G309 2002113-1•BVwG G309 2002113-1
G309 2002113-1Tribunal Administrativo Federal15 de mai. de 2014
Behindertenpass, Gutachten, Zusatzeintragung
G309 2002113-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzender, der Richterin Mag. Simone KALBITZER sowie der fachkundigen Laienrichterin Beate KOCH, als Beisitzer, über die Beschwerde von Herrn XXXX, gegen den Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Steiermark, vom 25.06.2013, Passnummer: XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung", nach nicht öffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsgrundlagen:
§ 1 Abs. 2, § 40, § 41 Abs. 1, § 45, § 54 Abs. 12 und § 55 Abs. 4 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, in Verbindung mit
§ 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. I 33/2013, in der jeweils geltenden Fassung.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (BF) brachte am 29.06.2011 beim Bundessozialamt, Landesstelle Steiermark, einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Nach erfolgtem Ermittlungsverfahren stellte das Bundessozialamt mit Mitteilung vom 16.08.2011 einen Behindertenpass aus. Mit 07.12.2012 wurde verfahrensgegenständlicher Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" eingebracht. Dem Antrag wurde eine ärztliche Bestätigung des Dr. XXXX, Facharzt für Urologie, angeschlossen, in dem ausgeführt wird, dass beim BF infolge einer radikalen Prostatektomie eine Harninkontinez auftrete, und wegen des plötzlich auftretenden Harndranges, die Möglichkeit gegeben sein müsse, unverzüglich eine Toilette aufzusuchen. Dies sei nur dann möglich, wenn der Patient mit seinem eigenen PKW und nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs sei.
2. Im Rahmen des seitens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde nach persönlicher Untersuchung, ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem eingeholten Gutachten Dr. XXXX vom 09.05.2013, wird hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung zusammengefasst folgendes festgehalten:
Laut ärztlicher Bestätigung besteht eine postoperative Harninkontinenz mit immer wieder plötzlich auftretendem Harndrang, sodass die Möglichkeit gegeben sein muss, sofort eine Toilette aufzusuchen und dem Antragsteller daher die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar ist. Bereits im Vorgutachten aus dem Jahr 2011 war eine Harninkontinez bekannt. Damals benötigte der Antragsteller bis zu 4 Einlagen täglich und er leidet auch unter einer dranghaften Blasenentleerungsstörung. Anhand des neu beiliegenden Befundes ergibt sich diesbezüglich keine wesentliche Veränderung, sodass die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln dem Antragsteller weiterhin zumutbar ist. Eine Harninkontinenz rechtfertigt nicht die Zusatzeintragung "öffentliche Verkehrsmittel unzumutbar". Durch entsprechende Vorlagenversorgung bzw. verwenden eines Urinals und bewusster Flüssigkeitsaufnahme kann dieser Harndrang auch gesteuert werden.
3. Mit Parteiengehör vom 21.05.2013 wurde dem BF durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde dem BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen drei Wochen Stellung zu nehmen. Es langte keine Stellungnahme ein.
4. Mit Bescheid vom 25.06.2013 des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen wurde der Antrag der BF vom 07.12.2012 abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung im Wesentlichen auf die erstatteten Sachverständigengutachten.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die BF innerhalb offener Frist Berufung an die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten.
Begründet wurde die Berufung im Wesentlichen, dass nunmehr neue zusätzliche Diagnosen vorhanden wären. Diesbezüglich wurde ein Befund des OMR Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, beigebracht.
6. Seitens der Bundesberufungskommission wurde der Sachverständige Dr. XXXX mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt.
In dem eingeholten Gutachten Dr. XXXX vom 23.10.2013, wird zusammengefasst folgendes festgehalten:
Kürzere Gehstrecken können aus eigener Kraft ohne Verwendung von orth. Behelfen zurückgelegt werden. Ebenso können einzelne Stufen unter gegebenenfalls Mithilfe der oberen Extremitäten überwunden werden und unter Rahmenbedingungen erscheint ein Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ohne maßgeblich erhöhtes Gefährdungspotenzial vorhanden, sodass insgesamt die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als zumutbar angesehen werden kann. Eine Katalogschädigung besteht nicht.
Die angegebene Dranginkontinezsymptomatik wird mit Einlagenversorgung behandelt und erscheint daher ausreichend korrigierbar, sodass durch diese Symptomatik der beantragte Zusatz nicht bestätigt werden kann.
Die urologische Bestätigung XXXX, dass immer wieder auftretender Harndrang zum Aufsuchen einer Toilette zwinge, erscheint durchaus nachvollziehbar, begründet den beantragten Zusatz jedoch nicht, da sowohl die Einlagenversorgung möglich und zumutbar ist und auch eine gewisse Kontrolle über die Blasenentleerungssymptomatik besteht.
Die urologische Bestätigung, dass ein sofortiges Aufsuchen der Toilette nur dann möglich sei, wenn der BF mit seinem eigenen Fahrzeug fahre, entspricht nicht den üblichen Gegebenheiten, da auch beim Lenken eines KFZ nicht jederzeit und sofort eine geeignete Toilette greifbar ist. Grundsätzlich bestünde auch die Möglichkeit der Verwendung eines Urinals außer Haus.
Zusammenfassend kann daher auch bei nochmaliger Begutachtung mit Bewertung der vorgelegten Befunde der gewünschte Zusatz nicht bestätigt werden.
Die rezente Schwächesymptomatik bei Zustand nach Lungenentzündung kann hier den Sachverhalt nicht maßgeblich beeinflussen.
7. Mit Schriftsatz vom 13.11.2013 wurde dem BF seitens der Bundesberufungskommission Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Es langte keine Stellungnahme ein.
8. Mit 03.03.2014 langte der gegenständliche Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungs-gericht ein und wurde der Gerichtsabteilung G309 zugeteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses.
Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung ist nicht zumutbar" liegen nicht vor.
Die eingeholten Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Wiedersprüche auf. Der Inhalt wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs dem Beschwerdeführer übermittelt und von diesem unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 der am 01.Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen,
die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Entscheidung vom 29.03.2007, 2006/07/0019 Folgendes aus:
"Für die Berufungsbehörde ist grundsätzlich die zum Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Sachlage und Rechtslage maßgebend. Änderungen der Sachlage und Rechtslage während des Berufungsverfahrens sind daher zu berücksichtigen."
Der Bescheid der belangten Behörde behandelte noch nach alter Rechtslage den Zusatzeintrag der "Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung". Auf Grund obig angeführter Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, welche sinngemäß auch für das Bundesverwaltungsgericht anzuwenden ist, war der Entscheidung die nunmehr geltende Rechtslage zu Grunde zu legen.
Da keine der obig angeführten Voraussetzungen beim BF festgestellt werden konnten, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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