W217 1425680-2•BVwG W217 1425680-2
W217 1425680-2Tribunal Administrativo Federal14 de mai. de 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,<br/>Minderheitenzugehörigkeit, Religion, Risikogruppe
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde (1) des XXXX,
(2) der XXXX, (3) des XXXX, (4) des XXXX und (5) der XXXX, alle afghanische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes, Zlen (1) XXXX vom 05.10.2012, (2) XXXX vom 05.10.2012, (3) XXXX vom 05.10.2012, (4) XXXX vom 05.10.2012, (5) XXXX vom 22.07.2013, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.04.2014 zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Am 09.01.2012 stellten die Erst-, Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz.
Begründend führten die Beschwerdeführer aus, sie hätten als Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Sikhs Afghanistan verlassen müssen, da sie mehrmals von muslimischen Afghanen schikaniert, diskriminiert und belästigt worden seien. Die Zweitbeschwerdeführerin hätte sich mit ihren Kindern in Afghanistan nicht frei bewegen können, da die Zweitbeschwerdeführerin sonst von afghanischen Männern belästigt worden wäre. Eines Nachts seien die Beschwerdeführer in ihrem Haus schlafend überfallen worden. Die bewaffneten muslimischen Angreifer hätten es offenbar auf die Einnahmen des Geschäfts, die der Erstbeschwerdeführer mit nach Hause genommen habe, abgesehen gehabt. Die Haustür sei gewaltsam geöffnet worden und es sei in die Luft geschossen worden. Vor Schreck sei der Erstbeschwerdeführer aus dem Bett gefallen und habe sich die Hand gebrochen. Als die Familie zu schreien begonnen habe und sich die Nachbarn versammelt hätten, seien die Diebe weggelaufen. Abgesehen von diesem Vorfall sei der Erstbeschwerdeführer noch zweimal handgreiflichen Vorfällen ausgesetzt gewesen. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführer hätten ca. 2-3 Jahre die Schule, es sei ein Sikh-Tempel gewesen, besucht. Der Dritt- und Viertbeschwerdeführer seien auf dem Schulweg gehänselt, belästigt und öfters von muslimischen Afghanen geschlagen worden. Auch seien den Dritt- und Viertbeschwerdeführern einmal von muslimischen afghanischen Kindern "die Haare geschnitten" worden.
2. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 13.03.2012 (1.) XXXX, (2.) XXXX, (3.) XXXX und (4.) XXXX wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Erst- bis Viertbeschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihnen jedoch gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit erteilt (Spruchpunkt III.).
Gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 wurde den Erst- bis Viertbeschwerdeführern ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
3. Gegen Spruchpunkt I. der oben genannten Bescheide erhoben die Erst- bis Viertbeschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
4. Der Asylgerichtshof hob mit Erkenntnissen jeweils vom 13.08.2012, Zlen (1.) C2 425677-1/2012/3E, (2.) C2 425678-1/2012/3E, (3.) C2 425679-1/2012/3E und (4.) C2 425680-1/2012/3E die angefochtenen Bescheide auf und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurück.
5. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 05.10.2012, Zlen
(1) XXXX, (2) XXXX, (3) XXXX, (4) XXXX wurden erneut die Anträge auf internationalen Schutz der Erst- bis Viertbeschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erst- bis Viertbeschwerdeführer nicht glaubwürdig darlegen hätten können, dass ihnen im Herkunftsstaat tatsächlich asylrelevante Verfolgung drohe. Ebenso sei die Zweitbeschwerdeführerin nicht imstande gewesen, die Behörde davon zu überzeugen, dass sie als Frau einer gegen sie persönlich gerichteten Verfolgungsgefahr aus einem asylrelevanten Grund ausgesetzt gewesen sei.
6. Gegen diese Bescheide erhoben die Erst- bis Viertbeschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Begründend wurde darin vorgebracht, dass die aus gesellschaftlichen und religiösen Normen folgenden Zwängen der Zweitbeschwerdeführerin gegenüber sowie die Gefährdung, die ihr bei Nichtbefolgung dieser Normen und Zwänge drohe, so hoch sei, dass eine Verfolgungsgefahr zu bejahen sei. Die Verfolgung drohe ihr aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen. So drohe ihr Misshandlung oder Schlimmeres im Falle eines Lebens in Afghanistan. Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 sei der Status des Asylberechtigten auch den sonstigen Beschwerdeführern zuzuerkennen. Ebenso seien die Diskriminierungen gegenüber den Dritt- und Viertbeschwerdeführern asylrelevant, da es zu körperlichen Misshandlungen gekommen sei, die einer Körperverletzung iSd österreichischen StGB entsprechen würden. Ein Schulbesuch der Dritt- und Viertbeschwerdeführer ohne die Gefahr einer Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte wäre nicht möglich, staatlicher Schutz stehe nicht offen.
7. Für die in Österreich am 26.3.2013 geborene Fünftbeschwerdeführerin wurde am 05.04.2013 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Eigene Fluchtgründe der Fünftbeschwerdeführerin wurden keine vorgebracht; es würden die gleichen Fluchtgründe gelten wie für ihre Familie.
8. Hinsichtlich der Fünftbeschwerdeführerin wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 22.07.2013, Zl. XXXX, den Antrag vom 05.04.2013 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 leg.cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit (Spruchpunkt III.).
Gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Fünftbeschwerdeführerin ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
9. Fristgerecht erhob die Fünftbeschwerdeführerin gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides das Rechtsmittel der Beschwerde.
10. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten langten beim Asylgerichtshof am 02.11.2012 ein.
11. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.04.2014, zu welcher das Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen keinen Vertreter entsandte, führte die Zweitbeschwerdeführerin ergänzend aus, dass die Situation für Angehörige der Religionsgemeinschaft der Sikhs und speziell diejenige der weiblichen Angehörigen in Afghanistan sehr schlecht sei. Sie habe das Haus nie allein verlassen können. Einige Sikhs seien überfallen und umgebracht worden. Sie fühle sich in Österreich sehr wohl. Hier könne sie sich frei bewegen und das Haus allein verlassen. Sie habe in Afghanistan bei Verlassen des Hauses - was immer nur in Begleitung ihres Mannes möglich gewesen sei - entweder mit der Burkha oder mit einem weißen Tuch, die Augen frei, aber sonst das gesamte Gesicht verdeckt, bekleidet sein müssen. Beruflich würde sie gerne in Österreich als Verkäuferin arbeiten. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin führten aus, dass der Dritt- und Viertbeschwerdeführer in Afghanistan oft auf dem Heimweg von der Schule geschlagen worden seien. Einmal seien ihnen auch die Haare abgeschnitten worden. Nach diesem Vorfall, ca. 6-7 Monate vor der Ausreise, hätten die Dritt- und Viertbeschwerdeführer kaum mehr das Haus verlassen und sich geweigert, in die Schule zu gehen. Der Viertbeschwerdeführer bestätigte im Beisein der gesetzlichen Vertreter, dass er auf dem Heimweg von der Tempelschule öfters von muslimischen Kindern verletzt und ihm einmal die Haare abgeschnitten worden seien. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer betonten, dass es für Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Sikhs kein Leben in Afghanistan gebe, Sikh-Frauen würden oft angegriffen und Sikh-Frauen und -Kinder würden auch entführt werden. Der Erstbeschwerdeführer ergänzte, dass er den Überfall in seinem Haus zwar der Polizei gemeldet hätte, diese aber keine weiteren Untersuchungen unternommen habe. Die Polizei helfe Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Sikhs nicht. Der Erstbeschwerdeführer führte ergänzend aus, er sei noch weitere zweimal attackiert worden. Muslimische Afghanen hätten ihm Geld wegnehmen wollen. Er sei mit Fäusten geschlagen worden, habe jedoch keine sichtbaren Verletzungen davon getragen, sein Turban sei jedoch weggewesen. Die moslemischen Afghanen würden verlangen, dass die Beschwerdeführer zum moslemischen Glauben konvertieren. Die Beschwerdeführervertreterin fügte hinzu, dass muslimische Afghanen wüssten, dass eine strafbare Handlung gegen Sikhs nicht von der Polizei verfolgt würde.
Weiters wurden zwei Schulbesuchsbestätigungen, datiert jeweils mit 21. Februar 2014, für den Dritt- und Viertbeschwerdeführer vorgelegt.
In das Verfahren wurden aktuelle Länderfeststellungen eingebracht.
Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
Mit Schreiben vom 30.4.2014 wurden dem Bundesverwaltungsgericht eine Betreuungsvereinbarung, datiert mit 28. September 2012, verbindlich vereinbart zwischen der Zweitbeschwerdeführerin und dem AMS Mödling, gültig bis 31.01.2013, sowie eine Vereinbarung, ausgestellt vom Vienna Bildungs Center, datiert mit 17.03.2014, wonach der Erstbeschwerdeführer für die Dauer vom 17.03.2014 bis 27.06.2014 den Alphabetisierungskurs - Stufe 1, 2, 3 besucht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zu den Beschwerdeführern:
Die beschwerdeführenden Parteien tragen die im Spruch angeführten Namen. Sie sind afghanische Staatsangehörige und gehören der Glaubensgemeinschaft der Sikhs an. Sie sind unbescholten.
Die Erst-, Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer reisten illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 09.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie stammen aus der Stadt XXXX. Die Zweitbeschwerdeführerin ist die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers und Mutter der gemeinsamen minderjährigen Kinder, der Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführer. Die Fünftbeschwerdeführerin wurde in Österreich am 26.03.2013 geboren. Für sie wurde am 05.04.2013 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer waren auch wiederholt Opfer von Beschimpfungen seitens moslemischer Afghanen. Sie wurden auch von diesen aufgefordert, zum Islam zu konvertieren. Einmal wurden sie sogar während der Nacht in ihrem Haus von moslemischen Afghanen überfallen. Der Erstbeschwerdeführer wurde noch weitere zweimal Opfer körperlicher Attacken seitens moslemischer Afghanen. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführer waren auf dem Schulweg oft körperlichen Übergriffen durch Moslems ausgesetzt, weil sie der Glaubensgemeinschaft der Sikhs angehören. Einmal wurden ihnen auch die Haare abgeschnitten. Die Zweitbeschwerdeführerin verließ aus Angst vor Übergriffen das Haus kaum und konnte dies nur in männlicher Begleitung tun. Sie ist in ihrer Wertehaltung überwiegend an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Sicherheitslage allgemein:
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr zivile Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Juni 2013 wurden insgesamt 1.319 Zivilisten getötet. Das entspricht einer Erhöhung um 14 Prozent im Vergleich zum ersten Halbjahr 2012. Die Zahl der verletzten Zivilisten stieg demnach um 28 Prozent auf 2.533.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S.
Laut UNAMA sind 74 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In neun Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere zwölf Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden fünf Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht. Die neuen Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende des kommenden Jahres alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013, Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen im kommenden Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.
(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)
Eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor. Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchses der Afghan National Security Forces (ANSF), der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications
for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. (UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar:
Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 30.09.2013, S.10)
Eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen. Dies sagte Präsident Hamid Karsai am 18. Juni 2013 in der Militärakademie bei Kabul. Zuvor hatte ein Selbstmordattentäter in Kabul drei Zivilisten getötet. Karsai sprach von einer verbesserten Sicherheitslage, doch hat sich diese laut Experten verschlechtert.
(TAZ, Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung, vom 19.06.2013)
Unter anderem sind Hekmatyars Hezb-e Islami, Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die al-Qaida in Nangarhar als regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, vom
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council, The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 05.03.2013)
Menschenrechte
Die schwache Regierungsführung, weitverbreitete Korruption sowie die Tatsache, dass diejenigen Akteure, welche den Schutz der Zivilbevölkerung gewährleisten sollten, selber immer wieder Menschenrechtsverletzungen begehen und dafür mit Straffreiheit ausgehen, unterminieren die Schutzfähigkeit der afghanischen Regierung. Zudem kann die Polizei in weiten Gebieten des Landes nicht auf ein funktionierendes Justizsystem zurückgreifen und wird in zahlreichen Fällen von der Regierung nicht unterstützt. Weiter wird die Schutzfähigkeit des afghanischen Staates durch die schlechte Sicherheitslage stark eingeschränkt. Die afghanische Regierung ist nicht in der Lage, von regierungsfeindlichen Gruppierungen illegal ausgeführte menschenrechtsverachtende "Strafen" strafrechtlich zu verfolgen.
Zu den durch staatliche, nicht-staatliche und internationale Akteure auch 2013 speziell gefährdeten Menschen zählen folgende Personengruppen:
Frauen. Die Diskriminierung von Mädchen und Frauen bleibt in der afghanischen Gesellschaft tief verwurzelt. Häusliche Gewalt, Zwangsheiraten, "Ehrenmorde", Entführungen, Vergewaltigungen, der Austausch von Frauen zur Schlichtung von Streitigkeiten sowie die erzwungene Isolation Zuhause sind in Afghanistan weit verbreitet. Frauen sehen sich bei der Ausübung ihrer wirtschaftlichen, sozialen, politischen und kulturellen Rechte mit Herausforderungen konfrontiert und sind zudem überproportional von Armut, Analphabetismus und einer schlechten Gesundheitsversorgung betroffen. Die Zahl der Mädchen und Frauen, welche aufgrund von sogenannten "moralischen" Verbrechen festgehalten werden, ist zwischen Oktober 2011 und Mai 2013 um rund 50 Prozent angestiegen. Selbstverbrennungen als letzter Ausweg steigen weiter an. Die afghanische Regierung setzt sich nicht mit dem notwendigen Engagement zur Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung der Gewalt gegen Frauen ein, weshalb dieses nur langsam und inkonsistent implementiert wird. Zahlreiche Fälle werden nach wie vor traditionellen Schlichtungsmechanismen überwiesen, was die Anwendung des Gesetzes zusätzlich unterminiert und schädliche Praktiken weiter fördert. Eine Gesetzesvorlage, welche verhindern sollte, dass das Gesetz von einem zukünftigen Präsidenten aufgehoben werden kann, wurde im Mai 2013 von konservativen Mitgliedern im Parlament blockiert.
Gemäss UNO ist die Gewalt gegen Frauen in Afghanistan 2012 stark angestiegen. AIHRC registrierte allein vom 21. März bis zum 21. Oktober 2012 über 4000 Fälle von Gewalt gegen Frauen, was im Vergleich zu 2011 ein Anstieg von 28 Prozent bedeutet. Insbesondere Frauen, die in der Öffentlichkeit stehen, wie etwa Parlamentarierinnen, Beamtinnen, Journalistinnen, Anwältinnen, Frauen- und Menschenrechtsaktivistinnen oder Lehrerinnen werden eingeschüchtert und gezielt getötet. Zu den Tätern zählen neben Angehörigen regierungsfeindlicher Gruppierungen mächtige Kommandierende, traditionelle und religiöse Machthaber, Mitglieder krimineller Banden sowie staatliche Instanzen und Autoritäten. Die meisten Fälle werden nach wie vor nicht aufgeklärt und die Täter gehen in der Regel straflos aus. UNAMA zeigte sich tief besorgt über den rasanten Anstieg gezielter Ermordungen von Frauen.
In Gebieten, welche von regierungsfeindlichen Gruppierungen kontrolliert werden, stellt sich die Lage der Frauen noch gravierender dar. In Gebieten, in welchen die Sicherheitsübergabe an die afghanischen Sicherheitskräfte bereits stattgefunden hat, werden Frauenorganisationen unter Druck gesetzt, zu schließen. Dem bevorstehenden Abzug der internationalen Sicherheitskräfte sowie möglichen Verhandlungen mit den Taliban sehen daher weite Kreise mit großer Sorge entgegen.
Kinder. UNICEF zeigte sich im Juni 2013 tief besorgt über die stark angestiegene Zahl getöteter und verletzter Kinder. Kinder sind in Afghanistan zudem zahlreichen weiteren Risiken ausgesetzt, so etwa Zwangsrekrutierung, Kinderhandel, Kinderarbeit, häusliche Gewalt, Zwangsheiraten, Kinderprostitution und -pornografie, genereller Vernachlässigung, erzwungenes Betteln sowie systematischer Verweigerung von Bildung. Kinder werden zudem oft Opfer von Minen. Laut Berichten werden Mädchen und Knaben nicht nur sexuelle Opfer anderer Familienmitglieder sondern auch staatlicher Akteure, etwa der Sicherheitskräfte. Die Praktizierung des "bache bazi" (Knaben, die von mächtigen Männern quasi als Sklaven gehalten werden) ist weiter angestiegen. Die Täter bleiben weiterhin weitgehend ungestraft. Zahlreiche Kinder werden von der Justiz selbst dann als Kriminelle verurteilt, wenn sie Opfer schwerwiegender Verbrechen geworden sind.
Obwohl die Regierung Anstrengungen zur Unterbindung der Kinderrekrutierung unternommen hat, bleiben Kinderrekrutierungen in den ANSF, insbesondere der ANP und der ALP, ein Problem. Gemäss UNHCR hat zudem die Rekrutierung von Kindern durch regierungsfeindliche Gruppierungen zugenommen. Diese setzen Kinder als Selbstmordattentäter, menschliche Schutzschilder, Waffenschmuggler oder Aufklärer ein und missbrauchen diese teilweise sexuell. Kinder sind deswegen auch in Gefahr, von den afghanischen Sicherheitskräften als mögliche Unterstützer regierungsfeindlicher Gruppierungen festgenommen, festgehalten und gefoltert zu werden. Weiter werden Kinder im Drogenschmuggel eingesetzt.
Hindus, Sikhs und Angehörige der Baha'i. Hindus und Sikhs werden weiterhin diskriminiert, bei der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien bedroht oder angegriffen. Sie können ihre Verstorbenen nicht ihren Bräuchen entsprechend kremieren und haben Schwierigkeiten, illegal beschlagnahmten Landbesitz zurückzufordern. Baha'i und Christen bekennen sich nicht öffentlich zu ihrem Glauben. Laut UNHCR schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen.
(Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, herausgegeben von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH vom 30.9.2013)
Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:
1. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen (EVAW) und 2. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission, AIHRC).
Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.
Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte - aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.
Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.
Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem EU und UN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.
Die afghanische Regierung stellte die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 4. Juni 2013, S. 4; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17 ff)
Meinungs- und Pressefreiheit:
Die afghanische Verfassung garantiert in Art. 34 Meinungs- und Pressefreiheit. Die Freiheiten sind - zumal im regionalen Vergleich - in einem bemerkenswerten Maß verwirklicht.
Staatliche Medien wie der Fernsehsender RTA, die Nachrichtenagentur Baghda und die Tageszeitung Anis stehen unter starker inhaltlicher Einflussnahme der Regierung. Daneben gibt es eine Fülle privater Medien. Das Spektrum reicht von großen westlich orientierten und regierungskritischen Medien wie Tolo TV, der Tageszeitung Hasht-e-Sobh und der Nachrichtenagentur Pajhwok bis hin zu kleinen Sendern und Zeitungen, die von lokalen Machthabern, Parteien, dem Ausland (insbesondere Pakistan und Iran) sowie religiösen Strömungen für die eigene Propaganda genutzt werden.
Wichtigstes Medium in den Provinzen ist das Radio, in den Städten das Fernsehen. Aufgrund einer hohen Analphabetenrate und schlechter Verfügbarkeit in den ländlichen Regionen sind Printmedien nur von nachrangiger Bedeutung. In Kabul und anderen Städten gibt es jedoch eine Vielzahl kleiner Zeitungen in niedriger Auflagezahl. Nur wenige dieser Medien können sich selbst finanzieren und sind auf (internationale) Unterstützung angewiesen. Zentral bleiben landesweit auch traditionelle Kommunikationswege: Sowohl lokale Versammlungen als auch Predigten in Moscheen werden von der Bevölkerung als wichtige Informationsquelle wahrgenommen.
Das Ministerium für Information und Kultur hat ein neues Mediengesetz entworfen, das mehr Spielraum für inhaltliche Einflussnahme der Regierung auf Berichterstattung bietet. Differenzen zwischen dem liberaleren Vizeminister und dem konservativen Minister verhindern zurzeit jedoch die Weitergabe an und Ratifikation durch das Parlament.
Es kommt zu zahlreichen Einschüchterungen und gewalttätigen Übergriffen gegen Journalisten, bis hin zu gezielten Ermordungen. Rasche Ermittlungen und staatsanwaltliche Verfolgung dieser Vorfälle blieben oft nur gute Absicht. Journalisten beklagen zudem eine wachsende Kontrolle des Staates über Berichterstattung betreffend Korruption, Sicherheitsvorfälle, und Aufständische. Für Sender tätige Personen, die "unislamische" Fernsehsendungen - insbesondere Musikvideos - ausstrahlen, werden zum Teil dem Staatsanwalt vorgeführt. Strafen reichen bis zum Entzug der Sendelizenz. Unter den afghanischen Journalisten ist daher eine Kultur der Selbstzensur zu beobachten; die Berichterstattung bleibt oft oberflächlich. Einige Journalisten gehen jedoch bewusst Risiken ein, um Missstände anzuprangern. Präsident Karzai sprach sich im Oktober 2012 explizit dafür aus, dass das Ministerium für Information und Kultur medial vermittelte Inhalte stärker kontrollieren solle, da "unislamische" Videos und kontroverse Fernsehdebatten das Potential hätten, die Gesellschaft zu entzweien.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 9)
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:
Die Versammlungsfreiheit ist in Afghanistan grundsätzlich gewährleistet. Es gibt regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten.
Die afghanische Verfassung erlaubt in Art. 35 die Gründung von Vereinen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen die afghanische Regierung auf Zusammenschlüsse wie Vereine, Gewerkschaften o.ä. Druck ausgeübt hätte. Das Gleiche gilt für die Gründung und Tätigkeit im Rahmen politischer Parteien.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19. April 2013)
Religionsfreiheit:
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.
Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung
aus.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 10)
Hindus und Sikhs:
Genaue verlässliche Angaben über die Anzahl von Hindus und Sikhs in Afghanistan gibt es nicht. Die Zahlen variieren zwischen 3.000 und 15.000 landesweit. Im Vergleich zurzeit unter der Taliban-Herrschaft ist die staatliche Diskriminierung dieser Gruppen deutlich zurückgegangen. Gelegentlich wird - was nach Ansicht der Deutschen Botschaft glaubhaft ist - von Diskriminierungen von Hindus und Sikhs im Hinblick auf den Zugang zu öffentlichen Ämtern berichtet, wenngleich einige Hindus und Sikhs solche Ämter bekleiden. Sie äußern sich jedoch nicht immer offen über ihre Glaubenszugehörigkeit. Hindus und Sikhs werden aber von großen Teilen der Bevölkerung als Außenseiter wahrgenommen. Kinder von Hindus und Sikhs, die afghanische Schulen besuchen, werden laut AIHRC oftmals "gehänselt". Die muslimische Bevölkerung verurteilt die Feuerbestattungen, die im Hinduismus das zentrale Begräbnisritual darstellen. Die afghanische Regierung hat auf diesen Streitpunkt reagiert, indem sie den Hindus einen dafür gewidmeten Ort zur Verfügung gestellt hat.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013)
Die Sikhs sollen vor etwa 200 Jahren nach Afghanistan gekommen sein. In den 1990er Jahren stieg ihre Zahl auf bis zu 50.000, wobei sie sich vor allem in XXXX, Kabul, Kandahar und Ghazni ansiedelten. Aber jahrzehntelange Instabilität und Intoleranz haben Immigrationswellen verstärkt und dabei die Gemeinschaft auf 372 Familien landesweit reduziert.
(RAWA news: "Afghanistan Sikhs, already marginalized, are pushed to the brink" vom 17. Juni 2013)
Es gibt widersprüchliche Berichte, ob sich die Situation der kleinen afghanischen Hindu- und Sikh-Gemeinschaft seit dem Fall der Taliban verbessert hat. USCIRF geht davon aus, dass sich die Situation der kleinen afghanischen Sikh- und Hindu-Gemeinschaft seit dem Sturz des Taliban-Regimes verbessert. Es ist den Sikh und Hindus erlaubt, ihren Glauben auszuleben. Auch haben sie Orte, an denen sie öffentlich ihren Gottesdienst abhalten.
(US Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013)
Sie sind jedoch auch weiterhin Ziel von Verfolgung und Diskriminierung. Die lokale Sikh- und Hindu-Gemeinschaft ist etwa Problemen ausgesetzt, wenn es um das Erwerben eines Grundstücks für Kremation geht, auch sind sie Belästigungen während größerer religiöser Festlichkeiten ausgesetzt.
(US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013)
Es gibt Schulen für Kinder von Sikhs in Ghazni, Helmand, und Kabul. Obwohl mehr als ein Viertel der Sikh-Bevölkerung in XXXX lebt, gibt es dort keine Schule für sie. Die Regierung unterstützt Schulen der Sikhs mit eingeschränkter Finanzierung, inklusive Lehrern für den Grundschullehrplan. Ein paar Kinder von Sikhs besuchen internationale Privatschulen.
Die Hindu- und Sikh- Gemeinschaften erhalten keinen Gratisstrom für ihre Mandirs und Gurdwaras, sondern sie müssen höhere Raten, wie etwa für Geschäftslokale zahlen. Bis zum Ende 2012 hatte die Regierung mehrere Anfragen der beiden Gemeinschaften, die gleiche Behandlung wie Moscheen zu erhalten, nicht beantwortet.
(US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013)
Vor drei Jahrzehnten noch gab es 64 Glaubensstätten landesweit, heutzutage existieren nur noch neun.
(Pajhwok: "Afghan news, Sikh throng temples to celebrate Vaisakhi" vom 11. April 2013)
XXXX ist die erste weibliche Abgeordnete, die aus der kleinen Hindu- und Sikh-Gemeinde stammt. Sie bekam im Jahr 2009 eine internationale Anerkennung für ihre Arbeit im Bereich der Frauenrechte und wurde von Staatspräsident Hamid Karzai gebeten, an den Wahlen 2010 für das Parlamentsunterhaus teilzunehmen. Allerdings verlor sie, wurde aber von Karzai zur Repräsentantin des Oberhauses der Hindu- und Sikh-Gemeinde ernannt.
(New Indian Express: "Afghan¿s only Sikh MP recounts)
Das US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) schreibt in seinem Jahresbericht zur Religionsfreiheit vom Mai 2013 (Berichtszeitraum 2012), dass unter anderem Sikhs weiterhin zum Ziel von Verfolgung und Diskriminierung geworden seien, obwohl sie ihre Religion öffentlich ausüben dürften. Lokale Bevölkerungsgruppen der Hindus und Sikhs seien weiterhin mit Problemen konfrontiert gewesen, Land für Einäscherungen zu erhalten, und seien während größeren religiösen Feiern schikaniert worden. Sie seien zudem auf dem Arbeitsmarkt und in öffentlichen Schulen von Diskriminierung betroffen gewesen.
In Kabul gebe es drei aktive "Gurdwaras" (Gebetsstätten der Sikhs), zehn weitere in anderen Teilen des Landes.
Unter anderem in Kabul gebe es Schulen für Kinder von Sikhs. In Dschalalabad gebe es keine Schulen für Sikhs, obwohl geschätzt werde, dass fast ein Viertel der Bevölkerungsgruppe der Sikhs in Dschalalabad lebe. Die Regierung habe Sikh-Schulen in eingeschränktem Ausmaß finanziert.
Das USDOS berichtet weiters über den Fall von XXXX, einem 23-jährigen Sikh, der laut eigenen Angaben während seiner 19-monatigen Haft von Mithäftlingen und Gefängniswächtern mehrmals geschlagen und beleidigt worden sei. Er sei zudem gezwungen worden, seinen Turban abzulegen. Das Büro des Generalstaatsanwaltes habe die Behauptungen bestritten.
Hindus und Sikhs hätten sich auch im Jahr 2012 darüber beschwert, dass sie Tote nicht nach ihren Bräuchen einäschern hätten können. Nach der Intervention durch einen Senator, der den Sikhs angehöre, habe die Regierung Land zur Verfügung gestellt. Einige Sikhs hätten sich jedoch beschwert, dass das Land weit außerhalb städtischer Gebiete und in einem unsicheren Gebiet liege und es deshalb unbrauchbar sei.
Es habe im Berichtszeitraum keine Berichte über gezielte Diskriminierung von Sikhs durch die Regierung gegeben.
Mindestens zwei Angehörige der Sikhs würden in Regierungspositionen dienen. Anführer der Sikhs hätten sich weiterhin über das Fehlen von garantierten Parlamentssitzen beschwert. Die Gemeinschaft der Sikhs habe keine kostenlose Elektrizität für Gurdwaras erhalten. Moscheen würden jedoch kostenlose Elektrizität erhalten. Obwohl Sikhs auf Mechanismen zur Streitlösung wie dem Speziellen Gericht für Land und Eigentum zurückgreifen könnten, habe sich die Gemeinschaft ungeschützt gefühlt.
Unter anderem Sikhs seien weiterhin von gesellschaftlicher Diskriminierung und Schikanierung und in einigen Fällen von Gewalt betroffen gewesen. Diese Behandlung sei nicht systematisch erfolgt, jedoch habe die Regierung nur wenige Maßnahmen ergriffen, um die Bedingungen zu verbessern. Unter anderem Sikhs hätten davon berichtet, von Nachbarn in ihren Gemeinden schikaniert worden zu sein. Sikhs seien weiterhin diskriminiert und eingeschüchtert worden. Im November 2012 habe eine Gruppe von MuslimInnen Steine auf eine Gruppe von Sikhs geworfen, die ein Einäscherungsritual auf einem dafür vorgesehenen Gebiet in Kabul vorgenommen hätte. Die lokale Polizei sei Berichten zufolge nicht eingeschritten. Viele Sikhs hätten ihre Kinder nicht in öffentliche Schulen geschickt, da sie Berichten zufolge von Missbrauch, Schikanierung und Mobbing durch andere SchülerInnen betroffen seien. In den vergangenen Jahren hätten Sikhs ihre Kinder in private Schulen geschickt, jedoch seien viele dieser Schulen aufgrund der sich verschlechternden wirtschaftlichen Umstände geschlossen worden. Anführer der Sikhs hätten zudem von wirtschaftlicher Diskriminierung und einem fehlenden Zugang zum Arbeitsmarkt berichtet.
Die United States Commission on International Religious Freedom (USCIRF) schreibt in ihrem Jahresbericht zur Religionsfreiheit vom April 2013 (Berichtszeitraum 2012), dass sich unter anderem die Lage der kleinen Sikh-Gemeinschaft seit dem Fall der Taliban gebessert habe. Sikhs sei es erlaubt, ihre Religion auszuüben. Sie würden über öffentliche Gebetsstätten verfügen, aber sie seien von Sicherheitsbedrohungen und Diskriminierung durch die Regierung betroffen. Im November 2012 hätten afghanische Sicherheitskräfte und örtliche BewohnerInnen Sikhs davon abgehalten, Einäscherungszeremonien von verstorbenen Verwandten abzuhalten. XXXX sei im Jahr 2010 bei seiner Ankunft in Kabul verhaftet worden, da er fälschlicherweise behauptet habe, die afghanische Staatsbürgerschaft zu besitzen. XXXX sei im Juli 2012, nachdem er Berichten zufolge getäuscht worden sei, um zum Islam überzutreten, freigelassen worden. Er sei in das Vereinigte Königreich abgeschoben worden.
Laut einem Bericht der Minority Rights Group (MRG), einer Menschenrechtsorganisation, die sich für die Rechte von ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten und indigenen Völkern weltweit einsetzt, zur Lage von Minderheiten vom September 2013 würden die Taliban weiterhin weite Teile Afghanistans, insbesondere im Süden und Osten des Landes, kontrollieren, wo die Lage für religiöse Minderheiten unsicher sei. MRG berichtet ebenfalls über den Fall von XXXX, der laut eigenen Angaben in Haft von Mithäftlingen und Gefängnisbeamten misshandelt und gezwungen worden sei, zum Islam überzutreten.
Der Afghanistan-Experte Fabrizio Foschini schreibt in einem Artikel für das Afghanistan Analysts Network (AAN), eine unabhängige, gemeinnützige Forschungsorganisation mit Hauptsitz in Kabul, vom September 2013, dass die Sikhs in größerem Ausmaß als MuslimInnen von den aktuellen Schwierigkeiten und der Unsicherheit in Afghanistan betroffen seien. Sikhs seien weniger von Feindseligkeit durch MuslimInnen als von der konstanten Erosion der Sicherheit und von Handlungsräumen, die für die Ausübung von Geschäften und religiösen Zeremonien notwendig seien, betroffen.
Das Institute for War and Peace Reporting (IWPR), ein internationales Netzwerk, das aus drei gemeinnützigen Organisationen aus Afrika, Europa und den USA besteht, zitiert in einem Artikel vom Juli 2013 die Angaben eines Betreibers eines Geschäftslokals in Kabul. Sikhs würden nicht wie Menschen behandelt. Sie würden beleidigt, geschlagen und nicht respektiert. Eine Parlamentsabgeordnete, die den Sikhs angehöre, habe bestätigt, dass Sikhs und Hindus von Problemen betroffen seien. Sie habe dies der Ignoranz innerhalb der weiteren Gemeinschaft zugeschrieben. Sie habe laut eigenen Angaben von Medien und dem Ministerium für religiöse Angelegenheiten gefordert, eine öffentliche Bildungskampagne zu starten. Sikhs in Kabul hätten angegeben, dass ein Umzug in andere Gebiete ihre Probleme nicht lösen würde und sie gefährdeter seien, wenn sie sich außerhalb der Hauptstadt befinden würden.
Laut einem Artikel der afghanischen Nachrichtenagentur Pajhwok Afghan News vom Juli 2013 habe der stellvertretende Vorsitzende des Rates der Hindus und Sikhs, XXXX, angegeben, dass Hindus und Sikhs in den vergangenen Jahren ihres Eigentums und ihrer Häuser beraubt worden seien. Ihre Kinder seien in der Schule von Schikanierung durch andere Kinder betroffen. Hindus und Sikhs hätten bei verschiedenen Behörden zur Lösung ihrer Probleme angesucht, aber niemand habe ihre Bedenken aufgegriffen.
(ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lage von Sikhs [a-8560], 21. November 2013 (verfügbar auf ecoi.net) https://www.ecoi.net/local_link/270019/398487_de.html (Zugriff am 05. Mai 2014)
Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer stützen sich auf deren glaubwürdigen Angaben.
Die Feststellung zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer basieren auf folgenden Überlegungen: Bei Einbeziehung des persönlichen Eindrucks, der im Rahmen der mündlichen Verhandlung von den Beschwerdeführern gewonnen werden konnte, ist deren Angaben über die Geschehnisse in Afghanistan Glaubwürdigkeit zuzubilligen. Die Aussagen stellen sich vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen auch als plausibel dar. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Übergriffe auf die Erst- Dritt- und Viertbeschwerdeführer aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Sikh erfolgten.
Die Feststellung, dass die Zweitbeschwerdeführerin als "westlich-orientierte Frau" zu bezeichnen ist, beruht auf ihren diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben und ihrem Auftreten in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf die zitierten Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen die Verfahrensparteien nicht entgegengetreten sind, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3.2. 1 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
3.2. 2 Aus nachstehenden Gründen bestehen für die Erst-, Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer eine objektiv nachvollziehbare Verfolgungsgefahr:
Wie sich aus den Feststellungen zu Afghanistan ergibt, sind Sikhs sozialen Diskriminierungen, Belästigungen und Gewalt ausgesetzt, wovon auch die Erst- bis Viertbeschwerdeführer persönlich betroffen waren.
Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer wurden einmal in der Nacht von moslemischen Afghanen im Hause überfallen. Der Erstbeschwerdeführer wurde noch weitere zweimal von moslemischen Afghanen körperlich attackiert. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführer wurden in Afghanistan oft auf dem Heimweg von der Schule von moslemischen Afghanen geschlagen, einmal wurden ihnen auch die Haare abgeschnitten. Aufgrund dieser religiös motivierten Übergriffe fallen sie als Angehörige einer religiösen Minderheit in eine von UNHCR angeführte Risikogruppe (zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vgl. etwa VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182 m.w.N.).
Zusätzlich kann für die Zweitbeschwerdeführerin nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sie aufgrund ihrer "westlichen" Orientierung Opfer von Übergriffen und Einschränkungen wird. Denn für sie tritt - wie sich aus den Feststellungen ergibt - zum generellen, alle afghanischen Frauen treffenden Risiko, Opfer einer Vergewaltigung bzw. Verbrechens zu werden, die spezifische Gefahr hinzu, bei nonkonformem Verhalten (d.h. bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften) Übergriffen ausgesetzt zu sein (vgl. dazu auch EGMR, Case N. gegen Schweden, 20.07.2010, Application Nr. 23505/09, wonach Frauen in Afghanistan einem besonderen Risiko von Misshandlungen ausgesetzt sind, wenn ihr Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition oder sogar vom Rechtssystem auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird). Damit fällt die Zweitbeschwerdeführerin in eine weitere von UNHCR angeführte Risikogruppe (vgl. auch dessen Eligibility Guidelines for assessing the international Protection Needs of Asylum-Seekers from Aghanistan, August 2013, 55, wonach Frauen, die als gesellschaftliche Normen überschreitend wahrgenommen werden, weiterhin nicht nur sozialer Stigmatisierung und grundsätzlicher Diskriminierung, sondern auch Sicherheitsrisken ausgesetzt sind.)
Zwar stellen diese Umstände keine Eingriffe von "offizieller" Seite dar, das heißt, sie sind von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet. Andererseits ist es der Zentralregierung auch nicht möglich, Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Sikhs effektiv davor zu schützen bzw. für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Bevölkerungsgruppe der afghanischen Frauen Sorge zu tragen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt auch von privaten Personen oder Gruppierungen ausgehender Verfolgung asylrechtliche Relevanz zu, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, Schutz zu gewähren. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehen in Afghanistan weder ein ausreichend funktionierender Polizei- noch ein funktionierender Justizapparat bzw. sind staatliche Akteure aller drei Gewalten häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen.
Somit würden die Erst- bis Viertbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Sikhs aus religiösen Gründen asylrelevant verfolgt werden. Der Zweitbeschwerdeführerin droht zusätzlich Verfolgung aufgrund einer ihr unterstellten politischen Gesinnung (vgl. dazu etwa VwGH, 6.7.2011, 2008/19/0994, wonach "Asyl zu gewähren ist, wenn der von [der Beschwerdeführerin] vorgebrachte ‚westliche Lebensstil' in Afghanistan einer zu den herrschenden politischen und/oder religiösen Normen eingenommene oppositionellen Einstellung gleichgesetzt wird und ihr deshalb Verfolgung [...] droht").
Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für die Erst- bis Viertbeschwerdeführer nicht, da Übergriffe auf Grund ihrer Religion bzw. das Sicherheitsrisiko für Frauen im gesamten Staatsgebiet Afghanistans zu erwarten sind.
Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war den Erst- bis Viertbeschwerdeführern gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen.
3.2. 3 Zur Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten an die Fünftbeschwerdeführerin:
3.2.3.1. Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG idgF ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens i.S.d. Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idgF ist Familienangehöriger, wer
Elternteil eines minderjährigen Kindes ist,
Ehegatte ist, sofern die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden hat,
eingetragener Partner ist, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat,
zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde,
gesetzlicher Vertreter eines minderjährigen ledigen Kindes ist, dem internationaler Schutz zuerkannt wurde, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 6 AsylG 2005 idgF sind die Bestimmungen über das Familienverfahren auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind, sowie auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, nicht anzuwenden, es sei denn, es handelt sich im zweiten Fall bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
Die Fünftbeschwerdeführerin ist zum Zeitpunkt der Antragstellung als minderjährige ledige Tochter Familienangehörige der Erst- und Zweitbeschwerdeführer i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Weiters hat sich nicht ergeben, dass das zwischen den Beschwerdeführern bestehende Familienleben in einem anderen Staat fortgesetzt werden könnte.
Da den Erst- und Zweitbeschwerdeführern - wie oben dargelegt - der Status einer Asylberechtigten zu gewähren war und keine sonstigen Hinderungsgründe nach § 34 AsylG 2005 idgF vorliegen, ist dieser Status gemäß § 34 Abs. 4 leg.cit. auch der Fünftbeschwerdeführerin zuzuerkennen.
3.2. 4 Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war festzustellen, dass den Beschwerdeführern von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.