).
Die Feststellungen zur Identität, Staatsbürgerschaft und Herkunft der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren diesbezüglichen Angaben im Verfahren und den als echt qualifizierten Dokumenten (AS 77-85, 91).
Dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht hat, ergibt sich aus ihren Angaben im Verfahren (AS 103, 129-133).
Die Flüchtlingseigenschaft des Sohnes, das Familienleben im gemeinsamen Haushalt, sowie die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus Auszügen aus von österreichischen Behörden geführten Datenregistern (ZMR, GVS, SC und IZR), an denen kein Anlass zu Zweifeln bestand (OZ 13), sowie dem hg. Gerichtsakt des Sohnes, GZ 1405952.
Rechtliche Beurteilung
Rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG in der geltenden Fassung geregelt.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
§ 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 2012/87 idgF, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz die allgemeinen Bestimmungen regelt, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt), vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100[/2005], oder in einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100[/2005], und dem FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Verfahren nach dem BFA-VG die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 leg. cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (Z1), jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes (Z2), den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes (Z3), jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes (Z4), den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Z5), oder den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird (Z6), bestätigt, das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden hat, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Zu A) Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
Rechtsgrundlage und Judikatur zu §3 AsylG 2005 und §34 AsylG 2005
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Gemäß Abs. 3 lit. cit. ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat (Ziffer 2).
Gemäß Abs. 5 lit. cit. ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967, BGBl Nr. 78/1974 (GFK), ist eine Person Flüchtling, wenn sie sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtung nicht in Anspruch nehmen will.
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Z 1), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist (Z 2) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7) (Z 3).
Gemäß Abs. 4 leg.cit. hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Gemäß Abs. 5 leg.cit. gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß Abs. 6 leg.cit. sind die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind (Z 1) und auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind (Z 2), anzuwenden.
Gemäß § 2 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im gegenständlichen Verfahren
Im gegenständlichen Fall sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gegeben.
Dem Sohn der Beschwerdeführerin, somit einem Familienmitglied im Sinne des § 2 Z 22 AsylG 2005, kommt der Status der Asylberechtigten zu, welchen er im Sinne des § 34 Abs. 6 AsylG 2005 "originär" erworben hat.
Die Beschwerdeführerin ist unbescholten und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens in einem anderen Staat möglich ist.
Da dem Verfahrensakt auch kein Hinweis zu entnehmen ist, dass einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Ausschlussgründe oder Endigungsgründe vorliegt, ist der Beschwerde stattzugeben und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war (vgl. VfGH 14.03.2012, U466/11).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Rechtsgrundlagen
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Unzulässigkeit der Revision
Die Asylgewährung resultiert im gegenständlichen Verfahren unmittelbar aus dem Gesetz und es ergibt sich auch sonst keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.
Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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