L504 1438502-1•BVwG L504 1438502-1
L504 1438502-1Tribunal Administrativo Federal15 de mai. de 2014
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Mitwirkungspflicht, non<br/>refoulement, Reisedokument, Reiseroute
Schriftliche Ausfertigung des am 08.05.2014 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde von
1. XXXX, StA. Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesasylamt, vom 11.10.2013, Zl. 13 00.133-BAG,
2. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamt, vom 11.10.2013, Zl. 13 00.132-BAG,
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 144/2013 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden gemäß der Reihenfolge ihrer Benennung im Einleitungssatz des Spruches auch kurz bezeichnet als: bP1 - bP2) stellten am 04.01.2013 beim Bundesasylamt (kurz: BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz. Es handelt sich dabei um eine volljährige Frau (bP1) und deren Vater (bP2), welche ihren Angaben nach Staatsangehörige von Aserbaidschan mit muslimischen Glaubensbekenntnis sind, der Volksgruppe der Aserbaidschaner angehören und aus XXXX, stammen.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte bP1 bei der Erstbefragung am 04.01.2013 im Wesentlichen vor, einer Mischehe zu entstammen, weswegen ihr die Ausstellung von Dokumenten verwehrt worden sei, ihr daher auch kein weitergehender Schulbesuch möglich gewesen sei und sie auch keine Arbeit hätte finden können.
Beim BAA brachte die bP1 im Wesentlichen vor, dass die ausreisekausalen Probleme im Sommer 2010 wegen ihrer Abstammung ihren Anfang genommen hätten. Sie hätte mit ihrer Großmutter und ihrem Vater in einer Wohnung zusammen gelebt. Auf dem Areal der Gebäude sollte ein bereits seit längerem geplanter Winterpark entstehen, weshalb sie zur Aufgabe der Wohnung aufgefordert worden seien. Eines Tages sei sie mit ihrem Vater glaublich vom Einkaufen zu ihrer Wohnung zurückgekehrt und hätten dabei die offene Tür bemerkt. Beim Betreten der Wohnung hätten sie ihre Großmutter erblickt, welche mit den Händen und Füssen ans Bett gefesselt und bewusstlos gewesen sei. Nachdem ihre Großmutter ihr Bewusstsein wieder erlangt hätte, hätte sie ihnen erzählt, dass sie von zwei Männern zur Aufgabe ihrer Wohnung aufgefordert worden sei, ansonsten würden ihr Sohn (bP2) und ihre Enkelin (bP1) den Tod finden. Der Umstand, dass weder ihr Vater noch ihre Großmutter über Dokumente verfügten, aus denen ihre aserbaidschanische Staatsangehörigkeit hervorginge, hätte weitreichende Folgen gehabt. So hätten sie die Wohnung nicht auf ihren Namen anmelden können. Während die Aserbaidschaner für die Aufgabe ihrer Wohnungen ein Minimum an Entschädigung erhielten hätten, sei eine solche den bP vorenthalten worden. Dies sei diskriminierend. Ihre Großmutter hätte ihren sowjetischen Pass auf einen aserbaidschanischen Pass umtauschen wollen, was ihr aber seitens der Behörden verweigert worden sei. Ihr Vater habe mit 50 Jahren einen neuen Personalausweis beantragt. Obwohl in seinem alten Personalausweis seine Staatsangehörigkeit mit Aserbaidschan eingetragen gewesen sei, hätte ihn der neue Personalausweis als Armenier ausgewiesen, was jedoch nicht in seinem Sinn gewesen sei, weshalb er letztlich seinen Antrag zurückgezogen habe. Sobald sie sich eine Wohnung gemietet hätten, habe die Polizei über sie Ermittlungen angestellt, was wiederum dazu geführt habe, dass ihre armenische Abstammung ans Tageslicht gekommen sei, sie deshalb von Unbekannten bedroht worden wären, weshalb sie wieder umziehen hätten müssen. Ihr Vater hätte teilweise gearbeitet. Damit hätten sie ihren Lebensunterhalt bestritten. Dies hätte bis zum Jahr 2012 angedauert. bP1 habe elf Jahre die Schule in XXXX besucht. Aufgrund fehlender Dokumente, hätte bP1 kein Abschlusszeugnis bekommen und auch deswegen nicht studieren können. Aufgrund ihrer Abstammung hätte sie niemandem vertraut, weshalb sie in Aserbaidschan über keine sozialen Kontakte verfüge. Sie lebe in Österreich in der Grundversorgung. Sie besuche einen Deutschkurs und werde an einer Theateraufführung teilnehmen. Ihre Großmutter hätte Herzprobleme, weshalb sie ständig Sauerstoff bekomme. Ihr Vater und sie würden ihre Großmutter pflegen. Weil sie selbst aus Aserbaidschan sei, verzichte sie auf eine Stellungnahme zu den ihr zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen.
bP1 brachte in weiterer Folge diverse Bestätigungen in Vorlage:
Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses von März bis Ende Juni 2013 des Vereins XXXX im Ausmaß von vier Wochenstunden
Bestätigung über die Teilnahme der bP1 am einmal wöchentlich stattfindenden XXXX seit April 2013
Bestätigung über die Teilnahme an der Theaterwerkstatt der Vereine XXXX" und XXXX, sowie, dass bP1 aktiv an der Performance der Theaterwerkstatt am 20.6. mitgewirkt habe
Bestätigung über die Teilnahme am Deutschkurs in XXXX
Bestätigung über die Teilnahme am Deutschkurs (AS-Niveau) des Vereins XXXX
Urkunde über die Teilnahme am 1. Radausflug XXXX von XXXX bis zur XXXX am XXXX
Bestätigung über die unterstützende Mitwirkung bei XXXX in der Kinderbetreuung vom 5.8.2013 bis 9.8.2013
Einen Zeitungsbericht der XXXX Tageszeitung vom 21.6.2013, über die Mitglieder der XXXX, welche mit ihrem Stück auf den XXXX aufmerksam machten
In weiterer Folge hat das BAA bei "Sprakab" eine Sprach- und Herkunftsanalyse in Auftrag gegeben.
Laut Ergebnis der Sprachanalyse liegt der sprachliche Hintergrund von bP1 mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in Aserbaidschan. bP1 spricht auf der Aufnahme Russisch und Aserbaidschan. bP1 beherrscht kein Armenisch.
Die vierundfünfzigjährige bP2 führte als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates bei der Erstbefragung am 04.01.2013 im Wesentlichen an, einer Mischehe zu entstammen. Ihre Eltern hätten deswegen immer Probleme gehabt. bP2 sei Aserbaidschaner, seine Gattin Armenierin. Sie hätten deswegen immer Probleme gehabt. Anlässlich einer Neuausstellung ihres Reisepasses sei bP2 seitens der ausstellenden Behörde von der Eintragung der Zugehörigkeit zur armenischen Volksgruppe informiert worden, weswegen sie seine Abstammung als Aserbaidschaner verloren hätte. Aufgrund des fehlenden Reisedokuments hätten sie ihr Elternhaus nicht auf den Namen ihrer Mutter und später auf ihren eigenen Namen ummelden können, weswegen sie für die Enteignung keine Entschädigung erhalten hätte. 2010 hätten unbekannte Personen ihre Mutter ans Bett gefesselt und ihr mit dem Tode gedroht, falls sie nicht ihr Haus verlasse.
Bei einer Rückkehr würde sie aufgrund fehlender Dokumente weiter diskriminiert und könne gegen die entschädigungslose Enteignung des Hauses keine rechtlichen Schritte ergreifen.
Aufgrund einer Zuweisung der Flüchtlingsbetreuungsstelle XXXX befand sich bP 2 vom 7.1.2013 bis 17.1.2013 im Landesklinikum XXXX, Pulmologie in stationärer Behandlung. Im Entlassungsbericht vom 17.1.2013 wurde eine postentzündliche Veränderung beider Oberlappen, vermutlich postspezifisch diagnostiziert. Ein Hinweis auf eine floride Tuberkulose hätte nicht festgestellt werden können.
Beim BAA brachte die bP2 im Wesentlichen vor, als ihre Gattin die Familie verlassen habe, sei die Tochter noch nicht einmal ein Jahr alt gewesen. Zu der Zeit habe es noch die Konflikte zwischen Aserbaidschan und Armenien gegeben. Sie hätte mit ihrer Tochter und ihrer Mutter in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Die bP hätte bis 1991 in einer Militärfabrik gearbeitet. Nach deren Zerstörung hätte sich die bP auf private Reparaturen verlegt, welche sie zuhause durchgeführt habe. Mit den Ersparnissen ihres verstorbenen Vaters und dem eigenen Verdienst hätte sie den Lebensunterhalt für ihre Familie finanziert.
Als ihre Mutter in den 90iger Jahren ihren Pass hätte wechseln wollen, sei dieser mit der Anmerkung, der Pass müsse im Geburtsort des Passinhabers gewechselt werden, eingezogen worden, weshalb ihre Mutter keinen Pass habe.
In Aserbaidschan bekomme man mit fünfzig Jahren einen lebenslang gültigen Pass. Als bP 2 daher 50 Jahre alt geworden sei und ihren Inlandspass wechseln musste, sei ihr ein neuer Pass unter der Bedingung zugesagt worden, dass sie in dem Pass als Armenierin aufscheine, was jedoch nicht in ihrem Interesse gelegen habe, weswegen sie auch keinen neuen Pass erhalten habe.
Bis zum Sommer 2010 hätten sie in der Wohnung ihres Vaters, welcher Aserbaidschaner gewesen sei, gelebt. Die Wohnung sei auf ihn angemeldet gewesen. Als der Vater gestorben sei, hätte sie mangels Dokumente die Wohnung nicht auf die Mutter von bP2 ummelden können. Aufgrund der fehlenden Dokumente hätte bP 2 ihre Tochter auch nicht zur Schule anmelden können.
Weil auf dem bebauten Grundstück ein Park errichtet werden hätte sollen, hätten die Gebäude und somit auch ihre Wohnung abgerissen werden sollen. Die Wohnungsinhaber hätten dafür eine Entschädigung erhalten. Aufgrund ihrer armenischen Abstammung seien sie von einer Entschädigungsleistung ausgenommen gewesen.
Als sie im Sommer 2010 bP2 mit ihrer Tochter vom Einkaufen in die Wohnung zurückgekehrt seien, hätten sie ihre Mutter ans Bett gefesselt und bewusstlos vorgefunden. Der Körper sei voller blauer Flecken gewesen. Als ihre Mutter wieder das Bewusstsein erlangt hätte, hätte sie ihnen erzählt, dass sie von zwei Personen zum Auszug aus der Wohnung aufgefordert worden sei. Als ihre Mutter die zwei Personen auf den Umstand verwies, dass die Wohnung ihrem Gatten gehöre, sei sie mit dem Tode bedroht worden. An mehr hätte sie sich nicht erinnern können. Aufgrund dessen seien sie aus der Wohnung ausgezogen und hätten danach in mehreren Mietwohnungen in Baku gelebt. Sie hätten den Vorfall nicht bei der Polizei zur Anzeige gebracht. Vor diesem Vorfall sei bP2 drei bis vier Mal von Personen, welche die Wohnung abreißen hätten wollen, auf offener Straße und auch zu Hause bedroht worden. bP1 hätte von dieser Bedrohung nur oberflächlich gewusst. Aber aufgrund der Drohungen hätte sie sie zur Schule begleitet. In weiterer Folge hätte bP2 mehrere Reisebüros aufgesucht und sich dort nach den Ausreisemöglichkeiten erkundigt.
Sie können weder Dokumente wegen ihrer Abstammung vorlegen noch Zeugen benennen welche ihr Vorbringen bestätigen könnten.
Auf Vorhalt, dass die bP2 bei der Erstbefragung angegeben habe, vor ca. 2 - 3 Jahren bereits den Entschluss zur Ausreise gefasst zu haben, gibt sie an, sie hätte schon länger darüber nachgedacht. Der Vorfall mit ihrer Mutter hätte den Gedanken an die Ausreise konkretisiert.
Zur Integration befragt, weist bP2 auf den Besuch eines Deutschkurses hin. bP1 und sie würden ihre Mutter, welche in einem Asylheim untergebracht sei, pflegen.
bP2 brachte in weiterer Folge diverse Bestätigungen in Vorlage:
Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses von März bis Ende Juni 2013, sowie einem weiteren Kurs mit Beginn Juli 2013 des Vereins XXXX im Ausmaß von vier Wochenstunden
Bestätigung über die Teilnahme an einem seit April 2013 regelmäßig einmal wöchentlich stattfindenden Deutschkurs für Anfänger
Bestätigung über die Teilnahme am Deutschkurs XXXX.
In weiterer Folge hat das BAA eine Sprach- und Herkunftsanalyse bei Sprakab in Auftrag gegeben.
Laut Ergebnis der Sprachanalyse liegt der sprachliche Hintergrund von bP2 mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in Aserbaidschan. bP2 spricht auf der Aufnahme Russisch und Aserbaidschan. bP2 beherrsche kein Armenisch.
Der Antrag der bP1 und bP2 wurde vom BAA mit Bescheiden vom 11.10.2013 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 2 Z 2 und Abs. 5 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer als unzulässig erklärt (Spruchpunkt III).
Das BAA gelangte im Rahmen der Beweiswürdigung hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten zur Erkenntnis, dass durch die bP eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei, insbesondere weil wesentliche Teile des als ausreisekausal dargestellten Vorbringens betreffend dargelegter persönlicher Erlebnisse vage, allgemein gehalten und nicht plausibel nachvollziehbar wären.
Die bP würden zwar nicht arbeiten, aber einen Deutschkurs besuchen. Weil ihrer Großmutter bzw. Mutter aufgrund ihres Gesundheitszustandes subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, sie von bP1 und bP2 gepflegt wird, weswegen von einem engen familiären Kontakt auszugehen sei und sie in Aserbaidschan keine weiteren Familienangehörigen oder Verwandte hätten, überwiegen die besonderen familiären und privaten Anknüpfungspunkte die öffentlichen Interessen an einer Ausreise.
Das BAA traf zum Herkunftsstaat Feststellungen zur allgemeinen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage.
Gegen diesen Bescheid, eingeschränkt auf Spruchpunkt I. und II., haben die bP innerhalb offener Frist gleichlautende Beschwerden erhoben. Unter Verweis auf diverse Quellen (Wikipedia, Medienaussendung der Gesellschaft Schweiz-Armenien vom 26.2.2010, youtube, Presse vom 27.3.2013, State Statistic Committee oft he Azerbaijan Republic 2009, asyl.net, Urteil des Verwaltungsgerichtes Meiningen vom August 2010, Ecri-Report 2011, Frankfurter Rundschau vom 6.3.2013, Amnesty Interantional 2013, Ebenda, Hamburger Zeitung vom 25.9.2012, www.azadliqradiosu.az) und eigener Erinnerung wird auf die Verfolgung von Angehörigen der armenischen Volksgruppe aufgrund des vorhandenen Rassismus wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit unter Beteiligung und Duldung der öffentlichen Institutionen in Aserbaidschan beharrt. Eine Flucht werde in Aserbaidschan als Kritik am Staat gesehen. Die Bedrohung von Leib und Leben würde noch anwachsen. Der Beschwerde angeschlossen ist eine Stellungnahme von XXXX, welche die Theatergruppe XXXX leitet, an der auch bP1 teilnahm. Im Rahmen dieses Projekts hätten die Teilnehmer über den Anlass ihrer Ausreise erzählt, so auch bP1. Der Bericht von bP1 wurde in szenischer Form niedergeschrieben. bP1 hätte sich jedoch gegen eine öffentliche Darstellung ihrer Probleme ausgesprochen und in einem emotionalen Ausnahmezustand die Probe verlassen. Dieser Umstand deute nach Meinung von XXXX, welche ihren eigenen Angaben zufolge Psychologie studiert sowie das Propädeutikum für Psychotherapie abgeschlossen habe, auf eine traumatische Erfahrung von bP1 hin.
Mit Schreiben vom 11.2.2014 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Amtsvermerk und eine zeugeschaftliche Einvernahme der bP1, durchgeführt von der Landespolizeidirektion, zur ihren Einreisemodalitäten übermittelt. Der beiliegenden Passagierliste vom 3.1.2013 für den Flug von Baku nach Wien sind ua. folgende Passagiernamen, welche die Sitze nebeneinander belegten, zu entnehmen:
XXXX [Anm: genaue Schreibweise des Vornamens nicht gesichert, da schwer lesbar]
XXXX
XXXX
Die Landespolizeidirektion geht im Amtsvermerk davon aus, dass es sich bei den auf der Liste stehenden Personen um die bP1, bP2 sowie deren Großmutter bzw. Mutter handelt und ihre für die Polizei relevanten Angaben für Ermittlungen zur Schlepperkriminalität (die bP sind vorgebliche Opfer eines gerichtlich strafbaren Tatbestandes die Schlepperei betreffend) über eine Einreise nach Österreich auf der Ladefläche eines Lkw, nicht den Tatsachen entsprechen dürften. Die bP1 gab zum Vorhalt per Flugzeug in Österreich eingereist zu sein an: "Ich bin nicht geflogen".
Das Bundesverwaltungsgericht hat ergänzend Beweis erhoben. Den Parteien wurden aktualisierte Feststellungen zum Herkunftsstaat Aserbaidschan mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Die bP brachten eine Stellungnahme ein in der sie ihr Vorbringen im Wesentlichen wiederholten und darauf hinwiesen, dass sie an Leib und Leben bedroht seien. Die Länderberichte würden ihr Vorbringen zum Teil auch stützen.
Für den 8.5.2014 wurde eine Beschwerdeverhandlung anberaumt zu der die Parteien geladen (zugestellt am 15.4.2014) wurden. Die bP1 und bP2 erschienen, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
Zugleich mit der Ladung wurden die bP im Rahmen ihrer Mitwirkungsverpflichtung aufgefordert Bemühungen anzustellen, damit sie spätestens in der Verhandlung in der Lage sind ihre Identität und ihre Fluchtgründe durch Bescheinigungsmittel (es erfolgte eine umfassende jedoch demonstrativ bleibende Aufzählung von grds. als geeignet erscheinenden Unterlagen) glaubhaft machen können.
Die Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:
[...]
P[1] gibt zu Beginn an:
Der Referent beim BAA hat nicht alles richtig protokolliert. Er hat mich Frau genannt, ich ersuchte um Richtigstellung, er gab an, dies sei nicht wichtig. Ich habe handschriftlich eine Korrektur verfasst und ihr gegeben. Sie hat die Korrektur entgegengenommen und hat aber keinen Wert darauf gelegt.
VR: Was wurde sonst nicht richtig protokolliert?
P1 [Anm: im Erkenntnis bP2]: Es steht zB. geschrieben, dass das Haus meinem Großvater gehören würde - in Wirklichkeit gehört das Haus meinem Vater. Es hätte dort stehen sollen, dass das Haus dem Ehemann meiner Mutter gehört und nicht dem Vater meiner Mutter gehört.
P2 [Anm: im Erkenntnis bP1]: Auf die Frage warum ich Aserbaidschan verlassen habe, habe ich als erstes die Probleme in der Schule genannt. Sie wollte aber von mir das Grundproblem wissen. Das Problem in der Schule ist für mich ein Haupt- / Grundproblem. Danach wollte ich ihr über dem Polizeibesuch in der Wohnung erzählen. Sie wollte mir aber nicht zu hören und hat erneut nach meinem Hauptgrund gefragt. Sie wollte nur das Problem mit der Wohnung und mit der Großmutter hören, also nur der letzte Vorfall. Ich habe auch vom letzten Vorfall erzählt, bei dem meine Großmutter geschlagen und ans Bett gefesselt wurde. Dann hat mich die Referentin gefragt ob ich weitere Fluchtgründe habe. Ich habe wieder als einen der Hauptgründe die Schule genannt. Ich hatte ihr nämlich erzählt, dass die Polizei sehr oft bei uns in der Wohnung gewesen ist. Uns wurde vorgeworfen, dass wir Armenier sind, was wir dort zu suchen hätte - ich gab dann die Antwort, dass ich keine Armenierin bin - väterlicherseits bin ich Aserbaidschanerin und nur die Mutter hat armenische Wurzeln. Ich habe weiter erzählt, dass meine Mutter mich verlassen hatte und ich sie niemals kennen gelernt habe. Damit wollte ich zum Ausdruck bringen, dass ich keinen Bezug zum armenischen Volk habe. Dann haben mir die Polizisten vorgeworfen, dass meine Großmutter väterlicherseits eine Armenierin ist und dass ich selbst in der Stadt Stepanakert zur Welt kam. In Aserbaidschan droht uns Lebensgefahr, weil die Polizisten uns mit dem Umbringen gedroht haben, falls wir Aserbaidschan nicht verlassen. Das ist [nicht] nur einmal passiert, es ist ein paar Mal passiert. Mein Vater hat auch sehr darunter gelitten, er hatte Konflikte mit der Polizei.
VR: Können Sie heute nationale Unterlagen vorlegen womit Sie ihre Identität, insbesondere Abstammung von Armenien, und Ihre Fluchtgründe rund um die behauptete ethnisch-motivierte Enteignung nachweisen können?
P1: Wenn sie uns ein Dokument gegeben hätten, hätte ich weder das normale gute Leben zurückgelassen, noch das Leben meiner Mutter riskiert in dem ich sie hier nach Österreich gebracht hätte. Nein, ich habe keine diesbezüglichen Dokumente. Nachgefragt gebe ich an, dass ich keine Unternehmungen zur Besorgung unternommen habe, wie hätte ich das machen sollen. In Aserbaidschan habe ich keine Chance gehabt ein Dokument zu bekommen. Wie hätte ich das von Österreich aus machen können. Ich habe dort niemanden und kenne niemanden.
P2: Ich hatte keine Möglichkeit. Ich habe niemanden, weil ich keine Dokumente im Aserbaidschan bekommen habe. Nachgefragt gebe ich an, dass ich keine Schulzeugnisse bekommen habe.
VR: Wollen Sie zu Ihren Fluchtgründen noch etwas Angeben, dass Sie beim Bundesasylamt oder heute noch nicht angegeben haben, aber Ihnen wichtig erscheint?
P1: In den Jahren 1988 /1989 - noch bevor die Sowjetunion zerbrochen war, haben wir monatlich keine Karte bekommen mit der wir Lebensmittel wie Fleisch, Öl usw. bekommen sollten. Der Geschäftsmann bei dem meine Mutter jedes Mal Lebensmittel geholt hatte, kannte meine Mutter. Er hat publik gemacht, dass sie eine Armenierin ist. Diese haben meine Mutter angegriffen und sie wurde aus dem Geschäft geworfen, sie konnte keine Lebensmittel holen. Jedes Mal als ich auf der Straße ging - in Richtung unser Wohnhaus - wurde ich angesprochen von den Polizisten die im Bezirk stationiert waren. Einmal wurde ich von einem Polizisten auf der Straße in aller Öffentlichkeit angesprochen, er fragte mich mit lauter Stimme - was ich denken würde ob die Armenier den besetzten Berg Karabach wieder zurückgeben würden oder nicht. Meine Antwort war folgende: "Geh und frag deinen Präsidenten." Darauf hin sagte er zu mir, dass ich die Armenier dort vertreten würde und dass diese Frage mir gestellt werden sollte. Ich antwortete darauf, dass er sich anderwärtig beschäftigen und mich in Ruhe lassen sollte. Er antwortete, dass das seine Hauptaufgabe sei solche "Armenier Schweine" wie du es auch bist festzuhalten. Ich sagte zu ihm, du Schweinehirte - geh deine Schweine weiden lassen. Sie waren zu Dritt, sie haben mich in das Polizeifahrzeug gezehrt. Sie brachten mich zur Polizeidienststelle in XXXX. Sie brachten mich dort in einen Raum. Ich musste mich hinsetzen, sie schoben mir einen Zettel vor. Ich sollte eigenhändig darauf schreiben: "Ich bin Armenier, und bin als Agent für die Armenier tätig. Ich lehnte es ab so etwas aufzuschreiben. Sie haben angefangen mich dort zu schlagen. Ein Polizist hat angefangen mit dem Bürolocher auf meine Hand zu schlagen. Der andere warnte ihn davor, nicht auf meine rechte Hand zu schlagen, weil ich damit noch etwas schreiben muss. Sie haben angefangen auch meine linke Hand zu schlagen. Ich blutete stark. Ich lehnte trotzdem die Aufforderung so etwas aufzuschreiben ab. Der linke Zeigefinger wurde mir dabei gebrochen. Sie haben mich zu Boden geworfen und haben angefangen auch mich einzuschlagen. Ich war blutüberströmt, alles war geschwollen. Am Gesicht hatte ich kein Blut. Nachgefragt gebe ich an, dass war 2007. Ich blutete aus dem Mund. Auf einmal kam jemand in den Raum. Weil mein Gesicht und die Augen geschwollen waren, konnte ich sein Gesicht nicht richtig sehen. Er hat gesagt, dass hättet ihr woanders machen sollen und nicht hier. Bringt den Mist hier weg. Ich möchte diesen (damit war ich gemeint) nicht mehr hier sehen. Die anderen haben eine Zeitlang miteinander gesprochen ich war nicht in der Lage es mitzukriegen. Dann kam ein weiterer Mann in zivil in den Raum. Dieser hat mich in ein Fahrzeug gegeben und brachte mich in eine Notfallklinik. Er ließ mich dort und ging weg. Sie brachten mich dort in ein Zimmer. Die Sehne am Finger wurde genäht. Ich bekam einen Gips. Die Hand wurde dann mit einem Umhang fixiert. Und sie sagten ich kann gehen. Ich konnte aber nicht sprechen. Ich machte Ärzte, Pfleger darauf aufmerksam, dass ich nicht sprechen konnte. Sie legten zwar keine Wert darauf, und sagten mir, wenn die Schwellung abklingen würde - das ich wieder sprechen kann. Ich merkte aber, dass mein Kiefer hing. Ich blieb dort sitzen und ging nicht weg. Erst dann haben sie mich geröngt und haben festgestellt, dass ich einen Kieferbruch habe. Ich kam dort darauf, dass sie mich nicht röntgen wollten, weil sie sonst ein Protokoll aufnehmen mussten und sie wollten nichts offizielles vornehmen. Ein Arzt wollte 1000 Dollar haben um mich zu operieren. Ich hatte zwar kein Geld mit und habe ihm versprochen, das Geld nachzubringen. Ich habe eine Narkose bekommen, und wurde operiert. Nach 2 Stunden wollten sie, dass ich gehe. In diesem Zustand musste ich das Krankenhaus verlassen. Ich bekam eine antiseptische Spritze. Am nächsten Tag ging meine Tochter in die Apotheke um die Spritze zu holen und ich habe mir die Spritze selber gegeben. Eine Woche später ging ich wieder ins Krankenhaus, ich habe dem Arzt versprochen, dass ich das Geld vorbei bringe. Ich bezahlte ihm jedoch nur 500 Dollar. Es wurde mir die Bandage abgenommen, den Gips an der Hand hatte ich noch einen Monat. 2 Jahre lang konnte ich meine Hand nicht bewegen, weil die Hand zu lange im Gips gewesen ist. Als mich die Polizisten in meinem Viertel wieder gesehen haben, fragten sie mich ob ich immer noch da bin, ich antwortete aber nicht mehr. Wenn die Referentin nicht aufgefordert hätte, nur den letzten Vorfall zu erzählen dann hätte ich auch von dem anderen Vorfällen erzählt. Ich habe eine ärztliche Bestätigung von Österreich über die Hand eingeholt. (P1 legt ärztliches Attest vom 06.05.2014 und Zuweisungsschein zur Ergotherapie vor, ebenso Röntgenbild das seinen zurückliegenden und medizinisch versorgten Kieferbruch bescheinigen soll.) Auf einem aserbaidschanischen Personalausweis steht niemals die Volksgruppenzugehörigkeit. Es steht also nicht darauf, ob derjenige Armenier oder Aserbaidschaner ist. Im Bescheid, steht aber das in diesem Dokument die Volksgruppenzugehörigkeit angeführt wird. Es gibt zusätzlich einen Registerauszug mit Foto, dieser wird von der Polizei ausgestellt. In diesem Registerauszug steht alles drinnen, die Familienangehörigen, Adresse, Familienstand usw. und auf diesem steht welcher Volksgruppe man zugehört. Ich habe diesen Auszug nicht unterschrieben und deswegen wurde mir dieser nicht gegeben, weil dort fälschlicher Weise Armenier gestanden ist, und weil ich diesen Registerauszug nicht hatte, konnte ich keinen Personalausweis nicht bekommen. Erst nachher kann man den Reisepass ausstellen lassen.
VR erörtert, die Akten der Mutter XXXX.
VR: Wollen Sie zu Ihren Fluchtgründen noch etwas Angeben, dass Sie beim Bundesasylamt oder heute noch nicht angegeben haben, aber Ihnen wichtig erscheint?
P2: Sonst gibt es nichts, was ich ihnen erzählen kann.
VR: Wie ist Ihre gesundheitliche Situation aktuell. Sind sie in medizinischer Behandlung?
P1: Zurzeit bin ich nur wegen der Hand in Behandlung. Das andere wurde nicht diagnostiziert. Ich habe mich röntgen lassen, aber der Arzt hat sich die Bilder nicht angesehen.
P2: Ich bin gesund.
VR: Erachten Sie sich als arbeitsfähig?
P1: Ja, ich kann arbeiten.
P2: Ich habe keinen Beruf, ich habe nur die Schule gemacht.
VR: Wollen Sie abschließenden noch etwas angeben, ergänzen was sie bis jetzt noch nicht angegeben haben?
P1: Meiner Mutter geht es sehr schlecht, sie braucht dauerhafte Pflege. Sie kann nicht auf die Straße, sie kann selbst nicht für sie [sich] sorgen. Ich pflege meine Mutter.
P2: Ich koche für sie.
[...]
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Erkenntnis nach Ende der Beweisaufnahme mündlich verkündet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die bP legten weder beim Bundesasylamt noch im Beschwerdeverfahren Bescheinigungsmittel zum Nachweis ihrer Identität noch solche zur Glaubhaftmachung ihrer Fluchtgründe, insbesondere zur behaupteten ethnisch motivierten Enteignung, vor.
Ihre Identität steht nicht fest. Auf Grund der Sprachanalyse und ihres sonstigen Vorbringens ist ihre Herkunftsregion und Staatsangehörigkeit mit Aserbaidschan wahrscheinlich und damit glaubhaft.
Den bP ist es nicht gelungen ihre behauptete armenische Abstammung und daraus resultierende, als ausreisekausal dargestellten Gründe, so wie von ihnen vorgebracht, glaubhaft zu machen. Bereits im Verfahren ihrer mit eingereisten Großmutter bzw. Mutter wurde dieser der vorgegebene Hintergrund einer armenischen Abstammung und daraus resultierende Probleme nicht geglaubt und erhielt sie den Status einer subsidiär Schutzberechtigten lediglich auf Grund ihres hohen Alters und ihrer erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigung. Auch sie legte in ihrem Verfahren keinerlei Bescheinigungsmittel zu ihrer Identität und zur Glaubhaftmachung der Fluchtgründe vor. Die Entscheidung des Bundesasylamtes erwuchs in Rechtskraft.
Zum Herkunftsstaat Aserbaidschan:
Sicherheitslage
Die Sicherheitslage blieb volatil. Im Juni 2012 gab es ernsthafte Spannungen an der Armenisch-Aserbaidschanischen Grenze mit mindestens acht getöteten Soldaten. (Europäische Kommission 20.3.2013)
Aserbaidschan ist ein Land mit vergleichsweise guter Sicherheitslage und wenig Kriminalität. Problematisch ist die Sicherheitslage in der Konfliktregion Bergkarabach sowie in den im Südwesten gelegenen, armenisch besetzten Bezirken Agdam, Füsuli, Dschabrayil, Sangilan, Kubadli, Ladschin und Kalbadschar, insbesondere in den unmittelbar auf aserbaidschanischer Seite der Waffenstillstands- bzw. Kontaktlinie angrenzenden Gebieten. Hier kommt es regelmäßig zu Schusswechseln. Mit Schusswechseln muss auch an der regulären aserbaidschanisch-armenischen Landesgrenze gerechnet werden, einschließlich zwischen der aserbaidschanischen Autonomen Republik Nachitschewan und Armenien. (AA 18.7.2013)
Quellen:
Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Azerbaijan; Progress in 2012 and recommendations for action,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364315739_2013-progress-report-azerbaijan-en.pdf, Zugriff 1.8.2013
AA - Auswärtiges Amt (18.7.2013): Aserbaidschan: Reise- und Sicherheitshinweise;
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_7252A1BF392214C7E0A751841DE31D83/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/AserbaidschanSicherheit_node.html, Zugriff 1.8.2013
Regionale Problemzone Berg Karabach
Die international nicht anerkannte Republik Bergkarabach strebt seit dem Untergang der Sowjetunion die Unabhängigkeit von Aserbaidschan an. Das ist Anlass für eine anhaltende Auseinandersetzung zwischen Aserbaidschan und Armenien. Bergkarabach, das zu Sowjetzeiten zu Aserbaidschan gehörte, jedoch mehrheitlich von Armeniern bewohnt war, erklärte sich 1991 für unabhängig, wonach es zu einem blutigen Krieg mit etwa 30 000 Toten und einer Million Flüchtlingen kam. Aserbaidschan verlor dabei die Kontrolle über Bergkarabach und sieben anliegende Regionen. Bis heute gibt es keinen Durchbruch in den Beziehungen zwischen Armenien und Aserbaidschan. (RIA Novosti 11.2.2013) Seit 1992 bemüht sich die Minsker OSZE-Gruppe um die Beilegung des Streites. Ihre Co-Vorsitzenden sind die USA, Russland und Frankreich, die 2007 die so genannten Madrider Prinzipien zur Beilegung des Konfliktes formuliert haben. Demnach sollen die Gebiete um Bergkarabach an Aserbaidschan zurückgegeben werden, Bergkarabach soll einen Übergangsstatus bekommen, der Sicherheit und Selbstverwaltungsrechte garantiert. Der künftige Status der umstrittenen Region soll durch die Einwohner selbst bestimmt werden. (RIA Novosti 11.7.2012)
Seit dem Krieg mit Armenien (1992-1994) um Bergkarabach befindet sich das völkerrechtlich zu Aserbaidschan gehörende Gebiet zusammen mit sieben umliegenden Provinzen unter armenischer Kontrolle. Die Wiederherstellung der territorialen Integrität ist das wichtigste Ziel der aserbaidschanischen Außenpolitik. Der aus Frankreich, den USA und Russland bestehende Ko-Vorsitz der "Minsk-Gruppe" der OSZE bemüht sich in vertraulichen Verhandlungen mit Armenien und Aserbaidschan um eine friedliche, einvernehmliche Lösung des Konflikts. (AA 3.2013b) Die von Armenien unterstützten Separatisten kontrollieren weiterhin die größten Teile der Region Berg Karabach sowie sieben umliegenden Territorien in Aserbaidschan. Im Laufe des Jahres gab es im Konflikt um Berg Karabach weiterhin Schießereien zwischen den beiden Seiten, die zahlreiche Opfer auf beiden Seiten verursachten. Die Zahlen der zivilen Opfer waren nicht verfügbar. (US DOS 19.4.2013)
Der Schusswechsel an der armenisch-aserbaidschanischen Grenze Anfang Juni, bei dem mehrere Soldaten auf beiden Seiten ums Leben kamen, hat noch einmal das hohe Eskalationsrisiko des Konflikts vor Augen geführt. Im Gegensatz zu den bekannten Zwischenfällen an der Kontaktlinie um Berg-Karabach kam es diesmal auch zu Auseinandersetzungen an der Grenze zwischen den beiden Staaten. Die Lösung erfordert mehr Engagement und Flexibilität der Konfliktparteien Armenien und Aserbaidschan. (KAS 21.6.2012)
Die rund 586.000 Binnenvertriebenen aus Bergkarabach und den umliegenden, seit 1993 von Armenien besetzten aserbaidschanischen Gebieten sowie die 250.000 aserbaidschanischen Flüchtlinge aus Armenien sind eine schwere wirtschaftliche, soziale und politische Belastung für das Land. Die aserbaidschanische Regierung hat in den letzten Jahren Anstrengungen für eine Verbesserung der Lage der Flüchtlinge unternommen. (AA 3.2013a)
Quellen:
RIA Novosti (11.2.2013): Politik, Kaukasus: Aserbaidschan startet Großmanöver in Konfliktzone mit Armenien, http://www.de.rian.ru/politics/20130211/265501353.html, Zugriff 18.7.2013
RIA Novosti (11.7.2012),: Politik, Bergkarabach-Konflikt:
Aserbaidschans Armee übt nahe der armenischen Grenze, http://www.de.rian.ru/politics/20120711/263972077.html, Zugriff 19.7.2013
AA - Auswärtiges Amt (3.2013b): Aserbaidschan: Außenpolitik,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aserbaidschan/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 18.7.2013
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/245170/368617_de.html, Zugriff 19.7.2013)
AA - Auswärtiges Amt (3.2013a): Aserbaidschan: Innenpolitik;
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aserbaidschan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 18.7.2013
KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (21.6.2012): Südkaukasus, Der Konflikt um Berg-Karabach: Neue Lösungsansätze erforderlich, http://www.kas.de/wf/doc/kas_31403-1522-1-30.pdf?120621170710, Zugriff 18.7.2013
Rechtsschutz/Justizwesen
Die Rechtswirklichkeit bleibt hinter den Standards eines Mitglieds des Europarats zurück. Dies betrifft insbesondere die Rechtsprechung, die zwar formell unabhängig ist, aber faktisch unter dem Einfluss der Regierungsgewalt steht. (AA 12.3.2013, vgl. USDOS 19.4.2013) Insbesondere Verfahren, die von politischer Bedeutung sind (wie z.B. Strafverfahren gegen Journalisten und Menschenrechtsaktivisten), erscheinen nicht vorurteilsfrei und werden häufig in Abstimmung mit dem Justizminister entschieden. (AA 12.3.2013) Die Justiz blieb korrupt und ineffizient. Der Judicial Legal Council, der die Auswahl der Kandidaten für die Richterposten trifft, wurde vom Justizministerium kontrolliert. Es gab weiterhin Anschuldigungen, dass Richter routinemäßig Bestechungsgelder annahmen. Das Justizministerium berichtet, dass der Justizrat im Laufe des Jahres zwei Richter suspendierte und fünf andere Richter disziplinierte. (USDOS 19.4.2013)
Eine Strafverfolgungs-oder Strafzumessungspraxis, die nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe diskriminiert, lässt sich grundsätzlich nicht feststellen. Personen, die des Umsturzversuches oder des Terrorismus bezichtigt werden, müssen aber in besonderem Maße mit langjährigen Haftstrafen rechnen. Für politisch motivierte Strafverfahren gibt es Anhaltspunkte. Es ist nicht feststellbar, dass Haftbedingungen für politische Straftäter härter wären als die für andere Straftäter. Bürgerinnen und Bürgerkönnen nicht darauf vertrauen, durch die Justiz vor staatlicher Willkür geschützt zu sein. Bei Urteilen zulasten der Regierung ist die Umsetzung bzw. Vollstreckung problematisch. Nichtpolitische Urteile sind gelegentlich käuflich. Die Auswahl neuer Richter erfolgt mittlerweile nach einem transparenten Verfahren, hochrangige Richter (Oberster Gerichtshof, Verfassungs-und Appellationsgericht) werden indes weiter durch den Präsidenten ernannt. Es ist zweifelhaft, ob die neu zu ernennenden Richter ausreichendvor Einflussnahme durch die Exekutive geschützt sind. Unabhängige Beobachter, die auf dem Gebiet der Rechtsreform tätig sind, beklagen auch nach Einschätzung der Botschaft zu Recht, dass die universitäre Ausbildung junge Juristinnen und Juristen nur ungenügend auf eine zukünftige Tätigkeit in der Justiz vorbereitet. Oft stehen ihnen auch nur ungenügende oder veraltete Hilfsmittel zur Verfügung, wie beispielsweise Lehrwerke aus der Zeit der Sowjetunion. (AA 12.3.2013)
Das Gesetz sorgt in Zivilsachen nicht für unabhängige und unparteiische Geschworene. Die Bezirksgerichte sind zuständig für Zivilsachen in erster Instanz. Die Beschwerden können an das Berufungsgericht und dann an den Obersten Gerichtshof gerichtet werden. Die Bürger haben das Recht in allen Rechtssachen innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs eine Berufung vor dem EGMR einzulegen. (USDOS 19.4.2013)
Die Rechtsprechung wird durch den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, Berufungsgerichte, erstinstanzliche Bezirksgerichte und Gerichte mit Sonderzuständigkeiten ausgeübt. Das 1998 errichtete Verfassungsgericht besteht aus neun Richtern, die von der Nationalversammlung auf Vorschlag des Staatspräsidenten ernannt werden. Es kann von verschiedenen Verfassungsorganen sowie seit 2004 auch von jedem Staatsbürger angerufen werden, der sich von einem Akt hoheitlicher Gewalt in seinen Grundfreiheiten verletzt fühlt. Seit Bestehen des Verfassungsgerichts ergingen 207 Entscheidungen, davon 78 auf der Grundlage von Individualbeschwerden. Die Zahl der Richterstellen ist 2010 um 80 auf 500 gestiegen. Seit dem 01.01.2011 wird nach dem neuen Prozessgesetz Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgeübt, allerdings nicht als eigener Gerichtszweig, sondern durch die Wirtschaftsgerichte. (AA 12.3.2013)
Quellen:
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/245170/368617_de.html, Zugriff 19.7.2013
AA - Auswärtiges Amt (12.3.2013): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan
Sicherheitsbehörden
Die Ministerien für innere Angelegenheiten und nationale Sicherheit sind für die innere Sicherheit verantwortlich und berichten direkt dem Präsidenten. Das Innenministerium beaufsichtigt die örtliche Polizeikräfte und führt die internen zivilen Verteidigungstruppen. Das Ministerium für die nationale Sicherheit hat eine eigene innere Sicherheitseinheit. Generell waren die Sicherheitskräfte in der Lage ungestraft zu agieren, doch die Regierung berichtete, dass sie im Laufe des Jahres [2012] gegen 255 Mitarbeiter des Innenministeriums rechtliche Schritte unternommen hatte. Im Laufe des Jahres wurden 460 Mitarbeiter wegen Verletzung von Bürgerrechten diszipliniert, drei wurden entlassen. (USDOS 19.4.2013)
Quellen:
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/245170/368617_de.html, Zugriff 19.7.2013
Folter und unmenschliche Behandlung
Folter und Misshandlungen in Haft waren weiterhin ein weitverbreitetes Problem und geschahen ungestraft. Das Aserbaidschanische Komitee gegen Folter, eine unabhängige Gruppe, die Haftanstalten überwacht, erhielt in den ersten acht Monaten des Jahres 2012 über 136 Beschwerden wegen angeblicher Fälle von Misshandlungen in der Haft. Berichten zufolge starben im Jahr 2012 zwei Polizeihäftlinge infolge von Misshandlungen. (HRW 31.1.2013)
Die Verfassung und das Strafgesetz verbieten solche Praktiken und sehen Strafen bis zu 10 Jahren Haft vor. Es gab Berichte, dass Sicherheitskräfte während des Jahres 141 Häftlinge misshandelten und auch Berichte, dass während des Jahres Militärpersonal schikaniert und misshandelt wurde, inklusive körperlicher und sexueller Misshandlung. Straffreiheit blieb ein Problem. (USDOS 19.4.2013)
Die Anwendung von Folter ist verboten und steht unter Strafe; ein durch Folter erlangter Beweis darf vor Gericht nicht verwendet werden. Es gibt allerdings zahlreiche Hinweise darauf, dass verhaftete Personen im Polizeigewahrsam misshandelt worden sind. Nach Angaben der NRO "Aserbaidschanisches Komitee gegen Folter" gingen bei ihm 2011 136 Beschwerden wegen Foltervorwürfen ein, von denen neun Personen an den Folgen der Folter gestorben seien. Unter den Folteropfern befänden sich sieben Frauen und drei Ausländer. Die überwiegende Zahl der gemeldeten Vorfälle ereignete sich auf Polizeistationen (121), nur acht in Haftanstalten. Gegenüber 2011 (169) ist die Zahl der eingegangenen Beschwerden zurückgegangen.
Die Ombudsfrau für Menschenrechte, Elmira Suleymanova, und die Generalstaatsanwaltschaft gaben an, den Foltervorwürfen nachgegangen zu sein, konnten die Foltervorwürfe jedoch in keinem Fall bestätigt sehen. Die Ombudsfrau kündigt beim Bekanntwerden von Foltervorfällen regelmäßig öffentlichkeitswirksam an, die Vorwürfe zu untersuchen. Nach Einschätzung der Botschaft bleibt ihr Spielraum allerdings begrenzt: Sie kann nur solche Vorfälle untersuchen, bei denen die Regierung übergeordnetes politisches Interesse an der Untersuchung geltend macht. Über konkrete Resultate ihrer Arbeit, d.h. die Bestrafung von Verantwortlichen, wird in aller Regel nichts bekannt.
Nach Angaben des OSZE-Büros in Baku scheinen Täter nicht-politischer Straftaten bei einer Verhaftung routinemäßig geschlagen zu werden.
Dies deckt sich mit eigenen Erkenntnissen der Botschaft: Ein Deutscher, der im Februar 2008 überfallen worden war, berichtete, dass der Täter bei der Gegenüberstellung auf dem Polizeirevier erhebliche Gesichtsverletzungen aufgewiesen habe. (AA 12.3.2013)
Quellen:
HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): World Report 2013,
http://www.ecoi.net/local_link/237055/359928_de.html, Zugriff 19.7.2013
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/245170/368617_de.html, Zugriff 19.7.2013
AA - Auswärtiges Amt (12.3.2013): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan
Korruption
Das Gesetz sieht Strafen für Korruption vor und verbietet Bestechung, dennoch gab es in allen Bereichen der Gesellschaft weitverbreitete Korruption, die unbestraft blieb, so etwa im öffentlichen Dienst, den Ministerien und den höchsten Ebenen der Regierung. Im Februar 2011 startete die Regierung eine gut publizierte Antikorruptionskampagne. Viele kleine und mittlere Beamten wurden entlassen. Die Kampagne erreichte aber die obere Regierungsebene nicht.
Korruption in der Rechtsdurchsetzung war ein Problem. Trotz eines Rückganges der Bestechung kehrte die Polizei zu ihrer bisherigen Praxis zurück und erhob oft falsche, informelle Gebühren für Verkehrs- und andere leichtere Verbrechen und erpresste Schutzgeld von örtlichen Bewohnern. Während des Jahres erhielten die Verkehrspolizisten Gehaltserhöhungen um der Korruption entgegenzuwirken. Das Innenministerium berichtet, dass während des Jahres 61 Angestellte wegen Bestechung diszipliniert wurden. 36 Mitarbeiter sind entlassen worden.
Transparency International und andere Beobachter berichteten, dass im Laufe des Jahres Korruption weit verbreitet war. Das Gesetz gewährt öffentlichen Zugang zu Regierungsinformationen durch Individuen und Organisationen, doch die Regierung verweigerte dies oft. (USDOS 19.4.2013)
Aserbaidschan belegte auf dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International für das Jahr 2012 den 139. von 174 Plätzen. (TI 2013)
Quellen:
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/245170/368617_de.html, Zugriff 19.7.2013)
TI - Transparency International (2013): Corruption Perceptions Index 2012, http://www.transparency.org/cpi2012/results, Zugriff 18.7.2013
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Die Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen ist seit einer Gesetzesänderung von 2011 neuen Restriktionen unterworfen. Einer Reihe regierungskritischer NGOs wird unter Hinweis auf formale Versäumnisse eine Registrierung versagt. Dennoch sind zahlreiche Organisationen weiterhin in Aserbaidschan tätig. (AA 3.2013a)
Eine Reihe lokaler und internationaler Menschenrechtsgruppen operierte generell ohne Beschränkungen durch die Regierung, stellte Nachforschungen an und veröffentlichte ihre Ergebnisse. Obwohl die Regierung Beziehungen mit einigen Menschenrechtsorganisationen unterhielt und deren Anfragen beantwortete, kritisierte die Regierung gelegentlich andere NGOs und schüchterte Menschenrechtsaktivisten ein. Manche Menschenrechtsorganisationen konnten vom Justizministerium keine Registrierung erhalten. Während des Jahres wurden 172 NGOs beim Justizministerium registriert. Nach Schätzungen von Experten gab es im Land etwa 1.000 unregistrierte NGOs. Im Laufe des Jahres unterstützte der Staat 348 NGOs mit 2,31 Millionen Manat ($ 2,9 Mio.). (USDOS 19.4.2013)
Nichtregierungsorganisationen (meist im Bereich der Hilfe für Binnenvertriebene und Flüchtlinge tätig)
??American Council for Collaboration in Education and Language (USA/Ausbildung)
??Adventist Development and Relief Agency (USA/Hilfe)
??Academy for Educational Development (USA/Ausbildung)
??Benevolence International Foundation (USA/Ausbildung)
??Children Aid Direct (Großbritannien/Gesundheitsversorgung)
??International USA (Ernährung/Schutz)
??Counterpart Foundation (USA/Hilfe/Ernährung)
??Caspian Project (USA/Gesundheit)
??Dänisches Füchtlingshilfswerk (Einkommensgenerierung/Wiedereingliederung)
??Humanitäres Büro der Europäischen Gemeinschaft (Belgien/humanitäre
Hilfskoordination),
??Global Care (Großbritannien/Ernährung/Gesundheit)
??Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit
(Deutschland/Wiedereingliederung/Einkommensgenerierung)
??Internews Azerbaijan (USA/Massenmedien)
??Oxford Committee for Famine Relief (Großbritannien/Gesundheit/Hilfe)
??Save the Children (USA/Beihilfen)
??Open Society Institute (USA/Beihilfen)
??Eurasia Foundation (USA/Beihilfen)
??USAID (humanitär)
??World Vision International (USA/humanitär)
BAMF-IOM (6.2013)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt: Aserbaidschan (3.2013a): Innenpolitik;
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aserbaidschan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 18.7.2013
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/245170/368617_de.html, Zugriff 19.7.2013)
BAMF-IOM (6.2013): Länderinformationsblatt Aserbaidschan, Zugriff 19.7.2013
Ombudsmann
Bürger können sich bei der Ombudsfrau für Menschenrechte, Elmira Suleymanova, oder beim Ombudsmann für die Autonome Republik Nachitschewan, Ulkar Bayramova, über Verbrechen des Staates oder von Einzelpersonen beschweren. Menschenrechtsorganisationen kritisierten die mangelnde Unabhängigkeit des Ombudsmannes. Auch das Parlament Milli Majlis und das Justizministerium haben Menschenrechtsbüros, die Beschwerden anhörten, Ermittlungen durchführten und Empfehlungen an die betroffenen Regierungsbehörden abgaben. (USDOS 19.4.2013)
Quellen:
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/245170/368617_de.html, Zugriff 19.7.2013)
Allgemeine Menschenrechtslage
Die aserbaidschanische Verfassung enthält einen umfassenden Menschenrechtskatalog. Die Todesstrafe wurde 1998 abgeschafft. Das Land ist einer Reihe internationaler Abkommen zum Schutz von Menschenrechten beigetreten, unter anderem der Europäischen Menschenrechtskonvention. Am 27.12.2011 wurde ein nationales Aktionsprogramm zur Verbesserung der Menschenrechtslage verabschiedet.
Gleichwohl unterliegen Presse-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit erheblichen Einschränkungen. Demonstrationen im Stadtzentrum von Baku werden grundsätzlich nicht genehmigt. Anfang 2013 wurden die Bußgelder für die Teilnahme an ungenehmigten Demonstrationen drastisch erhöht. Im Januar protestierten ca. 3.000 Einwohner der Stadt Ismayilli gegen rechtloses Verhalten der lokalen Autoritäten. Zwei Vertreter der Opposition wurden unter dem Vorwurf verhaftet, die Aufstände angezettelt zu haben, nachdem sie am Tag nach deren Ausbruch in die Stadt fuhren, um sich über die Lage zu informieren.
Die Parlamentarische Versammlung des Europarats hat am 23.01.2013 mit großer Mehrheit (196:13:16) die Resolution 1917 (2013) verabschiedet. Die Resolution enthält eine Reihe von Kritikpunkten betreffend Demokratie, Rechtswesen, Korruption, politische Gefangene, Folter, Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit, Gewissens- und Religionsfreiheit.
Die Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen ist seit einer Gesetzesänderung von 2011 neuen Restriktionen unterworfen. Einer Reihe regierungskritischer NGOs wird unter Hinweis auf formale Versäumnisse eine Registrierung versagt. Dennoch sind zahlreiche Organisationen weiterhin in Aserbaidschan tätig.
Eine rechtliche Diskriminierung von Frauen besteht nicht. Gleichwohl sind Frauen in Führungspositionen in Politik und Wirtschaft unterrepräsentiert. Die Rolle der Frau ist durch ein starkes Stadt-Land-Gefälle gekennzeichnet. (AA 3.2012a)
Friedliche Demonstrationen im Zentrum der Hauptstadt Baku wurden verboten und von der Polizei gewaltsam aufgelöst. Es gab zahlreiche Berichte über Folter, insbesondere in Polizeigewahrsam. Die Polizei ging regelmäßig mit exzessiver Gewalt gegen friedliche Versammlungen vor und löste sie auf. Personen, die versuchten, an friedlichen Kundgebungen teilzunehmen, waren Schikanen, Prügeln und Festnahmen ausgesetzt.
Folter und andere Misshandlungen waren 2012 weiterhin an der Tagesordnung, und es herrschte weitgehende Straflosigkeit. Die Regierung reagierte auf die Arbeit von Menschenrechtsverteidigern und Journalisten 2012 mit Drohungen, Schikanen und Festnahmen. Die Behörden nutzten Inhaftierungen und konstruierte Anklagen, um Aktivitäten und Demonstrationen aus Anlass des Eurovision Song Contest in Baku im Mai 2012 zu unterbinden. (AI, 23.5.2013)
Nach Ansicht unabhängiger Beobachter und Menschenrechtsverteidiger, die sich mit der Einschätzung der Botschaft deckt, hat sich die Menschenrechtslage in den letzten Jahren verschlechtert, trotz isolierter positiver Signale.
Eine Verfolgung bestimmter Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion oder Nationalität ist nicht festzustellen. (AA 12.3.2013)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (3.2012a): Aserbaidschan: Innenpolitik;
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aserbaidschan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 18.7.2013
Amnesty International: Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Azerbaijan,
http://www.ecoi.net/local_link/247905/374008_de.html, Zugriff 19.7.2013
AA - Auswärtiges Amt (12.3.2013): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan
Ethnische Minderheiten
Das Gesetz gewährt gleiche Rechte für alle, unabhängig von Geschlecht, Rasse, Sprache, Behinderung oder sozialem Status. Doch in der Praxis respektierte die Regierung diese Rechte nicht immer oder setzte sie nicht effektiv durch.
Einige der Bürger armenischen Ursprungs beschwerten sich über Diskriminierung bei Arbeit, Ausbildung, Wohnungen und sozialen Dienstleistungen. Ethnische Armenier verbargen oft ihre Volkszugehörigkeit durch rechtliche Änderung der Ethnie in ihren Reisepässen. Im Laufe des Jahres gab es keine Berichte über Gewalt gegenüber Armeniern.
Manche Volksgruppen berichteten von sporadischen Fällen von Diskriminierung, Beschränkungen ihrer Möglichkeiten ihre ursprünglichen Sprachen zu unterrichten und Belästigungen durch örtliche Behörden. Zu diesen Gruppen gehören Talyschen im Süden, Lesginen im Norden, Mescheten, Türken und Kurden. (USDOS, 19.4.2013)
In Aserbaidschan leben neben der aserbaidschanischen Titularnation, die nach der letzten Volkszählung von 2009 angeblich 91 % der Bevölkerung von aktuell 9,32 Mio. ausmacht, weitere ethnische Gruppen bzw. Nationalitäten (Russen -1,3 %, Lesginen -2,0 %, Armenier -1,5 % (fast ausschließlich in Berg-Karabach), Talysch -1,3 % sowie Kurden, Georgier, Awaren usw.). Die Lebensbedingungen dieser Minderheiten unterscheiden sich nicht grundsätzlich von denen der Aseris. Lesginisch, Georgisch, Awarisch und Talysch wird in den Schulen im traditionellen Siedlungsgebiet dieser Volksgruppen unterrichtet.
Rundfunkprogramme in den Minderheitensprachen wurden in den letzten Jahren zugunsten aserbaidschanischsprachiger Programme eingestellt. In den Minderheitensprachen werden von aserbaidschanischen TV-und Radiostationen lediglich Nachrichtensendungen, z.B. auf Kurdisch und Georgisch gesendet. Zum Teil können Sendungen in Minderheitensprachen aus dem Ausland empfangen werden, so etwa lesginische Sendungen aus Russland.
Die in den neunziger Jahren aufgetretenen Probleme mit der lesginischen und talyschischen Minderheit sind nicht mehr akut. Bestrebungen dieser Volksgruppen nach Autonomie bzw. Unabhängigkeit wurden damals von staatlicher Seite bekämpft; die lesginische Terrororganisation SADVAL, die für ein Bombenattentat auf die Bakuer Metro am 19.03.1994 verantwortlich gemacht wird, ist nicht mehr aktiv. Die Inhaftierung des Herausgebers der talyschsprachigen Zeitung "Talyschi Sado", Hilal Mammadov und seines 2009 verstorbenen Vorgängers, Novruzali Mammedov sind jedoch auch als Warnung an die Talyschen zu werten.
Seitdem Anfang der neunziger Jahre nahezu alle Armenier das Land im Zusammenhang mit dem Bergkarabach-Konflikt verlassen haben, gibt es keine verlässlichen Zahlen darüber, wie viele Armenier noch in Aserbaidschan leben. Bei ihnen handelt es sich meist um Ehepartner ethnischer Aserbaidschaner bzw. deren Nachkommen. Das Staatskomitee für Statistik spricht von 1.000 Personen. Viele Armenier haben einen aserbaidschanischen Namen angenommen, um ihre Herkunft zu verschleiern; in Baku werden armenische Namen nicht verwendet. Aserbaidschanische Behörden - auch die Botschaft in Berlin - weigern sich kategorisch, die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit von in Deutschland lebenden Personen mit armenischen Namen anzuerkennen, selbst wenn diese angeben, Aserbaidschaner zu sein und dies mit alten aserbaidschanischen oder sowjetisch/aserbaidschanischen Dokumenten belegen können.
Die Botschaft hat Hinweise darauf, dass Armenier öfter Behördenwillkür ausgesetzt sind als ethnische Aserbaidschaner. Es ist jedoch schwierig, dies zu belegen, da sich die berichteten Fälle auf Probleme beziehen, die auch ethnische Aserbaidschaner betreffen (Beschlagnahme von Wohnungen, Nichtausstellungen von Pässen, Nichtauszahlung der Rente, Schwierigkeiten von Kindern in der Schule). Aus der russischen Botschaft in Baku ist bekannt, dass russischen Aeroflot-Piloten mit armenischen Namen der Aufenthalt verweigert wurde. (AA, 12.3.2013)
Radio Asadlyg, der aserbaidschanische Dienst von Radio Free Europe/Radio Liberty, berichtet im Mai 2011, dass das Ministerkabinett nach Angaben der Nachrichtenagentur Azeri Press die "Regeln für die Verleihung oder Änderung des Vornamens, des Vatersnamens und des Familiennamens" verabschiedet habe. Darin sei die Änderung der Endungen der Familiennamen geregelt. Personen, die das 18. Lebensjahr erreicht hätten, könnten einen Antrag auf Änderung der Endung des Familiennamens stellen. (ACCORD, 10.4.2013)
Quellen:
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/245170/368617_de.html, Zugriff 22.7.2013
AA - Auswärtiges Amt (12.3.2013): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan
ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (10.4.2013): Gesetz, das Änderungen von Familiennamen mit sowjetischen Endungen vorsieht [a-8325], http://www.ecoi.net/local_link/244660/368089_de.html, Zugriff 26.7.2013
Frauen/Kinder
Art. 25 Absatz 2 der Verfassung garantiert die Gleichberechtigung von Mann und Frau. Nur in der Stadt Baku ist dieser Grundsatz weitestgehend auch in der Praxis realisiert, während auf dem Land nach traditionellen Vorstellungen die Frau oftmals noch dem Mann untergeordnet ist. (AA 12.3.2013) Nominell genießen Frauen dieselben Rechte wie Männer (USDOS 19.4.2013, vgl. AA 3.2013a), doch gesellschaftliche Diskriminierung blieb ein Problem. (USDOS 19.4.2013)
Traditionelle soziale Normen und zögernde ökonomische Entwicklung beschränkten weiterhin die Rolle der Frauen in der Wirtschaft und es gab Berichte, dass Frauen aufgrund von geschlechterspezifischer Diskriminierung Schwierigkeiten bei der Durchsetzung ihrer Rechte hatten. (USDOS 19.4.2013) Frauen waren in hoch qualifizierten Jobs unterrepräsentiert (USDOS 19.4.2013, vgl. AA 3.2013a) und verdienten etwa 70% von dem, was Männer verdienten. (USDOS 19.4.2013) Insgesamt betrachtet sind Frauen weiterhin in Regierung und Parlament unterrepräsentiert; dagegen arbeiten sie traditionell im Bildungs- und Gesundheitssektor. (AA 12.3.2013)
Vergewaltigung ist illegal und wird mit bis zu 15 Jahren Haft bestraft. Im Laufe des Jahres haben sich die weiblichen Mitglieder des Parlaments und der Leiter des Staatlichen Komitees für Frauen und Kinder verstärkt gegen häusliche Gewalt eingesetzt. Ein Gesetz schafft den Rahmen für die Untersuchung von Beschwerden bezüglich häuslicher Gewalt, in dem ein Verfahren für die Erteilung einstweiligen Verfügungen sowie die Einrichtung eines Zufluchtsortes und eines Rehabilitationszentrums für Opfer von häuslicher Gewalt gefordert wurde. Trotz des Gesetzes blieb die Gewalt gegen Frauen, inklusive häuslicher Gewalt, weiterhin ein Problem. In ländlichen Gebieten hatten Frauen keine effektiven Rechtsmittel gegen Belästigungen durch Ehemänner, aber auch andere Personen. (USDOS, 19.4.2013)
Nach der Untersuchung einer NGO, die sich für die Rechte der Frauen einsetzt, sind 35 % der Befragten Opfer häuslicher Gewalt geworden. Frauen können im Fall von Vergewaltigungen auch innerhalb der Ehe nicht darauf vertrauen, dass die Sicherheitsorgane sie schützen und Ermittlungen aufnehmen. (AA 12.3.2013)
In Baku operierte ein Krisenzentrum für Frauen des Instituts für Friede und Demokratie, das kostenlose medizinische, psychologische und rechtliche Unterstützung für Frauen bietet. Das Zentrum arbeitete auch an einer Reihe von Projekten internationaler Geldgeber zur Bekämpfung von Gewalt aufgrund von Geschlecht und Menschenhandel in der Kaukasusregion.
Das Gesetz verbietet sexuelle Belästigung, doch die Regierung setzte dieses Verbot kaum durch. Der staatliche Ausschuss für Familie, Frauen und Kinderangelegenheiten beschäftigte sich umfassend mit Problemen der Frauen. (USDOS, 19.4.2013)
Am 25. Mai 2010 verabschiedete das Parlament einen Gesetzentwurf, der familiäre Gewalt unter Strafe stellt und die Schaffung von Hilfszentren für Opfer von Gewalt vorsieht. (AI 13.5.2011)
Lokale NROs wie Clean World, Women Crisis Center Institute for Peace and Democracy
bieten psychologische, rechtliche und medizinische Hilfe für Frauen einschließlich
Rückkehrerinnen an. Für diese Rückkehrerkategorie sieht das nationale Recht keine
Unterstützung vor. (BAMF-IOM 6.2013)
Laut einem WAVE Bericht vom 30. Juni 2011 gab es in Aserbaidschan zwei Frauenhäuser. Es gibt 0,06 Frauenhausplätze pro 10.000 EinwohnerInnen. (WAVE 30.6.2011)
Frauen-NGOs und Liste einiger NGOs in Aserbaidschan:
Eine Liste von NGOs in Aserbaidschan finden Sie unter folgendem
Link:
? Directory of Development Organizations: Directory of Development Organizations; Edition 2011; Volume II.A; Asia and the Middle East; Azerbaijan, 2011
http://www.devdir.org/files/Azerbaijan.PDF,
Frauen-NGOs in Aserbaidschan finden sich auf folgenden Websites
? Azerbaijan Gender Information Center: Women¿s NGOs, ohne Datum a
http://www.gender-az.org/index_en.shtml?id_main=10id_sub=80,
? Azerbaijan Gender Information Center: NGOs of Azerbaijan carried out the gender projects, ohne Datum b
http://www.gender-az.org/index_en.shtml?id_main=10id_sub=81,
? UNFPA - United Nations Population Fund: Azerbaijan: Info for women, ohne Datum
http://www.unfpa.org.tr/azerbaijan/info-for-women.htm,
(ACCORD 24.10.2012)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (3.2013a): Aserbaidschan: Innenpolitik;
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aserbaidschan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 18.7.2013
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/245170/368617_de.html, Zugriff 22.7.2013
BAMF-IOM (6.2013): ZIRF Länderinformationsblatt, Aserbaidschan, Zugriff 19.7.2013
AA - Auswärtiges Amt (12.3.2013): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan
AI - Amnesty International (13.5.2011): Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, Aserbaidschan; http://www.ecoi.net/local_link/160088/278413_de.html, Zugriff 22.7.2013
WAVE - Women against violence Europe (30. Juni 2011): WAVE Statistik 4 Frauenhäuser in Europa (ohne EU-Länder) http://www.aoef.at/cms/doc/WAVE-Statistik%204%20Frauenhäuser%20in%20Europa%20(ohne%20EU-Länder).pdf, Zugriff 26.7.2013
ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin Asylum Research and Documentation (24.10.2012): Anfragebeantwortung a-8163
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz gewährt Bewegungsfreiheit im Land, Reisen ins Ausland, Emigration und Rückkehr, doch manchmal beschränkte die Regierung die Bewegungsfreiheit, vor allem für Binnenflüchtlinge. (USDOS 19.4.2013) Die Region Bergkarabach und die sieben angrenzenden Bezirke sind von Armenien militärisch besetzt. Sie sind für Aserbaidschaner nicht zugänglich. (AA 12.3.2013)
Quellen:
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/245170/368617_de.html, Zugriff 22.7.2013
AA - Auswärtiges Amt (12.3.2013): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan
Binnenflüchtlinge (IDPs)
Die Regierung beschränkte die Bewegungsfreiheit zeitweise im speziellen für Binnenflüchtlinge, obwohl diese gesetzlich gewährleistet ist.
Mit Jahresende [2012] gab es 600.336 (153.336 Familien) durch den UNHCR registrierte Binnenflüchtlinge. Die Mehrheit floh zwischen 1988 und 1993 infolge des Berg-Karabach-Konflikts.
Binnenflüchtlinge mussten sich an ihrem Aufenthaltsort bei den Behörden registrieren und konnten nur in genehmigten Gebieten leben. Die Regierung erklärte, dieses Meldesystem (so genannte Propiska) sei nötig, um ihnen Unterstützung zukommen zu lassen. Laut dem Internal Displacement Monitoring Center in Baku waren viele Binnenflüchtlinge nicht in der Lage, ihre Wohnsitze zu registrieren. Ihnen wurde auch der Zugang zu einer legalen Arbeit, staatlicher Unterstützung, Gesundheitsversorgung, Bildung oder Renten sowie der Kauf von Immobilien erschwert.
Die Regierung kooperierte mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, rückkehrende Flüchtlinge, Asylsuchende, Staatenlose und andere gefährdete Personen. (USDOS 19.4.2013)
Die offizielle Zahl der Flüchtlinge beläuft sich auf zwischen 900.000 und 1 Million Menschen, einschließlich über 650.000 Binnenvertriebene (IDPs) aus Berg-Karabach und den anliegenden Gebieten und über 250.000 Flüchtlinge/Angehörige der aserbaidschanischen Minderheit aus Armenien. Diese Zahlen machen über 11% der Gesamtbevölkerung aus. In Übereinstimmung mit der nationalen Gesetzgebung werden nur für Binnenvertriebene aus Berg-Karabach und Flüchtlinge aus Armenien (Angehörige der aserbaidschanischen Minderheit) Eingliederungsdienste bereitgestellt.
Gemäß dem Staatsprogramm sollen alle Binnenvertriebenen aus den Lagern in neuerrichtete Unterkünfte umgesiedelt werden. Der staatliche Ölfonds stellte 3,14 Millionen USD für den Bau von Unterkünften und die Verbesserung der sozioökonomischen Bedingungen von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen bereit.
Es gibt zudem 702 Schulen für Flüchtlinge/Angehörige der Aserbaidschaner aus Armenien und Binnenvertriebenen aus Berg-Karabach teilweise in Flüchtlingslagern und - Unterkünften und einige in festen Gebäuden. 88.000 Schüler aus Flüchtlingsfamilien besuchen diese Schulen. (BAMF-IOM 6.2013)
Quellen:
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/245170/368617_de.html, Zugriff 22.7.2013
BAMF-IOM (6.2013): ZIRF Länderinformationsblatt, Aserbaidschan, Zugriff 19.7.2013
Grundversorgung/Wirtschaft
Die aserbaidschanische Volkswirtschaft ist von der Erdöl- und Gasindustrie abhängig. Die 2005 angelaufene Förderung reicher Öl- und Gasvorkommen schlug sich bis 2010 in hohem Wachstum des BIP und positiven Außenwirtschaftsdaten nieder. Der Stagnation von 2011, als das BIP um nur noch 0,1% wuchs (das ölbezogene BIP sank 2011 um 9,3%, das des Nichtölsektors wuchs um 9,4%), folgte 2012 ein moderates Wachstum um 2,5%. Das BIP stieg erstmals auf über 50 Mrd. AZN (ca. 50 Mrd. Euro). Die notwendige Diversifizierung und Reform der Wirtschaft macht Fortschritte. Der Output der Nichtöl-Industrien ist aber noch gering. Der Bausektor trug 8,4% zum BIP bei. Die Landwirtschaft Aserbaidschans bleibt mit einem Anteil von 5,5% des BIP (mit Forstwirtschaft/Jagd/Fischerei) weit unter ihrem Potenzial; sie beschäftigt aber fast 40% der Aserbaidschaner. (AA 3.2013c)
Die Armut ist durch die stark ansteigenden Einkommen der Bevölkerung erheblich zurück-gegangen. Nach Regierungsangaben lebten am 01.01.2011 9,1 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze. 2001 waren es noch 49,6 %. Auch die Weltbank bestätigt in einer 2010 veröffentlichten Studie die deutliche Verminderung der Armut im Zeitraum 2001-2008. Die Armutsgrenze zieht die Regierung bei 98 AZN (ca. 98 EUR ) pro Kopf und Monat. Für abhängig Beschäftigte stieg das monatliche Durchschnittsgehalt bis Juni 2012 auf 294,6 AZN (ca. 295 EUR ).
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet; insbesondere ärmere Bevölkerungsgruppen müssen sich jedoch bei einem Mindestgehalt von 85 AZN (ca. 85 EUR) pro Monat bei ähnlichen Lebenshaltungskosten wie in Deutschland sehr einschränken. Mindestgehalt und gleichhohe Mindestrente liegen unter der amtlichen Armutsgrenze. Einkommensschwache Familien (ca. 133.000) erhalten aber laut Parlamentskomitee für Sozialpolitik noch zusätzlich Sozialleistungen in Höhe von durchschnittlich ca. 113 EUR pro Monat. (AA 12.3.2013)
Mit 1. Oktober waren, nationalen Angaben nach, offiziell 37.400 Menschen arbeitslos gemeldet, davon waren 42,3% Frauen. Die meisten Arbeitslosen gibt's es in Baku. (Europäische Kommission 20.3.2013)
Im Juni verabschiedete Aserbaidschan einen Aktionsplan (2011-2015) über die Umsetzung des staatlichen Programms zur Armuts-Arbeitslosenbekämpfung. Der Plan legte ein Ziel zur Reduzierung der Arbeitslosigkeit um 3-4% und eine weitere Verringerung der Armut fest. (Europäische Kommission 15.5.2012)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (3.2013c): Aserbaidschan: Wirtschaftspolitik; http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aserbaidschan/Wirtschaft_node.html, Zugriff 19.07.2013
Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Azerbaijan; Progress in 2012 and recommendations for action;
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364315739_2013-progress-report-azerbaijan-en.pdf, Zugriff 23.07.2013
Europäische Kommission (15.5.2012): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Azerbaijan; Progress in 2011 and recommendations for action;
http://www.ecoi.net/file_upload/2016_1338188938_progress-report-azerbaijan-en.pdf, Zugriff 23.7.2013
AA - Auswärtiges Amt (12.3.2013): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan
Medizinische Versorgung
Das Gesundheitssystem ist in einem relativ schlechten Zustand. Krankenhäuser befinden sich in erster Linie in Baku. Dies gilt ebenfalls für Spezialkliniken wie Kinderkrankenhäuser, Herzkliniken und psychiatrische Einrichtungen. Die hygienischen Verhältnisse dort sind oft noch unzureichend. Die gesundheitliche Versorgung außerhalb der größeren Städte beschränkt sich in der Regel auf eine ambulante Versorgung. Die Regierung ist bestrebt, durch neue Krankenhäuser - auch außerhalb größerer Städte - und moderne Ausstattung eine Verbesserung herbeizuführen. Noch dringender ist aber die Verbesserung der Ausbildung des Klinikpersonals.
Es besteht kein funktionierendes staatliches Krankenversicherungssystem; eine kostenlose medizinische Versorgung gibt es nur auf dem Papier. Dringende medizinische Hilfe wird in Notfällen gewährt (was den Krankentransport und die Aufnahme in ein staatliches Krankenhaus einschließt); mittellose Patienten werden minimal versorgt, dann aber nach einigen Tagen "auf eigenen Wunsch" entlassen, wenn sie die Behandlungskosten nicht aufbringen können. In diesem Fall erfolgt dann die weitere Behandlung ambulant oder durch die Familie.
Neben der staatlichen Gesundheitsversorgung bildet sich derzeit ein privater medizinischer Sektor heraus, der gegen Barzahlung medizinische Leistungen auf annähernd europäischem Standard bietet und mit privaten Krankenversicherungen kooperiert. Der größte Teil der Bevölkerung kann sich eine solche medizinische Versorgung jedoch nicht leisten. Alle einschlägigen auf dem europäischen Markt registrierten Medikamente sind erhältlich oder können beschafft werden. Kostengünstigere Ersatzmedikation wird aus Russland, der Türkei oder Pakistan eingeführt, ist jedoch oftmals von minderwertiger Qualität. (AA 12.3.2013)
Das "Gesetz für Psychiatrische Hilfe" wurde am 12.06.01 erlassen und reguliert alle Aktivitäten, die auf die Hilfe für Personen mit psychischen Störungen abzielen. Weitere Gesetze sind die Verfassung vom 12.11.95 und das "Gesetz zum Schutze der Gesundheit" vom 26.06.97. Personen mit psychischen Störungen werden hauptsächlich der Kategorie der Geringverdiener zugeordnet.
• Es gibt zwei psychiatrische Ambulatorien und eine psychiatrische Klinik in Baku.
• Neun psychiatrische Ambulatorien sind über die Regionen verteilt.
• Es gibt drei forensische psychiatrische Dienste.
• Acht Professoren, drei Doktoren und 15 Wissenschaftsassistenten sowie 400 Spezialisten arbeiten im Bereich der Gesundheitsversorgung von Personen mit psychischen Störungen.
• 69.000 Erwachsene und 9.000 Kinder sind registriert.
Zwei Sonderschulen unter der Verwaltung des Bildungs- und des Gesundheitsministeriums für solche Kinder sind verfügbar, deren Schüler durch eine spezialisierte medizinische und pädagogische Kommission heimbetreut werden.
Öffentliche medizinische Einrichtungen liegen meist noch unter den europäischen Standards. Private medizinische Dienste sind verfügbar, jedoch auf kleine Kliniken, Allgemeinmedizin und Notfallbehandlungen beschränkt.
Das Gesundheitsministerium ist für bestimmte zentrale, üblicherweise spezialisierte Einrichtungen verantwortlich und die Regional- und Stadtverwaltungen sind für alle anderen Dienste verantwortlich. Das Gesundheitsministerium ist das führende Organ für die Umsetzung der Reform. Es liefert die politische Unterstützung für die Projektentwicklung, initiiert die gesetzliche Grundlage und beaufsichtigt den Implementierungsprozess. Außerdem gibt es noch verschiedene parallele Gesundheitseinrichtungen anderer Ministerien, wie z. B. das Krankenhaus des Innenministeriums. Die Verantwortlichkeit ist komplex, da die regionalen Gesundheitsbehörden in gewissen Punkten dem Gesundheitsministerium rechenschaftspflichtig sind, ihr Budget aber von den Distriktverwaltungen erhalten.
Das Medizinische Institut Aserbaidschans in Baku für die Ausbildung von Ärzten und Apothekern und das Institut für medizinische Weiterbildung sind die führenden medizinischen Institute. Außerdem führen einige Forschungsinstitute medizinische Studien durch.
Medizinische Infrastruktur: Zahl und Ausrüstung der Krankenhäuser
• Ambulante Einrichtungen: 1.817
• Krankenhäuser: 862
• Krankenhausbetten: 74.000
• Ärzte: 29.000
Das Zentralkrankenhaus, das Zentrum für Orthopädie und Prosthetik, das Zentrum für
Neurochirurgie, die Augenklinik, das Psychiatrisches Krankenhaus, das Tuberkulosehospital,
das Urologisches Krankenhaus, die Kinderklinik und das Krebszentrum zählen zu den
staatlichen Spezialkrankenhäusern. Zu den bekanntesten privaten Krankenhäuser und Kliniken zählen: Krankenhaus und Klinik von Leyla Shikhlinskaya, Western Medical Services, Overseas Medical Service, Türkisch-Amerikanisches Medizinisches Zentrum, Medi Club.
Die Ausrüstung ist in vielen Einrichtungen veraltet oder abgenutzt; dies gilt insbesondere in den Regionen in denen die Räumlichkeiten heruntergekommen sind und die Moral der Mitarbeiter niedrig ist.
Die politische Entscheidung über die Unverzichtbarkeit von Arzneimitteln wird vom Gesundheitsministerium getroffen. Arzneimittel werden von der pharmazeutischen Abteilung des Gesundheitsministeriums eingekauft und an die Krankenhäuser verteilt. Die jährliche Arzneimittelzuteilung reicht normalerweise nur für einen Zeitraum von 2 - 3 Wochen. Arzneimittel sind bei stationärer Behandlung kostenlos.
Bei ambulanter Behandlung werden Arzneimittel außer gegen Krebs und einige psychiatrische Erkrankungen dem Patienten berechnet. Arzneimittel sind vergleichsweise teuer. Die Qualität der Arzneimittel wird durch besondere Überwachung des Gesundheitsministeriums kontrolliert. Die meisten Arzneimittel sind verfügbar, aber einige sind möglicherweise nicht in Aserbaidschan erhältlich; in einigen Fällen weichen die Bezeichnungen von den in der EU gebräuchlichen ab. Ein Handbuch der unverzichtbaren Arzneimittel wurde veröffentlicht und ausgegeben. Alle Apotheken sind in privater Hand.
Versorgung und Behandlung wird in spezialisierten Krankenhäusern und Kliniken durchgeführt. Medizinische Nachsorge hauptsächlich von spezialisierten Armenapotheken mit ärztlichem Beistand und spezialisierten Abteilungen allgemeiner Krankenhäuser durchgeführt. (BAMF-IOM 6.2013)
Die Patienten können von einem Internisten in einer der verschiedenen Einrichtungen der "primären Medizinversorgung" überwiesen werden, oder sie können sich "selbst überweisen". Theoretisch besteht freie Arztwahl, obwohl das praktisch nicht immer möglich ist. Im Land verteilt gibt es sowohl allgemeine als auch spezialisierte (Schwerpunkt) Krankenhäuser. Die spezialisierten Krankenhäuser befinden sich in allen großen Städten und in vielen Regionen: darunter Geburtskrankenhäuser, Abteilungen für Endokrinologie, Dermatologie, Tuberkulose, Psychiatrie, Onkologie, usw. Die meisten Fachkliniken befinden sich in Baku, einige in Gendsche und Sumgait. Alle Krankenhäuser sind öffentlich. Jedes Regionalzentrum verfügt über ein allgemeines und ein spezialisiertes Krankenhaus. Lehrkrankenhäuser befinden sich nur in Baku und gehören entweder zur Staatlichen Medizinischen Universität oder zum Institut für Medizinische Weiterbildung.
Das Hauptproblem besteht darin, dass medizinische Dienste in den abgelegenen Dörfern häufig fehlen, insbesondere im Gebirge, obwohl fast alle Dörfer über Durchgangskrankenhäuser oder ambulante Arztpraxen in den einzelnen Nachbarschaftsgebieten verfügen.
Artikel 13 "Krankenversicherung der Bürger" des o.g. Gesetzes besagt, dass "die Krankenversicherung der Bürger (pflichtversichert oder freiwillig) in der durch die Gesetzgebung von Aserbaidschan festgelegten Anordnung durchgeführt wird. Tatsächlich befolgen die Bürger die Verfahren der Krankenversicherung nicht, sondern versichern sich erst bei Auslandsreisen, da dies von allen westlichen Botschaften in Aserbaidschan gefordert wird.
Bekannte Versicherungsgesellschaften sind ATASHGAH Sighorta, MBASK, BashakInam,
AzerSighorta, Xalq Sighorta, BSS und Standart Insurance, International Insurance Company
(IIC) mit Hauptbüros in Baku und Zweigstellen in den Regionen.
Persönliche Ausweispapiere/Pass und Verschreibung des Arztes reichen für eine medizinische Behandlung sowohl in staatlichen als auch privaten Kliniken aus. (BAMF-IOM 6.2013)
Aserbaidschan setzte die Reform des Gesundheitswesens mit Hilfe internationalen Gebern fort. Es machte gute Fortschritte bei der Mutter und Kindergesundheit sowie beim Aufwerten von Gesundheitszentren im ländlichen Raum. Aserbaidschan konzentriert sich dabei auf das Bauen oder Renovieren von medizinischen Einrichtungen, die Einstellung zusätzlicher Mitarbeiter und die Qualifikationen der Mitarbeiter zu erweitern. (Europäische Kommission 20.3.2013)
Quellen:
BAMF-IOM (6.2013): ZIRF Länderinformationsblatt, Aserbaidschan, Zugriff 19.7.2013
Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Azerbaijan; Progress in 2012 and recommendations for action;
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364315739_2013-progress-report-azerbaijan-en.pdf, Zugriff 23.7.2013
AA - Auswärtiges Amt (12.3.2013): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan
Behandlung nach Rückkehr
Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts müssen rückgeführte und freiwillig zurückreisende aserbaidschanische Staatsangehörige wegen ihrer Asylanträge im Ausland bei ihrer Rückkehr nicht mit staatlichen Zwangsmaßnahmen rechnen.
Es gibt keine staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer. Ausnahmen sind die mittlerweile in ausreichendem Umfang geschaffenen Schutzeinrichtungen für zurückkehrende Opfer von Menschenhandel, in denen diese neben materieller Hilfe (Einmalzahlung von 200 AZN, d.h. ca. 200 EUR) auch psychologische, medizinische und juristische Betreuung erhalten. (AA 12.3.2013)
Für Rückkehrer wird keine Hilfe bei der Wohnungssuche auf nationaler Ebene angeboten. In Ausnahmefällen bietet die NGO "Clean World" ihre freundliche Unterstützung an. Wiederaufbauhilfe wird Flüchtlingen/Angehörigen der aserbaidschanischen Minderheit in Armenien und Binnenvertriebenen aus Berg-Karabach aus dem Sozialfond für Binnenvertriebene und Flüchtlinge geleistet. Rückkehrern wird keine Wiederaufbauhilfe gewährt. Die lokale NGO "Azerbaijan Migration Center" bietet Migranten und Rückkehrern Rechtsberatung an. Auf staatlicher Ebene wird Rückkehrern keine Hilfe angeboten.
Auf Regierungsebene wird Wiedereingliederungshilfe in Sachleistungen für Flüchtlinge/Angehörige der aserbaidschanischen Minderheit in Armenien und Inlandsvertriebene bereitgestellt, die ihre Heimat meist zwischen 1988 und 1998 als Ergebnis des Konflikts um Berg-Karabach verlassen mussten. (BAMF-IOM 6.2013)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (12.3.2013): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan
BAMF-IOM (6.2013): ZIRF Länderinformationsblatt, Aserbaidschan, Zugriff 19.7.2013
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes, dem Verwaltungsakt der Großmutter/Mutter des BAA, AIS 13 00.131-BAG, sowie der Ergebnisse des Beschwerdeverfahrens.
Der Asylwerber hat im Verfahren "glaubhaft" zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung droht (§ 3 AsylG 2005). Der dem Asylverfahren zu Grunde liegende Maßstab der "Glaubhaftmachung" findet auch in Bezug auf Gründe für die Geltendmachung von subsidiärem Schutz Anwendung (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293; 17.7.1997, 97/18/0336; siehe auch: Putzer/Rohrböck, Asylrecht Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Rz 154 mwN).
Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, Zahl 2005/17/0252). Nach der Judikatur ist die Wahrscheinlichkeit dann gegeben, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegen gesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 355 mit Hinweisen auf die Judikatur).
Im Asylverfahren muss das Vorbringen des Antragstellers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden. Ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung der Asylbehörde bzw. des Asylgerichtshofes, im Einklang mit den im Verwaltungsverfahren geltenden Prinzipien der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig (§ 39 Abs 2 AVG, § 18 AsylG 2005) festzustellen, obliegt es in erster Linie dem Asylwerber auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen (vgl VwGH 16. 12 1987, 87/01/0299; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 19. 9. 1990, 90/01/0133; 7. 11. 1990, 90/01/0171; 24. 1. 1990, 89/01/0446; 30. 1. 1991, 90/01/0196; 30. 1. 1991, 90/01/0197; vgl zB auch VwGH 16. 12. 1987, 87/01/0299; 2. 3. 1988, 86/01/0187; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 17. 2. 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). So auch UNHCR im "Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft": Es ist in erster Linie Aufgabe des Antragstellers selbst, die für seinen Fall relevanten Faktoren vorzubringen. [...] Einem allgemeinen Rechtsgrundsatz zufolge liegt die Beweislast grundsätzlich bei der Person, die den Anspruch stellt. [...].
Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007). Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich auch, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Es ist Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH 30. 11. 2000, 2000/01/0356).
Der Antragsteller sollte die Wahrheit sagen und den Prüfer voll bei der Tatbestandsermittlung unterstützen; sich bemühen seine Behauptungen durch alle ihm zur Verfügung stehenden Beweismittel zu unterstützen, zusätzliche Beweismittel zu beschaffen und gegebenenfalls eine befriedigende Erklärung für das Nichtvorhandensein bestimmter Beweise zu liefern; alle Informationen zur Verfügung stellen, die über ihn und das, was er in der Vergangenheit erlebt hat, Aufschluss geben. Diese Informationen sollten so detailliert wie möglich sein, damit der Prüfer in der Lage ist die relevanten Fakten zu ermitteln. [....].(UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Rz 205)
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (vgl. zB. VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Auch auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren ist Bedacht zu nehmen (§§ 15, 18 Abs 2 AsylG 2005 [RV zu § 18 Abs 2 leg cit: Wer Interesse an einer Schutzgewährung hat, wird auch am Verfahren zur Erlangung des Schutzes mitwirken; wer hingegen die Asylbehörden über Tatsachen zu täuschen versucht, glaubt zumindest keine echten Schutzgründe zu haben]) und im Rahmen der Beweiswürdigung - und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu berücksichtigen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH).
Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601; 14.6.2005, 2005/02/0043], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069).
Dabei darf in diesem Zusammenhang aber nicht übersehen werden, dass auf Grund der Spezifika eines Asylverfahrens, unbeschadet dessen, dass es als antragsgebundenes Verwaltungsverfahren nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz abgeführt wird, die Anforderungen an einen Asylwerber auf Grund von fluchttypischen Sachzwängen nicht überzogen werden dürfen. Dennoch sieht der das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende § 18 Asylgesetz 2005 keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Beschwerdeführers vor, sondern leuchtet aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach § 39 Absatz 2 AVG, folgt. Eine über §§ 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert § 18 Asylgesetz nicht (vgl. schon die Judikatur zu § 28 AsylG 1997, VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494).
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Die bP legten sowohl beim Bundesasylamt als auch im Beschwerdeverfahren keinerlei Bescheinigungsmittel zur Glaubhaftmachung ihrer Identität und ihrer vorgegebenen Fluchtgründe vor. Zentraler Aspekt war daher ihre persönliche Aussage und dabei insbesondere ihre persönliche Glaubwürdigkeit, wovon sich das Bundesverwaltungsgericht auch im Zuge einer Beschwerdeverhandlung überzeugen konnte.
Sie wurden im Beschwerdeverfahren aufgefordert Bemühungen zu unternehmen, damit sie spätestens in der Verhandlung Bescheinigungsmittel vorlegen können. Sie haben ihren Angaben nach aber nicht einmal versucht welche zu erlangen. Vorgeblich weil es keine Möglichkeit gebe und sie auch niemanden mehr in Aserbaidschan hätten.
Dies erscheint jedoch wenig lebensnah und damit nicht glaubhaft. Die bP haben bis zuletzt in Aserbaidschan gelebt, haben am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben teilgenommen, hatten Kontakt mit Behörden etc.. Die bP2 hat über 50 Jahre dort gelebt und wuchs auch die bP1 in Baku auf, wo sie die Schule besuchte.
Dann zu sagen man habe keinerlei Kontakte in Aserbaidschan ist lebensfremd. Aserbaidschan ist ein Staat mit erheblicher Bürokratie und dass die bP auch keinerlei Nachweise wie Dokumente über ihre Person oder Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen Leben oder etwa Berichte über die Enteignung vorlegen, erscheint bedenklich und die "Geschichte", so wie von ihnen dargelegt mit ethnisch motivierter Enteignung, daher nicht glaubhaft.
Vielmehr gelangt auch das Gericht zur Ansicht, dass die bP durch die Nichtvorlage von Bescheinigungsmitteln über ihre Person und die Fluchtgeschichte, über wahre Begebenheiten hinwegtäuschen wollen und die Vorlage von Bescheinigungsmitteln wohl ihre in wesentlichen Punkten fiktive Fluchtgeschichte widerlegen würde. Es kann nicht gesagt werden, dass die bP quasi über Nacht fluchtartig das Land verlassen hätten. Vielmehr ist ihren Aussagen zu entnehmen, dass es sich um eine langfristig geplante und relativ geordnete Ausreise handelte und somit nicht plausibel argumentiert werden könnte, man habe keine Zeit gefunden etwas mitzunehmen.
Es ist so wie für die Landespolizeidirektion schon auch für das Bundesverwaltungsgericht wahrscheinlich, dass es sich bei jenen 3 Personen, die auf der Flugliste aufscheinen um die bP1 und bP2 sowie ihre Großmutter bzw. Mutter handelt. Ein unmittelbarer zeitlicher und räumlicher Konnex zur Asylantragstellung besteht, die Familiennamen sind im Wesentlichen identisch, lediglich die Vornamen sind zum Teil abgewandelt. Dass diese Fluggäste drei Plätze nebeneinander im Flugzeug belegen lässt auch auf eine persönliche Nahebeziehung schließen, abgesehen vom gleichen Familiennamen.
Es erscheint auch wenig lebensnah zu sein, dass die Familie mit der fünfundachtzigjährigen, kaum mehr mobilen und erheblich kranken - deswegen erhielt sie vom Bundesasylamt auch den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt - Großmutter/Mutter eine strapaziöse und für sie wohl akut lebensbedrohliche, langdauernde Reise auf der Ladefläche von Lastkraftwagen mitten im kalten Winter durchführen. Laut Routenplaner würde die kürzeste Route auf der Straße von Baku nach Wien über 3500 Kilometer betragen. Der Aktenlage kann nicht entnommen werden, dass sie etwa verwahrlost und verschmutzt in der Erstaufnahmestelle erschienen wären, wie es aber bei den behaupteten Reisemodalitäten unweigerlich der Fall gewesen wäre. Es kann der Aktenlage auch nicht entnommen werden, dass etwa die fünfundachtzigjährige Großmutter/Mutter bei Antragstellung bzw. Erstbefragung Erschöpfungszustände oder erheblich gesundheitliche Probleme angegeben hätte oder solche augenscheinlich gewesen wären. Solche wären der allgemeinen Lebenserfahrung aber bei der vorgeblichen strapaziösen Reise auf einer Ladefläche wohl unweigerlich die Folge gewesen.
Geht man somit von der wahrscheinlichen Version aus, dass die bP, entgegen ihren nicht belegbaren Behauptungen, mit dem Flugzeug von Baku nach Wien geflogen sind, so ist damit auch Faktum, dass sie offenbar ungehindert die strengen Einreisekontrollen in Wien/Schwechat passierten. Dies legt nahe, dass sie über unbedenkliche aserbaidschanische Reisepässe und einen unbedenklichen Einreisetitel - anzunehmen ein Schengen-Visum - verfügten.
Mit der Vorlage dieser aserbaidschanischen Reisepässe im Asylverfahren oder der Angabe dieser wohl wahren Einreiseart, hätten sie jedoch ihre eigene Fluchtgeschichte in wesentlichen Punkten selbst widerlegt und macht daher die Nichtvorlage aus ihrer subjektiven Sicht auch durchaus Sinn. Sie kommen allerdings damit ihrer Mitwirkungsverpflichtung und der daraus resultierenden Verpflichtung nur wahre Angaben zu machen, nicht nach und müssen daraus ergebende Nachteile als Konsequenz dessen in Kauf nehmen.
Dass die bP tatsächlich armenische "Wurzeln" hätten, dafür gibt es keinerlei Nachweise und deuten auch die angegebenen Namen nicht darauf hin.
Angesichts der mangels zumutbarer Mitwirkung nicht feststehenden Identität und dem Umstand, dass sie de facto staatliche Verfolgung behaupteten, war auch amtswegig unter den gegebenen rechtlichen Schranken des AsylG, mit dem Verbot der Übermittlung personenbezogener Daten an den Herkunftsstaat, eine Recherche in Aserbaidschan nicht zielführend bzw. auch nicht zulässig. Vielmehr sind nach hA in einem solchen Fall dann die bP gefordert entsprechend am Verfahren mitzuwirken und ihrerseits Bemühungen anzustellen ihre Gründe und Identität glaubhaft zu machen.
Dass sich die bP der Bescheinigung von Behauptungen im Asylverfahren durchaus bewusst sind ergibt sich aus dem Umstand, dass sie sehr wohl hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes und ihrer Integration zum Nachweis solche sogar eigeninitiativ vorlegten. Allerdings handelte es sich dabei um österreichische Unterlagen. Hinsichtlich aserbaidschanischer Dokumente etc. blieben sie, wie bereits angeführt, untätig.
Soweit sich aus österreichischen med. Befunden zurückliegende Verletzungen der bP2 ergeben, so lässt sich daraus aber nicht auf die konkrete Entstehungsursache schließen. Sowohl Unfall als auch Fremdeinwirkung scheint der allgemeinen Lebenserfahrung nach bei einem Sehnenriss am Finger und einem Kieferbruch denkmöglich. Selbst bei Annahme einer Fremdeinwirkung lässt sich aus diesen Befunden aber nicht auf den konkreten Tathergang schließen oder gar die Motivation des Täters ableiten. Diese Befunde und die Angaben der bP sind jedoch auch im Lichte der obigen Ausführungen zu sehen.
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung, das ausreisekausale Vorbringen, so wie es von den bP im Asylverfahren unbescheinigt geblieben dargelegt wurde, im Ergebnis so als nicht glaubhaft zu erachten.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A)
Status eines Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(4) Einem Fremden ist von Amts wegen und ohne weiteres Verfahren der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn sich die Republik Österreich völkerrechtlich dazu verpflichtet hat.
(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Hinsichtlich der Auslegung der Tatbestandsmerkmale Flüchtling, wohlbegründete Furcht, Verfolgung, Verfolger, Behauptungs- bzw. Bescheinigungslast, wird auf das Erkenntnis des ho. Gerichtes vom 23.07.2012, Zl E9 424118-1/2012, ua. mwN auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, verwiesen [veröffentlicht im Rechtsinformationssystem unter www.ris.bka.gv.at].
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status als Asylberechtigter, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund nicht gegeben.
Wie sich aus den Erwägungen ergibt, ist es nicht gelungen eine solche Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, weshalb diese vorgetragenen und als fluchtkausal bezeichneten Angaben bzw. die daraus resultierenden Rückkehrbefürchtungen gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung somit gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Auch die allgemeine Lage ist im Herkunftsstaat nicht dergestalt, dass sich konkret für die beschwerdeführenden Parteien eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines Asylberechtigten zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.
Status eines subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK [Anm.: Recht auf Leben], Art. 3 EMRK [Anm.: Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung] oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 [Anm.: Abschaffung der Todesstrafe] zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.
(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß § 10 Abs. 2 nicht unzulässig ist. § 10 Abs. 3 gilt.
(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR).
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit grds. derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Kann dieser nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bzgl. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen (Abs 6 leg cit).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
2.1. Im gegenständlichen Fall ist es den beschwerdeführenden Parteien nicht gelungen ihre vorgebrachte Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß § 8 Abs 1 AsylG zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.
3. Im Rahmen der Refoulemententscheidung ist ua. zu prüfen, ob der Abschiebung des Asylwerbers ein über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes "real risk" einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK entgegen steht. Dies kann sich auch im Zusammenhang mit einer Krankheit ergeben.
Die beschwerdeführenden Parteien haben im Verfahren keine Erkrankungen dargelegt bzw. bescheinigt, die ein Rückkehrhindernis ergeben könnten. Aktuell nimmt die bP2 lediglich eine Ergotherapie zur Besserung einer Beugehemmung eines Fingers in Anspruch und handelt es sich dabei um keinen lebensbedrohenden Zustand.
4. Unter Berücksichtigung der individuellen Situation der beschwerdeführenden Parteien ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Lebensbedingungen in ihrem Herkunftsstaat von einer lebensbedrohenden Notlage, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.
Da die bP offenbar ihre wahren Lebensumstände in Aserbaidschan zu verschleiern versuchen kann vertretbar davon ausgegangen werden dass diese nicht derart schlecht sind wie sie wohl asylzweckbezogen in negativer Darstellung vorgeben. Sie sind in Aserbaidschan aufgewachsen, wurden dort somit sozialisiert und haben bis zur Ausreise am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen Leben teilgenommen. Die bP2 war auch in der Lage für die Familie zu sorgen, zumal sie über Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen verfügt. Auch die bP1 verfügt über Schulbildung und bereits fortgeschrittene Deutschkenntnisse. Umstände die auch einen Einstieg in das Berufsleben in ihrem Herkunftsstaat wohl nicht erschweren. Sie bezeichnen sich ihren eigenen Angaben nach auch als arbeitswillig und arbeitsfähig.
Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß § 67 AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Aserbaidschan gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen (zB. http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe-und-rueckkehrberatung-irma/).
Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung der beschwerdeführenden Partei in den Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. rechtliche Ausführung der Begründung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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