BVwG G305 1312494-1

G305 1312494-1Tribunal Administrativo Federal15 de mai. de 2014

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Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Übergangsbestimmungen, wirtschaftliche<br/>Gründe

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BVwG G305 1312494-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G305.1312494.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch XXXX, Rechtsanwalt in XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.05.2007, Zl. 07 01.945-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 idgF. als unbegründet a b g e w i e s e n.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF. wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl z u r ü c k v e r w i e s e n.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste am 22.02.2007 schlepperunterstützt als Beifahrer eines Kombinationskraftwagens unter Umgehung der Grenzkontrolle in Österreich ein. Noch am selben Tag stellte er den Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.

Anlässlich seiner am 23.02.2007 durch ein Organ der PI XXXX durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme gab er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen zusammengefasst an, dass sein Vater mit einem Nachbarn Streit gehabt hätte. Dieser Nachbar soll seinen Bruder geschlagen haben. Eine Woche später soll ihn sein Vater, der ein Maschinengewehr dabei gehabt haben soll, zur Rede gestellt haben. Der Nachbar soll dem Vater das Gewehr abgenommen und damit auf ihn eingeschlagen haben. Daraufhin sei der BF mit einer Hacke auf den Nachbarn losgegangen sein. Er habe ihm einen Hieb versetzt und habe der Nachbar auf den BF geschossen. Der Nachbar habe den flüchtenden BF jedoch nicht getroffen. Bei seiner Rückkehr fürchte er die Rache seines Nachbarn.

2. Anlässlich einer am 19.04.2007 vor dem Bundesasylamt durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme gab der BF im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er seine Aussage vor der Polizei aufrecht halte und lediglich ergänzen wolle, dass er im Kosovo vor einem Nachbarn in Gefahr sei. Er hätte in seinem Dorf große Probleme und hätten sie seinen Vater ins Gefängnis in XXXX gebracht. Sein Vater sei wegen eines Diebstahls angezeigt worden. Er sei auch deswegen angezeigt worden, dass er jemanden verletzt und Personen ausgeraubt hätte. Das sei bei der Polizeistation und beim Kreisgericht in XXXX. aktenkundig. Über Aufforderung des vernehmenden Beamten, den Zusammenhang seiner Flucht mit dem Gefängnisaufenthalt seines Vaters zu schildern, gab der BF an, dass der Nachbar seinen Bruder geschlagen hätte. Er hätte auch versucht, ihn - den BF - zu schlagen. Er sei jedoch geflüchtet. Als sein Vater den Nachbarn zur Rede stellen wollte und nicht ernst genommen wurde, habe er ein Maschinengewehr zur Selbstverteidigung geholt. Eines Tages, als sie in ihrer Landwirtschaft waren, sei der Nachbar mit dem Traktor vorbeigefahren und auf sie losgegangen. Der Nachbar habe seinen Vater mit einem Holzstock geschlagen. Als er sah, dass sein Vater zu Boden fiel, habe er den Nachbarn an dessen rechten Seite am Rücken mit der Hacke attackiert. Der Nachbar habe das Maschinengewehr des Vaters des BF an sich genommen und sei es dem BF gelungen, zu entkommen. Der Fall sei bei der Polizei in XXXX aktenkundig. Als sein Vater eingesperrt wurde und er nicht gewusst habe, wovon er leben solle, habe er seine Lehre als Lackierer unterbrochen. Vater sei 2003 oder 2004 festgenommen worden. Der BF habe bis zu seiner Ausreise nach Österreich von seinem Bruder, der sich in Österreich aufgehalten habe, finanziell unterstützt worden und habe er den Beruf des Lackierers lernen können. Von den genannten Fluchtgründen abgesehen, habe es keine weiteren Gründe für seine Ausreise nach Österreich gegeben. Von den geschilderten Vorfällen abgesehen, habe es keine weiteren gegeben. In seinem Heimatland hätte er finanzielle Schwierigkeiten gehabt.

Da sich der BF in der Folge aus der Erstaufnahmestelle entfernte und unbekannten Aufenthaltes aufhielt, erfolgte am 10.05.2007 die Einstellung des Asylverfahrens gemäß § 24 Abs. 2 AsylG. Gleichzeitig wurde gegen ihn ein Festnahmeauftrag erlassen.

Als der BF in Begleitung seines Bruders am 16.05.2007 am Gemeindeamt XXXX erschien, um sich polizeilich anzumelden, wurde das Asylverfahren im Betreff auf den BF am 18.05.2007 gemäß § 28 Abs. 1 leg. cit. zugelassen und der wider den BF erlassene Festnahmeauftrag widerrufen.

Anlässlich einer neuerlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.05.2007 gab er an, den Entschluss zum Verlassen seines Heimatlandes bereits im Jahr 2004 gefasst zu haben, als seine Familie Streit mit Nachbarn, dem Brüderpaar XXXX und XXXX, hatte. Sein Heimatland habe er am 19.02.2007 verlassen. Über Vorhalt, dass er in der Erstaufnahmestelle West angegeben hätte, dass sein Vater wegen Diebstahls angezeigt wurde, gab er an, dass das auf den Streit mit den Nachbarn XXXX zurückzuführen war. In der Folge sei bei seinem Vater eine Maschinenpistole gefunden worden und sei sein Vater später wegen Raubes angezeigt worden, weil angeblich jemand mit dieser Maschinenpistole beraubt worden sein soll. Die Erhebungen habe das Kreisgericht in XXXX geführt. Sein Vater sei im Jahr 2004 rechtskräftig zu einer siebenjährigen Haftstrafe wegen Raubes verurteilt worden. Der im Dorf XXXX, Gemeinde XXXX, geborene und dort in seinem Elternhaus aufgewachsene BF habe er im Alter von sieben Jahren mit der achtjährigen Grundschule begonnen und diese absolviert. Anschließend habe er von 2003 bis 2004 ein Jahr lang die Polizeischule des KPS in XXXX besucht. Nachdem er die Polizeischule abgebrochen hatte, habe er eine dreijährige Berufsausbildung als Autolackierer begonnen. Er habe diese Ausbildung im Jahr 2004 begonnen und im Dezember 2006 abgebrochen. Von seinem Lehrherrn habe er 10 bis 20 Euro pro Woche bekommen. Vom Dezember 2006 bis zu seiner Ausreise habe er zu Hause gearbeitet und seine Nachbarn besucht. Sein in Österreich lebender Bruder habe den Herkunftsstaat wegen der wirtschaftlichen Lage im Kosovo verlassen. Sein Heimatdorf umfasse ca. 150 Häuser und lebten dort nur Albaner. Er gehöre der albanischen Volksgruppe im Kosovo an. Für seine schlepperunterstützte Ausreise nach Österreich habe er EUR 2.500,-- gezahlt, die ihm sein in Österreich lebender Bruder über Nachbarn zukommen habe lassen.

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.05.2007, Zl. 07 01.945-BAL, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem BF weder der Status eines Asylberechtigten, noch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und er gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen.

In der Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen zusammengefasst an, dass das Vorbringen des BF - ein Staatsangehöriger von Serbien und Angehöriger der albanischen Ethnie, der aus der Provinz Kosovo komme - zu seinem Grund für das Verlassen des Kosovo zur Gänze unglaubhaft sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er im Kosovo in irgendeiner Weise in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen wäre. Seit Dezember 2006 sei der BF arbeitslos und hätte er finanzielle Probleme gehabt. Bereits eine Woche vor seiner Ausreise habe sich der BF mit einem Schlepper getroffen und Vorbereitungen für seine Ausreise getroffen. Der BF sei gezielt zu seinem Bruder nach Österreich gereist, der bereits am 18.07.2003 einen Asylantrag gestellt hätte, der im Wesentlichen ähnlich begründet wurde, wie jener des BF. Für die vom BF behaupteten Verfolgungshandlungen seien im Kosovo die UNMIK, die KFOR und das KPS zuständig. Es habe nicht festgestellt werden können, dass dem BF im Herkunftsstaat die Existenzgrundlage zur Gänze entzogen gewesen wäre oder er bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine die Existenz bedrohende Notlage gedrängt würde. Es habe weiters nicht festgestellt werden, dass der BF nicht auch im Kosovo von seinem Bruder unterstützt werden könnte.

In der Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt aus, dass die Feststellungen zur allgemeinen Lage in Serbien - Provinz Kosovo - auf den hiezu angeführten Quellen beruhten. Die Behörde schenke dem Amtswissen, das den Berichten zur allgemeinen Lage in Serbien - Provinz Kosovo - zugrunde liegt, deshalb mehr Glaubwürdigkeit, weil dieses aus verlässlichen, aktuellen und unbedenklichen Quellen stamme, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei. Trotz Aufforderung, alle Gründe zum Verlassen seines Heimatlandes und zum Asylantrag anzuführen, sei es dem BF nicht gelungen, eine Fluchtgeschichte zu schildern, die als Erlebnisbericht qualifiziert werden könnte. Die vom BF der Asylbehörde präsentierte "Fluchtgeschichte" habe sich als zu "blass", zu wenig detailreich, zu oberflächlich und daher keinesfalls als glaubhaft erwiesen. Dem Vorbringen des BF, dass sein Vater im Gefängnis sei, könne kein ihn unmittelbar betreffender Sachverhalt entnommen werden, da dieser in die strafbaren Handlungen seines Vaters nicht involviert war. Der Umstand der Verurteilung des Vaters in einem ordentlichen Gerichtsverfahren zeige jedoch auf, dass im Kosovo ein funktionierendes Justizsystem bestehe.

In der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhalts ging die Behörde davon aus, dass die Behörde gemäß § 3 AsylG einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen habe, wenn glaubhaft sei, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK drohe. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten lägen dann vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sei, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Im Hinblick auf den BF wäre daher die Glaubwürdigkeit betreffend des Bestehens einer Verfolgungsgefahr in seinem Herkunftsstaat abzusprechen gewesen. Das Vorbringen des BF, dass er im Herkunftsstaat finanzielle Probleme gehabt hätte, könne nicht zu einer Asylgewährung führen, da dieses Motiv keinen der in Artikel 1 Abschnitt A Z. 2 GFK anerkannten Verfolgungsgrund darstelle. Sein Wunsch nach Emigration in der Erwartung besserer Verdienstmöglichkeiten könne die Gewährung von Asyl nicht rechtfertigen. Ebenso sei sein Vorbringen, sich davor zu fürchten, im Herkunftsstaat Opfer krimineller Handlungen zu werden, nicht geeignet, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine begründete Furcht vor Verfolgung aus einem asylrelevanten Grund zu begründen. Eingeräumt wurde weiters, dass auch heute noch in Einzelfällen Blutrache geübt würde. Die diesbezüglichen Angaben des BF seien im Hinblick auf eine Furcht vor Blutrache irrelevant, da keines der fünf Motive der GFK vorliege und realistischer weise nicht behauptet werden könne, dass die unter UN Verwaltung stehenden Behörden im Kosovo solche Taten billigen würden. Die internationalen Kräfte im Kosovo seinen willig und fähig, die Bevölkerung gegenüber Angriffen Dritter zu schützen. Dem BF wäre es zumutbar, den Schutz des Heimatstaates in Anspruch zu nehmen. Weiters habe die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn der Antrag in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 14 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im gegenständlichen Fall hielt das Bundesasylamt fest, dass der BF bis zu seiner Ausreise bei seiner Familie Unterkunft gefunden habe. Da er auch angegeben habe, den Lebensunterhalt jahrelang selbst verdient zu haben, sei kein Grund zu erkennen, dass er das bei seiner Rückkehr nicht wieder tun könne. Der BF sei ein erwachsener, arbeitsfähiger Mann. Auch könne er auf die Unterstützung durch seine Verwandten hoffen. Beim BF lägen keine individuellen Umstände vor, die dafür sprächen, dass er bei einer Rückkehr in den Kosovo in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des § 3 EMRK darstellen könnte. Sollte ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten bzw. der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werden, sei eine zu treffende Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Da das Asylverfahren im gegenständlichen Fall negativ entschieden wurde, sei zur Beendigung des rechtswidrigen Aufenthaltes eine Ausweisung geboten gewesen. Die vorzunehmende Prüfung, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Antragsstellers darstelle, habe im Fall des BF ergeben, dass der BF in Österreich keine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte habe, sieht man vom Bruder des BF, der sich im Zeitpunkt der Entscheidung als Asylwerber in Österreich aufgehalten und dessen Verfahren sich im Stadium der Berufung befunden habe. Zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich liege somit kein Familienbezug vor, weshalb die Ausweisung keinen Eingriff im Sinne des Art. 8 EMRK darstelle. Zwar liege ein familiäres Verhältnis zwischen volljährigen Geschwistern vor, doch deute nichts darauf hin, dass es sich hier um eine besonders qualifizierte Bindung, etwa durch ein dauerhaftes Pflegebedürfnis einer der beiden Personen handle. Die beiden Geschwister lebten auch nicht zusammen. Dem BF habe schon bei der Antragstellung klar sein müssen, dass sein Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz nur ein vorübergehend möglich sei. Überdies stelle die unter Umgehung der Grenzkontrolle erfolgte, schlepperunterstützte Einreise nach Österreich nach der Judikatur des VwGH einen nicht bloß geringfügigen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung dar. Der nach den Bestimmungen des FrG geregelte Aufenthalt von Fremden dürfe nicht unterlaufen werden, da dies zu wesentlichen Beeinträchtigungen in der Gesellschaft führen könne.

4. Gegen diesen, dem BF am 21.05.2007 durch persönliche Übernahme zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.05.2007, Zl.07 01.945-BAL, richtet sich die am 04.06.2007 zur Post gegebene, am 05.06.2007 beim Bundesasylamt eingelangte Berufung bzw. Beschwerde des BF, in der er im Wesentlichen zusammengefasst vorbrachte, dass es die Behörde übersehen hätte, dass es sich bei seinem asylrechtlich relevanten Vorbringen um einen dramatischen Dauerzustand handle. Er lebe seit dem Jahr 2003, insbesondere seit 2004 in ständiger Todesangst. Sein Heimatland habe er erst im Jahr 2007 verlassen, als ihm die Tragweite und Gefährlichkeit seiner Lebenssituation bewusst wurde. Bis zu seiner Ausreise habe er in ständiger Furcht gelebt. Der Behörde warf er weiter vor, eine vollständige Ermittlung des notwendigen Sachverhalts unterlassen zu haben. Soweit die belangte Behörde ihre Entscheidung darauf stützt, dass eine Bedrohung nicht vorliege und er den Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Erwägungen verlassen habe, stehe dies im Widerspruch zu den im Bescheid getroffenen Feststellungen, dass Blutrache noch immer ein existierendes Phänomen im Kosovo sei. Die Behörde übersehe, dass das Wiederaufleben der Tradition der Blutrache im Kosovo seit 1999 nach wie vor bestehe. Auch seien die Feststellungen der Behörde mangelhaft, da sie sich ausschließlich auf allgemeine, vom Einzelfall losgelöste Berichte stützen würden, die mit seiner konkreten Situation nichts zu tun hätten. Das Phänomen der Blutrache sei kaum greifbar zu machen und würde eine Anzeige bei der UNMIK, KFOR, KPS und KPC bei Bekanntwerden sein Todesurteil bedeuten. Im Zuge der Rüge der Beweiswürdigung der Behörde führte er aus, dass er das Land nicht aus wirtschaftlichen Überlegungen verlassen habe, wie die Behörde vermeint. Er habe sich aus dem sozialen und wirtschaftlichen (Arbeits)Leben zurückgezogen, da er in ständiger Angst lebte, getötet zu werden. Bei der Befragung durch den Dolmetscher sei seinen Antworten nicht der Sinn gegeben worden, den er ursprünglich beigemessen habe. Die Beweiswürdigung der Behörde sei auf die mangelhafte Sachverhaltsermittlung zurückzuführen. Bei einer Einvernahme der Brüder XXXX hätte sich die Behörde ein persönliches Bild von der Gesamtsituation verschaffen können. Die mangelhafte Sachverhaltsfeststellung habe auch eine rechtsrichtige Beurteilung des Sachverhaltes verhindert. Seine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung betreffe seinen Familienverband. Er sei auch nicht gewillt, sich des Schutzes im eigenen Lande zu bedienen, da das Phänomen der Blutrache ein ungeschriebenes Gewohnheitsrecht darstelle und noch immer nicht bewältigt werden könne. Insgesamt lägen sämtliche Voraussetzungen einer Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vor. Seine Ausweisung ins Heimatland stelle einen Eingriff in sein Privat- und Familienleben dar. Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich seien jedenfalls gegeben, da sein Bruder hier lebe und mit einer Österreicherin verheiratet sei.

Am 08.06.2007 legte das Bundesasylamt dem Unabhängigen Bundesasylsenat die Beschwerde des BF samt Handakt der Behörde vor.

5. Wegen einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des BF durch das Landesgericht XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG, des Vergehens der Verleumdung gemäß § 297 Abs. 1 erster Fall StGB und des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht gemäß § 288 Abs. 1 StGB, erließ die Bezirkshauptmannschaft XXXX mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, ein unbefristetes Rückkehrverbot gegen den BF für das Bundesgebiet der Republik Österreich.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des BF wies die Sicherheitsdirektion für das Land Oberösterreich mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, ab und bestätigte das von der Bezirkshauptmannschaft XXXXwider den BF erlassene unbefristete Rückkehrverbot.

6. Mit Verfahrensanordnung vom 17.07.2012, dem Rechtsvertreter am 26.07.2012 zugestellt, wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur allgemeinen Situation in der Republik Kosovo, zur Frage der (nunmehrigen) Staatsangehörigkeit des BF und zu dessen familiären und persönlichen Bindungen zu Österreich und zur Republik Kosovo gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Kenntnis gesetzt und wurde ihm gleichzeitig die Möglichkeit gegeben, sich binnen zwei Wochen ab erfolgter Zustellung dazu zu äußern.

Am 10.08.2012 langte beim Asylgerichtshof eine Stellungnahme des BF zur oben näher bezeichneten Verfahrensanordnung ein, in der er im Wesentlichen zusammengefasst vorbrachte, dass das Phänomen der Blutrache auch in der Herkunftsregion des Berufungswerbers Tradition hätte. Im Mai 2008 sei ein Cousin seines Vaters, ein gewisser XXXX, im Kanton XXXX ermordet worden. Mit ihm sei ein gewisser, im Jahr 1989 geborener XXXX gestorben und betreffe diese blutige Auseinandersetzung die Familie des BF, die ihrerseits wieder Blutrache auslöse. In Österreich sei er vor Angriffen sicher, jedoch fürchte er sich davor, dass sich seine Gefährdungssituation im Heimatland spürbar verschlechtern werde. Dieser Geschichte ließ er umfangreiche allgemeine Ausführungen zum Thema Blutrache folgen. In der Folge brachte er vor, dass er in Österreich nicht bei seinem, in Strafhaft befindlichen Bruder XXXX wohne. Seine eigene Verurteilung sei vermutlich auf den Bruder zurückzuführen. Er habe sich zwischenzeitig in Österreich integriert und bewege sich sein Sprachkönnen auf dem B1-Niveau. Beim Schreiben habe er das A2-Niveau noch nicht erreicht. Seinen Arbeitswillen habe er ebenfalls unter Beweis gestellt; schließlich sei er vom 25.08.2008 bis 19.12.2008 bzw. vom 09.03.2009 bis 08.09.2009 in einer namentlich näher bezeichneten Baumschule als Baumschularbeiter beschäftigt gewesen. Im Jahr 2012 habe er sich bei einem Leasingunternehmer um eine freie Stelle bemüht. Seit 11.02.2012 sei er in einer Diskothek geringfügig beschäftigt. Am 19.07.2012 hätte ein mit der Sanierung von Gebäuden befasstes Unternehmen eine Beschäftigungsbewilligung für ihn beantragt. Dies sei einerseits Beweis seiner Selbsterhaltungsfähigkeit und seines Arbeitswillen. In Österreich pflege er viele soziale Kontakte und lebe hier auch sein Onkel XXXX.

7. Zu Beginn der am 12.05.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.05.2014 modifizierte der BF seine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.05.2007, Zl. 07 01.945-BAL, dahingehend, dass er den gegen den Spruchpunkt I. gerichteten Teil seiner Beschwerde zurückzog und diese lediglich hinsichtlich der gegen die Spruchpunkte II. und III. gerichteten Teile aufrecht hielt.

Inhaltlich sagte er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass für seine Ausreise nach Österreich Probleme mit einer Nachbarsfamilie, namens XXXX, sowie Probleme mit den Familien XXXX und XXXX verantwortlich gewesen wären. Sein Versuch, sich mit den Familien XXXX, XXXX und XXXX zu versöhnen, wäre erfolglos geblieben, da sich diese Familien gegen eine Aussöhnung gestellt hätten. Seitens der Familien XXXX und XXXX sei ihm gesagt worden, dass man ihm die Hände und Beine abschneiden wollte. Während der Gerichtsverhandlung gegen seinen Vater hätte ihn ein Mitglied der Familie XXXX persönlich bedroht. In der Verhandlung seinen zwei Delikte verhandelt worden. Einerseits hätte er als Zeuge im Prozess gegen XXXX aussagen müssen, da dieser vom BF angestochen worden sei; andererseits sei sein Vater wegen eines Überfalls auf die Tankstelle des XXXX, bei der ein gewisser XXXX verletzt wurde, und weil ihm unterstellt wurde, versucht zu haben, zwei Menschen zu töten, angeklagt worden. Sein Vater sei zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Im Kosovo sei es Tradition, dass man versuche, ein Mitglied einer Familie zu töten, wenn der Vater dieser Familie etwas getan habe. Zum Konflikt mit der Nachbarsfamilie XXXX behauptete der BF, dass XXXX seinen Vater attackiert hätte. Daraufhin hätte der BF ein Maschinengewehr an sich genommen, das er am Acker, den seine Familie bearbeitete, versteckt hielt. Er habe XXXX aufgefordert, stehen zu bleiben und sich nicht zu bewegen. In der Folge hätte ihm sein Vater das Maschinengewehr aus der Hand genommen, was der Nachbar zur Flucht genützt hätte. Der BF hätte jedoch die Verfolgung aufgenommen und den Nachbarn mit einem Messer angestochen. Der BF gab an, dass er diesbezüglich frei gesprochen worden sei.

Er gab weiter an, dass er mit der Polizei im Kosovo zwar Probleme gehabt hätte, aber nie verurteilt worden sei. Nach der Verurteilung seines Vaters, hätte die Familie XXXX, die sehr gute Beziehungen zur Polizei gehabt hätte, diese angestiftet, um ihn zu provozieren. Die gegen ihn gerichteten Drohungen hätte er der Polizei zwar angezeigt, doch wäre diese untätig geblieben. Mit den internationalen Polizeikräften im Land habe er sich nicht in Verbindung gesetzt, da Menschen, die eine Kontaktaufnahme mit EULEX oder UNMIK Police versucht hätten, binnen 20 Stunden von der kosovarischen Polizei getötet worden seien. Das sei in Deutschland und in der Schweiz passiert. Im Kosovo passiere das sogar täglich. Die Ermordung von Menschen, die mit EULEX oder UNMIK Police Kontakt aufgenommen hätten, hätten im Jahr 2000 begonnen und würden bis heute andauern. Vor zwei Wochen hätte er von einem weiteren Fall gehört.

Zu den in der Schweiz ermordeten Cousins XXXX und XXXX brachte der Rechtsvertreter des BF vor, dass der Mord im Zusammenhang mit einer Familienfehde stehe, die der BF anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht erwähnt habe und wies darauf hin, dass sich die Beteiligten trotz einer im Kosovo funktionieren Strafjustiz nicht von Racheakten abhalten ließen. Zu dieser Angelegenheit befragt, gab der BF an, dass diese schon seit langem in der Schweiz gelebt und dort gearbeitet hätten. Es sei ihm nicht bekannt, wer hinter dem Mord stecke. Seine Verwandten hätten ein Problem mit der Familie XXXX gehabt. Ob diese Familie hinter dem Mord stecke, wisse er nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der am XXXX geborene BF heißt XXXX, ist im Ort XXXX, Gemeinde XXXX (Kosovo) geboren und Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Er fühlt sich der albanischen Ethnie zugehörig und gehört der moslemischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Muttersprache ist Albanisch.

Er ist der Sohn des XXXX und der XXXX, die ebenfalls Staatsangehörige der Republik Kosovo sind und in XXXX ein im Familienbesitz stehendes Haus bewohnen. In diesem Haus wuchs auch der BF auf.

Zunächst absolvierte der BF die Grundschule, begann anschließend mit der Mittelschule, die er bereits im ersten Jahr abbrach und in der Folge eine Lehre als Autolackierer aufnahm, die er ebenfalls vorzeitig abbrach.

1.2. Am 22.02.2007 reiste der BF schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle, sohin illegal, als Beifahrer eines Kombinationskraftwagens in Österreich ein. Noch am selben Tag stellte er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes in Österreich.

Seine Ausreise führte ihn am 19.02.2007 mit dem Linienbus von XXXX nach XXXX und von hier aus mit einem Kombinationskraftwagen nach Österreich. Am 22.02.2007 kam er in XXXX an.

Der BF hatte in seinem Herkunftsstaat finanzielle Probleme.

Im Herkunftsstaat erfuhr er zu keinem Zeitpunkt Verfolgung aus religiösen, ethnischen, rassischen oder politischen Gründen. Er war auch nie Mitglied einer politischen Partei oder einer bewaffneten Gruppierung.

Mit den Behörden und/oder Gerichten seines Herkunftsstaates hatte er ebenfalls kein Problem.

Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass der BF seinen Herkunftsstaat aufgrund von Problemen mit seinen Nachbarn verlassen hätte. Weiters lassen sich auch keine Anhaltspunkte für eine etwaige Bedrohung des BF im Herkunftsstaat oder gegen ihn aus dem Motiv der Blutrache gerichtete Verfolgungshandlungen feststellen.

1.3. Der BF ist weder verheiratet, noch lebt er in einer Partnerschaft. Er hat auch keine Kinder.

In Österreich lebt er mit dessen Bruder XXXX, einem Asylwerber, und seinem Bruder XXXX, einem Studenten, im gemeinsamen Haushalt. Der studierende Bruder halte sich aufgrund eines Visums für Studenten in Österreich auf. Zwischen den Geschwistern besteht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis.

Abgesehen von einer geringfügigen Tätigkeit in einer Diskothek geht der BF keiner Erwerbstätigkeit nach. Er hat einen Deutschkurs belegt und die abgelegte Prüfung auf dem Niveau A 2 urkundlich nachgewiesen.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

1.4. Der BF wurde am 18.09.2008 vom Landesgericht XXXX zur Zl. XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28 a Abs. 1 fünfter Fall SMG teils als Beitragstäter gemäß § 12 dritter Fall StGB, der Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG, des Vergehens der Verleumdung gemäß § 297 Abs. 1 erster Fall StGB und des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht gemäß § 288 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr rechtskräftig verurteilt.

In unmittelbarem Zusammenhang mit dieser strafgerichtlichen Verurteilung steht das von der Bezirkshauptmannschaft XXXX mit Bescheid vom XXXX, GZ: XXXX, wider den BF gemäß § 62 Abs. 1 und 2 sowie § 60 Abs. 2 Z. 1, sowie §§ 63 und 66 des FPG 2005 erlassene unbefristete Rückkehrverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des BF wurde von der Sicherheitsdirektion Oberösterreich mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, abgewiesen.

1.5. Vor seiner Ausreise nach Österreich lebte der alleinstehende und kinderlose BF gemeinsam mit seinem im Kosovo lebenden Bruder, XXXX, sowie dessen Vater, XXXX, und dessen Mutter, XXXX, in einem Haus der Familie im Dorf XXXX, Gemeinde XXXX (Kosovo). Im Herkunftsstaat des BF leben weiters seine Schwestern, Fatmira GASHI, Fakete GASHI mit deren Familien und XXXX. Hievon hat die älteste Schwester ein Kind, die zweite hat fünf Kinder und die vierte Schwester hat zwei Kinder. Zwei Geschwister des BF leben im Ausland; davon seine Brüder XXXX, ein Asylwerber, und XXXX, ein Student, in Österreich und seine Schwester, XXXX, in Deutschland.

Im Herkunftsstaat arbeitete der BF im Zeitraum 2005 bis 2007 als Autolackierer. Nach Beendigung der Berufsschule fand er dort jedoch keine Beschäftigung mehr. Seine Familie besitzt eine 40 ar umfassende Landwirtschaft. Durch Zupachtung einer weiteren, im Eigentum seines Onkels stehenden Fläche von 40 ar stand der Familie eine fast ein Hektar umfassende Fläche zur Verfügung, auf der sie Gemüse für den eigenen Verzehr anbaute.

1.6. Die Situation im Herkunftsstaat:

1.6.1. Allgemeine politische Lage

Das politische System hat sich seit der Unabhängigkeitserklärung vom 17.02.2008 gefestigt. Kosovo ist eine Republik mit parlamentarischer Demokratie. Die Verfassung enthält neben den Grundwerten moderner europäischer Verfassungen und dem Prinzip der Gewaltenteilung umfassenden Schutz für die in Kosovo anerkannten Minderheiten (Serben, Türken, Bosniaken, Goranen, Roma, Ashkali, Ägypter). Sie eröffnet ihnen weitgehende Möglichkeiten der politischen Partizipation, so z.B. garantierte Sitze im Parlament. Art. 59 der Verfassung sieht z.B. die Ausübung der eigenen Sprache, Kultur und Religion sowie den Zugang zu Bildungseinrichtungen mit jeweiligem Sprachangebot und die Nutzung eigener Medien vor.

Seit Februar 2011 regiert eine Koalitionsregierung aus Demokratischer Partei Kosovos (PDK), Allianz Neues Kosovo (AKR) und den Parteien der Minderheiten unter Führung von Premierminister Thaçi (PDK) mit einer knappen Parlamentsmehrheit. Erstmals bekleidet mit dem Vorsitzenden der Unabhängigen Liberalen Partei (SLS), Slobodan Petrovic, ein Repräsentant der kosovo-serbischen Minderheit das Amt eines der sechs stellvertretenden Ministerpräsidenten; er ist außerdem Minister für lokale Verwaltung. Die Ministerien für Rückkehr und Minderheiten sowie für Arbeit und Soziales werden ebenfalls von einem Vertreter der serbischen Minderheit geleitet; seit September 2013 hat ein weiterer Kosovo- Serbe das Amt eines Ministers ohne Portfolio inne. Die türkische Minderheit stellt den Minister für öffentliche Verwaltung.

Gewaltenteilung ist gewährleistet. Das Justizsystem befindet sich weiter im Aufbau, unter maßgeblicher Beteiligung von EULEX (Rechtsstaatlichkeitsmission der EU in Kosovo), deren derzeitiges Mandat bis Mitte Juni 2014 läuft. Die Polizei hat sich bislang als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert und wird durch EULEX flankiert. Seit dem 19.10.2012 führen Kosovo und Serbien in Brüssel unter Vermittlung der Europäischen Union einen politischen Dialog zur Normalisierung ihrer Beziehungen. Dieser hat am 19.04.2013 zu einem ersten Abkommen geführt, in dem u. a. der Übergang der serbischen parallelen Strukturen in Justiz, Verwaltung und Polizei im Norden Kosovos in kosovarische Institutionen und die Abhaltung von Kommunalwahlen in ganz Kosovo, also auch in den von ethnischen Serben dominierten Gemeinden im Norden des Landes vereinbart wurden. Eine Vielzahl der vereinbarten Maßnahmen wurde bereits umgesetzt.

Die Wirtschaftslage bleibt weiterhin schwierig. Eine hohe Arbeitslosenquote, ein unterentwickelter Industriesektor und nur geringe ausländische Direktinvestitionen sind Faktoren, die die innere Stabilität des Landes mittelfristig beeinflussen können. Positiv ist das nach wie vor, vor allem im regionalen Vergleich, hohe Wirtschaftswachstum sowie eine seit 2011 erfolgreiche Fiskalpolitik zu nennen.

Nach der im April 2011 durchgeführten Volkszählung ("Kosovo Population and Housing Census 2011"), deren Endergebnisse im September 2012 veröffentlicht wurden, lebten zum Erhebungstag 1,734 Mio. Personen in Kosovo (ohne die im Wesentlichen von ethnischen Serben bewohnten Gemeinden im Norden Leposavic, Zubin Potok, Zvecan und Nord- Mitrovica), wobei sich folgende Aufteilung nach ethnischen Gruppen ergibt (auf Hunderte gerundet): Albaner 1.616.900 (93%);

Serben 25.500 (1,5%); Türken 18.700 (1,1%); Bosniaken 27.500 (1,6%);

Roma 8.800; Ashkali 15.400; Ägypter 11.500 [RAE zusammen somit

35. 800 bzw. 2,1%] und Goranen 10.200 (0,6%). (Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29.01.2014, Seiten 5, 6 und 7 )

Der Kosovo hat im Juli 2012 de facto die völlige Souveränität erreicht. Der Internationale Lenkungsrat (International Steering Group/ISG) aus Unterstützern der Unabhängigkeit des Kosovo hat beschlossen, die internationale Überwachung der Unabhängigkeit zu beenden. Das für die Überwachung zuständige Internationale Zivilbüro (ICO) in Prishtina (Pristina) wurde geschlossen. Die NATO-Truppe KFOR nimmt auch nach Beendigung der Unabhängigkeits-Überwachung ihre Aufgaben wahr, ebenso bis Juni 2014 die EU-Rechtsstaatsmission EULEX, die beim Aufbau von Justiz, Zoll und Polizei hilft. Internationale Vertreter verbleiben auch beratend u.a. in der kosovarischen Privatisierungsbehörde und im Verfassungsgericht. (APA: "Kosovo hat de facto völlige Souveränität erreicht" , Artikel vom 02.07.2012)

An den Grenzübergängen zwischen dem Nordkosovo und Südserbien wurde im Dezember 2012 eine integrierte Grenzkontrolle eingeführt. Sie wird von serbischen und kosovarischen Grenzpolizisten und Zöllnern sowie Beamten der EU-Rechtsstaatsmission EULEX zusammen durchgeführt. (APA: "Kosovo und Serbien einigten sich zu Einhebung von Zöllen an Grenze", Artikel vom 18.01.2013)

Die EULEX behält ihre Zuständigkeit für die Ermittlung und strafrechtliche Verfolgung von Kriegsverbrechen, organisierter Kriminalität und Korruption sowie für den Zeugenschutz. (Amnesty International: Amnesty Report 2013 Serbien (einschließlich Kosovo) vom 01.06.2013)

1.6.2. Sicherheitslage

Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten: der Kosovo Police (KP), den unterstützenden internationalen EULEX-Polizeikräften und den KFOR-Truppen. Als eine ihrer Operationslinien unterstützt KFOR Aufbau und Training der multiethnischen und zivil kontrollierten, leichtbewaffneten Sicherheitskräfte Kosovo Security Force (KSF), die gemäß Ahtisaari-Plan nicht mehr als 2.500 Mitglieder und maximal 800 Reservisten haben sollen. Derzeit umfasst die KSF etwa 2.200 Kräfte, davon gehören etwa 18% den Minderheiten an. Die KSF übernimmt primär zivile Aufgaben wie Krisenreaktion, Sprengmittelbeseitigung und Zivilschutz. Die Polizei (Kosovo Police, KP - ehemals Kosovo Police Service, KPS) hat derzeit eine Stärke von ca. 9.000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. Der Frauenanteil in der KP beträgt fast 15%; ähnlich hoch liegt der Anteil der Angehörigen von Minderheiten. EULEX Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29.01.2014, Seite 8)

Die lokalen Sicherheitskräfte bilden sich aus der Kosovo-Polizei (KP) und der Kosovo Security Force (KSF), diese unterstehen dem Innenministerium und werden, im Rahmen eines Mandates, von der EULEX überwacht. Die EULEX berät und schult die örtlichen Justizbehörden bei rechtlichen Vollstreckungsmaßnahmen. Polizeiaktionen werden unter der Verantwortung der EULEX-Polizei durchgeführt. Die EULEX kooperiert mit internationalen polizeilichen Behörden und besitzt begrenzte Exekutivgewalt bei organisierter Kriminalität, Kriegsverbrechen, Zeugenschutz, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die KSF ist eine leicht bewaffnete Organisation für Sicherheits- und Zivilschutz und wird von der KFOR betreut. Bei Kriegsverbrechen und organisierter Kriminalität ermitteln spezialisierte von internationalen EULEX-Polizisten besetzte Polizeieinheiten und führen Zeugenschutzprogramme durch. Die EULEX ist durch internationale Polizeibeamte, Staatsanwälte und Richter im ganzen Land im Einsatz und greifen in bestimmten kriminellen Angelegenheiten ein. Alle anderen Polizeiangelegenheiten liegen im Aufgabenbereich und der Verantwortung der örtlichen Polizei.

Die Polizeiinspektion (PIK), wurde als unabhängige Stelle im Innenministerium eingerichtet, ist mit Untersuchungen und Kontrollen von Polizisten beauftragt. Im Laufe des Jahres 2013 wurden 1.235 Fälle von Befehlsverweigerung, Beschädigung oder Verlust von Polizeieigentum angezeigt und untersucht. (U.S. Department of State: Kosovo 2013 Human Rights Report vom 27.02.2014, S. 8)

Die Sicherheitslage ist in Kosovo insgesamt stabil, aber in den mehrheitlich serbisch besiedelten Bereichen im Norden des Landes nach wie vor angespannt. Dieser Teil des Landes steht nicht unter Kontrolle der kosovarischen Institutionen. Es gibt keine Hinweise auf intendierte staatliche Repressionen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Repressionen Dritter gegenüber ethnischen Minderheiten haben seit 2004 stetig abgenommen. (Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29.01.2014, Seite 5)

Serbien hat die ersten Polizeistationen in Nordkosovo geschlossen und so mit dem Abbau seiner staatlichen Strukturen begonnen. Die Polizeiverwaltung in Leposavic hat seit 14. Juni geschlossen. Die Polizeiwache in Zvecan stellte am 21.06.2013 ihren Dienst ein. Die Auflösung aller staatlichen serbischen Institutionen in Nordkosovo mit seiner serbischen Minderheit ist zentraler Teil des von der EU vermittelten Aussöhnungsvertrages zwischen Belgrad und Pristina. Als nächster Schritt sollen auch die serbischen Gerichte aufgelöst werden. (europe online magazine: Serbien schließt erste Polizeistationen in Nordkosovo, Artikel vom 21.06.2013)

1.6.3. Repressionen Dritter

Die Akzeptanz der verschiedenen ethnischen Gruppen untereinander seit der Unabhängigkeit der Republik Kosovo im Jahr 2008 hat weiter zugenommen. Bei den jetzt nur noch vereinzelten Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen verschiedener ethnischer Gruppen lässt sich darüber hinaus nur selten überprüfen, ob es sich um ethnisch motivierte Streitigkeiten handelt. Interethnische Zwischenfälle finden fast ausschließlich vor dem Hintergrund des angespannten Verhältnisses zwischen Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern statt. Sie ereignen sich in aller Regel - lokal eingegrenzt - in bestimmten Gebieten des unmittelbar räumlichen Aufeinandertreffens/Zusammenlebens beider Bevölkerungsgruppen. Zumeist ergeben sich problematische Situationen wie z.B. handgreifliche Auseinandersetzungen bzw. Proteste, wenn das Betreten eines von der anderen Ethnie dominierten Gebietes als Provokation ausgelegt wird. Insbesondere im Norden von Kosovo (den Gebieten nördlich des Flusses Ibar) werden staatliche Maßnahmen als Eingriff in die von Serbien eingerichteten oder unterstützten Parallelstrukturen angesehen und sind Ursache häufiger Spannungen und Auseinandersetzungen. Die Übergriffe gehen dabei allerdings ungefähr gleichermaßen von beiden Seiten aus, in aller Regel bleibt es bei mittleren Sachschäden und Körperverletzungen geringeren Ausmaßes. Die Anzahl interethnischer Vorfälle gegen Angehörige der Minderheitengemeinschaften der ethnischen Roma, Askhali und Ägypter (RAE) geht weiter zurück. Auch in Kosovo tätige internationale Flüchtlingshilfeorganisationen berichten in diesem Zusammenhang lediglich von einigen wenigen konkreten Vorfällen.

Bei vielen Minderheitenangehörigen besteht weiterhin ein Unsicherheitsgefühl gegenüber staatlichen Sicherheitskräften. Inzwischen verfügt jede regionale Dienststelle der Kosovo Police (KP) über Polizeibeamte, die ausschließlich für die Belange aller Minderheitengemeinschaften zuständig sind. Zumeist sind solche Beamte selbst Angehörige verschiedener Minderheiten.

Nach den vorliegenden Erkenntnissen unterhalten diese Beamten ständige Kontakte zu den in ihrem Zuständigkeitsbereich lebenden Minderheitengemeinschaften und ihren Führungs-persönlichkeiten. Auch hierdurch soll gewährleistet werden, dass Minderheitenangehörigen die Möglichkeit geboten wird, u. a. gegen sie gerichtete Straftaten anzuzeigen und verfolgen zu lassen. NROs weisen in diesen Zusammenhang darauf hin, dass insbesondere bei Roma davon ausgegangen werden kann, dass viele Ereignisse nicht zur Anzeige gebracht werden. Die EULEX-Polizei in Kosovo übt u. a. Monitoring-Funktionen über die Kosovo Polizei aus. Der EULEX-Polizei liegen keine Erkenntnisse vor, dass Anzeigen insbesondere von RAE-Minderheiten nicht angenommen bzw. nicht bearbeitet werden. Ferner weist die EULEX-Polizei darauf hin, dass entsprechende Anzeigen von Angehörigen der RAE auch bei der EULEX-Polizei gestellt werden können. Es ist nicht auszuschließen, dass es noch Personengruppen gibt, die weiterhin einer Gefährdung ausgesetzt sind (so z.B. Personen in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft sowie Personen, die der Zusammenarbeit mit den serbischen Behörden in der Zeit von 1990 bis 1999 verdächtigt werden). (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29.01.2014, Seiten 19 und 20)

Die Sicherheitslage im gesamten Kosovo hat sich in den vergangen Jahren, kontinuierlich verbessert, so dass eine Wiederholung der inter-ethnischen Ausschreitungen vom März 2004 unwahrscheinlich ist. Auch die Lage im mehrheitlich von Kosovo-Serben bewohnten Norden hat sich - vor allem nach Abschluss des ersten Normalisierungsabkommen zwischen Pristina und Belgrad im April 2013 zunehmend entspannt, bleibt aber fragil. (Auswärtiges Amt: Kosovo Innenpolitik Stand: März 2014)

1.6.4. Minderheiten

Die Verfassung garantiert einen umfassenden Schutz der in Kosovo anerkannten Minderheiten (Kosovo-Serben, Türken, Bosniaken, Gorani, Roma, Ashkali und Ägypter) sowie deren Teilhabe am öffentlichen Leben. Im kosovarischen Parlament stehen den anerkannten Minderheiten 20 Sitze zu, ein "Konsultativrat für Minderheiten" ist im Büro des Staatspräsidenten angesiedelt und jede Kommune verfügt über ein "Büro für Minderheiten". (Auswärtiges Amt: Kosovo Innenpolitik, Stand: März 2014)

Das Rechtsübereinkommen zum Schutz der nationalen Minderheiten, einschließlich ihrer ethnischen, kulturellen, sprachlichen oder religiösen Identität, gilt unmittelbar im Kosovo. Auch der inländische Rechtsrahmen umfasst Vorschriften, aufgrund derer die Institutionen des Kosovos die Sicherheit von Minderheiten zu schützen haben. Gemeindeämter haben ihre Sozialleistungen für Minderheitenfamilien erhöht.

Kosovo verfügt über eine Strategie und einen Aktionsplan zur Integration der Roma, Aschkali und Balkanägypter. Diese Strategie und der Aktionsplan sind erst in begrenztem Maße umgesetzt worden. (Europäische Kommission: Commission Staff Working Document Kosovo 2013 Progress Report vom 16.10.2013)

Seit 03.06.2013 sendet der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Kosovo Programme in Romanes und in serbischer, bosnischer und türkischer Sprache. Im Juni 2013 wurde ein landesweiter Fernsehsender, speziell für die serbische Bevölkerung eingerichtet. Die Serben bilden die größte Minderheit in Kosovo und sind vor allem in den nördlichen Gemeinden des Landes ansässig. Die Sprachen albanisch und serbisch sind die Amtssprachen des Kosovo. (Balkan Insight: "Kosovo Broadcaster Launches New Channel in Serbian", Artikel vom 04.06.2013)

90 Prozent der Bevölkerung des Kosovo sind ethnische Albaner, fünf bis sechs Prozent Serben, den übrigen Anteil machen andere Minderheiten-Angehörige aus. (APA: "Kosovarisches Staats-TV startete Programm in Minderheitensprachen", Artikel vom 05.06.2013)

Die Minderheiten genießen verfassungsgemäß weitreichende Rechte. Gemäß Art. 78 der Verfassung sind 20 der 120 Parlamentssitze für die nicht-albanischen Minderheiten (Serben 10, Türken 2, Bosniaken 3, Goranen 1 und RAE 4) garantiert. Laut Art. 81 der Verfassung bedarf es bei der Verabschiedung wichtiger Gesetze nicht nur der Mehrheit aller Abgeordneten, sondern getrennt davon auch der Mehrheit der Abgeordneten, die Minderheiten vertreten. Die Bestimmungen des Ahtisaari-Pakets (seit September 2012 Bestandteil der Verfassung) erlauben weitgehende Autonomie auf Kommunalebene, wovon vor allem die Serben und Türken mit "eigenen" Gemeinden profitieren, in denen sie die Mehrheit stellen.

Die Regierung tritt öffentlich für Toleranz und Respekt gegenüber den RAE ein. In der kosovarischen Öffentlichkeit wirbt die Regierung regelmäßig dafür, dass das kulturelle Erbe der Roma-Gemeinschaften von allen Kosovaren zu respektieren, zu schützen und zu unterstützen sei. Die im Februar 2009 verabschiedete Regierungsstrategie "Strategy for the Integration of Roma, Ashkali and Egyptian Communities in the Republic of Kosovo 2009-2015" hat Nachteile für Angehörige der Roma-Gemeinschaften u.a. beim Zugang zu Personenstandsdokumenten, Wohnraum, Arbeit, staatlichen Sozialleistungen, Gesundheitsversorgung und Bildung identifiziert. Die Lebensbedingungen der RAE in den ländlichen Gebieten sind oftmals vergleichbar mit denen der albanischen Bevölkerung. Die Familien sind zumeist während des Krieges nicht vertrieben worden oder konnten nach dem Krieg in ihre nicht zerstörten Häuser zurückkehren. Diese Familien berichten kaum über schwerwiegende soziale oder wirtschaftliche Probleme oder Nachteile beim Zusammenleben mit der albanischen Bevölkerung. (Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29.01.2014, Seiten 9 und 10)

1.6.5. Ausweichmöglichkeiten

Eine Übersiedlung in andere Teile des Landes unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen. Alle Ethnien können sich in Kosovo grundsätzlich frei bewegen. Die Sicherheitskräfte bemühen sich um einen verstärkten Schutz für Minderheitengebiete und Enklaven, Angehörige von Minderheiten verlassen diese Gebiete - oftmals aufgrund eines subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühls und auch sprachlicher Barrieren - nur selten.

Von der Freizügigkeit wird zum Teil von Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern v.a. dort aus einem subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühl heraus kein Gebrauch gemacht, wo sich diese Gruppen in der Minderheit befinden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29.01.2014, Seite 21)

1.6.6. Grundversorgung

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29.01.2014, Seite 23)

Um Sozialleistungen in Anspruch nehmen zu können, existieren spezielle Kriterien. Erstens muss die Person als kosovarischer Staatsbürger registriert sein. Ist dies gegeben, so kann bestimmt werden, welche Kriterien zum Erhalt von Sozialleistungen er/ sie erfüllt. Die Person muss einen festen Wohnsitz haben. Darauf basierend kann er/ sie, soweit die Familie die Voraussetzungen erfüllt, soziale und andere Hilfe- und Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Anfragebeantwortung vom 09.02.2012)

Staatliche Sozialhilfeleistungen werden aus dem Budget des Sozialministeriums finanziert. Sie sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt. Die Leistungsgewährung für bedürftige Personen erfolgt auf Grundlage des Gesetzes No. 2003/15.

Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch Mitarbeiter der Kommunen und des Sozialministeriums überprüft. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Soziales. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Minderheitenangelegenheiten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (Municipal Office for Communities and Return, MOCR) betreut. Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Gehört zur Familie eine weitere erwachsene Person (Ehepartner), so wird für diese weitere 10 Euro/Monat gezahlt. Für jedes Kind, das zur Familie gehört werden 5 Euro pro Monat gezahlt. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfeleistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit. Ferner ist der Strombezug für Familien, die Sozialhilfeleistungen beziehen, bis zu 400 kW pro Monat kostenlos. Voraussetzung hierfür ist ein registrierter Stromzähler. Im September 2013 erhielten 29.425 Familien bzw.

121. 836 Personen Sozialhilfe. Sozialleistungen reichen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse kaum aus. Das wirtschaftliche Überleben sichern in der Regel zum einen der Zusammenhalt der Familien, zum anderen die in Kosovo ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft. (Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29.01.2014, Seite 24)

1.6.7. Medizinische Versorgung

Den in den 1990er Jahren stark vernachlässigten Gesundheitssektor will die Regierung prioritär mit dem Ziel einer umfassenden, überwiegend in öffentlicher Trägerschaft organisierten medizinischen Versorgung reformieren. Die Umsetzung der bereits von der früheren Regierung entwickelten "Health Sector Strategy 2010-2014", die u. a. die Einführung eines Krankenversicherungssystems auf Basis eines zum Teil aus Steuermitteln finanzierten öffentlichen Gesundheitsfonds vorsieht, soll im Rahmen des vom Gesundheitsministerium erarbeiteten "Action Plan 2011-2014" durch einen Katalog von Maßnahmen unterstützt werden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29.01.2014, Seite 25)

In Kosovo existiert noch kein Krankenversicherungssystem. Die medizinische Versorgung der Bevölkerung wird durch eine staatlich finanzierte Basisversorgung sichergestellt. Für medizinische Leistungen sowie für bestimmte Basismedikamente (verzeichnet in der sog. "Essential Drug List") zahlt der Patient Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 15. Lebensjahr, Schüler und Studenten bis zum Ende der Regelausbildungszeit und Personen über 65 Jahre.

Für Behandlungen im öffentlichen Gesundheitssystem von Kosovo ist für nicht von den Zusatzkosten befreite Patienten ein Eigenanteil von 4,00 € pro Untersuchung zu zahlen. Weitere Kosten können entstehen, wenn bei Untersuchungen medizinische Diagnosegeräte wie Ultraschall oder CT eingesetzt werden. Die Kosten hierfür belaufen sich auf ca. 10,00 € pro Untersuchung. Die Zuzahlungskosten für stationäre Behandlungen betragen für den Patienten 4,00 € pro Tag. Ab dem 10. Krankenhaustag entfallen weitere Zuzahlungen. Die Kosten für Behandlungen und Medikamente im privaten Gesundheitswesen sind vom Patienten in voller Höhe selbst zu bezahlen. (Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Pristina: Medizinische Versorgung in Kosovo, Anfragebeantwortung vom 30.04.2013)

In dem unter der UNSC Resolution 1244 verwalteten Kosovo ist die Chancengleichheit aller dort lebenden Gemeinschaften festgeschrieben. Alle kosovarischen Staatsbürger haben offiziell gleichen Zugang zu staatlichen Institutionen. Patienten können sich an jegliche bzw. nächstgelegene Gesundheitseinrichtungen zur Behandlung wenden. Die Entscheidung, Leistungen privater Gesundheitsleistungen in Anspruch zu nehmen, obliegt dabei ihnen selbst. Das kosovarische Gesundheitsministerium verfügt über eine Liste sogenannter essentieller Medikamente. Nichtsdestotrotz fehlen die meisten in den Apotheken und nur eine eingeschränkte Menge von Medikamenten ist in den Gesundheitseinrichtungen erhältlich. Normalerweise - jedoch nicht immer - werden hospitalisierten Patienten Medikamente frei zur Verfügung gestellt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Anfragebeantwortung vom 09.02.2012)

Das Gesundheitssystem stellt vor allem Basismedikamente bereit, so dass Patienten mit seltenen, chronischen Erkrankungen (z.B. Wachstumshormonmangel, Hämophilie, HIV/AIDS) in öffentlichen medizinischen Einrichtungen und Apotheken teilweise nicht die von ihnen benötigten Arzneimittel, sondern lediglich die vom Gesundheitsministerium zugelassenen Medikamente finden. Private Apotheken können die notwendigen Medikamente u.U. importieren; die Preise können jedoch entsprechend höher und die Versorgung unsicher sein. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Kosovo, vom Juni 2012, Seite 33)

1.6.8. Öffentliches Gesundheitssystem

Die staatlich finanzierte medizinische Grundversorgung der Bevölkerung erfolgt in einem öffentlichen dreistufigen Gesundheitssystem. Es besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik Pristina.

Die primäre Gesundheitsversorgung, d.h. die ambulante Grundversorgung durch Allgemeinmediziner und andere Fachärzte sowie medizinisches Assistenzpersonal erfolgt in Kosovo in sogenannten Familien-Gesundheitszentren, die in der Verantwortung der jeweiligen Kommune betrieben und von diesen finanziert werden. Zur primären Erstversorgung der Bevölkerung stehen 234 Ambulanzen für Familienmedizin, 166 Zentren für Familienmedizin und 29 medizinische Hauptzentren zur Verfügung. Bei den Ambulanzen handelt es sich um Gesundheitsstationen in den ländlichen Gebieten, die eine eingeschränkte Basisversorgung bieten und nur zu bestimmten Zeiten mit einem Arzt besetzt sind.

Die staatliche sekundäre Versorgung beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheits-versorgung in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj, Gjakovë, Gjilan, Mitrovicë-Nord, Pejë, Prizren und Vushtri/Vucitrn.

Die tertiäre Gesundheitsversorgung wird durch die Universitätsklinik Pristina gewährleistet, die medizinische Dienstleistungen von hoher Komplexität zu hohen Kosten anbietet. Gleichzeitig ist die Universitätsklinik für die sekundäre Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung der Region Pristina zuständig und dementsprechend stark frequentiert.

Der Gesamtetat des Gesundheitsministeriums beträgt für das Jahr 2013 ca. 107 Mio. Euro, für 2014 voraussichtlich 114 Mio. Euro. Zusammen mit den Einnahmen aus Zuzahlungen der Patienten reichen die Mittel aber nur zur Finanzierung einer Gesundheitsversorgung auf einfachem Niveau aus. Problematisch bleiben der schlechte bauliche Zustand von Krankenhäusern und Gesundheitsstationen mit teilweise veralteter Ausstattung. Die Krankenhäuser wurden in den letzten Jahren mit einigen modernen medizinisch-technischen Diagnosegeräten ausgestattet. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29.01.2014, Seiten 25-26)

1.6.9. Behandlung von Rückkehrern

Gemeinsam mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen hat die Regierung Schutz- und Hilfsmaßnahmen für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, Rückkehrer, Asylsuchende, Staatenlose und anderen hilfsbedürftigen Personen bereitgestellt. Nach Angaben der Polizei wird die Sicherheitslage in Kosovo als weitgehend stabil bezeichnet. (U.S. Department of State: Kosovo 2013 Human Rights Report vom 27.02.2014, Seiten 17-18)

Im April 2010 gründete die Regierung einen interministeriellen Verwaltungsrat, der die Durchführung und Umsetzung des politischen Rahmens für die Reintegration der Rückkehrer überwacht. Er ist auch verantwortlich für den Aufbau wirksamer Strategien und für die Bereitstellung von Informationen auf lokaler Ebene. (OSCE Mission in Kosovo: Assessing progress in the implementation of the policy framework for the reintegration of repatriated persons in Kosovo's municipalities vom September 2011, Seite 5)

In den letzten Jahren hat Kosovo seine Wiedereingliederungspolitik verbessert. 2010 verabschiedete die Regierung eine überarbeitete Strategie und einen Aktionsplan für die Wiedereingliederung sowie ein durch einen Wiedereingliederungsfonds unterstütztes Wiedereingliederungsprogramm. Sie stockte die Mittel für diesen Fonds in den Jahren 2011 und 2012 auf. Aus dem Wiedereingliederungsfonds werden Soforthilfeleistungen für Rückkehrer finanziert, wie die Beförderung nach der Ankunft, vorübergehende Unterkünfte, medizinische Hilfe, Pakete mit Lebensmitteln und Hygieneartikeln, Bereitstellung von Wohnraum sowie Leistungen zur dauerhaften Wiedereingliederung, darunter Sprachkurse für Minderjährige, berufsbildende Maßnahmen, Hilfe bei der Arbeitssuche und Unterstützung bei Unternehmensgründungen. Eine Verordnung regelt die Aufgaben und Zuständigkeiten der an der Wiedereingliederung von Rückkehrern beteiligten nationalen und kommunalen Behörden, die Beschlussfassung und die Kriterien für die Inanspruchnahme dieses Programms. Die institutionelle Struktur für die Wiedereingliederung wurde 2012 verbessert. Ein von einem Sekretariat unterstützter Exekutivrat genehmigt die Zahlungen aus dem Wiedereingliederungsfonds, kontrolliert die Durchführung und koordiniert die betreffenden Tätigkeiten der Ministerien und die Berichterstattung seitens der Kommunen. Das Amt für Wiedereingliederung, zu dem auch ein Empfangsbüro am Flughafen gehört, nimmt mit den Rückkehrern direkt Kontakt auf.

Zwischen Januar und September 2012 zählte die Wiedereingliederungsabteilung 2.968 Kosovo-Rückkehrer, von denen etwa drei Viertel (2.181 Personen) aus dem Wiedereingliederungsfonds unterstützt wurden. 61,5% der Begünstigten gehörten der albanischen Volksgruppe an, 30% den Minderheiten der Roma, Aschkali und Balkanägypter und 4% der serbischen Minderheit. Alle Begünstigten erhielten Pakete mit Lebensmitteln und Hygieneartikeln, 34% schulische Hilfe, 18% Brennholz zum Heizen, 18% eine vorläufige Unterkunft oder eine Wohnungsbeihilfe, 11% Beförderungsleistungen nach der Ankunft und 17% eine Berufsausbildung oder Unterstützung bei einer Unternehmensgründung. (Europäische Kommission: Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: über die Fortschritte des Kosovos bei der Erfüllung der Vorgaben des Fahrplans für die Visaliberalisierung vom 08.02.2013, Seite 4)

Die erste Kontaktaufnahme zu den Rückkehrern findet bereits unmittelbar nach deren Ankunft in einem eigens hierfür errichteten Büro im Flughafen Pristina statt. Falls erforderlich, werden Transportmöglichkeiten in die Heimatgemeinde oder eine befristete Unterkunft in einer Unterbringungseinrichtung in Pristina angeboten sowie Ansprechpartner in den Kommunen benannt. Auf dem Flughafen Pristina befindet sich eine Flughafenambulanz. Im Bedarfsfall können individuelle medizinische Versorgungsmöglichkeiten über die Abteilung für Reintegration von Rückkehrern in Zusammenarbeit mit dem kos. Gesundheitsministerium organisiert werden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29.01.2014, Seiten 31-32)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang

Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und seitens des BF unbestritten gebliebenen Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten, sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zum Beschwerdeführer

Die Feststellungen zur Identität des BF (Namen Geburtsdatum, Geburtsort), dessen Staatsangehörigkeit, zu seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe, einer bestimmten Religionsgemeinschaft oder einer politischen bzw. bewaffneten Gruppierung im Herkunftsstaat gründen auf den Angaben des BF, die er anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt gemacht hatte und auf seinen diesbezüglichen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellungen zu seiner Ausreise aus dem Kosovo, sowie zu seiner Einreise in Österreich und zum Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes gründen auf dem Akteninhalt und den Angaben des BF. Die angeführten Quellen bilden auch die Grundlage für die zum Ausbildungsstand des BF, zu seiner Kompetenz der deutschen Sprache, sowie zu dessen Familienleben in Österreich und zu seinen Beziehungen im Heimatstaat getroffenen Feststellungen.

2.3. Zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zur rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers gründen auf dem unbedenklichen Inhalt des im Akt einliegenden Bescheides der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, weiters auf dem unbedenklichen Inhalt des ebenfalls im Akt einliegenden Bescheides der Sicherheitsdirektion für das Land Oberösterreich vom XXXX, Zl. XXXX, der eingeholten Strafregisterauskunft und auf dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zl. XXXX.

2.4. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers

Die Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zur mutmaßlichen Situation im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben des BF, die er anlässlich seiner Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 19.04.2007 und am 16.05.2007 machte, auf dem sonstigen Vorbringen des BF und seiner Aussage anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 12.05.2014.

Die Angaben des BF, sein Heimatland deswegen verlassen zu haben, weil er in ständiger Bedrohung und seit 2003, insbesondere seit 2004 in Todesangst gelebt habe, wie er in seiner Berufungsschrift erstmals zu glauben machen versucht, sind nicht glaubwürdig (AS 314f).

Seine Fluchtgeschichte gründete ursprünglich im Wesentlichen auf einem einzigen Vorfall, der sich bereits im Jahr 2004 ereignet haben soll und einen Konflikt mit seinem - namentlich zunächst nicht genannten - Nachbarn betrifft. Jener Sachverhalt, der die Fluchtgeschichte darstellt, ist auch nicht schlüssig und nachvollziehbar.

So sagte der BF anlässlich seiner Ersteinvernahme vor der PI XXXX aus, den Herkunftsstaat deshalb verlassen zu haben, weil sein Vater mit einem Nachbarn Streit gehabt hätte. Dieser Streit gehe darauf zurück, dass der Vater den Nachbarn zur Rede stellen wollte, als dieser den Bruder des BF geschlagen haben soll. Der Nachbar soll dem Vater das Maschinengewehr weggenommen haben, das dieser dabei gehabt habe und mit diesem auf den Vater eingeschlagen haben. Daraufhin habe der BF von zu Hause eine Hacke geholt und mit dieser auf den Nachbarn eingeschlagen. Er habe den Nachbarn getroffen, woraufhin dieser mit dem Maschinengewehr des Vaters auf den BF geschossen habe. Nunmehr fürchte sich der BF vor der Rache des Nachbarn, da dieser ihn im Streit verletzt hätte (AS 27).

Anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.04.2007 nannte der BF abermals als Grund für seine Flucht den Streit mit seinem Nachbarn und den Umstand, dass sein Vater im Gefängnis sitze (AS 133). Seiner Schilderung des obigen Vorfalles reichte er nach, dass der Nachbar seinen Bruder geschlagen habe und dieser weiters versucht habe, auch den BF zu schlagen. Dazu sei es jedoch nicht gekommen, da dem BF die Flucht gelungen sei. In der Folge weicht die Darstellung entscheidend von der ersten ab; demnach soll es erst Tage später zu einem tätlichen Vorfall mit dem Nachbarn gekommen sein. So soll der Nachbar, als er mit dem Traktor an der Landwirtschaft der Familie des BF vorbeifuhr, auf den BF und dessen Vater losgegangen sein und den Vater des BF mit einem Holzstock geschlagen haben. Als der BF dies sah, habe er eine Hacke in der Hand gehabt und soll damit auf den Nachbarn losgegangen sein und diesen verletzt haben, woraufhin dieser das Maschinengewehr des Vaters an sich genommen habe. Dem BF sei es gelungen, zu entkommen (AS 133).

Eklatant sind die Widersprüche der beiden Schilderungen des Vorfalles vor dem Vernehmungsorgan der Polizeiinspektion und vor dem Bundesasylamt. Während sich der Vorfall in der ersten Schilderung beim Nachbarn zugetragen haben soll, soll sich der Vorfall in der zweiten Schilderung auf der elterlichen Landwirtschaft des BF zugetragen haben. In der ersten Schilderung soll der Nachbar den Vater mit dem Maschinengewehr und in der zweiten Schilderung mit einem Holzstock geschlagen haben. Schon der Vergleich dieser beiden Schilderungen zeigt die Unschlüssigkeit der Darstellung des Fluchtgrundes auf. Das zeigt sich insbesondere an der Hacke, die der BF gegen den Nachbarn eingesetzt haben will. Während er in der ersten Schilderung noch angab, diese zu Hause geholt zu haben, ist in der zweiten Schilderung des Vorfalles nicht ersichtlich, wie die Hacke in seine Hand gekommen sein soll. Hier sagt er, dass er die Hacke in der Hand gehabt hätte, als er sah, wie sein Vater zu Boden fiel. Die nächste Unschlüssigkeit zeigt sich am Maschinengewehr, das der Vater in der ersten Erzählung zum Gespräch mit dem Nachbarn mitgenommen haben will. Nach der zweiten Erzählung soll sich der Vorfall auf der elterlichen Landwirtschaft des BF zugetragen haben. Auch hier soll das Maschinengewehr des Vaters eine Rolle gespielt haben; nur ist nicht ersichtlich und fehlt ein diesbezügliches Vorbringen des BF, warum das Maschinengewehr bei der Arbeit dabei gewesen sein sollte. In der ersten Schilderung nennt der BF als Motiv für die Mitnahme des Maschinengewehrs den Selbstverteidigungszweck.

Eklatante Widersprüche zeigt auch der Vergleich der dritten Erzählung seiner Fluchtgeschichte vor dem Bundesasylamt am 16.05.2007. Hier ist plötzlich nicht mehr die Rede von dem einen Nachbarn, mit dem die Familie des BF im Streit liegen soll, sondern von einem - erstmals - namentlich näher bezeichneten, ca. 100 m in der Nachbarschaft lebenden Brüderpaar. Zeitlich grenzte er den Vorfall auf das Jahr 2007 ein. Der BF erwähnte hier, dass sein Vater wegen der Streitigkeiten mit den beiden Brüdern seit dem Jahr 2004 im Gefängnis sitze (AS 203).

Anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 19.04.2007 sagte der BF aus, dass sein Vater wegen eines Diebstahls bzw. wegen Raubes im Gefängnis in XXXX sitze und dass er deswegen seine Lehre als Autolackierer habe abbrechen müssen (AS 133ff). Sein Vater sei im Jahr 2003 oder 2004 festgenommen worden (AS 135). In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 16.05.2007 sagte der BF aus, seine Lehre als Autolackierer aus eigenem Antrieb aufgekündigt zu haben. Gründe für seinen Entschluss nannte er nicht.

Zieht man die Aussage heran, dass sein Vater im Jahr 2003 festgenommen worden sei, kann er im beschriebenen Streit mit dem Nachbarn aufgrund der zeitlichen Abfolge keine Rolle gespielt haben. Der Vorfall mit dem Nachbarn soll sich im Jahr 2004 zugetragen haben, weshalb dieser Umstand die Schlussfolgerung zulässt, dass es sich bei der Fluchtgeschichte nur um ein tatsachenwidriges Sachverhaltskonstrukt handeln kann.

Die Schilderungen des BF, der vor der belangten Behörde angab, einen Bruder und drei Schwestern zu haben und vor dem Bundesverwaltungsgericht von zwei Brüdern und vier Schwestern sprach, weisen in den dargestellten Lebensumständen des Bruders einen weiteren eklatanten Widerspruch auf, der die Glaubwürdigkeit der Aussagen des BF massiv in Zweifel zieht. Demnach soll sich sein Bruder bei seiner ersten Aussage vor dem Bundesasylamt vom 19.04.2007 in Österreich aufgehalten haben und mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet gewesen sein (AS 131 und 135). Bei seiner zweiten Aussage vor dem Bundesasylamt vom 16.05.2007 antwortete der BF auf die Frage, wo seine Angehörigen lebten, dass sein Vater in Haft sei und seine Mutter und sein Bruder zu Hause lebten (AS 203).

In Anbetracht der aufgezeigten Widersprüche und Unschlüssigkeiten, die sich selbst bei seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht aufklären ließen, erweist sich die einsilbige und detailarme Fluchtgeschichte des BF vor der belangten Behörde insgesamt ebenso unglaubwürdig, wie seine detailreiche Darstellung vor dem Bundesverwaltungsgericht und seine kurios anmutende Anschuldigung gegenüber der Kosovo Police, alle Bürger binnen 20 Stunden umzubringen, die sich an die internationalen Kräfte EULEX und UNMIK-Police wenden würden. Es ist bezeichnend, dass es selbst dem Vernehmungsbeamten der belangten Behörde mit seinen auf die Erforschung des Wahrheitsgehaltes abzielenden Fragen nicht gelang, den die Glaubwürdigkeit einer Darstellung fördernden Detailreichtum zu steigern. Vor dem Bundesverwaltungsgericht war der BF diesbezüglich nicht mehr zu bremsen. In seiner Schilderung vor dem Bundesasylamt am 16.05.2007 spricht der BF von einem "Streit mit den Nachbarn" (AS 201). Es geht jedoch die Ursache, die den Streit gebildet haben soll, nicht hervor. In den Aussagen vor der PI XXXX am 23.02.2007 und vor dem Bundesasylamt vom 19.04.2007 ist die Ursache für den Streit mit dem einen Nachbarn noch erkennbar. Es ist jedoch nicht erkennbar, warum der Nachbar den Bruder geschlagen haben soll und darüber hinaus versucht haben soll, den BF zu schlagen.

Als unglaubwürdig erweist sich die einsilbige Antwort des BF, bereits nach dem Streit mit den Nachbarn im Jahr 2004 den Entschluss zum Verlassen des Heimatlandes gefasst zu haben. Demnach will er bereits seine Entscheidung getroffen haben, als er noch 16 Jahre alt war. Auch wenn es durchaus vorkommen kann, dass Jugendliche den Wunsch nach dem Auswandern verspüren, so kann im gegenständlichen Fall nicht nachvollzogen werden, dass ein - einmaliger - banaler Streit unter Nachbarn, wie er täglich vorkommt und in der Regel ohne nachhaltige Wirkung bleibt, einen Jugendlichen veranlassen kann, eine so schwerwiegende Entscheidung zu treffen. Mit einer derartigen Entscheidung gibt der Auswanderer nicht nur das gewohnte Umfeld auf, sondern begibt er sich auch in eine ungewisse Zukunft.

Auffallend ist, dass - wie schon oben näher ausgeführt - ursprünglich ein einziger Konflikt mit einem einzigen Nachbarn den Auslöser für die Ausreise des BF aus dem Herkunftsstaat gebildet haben soll.

Mit seiner Eingabe vom 10.08.2012 versuchte der BF seine Darstellung einer gegen ihn angeblich bestehenden Bedrohungs- und Verfolgungssituation dadurch nachzubessern, indem er erstmals das Phänomen der Blutrache ins Treffen führte und mit einem Mord an seinen in der Schweiz lebenden Cousins, XXXX und XXXX, zu verbinden suchte. Anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte er weitere Konflikte mit den Familien XXXX und XXXX und angeblich von diesen ausgestoßene Drohungen gegen seine Person zur Sprache. Vor dem Bundesverwaltungsgericht versuchte er weiter zu dramatisieren, indem er der Kosovo Police unterstellte, sie würde - selbst im Ausland - Personen umbringen, die die Hilfe der EULEX und der UNMIK-Police in Anspruch nahmen.

Mit zunehmender Verfahrensdauer legte der BF im Sinne eines finale furioso immer mehr nach, um seiner dramaturgischen Darstellung einer angeblichen Bedrohungssituation zusätzlichen Ausdruck zu verleihen.

Wie sich aus folgendem ergibt, weisen überdies seine Angaben zum eigenen beruflichen Werdegang eklatante Widersprüche auf. So sagte er vor der belangten Behörde aus, dass er die achtjährige Grundschule absolviert und anschließend das Polytechnikum in XXXX besucht habe. Von 2003 bis 2004 - sohin ein Jahr lang - habe er die Polizeischule des KPS in XXXX besucht, die er jedoch vorzeitig ab. Zwischen 2005 und 2007 habe er eine Lehre als Autolackierer absolviert und hätte er nach der Beendigung der Berufsschulausbildung keine Arbeit mehr gehabt und sich in der Folge zu Hause aufgehalten. Vier Monate später sei er aus dem Elternhaus ausgezogen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sagte er jedoch aus, dass er zuerst die neunjährige Pflichtschule besucht und anschließend mit der Mittelschule begonnen hätte. Letztere hätte er abgebrochen, da auch Mitglieder jener Familie, mit der seine Familie im Streit lag, die Schule dort besucht hätten. Er hätte dann im Jahr 2005 eine Lehre als Autolackierer begonnen und diese im Oktober/November 2006 abgebrochen.

Der BF vermittelte anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht den Eindruck, dass er die Neigung besitze, sich Konflikten durch eine Flucht ins Ausland zu entziehen und in eine ungewisse Zukunft zu gehen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er an, mit den Familien XXXX, XXXX und XXXX, mit denen seine Familie aufgrund des auffälligen Verhaltens seines Vaters wegen einer psychischen Erkrankung im Streit liegen soll, in Frieden leben zu wollen.

Als für alle Konflikte tritt der psychisch kranke, im Kosovo lebende Vater des BF in Erscheinung, der jedoch völlig unbehelligt im Kosovo lebt. Selbst wenn man dem Vater Streitsucht unterstellt, ist nicht ersichtlich und fehlen auch konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der BF für die Eskapaden seines auffälligen Vaters mit dem Leben bezahlen soll.

Ein derartiges Szenario ist mit sämtlichen, dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Länderberichten nicht in Einklang zu bringen.

Misslungen ist auch der Versuch des BF, die in der Schweiz an den beiden Cousins des BF verübten Morde in den Kontext mit einer Familienfehde mit einer Familie, mit der auch die Kernfamilie des BF im Streit liegen soll, zu bringen. Über intensives Nachfragen musste er einräumen, dass seine Familie gar nicht wisse, wer hinter den Morden an den beiden Cousins steckt. Damit ist das Sachverhaltskonstrukt, dass eine Blut- bzw. Familienfehde an den Morden an den Cousins verantwortlich zeichne, in sich zusammengestürzt.

Der BF wurde im Ermittlungsverfahren vor der belangten Behörde mehrfach gefragt, ob außer den geschilderten Fluchtgründen noch weitere Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates maßgeblich waren. Er verneinte dies.

Als glaubhafter Fluchtgrund erscheint einzig und allein die vor der belangten Behörde gemachte Angabe des BF, im Herkunftsstaat finanzielle Probleme gehabt zu haben. Das erscheint in Anbetracht des Umstandes, dass er weder eine weiterführende Schul- und Berufsausbildung abgeschlossen hat, plausibel.

Deshalb und weil sich die vom BF präsentierte Fluchtgeschichte insgesamt als tatsachenwidriges Sachverhaltskonstrukt erweist, waren Erhebungen im Herkunftsstaat des BF entbehrlich. Die in der Beschwerde erhobene Rüge, dass die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, einen in sich widersprüchlichen Sachverhalt zu erheben, geht daher ins Leere.

Die Schilderungen des BF vor der belangten Behörde einerseits und vor dem Bundesverwaltungsgericht andererseits haben sich insgesamt als tatsachenwidrige Sachverhaltskonstrukte erwiesen.

2. 5 Zur Lage im Herkunftsstaat

Die Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ergeben sich aus den von ihr im Verfahren und im Bescheid berücksichtigten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. In diesem Zusammenhang würdigte die belangte Behörde die anerkannten und unbedenklichen Quellen internationaler Organisationen und Einrichtungen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

3.1. 1 Die gegenständliche Beschwerde gegen den, dem BF am 21.05.2007 persönlich zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 07 01.945-BAL, wurde am 05.06.2007 rechtzeitig beim Bundesasylamt eingebracht und dem Unabhängigen Bundesasylsenat mit Beschwerdevorlage vorgelegt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des BFA.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.012014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung berufen.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht normiert ist, obliegt die Entscheidungsfindung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Die für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten maßgeblichen Bestimmungen finden sich - mit Ausnahme jener des Bundesfinanzgerichtes - im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013 idgF.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes um im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zum Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes

Der BF hat den gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 21.05.2007, Zl. 07 01.945-BAL, gerichteten Teils seiner Beschwerde zurückgezogen, sodass dieser Spruchteil des angefochtenen Bescheides am 12.05.2014 in Rechtskraft erwuchs.

3.3. Zum Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes

Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

In § 8 Abs. 1 AsylG 2005 heißt es dazu:

" § 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Herkunftsstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.02.2004, 99/20/0537) Es müssen stichhaltige Gründe vorliegen, die dafür sprechen, dass eine Person im Herkunftsstaat einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt ist. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, ein solches Schicksal erleiden zu können, genügen nicht.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Lichte des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk". Dabei muss die Gefahrenprognose die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Herkunftsstaat umfassen (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0528, 2005/20/0095).

Der BF hatte nach eigenen Angaben nie ein Problem mit den Behörden oder Gerichten seines Herkunftsstaates. Vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete er erstmals unsubstantiiert, dass er mit der kosovarischen Polizei Probleme gehabt hätte. Wie schon in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt vermochte er auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht keine konkreten, gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen aufzuzeigen. Die Erzählungen des BF betreffen einfache Streitigkeiten zwischen Familien, denen kein plausibler Grund entnommen werden kann, warum sie in der vom BF aufgezeigte Weise eskaliert sein sollen. Anlässlich seiner Einvernahmen vor dem Bundesasylamt gab er als Fluchtgrund eine im Grunde als alltäglich zu bezeichnende Auseinandersetzung mit einem einzigen Nachbarn an. Später sollen es zwei Nachbarn gewesen sein. Außer diesem Vorfall soll es keine weiteren Vorfälle gegeben haben. Ob auch auf ihn ein körperlicher Angriff verübt wurde, ist nicht erweislich. Eklatant ist, dass hinter diesem einmaligen Vorfall kein System erkennbar ist, sodass hier nicht von einem dramatischen Dauerzustand gesprochen werden kann, wie der BF in seiner beim Bundesasylamt 05.06.2007 eingelangten Beschwerde zu Glauben machen sucht. Ebenso wenig haben das behördliche Ermittlungsverfahren und die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF "seit dem Jahre 2003, insbesondere seit 2004" in "ständiger Todesangst" gelebt habe, wie er in der Beschwerdeschrift nachschiebt. Auch dafür fehlen konkrete Anhaltspunkte und eine zumindest ansatzweise Andeutung anlässlich seiner Einvernahme. Dass der BF seit 2003 in ständiger Todesangst gelebt habe, wird schon durch den Umstand seiner späten Ausreise nach Österreich am 22.02.2007 widerlegt, die in keinem Zusammenhang zur angeblichen Auseinandersetzung mit dem Nachbarn bzw. den Nachbarn steht. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden noch weitere Konfliktsituationen mit zwei weiteren Familien nachgeschoben. Auch ihnen lässt sich kein Bedrohungs- bzw. asylrelevantes Verfolgungsszenario entnehmen.

Die in der Beschwerde erhobene Rüge, dass es die Behörde unterlassen habe, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig zu erheben und dadurch das Verfahren mit einem Mangel behaftet hätte, vermag keinen Verfahrensmangel aufzuzeigen und entbehrt sie daher jeder Grundlage.

Das Ermittlungsverfahren hat auch keine Anhaltspunkte erbracht, dass der angebliche Angriff des Nachbarn bzw. der Nachbarn auf ethnische, religiöse oder politische Motive und auf allfällige sonstige Beweggründe, die unter die die Bestimmungen der GFK zu subsumieren wäre. Dem BF konnte weder durch die belangte Behörde, noch bei der Einvernahme des BF vor dem Bundesverwaltungsgericht das Motiv des vorgeblichen Angriffes des Nachbarn entlockt werden.

Vielmehr gab der BF im Verfahren vor der belangten Behörde an, im Herkunftsstaat finanzielle Probleme gehabt zu haben.

Angesichts seiner allgemeine und in sich offenbar auch widersprüchlichen Aussagen des BF zog schon die belangte Behörde die Schlussfolgerung, dass seinen Aussagen die Glaubwürdigkeit abzusprechen war und die behaupteten Fluchtgründe der rechtlichen Beurteilung nicht als Feststellung zugrunde gelegt werden konnten. Davon abgesehen könnten finanzielle Probleme nicht zu einer Asylgewährung führen, da eine solche eine konkrete gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgungshandlung aus den in der GFK und den Zusatzprotokollen genannten Motiven gewährt werden kann.

Mit seiner Beschwerde vermochte der BF keine Rechtsunrichtigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Aus den angeführten Gründen sind im konkreten Anlassfall die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes nicht erfüllt. Es gibt auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von objektiven oder subjektiven Nachfluchtgründen.

Der BF hat zu keinem Zeitpunkt Anhaltspunkte aufgezeigt, die den Schluss nahe legten, dass er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat einer realen Gefahr der Verletzung der in Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Genfer Flüchtlingskonvention enthaltenen Bestimmungen ausgesetzt sein könnte, oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es wurde daher festgestellt, dass der BF im Herkunftsstaat keiner Bedrohung im Sinne der geltenden Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt ist. Er ist auch nicht Adressat einer Blutfehde, die er unter Heranziehung der Morde an seinen in der Schweiz lebenden Cousins zu konstruieren versuchte.

Die Republik Kosovo gilt gemäß § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF., als sicherer Herkunftsstaat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt war, ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0247; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/90, Randnummer 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Randnummer 81 ff).

Die Außerlandesschaffung eines Fremden kann nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorlägen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; Bensaid, Zl. 44599/98; vergl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohliche Ereignisse (z.B. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK i.V.m. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).

Im Falle des BF haben das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde und jenes des Bundesverwaltungsgerichtes nicht ergeben, dass der BF bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. Auch diesbezüglich vermochte der BF keinen Verfahrensmangel aufzuzeigen.

3.4. Zum Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

3.4.1. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF. lauten wie folgt:

"§ 75. (...)

(19) Alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

(...)"

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

3.4.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR vom 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen.

So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600-14; 26.01.2006, 2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt.).

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).

Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH vom 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 - seit 01.01.2014 nunmehr § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG - umgesetzt.

Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).

Der BF reiste am 22.02.2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle - sohin illegal - in Österreich ein und stützt er seinen Aufenthalt ausschließlich auf seinen am selben Tag gestellten Antrag auf internationalen Schutz. Er geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach. Er ist ledig und kinderlos und lebt in keiner Partnerschaft. Er hat auch sonst keinen gesellschaftlichen Anschluss gefunden. Er lebt mit seinen beiden in Österreich lebenden Brüdern in einem gemeinsamen Haushalt. Zu seinen beiden Brüdern besteht kein Abhängigkeitsverhältnis.

Der BF ist strafgerichtlich nicht unbescholten. Er wurde vom Landesgericht XXXX wurde am XXXX zur Zl. XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28 a Abs. 1 fünfter Fall SMG teils als Beitragstäter gemäß § 12 dritter Fall StGB, der Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG, des Vergehens der Verleumdung gemäß § 297 Abs. 1 erster Fall StGB und des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht gemäß § 288 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr rechtskräftig verurteilt.

Diese Straftaten sind - insbesondere im Hinblick auf den Drogenhandel - zumindest teilweise als "besonders schwere Verbrechen" zu qualifizieren. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs stellen Straftaten, vor allem die, die der BF zu verantworten hat, einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (vgl. VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Die Würdigung der im angeführten Strafurteil enthaltenen Milderungs- und Erschwerungsgründe lässt im Fall des BF keine positive Zukunftsprognose zu. Im Fall des BF fehlen - mit Ausnahme des Deutschkurses und der urkundlich nachgewiesenen Sprachkompetenzprüfung auf dem Niveau A2 - integrationsverfestigende Merkmale zur Gänze.

Im Herkunftsstaat leben die Eltern des BF sowie drei im Kosovo verheiratete Schwestern, sowie Onkeln, Tanten und Cousins des BF.

Er verfügt im Herkunftsstaat über ein familiäres Netzwerk, das ihn nach seiner Rückkehr auffangen würde. Darüber hinaus ist der BF gesund und arbeitsfähig und ist ihm auch zuzumuten, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen.

Bei der nach Art. 8 Abs. 2 EMRK vorzunehmenden Interessenabwägung können lediglich die lange Verfahrensdauer und der abgelegte Deutschkurs positive Berücksichtigung finden. Dagegen fallen die illegale Einreise ins Bundesgebiet, der auf den Asylantrag gestützte Aufenthalt, der Umstand, dass es dem BF nicht gelungen ist, während seines Aufenthaltes sozialen Anschluss zu finden, die strafgerichtliche Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens und seine Erwerbslosigkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ins Gewicht.

Im Hinblick auf die vorzunehmende Interessensabwägung im Entscheidungszeitpunkt kann das primär auf eine medizinische Behandlung gerichtete private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet schon wegen des Umstandes, dass ein Asylantrag für sich allein noch keinen Anspruch auf einen Verbleib in Österreich gibt, die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen nicht überwiegen.

3.4. Zurückverweisung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind mit Ablauf des 31.12.2013 alle beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg. cit. zu Ende zu führen.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (§ 75 Abs. 20 Z. 5), so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.

Mit der vorliegenden Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes in Spruchpunkt I. bestätigt. Da konkrete Anhaltspunkte für eine Unzulässigerklärung der Rückkehrentscheidung nicht erkennbar sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG 1985 idgF. hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerdevorgebracht, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert anwendbar.

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