BVwG G307 1407740-1

G307 1407740-1Tribunal Administrativo Federal15 de mai. de 2014

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Regest

Familienverband, Integration, Privatleben, Rückkehrentscheidung auf<br/>Dauer unzulässig

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BVwG G307 1407740-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G307.1407740.1.00

Spruch

G307 1407740-1/13E

Schriftliche Ausfertigung des am 13.05.2014 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Kosovo, rechtlich vertreten durch Mag. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2009, Zl. 09.03.119-BAT, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des

angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 idgF iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 12.03.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF.

2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes (im Folgenden: BAA), der BF zugestellt am 02.07.2009, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde ausgeführt, die BF habe ihr Heimatland aufgrund von Problemen mit ihrer Mutter verlassen und befürchte, im Falle einer Rückkehr von dieser geschlagen zu werden. Im Herkunftsstaat könnte sie vorübergehend bei ihren Verwandten leben und im Notfall in einem der bestehenden Frauenhäuser Unterschlupf finden. Die von der BF ins Treffen geführten Übergriffe gingen von einer Privatperson aus und seien nicht dem Staat zuzurechnen. Eine Billigung dieser Übergriffe durch die Behörden des Heimatlandes habe den Ausführungen der BF nicht entnommen werden können. Die BF habe ferner hervorgehoben, sich nicht an die Polizei oder sonstige Schutzeinrichtungen gewandt zu haben. Dem BAA sei daher kein asylrelevanter Tatbestand erkennbar. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen und der eingesehenen Berichte finde sich auch kein Anhaltspunkt dafür, dass die BF bei einer Rückkehr in den Kosovo mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt wäre. So lebten deren Verwandte nach wie vor dort und könnte sie zumindest vorübergehend bei diesen Unterschlupf finden. Überdies könnte sich an eines der Frauenhäuser wenden. Darüber hinaus handle es sich bei der BF um eine junge, gesunde, arbeitsfähige Frau und könnte sie somit im Kosovo einer Hilfstätigkeit nachgehen. Die BF regle ihren Aufenthalt seit ihrer illegalen Einreise im Rahmen des Asylverfahrens, wobei ihr von vornherein klar hätte sein müssen, dass ihr Aufenthalt nur ein vorübergehender sein könne. Sie gehe keiner Arbeit nach und besuche auch keine Kurse. In deren Fall überwöge das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber jenem des Verbleibs in Österreich im Hinblick auf das Privat- und Familienleben.

3. Mit dem am 14.07.2009 beim Bundesasylamt eingebrachten und mit selbigem Tag datierten Schriftsatz erhob die BF Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des oben genannten Bescheides. Darin wurde beantragt, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihr der Status einer Asylberechtigten zuerkannt werde, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, das ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten gewährt werde in eventu, den angefochtenen Bescheid dahin gehend abzuändern, dass dieser in Spruchpunkt III. betreffend die Ausweisung ersatzlos behoben werde und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen werde.

Begründend führte die BF im Wesentlichen aus, die im Bescheid angeführten Brüder seien noch minderjährig und benötigten selbst die Unterstützung von deren Onkel. Dieser verfüge nicht über hinreichend finanzielle Mittel, um auch die BF zu unterstützen. Die von der Behörde geäußerte Ansicht, die BF könne im Falle ihrer Rückkehr ein Frauenhaus aufsuchen, werde den beigelegten Länderberichten zufolge als sehr gering eingeschätzt.

Diesbezüglich wurden Auszüge folgender Berichte zur Lage alleinstehender Frauen im Kosovo vorgelegt, unter anderem aus jenem

des " Council of Europe Commissioner for Human Rights",

von Amnesty International aus dem Jahr 2009 über Serbien und Kosovo

von "Universität online" vom 19.01.2009 über Kosovo und Mazedonien

der Europäischen Kommission vom 05.11.2008 zum Kosovo

der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 24.11.2004

Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, die Abschiebung der BF führte zu einer ernsthaften Bedrohung ihrer Unversehrtheit oder ihres Lebens. Als alleinstehende Frau stünde ihr im Kosovo kein Gebiet offen, in welchem sie vor Übergriffen Privater und Existenz bedrohender Verletzung grundlegender wirtschaftlicher und sozialer Rechte hinreichend geschützt wäre. Außerdem fände sie in keinem Landesteil eine der Menschenwürde entsprechende Unterkunft noch eine langfristig gesicherte Existenz vor. Darüber hinaus befände sich ihre Großmutter, XXXX in Österreich, zu welcher sie eine enge emotionale Beziehung habe und sich bis zu ihrer Ausreise nach Österreich um sie gekümmert habe. Im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung wurde moniert, die belangte Behörde habe zwar Erwägungen zum Familien- nicht jedoch zum Privatleben der BF angestellt.

Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten wurde vom Bundesasylamt am 16.07.2009 dem Asylgerichtshof (AGH) vorgelegt und ist dort am 17.07.2009 eingelangt.

Am 12.12.2012, beim AGH eingelangt am 22.12.2012, übermittelte die nunmehr mit der Vertretung der BF im gegenständlichen Verfahren bevollmächtigte Mag. XXXX eine Stellungnahme unter Beigebung eines aktuellen Berichts der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zum Kosovo.

Am 12.01.2011, beim AGH eingelangt am 13.01.2011, übermittelte die XXXX 3 die BF betreffende Deutschkursbestätigungen.

Mit Schreiben vom 19.02.2014, der BF zugestellt am 25.02.2014, ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die BF, zu den beigefügten Länderfeststellungen des Kosovo binnen zwei Monaten Stellung zu nehmen und allenfalls vorhandene weitere Beweismittel ihr Verfahren betreffend vorzulegen.

Mit Schreiben vom 12.03.2014 teilte die BF mit, dass sie im gegenständlichen Verfahren nunmehr durch Mag. XXXX rechtsfreundlich vertreten werde.

Die diesbezügliche Stellungnahme langte am 24.04.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden dieser unter anderem eine Einstellungszusage der Gas- und Sanitärtechnik Reinhard Rauschmayr in XXXX die BF betreffend sowie eine weitere Bestätigung über die neuerliche Absolvierung eines Deutschkurses am XXXX vom 02.04.2014 beigefügt.

Am 13.05.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher die BF, deren Tante und gleichzeitig Erstbeschwerdeführerin sowie die Rechtsvertreterin geladen wurden:

Zur heutigen Situation:

VR: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?

BF 1: Ja.

BF 2: Ja.

VR: Sind Sie vollkommen gesund oder leiden Sie an chronischen Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen?

BF 1: Mir geht es psychisch nicht so gut. Zu diesem Zweck lege ich einen Psychoteherapeutischen Kurzbericht des XXXX vom 10.03.2014 vor, und verweise auf den diesbezüglichen Inhalt. Abgesehen davon habe ich keine gesundheitlichen Probleme.

Dieser Bericht wird als Beilage A zum Akt genommen.

BF 2: Nein, ich bin gesund.

VR an BF 1: Wie ist es derzeit um den Gesundheitszustand Ihrer Kinder bestellt?

BF 1: Meiner Tochter XXXX geht es sehr schlecht. Sie leidet an Epilisie und hat auch Probleme mit den Bronchien. Ich möchte noch erwähnen, dass meine Tochter zur Verbesserung ihres Gesundheitszustandes eine Therapie in Anspruch nimmt.

Diesbezüglich legt die RV eine Psychotherapeutische Stellungnahme zur Tochter XXXX vor, die als Beilage B zum Akt genommen wird.

Meine zweite Tochter, XXXX, leidet auch an Bronchitis. Lediglich mein Sohn, XXXX, ist gesund.

Im Bezug auf meine Tochter, XXXX, lege ich durch meine RV eine weitere ärztliche Bestätigung des XXXX vom 20.03.2014, welche als Beilage C zum Akt genommen wird.

Allgemeine Belehrung:

Der VR weist auf die Bedeutung dieser mündlichen Verhandlung hin und ermahnt die beschwerdeführende Partei, nur die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen sowie alle verfügbaren Beweismittel vorzulegen.

Der VR weist auf die Verpflichtung der Parteien zur Mitwirkung an der Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes hin und dass auch die mangelnde Mitwirkung oder unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind.

Der VR belehrt über das Recht auf Verweigerung der Aussage gemäß § 51 iVm § 49 AVG, über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligter gemäß § 51d AVG sowie über die Strafbarkeit gemäß § 120 Abs. 2 FPG.

Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen

Lebensumständen:

VR: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort sowie Ihre Staatsangehörigkeit korrekt?

BF 1: Ja.

BF 2: Ja.

VR: Gehören Sie einer bestimmten ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe an?

BF 1: Ich bin Kosovo-Albanerin.

BF 2: Ich bin ebenso Kosovo-Albanerin.

VR: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an?

BF 1: Ich bin Muslimin.

BF 2: Ich bin ebenso Muslimin.

VR: Sind Sie verheiratet oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?

BF 1: Offiziell bin ich nicht geschieden. Ich lebe jedoch seit 5 Jahren von meinem Mann, welcher sich meines Wissens in Tschechien in Haft befindet, getrennt. Momentan lebe ich in keiner Lebensgemeinschaft, sondern widme ich mich voll und ganz den drei Kindern.

BF 2: Nein, ich lebe noch mit meiner Tante in einem Haushalt und bin ledig.

VR fragt BF 1: Wie ist das verwandtschaftliche Verhältnis zu BF 2?

BF 1: BF 2 ist die Nichte, gleichzeitig die Tochter meines Bruders.

BF 2: Die Angaben der BF 1 sind richtig.

VR: Haben Sie leibliche oder adoptierte Kinder?

BF 1: Ja, die oben angeführten drei Kinder, welche auch im Beschwerdeverfahren geführt werden.

BF 2: Ich habe keine Kinder.

VR: Können Sie heute Dokumente oder andere Beweismittel vorlegen, die Ihre Angaben zu Ihrer Identität belegen (zB Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde)?

BF 1: Ja, ich besitze noch einen kosovarischen Führerschein.

Der VR stellt fest, dass die BF 1 einen kosovarischen Führerschein vom XXXX, gültig bis XXXX mit der Nr.: XXXX, ausgestellt von UN Interim Administration Mission in Kosovo.

BF 2: Nein.

VR: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schulausbildung absolviert bzw. einen Beruf erlernt?

BF 1: Ich habe die Pflichtschule bis zur 7. Klasse besucht. Ich musste jedoch die Schule danach Kriegsbedingt abbrechen. Dann habe ich den Beruf als Frisörin erlernt. Ich habe diesen Beruf zwei Jahre lang ausgeübt. So weit ich mich erinnern kann, müsste ich diesen Beruf bis 1996 ausgeübt haben. Während aufrechter Ehe habe ich lediglich im Haushalt meines Mannes gearbeitet.

BF 2: Ich habe die 8-jährige Pflichschule besucht und abgeschlossen. Danach habe ich die Schule abgebrochen und auch keinen Beruf erlernt.

VR: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen?

BF 1: Während der Ehe ging es mir bis zur Geburt meines zweiten Kindes recht gut. Ich lebte durch Unterstützung der Familie meines Mannes.

BF 2: Ich wurde durch meinen Großvater unterstützt. Ich verweise diesbezüglich auf den im Akt befindlichen "Beschluss", durch welchen meinem Großvater die Obsorge meiner Person übertragen.

VR: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder bewaffneten Gruppierung?

BF 1: Nein.

BF 2: Nein.

VR: Lassen Sie die Angaben bezüglich des Verlassens Ihren Herkunftsstaat aufrecht?

BF 1: Ja, ich bin seit der Stellung meines Asylantrages nicht mehr im Kosovo gewesen.

BF 2: Für mich gilt das Gleiche.

VR: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail) bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?

BF 1: Ich habe einen Bruder names XXXX, zu welchem ich lediglich über Internet (Skype) Kontakt pflege. Ansonsten habe ich keine Kontakte mehr zum Kosovo.

BF 2: Auch ich pflege keinerlei Kontakte mehr zu im Kosovo aufhältigen Freunde oder Verwandten.

VR: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt?

BF 1: Nein.

BF 2: Nein.

Zur derzeitigen Situation in Österreich:

VR: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?

BF 1: Ja, insgesamt leben drei Brüder und zwei Schwestern in Österreich:

XXXX

XXXX

XXXX

alle wohnhaft in dem von mir bewohnten Haus, jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt.

XXXX

XXXX

die letzten beiden wohnen in XXXX.

Keine dieser 5 genannten Personen befindet sich in einem Asylverfahren. Der unter Punkt 2) genannte Bruder ist sogar österreichischer Staatsbürger. Alle 5 verfügen über einen ordentlichen Aufenthalt in Österreich.

Die RV bringt vor, dass 8 der Kinder der 5 genannten Geschwister bereits die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.

BF 1: Die drei in meinem Haus wohnhaften Brüder unterstützen mich in jeder Hinsicht. Insbesondere finanziell und emotional.

BF 2: Auch ich berufe mich auf die Unterstützung der soeben genannten Personen. Weiter Verwandte in Österreich kann ich nicht nennen.

Der VR ersucht den Dolmetscher, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen.

VR: Sprechen Sie deutsch? Haben Sie mich bis jetzt auch ohne Übersetzung durch den Dolmetscher verstehen können? Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht?

BF 1: Ich verweise auf die vorgelegten Kursbestätigungen.

BF 2: Ich verweise auf die vorgelegten Kursbestätigungen.

Der VR stellt fest, dass BF 1 und BF 2 der deutschen Sprache mächtig sind, jedoch nervositätsbedingt die soeben gestellte Frage zögerlich beantwortet haben.

VR: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?

BF 1: Ich habe derzeit noch keine Arbeit, verweise aber auf die von meiner RV unlängst vorgelegt Einstellungszusage, welche bereits vorgelegt wurde.

BF 2: Auch ich verfüge zwar noch über keine Arbeit, aber, wie meine Tante bereits über eine Einstellungszusage. Auch diese wurde bereits vorgelegt und befindet sich im Akt.

VR an BF 1: In welchem verwandtschaftlichen Verhältnis stehen Sie zu BF 2?

BF 1: Meine Nichte unterstützt mich insbesondere bei der Kinderbetreuung, dies seit unserer Einreise nach Österreich. Auch hilft sie mir bei der Hausarbeit.

BF 2: Ich bestätige diese Angaben.

VR: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse, eine Schule oder eine Universität oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein oder haben Sie sonstige soziale Kontakte, die Sie erwähnen möchten?

BF 1: Ich verweise auf meine Deutschkurse, abgesehen davon führe ich derzeit keine weiteren Mitgliedschaften oder weitere Kursbesuche ins Treffen, beabsichtige jedoch, meine Deutschkenntnisse weiter zu verbessern.

BF 2: Für mich gilt das Gleiche.

Der VR gibt dem RV die Möglichkeit, zu den bisherigen Angaben der Parteien eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen.

Die RV zieht die Beschwerde hinsichtlich der gegen die Spruchpunkte I. und II. der BF 1 - 5 ergangenen Bescheide des Bundesasylamtes zurück, wodurch diese nunmehr in Rechtskraft erwachsen sind.

Abschließende Bemerkungen:

VR: Wir sind mit der Befragung am Ende. Wollen Sie noch abschließend etwas sagen?

BF1 und BF 2: Nein

VR fragt den RV, ob er noch abschließend etwas ergänzen will.

RV: Nein.

VR: Haben Sie den Dolmetscher im gesamten Verlauf der Verhandlung gut verstanden?

BF 1 und BF 2: Ja.

Schluss des Beweisverfahrens.

Schlussanträge:

Die beschwerdeführende Partei verweist auf das bisherige Vorbringen und wiederholt den Antrag auf Stattgebung der Beschwerde zum offenen Spruchpunkt III.

Die belangte Behörde beantragt (schriftlich) die Abweisung der Beschwerde.

Im Anschluss daran wurde die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die BF, deren 3 Kinder und die Zweitbeschwerdeführerin mündlich verkündet und die wesentlichen Entscheidungsgründe dargelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Die Beschwerdeführerin heißt XXXX und ist am XXXX (Kosovo) geboren. Sie ist Staatsbürgerin der Republik Kosovo, Angehörige der Volksgruppe der Albaner und bekennt sich zur islamischen Glaubensgemeinschaft. Die Muttersprache der BF ist Albanisch. Die BF hat eigenen Angaben zufolge 1997 bis 2005 die Grundschule in XXXX besucht. Über eine weiter gehende, berufliche Ausbildung verfügt sie nicht.

Die BF pflegt keinen Kontakt mehr zu im Kosovo lebenden Verwandten. In dem von der BF bewohnten Haus leben die Großeltern der BF namens XXXX und XXXX, wobei erstere bereits im Heimatland mit der Obsorge der BF betraut war und die BF zu beiden Großeltern nach wie vor eine gute Beziehung pflegt. Zum erweiterten Verwandtschaftskreis gehören die beiden Brüder der Tante der BF (BF 1), XXXX und XXXX, die ebenso im Haus der BF Unterkunft nehmen. Ferner nimmt in XXXX, jedoch nicht im Haus der BF, die Schwester ihrer Tante (BF 1), XXXX Unterkunrft.

1.2. Die BF verließ ihren Herkunftsstaat Kosovo mit der Erstbeschwerdeführerin und deren drei Kindern am 10.03.2009 und reiste am 12.03.2009 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie sich seither ohne Unterbrechung aufgehalten hat.

1.3. Die BF ist ledig, lebt derzeit mit ihrer Tante und deren drei minderjährigen Kindern - insgesamt seit 03.04.2009 - im gemeinsamen Haushalt, führt aber aktuell keine Lebensgemeinschaft. Sie unterstützt ihre Tante (BF 1) bei Hausarbeiten und der Kinderbetreuung. Dies seit der Einreise nach Österreich.

1.4. Die BF verfügt über eine Einstellungszusage als Reinigungskraft im XXXX XXXX in XXXX.

1.5. Zur Verbesserung ihrer Deutschkenntnisse absolvierte die BF in den Jahren 2009 bis 2014 insgesamt 4 Sprachkurse in XXXX.

1.6. Die BF ist strafrechtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den persönlichen Verhältnissen der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, den vorgelegten unbedenklichen Personaldokumenten, auf der Kenntnis und Verwendung der albanischen Sprache und dem Wissen um die geografischen Gegebenheiten des Kosovo. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person der BF im gegenständlichen Verfahren.

Die BF legte zum Beweis ihrer Identität deren Asylberechtigungskarte wie auch ihren kosovarischen UNMIK-Ausweis vor, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

Die Feststellungen zur Unterstützung vor allem durch die Großmutter und die gute Beziehung zu den Großeltern ergibt sich aus dem im erstinstanzlichen Akt befindlichen Bestellungsbeschluss des Ministeriums für Arbeit und soziale Angelegenheiten, worin der Großmutter mit 10.03.2006 die Obsorge für die BF übertragen wurde. Weiters ist dieser Umstand den eigenen Angaben der BF zu entnehmen und wird auch durch die gemeinsame Meldung im selben Haus untermauert. Die Unterstützung der Tante ist den Ausführungen der BF wie auch jenen der Tante (BF 1) im gesamten Verfahren, die ohne Widersprüche geblieben sind, zu entnehmen. Die gemeinsame Wohnungnahme mit der Tante und deren drei Kindern ist den Angaben beider BF sowie dem im Akt erliegenden Auszug aus dem ZMR entnehmbar.

Die Einstellungszusage für die Tätigkeit einer Reinigungskraft ist der am 24.04.2014 in Vorlage gebrachten Bestätigung des XXXX zu entnehmen.

Die Deutschkenntnisse sind der im Akt befindlichen Bestätigung des Prüfungszentrums des XXXX (A2 Grundstufe) vom 28.03.2014, der Bestätigung der XXXX (2 Bestätigungen, Deutsch für mäßig Fortgeschrittene vom 11.12.2009 und 24.03.2010) sowie jener der XXXX XXXX (A1, Deutsch als Zweitsprache für Anfängerinnen vom 05.12.2011 zu entnehmen.

Die Feststellung betreffend die strafrechtliche Unbescholtenheit in Österreich entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 14.07.2009 beim Bundesasylamt eingebracht und ist nach Vorlage durch das Bundesasylamt am 16.07.2009 beim Asylgerichtshof eingelangt.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.

Da die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde bis zum 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zum Spruchteil A (Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig):

3.2.1. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:

"§ 75. (...)

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

(...)

(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."

Zunächst ist festzuhalten, dass sich die gegenständliche Beschwerde nur gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides richtet (Ausweisung aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo) und die Spruchteile I. (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) und Spruchteil II. (Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz) bereits in Rechtskraft erwachsen sind, weil sie der dagegen erhobene Teil der Beschwerde in der mündlichen Verhandlung zurückgezogen wurde. Auch wenn gegenständlich nur über die Zulässigkeit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist und daher eine (förmliche) Bestätigung des abweisenden Bescheides des Bundesasylamtes nicht in Frage kommt, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 gleichgelagerte Situation vor, zumal dem vorliegenden Verfahren ein in Rechtskraft erwachsener (und damit ein quasi "bestätigter") abweisender Bescheid des Bundesasylamtes in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz zugrunde liegt.

Da es sich hier um einen Übergangsfall im Sinne des § 75 Abs. 19 AsylG 2005 handelt, bei dem lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist, ist nunmehr nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen wird.

3.2.2. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Ausweisungen nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gelten gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Nach § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

3.2.3. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

die Bindungen zum Heimatstaat,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie

auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).

In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).

3.2.4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung (Ausweisung) der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Kosovo einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde:

Die BF lebt in Österreich mit ihrer Tante und deren drei minderjährigen Kindern seit 03.04.2009 im gemeinsamen Haushalt.

Es wird nicht verkannt, dass die BF bislang nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war und auch schon auf Grund der kurzen Dauer des bisherigen Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet nicht davon auszugehen ist, dass diese über eine umfassende sprachliche, gesellschaftliche und berufliche Integration in Österreich verfügt. Dennoch legte die BF ihren Integrationswillen durch die Bemühungen um eine arbeitsrechtliche Einstellungszusage dar, die nunmehr auch vorliegt. Ferner zeigte sich die BF gewillt, die deutsche Sprache zu lernen, was sich in der Absolvierung von 4 Deutschkursen niedergeschlagen hat. Die BF pflegt zu ihrer Tante (BF 1) eine sehr starke emotionale Beziehung und kümmert sich seit der Einreise nach Österreich intensiv um deren Kinder. Schließlich befindet sich die BF schon seit mehr als 5 Jahren im Bundesgebiet und sind deren Integrationsanstrengungen angesichts der bisher in Österreich verbrachten Zeitspanne durchaus bemerkenswert. Die BF ist ein stark umwobenes Netz verwandtschaftlicher Strukturen eingewoben, welches auch örtlich sehr eng gespannt ist und sie und ihre Tante finanziell wie auch emotional unterstützt. Intensiv ist auch die Verbindung zu der seit 01.12.2005 in Österreich wohnhaften, vormals für die Obsorge der BF verantwortlichen, im selben Haus wie die BF wohnhafte Großmutter, die über eine vom Asylrecht losgelöste Aufenthaltsberechtigung verfügt. Abgesehen davon unterhält die BF keinerlei Bindungen mehr in den Kosovo und ist das Verhältnis zu ihren Eltern völlig zerrüttet.

Vor diesem Hintergrund stellte die angeordnete Rückkehr der BF in den Kosovo jedoch einen unverhältnismäßig schweren Eingriff in das vorliegende Familien- aber vor allem Privatleben dar, zumal ein solcher Eingriff bei Kindern geringen Alters besonders schwer wiegt (vgl. EGMR Berrehab, EuGRZ 1993, 547 = ÖJZ 1989, 220; idS wohl ferner EGMR Yilmaz, NJW 2004/2147).

Eine Aufgabe ihres Lebensmittelpunktes in Österreich ist für die BF daher nicht zumutbar und steht zu den öffentlichen Interessen außer Verhältnis.

Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privat- und Familienlebens der BF in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.

Abschließend ist auch festzuhalten, dass die BF strafgerichtlich unbescholten ist, weshalb im Fall ihres Verbleibens im Bundesgebiet auch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu erkennen ist.

3.2.5. Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse der BF an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung (Ausweisung) aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat als unzulässig.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 iVm. § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

3.3. Zu Spruchteil B (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleich lautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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